← Österreich

{'item': 'LVwG-2017/26/1173-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.06.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/26/1173-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA Dr. BB, Adresse 1, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 26.04.2017, Zahl ****, betreffend Übertretungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 und des Forstgesetzes 1975, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA Dr. BB, Adresse 1, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 26.04.2017, Zahl ****, betreffend Übertretungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 und des Forstgesetzes 1975, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, dass in Bezug auf beide angelastete Verwaltungsdelikte gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird.Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, dass in Bezug auf beide angelastete Verwaltungsdelikte gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG in Verbindung mit Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 26.04.2017 wurde dem Rechtsmittelwerber Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Herr AA, geb. am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Z, Adresse 2, hat es zu verantworten, dass am 28.08.2016 gegen 16:10 Uhr auf dem Grundstück Nr. ****, KG W, im Bereich der Ver Höhe 1. und somit im Naturschutzgebiet U, das Kraftfahrzeug der Marke DD mit dem amtlichen Kennzeichen **** (A) verwendet wurde, obwohl gemäß § 3 Abs 1 lit i der Verordnung der Landesregierung vom 20. Dezember 1988 über die Erklärung eines Teiles des Us im Gebiet der Landeshauptstadt Y, der Marktgemeinden T, S und R und der Gemeinden Q, P, O, N, W, M, L, K und J zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet U) die Verwendung von Kraftfahrzeugen verboten ist und kein Ausnahmetatbestand gemäß § 4 leg. cit. vorgelegen hat;und somit im Naturschutzgebiet U, das Kraftfahrzeug der Marke DD mit dem amtlichen Kennzeichen **** (A) verwendet wurde, obwohl gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera i, der Verordnung der Landesregierung vom 20. Dezember 1988 über die Erklärung eines Teiles des Us im Gebiet der Landeshauptstadt Y, der Marktgemeinden T, S und R und der Gemeinden Q, P, O, N, W, M, L, K und J zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet U) die Verwendung von Kraftfahrzeugen verboten ist und kein Ausnahmetatbestand gemäß Paragraph 4, leg. cit. vorgelegen hat; 2. das Kraftfahrzeug der Marke DD mit dem amtlichen Kennzeichen **** (A) auf der im Sinne der Forstlichen Kennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 179/1976 idgF, gesperrten Forststraße verwendet wurde, obwohl gemäß § 174 Abs 3 lit b Z 1 Forstgesetz 1975 eine Verwaltungsübertretung begeht, wer unbefugt im Walde eine für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße befährt.“das Kraftfahrzeug der Marke DD mit dem amtlichen Kennzeichen **** (A) auf der im Sinne der Forstlichen Kennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1976, idgF, gesperrten Forststraße verwendet wurde, obwohl gemäß Paragraph 174, Absatz 3, Litera b, Ziffer eins, Forstgesetz 1975 eine Verwaltungsübertretung begeht, wer unbefugt im Walde eine für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße befährt.“ Dadurch habe der Beschwerdeführer - zu 1. eine Verwaltungsübertretung nach § 45 Abs 1 lit c Tiroler Naturschutzgesetz 2005 zu 1. eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera c, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 iVm § 3 Abs 1 lit i der Verordnung der Landesregierung vom 20.12.1988 über die Erklärung eines Teiles des Us im Gebiet der Landeshauptstadt Y, der Marktgemeinden T, S und R und der Gemeinden Q, P, O, N, W, M, L, K und J zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet U) und in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Litera i, der Verordnung der Landesregierung vom 20.12.1988 über die Erklärung eines Teiles des Us im Gebiet der Landeshauptstadt Y, der Marktgemeinden T, S und R und der Gemeinden Q, P, O, N, W, M, L, K und J zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet U) und - zu 2. eine Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs 3 lit b Z 1 Forstgesetz 1975zu 2. eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 174, Absatz 3, Litera b, Ziffer eins, Forstgesetz 1975 begangen, weswegen über ihn für jede der beiden vorgeworfenen Übertretungen je eine Geldstrafe im Betrag von Euro 30,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von jeweils 5 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde ein Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde in Höhe von Euro 10,00 festgesetzt. Zur Begründung ihrer Strafentscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen feststehe, dass der Beschuldigte eine gesperrte Forststraße im Naturschutzgebiet U unerlaubterweise zum angeführten Tatzeitpunkt befahren habe. Der vom Beschuldigten angesprochene Ausnahmetatbestand des § 4 lit d der Verordnung betreffend das Naturschutzgebiet U sei nicht gegeben.Der vom Beschuldigten angesprochene Ausnahmetatbestand des Paragraph 4, Litera d, der Verordnung betreffend das Naturschutzgebiet U sei nicht gegeben. Der relevierte Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot könne ebenfalls nicht angenommen werden, gehe es doch bei den vorgeworfenen Rechtsverletzungen einerseits des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 und andererseits des Forstgesetzes 1975 um unterschiedliche Schutzgüter. Vorliegend sei von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Soweit der Beschuldigte vorgebracht habe, er habe seinen Sorgfaltspflichten gegenüber seiner Tochter nachkommen müssen, diese also mit dem Auto nach Beendigung ihres Praktikums von der Schutzhütte abholen müssen, sei festzuhalten, dass dies den Beschuldigten nicht zu entschuldigen vermöge. Mildernd sei die bisherige Unbescholtenheit, erschwerend sei nichts zu berücksichtigen gewesen. Mangels Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen sei von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen gewesen. Die zur Verfügung stehenden Strafrahmen seien nur gering ausgeschöpft worden. 2) Gegen diese Strafentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, mit welcher nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung (gemeint wohl: Beschwerdeverhandlung) die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt worden sind. Die Strafentscheidung wurde dabei zur Gänze angefochten. Zur Begründung seines Rechtsmittels brachte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst vor, dass er im Gegenstandsfall nicht schuldhaft gehandelt habe. Seine Tochter sei auf der „H-Alm“ beschäftigt gewesen, habe also zum Personal dieses Betriebes gehört. Dementsprechend sei die von ihm durchgeführte Autofahrt zur Abholung seiner Tochter von der „H-Alm“ nach Beendigung ihres Praktikums rechtlich statthaft gewesen. Die belangte Behörde habe sich mit seiner Argumentation, dass auf seiner Seite ein „Notstand“ vorgelegen sei, nicht auseinandergesetzt. Die von ihm gestellten Beweisanträge seien von der belangten Behörde ebenso wenig erledigt worden, zudem sei der angefochtene Bescheid mit (nicht näher genannten) Verfahrensfehlern behaftet. 3) Am 30.05.2017 wurde die vom Beschwerdeführer beantragte Rechtsmittelverhandlung vom Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde die in Prüfung stehende Rechtssache ausführlich rechtlich erörtert. II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen: 1) Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat erbracht, dass der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Übertretungen begangen hat, da er am 28.08.2016 eine gesperrte Forststraße im Naturschutzgebiet U unerlaubterweise mit seinem Auto befahren hat. Das Rechtsmittelvorbringen vermag die vorliegende Beschwerde nicht zum Erfolg zu führen, wozu wie folgt festzuhalten ist:

  1. a)Der Beschwerdeführer wendet gegen seine Bestrafung ein, seine Tochter habe damals zum Personal der Almgastwirtschaft „H-Alm“ gehört, dies als Praktikantin. Die strittige Autofahrt habe der Abholung der das Praktikum beendenden Tochter gedient und sei daher rechtlich statthaft gewesen. Nun sieht zwar § 4 lit d der Verordnung der Landesregierung vom 20.12.1988 betreffend das hier relevante Naturschutzgebiet U vor, dass die Verwendung von Kraftfahrzeugen zur Ver- und Entsorgung von Schutzhütten und Berggasthöfen vom allgemeinen Fahrverbot im Schutzgebiet ausgenommen ist, doch sind Ausnahmebestimmungen nach der ständigen Judikatur des VwGH (vgl dazu beispielhaft die beiden VwGH-Erkenntnisse vom 20.06.2013, Zl 2012/06/0092, und vom 19.07.2007, Zl 2007/07/0062) grundsätzlich restriktiv auszulegen. Nun sieht zwar Paragraph 4, Litera d, der Verordnung der Landesregierung vom 20.12.1988 betreffend das hier relevante Naturschutzgebiet U vor, dass die Verwendung von Kraftfahrzeugen zur Ver- und Entsorgung von Schutzhütten und Berggasthöfen vom allgemeinen Fahrverbot im Schutzgebiet ausgenommen ist, doch sind Ausnahmebestimmungen nach der ständigen Judikatur des VwGH vergleiche dazu beispielhaft die beiden VwGH-Erkenntnisse vom 20.06.2013, Zl 2012/06/0092, und vom 19.07.2007, Zl 2007/07/0062) grundsätzlich restriktiv auszulegen. Ver- und Entsorgungstätigkeiten, die ohne Verwendung eines Kraftfahrzeuges nicht denkbar und möglich sind, wie etwa die Anlieferung oder Verbringung schwerer Güter, fallen selbstredend unter die Ausnahmebestimmung. Hingegen könnte die Abholung einer ein Praktikum bei einer Almgastwirtschaft beendenden Person - bei der gebotenen restriktiven Interpretation der Ausnahmeregelung – nur dann unter das in Rede stehende Privileg fallen, wenn entsprechende Umstände den Einsatz eines Kraftfahrzeuges dafür gleichsam zwingend erforderten, wie etwa eine unzumutbar lange Wegstrecke, die eingeschränkte Gehfähigkeit der betreffenden Person, ein größerer Umfang oder ein erhebliches Gewicht der mitzunehmenden persönlichen Gegenstände, bei denen auch eine Nachsendung nicht in Frage kommt, eine einem Fußmarsch abträgliche Witterungssituation udgl. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang vorgebracht, seiner 16 Jahre alten Tochter sei ein ca 10 km langer Fußmarsch nicht zumutbar gewesen, dies ohne weitere Begründung. Dieser Ansicht vermag sich das erkennende Verwaltungsgericht ohne Hinzutritt weiterer konkreter Umstände, die eine Unzumutbarkeit des Fußmarsches begründen könnten, nicht anzuschließen. Doch kommt der gegenständlich in Beurteilung stehende Sachverhalt zumindest nahe an den dargelegten Ausnahmefall heran.
  2. b)Der Beschwerdeführer macht weiters Notstand iSd Bestimmung des § 6 VStG geltend. Seine in Tränen aufgelöste Tochter habe ihn angerufen und um Abholung gebeten. Im Rahmen seiner Beistands- und Sorgepflichten gegenüber seiner damals 16 Jahre alten Tochter habe er die streitverfangene Autofahrt auf der Forststraße ins Naturschutzgebiet U unternommen.Der Beschwerdeführer macht weiters Notstand iSd Bestimmung des Paragraph 6, VStG geltend. Seine in Tränen aufgelöste Tochter habe ihn angerufen und um Abholung gebeten. Im Rahmen seiner Beistands- und Sorgepflichten gegenüber seiner damals 16 Jahre alten Tochter habe er die streitverfangene Autofahrt auf der Forststraße ins Naturschutzgebiet U unternommen. Dass die Tochter des Beschwerdeführers seinerzeit geweint und das Praktikum beendet habe, hat auch der Zeuge EE bestätigt. Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt der Rechtfertigungsgrund der Pflichtenkollision nur zum Tragen, wenn für eine Person zwei einander ausschließende Pflichten bestanden, sodass die Erfüllung der einen Rechtspflicht zwangsläufig zur Verletzung der anderen führen musste, wobei die Rechtfertigung nur eintritt, wenn die erfüllte Pflicht höherwertig oder zumindest gleichwertig ist als die verletzte Pflicht (siehe VwGH-Erkenntnis vom 24.03.2015, Zl Ra 2015/03/0008). So rechtfertigt etwa die bloße Notwendigkeit, ein (im Kfz mitgeführtes) Kind, das wegen Unpässlichkeit erbrochen hat, vom Erbrochenen (in einem Gasthaus) zu säubern, nicht die Annahme eines Notstandes hinsichtlich der Verletzung eines Halte- und Parkverbotes (vgl VwGH vom 27.05.1987, Zl 87/03/0112).So rechtfertigt etwa die bloße Notwendigkeit, ein (im Kfz mitgeführtes) Kind, das wegen Unpässlichkeit erbrochen hat, vom Erbrochenen (in einem Gasthaus) zu säubern, nicht die Annahme eines Notstandes hinsichtlich der Verletzung eines Halte- und Parkverbotes vergleiche VwGH vom 27.05.1987, Zl 87/03/0112). Im Lichte dieser Entscheidung des Höchstgerichts scheidet im Gegenstandsfall die ins Treffen geführte Notstandssituation aus, doch kommt der in Prüfung stehende Sachverhalt einer Notstandssituation zumindest nahe. 2) Unter Berücksichtigung der Umstände, dass die verbotene Autofahrt in einer Situation durchgeführt wurde, die einem Notstand ebenso wie einem Ausnahmetatbestand vom Fahrverbot im Naturschutzgebiet zumindest nahekommt, gelangte das erkennende Verwaltungsgericht zur Auffassung, dass im vorliegenden Fall mit einer Ermahnung des Beschwerdeführers das Auslangen gefunden werden kann. 3) Im vorliegenden Beschwerdefall bedurfte es keiner weiteren Beweisaufnahmen mehr, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Grunde unstrittig feststeht. Die streitverfangene Autofahrt auf einer gesperrten Forststraße im Naturschutzgebiet U hat der Rechtsmittelwerber gar nicht in Abrede gestellt. Seine Beweggründe für diese strittige Autofahrt ergeben sich klar aus seiner eigenen Verantwortung, aber auch aus der Anzeige der Tiroler Bergwacht. Schließlich wird die Abholung der ein Praktikum beendenden Tochter von der Almgastwirtschaft „H-Alm“ auch vom bereits in Erstinstanz einvernommenen Zeugen EE – dem Betreiber dieser Almgastwirtschaft – bestätigt. Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhaltes konnte die vorliegende Rechtsmittelentscheidung getroffen werden. Die gewünschte ergänzende Befragung des Zeugen EE zu den Fragen, - wie die Tochter des Beschwerdeführers zur Schutzhütte gelangt ist, - wie die Tochter nach den ursprünglichen Überlegungen zurückgebracht werden sollte und - welche Genehmigungen der Zeuge für die Befahrung der in Rede stehenden Forststraße selbst hat, konnte unterbleiben, da die Klärung der vorstehenden Fragestellungen für die Beschwerdeentscheidung nicht notwendig war. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu den in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen des Vorliegens eines Notstandes sowie der Auslegung von Ausnahmebestimmungen liegt jeweils eine klare Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vor, anhand derer die gegenständlich maßgeblichen Rechtsfragen gut gelöst werden konnten. Die entsprechenden Entscheidungen des Höchstgerichts wurden im vorliegenden Erkenntnis zitiert und hat sich das erkennende Gericht an diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch gehalten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.26.1173.3

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.