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{'item': 'LVwG-2017/31/0619-9'}

Obsah (4)§§ 27§ 8§ 25aArt 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.06.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/31/0619-9 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§§ 27und 28 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

  1. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Antrag vom 1.12.2016 begehrte der Beschwerdeführer durch seine gesetzlichen Vertreter Rehabilitationsmaßnahmen in Form der Übernahme der Kosten für häuslichen Unterricht bei der D GmbH im Ausmaß von sechs Wochenstunden. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung dieser Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz abgewiesen. Begründend wurde hiezu im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der vorliegenden sozialarbeiterischen Stellungnahme vom 10.1.2017 sowie der amtsärztlichen Stellungnahme vom 12.1.2017 davon auszugehen sei, dass im Gegenstandsfall kein Leiden im Sinne des Tiroler Rehabilitationsgesetzes festgestellt werden könne. In der amtsärztlichen Stellungnahme vom 12.1.2017 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass eine psychiatrische Diagnose nicht vorliege und es sich offenbar um eine ausgeprägte familiär-soziale Problematik handle. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde vom 13.02.2017 wurde vorgebracht wie folgt: „Ich erhebe Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags meines Sohnes AA auf Kostenübernahme für den Häuslichen Unterricht

§ 8TRG durch die D-Gesmb

H.„Ich erhebe Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags meines Sohnes AA auf Kostenübernahme für den Häuslichen Unterricht

Paragraph 8, TRG durch die D-GesmbH. Ich begehre oben angeführte Kostenübernahme.

  1. Es wurde weder Therapie noch heilpädagogische Förderung beantragt. Der Abschlußbericht vom 21.2.2014 hat keine Bedeutung, da sich inzwischen ein Anpassungsstörung entwickelt hat, was eine schwere Verschlechterung des Zustandes meines Sohnes bedeutet. Die Diagnose Anpassungsstörung (nach ICD 10 F43,2) wurde in den Stellungnahmen überhaupt nicht beachtet.
  2. Da auf die vorliegende Diagnostik vom 25.11.2016 noch gar nicht eingegangen worden war, ergab sich keine Notwendigkeit, weitere Befunde vorzulegen. Ich lege jetzt eine Stellungnahme von Frau Dr. EE bei und bitte zusätzlich um die Zuziehung eines Sachgutachters.
  3. Meine Stellungnahme, eingebracht am
  4. Feb. 2017 wurde in keiner Weise berücksichtigt.“ Aus Anlass dieser Beschwerde wurde vom gefertigten Gericht zunächst eine ergänzende amtsärztliche Stellungnahme Dris. EE angefordert; in der diesbezüglichen Replik vom 30.3.2017, ******, wurde ausgeführt, dass vor dem Hintergrund nicht vollständiger Befunde empfohlen werde, eine aktuelle Entwicklungsdiagnostik bei Mag. FF einzuholen. Mit Schreiben des gefertigten Gerichts vom 3.4.2017 wurde Mag. FF um Abklärung folgender Fragen ersucht: „
  5. Bestehen aus psychologischer Sicht Hinweise für das Vorliegen einer Behinderung nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz?
  6. Ist der Befund von Dr. GG vom 25.11.2016 schlüssig? 2011 wurde eine leichte Intelligenzminderung attestiert und wurden auch damals schon verhaltens- und emotionale Probleme beschrieben; in welcher Ausprägung sind diese Diagnosen noch vorhanden bzw. relevant?
  7. Ist die beantragte Maßnahme „häuslicher Unterricht“ aus psychologischer Sicht erforderlich?“ Mit Gutachten des allgemein gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen für Psychologie und Pädagogik, Mag. FF, vom 8.5.2017 wurde zusammenfassend ausgeführt, dass beim minderjährigen AA keine für eine Einschätzung eines Behinderungsgrades relevante Störung oder Erkrankung vorliegt. A sei vermutlich zu einem früheren Zeitpunkt durchaus belastet im Sinn einer Anpassungsstörung gewesen, dies stelle jedoch keine Behinderung dar. Vielmehr ist es so, dass emotionale Schwierigkeiten ihn derzeit davon abhalten, dem Unterricht zu folgen. Hinsichtlich des Gutachtens des Dr. GG vom 25.11.2016 wurde ausgeführt, dass der Befund von Dr. GG nicht schlüssig und nicht vollständig sei. Weiters sei die Überprüfbarkeit, die Nachvollziehbarkeit, die Transparenz und auch die Wiederholbarkeit des Tests nicht gegeben und verletze Dr. GG mit dieser Vorgehensweise die wesentlichen Gütekriterien, die an eine derartige Untersuchung und damit an ihn selbst gestellt werden und stelle sich daher der Befund als nahezu unbrauchbar dar. Schließlich wurde ausgeführt, dass die derzeitige Situation von A nicht zwingend einen häuslichen Unterricht erfordere. Vorrangig wäre eine psychologische/psychotherapeutische Arbeit, damit er lernt sich zu wehren oder mit Anfeindungen durch andere umzugehen, indiziert. Wenn er psychisch stabiler ist, könnte er auch im Klassenverband bestehen. Dieses Gutachten wurde sämtlichen Verfahrensparteien am 15.5.2017 mit dem Ersuchen um Abgabe einer allfälligen Stellungnahme bis zum 29.5.2017 übermittelt. Dementsprechende Stellungnahmen der belangten Behörde vom 26.5.2017, in der darauf hingewiesen wird, dass auch aufgrund des vorliegenden Gutachtens kein Leiden im Sinne des Tiroler Rehabilitationsgesetzes vorliege, sowie eine ergänzende Stellungnahme der klinischen Psychologin Dr. HH vom 28.5.2017, wonach das Gutachten des Kollegen FF von der betroffenen Familie widerspruchslos zur Kenntnis genommen worden sei, langten ein. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die im Übrigen gar nicht beantragt wurde, konnte aufgrund des § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die im Übrigen gar nicht beantragt wurde, konnte aufgrund des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung sondern ausschließlich Rechtsfragen zu klären und haben die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charter der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung sondern ausschließlich Rechtsfragen zu klären und haben die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charter der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist 15 Jahre alt. Mit Schriftsatz vom 1.12.2016 wurde beantragt, ihm Rehabilitationsmaßnahmen in Form von häuslichem Unterricht bei der D GmbH im Ausmaß von sechs Wochenstunden zuzuerkennen. Hintergrund ist die Schulangst des Betroffenen, aufgrund derer AA mit Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 14.12.2016, *******, im Zeitraum vom 14.12.2016 bis einschließlich 16.6.2017 „aus medizinischen Gründen vom Besuch des Unterrichts in der Schule befreit“ wurde. Obgleich sich aus den vorgelegten Gutachten grundsätzlich ein Förderbedarf ergibt, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht behindert im Sinne des Tiroler Rehabilitationsgesetzes ist: Dies ergibt sich etwa aus dem psychologischen Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen Mag. FF vom 8.5.2017, der diesbezüglich ausführt wie folgt: „Im TRG ist formuliert, dass eine dauerhafte Behinderung vorhanden sein muss, um Reha-maßnahmen zu erhalten. Damit ist auch eine Situation gemeint, dies darin besteht, wenn ein Kind/Jugendlicher nicht die Schulbildung erhält, die seinem Niveau angemessen ist. Nun ist es so, dass AA bisher mit einer Intelligenzminderung diagnostiziert worden ist und in den Hauptfächern einen SPF hatte und nach dem Lehrplan der ASO unterrichtet bzw. bewertet worden ist. Wenn man nun dies als “seinen Fähigkeiten entsprechend“ ansieht nimmt, so ist der Hauptschul- zw. Mittelschulabschluss nicht etwas, was alle Menschen mit einer Intelligenzminderung erreichen. Vielmehr ist es so, dass viele jener Personen mit einem SPF oder einer Sonderschul- Bewertung keinen Abschluss erreichen. Neu ist nunmehr die Information, dass AA keine Intelligenzminderung mehr aufweist — was zum Teil auch daran liegt, dass hier eine zeitgemäße Diagnostik erfolgte. (Früher sind hier andere Funktionen gemessen worden, die wenig mit Intelligenz zu tun haben.) Insgesamt ist es so, dass die derzeitige Situation von A nicht zwingend einen häuslichen Unterricht erfordert. Vorrangig wäre eine psychologische / psychotherapeutische Arbeit, damit er lernt sich zu wehren oder mit Anfeindungen durch andere umzugehen. Wenn er psychisch stabiler ist, könnte er auch im Klassenverband bestehen. Allein, sagte er, dass er nunmehr vom Alter her nicht mehr zu den zum teil jungen und „kindischen“ Mitschülern passen würde (die ja zwei Jahre jünger sind). Gleichzeitig zur psychischen Betreuung könnte A berufsbezogen Schnuppern und -, falls notwendig, mittels Assistenz, erste Schritte am Arbeits- und beruflichen Ausbildungsmarkt machen. Den Hauptschulabschluss könnte er über einen zweiten Bildungsweg, zum Beispiel über das bfi / wifi nachholen; diese Maßnahme wird derzeit nicht als zwingend gesehen. Vielleicht ist es besser, es vergeht einige Zeit, bis A den Abschluss nachholt. Diese Hauptschulabschluss - Kurse richten sich ja an Erwachsene, die alle in einer ähnlichen Situation sind, und wo dann nicht gemobbt wird.“ Der Beschwerdeführer hat durch seine Vertreter weder bestritten, dass die inhaltlichen Ausführungen dieses Gutachtens richtig wären, noch ist er den daraus gezogenen Schlussfolgerungen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer auf den Umstand, dass bei ihm eine Behinderung nach dem Rehabilitationsgesetz nicht vorliegt, nicht eingegangen ist. Allein der Umstand, dass ein bestimmter Förderbedarf besteht, gebietet noch nicht, dass tatsächlich von einer Behinderung im Sinne des Tiroler Rehabilitationsgesetzes auszugehen wäre. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Behinderte iSd § 2 Tiroler Rehabilitationsgesetzes sind Personen, die wegen eines physischen oder psychischen Leidens oder Gebrechens in ihrer Fähigkeit dauernd wesentlich beeinträchtigt sind, ein selbstständiges Leben in der Gesellschaft zu führen, insbesondere eine angemessene Erziehung, Schulbildung oder Berufsausbildung zu erhalten oder eine ihnen aufgrund ihrer Schul- und Berufsausbildung zumutbare Beschäftigung zu erlangen oder zu behalten. Behinderte iSd Paragraph 2, Tiroler Rehabilitationsgesetzes sind Personen, die wegen eines physischen oder psychischen Leidens oder Gebrechens in ihrer Fähigkeit dauernd wesentlich beeinträchtigt sind, ein selbstständiges Leben in der Gesellschaft zu führen, insbesondere eine angemessene Erziehung, Schulbildung oder Berufsausbildung zu erhalten oder eine ihnen aufgrund ihrer Schul- und Berufsausbildung zumutbare Beschäftigung zu erlangen oder zu behalten. Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz ist, dass die Person behindert iSd § 2 Tiroler Rehabilitationsgesetz ist. Wie sich aus den oben wiedergegebenen Feststellungen ergibt, liegt diese Voraussetzung beim Beschwerdeführer nicht vor. Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz ist, dass die Person behindert iSd Paragraph 2, Tiroler Rehabilitationsgesetz ist. Wie sich aus den oben wiedergegebenen Feststellungen ergibt, liegt diese Voraussetzung beim Beschwerdeführer nicht vor. Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz kommen daher nicht schon immer dann in Frage, wenn diese medizinisch indiziert sind. Wenn eine Behinderung im Sinne des Gesetzes – sowie im vorliegenden Fall – nicht vorliegt, ist im Fall einer medizinischen Indikation vielmehr zu klären, inwieweit eine Leistungspflicht nach dem ASVG besteht. Selbst dann, wenn eine bestimmte Leistung demnach nicht von der allgemeinen Sozialversicherung erfasst wird, führt dies im Umkehrschluss noch nicht zu einer Leistungspflicht des Landes im Wege des Tiroler Rehabilitationsgesetzes. Schon allein aus diesem Grund kann kein Anspruch nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz abgeleitet werden. Aus diesem Grund war der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen und erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr war im vorliegenden Fall die Sachverhaltsfrage zu klären, inwiefern beim Beschwerdeführer eine Behinderung im Sinne des Tiroler Rehabilitationsgesetzes vorliegt. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.31.0619.9

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.