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{'item': 'LVwG-2017/31/1278-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.06.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/31/1278-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 99Abs 1b St

VO. Im gegenständlichen Fall ergab die Messung des Atemalkoholgehalts einen Wert von 0,54 mg/l. Der Beschwerdeführer lenkte daher am 23.2.2017 ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und beging dadurch eine Verwaltungsübertretung nach, Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins b, StVO. Der Strafbescheid erwuchs am 12.4.2017 in Rechtskraft. Es liegt daher eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 1 FSG vor.Der Strafbescheid erwuchs am 12.4.2017 in Rechtskraft. Es liegt daher eine bestimmte Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG vor. Das Vorliegen einer bestimmten Tatsache allein ist zwar grundsätzlich ein Indiz dafür, dass der betreffende Lenker verkehrsunzuverlässig ist. Diese bestimmte Tatsache bedarf in der Regel aber noch einer Wertung an Hand der Kriterien des § 7 Abs 5 FSG. Daraus ergibt sich, dass es bestimmte Tatsachen gibt, deren ungeachtet der betreffende Lenker als verkehrszuverlässig anzusehen ist, wenn die geringe Verwerflichkeit der Tat dies zulässt, die Gefährlichkeit der Verhältnisse als untypisch gering anzusehen ist und das Verhalten des Lenkers in der - hiefür ausreichend langen - Zeit zwischen der Tat und der Entziehung keinen Schluss auf eine Sinnesart nahelegt, wie sie aus der bestimmten Tatsache zunächst erschließbar gewesen zu sein schien (VwGH 17.12.1998, 98/11/0227).Das Vorliegen einer bestimmten Tatsache allein ist zwar grundsätzlich ein Indiz dafür, dass der betreffende Lenker verkehrsunzuverlässig ist. Diese bestimmte Tatsache bedarf in der Regel aber noch einer Wertung an Hand der Kriterien des Paragraph 7, Absatz 5, FSG. Daraus ergibt sich, dass es bestimmte Tatsachen gibt, deren ungeachtet der betreffende Lenker als verkehrszuverlässig anzusehen ist, wenn die geringe Verwerflichkeit der Tat dies zulässt, die Gefährlichkeit der Verhältnisse als untypisch gering anzusehen ist und das Verhalten des Lenkers in der - hiefür ausreichend langen - Zeit zwischen der Tat und der Entziehung keinen Schluss auf eine Sinnesart nahelegt, wie sie aus der bestimmten Tatsache zunächst erschließbar gewesen zu sein schien (VwGH 17.12.1998, 98/11/0227). Für die vorzunehmende Wertung im Sinne des § 7 Abs. 5 FSG sind ua die Gefährlichkeit der Verhältnisse bei Begehung der Tat maßgeblich, ebenso, ob der Betreffende bereits einschlägig in Erscheinung getreten ist (VwGH 30.5.2001, 99/11/0228).Für die vorzunehmende Wertung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 5, FSG sind ua die Gefährlichkeit der Verhältnisse bei Begehung der Tat maßgeblich, ebenso, ob der Betreffende bereits einschlägig in Erscheinung getreten ist (VwGH 30.5.2001, 99/11/0228). Hinsichtlich der Wertung der bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs 4 FSG ist auszuführen, dass Alkoholdelikte als äußerst verwerflich anzusehen sind und der Beschwerdeführer bereits dreimal innerhalb eines Zeitraumes von weniger als vier Jahren wegen Alkoholdelikten im Straßenverkehr rechtskräftig bestraft wurde. Die Gefährlichkeit der Verhältnisse bei Begehung der Tat war nicht als untypisch gering zu betrachten, zumal das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand stets ein erhöhtes Risiko des Zustandekommens eines Verkehrsunfalls in sich birgt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist durchaus auf eine Sinnesart des Beschwerdeführers zu schließen, aufgrund welcher angenommen werden muss, dass er die Verkehrssicherheit auch in Zukunft durch Alkoholkonsum oder ähnliches rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr gefährden wird.Hinsichtlich der Wertung der bestimmten Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, FSG ist auszuführen, dass Alkoholdelikte als äußerst verwerflich anzusehen sind und der Beschwerdeführer bereits dreimal innerhalb eines Zeitraumes von weniger als vier Jahren wegen Alkoholdelikten im Straßenverkehr rechtskräftig bestraft wurde. Die Gefährlichkeit der Verhältnisse bei Begehung der Tat war nicht als untypisch gering zu betrachten, zumal das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand stets ein erhöhtes Risiko des Zustandekommens eines Verkehrsunfalls in sich birgt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist durchaus auf eine Sinnesart des Beschwerdeführers zu schließen, aufgrund welcher angenommen werden muss, dass er die Verkehrssicherheit auch in Zukunft durch Alkoholkonsum oder ähnliches rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr gefährden wird. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer nicht als verkehrszuverlässige Person im Sinne des § 7 Abs 1 FSG angesehen werden kann, weshalb die Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs 1 Z 1 FSG rechtmäßig erfolgte.Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer nicht als verkehrszuverlässige Person im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, FSG angesehen werden kann, weshalb die Entziehung der Lenkberechtigung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG rechtmäßig erfolgte. Gemäß § 26 Abs 2 Z 7 FSG ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeugs ein Delikt gemäß § 99 Abs 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1a StVO 1960 begangen wird. Im Jahr 2013 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen einer Verwaltungsübertretung nach §

§ 99Abs 1a St

VO bestraft. Seither sind erst gut vier Jahre vergangen, weshalb im gegenständlichen Fall die Mindestentziehungsdauer der Lenkberechtigung aufgrund der aktuellen Verwaltungsübertretung nach §

§ 99Abs 1b St

VO, rechtskräftig seit 12.4.2017, sechs Monate beträgt. Dabei ist die Alkoholfahrt vom 22.9.2015 und der Umstand noch unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer trotz zweier absolvierter Nachschulungen offenbar nicht gewillt ist, sein Konsumverhalten auf ein Lenken im Straßenverkehr abzustimmen.Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 7, FSG ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeugs ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen wird. Im Jahr 2013 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins a, StVO bestraft. Seither sind erst gut vier Jahre vergangen, weshalb im gegenständlichen Fall die Mindestentziehungsdauer der Lenkberechtigung aufgrund der aktuellen Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins b, StVO, rechtskräftig seit 12.4.2017, sechs Monate beträgt. Dabei ist die Alkoholfahrt vom 22.9.2015 und der Umstand noch unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer trotz zweier absolvierter Nachschulungen offenbar nicht gewillt ist, sein Konsumverhalten auf ein Lenken im Straßenverkehr abzustimmen. Für die Festsetzung der Entziehungsdauer ist die - unter Berücksichtigung der Wertungskriterien gemäß § 7 Abs 5 FSG 1997 zu erstellende - Prognose maßgebend, wann der Betreffende die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen werde, mit anderen Worten, wann er die Sinnesart gemäß § 7 Abs 1 oder 2 FSG 1997, derentwegen die Verkehrsunzuverlässigkeit anzunehmen ist, überwunden haben wird (VwGH 6.7.2004, 2002/11/0130).Für die Festsetzung der Entziehungsdauer ist die - unter Berücksichtigung der Wertungskriterien gemäß Paragraph 7, Absatz 5, FSG 1997 zu erstellende - Prognose maßgebend, wann der Betreffende die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen werde, mit anderen Worten, wann er die Sinnesart gemäß Paragraph 7, Absatz eins, oder 2 FSG 1997, derentwegen die Verkehrsunzuverlässigkeit anzunehmen ist, überwunden haben wird (VwGH 6.7.2004, 2002/11/0130). Alkoholdelikte zählen zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften. Die besondere Verwerflichkeit der Wiederholung solcher Delikte fällt daher im Rahmen der Bemessung der Entziehungszeit besonders ins Gewicht (VwGH 13.12.2001, 2001/11/0298). Im Jahr 2013 beging der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach §

§ 99Abs 1a St

VO und wurde ihm hierfür die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Monaten entzogen. Im Jahr 2013 beging der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins a, StVO und wurde ihm hierfür die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Monaten entzogen. Im Jahr 2015 beging der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach §

§ 99Abs 1b St

VO und wurde ihm hierfür die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten entzogen. Im Jahr 2015 beging der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins b, StVO und wurde ihm hierfür die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten entzogen. Im Jahr 2017 beging er wiederum eine Verwaltungsübertretung nach §

§ 99Abs 1b St

VO. Im Jahr 2017 beging er wiederum eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins b, StVO. Der beantragten Herabsetzung der Entziehungsdauer auf sechs Monate konnte keine Folge gegeben werden, zumal dem Beschwerdeführer bereits im Jahr 2015 die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten entzogen wurde und dies bei ihm keine nachhaltige Verbesserung seines Verhaltens im Straßenverkehr bewirkte. In Anbetracht der Umstände, dass der Beschwerdeführer bereits dreimal innerhalb von weniger als vier Jahren wegen eines Alkoholdelikts im Straßenverkehr rechtskräftig bestraft wurde und er insofern als Wiederholungstäter anzusehen ist, gelangte das Landesverwaltungsgericht Tirol zu der Prognose, dass der Beschwerdeführer vor dem Ablauf von 12 Monaten, gerechnet ab dem 23.2.2017, nicht als verkehrszuverlässige Person angesehen werden kann, sodass die von der belangten Behörde angeordnete Entziehungsdauer von 15 Monaten auf 12 Monate herabzusetzen war. Private und berufliche Umstände haben bei einer Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, ua verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben (VwGH 24.8.1999, 99/11/0166). Auf die Argumente des Beschwerdeführers, seine Mutter müsse regelmäßig an Behandlungen in U teilnehmen und das Lenken des Kraftfahrzeugs im alkoholisierten Zustand sei im gegenständlichen Fall nicht vorhersehbar gewesen, kann daher keine Rücksicht genommen werden. Die im Jahr 2015 begangene Verwaltungsübertretung nach §

§ 99Abs 1b St

VO liegt weniger als fünf Jahre zurück, weshalb gemäß § 24 Abs 3 FSG eine Nachschulung anzuordnen war.Die im Jahr 2015 begangene Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins b, StVO liegt weniger als fünf Jahre zurück, weshalb gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG eine Nachschulung anzuordnen war. Gemäß § 17 Abs 1 FSG-GV war dem Beschwerdeführer aufzutragen, eine verkehrspsychologische Stellungnahme in Hinblick auf eine mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung vorzulegen. Erstmals wurde ihm ab dem 28.4.2013 die Lenkberechtigung entzogen, weitere Entziehungen erfolgten ab dem 22.9.2015 sowie 23.2.

  1. Sohin kam es innerhalb eines Zeitraumes von weniger als fünf Jahren bereits dreimal zu einer Entziehung der Lenkberechtigung, weshalb gemäß § 17 Abs 1 Z 2 FSG-GV beim Beschwerdeführer eine mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung anzunehmen ist und diesbezüglich die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs 2 FSG zu verlangen ist.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, FSG-GV war dem Beschwerdeführer aufzutragen, eine verkehrspsychologische Stellungnahme in Hinblick auf eine mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung vorzulegen. Erstmals wurde ihm ab dem 28.4.2013 die Lenkberechtigung entzogen, weitere Entziehungen erfolgten ab dem 22.9.2015 sowie 23.2.
  2. Sohin kam es innerhalb eines Zeitraumes von weniger als fünf Jahren bereits dreimal zu einer Entziehung der Lenkberechtigung, weshalb gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, FSG-GV beim Beschwerdeführer eine mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung anzunehmen ist und diesbezüglich die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß Paragraph 8, Absatz 2, FSG zu verlangen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.31.1278.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.