RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.06.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/26/1173-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA Dr. BB, Adresse 1, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 26.04.2017, Zahl ****, betreffend Übertretungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 und des Forstgesetzes 1975, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA Dr. BB, Adresse 1, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 26.04.2017, Zahl ****, betreffend Übertretungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 und des Forstgesetzes 1975, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, dass in Bezug auf beide angelastete Verwaltungsdelikte gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird.Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, dass in Bezug auf beide angelastete Verwaltungsdelikte gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG in Verbindung mit Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 26.04.2017 wurde dem Rechtsmittelwerber Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Herr AA, geb. am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Z, Adresse 2, hat es zu verantworten, dass am 28.08.2016 gegen 16:10 Uhr auf dem Grundstück Nr. ****, KG W, im Bereich der Ver Höhe 1. und somit im Naturschutzgebiet U, das Kraftfahrzeug der Marke DD mit dem amtlichen Kennzeichen **** (A) verwendet wurde, obwohl gemäß § 3 Abs 1 lit i der Verordnung der Landesregierung vom 20. Dezember 1988 über die Erklärung eines Teiles des Us im Gebiet der Landeshauptstadt Y, der Marktgemeinden T, S und R und der Gemeinden Q, P, O, N, W, M, L, K und J zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet U) die Verwendung von Kraftfahrzeugen verboten ist und kein Ausnahmetatbestand gemäß § 4 leg. cit. vorgelegen hat;und somit im Naturschutzgebiet U, das Kraftfahrzeug der Marke DD mit dem amtlichen Kennzeichen **** (A) verwendet wurde, obwohl gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera i, der Verordnung der Landesregierung vom 20. Dezember 1988 über die Erklärung eines Teiles des Us im Gebiet der Landeshauptstadt Y, der Marktgemeinden T, S und R und der Gemeinden Q, P, O, N, W, M, L, K und J zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet U) die Verwendung von Kraftfahrzeugen verboten ist und kein Ausnahmetatbestand gemäß Paragraph 4, leg. cit. vorgelegen hat; 2. das Kraftfahrzeug der Marke DD mit dem amtlichen Kennzeichen **** (A) auf der im Sinne der Forstlichen Kennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 179/1976 idgF, gesperrten Forststraße verwendet wurde, obwohl gemäß § 174 Abs 3 lit b Z 1 Forstgesetz 1975 eine Verwaltungsübertretung begeht, wer unbefugt im Walde eine für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße befährt.“das Kraftfahrzeug der Marke DD mit dem amtlichen Kennzeichen **** (A) auf der im Sinne der Forstlichen Kennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1976, idgF, gesperrten Forststraße verwendet wurde, obwohl gemäß Paragraph 174, Absatz 3, Litera b, Ziffer eins, Forstgesetz 1975 eine Verwaltungsübertretung begeht, wer unbefugt im Walde eine für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße befährt.“ Dadurch habe der Beschwerdeführer - zu 1. eine Verwaltungsübertretung nach § 45 Abs 1 lit c Tiroler Naturschutzgesetz 2005 zu 1. eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera c, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 iVm § 3 Abs 1 lit i der Verordnung der Landesregierung vom 20.12.1988 über die Erklärung eines Teiles des Us im Gebiet der Landeshauptstadt Y, der Marktgemeinden T, S und R und der Gemeinden Q, P, O, N, W, M, L, K und J zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet U) und in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Litera i, der Verordnung der Landesregierung vom 20.12.1988 über die Erklärung eines Teiles des Us im Gebiet der Landeshauptstadt Y, der Marktgemeinden T, S und R und der Gemeinden Q, P, O, N, W, M, L, K und J zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet U) und - zu 2. eine Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs 3 lit b Z 1 Forstgesetz 1975zu 2. eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 174, Absatz 3, Litera b, Ziffer eins, Forstgesetz 1975 begangen, weswegen über ihn für jede der beiden vorgeworfenen Übertretungen je eine Geldstrafe im Betrag von Euro 30,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von jeweils 5 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde ein Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde in Höhe von Euro 10,00 festgesetzt. Zur Begründung ihrer Strafentscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen feststehe, dass der Beschuldigte eine gesperrte Forststraße im Naturschutzgebiet U unerlaubterweise zum angeführten Tatzeitpunkt befahren habe. Der vom Beschuldigten angesprochene Ausnahmetatbestand des § 4 lit d der Verordnung betreffend das Naturschutzgebiet U sei nicht gegeben.Der vom Beschuldigten angesprochene Ausnahmetatbestand des Paragraph 4, Litera d, der Verordnung betreffend das Naturschutzgebiet U sei nicht gegeben. Der relevierte Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot könne ebenfalls nicht angenommen werden, gehe es doch bei den vorgeworfenen Rechtsverletzungen einerseits des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 und andererseits des Forstgesetzes 1975 um unterschiedliche Schutzgüter. Vorliegend sei von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Soweit der Beschuldigte vorgebracht habe, er habe seinen Sorgfaltspflichten gegenüber seiner Tochter nachkommen müssen, diese also mit dem Auto nach Beendigung ihres Praktikums von der Schutzhütte abholen müssen, sei festzuhalten, dass dies den Beschuldigten nicht zu entschuldigen vermöge. Mildernd sei die bisherige Unbescholtenheit, erschwerend sei nichts zu berücksichtigen gewesen. Mangels Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen sei von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen gewesen. Die zur Verfügung stehenden Strafrahmen seien nur gering ausgeschöpft worden. 2) Gegen diese Strafentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, mit welcher nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung (gemeint wohl: Beschwerdeverhandlung) die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt worden sind. Die Strafentscheidung wurde dabei zur Gänze angefochten. Zur Begründung seines Rechtsmittels brachte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst vor, dass er im Gegenstandsfall nicht schuldhaft gehandelt habe. Seine Tochter sei auf der „H-Alm“ beschäftigt gewesen, habe also zum Personal dieses Betriebes gehört. Dementsprechend sei die von ihm durchgeführte Autofahrt zur Abholung seiner Tochter von der „H-Alm“ nach Beendigung ihres Praktikums rechtlich statthaft gewesen. Die belangte Behörde habe sich mit seiner Argumentation, dass auf seiner Seite ein „Notstand“ vorgelegen sei, nicht auseinandergesetzt. Die von ihm gestellten Beweisanträge seien von der belangten Behörde ebenso wenig erledigt worden, zudem sei der angefochtene Bescheid mit (nicht näher genannten) Verfahrensfehlern behaftet. 3) Am 30.05.2017 wurde die vom Beschwerdeführer beantragte Rechtsmittelverhandlung vom Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde die in Prüfung stehende Rechtssache ausführlich rechtlich erörtert. II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen: 1) Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat erbracht, dass der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Übertretungen begangen hat, da er am 28.08.2016 eine gesperrte Forststraße im Naturschutzgebiet U unerlaubterweise mit seinem Auto befahren hat. Das Rechtsmittelvorbringen vermag die vorliegende Beschwerde nicht zum Erfolg zu führen, wozu wie folgt festzuhalten ist:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.