GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.04.2016, Zl ****, statt „Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 1991“ wie folgt zu lauten hat: „Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003“. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 100,00 zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 100,00 zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 11.01.2016, Zl ****, wurde Herrn AA (in der Folge: Beschwerdeführer) für den Zeitraum November 2015 eine an den Tourismusverband Z abzuführende Aufenthaltsabgabe in der Höhe von Euro 282,00 sowie ein Säumniszuschlag vorgeschrieben, da diese nicht bis zum Ende des Folgemonats unaufgefordert an den Tourismusverband abgeführt wurde. In weiterer Folge erging die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.03.2016, Zl ****, mit der dem Beschwerdeführer eine Übertretung nach § 7 Abs 1 iVm § 12 Abs 1 Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz 2003 angelastet wurde und brachte der nunmehrige Beschwerdeführer dagegen durch seinen Rechtsvertreter den Einspruch vom 31.03.2016 ein.In weiterer Folge erging die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.03.2016, Zl ****, mit der dem Beschwerdeführer eine Übertretung nach Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz 2003 angelastet wurde und brachte der nunmehrige Beschwerdeführer dagegen durch seinen Rechtsvertreter den Einspruch vom 31.03.2016 ein. Mit dem gegenständlich bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.04.2016, Zl ****, wurde dann dem nunmehrigen Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Der Beschuldigte, AA, geb. am 29.07.1952, ist als Inhaber bzw. Betreiber des Gast- bzw. Beherbergungsbetriebes „Hotel B“ und somit als Unterkunftsgeber seiner Verpflichtung nach § 7 Abs. 1 Aufenthaltsabgabegesetz 1991 insofern nicht nachgekommen, dass die Aufenthaltsabgaben für November 2015 in Höhe von Euro 282,00 nicht rechtzeitig an den Tourismusverband Z (bis zum Ende des Folgemonats) abgeführt wurden, obwohl für den angegebenen Zeitraum vom Tourismusverband 235 abgabepflichtige Nächtigungen gemeldet wurden. Es wurden dadurch die zu entrichtenden Aufenthaltsabgaben verkürzt.„Der Beschuldigte, AA, geb. am 29.07.1952, ist als Inhaber bzw. Betreiber des Gast- bzw. Beherbergungsbetriebes „Hotel B“ und somit als Unterkunftsgeber seiner Verpflichtung nach Paragraph 7, Absatz eins, Aufenthaltsabgabegesetz 1991 insofern nicht nachgekommen, dass die Aufenthaltsabgaben für November 2015 in Höhe von Euro 282,00 nicht rechtzeitig an den Tourismusverband Z (bis zum Ende des Folgemonats) abgeführt wurden, obwohl für den angegebenen Zeitraum vom Tourismusverband 235 abgabepflichtige Nächtigungen gemeldet wurden. Es wurden dadurch die zu entrichtenden Aufenthaltsabgaben verkürzt. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 7 Abs. 1 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 1991 (TAAG)“Paragraph 7, Absatz eins, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 1991 (TAAG)“ Hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,- verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit von 2 Tagen festgelegt sowie weiters Verfahrenskosten in der Höhe von Euro 50,- vorgeschrieben. Dagegen hat der nunmehrige Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht die Beschwerde vom 20.05.2016 erhoben und darin zusammengefasst Folgendes vorgebracht: Der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses sei nicht ausreichend individualisiert. So sei aus dem Spruch nicht erkenntlich, wann der Beschuldigte, die ihm angelastete Tat überhaupt begangen haben soll. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen auf Seite 2 der bekämpften Entscheidung wurde weiters ausgeführt, dass die Aufenthaltsabgaben demnach für November in Höhe von Euro 282,00 nicht rechtzeitig abgeführt worden sein sollen. Diese Tat sei aus dem Spruch nicht ersichtlich und daher die Tat demnach nicht ausreichend konkretisiert und individualisiert. Zudem sei mittlerweile Verfolgungsverjährung eingetreten und sei daher das Strafverfahren einzustellen. Im Übrigen liege keine Verkürzung vor, da die Zahlung in weiterer Folge geleistet worden sei. Bekämpft wurde insbesondere auch das Strafausmaß, das auf jeden Fall überhöht sei. Tatsächlich soll der Beschwerdeführer den Betrag von Euro 282,00 nicht abgeführt haben. Abschließend wurde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw das Strafausmaß wesentlich herabzusetzen. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden. Es konnte daher
GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen, die im Übrigen auch von keiner der Parteien des Beschwerdeverfahrens beantragt wurde. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstanden. Es konnte daher
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen, die im Übrigen auch von keiner der Parteien des Beschwerdeverfahrens beantragt wurde. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003, LGBl Nr 85/2003 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 32/2017: Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003, Landesgesetzblatt Nr 85 aus 2003, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 32/2017: § 7Paragraph 7 Entrichtung
Abs 1 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 hat der Unterkunftgeber die innerhalb eines Monats an ihn entrichteten Abgabenbeträge bis zum Ende des folgenden Monats ohne weitere Aufforderung an den Tourismusverband abzuführen.
Paragraph 7, Absatz eins, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 hat der Unterkunftgeber die innerhalb eines Monats an ihn entrichteten Abgabenbeträge bis zum Ende des folgenden Monats ohne weitere Aufforderung an den Tourismusverband abzuführen. Soweit vom Beschwerdeführer vorgebracht wird, dass gegenständlich keine Verkürzung vorliege, da die Zahlung in weiterer Folge geleistet worden sei, ist dazu auszuführen, dass – unbeschadet allfälliger Befreiungstatbestände - ein Unterkunftgeber grundsätzlich bereits dann eine Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs 1 iVm § 12 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 begeht, wenn er die innerhalb eines Monats an ihn entrichteten Abgabenbeträge nicht bis zum Ende des folgenden Monats ohne weitere Aufforderung an den Tourismusverband abführt. Soweit vom Beschwerdeführer vorgebracht wird, dass gegenständlich keine Verkürzung vorliege, da die Zahlung in weiterer Folge geleistet worden sei, ist dazu auszuführen, dass – unbeschadet allfälliger Befreiungstatbestände - ein Unterkunftgeber grundsätzlich bereits dann eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 begeht, wenn er die innerhalb eines Monats an ihn entrichteten Abgabenbeträge nicht bis zum Ende des folgenden Monats ohne weitere Aufforderung an den Tourismusverband abführt. Wie vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, wurde im gegenständlichen Fall die Aufenthaltsabgabe für den Zeitraum November 2015 nicht wie in § 7 Abs 1 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 normiert bis zum Ende des Folgemonats, sohin bis zum
Abs 2 lit a Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die Abgabe fahrlässig nicht oder nicht vollständig entrichtet bzw abführt.Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass ua
Paragraph 12, Absatz 2, Litera a, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die Abgabe fahrlässig nicht oder nicht vollständig entrichtet bzw abführt. Fahrlässig iSd § 6 Abs 1 StGB handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will (§ 6 Abs 2 StGB).Fahrlässig iSd Paragraph 6, Absatz eins, StGB handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will (Paragraph 6, Absatz 2, StGB). Aus dem übermittelten Strafakt ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall hinsichtlich des Verschuldens von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen war. V. Strafbemessung:römisch fünf. Strafbemessung:
Abs 2 lit a Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 2.500,– zu bestrafen, wer die Abgabe fahrlässig nicht oder nicht vollständig entrichtet bzw abführt.
Paragraph 12, Absatz 2, Litera a, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 2.500,– zu bestrafen, wer die Abgabe fahrlässig nicht oder nicht vollständig entrichtet bzw abführt. Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände können
Abs 5 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 Geldstrafen nach § 12 Abs 1 und 2 leg cit bis zur doppelten Höhe verhängt werden.Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände können
, Paragraph 12, Absatz 5, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 Geldstrafen nach Paragraph 12, Absatz eins und 2 leg cit bis zur doppelten Höhe verhängt werden. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die vom Beschwerdeführer zu verantwortende nicht fristgerechte Leistung der Aufenthaltsabgabe für den Zeitraum November 2015 hat einen verwaltungsbehördlichen Mehraufwand insbesondere auch im Zusammenhang mit der dadurch
Abs 4 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 erforderlichen bescheidmäßigen Vorschreibung mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 11.01.2016, Zl ****, verursacht. Die vom Beschwerdeführer zu verantwortende nicht fristgerechte Leistung der Aufenthaltsabgabe für den Zeitraum November 2015 hat einen verwaltungsbehördlichen Mehraufwand insbesondere auch im Zusammenhang mit der dadurch
Paragraph 10, Absatz 4, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 erforderlichen bescheidmäßigen Vorschreibung mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 11.01.2016, Zl ****, verursacht. Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit war gegenständlich nicht gegeben (vgl VwGH 03.12.1992, Zl 91/19/0169; uva), sondern war erschwerend zu werten, dass der Beschwerdeführer die ihm gegenständlich angelastete Verwaltungsübertretung in der Vergangenheit bereits mehrfach begangen hat.Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit war gegenständlich nicht gegeben vergleiche VwGH 03.12.1992, Zl 91/19/0169; uva), sondern war erschwerend zu werten, dass der Beschwerdeführer die ihm gegenständlich angelastete Verwaltungsübertretung in der Vergangenheit bereits mehrfach begangen hat. Aufgrund des nunmehrigen Wiederholungsfalls gelangt daher der erhöhte Strafrahmen nach § 12 Abs 2 iVm Abs 5 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 zur Anwendung.Aufgrund des nunmehrigen Wiederholungsfalls gelangt daher der erhöhte Strafrahmen nach Paragraph 12, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 zur Anwendung. Weitere Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Hinsichtlich der Milderungsgründe ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass für die Strafbehörde wie auch das Landesverwaltungsgericht keine Verpflichtung besteht, Ermittlungen über das Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen (vgl VwGH 28.02.1997, 95/02/0173). Vielmehr hätte den Beschwerdeführer diesbezüglich eine gewisse Mitwirkungspflicht getroffen (vgl VwGH 27.04.2000, 98/10/0003). Hinsichtlich der Milderungsgründe ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass für die Strafbehörde wie auch das Landesverwaltungsgericht keine Verpflichtung besteht, Ermittlungen über das Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen vergleiche VwGH 28.02.1997, 95/02/0173). Vielmehr hätte den Beschwerdeführer diesbezüglich eine gewisse Mitwirkungspflicht getroffen vergleiche VwGH 27.04.2000, 98/10/0003). Hinsichtlich des Verschuldensgrades war – wie vorstehend ausgeführt - von Fahrlässigkeit auszugehen. Bezüglich allfälliger Sorgepflichten und der wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer im Verfahren keine Angaben gemacht. Es war daher nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen, wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte (vgl VwGH 21.10.1992, Zl 92/02/0145 uva).Bezüglich allfälliger Sorgepflichten und der wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer im Verfahren keine Angaben gemacht. Es war daher nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen, wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte vergleiche VwGH 21.10.1992, Zl 92/02/0145 uva). Unter Zugrundelegung der Strafbemessungskriterien ergibt sich daher, dass sich gegen die gegenständlich verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,00 keine Bedenken ergeben haben und wurde damit der Strafrahmen im Wiederholungsfall nur zu 10% ausgeschöpft. Die Geldstrafe in dieser Höhe ist nicht überhöht und war auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der jeweiligen Übertretung Rechnung zu tragen und war aus spezialpräventiven und generalpräventiven Gründen geboten. Die Bestrafung war daher tat- und schuldangemessen. Der Ausspruch über den zu leistenden Kostenbeitrag für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren stützt sich auf den angeführten § 52 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe zu leisten ist.Der Ausspruch über den zu leistenden Kostenbeitrag für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren stützt sich auf den angeführten Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe zu leisten ist. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.36.1121.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.