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§ 28§ 25a§ 170§ 7§ 27§ 3§ 24Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.06.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/37/1042-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richt
§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruchpunkt VI./A) des Spruchteiles A („Wasserrechtliche Bewilligung“) des Bescheides vom 01.03.2017, Zl ****, die Grundstücksbezeichnung „Gst. Nr. *1, GB X“ durch die richtige Grundstücksbezeichnung „Gst. Nr. *2, GB X“ ersetzt wird.1.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruchpunkt römisch sechs./A) des Spruchteiles A („Wasserrechtliche Bewilligung“) des Bescheides vom 01.03.2017, Zl ****, die Grundstücksbezeichnung „Gst. Nr. *1, GB X“ durch die richtige Grundstücksbezeichnung „Gst. Nr. *2, GB X“ ersetzt wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: Die Gemeinde X-Y, vertreten durch Bürgermeister BB, X, X-Y, hat mit Schreiben vom 18.06.2015, eingelangt am 23.06.2015, beim Landeshauptmann von Tirol und der Tiroler Landesregierung um die Erteilung der wasser-, naturschutz- und forstrechtlichen Bewilligung für die Erweiterung ihrer Wasserversorgungsanlage ─ Neubau der Quellableitung Feriendorfquellen ─ unter Vorlage der Projektunterlagen „WVA X-Y, Neubau der Quellableitung Feriendorf Quellen“ vom 18.06.2015, Projekt Nr ***, erstellt von DI CC, angesucht. Die Gemeinde X-Y, vertreten durch Bürgermeister BB, römisch zehn, X-Y, hat mit Schreiben vom 18.06.2015, eingelangt am 23.06.2015, beim Landeshauptmann von Tirol und der Tiroler Landesregierung um die Erteilung der wasser-, naturschutz- und forstrechtlichen Bewilligung für die Erweiterung ihrer Wasserversorgungsanlage ─ Neubau der Quellableitung Feriendorfquellen ─ unter Vorlage der Projektunterlagen „WVA X-Y, Neubau der Quellableitung Feriendorf Quellen“ vom 18.06.2015, Projekt Nr ***, erstellt von DI CC, angesucht. Mit Schriftsatz vom 28.07.2015, Zl ****, hat der Landeshauptmann von Tirol als Forstbehörde
§ 170
Abs 2 Forstgesetz 1975 die Rodungsanmeldung der Gemeinde X-Y zum Zweck des Neubaus der Wasserleitung mit einer Länge von 51 m von der bestehenden Quellstube der „Feriendorfquellen“ zum bestehenden „Hochbehälter Feriendorf“ im Ausmaß von 100 m² dauernde Rodungsfläche auf dem Gst Nr *3, GB , X, zur Kenntnis genommen. Mit Schriftsatz vom 28.07.2015, Zl ****, hat der Landeshauptmann von Tirol als Forstbehörde
Paragraph 170, Absatz 2, Forstgesetz 1975 die Rodungsanmeldung der Gemeinde X-Y zum Zweck des Neubaus der Wasserleitung mit einer Länge von 51 m von der bestehenden Quellstube der „Feriendorfquellen“ zum bestehenden „Hochbehälter Feriendorf“ im Ausmaß von 100 m² dauernde Rodungsfläche auf dem Gst Nr *3, GB , römisch zehn, zur Kenntnis genommen. Im Rahmen des naturschutzrechtlichen und wasserrechtlichen Verfahrens hat am 27.04.2016 die mündliche Verhandlung stattgefunden. In deren Rahmen hat Mag. Dr. AA in Vertretung seines Vaters AA (= Beschwerdeführer) eine Stellungnahme abgegeben und im Wesentlichen vorgebracht, dass das Gerinne, in das die Überlaufleitung des Hochbehälters „Feriendorf“ münde, das zusätzliche Mehrwasser nicht aufzunehmen in der Lage sei. Dadurch könnten Beeinträchtigungen bei dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Gst Nr *2, GB X, auftreten. Im Rahmen des naturschutzrechtlichen und wasserrechtlichen Verfahrens hat am 27.04.2016 die mündliche Verhandlung stattgefunden. In deren Rahmen hat Mag. Dr. AA in Vertretung seines Vaters AA (= Beschwerdeführer) eine Stellungnahme abgegeben und im Wesentlichen vorgebracht, dass das Gerinne, in das die Überlaufleitung des Hochbehälters „Feriendorf“ münde, das zusätzliche Mehrwasser nicht aufzunehmen in der Lage sei. Dadurch könnten Beeinträchtigungen bei dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Gst Nr *2, GB römisch zehn, auftreten. Im Zuge der Verhandlung am 27.04.2016 hat die Gemeinde X-Y ihren Antrag auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für das gegenständliche Vorhaben zurückgezogen. Über Ersuchen der belangten Behörde vom 05.07.2016, Zl ****, hat sich der wildbachfachliche Amtssachverständige DI DD im Gutachten vom 04.10.2016, Zl ****, zur geplanten Einleitung von Überwasser in ein näher beschriebenes Gerinne und zum Vorbringen des Beschwerdeführers geäußert. Zu diesem Gutachten hat der Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs mit Schriftsatz vom 20.02.2017 Stellung genommen. Mit Spruchteil A („Wasserrechtliche Bewilligung“) des Bescheides vom 01.03.2017, Zl ****, hat der Landeshauptmann von Tirol der Gemeinde X-Y, vertreten durch Bürgermeister BB, X X-Y, die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung, den Betrieb und den Bestand der Erweiterung ihrer Wasserversorgungsanlage, Neubau der Quellableitung Feriendorfquellen, unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Mit Spruchpunkt VI./A) des Spruchteiles A des eben zitierten Bescheides hat der Landeshauptmann von Tirol die Einwendungen des AA als unbegründet abgewiesen. Wörtlich lautet dieser Spruchpunkt wie folgt:Mit Spruchteil A („Wasserrechtliche Bewilligung“) des Bescheides vom 01.03.2017, Zl ****, hat der Landeshauptmann von Tirol der Gemeinde X-Y, vertreten durch Bürgermeister BB, römisch zehn X-Y, die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung, den Betrieb und den Bestand der Erweiterung ihrer Wasserversorgungsanlage, Neubau der Quellableitung Feriendorfquellen, unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Mit Spruchpunkt römisch sechs./A) des Spruchteiles A des eben zitierten Bescheides hat der Landeshauptmann von Tirol die Einwendungen des AA als unbegründet abgewiesen. Wörtlich lautet dieser Spruchpunkt wie folgt: „Die gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die beantragte Erweiterung der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde X-Y, Neubau der Quellableitung Feriendorfquellen, betreffend die zusätzliche temporäre Ableitung des Quellwassers in das unbenannte Gerinne im Ausmaß von maximal 2 l/s, erhobene Einwendung des AA sen Adresse, vertreten durch Mag. Dr. AA, X, in seiner Eigenschaft als Eigentümer des Gst. Nr. *1, GB X, wird als u n b e g r ü n d e t a b g e w i e s e n. „Die gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die beantragte Erweiterung der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde X-Y, Neubau der Quellableitung Feriendorfquellen, betreffend die zusätzliche temporäre Ableitung des Quellwassers in das unbenannte Gerinne im Ausmaß von maximal 2 l/s, erhobene Einwendung des AA sen Adresse, vertreten durch Mag. Dr. AA, römisch zehn, in seiner Eigenschaft als Eigentümer des Gst. Nr. *1, GB römisch zehn, wird als u n b e g r ü n d e t a b g e w i e s e n. Mit Schriftsatz vom 31.03.2017 hat AA sen., Adresse, W, gegen Spruchteil A des Bescheides vom 01.03.2017, Zl ****, Beschwerde erhoben und dessen Aufhebung beantragt. II. Beschwerdevorbringen und Stellungnahme der belangten Behörde:römisch zwei. Beschwerdevorbringen und Stellungnahme der belangten Behörde:
- Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer verweist auf „Rechts- und Rormfehler“ in Spruchpunkt VI./A) des Spruchteiles A des Bescheides vom 01.03.2017, Zl ****. Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, dass er Eigentümer des Gst Nr *2, X, und nicht des in dem zitierten Spruchpunkt angeführten Gst Nr *1, GB X, sei. Diese Verwechslung habe auch an anderen Stellen des Bescheides stattgefunden. Der Beschwerdeführer verweist auf „Rechts- und Rormfehler“ in Spruchpunkt römisch sechs./A) des Spruchteiles A des Bescheides vom 01.03.2017, Zl ****. Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, dass er Eigentümer des Gst Nr *2, römisch zehn, und nicht des in dem zitierten Spruchpunkt angeführten Gst Nr *1, GB römisch zehn, sei. Diese Verwechslung habe auch an anderen Stellen des Bescheides stattgefunden. Darüber hinaus bemängelt der Beschwerdeführer, dass laut dem wildbachfachlichen Gutachten er [= der Beschwerdeführer] die Schäden am W-Bach zu beheben hätte, obwohl die Gemeinde X-Y Wasser in diesen Bach einleiten würde. Dies sei als Enteignung zu qualifizieren.
- Stellungnahme der belangten Behörde: Zu den Darlegungen des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde im Schriftsatz vom 27.04.2017, Zl ***, wie folgt Stellung genommen: „Der Landeshauptmann von Tirol hat mit Bescheid vom 01.03.2017, Zl. ****, der Gemeinde X-Y, vertreten durch Bürgermeister BB, X-Y, die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung, den Betrieb und den Bestand der Erweiterung ihrer Wasserversorgungsanlage, Neubau der Quellableitung Feriendorfquellen, unter Einhaltung von Nebenbestimmungen erteilt. Im Spruchpunkt VI./A) des Spruchteiles A des eben genannten Bescheides hat der Landeshauptmann von Tirol die Einwendungen von AA als unbegründet abgewiesen. Dabei ist versehentlich das Gst. Nr. *1, GB X, anstelle des Gst. Nr. *2, GB X, angeführt worden.Im Spruchpunkt römisch sechs./A) des Spruchteiles A des eben genannten Bescheides hat der Landeshauptmann von Tirol die Einwendungen von AA als unbegründet abgewiesen. Dabei ist versehentlich das Gst. Nr. *1, GB römisch zehn, anstelle des Gst. Nr. *2, GB römisch zehn, angeführt worden. Dieser Tippfehler findet sich ebenso in der Begründung auf Seite 8 (
- Abs.), auf Seite 12 (Punkt 6./a der Sachverhaltsdarstellung) und in der rechtlichen Beurteilung auf Seite 16 (
- Abs.). Richtig übernommen wurde das Gst. Nr. *2, GB X, hingegen in den Feststellungen aus wildbachfachlicher Sicht und unter Punkt
- der Beweiswürdigung des gegenständlichen Bescheides.“Dieser Tippfehler findet sich ebenso in der Begründung auf Seite 8 (
- Abs.), auf Seite 12 (Punkt 6./a der Sachverhaltsdarstellung) und in der rechtlichen Beurteilung auf Seite 16 (
- Abs.). Richtig übernommen wurde das Gst. Nr. *2, GB römisch zehn, hingegen in den Feststellungen aus wildbachfachlicher Sicht und unter Punkt
- der Beweiswürdigung des gegenständlichen Bescheides.“ III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage:
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991: Die für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentliche Bestimmung des § 62 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 151/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph 62, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 151 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt: „§
- […]
(4)Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automations-unterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.“ 2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 24/2017, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2017,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Verhandlung § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. […]
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. […]“ „Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […]“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: 1. Zur Rechtzeitigkeit:
§ 7Abs 4 Vw
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit vier Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit vier Wochen. Der Bescheid vom 01.03.2017, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer am 07.03.2017 zugestellt. Dessen Beschwerde vom 31.03.2017 ist am 06.04.2017, also nach dem 04.04.2017 und somit nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist beim Landeshauptmann von Tirol eingelangt. Allerdings ist aufgrund der am Schriftsatz vom 06.04.2017 angebrachten Eingangsstempel davon auszugehen, dass das Rechtsmittel nicht eigenhändig eingereicht, sondern im Postweg übermittelt wurde. Der Briefumschlag befindet sich allerdings nicht im Akt, eine Überprüfung der Postaufgabe ist daher nicht möglich. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel fristgerecht bei der Post aufgegeben hat. 2. Zum Prüfungsumfang:
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht ─ soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet ─ den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht ─ soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet ─ den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Der Beschwerdeführer verweist in seinem Rechtsmittel ausdrücklich auf Spruchpunkt VI./A) des Spruchteiles A des Bescheides vom 01.03.2017, Zl ****, und die darin nach seiner Auffassung enthaltenen „Rechts- und Formfehler“. Davon ausgehend beantragt er die Aufhebung der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung. Der Beschwerdeführer verweist in seinem Rechtsmittel ausdrücklich auf Spruchpunkt römisch sechs./A) des Spruchteiles A des Bescheides vom 01.03.2017, Zl ****, und die darin nach seiner Auffassung enthaltenen „Rechts- und Formfehler“. Davon ausgehend beantragt er die Aufhebung der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung. Mit Spruchteil B des Bescheides vom 01.03.2017, Zl ***, hat der Landeshauptmann von Tirol Kommissionsgebühren für die Verhandlung am 27.04.2016 festgelegt und zudem
§ 3Abs 2 Z 1 Gebührengesetz 1957 (Geb
G 1957), BGBl Nr 267/1975 idF BGBl I Nr 163/2015, die Höhe der zu entrichtenden Gebühr in nachprüfbarer Weise festgehalten. Die Festlegung der Kommissionsgebühren berührt ausschließlich die Gemeinde X-Y als Antragstellerin, die Festlegung der Stempelgebühren unterliegt nicht der nachprüfenden Kontrolle der Verwaltungsgerichte. Mit Spruchteil B des Bescheides vom 01.03.2017, Zl ***, hat der Landeshauptmann von Tirol Kommissionsgebühren für die Verhandlung am 27.04.2016 festgelegt und zudem
Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, Gebührengesetz 1957 (GebG 1957), Bundesgesetzblatt Nr 267 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 163 aus 2015,, die Höhe der zu entrichtenden Gebühr in nachprüfbarer Weise festgehalten. Die Festlegung der Kommissionsgebühren berührt ausschließlich die Gemeinde X-Y als Antragstellerin, die Festlegung der Stempelgebühren unterliegt nicht der nachprüfenden Kontrolle der Verwaltungsgerichte. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher Spruchteil A des Bescheides vom 01.03.2017, Zl ***.
- In der Sache: 3.
- Einleitung: Der Beschwerdeführer weist auf die in Spruchpunkt VI./A) des Spruchteiles A des Bescheides vom 01.03.2017, Zl ****, enthaltene falsche Bezeichnung des in seinem Eigentum stehenden Grundstückes ─ Gst Nr *1 anstelle des richtigen Gst Nr *2, GB 5 X, ─ hin und begründet damit im Wesentlichen die von ihm beantragte Aufhebung dieses Spruchteiles. Die belangte Behörde hat im Schriftsatz vom 27.04.2017, ****, die falsche Grundstücksbezeichnung eingeräumt und dies auf ein „Versehen“ zurückgeführt. Der Beschwerdeführer weist auf die in Spruchpunkt römisch sechs./A) des Spruchteiles A des Bescheides vom 01.03.2017, Zl ****, enthaltene falsche Bezeichnung des in seinem Eigentum stehenden Grundstückes ─ Gst Nr *1 anstelle des richtigen Gst Nr *2, GB 5 römisch zehn, ─ hin und begründet damit im Wesentlichen die von ihm beantragte Aufhebung dieses Spruchteiles. Die belangte Behörde hat im Schriftsatz vom 27.04.2017, ****, die falsche Grundstücksbezeichnung eingeräumt und dies auf ein „Versehen“ zurückgeführt. Es gilt daher zu klären, ob von einem „Versehen“ im Sinn des § 62 Abs 4 AVG auszugehen ist.Es gilt daher zu klären, ob von einem „Versehen“ im Sinn des Paragraph 62, Absatz 4, AVG auszugehen ist. 3.
- Zum Tatbestand des § 62 Abs 4 AVG:3.
- Zum Tatbestand des Paragraph 62, Absatz 4, AVG: Die Berichtigungsfähigkeit eines Bescheides setzt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zweierlei voraus, nämlich erstens, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit vorliegt, und zweitens deren Offenkundigkeit. Eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Gedanke, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben wurde, wenn also die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde offenbar so nicht entsprochen, sondern sich diese deutlich erkennbar (bloß) im Ausdruck vergriffen hat. Demgemäß gestattet § 62 Abs 4 AVG lediglich die Bereinigung solcher textlicher Unstimmigkeiten, die den wahren Sinn des Bescheides nicht in Frage stellen (dürfen), sondern den richtigen Gedanken der Behörde lediglich falsch ausdrücken, weil sie aus dem inhaltlichen Zusammenhang heraus als ein bloßes Versehen bei der Textgestaltung ins Auge springen. Es muss also nicht nur klar erkennbar sein, dass der Behörde ein Fehler unterlaufen ist, sondern auch, welchen Inhalt der Bescheid nach ihrem Willen haben sollte [Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 Rz 45 und 46 (Stand 01.07.2005, rdb.at)].Eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Gedanke, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben wurde, wenn also die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde offenbar so nicht entsprochen, sondern sich diese deutlich erkennbar (bloß) im Ausdruck vergriffen hat. Demgemäß gestattet Paragraph 62, Absatz 4, AVG lediglich die Bereinigung solcher textlicher Unstimmigkeiten, die den wahren Sinn des Bescheides nicht in Frage stellen (dürfen), sondern den richtigen Gedanken der Behörde lediglich falsch ausdrücken, weil sie aus dem inhaltlichen Zusammenhang heraus als ein bloßes Versehen bei der Textgestaltung ins Auge springen. Es muss also nicht nur klar erkennbar sein, dass der Behörde ein Fehler unterlaufen ist, sondern auch, welchen Inhalt der Bescheid nach ihrem Willen haben sollte [Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 62, Rz 45 und 46 (Stand 01.07.2005, rdb.at)]. Offenkundig ist die Unrichtigkeit dann, wenn sie jene Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, also auch die Partei sowie im Mehrparteienverfahren alle Parteien, klar erkennen können. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn das Erkennen des Versehens kein längeres Nachdenken und keine Nachschau im Gesetz erfordert. Zudem setzt die Offenkundigkeit im Sinn des 62 Abs 4 AVG voraus, dass die Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit den Fehler bereits bei Erlassung des Bescheides hätte vermeiden können. Bei der Klärung der damit maßgeblichen Frage, ob eine Unrichtigkeit klar erkennbar ist, kommt es letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Teile des Bescheides (zB der Begründung) sowie auf den Akteninhalt an.Offenkundig ist die Unrichtigkeit dann, wenn sie jene Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, also auch die Partei sowie im Mehrparteienverfahren alle Parteien, klar erkennen können. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn das Erkennen des Versehens kein längeres Nachdenken und keine Nachschau im Gesetz erfordert. Zudem setzt die Offenkundigkeit im Sinn des 62 Absatz 4, AVG voraus, dass die Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit den Fehler bereits bei Erlassung des Bescheides hätte vermeiden können. Bei der Klärung der damit maßgeblichen Frage, ob eine Unrichtigkeit klar erkennbar ist, kommt es letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Teile des Bescheides (zB der Begründung) sowie auf den Akteninhalt an. Schließlich muss im Fall einer Berichtigung offenkundig sein, dass der unterlaufene Fehler auf einem bloßen Versehen beruht, welches einem Schreib- oder Rechenfehler gleichzuhalten ist [Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 Rz 47 und 48 mit Hinweisen auf die Judikatur (Stand 01.07.2005, rdb.at)].Schließlich muss im Fall einer Berichtigung offenkundig sein, dass der unterlaufene Fehler auf einem bloßen Versehen beruht, welches einem Schreib- oder Rechenfehler gleichzuhalten ist [Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 62, Rz 47 und 48 mit Hinweisen auf die Judikatur (Stand 01.07.2005, rdb.at)]. 3.
- Schlussfolgerung: Der Beschwerdeführer hat, vertreten durch seinen Sohn, im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.04.2016 ausdrücklich als Eigentümer des Gst Nr *2, GB X, eine Einwendung erhoben. Zur näheren Abklärung des in der Einwendung erstatteten Vorbringens hat die belangte Behörde ergänzende Ermittlungen durchgeführt und insbesondere ein wildbachfachliches Gutachten eingeholt. Der wildbachfachliche Amtssachverständige DI DD hat sich in seinem Gutachten vom 04.10.2016, Zl ****, mit der Frage auseinandergesetzt, ob mit dem beantragten Projekt nachteilige Auswirkungen auf das im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Gst Nr *2, GB X, verbunden sind und die richtige Grundstücksbezeichnung verwendet wird. Die richtige Grundstücksbezeichnung hat die belangte Behörde im Bescheid vom 01.03.2017, Zl ****, auch bei den „Feststellungen aus wildbachfachlicher Sicht“ (Kapitel
- der Sachverhaltsdarstellung) und unter Punkt
- der „Beweiswürdigung“ (Kapitel III.) angeführt.Der Beschwerdeführer hat, vertreten durch seinen Sohn, im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.04.2016 ausdrücklich als Eigentümer des Gst Nr *2, GB römisch zehn, eine Einwendung erhoben. Zur näheren Abklärung des in der Einwendung erstatteten Vorbringens hat die belangte Behörde ergänzende Ermittlungen durchgeführt und insbesondere ein wildbachfachliches Gutachten eingeholt. Der wildbachfachliche Amtssachverständige DI DD hat sich in seinem Gutachten vom 04.10.2016, Zl ****, mit der Frage auseinandergesetzt, ob mit dem beantragten Projekt nachteilige Auswirkungen auf das im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Gst Nr *2, GB römisch zehn, verbunden sind und die richtige Grundstücksbezeichnung verwendet wird. Die richtige Grundstücksbezeichnung hat die belangte Behörde im Bescheid vom 01.03.2017, Zl ****, auch bei den „Feststellungen aus wildbachfachlicher Sicht“ (Kapitel
- der Sachverhaltsdarstellung) und unter Punkt
- der „Beweiswürdigung“ (Kapitel römisch drei.) angeführt. Dem Beschwerdeführer ist die unrichtige Grundstücksbezeichnung offensichtlich aufgefallen. Zusammengefasst ergibt sich Folgendes: Es ist klar erkennbar, dass der belangten Behörde bei der Formulierung des Spruchpunktes VI./A) des Spruchteiles A des Bescheides vom 01.03.2017, Zl ***, bei der Grundstücksbezeichnung ─ Gst Nr *1, GB X, anstelle des richtigen Gst Nr *2, GB X ─ ein Fehler unterlaufen ist. Es ist unstrittig, welches Grundstück richtigerweise im eben zitierten Spruchpunkt angeführt werden sollte. Diese Unrichtigkeit ist bei entsprechender Würdigung des gesamten Bescheides, aber auch des Akteninhaltes, klar erkennbar und ist auch dem Beschwerdeführer als betroffener Partei aufgefallen. Es ist klar erkennbar, dass der belangten Behörde bei der Formulierung des Spruchpunktes römisch sechs./A) des Spruchteiles A des Bescheides vom 01.03.2017, Zl ***, bei der Grundstücksbezeichnung ─ Gst Nr *1, GB römisch zehn, anstelle des richtigen Gst Nr *2, GB römisch zehn ─ ein Fehler unterlaufen ist. Es ist unstrittig, welches Grundstück richtigerweise im eben zitierten Spruchpunkt angeführt werden sollte. Diese Unrichtigkeit ist bei entsprechender Würdigung des gesamten Bescheides, aber auch des Akteninhaltes, klar erkennbar und ist auch dem Beschwerdeführer als betroffener Partei aufgefallen. Unter Berücksichtigung des gesamten Inhaltes des Bescheides vom 01.03.2017, Zl ***, sowie des weiteren Akteninhaltes, insbesondere der Niederschrift über die Verhandlung am 27.04.2016, ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht zweifelhaft, dass der dargestellte unterlaufene Fehler auf einem bloßen Versehen der belangten Behörde beruht, welches einem Schreib- oder Rechenfehler gleichzuhalten ist. V. Ergebnis:römisch fünf. Ergebnis: Die falsche Grundstücksbezeichnung im Spruchpunkt VI./A) des Spruchteiles A des Bescheides vom 01.03.2017, Zl ***, beruht offenbar auf einem ─ einem Schreib- und Rechenfehler gleichzuhaltenden ─ Versehen und lässt sich daher berichtigen.Die falsche Grundstücksbezeichnung im Spruchpunkt römisch sechs./A) des Spruchteiles A des Bescheides vom 01.03.2017, Zl ***, beruht offenbar auf einem ─ einem Schreib- und Rechenfehler gleichzuhaltenden ─ Versehen und lässt sich daher berichtigen. Mit seinem Vorbringen zu den wildbachfachlichen Darlegungen zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Spruchteiles A des Bescheides vom 01.03.2017, Zl ****, nicht auf. Darüber hinaus hat der wildbachfachliche Amtssach-verständige mit dem Hinweis, den Bachlauf bzw Hochwasserablauf von Wildbächen so zu bewirtschaften, dass sich kein abflusshemmender Baum- und Strauchbewuchs einstellen könne, lediglich auf aus den §§ 47 und 48 WRG 1959 ableitbare Verpflichtungen von Grundstückseigentümern hingewiesen. Mit seinem Vorbringen zu den wildbachfachlichen Darlegungen zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Spruchteiles A des Bescheides vom 01.03.2017, Zl ****, nicht auf. Darüber hinaus hat der wildbachfachliche Amtssach-verständige mit dem Hinweis, den Bachlauf bzw Hochwasserablauf von Wildbächen so zu bewirtschaften, dass sich kein abflusshemmender Baum- und Strauchbewuchs einstellen könne, lediglich auf aus den Paragraphen 47 und 48 WRG 1959 ableitbare Verpflichtungen von Grundstückseigentümern hingewiesen. Dementsprechend war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. In diesem Zusammenhang nimmt das Landesverwaltungsgericht Tirol selbst die erforderliche Berichtigung des Spruchpunktes VI./A) des Spruchteiles A des Bescheides vom 01.03.2017, Zl *****, vor. Zu dieser Berichtigung ist das Landesverwaltungsgericht Tirol auch berechtigt. Die entsprechende Judikatur zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 [vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 Rz 54 (Stand 01.07.2005, rdb.at)] lässt sich auf die Rechtslage nach dem 01.01.2014 übertragen. Dementsprechend war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. In diesem Zusammenhang nimmt das Landesverwaltungsgericht Tirol selbst die erforderliche Berichtigung des Spruchpunktes römisch sechs./A) des Spruchteiles A des Bescheides vom 01.03.2017, Zl *****, vor. Zu dieser Berichtigung ist das Landesverwaltungsgericht Tirol auch berechtigt. Die entsprechende Judikatur zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 [vgl Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 62, Rz 54 (Stand 01.07.2005, rdb.at)] lässt sich auf die Rechtslage nach dem 01.01.2014 übertragen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung sieht das Landesverwaltungsgericht Tirol aus folgenden Erwägungen ab: In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 01.03.2017, Zl ****, heißt es ausdrücklich: „[…] In der Beschwerde kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragt werden.“ Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittel die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Die belangte Behörde hat mit Schriftsatz vom 27.04.2017, Zl ****, den Akt Zl *** samt einer näher bezeichneten signierten Ausfertigung des Einreichprojektes mit dem Ersuchen um Entscheidung über die gegen den Bescheid vom 01.03.2017, Zl ****, erhobene Beschwerde vorgelegt und zur Beschwerde eine Stellungnahme erstattet, in dem zitierten Schreiben allerdings keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Zudem kann das Landesverwaltungsgericht Tirol
§ 24Abs 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zudem kann das Landesverwaltungsgericht Tirol
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Beschwerdeführer hat kein sachverhaltsbezogenes Beschwerdevorbringen erstattet, das dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt entgegengestanden wäre. Dementsprechend ist das Landesverwaltungsgericht Tirol auch nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl VwGH 06.09.2016, Zl Ra 2016/09/0075).Der Beschwerdeführer hat kein sachverhaltsbezogenes Beschwerdevorbringen erstattet, das dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt entgegengestanden wäre. Dementsprechend ist das Landesverwaltungsgericht Tirol auch nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 06.09.2016, Zl Ra 2016/09/0075). Die Voraussetzungen,
§ 24Abs 2 und 4 Vw
GVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen, lagen somit vor. Die Voraussetzungen,
Paragraph 24, Absatz 2 und 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen, lagen somit vor. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2017,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte sich im Wesentlichen mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine falsche Grundstücksbezeichnung im Spruch des angefochtenen Spruchteiles A des Bescheides vom 01.03.2017, Zl ****, als zu berichtigender Fehler im Sinn des § 62 Abs 4 AVG zu qualifizieren ist. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich dabei an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung war daher nicht zu lösen, dementsprechend wird die Revision für unzulässig erklärt [Spruchpunkt II. des gegenständlichen Erkenntnisses].Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte sich im Wesentlichen mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine falsche Grundstücksbezeichnung im Spruch des angefochtenen Spruchteiles A des Bescheides vom 01.03.2017, Zl ****, als zu berichtigender Fehler im Sinn des Paragraph 62, Absatz 4, AVG zu qualifizieren ist. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich dabei an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung war daher nicht zu lösen, dementsprechend wird die Revision für unzulässig erklärt [Spruchpunkt römisch zwei. des gegenständlichen Erkenntnisses]. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.37.1042.1