RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.06.2017 GeschäftszahlLVwG-2015/24/2661-11 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Monica Voppichler-Thöni über die Beschwerde der Frau BB, vertreten durch RA CC, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Gesundheit vom 22.03.2013, Zl ****, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben. Die von AA beantragte Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in Z mit der Betriebsstätte Adresse 2, gemäß §§ 10 Abs 2 Ziff 3 ApothekenG, RGBl Nr 5/1907 idF BGBl Nr I Nr 41/2006, wird n i c h t e r t e i l t.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben. Die von AA beantragte Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in Z mit der Betriebsstätte Adresse 2, gemäß Paragraphen 10, Absatz 2, Ziff 3 ApothekenG, RGBl Nr 5 aus 1907, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr römisch eins Nr 41 aus 2006,, wird n i c h t e r t e i l t. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren: a. AA beantragte am 3. April 1998 beim Amt der Tiroler Landesregierung die Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in Z, mit der voraussichtlichen Betriebsstättenadresse „Adresse 2" und mit dem Standort Z, der wie folgt begrenzt ist: „Der Yweg nach Norden, X-Straße nach Osten, W-Straße Richtung Süden, Vgasse nach Osten, ein Stück Ustraße bis zur Abzweigung Tstraße, Tstraße nach Süden, Sstraße nach Westen, Rgasse nach Norden und Qstraße nach Westen bis zum Beginn des Yweges". b. Mit Bescheid vom 3. November 1998, GZ ****, erteilte der Landeshauptmann von Tirol die beantragte Apothekenkonzession mit dem Standort des Büro- und Geschäftshauses Adresse 2, **** Z, mit der Betriebsstätte in Adresse 2, **** Z, gemäß den §§ 3, 10, 46 und 51 Apothekengesetz, RGBl Nr 5/1907, idF BGBl I Nr 120/1998.Mit Bescheid vom 3. November 1998, GZ ****, erteilte der Landeshauptmann von Tirol die beantragte Apothekenkonzession mit dem Standort des Büro- und Geschäftshauses Adresse 2, **** Z, mit der Betriebsstätte in Adresse 2, **** Z, gemäß den Paragraphen 3, 10, 46 und 51 Apothekengesetz, RGBl Nr 5 aus 1907,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1998,. c. Gegen diesen Bescheid haben die Inhaber der Fapotheke, der Apotheke „DD" und der EE-Apotheke, alle in Z, Berufung erhoben. d. Mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 8. November 1999, GZ. ****, wurden die Berufungen von GG (Fapotheke), der JJ KG (Apotheke DD) und von KK und Mag. pharm. LL als Pächter der EE-Apotheke gemäß § 51 Abs 3 und § 10 Apothekengesetz, RGBl Nr 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 120/1998, abgewiesen, und der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol bestätigt.Mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 8. November 1999, GZ. ****, wurden die Berufungen von GG (Fapotheke), der JJ KG (Apotheke DD) und von KK und Mag. pharm. LL als Pächter der EE-Apotheke gemäß Paragraph 51, Absatz 3 und Paragraph 10, Apothekengesetz, RGBl Nr 5 aus 1907,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1998,, abgewiesen, und der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol bestätigt. e. Gegen diesen Bescheid erhob GG, Inhaber der Fapotheke in Z (nunmehr BB) Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. f. Mit Erkenntnis vom 27. März 2000, ZI 99/10/0254-14, hat der Verwaltungsgerichtshof den Ministerialbescheid vom 8. November 1999, GZ ****, wegen Rechts-widrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof zusammengefasst aus, es seien keine dem § 10 ApG entsprechenden Ermittlungen durchgeführt worden. Es seien weder das 4-km-Polygon und die darin wohnhaften Einwohner und deren Zuordnung, noch die Frage geprüft worden, welche Einflutungserreger im Sinne des § 10 Abs 5 ApG vorhanden sei und für welche [bestehende] Apotheke(
- n)diese Einflutungserreger Bedarf erzeugten. Es fehle insbesondere jede nachvollziehbare Begründung dafür, warum durch die Errichtung der neuen öffentlichen Apotheke der Apotheke des damaligen Beschwerdeführers (BB) kein Kundenpotenzial verloren gehen sollte.Mit Erkenntnis vom 27. März 2000, ZI 99/10/0254-14, hat der Verwaltungsgerichtshof den Ministerialbescheid vom 8. November 1999, GZ ****, wegen Rechts-widrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof zusammengefasst aus, es seien keine dem Paragraph 10, ApG entsprechenden Ermittlungen durchgeführt worden. Es seien weder das 4-km-Polygon und die darin wohnhaften Einwohner und deren Zuordnung, noch die Frage geprüft worden, welche Einflutungserreger im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, ApG vorhanden sei und für welche [bestehende] Apotheke(
- n)diese Einflutungserreger Bedarf erzeugten. Es fehle insbesondere jede nachvollziehbare Begründung dafür, warum durch die Errichtung der neuen öffentlichen Apotheke der Apotheke des damaligen Beschwerdeführers (BB) kein Kundenpotenzial verloren gehen sollte. g. Im fortgesetzten Verfahren erstattete die Apothekerkammer das Bedarfsgutachten vom 14. November 2012. Darin wird für die bestehende „Fapotheke“ der Beschwerdeführerin ein Versorgungspotenzial von 3.370 Personen wie folgt ausgewiesen: 1.256 ständige Einwohner (grünes Polygon) 60 Einwohnergleichwerte für Personen mit einem zweiten Wohnsitz 2.054 Einwohnergleichwerte aufgrund von Fremdnächtigungen Darin wird ausgeführt, dass für die Fapotheke ein Verlustpolygon („rotes Polygon“) erhoben worden sei, das jenen Teil des Einzugsgebietes darstelle, der bisher von der „Fapotheke“ versorgt werde und im Falle eines rechtskräftigen Konzessionsbescheides von der neuen „MM-Apotheke“ der mitbeteiligten Partei versorgt würde. Dieses Verlustpolygon weise 73 Personen mit Hauptwohnsitz und fünf Einwohnergleichwerte für Personen mit Zweitwohnsitz aus. Zusammenfassend - so das Gutachten - sei daher festzustellen, dass der Bedarf an der beantragten neuen Apotheke nicht gegeben sei, dass sich die Zahl der von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen „Fapotheke“ aus weiterhin zu versorgenden Personen aufgrund der Errichtung der „MM-Apotheke“ verringere und unter 5.500 betrage. h. Mit Bescheid des Bundesministers für Gesundheit vom 22. März 2013, Zl ****, wurde der beteiligten Partei - AA) die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheken Z mit der Betriebsstätte Adresse 2 neuerlich erteilt. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei habe - im Gefolge des Bedarfsgutachtens der Apothekerkammer - alle Rezepte (insgesamt ca 4.850) vorgelegt, die in den Monaten September bis November 2012 in der bereits in Betrieb genommenen „MM-Apotheke“ eingelöst worden sein. Der Rechtsvertreter habe dabei darauf hingewiesen, dass im September 2012 lediglich 2 Personen, im Oktober 2012 6 Personen und im November 2012 8 Personen, die jeweils ihren Wohnsitz im Versorgungsgebiet der „F-Apotheke“ hätten, Rezepte in der „MM-Apotheke“ eingelöst hätten. Weiters sei kein einziges Rezept von einem Arzt ausgestellt worden, dass eine Ordination im Versorgungsgebiet der „F-Apotheke“ habe. Eine stichprobenartige Überprüfung von ca 600 dieser Rezepte - so die belangte Behörde - habe ergeben, dass kein einziger Rezepteinlöser mit Wohnsitz im "Verlustpolygon" festgestellt habe werden können. Die F-Apotheke bestehe schon seit Jahrhunderten, und das - zumindest im Beobachtungszeitraum der letzten 15 Jahre - bei annähernd gleichbleibend geringer Einwohnerzahl im Stadtkern. Die Berücksichtigung von weiteren zusätzlich zu versorgenden Personen im Hinblick auf die erforderliche Bedarfszahl sei nicht möglich, weil für Touristen, den Busterminal, die Fachärzte etc. keine genaue Quantifizierung möglich sei. Auch die von der mitbeteiligten Partei angeführten Tagestouristen und sonstige Einfluter, die sich wohl teilweise auch zur F-Apotheke orientieren würden, könnten nicht quantifziert werden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liege vordergründig ein Fall vor, wonach - da die Versorgungszahl nach dem Gutachten der Apothekerkammer schon derzeit unter 5.500 Personen liege - jede Verringerung der Personenzahl in Folge der Neuerrichtung einer Apotheke zur Versagung der Neukonzession führen müsste (Hinweis auf die Erkenntnisse vom 18. Februar 2010, Zl 2008/10/0310, und vom 29. November 2011, Zl 2005/10/0218). Aus § 10 ApG ergebe sich jedoch, dass sich die Verringerung "in Folge" der Neuerrichtung einer beantragten Apotheke ergeben müsse. Die F-Apotheke bestehe schon seit Jahrhunderten, und das - zumindest im Beobachtungszeitraum der letzten 15 Jahre - bei annähernd gleichbleibend geringer Einwohnerzahl im Stadtkern. Die Berücksichtigung von weiteren zusätzlich zu versorgenden Personen im Hinblick auf die erforderliche Bedarfszahl sei nicht möglich, weil für Touristen, den Busterminal, die Fachärzte etc. keine genaue Quantifizierung möglich sei. Auch die von der mitbeteiligten Partei angeführten Tagestouristen und sonstige Einfluter, die sich wohl teilweise auch zur F-Apotheke orientieren würden, könnten nicht quantifziert werden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liege vordergründig ein Fall vor, wonach - da die Versorgungszahl nach dem Gutachten der Apothekerkammer schon derzeit unter 5.500 Personen liege - jede Verringerung der Personenzahl in Folge der Neuerrichtung einer Apotheke zur Versagung der Neukonzession führen müsste (Hinweis auf die Erkenntnisse vom 18. Februar 2010, Zl 2008/10/0310, und vom 29. November 2011, Zl 2005/10/0218). Aus Paragraph 10, ApG ergebe sich jedoch, dass sich die Verringerung "in Folge" der Neuerrichtung einer beantragten Apotheke ergeben müsse. Durch die umfangreichen Rezeptvorlagen sei jedoch im vorliegenden Fall bewiesen, dass ein derartiger Kausalzusammenhang durch die Neuerrichtung der "MM-Apotheke" nicht gegeben sei. Der rein rechnerische Befund im Gutachten der Apothekerkammer, der dem Verlustpolygon der "F-Apotheke" 78 dort wohnhafte Personen zuweise, sei wohl richtig, aber rein theoretischer Natur. In der Praxis sei durch die Rezeptvorlagen nachgewiesen, dass der "F-Apotheke" aus diesem Bereich keine einzige Person abhanden komme. Da die "MM-Apotheke" nunmehr 12 Jahre lang ununterbrochen in Betrieb sei, sei die Beobachtung des tatsächlichen Verhaltens der in Betracht kommenden Kundenkreise in Form von Rezeptzählungen im gegenständlichen Fall zulässig (Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 28. Juni 2004, Zl 2001/10/0256) und sei die Anerkennung der tatsächlichen Verhältnisse jedenfalls sachlich gerechtfertigt. Die "F-Apotheke" sei nachweislich tatsächlich nicht vom Betrieb der neuen Apotheke betroffen, weshalb sämtliche Bedarfsvoraussetzungen für die Konzessionserteilung vorlägen. i. Gegen diesen Bescheid erhob BB Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. j. Der Verwaltungsgerichtshof hob den Bescheid des Bundesministers für Gesundheit vom 22. März 2013, Zl **** erneut und mit der Begründung auf, dass die bestehende "F-Apotheke" den - auf das Bedarfsgutachten der Apothekerkammer gestützten - Feststellungen der belangten Behörde zufolge ein Versorgungspotenzial von weniger als 5.500 Personen hat. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes führt der Umstand, dass eine bestehende Apotheke bereits vor Errichtung der geplanten neuen Apotheke über ein Versorgungspotential von weniger als 5.500 Personen verfügt, nicht dazu, dass ein durch die Errichtung der geplanten neuen Apotheke herbeigeführtes weiteres Absinken des Versorgungspotentials unerheblich wäre. Aus § 10 Abs 2 Z 3 ApG ist (arg a minori ad maius) zu folgern, dass nicht nur eine Verringerung des Versorgungspotentials einer bestehenden Apotheke von über 5.500 auf unter 5.500, sondern umso mehr eine weitere Beeinträchtigung eines bereits vor Errichtung der neuen Apotheke unter 5.500 Personen liegenden Versorgungspotentials durch die geplante neue Apotheke zur Versagung der beantragten Konzession zu führen hat (vgl etwa die auch von der belangten Behörde zitierten Erkenntnisse vom 18. Februar 2010, Zl 2008/10/0310, und vom 29. November 2011, Zl 2005/10/0218, jeweils mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hob den Bescheid des Bundesministers für Gesundheit vom 22. März 2013, Zl **** erneut und mit der Begründung auf, dass die bestehende "F-Apotheke" den - auf das Bedarfsgutachten der Apothekerkammer gestützten - Feststellungen der belangten Behörde zufolge ein Versorgungspotenzial von weniger als 5.500 Personen hat. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes führt der Umstand, dass eine bestehende Apotheke bereits vor Errichtung der geplanten neuen Apotheke über ein Versorgungspotential von weniger als 5.500 Personen verfügt, nicht dazu, dass ein durch die Errichtung der geplanten neuen Apotheke herbeigeführtes weiteres Absinken des Versorgungspotentials unerheblich wäre. Aus Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG ist (arg a minori ad maius) zu folgern, dass nicht nur eine Verringerung des Versorgungspotentials einer bestehenden Apotheke von über 5.500 auf unter 5.500, sondern umso mehr eine weitere Beeinträchtigung eines bereits vor Errichtung der neuen Apotheke unter 5.500 Personen liegenden Versorgungspotentials durch die geplante neue Apotheke zur Versagung der beantragten Konzession zu führen hat vergleiche etwa die auch von der belangten Behörde zitierten Erkenntnisse vom 18. Februar 2010, Zl 2008/10/0310, und vom 29. November 2011, Zl 2005/10/0218, jeweils mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang weiters ausgeführt, dass bei Bestehen einer Apotheke mit einem Versorgungspotenzial von weniger als 5.500 Personen jegliche durch die Errichtung der neuen Apotheke bewirkte Verringerung dieses Versorgungspotenzials ohne Rücksicht auf das Ausmaß der Verringerung die Unzulässigkeit der Konzessionserteilung zur Folge hat (vgl. etwa das erwähnte Erkenntnis vom 18. Februar 2010, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 29. Jänner 1996, Zl 95/10/0099). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang weiters ausgeführt, dass bei Bestehen einer Apotheke mit einem Versorgungspotenzial von weniger als 5.500 Personen jegliche durch die Errichtung der neuen Apotheke bewirkte Verringerung dieses Versorgungspotenzials ohne Rücksicht auf das Ausmaß der Verringerung die Unzulässigkeit der Konzessionserteilung zur Folge hat vergleiche etwa das erwähnte Erkenntnis vom 18. Februar 2010, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 29. Jänner 1996, Zl 95/10/0099). Ein Einfluss der geplanten Apotheke auf das Versorgungspotenzial der bestehenden Apotheke kann nur dann (von vornherein) verneint werden, wenn auszuschließen ist, dass bisher auf Grund der örtlichen Verhältnisse von der bestehenden Apotheke zu versorgende Personen zum Versorgungspotenzial der beantragten Apotheke zu zählen wären (vgl abermals das erwähnte Erkenntnis des VwGH vom 18. Februar 2010, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 19. März 2002, Zl 2001/10/0015). Ein Einfluss der geplanten Apotheke auf das Versorgungspotenzial der bestehenden Apotheke kann nur dann (von vornherein) verneint werden, wenn auszuschließen ist, dass bisher auf Grund der örtlichen Verhältnisse von der bestehenden Apotheke zu versorgende Personen zum Versorgungspotenzial der beantragten Apotheke zu zählen wären vergleiche abermals das erwähnte Erkenntnis des VwGH vom 18. Februar 2010, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 19. März 2002, Zl 2001/10/0015). Im Bedarfsgutachten der Apothekerkammer ist jener Teil des bisher von der "F-Apotheke" versorgten Einzugsgebiets dargestellt, der im Falle einer Konzessionserteilung von der "MM-Apotheke" der mitbeteiligten Partei versorgt wird ("Verlustpolygon"); demnach verliert die F-Apotheke durch die Errichtung der "MM-Apotheke" ein Kundenpotenzial von 78 Personen. Soweit die belangte Behörde - gestützt auf die erwähnte Rezeptauswertung für den Zeitraum September bis November 2012 - demgegenüber davon ausgeht, dass die Errichtung und der Betrieb der "MM-Apotheke" zufolge der Beobachtung des tatsächlichen Kundenverhaltens keine Verringerung des Versorgungspotenzials der "F-Apotheke" bewirke, ist dem die ständige Judikatur entgegen zu halten, wonach es bei der Bedarfsbeurteilung ausschließlich auf das nach objektiven Umständen zu erwartende Kundenverhalten ankommt (vgl etwa VwGH vom 21. Mai 2008, Zl 2006/10/0017, und vom 20. November 2013, Zl 2012/10/0125). Die Auffassung der belangten Behörde, dass eine Verringerung des Kundenpotenzials der "F-Apotheke" ausgeschlossen werden könne, erweist sich - abgesehen davon, dass die bloß stichprobenartig erfolgte Auswertung der von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Rezepte die Feststellung, dass keine Person aus dem Verlustpolygon der "F-Apotheke" ein Rezept in der "MM-Apotheke" eingelöst habe, nicht zu tragen vermag - im Lichte dieser Judikatur als unzutreffend.Soweit die belangte Behörde - gestützt auf die erwähnte Rezeptauswertung für den Zeitraum September bis November 2012 - demgegenüber davon ausgeht, dass die Errichtung und der Betrieb der "MM-Apotheke" zufolge der Beobachtung des tatsächlichen Kundenverhaltens keine Verringerung des Versorgungspotenzials der "F-Apotheke" bewirke, ist dem die ständige Judikatur entgegen zu halten, wonach es bei der Bedarfsbeurteilung ausschließlich auf das nach objektiven Umständen zu erwartende Kundenverhalten ankommt vergleiche etwa VwGH vom 21. Mai 2008, Zl 2006/10/0017, und vom 20. November 2013, Zl 2012/10/0125). Die Auffassung der belangten Behörde, dass eine Verringerung des Kundenpotenzials der "F-Apotheke" ausgeschlossen werden könne, erweist sich - abgesehen davon, dass die bloß stichprobenartig erfolgte Auswertung der von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Rezepte die Feststellung, dass keine Person aus dem Verlustpolygon der "F-Apotheke" ein Rezept in der "MM-Apotheke" eingelöst habe, nicht zu tragen vermag - im Lichte dieser Judikatur als unzutreffend. Ausschlaggebend ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nämlich nicht, wo die in Frage kommenden Einwohner bisher ihre Rezepte eingelöst haben, weil es auf das nach objektiven Umständen zu erwartende, und nicht auf das - von subjektiven Gesichtspunkten mitbestimmte - gegenwärtige Kundenverhalten ankommt (vgl VwGH vom 19. März 2002, Zl. 2001/10/0069, und vom 28. Jänner 2008, Zl. 2006/10/0160; vgl auch VwGH vom 20. November 2013).Ausschlaggebend ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nämlich nicht, wo die in Frage kommenden Einwohner bisher ihre Rezepte eingelöst haben, weil es auf das nach objektiven Umständen zu erwartende, und nicht auf das - von subjektiven Gesichtspunkten mitbestimmte - gegenwärtige Kundenverhalten ankommt vergleiche VwGH vom 19. März 2002, Zl. 2001/10/0069, und vom 28. Jänner 2008, Zl. 2006/10/0160; vergleiche auch VwGH vom 20. November 2013). Weiters sprach der Verwaltungsgerichtshof aus: Für ihren Standpunkt vermag die belangte Behörde auch aus dem von ihr zitierten Erkenntnis vom 28. Juni 2004, Zl 2001/10/0256, schon deshalb nichts zu gewinnen, weil es in dieser Entscheidung nicht um die Zurechnung von ständigen Einwohnern des Versorgungsgebietes einer Apotheke ging, die unabhängig vom tatsächlichen Kundenverhalten als Potenzial zu berücksichtigen sind (vgl VwGH vom 21. Mai 2008, Zl 2007/10/0029); vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis die Zulässigkeit einer von der Apothekerkammer ihrem Gutachten zu Grunde gelegten Rezeptzählung als Methode zur Ermittlung eines nach § 10 Abs 5 ApG zu berücksichtigenden Personenkreises einer bestehenden Apotheke in einer speziellen Sachverhaltskonstellation bejaht.Für ihren Standpunkt vermag die belangte Behörde auch aus dem von ihr zitierten Erkenntnis vom 28. Juni 2004, Zl 2001/10/0256, schon deshalb nichts zu gewinnen, weil es in dieser Entscheidung nicht um die Zurechnung von ständigen Einwohnern des Versorgungsgebietes einer Apotheke ging, die unabhängig vom tatsächlichen Kundenverhalten als Potenzial zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH vom 21. Mai 2008, Zl 2007/10/0029); vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis die Zulässigkeit einer von der Apothekerkammer ihrem Gutachten zu Grunde gelegten Rezeptzählung als Methode zur Ermittlung eines nach Paragraph 10, Absatz 5, ApG zu berücksichtigenden Personenkreises einer bestehenden Apotheke in einer speziellen Sachverhaltskonstellation bejaht. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 10 Apothekengsetzes, RGBl Nr 5/1907 idF BGBl I Nr 41/2006 (ApG) lautet: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 10, Apothekengsetzes, RGBl Nr 5 aus 1907, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 41 aus 2006, (ApG) lautet: Sachliche Voraussetzungen der Konzessionserteilung § 10.
(1)Die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke ist zu erteilen, wennParagraph 10,
(1)Die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke ist zu erteilen, wenn
- in der Gemeinde des Standortes der öffentlichen Apotheke ein Arzt seinen ständigen Berufssitz hat und
- ein Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke besteht.
(2)Ein Bedarf besteht nicht, wenn
- sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs 1 ASVG (volle Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, odersich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG (volle Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, oder
- die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke weniger als 500 m beträgt oder
- die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich in Folge der Neuerrichtung verringert und weniger als 5 500 betragen wird.
(3)Ein Bedarf gemäß Abs 2 Z 1 besteht auch dann nicht, wenn sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke
(3)Ein Bedarf gemäß Absatz 2, Ziffer eins, besteht auch dann nicht, wenn sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke
- eine ärztliche Hausapotheke und
- eine Vertragsgruppenpraxis befindet, die versorgungswirksam höchstens eineinhalb besetzten Vertragsstellen nach Abs 2 Z 1 entspricht und in der Gemeinde keine weitere Vertragsstelle nach § 342 Abs. 1 ASVG von einem Arzt für Allgemeinmedizin besetzt ist.
- eine Vertragsgruppenpraxis befindet, die versorgungswirksam höchstens eineinhalb besetzten Vertragsstellen nach Absatz 2, Ziffer eins, entspricht und in der Gemeinde keine weitere Vertragsstelle nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG von einem Arzt für Allgemeinmedizin besetzt ist.
(3a)In einem Zeitraum, während dessen ein Gesamtvertrag gemäß § 341 ASVG nicht besteht, besteht ein Bedarf gemäß Abs 2 Z 1 dann nicht, wenn in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke weniger als zwei Ärzte für Allgemeinmedizin zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren ständigen Berufssitz haben und sich dort eine ärztliche Hausapotheke befindet.
(3a)In einem Zeitraum, während dessen ein Gesamtvertrag gemäß Paragraph 341, ASVG nicht besteht, besteht ein Bedarf gemäß Absatz 2, Ziffer eins, dann nicht, wenn in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke weniger als zwei Ärzte für Allgemeinmedizin zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren ständigen Berufssitz haben und sich dort eine ärztliche Hausapotheke befindet.
(3b)Bei der Prüfung gemäß Abs 2 Z 1 sind bloß vorübergehende Vertragsstellen, die einmalig und auf höchstens 3 Jahre befristet sind, nicht zu berücksichtigen.
(3b)Bei der Prüfung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sind bloß vorübergehende Vertragsstellen, die einmalig und auf höchstens 3 Jahre befristet sind, nicht zu berücksichtigen.
(4)Zu versorgende Personen gemäß Abs 2 Z 3 sind die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke, die auf Grund der örtlichen Verhältnisse aus dieser bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden.
(4)Zu versorgende Personen gemäß Absatz 2, Ziffer 3, sind die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke, die auf Grund der örtlichen Verhältnisse aus dieser bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden.
(5)Beträgt die Zahl der ständigen Einwohner im Sinne des Abs 4 weniger als 5 500, so sind die auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigten.
(5)Beträgt die Zahl der ständigen Einwohner im Sinne des Absatz 4, weniger als 5 500, so sind die auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigten.
(6)Die Entfernung gemäß Abs 2 Z 2 darf ausnahmsweise unterschritten werden, wenn es besondere örtliche Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung dringend gebieten.
(6)Die Entfernung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, darf ausnahmsweise unterschritten werden, wenn es besondere örtliche Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung dringend gebieten.
(7)Zur Frage des Bedarfes an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist ein Gutachten der österreichischen Apothekerkammer einzuholen. Soweit gemäß § 29 Abs 3 und 4 Ärzte betroffen sind, ist auch ein Gutachten der Österreichischen Ärztekammer einzuholen.
(7)Zur Frage des Bedarfes an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist ein Gutachten der österreichischen Apothekerkammer einzuholen. Soweit gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und 4 Ärzte betroffen sind, ist auch ein Gutachten der Österreichischen Ärztekammer einzuholen.
(8)Als bestehende Apotheken im Sinne des Abs 2 Z 2 und 3 gelten auch alle nach der Kundmachung BGBl I Nr 53/1998 rechtskräftig erteilten Konzessionen zur Errichtung einer öffentlichen Apotheke.
(8)Als bestehende Apotheken im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2 und 3 gelten auch alle nach der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 53 aus 1998, rechtskräftig erteilten Konzessionen zur Errichtung einer öffentlichen Apotheke. III. Das Landesverwaltungsgericht in Tirol hat im fortgesetzten Verfahren wie folgt erwogen:römisch drei. Das Landesverwaltungsgericht in Tirol hat im fortgesetzten Verfahren wie folgt erwogen: Der Beschwerdeführerin sowie der Konzessionswerberin – AA – wurde ha Gelegenheit gegeben, im Hinblick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin beantragte in Anlehnung des oben zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes den bekämpften Bescheid des Bundesministers für Gesundheit vom
- März 2013, Zl ****, dahingehend abzuändern, sodass das Konzessionsgesuch der Konzessionswerberin abgewiesen wird. Die Konzessionswerberin – AA – brachte zusammengefasst vor, dass im Bedarfsgutachten nämlich im Plan sei die P-Gasse als Sackgasse dargestellt sei, die von der Sstraße Richtung Norden führe, aber als Sackgasse ende und also nicht als Verbindungsstraße zur Qstraße diene. Diese planliche Darstellung entspreche nicht den Tatsachen. Tatsächlich sei diese P-Gasse zwar für den Autoverkehr gesperrt, für Fußgänger sei sie aber durchgehend benützbar und zwar von der Sstraße bis zur Qstraße. Westlich von der Jesuitenkirche existiere nämlich ein Durchgang, der etwa 6 m breit und überbaut sei. Dieser Durchgang stehe im Eigentum der Bundesimmobiliengesellschaft, die von der Universität, der Theologischen Fakultät, verwaltet werde. Die BIG wiederum habe am 22.9.2009 ein Vertrag mit der Stadt Z geschlossen und vereinbart, dass der Durchgang von der Stadt Z betreut werde. In diesem Vertrag sei geregelt, dass der Durchgang für den öffentlichen Fußgängerverkehr offen gehalten werde, mit Ausnahme in der Zeit zwischen 21:00 Uhr nachts bis 6:00 Uhr früh. Daraus ergebe sich, dass die Bewohner der Qstraße im Verlustpolygon diese P-Gasse benützen können, um nach Süden zur Sstraße zu gelangen und dort ihren Arzneimittelbedarf in der DD Apotheke zu decken. Dieser Weg sei für die Einwohner des Verlustpolygons näher als der Weg zur F-Apotheke. Die Personen, die in diesem Verlustpolygon leben, hätten es also tatsächlich näher zur DD-Apotheke als zur F-Apotheke, sodass es unrichtig sei, wenn behauptet werde, dass diese 78 Personen aus der Qstraße „infolge Neueröffnung der MM-Apotheke“ das Kundenpotenzial der F-Apotheke verringert werden würde. Diese Zahl von 78 Personen sei fälschlicherweise als Kundenpotenzial der F-Apotheke angesehen worden, weil eben die P-Gasse als Sackgasse gewertet worden sei. Die Entfernung vom Haus Qstraße 1 bis zur F-Apotheke betrage 325 m, während die Entfernung über die P-Gasse lediglich 305 m betrage. Da die F-Apotheke mitten in der Fußgängerzone liege, die nur wenige Stunden in der Früh mit dem Auto befahrbar sei, könne nur der Fußweg, nicht aber die Entfernung mit dem Auto ausschlaggebend sein. Weiters sei aktuell die NN-Apotheke von der früheren Betriebsstätte genau nördlich der Brücke nach Westen, und zwar dort, wo von Norden die Ogasse in die Straße mündet. Dieses Verschieben der Betriebsstätte der NN-Apotheke habe eine erhebliche gültige Auswirkung auf die Versorgungslage der F-Apotheke. Die Einwohner entlang der Nstraße hätten es jetzt näher zur F-Apotheke als zur neuen Betriebsstätte NN-Apotheke. Damit gewinne die F-Apotheke Einwohnerpotenzial. Im fortgesetzten Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht in Tirol zu Zl 2015/24/2661 wurde ha mit Schreiben vom 29.04.2016 aufgrund des Vorbringens ein ergänzendes Gutachten (samt Studie zur Ermittlung von Einwohnergleichwerten) von der österreichischen Apothekerkammer (datiert mit 20.04.2017) eingeholt. Dieses langte am 26.04.2017 ein. Daraus ist folgendes zu entnehmen: „III. Das gegenständliche Gutachten der österreichischen Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Tirol) basiert hinsichtlich der ständigen Einwohner, die den umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken im Falle der Neueinrichtung verbleiben, auf digitalen Landkarten Österreich (GEO Atlas/StreetMap Address, Datenstand September 2016). Diese Karten sind aus den digitalen Straßendaten der Firma Teleatlas abgeleitet und um zusätzliche Inhalte (Einbahninformationen, Adressdaten, Landes-, Bezirks-und Gemeindegrenzen, Zählsprengelinformationen, Straßenkategorisierungen etc.) von GeoMagis angereichert und stehen in allen-individuell wählbaren - Maßstäben zur Verfügung, sodass im Bedarfsfall aus Ausschnittvergrößerungen zur exakten Dokumentation des ermittelten Versorgungspolygons möglich sind. Die Darstellung und die Ermittlung der jeweiligen Versorgungspolygone der einzelnen Apotheken erfolgt auf Basis einiger speziell für die österreichische Apothekerkammer programmierten Tools des Programmpaketes Arcview Version 10.4.
- Dazu gehören unter anderem Funktionen, wie die automatische Ermittlung eines 500-Meter-bzw. 4-Kilometer-Polygons unter Berücksichtigung sämtlicher öffentlicher Fuß-bzw. Straßenverbindungen. Bei Entfernungen bis zu 500 m -ausgehend von der jeweils untersuchten Betriebsstätte- werden auch Fußwege programmtechnisch berücksichtigt. Bei größeren Entfernungen werden ausschließlich ganzjährig befahrbare Straßenverbindungen herangezogen. Dieses Programm ermöglicht Entfernungsmessungen und automatisierte Entfernungshalbierungen auf Basis individueller Routenwahl (über jede mögliche Straßenverbindung). Standardmäßig erstellt dieses Computerprogramm den Halbierungspunkt auf der kürzesten Verbindung zwischen Start- und Endpunkt. Zur Darstellung der Versorgungspolygone ist es notwendig neben der kürzesten Route auf die Nebenstrecken zu halbieren. Mittels händisch gesetzten Stopp punkten ist es möglich jede beliebige Route zwischen den Betriebsstätten streckenmäßig zu halbieren. Zur Ermittlung des Halbierungspunktes wird sowohl auf den Hin- als auch Rückweg Bedacht genommen und die aus beiden Strecken gebildete Summe halbiert. Die Versorgungspolygone entstehen durch Verbindung der ermittelten Halbierungspunkte. Dabei sind Straßenstücke, welche sogenannte Stichstraßen darstellen und nur eine einzige Einmündung in eine andere Straße haben und welche sich innerhalb des jeweiligen Polygons befinden, diesem jeweiligen Versorgungsgebiet zuzuordnen. Einbahnstraßen werden der räumlich näher und leichter erreichbaren Apotheke zugeordnet. Gegebenenfalls ist eine konkrete Zuordnung der in bestimmten Straßenzügen und Häusern wohnhaften Bevölkerung zum Versorgungspotenzial der einen oder der anderen Apotheke vorzunehmen (VwGH 15.02.1999, Zl. 98/10/0090). Auf Basis dieser Versorgungspolygone erfolgt die Zurechnung der zu versorgenden Personen. Die auf den Grundsätzen des Apothekengesetzes und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erstellten Versorgungspolygone werden elektronisch an Statistik Austria übermittelt. Dort wird die Anzahl der in dem jeweils so erstellten Polygon wohnenden Personen - getrennt nach Haupt-und Nebenwohnsitzen - erhoben und als Gesamtzahl je Polygon rückübermittelt. Die Einwohnerzahlen der Hauptwohnsitze entstammen einer Statistik des Bevölkerungsstandes von 2016, die der zweiten Wohnsitze dem Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) vom Jänner
- Zur Berücksichtigung von weiteren zusätzlich zu versorgenden Personen gemäß § 10 Abs 5 ApG hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wiederholt ausgesprochen, dass es dann, wenn die dafür erforderlichen einzelfallbezogenen Ermittlungen nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich sind, zulässig ist, auf allgemeine, für den jeweiligen Fall repräsentative Untersuchungsergebnisse zurückzugreifen und auf diesem Weg Ausmaß und Verhältnis, in dem die Inanspruchnahme der Apotheke zu jener eines ständigen Einwohners steht, aufzuzeigen (VwGH vom 4.Juli 2005, Zl 2003/10/0295 u.a.).Zur Berücksichtigung von weiteren zusätzlich zu versorgenden Personen gemäß Paragraph 10, Absatz 5, ApG hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wiederholt ausgesprochen, dass es dann, wenn die dafür erforderlichen einzelfallbezogenen Ermittlungen nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich sind, zulässig ist, auf allgemeine, für den jeweiligen Fall repräsentative Untersuchungsergebnisse zurückzugreifen und auf diesem Weg Ausmaß und Verhältnis, in dem die Inanspruchnahme der Apotheke zu jener eines ständigen Einwohners steht, aufzuzeigen (VwGH vom 4.Juli 2005, Zl 2003/10/0295 u.a.). Wie in den von der österreichischen Apothekerkammer bislang verwendeten Studien zur Ermittlung von Einwohnergleichwerten aus Ambulanzpatienten, Beschäftigten und Besuchern von Einkaufs- und Fachmarktzentren herangezogene Methodik wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung verworfen, dass eine bloße Befragung von Personen keine geeigneten Methode sei, um den zu ermittelnden durchschnittlichen Bedarf der Bevölkerung an Leistungen der öffentlichen Apotheke im Allgemeinen, an dem dann die Inanspruchnahme im Sinne des § 10 Abs 5 ApG zu messen ist, zu erheben, sind dafür doch „alle verfügbaren Daten einzusetzen“ (VwGH 22.4.2015, Zl Ro 2015/10/0004).Wie in den von der österreichischen Apothekerkammer bislang verwendeten Studien zur Ermittlung von Einwohnergleichwerten aus Ambulanzpatienten, Beschäftigten und Besuchern von Einkaufs- und Fachmarktzentren herangezogene Methodik wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung verworfen, dass eine bloße Befragung von Personen keine geeigneten Methode sei, um den zu ermittelnden durchschnittlichen Bedarf der Bevölkerung an Leistungen der öffentlichen Apotheke im Allgemeinen, an dem dann die Inanspruchnahme im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, ApG zu messen ist, zu erheben, sind dafür doch „alle verfügbaren Daten einzusetzen“ (VwGH 22.4.2015, Zl Ro 2015/10/0004). Dementsprechend hat die österreichische Apothekerkammer die Technische Universität Wien mit der Erstellung einer neuen, auf einem methodisch anderweitigen Zugang basierenden Studie beauftragt, um durch Einsatz aller verfügbaren Daten ein realitätsnahes Ergebnis zu erzielen. Das Projekt der technischen Universität Wien zum Versorgungspotenzial von Apothekenstandorten in Österreich hat ein Standardverfahren zur Ermittlung des Beitrages so genannter Einflutungserreger im Rahmen der Bedarfsermittlung gemäß Apothekengesetz zum Ziel. Dabei steht die Abschätzung des Kundenpotenzials bestehender Apotheken im Fokus, welche für jeden Apothekenstandort eine kleinräumig differenzierte Beurteilungsgrundlage des Potenzials aufgrund ständiger Einwohner und weiterer zusätzlich zu versorgender Personen an den jeweils bestehenden Standorten schafft. Um die oben genannte Inanspruchnahme der Apotheken in einem Modell abbilden zu können, wurde ein multiples Regressionsmodell erarbeitet, welches die Umsatzbeiträge von anderen Nachfragekategorien als den ständigen Einwohnern in Österreich erfasst. Ausgangspunkt der multiplen linearen Regressionsrechnung ist, dass ein Sachverhalt (die abhängige Variable) durch mehrere erklärende Sachverhalte (unabhängigen Variablen) erklärt werden soll. Das grundlegende Ziel einer multiplen Regressionsanalyse liegt also darin, die Streuung einer abhängigen Variable Y möglichst gut (zu einem möglichst großen Anteil) durch unabhängige Variablen X1, X2,…, XN zu erklären. In der vorliegenden Studie ist die abhängige Variable der (bereinigte) Umsatz der Apothekenstandorte in Österreich, die unabhängigen Variablen sind die ständigen Einwohner sowie die Einflutungserreger. Wesentliches Element der Analyse ist dabei, dass mithilfe eines Interaktionsmodells die Anziehungskraft von Apotheken und somit eine distanzabhängige Komponente der Nachfrage und Inanspruchnahme von einzelnen Apotheken durch Nachfrage in das Modell integriert ist. Die technische Universität in Zusammenarbeit mit GeoMagis basierend auf ihrer Expertise ein Einwohner Gleichwerte-Tool entwickelt, welches die österreichische Apothekerkammer im Begutachtungsverfahren einsetzt (siehe beiliegende Studie zur Ermittlung von Einwohnergleichwert der technischen Universität Wien). Die folgende Grafik bildet die sich aus dem Regressionsmodell ergebenden vergleichsweisen Einflüsse der jeweiligen Faktoren auf den Umsatz ab. Abbildung gelöscht (im pdf ersichtlich) Diese Faktoren dienen als Basis für die Berechnung der Einwohnergleichwerte. IV.römisch vier. Befund
- Angesuchte (bereits geöffnete) öffentliche Apotheke in Z nach den vorliegenden Unterlagen und ergänzenden Ermittlungen befindet sich in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte keine ärztliche Hausapotheke. Somit konnten Erhebungen zur Anzahl der Stellen nach § 342 Abs. 1 ASVG, die von Ärzten für Allgemeinmedizin in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte besetzt sind, unterbleiben.nach den vorliegenden Unterlagen und ergänzenden Ermittlungen befindet sich in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte keine ärztliche Hausapotheke. Somit konnten Erhebungen zur Anzahl der Stellen nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG, die von Ärzten für Allgemeinmedizin in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte besetzt sind, unterbleiben.
- Bestehende öffentliche UU-Apotheken Z 2.
- Für den Fall der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke werden nach den ho. vorliegenden Ermittlungsergebnis ergänzenden Erhebungen in der Versorgung aus der bestehenden öffentlichen UU-Apotheke in Z 5.857 ständige Einwohner aus einem Umkreis von 4-Straßenkilometern aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin verbleiben.2.
- Für den Fall der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke werden nach den ho. vorliegenden Ermittlungsergebnis ergänzenden Erhebungen in der Versorgung aus der bestehenden öffentlichen UU-Apotheke in Ziffer 5 Punkt 857, ständige Einwohner aus einem Umkreis von 4-Straßenkilometern aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin verbleiben. Hierbei wurden die 5.807 für die ständigen Einwohner (lt. Statistik Austria vom
- März 2017, vgl. Anlage eins) des gelben Polygons (vgl. Anlage 2, 3 und 5) berücksichtigt. Hierbei wurden die 5.807 für die ständigen Einwohner (lt. Statistik Austria vom
- März 2017, vergleiche Anlage eins) des gelben Polygons vergleiche Anlage 2, 3 und 5) berücksichtigt. Die Zuteilung der Personen erfolgte unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher örtlicher Verhältnisse. Im konkreten Fall waren keine geographischen oder verkehrstechnischen Besonderheiten zu beachten, sodass bei der Zuteilung die Entfernung, die von den zu versorgenden Personen zur jeweils nächstliegenden öffentlichen Apotheke zurückzulegen sein wird, ausschlaggebend war. 2.
- Darüber hinaus sind gemäß § 10 Abs. 5 Apothekengesetz weitere zusätzlich zu versorgende Personen zu berücksichtigen.2.
- Darüber hinaus sind gemäß Paragraph 10, Absatz 5, Apothekengesetz weitere zusätzlich zu versorgende Personen zu berücksichtigen. 2.2.
- Die Ermittlung, in welchem Umfang zusätzlich zu versorgende Personen den Bedarf an einer öffentlichen Apotheke mitbegründen, ist im Einzelfall mangels vorhandener Daten nur mit unvertretbarem Aufwand möglich (Einzelbefragungen). Daher zieht die Österreichische Apothekerkammer zur Ermittlung von Einwohnergleichwerten aus zusätzlich zu versorgenden Personen - wie bereits oben ausgeführt – eine Studie der Technischen Universität Wien heran, die die wesentlichen Einflüsse der jeweiligen Nachfragefaktoren auf den Apothekenumsatz mithilfe eines Regressionsmodells herausgearbeitet hat, welche der Berechnung von Einwohnergleichwerten zugrunde gelegt wird (vgl. beiliegende Studie). Im konkreten Fall ist der Einfluss folgender Faktoren für das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen UU-Apotheke in Z relevant.2.2.
- Die Ermittlung, in welchem Umfang zusätzlich zu versorgende Personen den Bedarf an einer öffentlichen Apotheke mitbegründen, ist im Einzelfall mangels vorhandener Daten nur mit unvertretbarem Aufwand möglich (Einzelbefragungen). Daher zieht die Österreichische Apothekerkammer zur Ermittlung von Einwohnergleichwerten aus zusätzlich zu versorgenden Personen - wie bereits oben ausgeführt – eine Studie der Technischen Universität Wien heran, die die wesentlichen Einflüsse der jeweiligen Nachfragefaktoren auf den Apothekenumsatz mithilfe eines Regressionsmodells herausgearbeitet hat, welche der Berechnung von Einwohnergleichwerten zugrunde gelegt wird vergleiche beiliegende Studie). Im konkreten Fall ist der Einfluss folgender Faktoren für das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen UU-Apotheke in Z relevant. Im oben umschriebenen Versorgungsgebiet haben 1.198 Personen ihren Zweitwohnsitz (lt. Statistik Austria vom
- März 2017; vgl. Anlage 1). Unter Zugrundelegung der oben angeführten Studie der Technischen Universität Wien ergeben die 1.198 Personen mit Zweitwohnsitz des oben umschriebenen Versorgungsgebietes 537 zusätzlich zu versorgende Personen.Im oben umschriebenen Versorgungsgebiet haben 1.198 Personen ihren Zweitwohnsitz (lt. Statistik Austria vom
- März 2017; vergleiche Anlage 1). Unter Zugrundelegung der oben angeführten Studie der Technischen Universität Wien ergeben die 1.198 Personen mit Zweitwohnsitz des oben umschriebenen Versorgungsgebietes 537 zusätzlich zu versorgende Personen. Die im oben umschriebenen Versorgungsgebiet ausgewiesenen 1.590 Beschäftigten (lt. Statistik Austria vom
- März 2017; vgl. Anlage 1) entsprechen 458 „Einwohnergleichwerten“.Die im oben umschriebenen Versorgungsgebiet ausgewiesenen 1.590 Beschäftigten (lt. Statistik Austria vom
- März 2017; vergleiche Anlage 1) entsprechen 458 „Einwohnergleichwerten“. Die Beschäftigten sind nicht nur selbst als Nachfrager zu qualifizieren (primäre Nachfrage nach Apothekenprodukten), sondern ziehen innerhalb der Beschäftigtenkategorie Einzelhandel auch Kunden an (sekundäre Nachfrage). Daher ist der Einflutungserreger Einzelhandel neben den Beschäftigten in das Modell zur Einwohnergleichwerteermittlung an Apothekenstandorten in Österreich integriert worden. Aufgrund der im oben angeführten Versorgungsgebiet vorliegenden Einzelhandelskonzentrationen können der bestehenden öffentlichen UU-Apotheke in Z - aufgrund des in der Studie er mittelten Versorgungsäquivalentes in Höhe von 202,60 - weitere 117 zusätzlich zu versorgende Personen zugerechnet werden. Hinsichtlich der Berücksichtigung des Fremdenverkehrs vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass „Fremdennächtigungen bei der Bedarfsbeurteilung grundsätzlich nicht heranzuziehen sind. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen es sich um ausgesprochene Fremdenverkehrszentren handelt.“ Im Falle der Stadt Z kann aus Sicht der Österreichischen Apothekerkammer bei einer Gesamteinwohnerzahl von 131.009 und einer Jahresnächtigungszahl von 1.563.368 im Jahr 2015 (Quelle: Statistik Austria Jahresnächtigungszahlen auf Basis der Gemeindegrenzen vor der Gemeindestrukturreform 2015) wohl eindeutig von einem Fremdenverkehrszentrum gesprochen werden. Die Zuteilung der Fremdennächtigungen der Stadt Z zu den Versorgungsgebieten der geprüften Apotheken erfolgt laut der in der Studie der Technischen Universität Wien beschriebenen Methode. Im Versorgungsgebiet der UU-Apotheke in Z sind daher 40.656 Fremdennächtigungen zu verzeichnen. Die in der Studie der Technischen Universität Wien herangezogenen Nächtigungszahlen beziehen sich auf das Jahr
- Da aber bereits Nächtigungszahlen von 2015 verfügbar sind, wird die Entwicklung dieser Werte in der Stadt Z (Nächtigungen 2014 -1.473.769) berücksichtigt. Für die weitere Berechnung wird daher von 43.128 Fremdennächtigungen im Versorgungsgebiet der UU-Apotheke ausgegangen. Unter Zugrundelegung der oben angeführten Studie ergeben die 43.128 zu berücksichtigenden Fremdennächtigungen im oben umschriebenen Versorgungsgebiet 410 zusätzlich zu versorgende Personen. In der Studie der Technischen Universität Wien wurde die Bedeutung von Verkehrsknotenpunkten in Bezug auf die Inanspruchnahme von öffentlichen Apotheken erhoben. Aufgrund der Anzahl der jeweils an die Haltestellen angebundenen Linien (Bahn, Schnellbahn, U-Bahn, Regionalbus, Straßenbahn, Flughafenbus, Stadtbus) wird näherungsweise die Bedeutung der Haltestellenstandorte ermittelt und in weiterer Folge ein Rückschluss auf die Inanspruchnahme einer öffentlichen Apotheke am oder in der Nähe des Verkehrsknotenpunktes getroffen. Im konkreten Fall ist festzustellen, dass aufgrund der Ausführungen in der Studie der Technischen Universität Wien die Verkehrsknotenpunkte Westbahnhof und Hauptbahnhof Z einen versorgungsrelevanten Einfluss auf die UU-Apotheke in Z haben. Unter Zugrundelegung dieser Studie resultiert daraus ein Versorgungsäquivalent in Höhe von 5,
- Dieser Wert entspricht gemäß oben angeführter Studie 86 „Einwohnergleichwerten“. 2.3 Das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen UUs-Apotheke in Z stellt sich somit wie folgt dar: Versorgungsgebiet Versorgungspotential gelbes Polygon Ständige Einwohner 5.857 Personen mit Zweitwohnsitz (im o.a. Versorgungsgebiet) Einwohnergleichwerte 537 Beschäftigte (im o.a. Versorgungsgebiet) Einwohnergleichwerte 458 Einzelhandelskonzentration (im o.a. Versorgungsgebiet) Einwohnergleichwerte 117 Tourismus (im o.a. Versorgungsgebiet) 410 Verkehrsknoten (im o.a. Versorgungsgebiet) 86 Summe 7.465
- Bestehende öffentliche EE-Apotheke in Z 3.
- Für den Fall der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke werden nach den ho. vorliegenden Ermittlungsergebnissen und ergänzenden Erhebungen in der Versorgung aus der bestehenden öffentlichen EE-Apotheke in Z 6.722 ständige Einwohner aus einem Umkreis von 4 Straßenkilometern aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin verbleiben.3.
- Für den Fall der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke werden nach den ho. vorliegenden Ermittlungsergebnissen und ergänzenden Erhebungen in der Versorgung aus der bestehenden öffentlichen EE-Apotheke in Ziffer 6 Punkt 722, ständige Einwohner aus einem Umkreis von 4 Straßenkilometern aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin verbleiben. Hierbei wurden die 6.722 ständigen Einwohner (lt. Statistik Austria vom
- März 2017; vgl. Anlage 1) des blauen Polygons (vgl. Anlagen 2 und 4) berücksichtigt.Hierbei wurden die 6.722 ständigen Einwohner (lt. Statistik Austria vom
- März 2017; vergleiche Anlage 1) des blauen Polygons vergleiche Anlagen 2 und 4) berücksichtigt. Die Zuteilung der Personen erfolgte unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher örtlicher Verhältnisse. Im konkreten Fall waren keine geographischen oder verkehrstechnischen Besonderheiten zu beachten, sodass bei der Zuteilung die Entfernung, die von den zu versorgenden Personen zur jeweils nächstliegenden öffentlichen Apotheke zurückzulegen sein wird, ausschlaggebend war. 3.
- Darüber hinaus sind gemäß § 10 Abs. 5 Apothekengesetz weitere zusätzlich zu versorgende Personen zu berücksichtigen.3.
- Darüber hinaus sind gemäß Paragraph 10, Absatz 5, Apothekengesetz weitere zusätzlich zu versorgende Personen zu berücksichtigen. 3.2.
- Die Ermittlung, in welchem Umfang zusätzlich zu versorgende Personen den Bedarf an einer öffentlichen Apotheke mitbegründen, ist im Einzelfall mangels vorhandener Daten nur mit unvertretbarem Aufwand möglich (Einzelbefragungen). Daher zieht die Österreichische Apothekerkammer zur Ermittlung von Einwohnergleichwerten aus zusätzlich zu versorgenden Personen - wie bereits oben ausgeführt – eine Studie der Technischen Universität Wien heran, die die wesentlichen Einflüsse der jeweiligen Nachfragefaktoren auf den Apothekenumsatz mithilfe eines Regressionsmodells herausgearbeitet hat, welche der Berechnung von Einwohnergleichwerten zugrunde gelegt wird (vgl. beiliegende Studie). Im konkreten Fall ist der Einfluss folgender Faktoren für das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen EE-Apotheke in Z relevant.3.2.
- Die Ermittlung, in welchem Umfang zusätzlich zu versorgende Personen den Bedarf an einer öffentlichen Apotheke mitbegründen, ist im Einzelfall mangels vorhandener Daten nur mit unvertretbarem Aufwand möglich (Einzelbefragungen). Daher zieht die Österreichische Apothekerkammer zur Ermittlung von Einwohnergleichwerten aus zusätzlich zu versorgenden Personen - wie bereits oben ausgeführt – eine Studie der Technischen Universität Wien heran, die die wesentlichen Einflüsse der jeweiligen Nachfragefaktoren auf den Apothekenumsatz mithilfe eines Regressionsmodells herausgearbeitet hat, welche der Berechnung von Einwohnergleichwerten zugrunde gelegt wird vergleiche beiliegende Studie). Im konkreten Fall ist der Einfluss folgender Faktoren für das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen EE-Apotheke in Z relevant. Im oben umschriebenen Versorgungsgebiet haben 1.219 Personen ihren Zweitwohnsitz (lt. Statistik Austria vom
- März 2017; vgl. Anlage 1). Unter Zugrundelegung der oben angeführten Studie der Technischen Universität Wien ergeben die 1.219 Personen mit Zweitwohnsitz des oben umschriebenen Versorgungsgebietes 546 zusätzlich zu versorgende Personen.Im oben umschriebenen Versorgungsgebiet haben 1.219 Personen ihren Zweitwohnsitz (lt. Statistik Austria vom
- März 2017; vergleiche Anlage 1). Unter Zugrundelegung der oben angeführten Studie der Technischen Universität Wien ergeben die 1.219 Personen mit Zweitwohnsitz des oben umschriebenen Versorgungsgebietes 546 zusätzlich zu versorgende Personen. Die im oben umschriebenen Versorgungsgebiet ausgewiesenen 3.698 Beschäftigten (lt. Statistik Austria vom
- März 2017; vgl. Anlage 1) entsprechen 1.064 „Einwohnergleichwerten“.Die im oben umschriebenen Versorgungsgebiet ausgewiesenen 3.698 Beschäftigten (lt. Statistik Austria vom
- März 2017; vergleiche Anlage 1) entsprechen 1.064 „Einwohnergleichwerten“. In die Bedarfsermittlung sind die ambulant behandelten Personen einer Krankenanstalt, die von keiner Anstaltsapotheke versorgt werden, im Sinne des § 10 Abs. 5 Apothekengesetz auf Grund der Inanspruchnahme von Einrichtungen in diesem Gebiet als zu versorgende Personen zu berücksichtigen. Die Bedeutung von Spitalsambulanzen in Österreich, welche Rückschlüsse auf das Ausmaß der Inanspruchnahme der Apotheke durch Ambulanzpatienten im Verhältnis zu jener ständiger Einwohner geben, hat die Technische Universität Wien in ihrer Studie erhoben.In die Bedarfsermittlung sind die ambulant behandelten Personen einer Krankenanstalt, die von keiner Anstaltsapotheke versorgt werden, im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, Apothekengesetz auf Grund der Inanspruchnahme von Einrichtungen in diesem Gebiet als zu versorgende Personen zu berücksichtigen. Die Bedeutung von Spitalsambulanzen in Österreich, welche Rückschlüsse auf das Ausmaß der Inanspruchnahme der Apotheke durch Ambulanzpatienten im Verhältnis zu jener ständiger Einwohner geben, hat die Technische Universität Wien in ihrer Studie erhoben. Im konkreten Fall ist festzustellen, dass aufgrund der Ausführungen in der Studie der Technischen Universität Wien das Landeskrankenhaus Z einen versorgungsrelevanten Einfluss auf die EE-Apotheke hat. Unter Zugrundelegung dieser Studie resultiert daraus ein Versorgungsäquivalent in Höhe von 0,
- Dieser Wert entspricht gemäß oben angeführter Studie 20 „Einwohnergleichwerten“. Hinsichtlich der Berücksichtigung des Fremdenverkehrs vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass „Fremdennächtigungen beider Bedarfsbeurteilung grundsätzlich nicht heran zuziehen sind. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen es sich um ausgesprochene Fremdenverkehrszentren handelt. Im Falle der Stadt Z kann aus Sicht der Österreichischen Apothekerkammer bei einer Gesamteinwohnerzahl von 131.009 und einer Jahresnächtigungszahl von 1.563.368 im Jahr 2015 (Quelle. Statistik Austria Jahresnächtigungszahlen auf Basis der Gemeindegrenzen vor der Gemeindestrukturreform 2015) wohl eindeutig von einem Fremdenverkehrszentrum gesprochen werden. Die Zuteilung der Fremdennächtigungen der Stadt Z zu den Versorgungsgebieten der geprüften Apotheken erfolgt laut der in der Studie der Technischen Universität Wien beschriebenen Methode. Im Versorgungsgebiet der EE-Apotheke sind daher 79.201 Fremdennächtigungen zu verzeichnen. Die in der Studie der Technischen Universität Wien herangezogenen Nächtigungszahlen beziehen sich auf das Jahr
- Da aber bereits Nächtigungszahlen von 2015 verfügbar sind, wird die Entwicklung dieser Werte in der Stadt Z (Nächtigungen 2014 -1.473.769) berücksichtigt. Für die weitere Berechnung wird daher von 84.016 Fremdennächtigungen im Versorgungsgebiet der EE-Apotheke ausgegangen. Unter Zugrundelegung der oben angeführten Studie ergeben die 84.016 zu berücksichtigenden Fremdennächtigungen im oben umschriebenen Versorgungsgebiet 799 zusätzlich zu versorgende Personen. In der Studie der Technischen Universität Wien wurde die Bedeutung von Verkehrsknotenpunkten in Bezug auf die Inanspruchnahme von öffentlichen Apotheken erhoben. Aufgrund der Anzahl der jeweils an die Haltestellen angebundenen Linien (Bahn, Schnellbahn, U-Bahn, Regionalbus, Straßenbahn, Flughafenbus, Stadtbus) wird näherungsweise die Bedeutung der Haltestellenstandorte ermittelt und in weiterer Folge ein Rückschluss auf die Inanspruchnahme einer öffentlichen Apotheke am oder in der Nähe des Verkehrsknotenpunktes getroffen. Im konkreten Fall ist festzustellen, dass aufgrund der Ausführungen in der Studie der Technischen Universität Wien der Verkehrsknotenpunkt Hauptbahnhof Z einen versorgungsrelevanten Einfluss auf die EE-Apotheke in Z hat. Unter Zugrundelegung dieser Studie resultiert daraus ein Versorgungsäquivalent in Höhe von 2,
- Dieser Wert entspricht gemäß oben angeführter Studie 3 9 „Einwohnergleichwerten“ 3.3 Das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen EE-Apotheke in Z stellt sich somit wie folgt dar: Versorgungsgebiet Versorgungspotential blaues Polygon ständige Einwohner 6.722 Personen mit Zweitwohnsitz (im o.a. Versorgungsgebiet) Einwohnergleichwerte 546 Beschäftigte (im o.a. Versorgungsgebiet) Einwohnergleichwerte 1.064 Tourismus (im o.a. Versorgungsgebiet) Einwohnergleichwerte 799 Ambulanzen (im o.a. Versorgungsgebiet) 20 Verkehrsknoten (im o.a. Versorgungsgebiet) 39 Summe 9.190
- Bestehende öffentliche Apotheke „DD“ in Z 4.
- Für den Fall der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke werden nach den ho. vorliegenden Ermittlungsergebnissen und ergänzenden Erhebungen in der Versorgung aus der bestehenden öffentlichen Apotheke „DD“ in Z 9 8 5 ständige Einwohner aus einem Umkreis von 4 Straßenkilometern aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin verbleiben.4.
- Für den Fall der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke werden nach den ho. vorliegenden Ermittlungsergebnissen und ergänzenden Erhebungen in der Versorgung aus der bestehenden öffentlichen Apotheke „DD“ in Ziffer 9, 8 5 ständige Einwohner aus einem Umkreis von 4 Straßenkilometern aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin verbleiben. Hierbei wurden die 985 ständigen Einwohner (lt. Statistik Austria vom
- März 2017; vgl. Anlage 1) des grünen Polygons (vgl. Anlagen 2 und 5) berücksichtigt.Hierbei wurden die 985 ständigen Einwohner (lt. Statistik Austria vom
- März 2017; vergleiche Anlage 1) des grünen Polygons vergleiche Anlagen 2 und 5) berücksichtigt. Die Zuteilung der Personen erfolgte unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher örtlicher Verhältnisse. Im konkreten Fall waren keine geographischen oder verkehrstechnischen Besonderheiten zu beachten, sodass bei der Zuteilung die Entfernung, die von den zu versorgenden Personen zur jeweils nächstliegenden öffentlichen Apotheke zurückzulegen sein wird, ausschlaggebend war. 4.
- Da die Zahl der weiterhin in der Versorgung aus der bestehenden öffentlichen Apotheke „DD“ verbleibenden "ständigen Einwohner" 5.500 unterschreitet, sind im konkreten Fall weitere Ermittlungen hinsichtlich zusätzlich zu versorgender Personen gemäß § 10 Abs. 5 ApG erforderlich:4.
- Da die Zahl der weiterhin in der Versorgung aus der bestehenden öffentlichen Apotheke „DD“ verbleibenden "ständigen Einwohner" 5.500 unterschreitet, sind im konkreten Fall weitere Ermittlungen hinsichtlich zusätzlich zu versorgender Personen gemäß Paragraph 10, Absatz 5, ApG erforderlich: 4.2.
- Die Ermittlung, in welchem Umfang zusätzlich zu versorgende Personen den Bedarf an einer öffentlichen Apotheke mitbegründen, ist im Einzelfall mangels vorhandener Daten nur mit unvertretbarem Aufwand möglich (Einzelbefragungen). Daher zieht die Österreichische Apothekerkammer zur Ermittlung von Einwohnergleichwerten aus zusätzlich zu versorgenden Personen - wie bereits oben ausgeführt – eine Studie der Technischen Universität Wien heran, die die wesentlichen Einflüsse der jeweiligen Nachfragefaktoren auf den Apothekenumsatz mithilfe eines Regressionsmodells herausgearbeitet hat, welche der Berechnung von Einwohnergleichwerten zugrunde gelegt wird (vgl. beiliegende Studie). Im konkreten Fall ist der Einfluss folgender Faktoren für das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen Apotheke „DD“ in Z relevant.4.2.
- Die Ermittlung, in welchem Umfang zusätzlich zu versorgende Personen den Bedarf an einer öffentlichen Apotheke mitbegründen, ist im Einzelfall mangels vorhandener Daten nur mit unvertretbarem Aufwand möglich (Einzelbefragungen). Daher zieht die Österreichische Apothekerkammer zur Ermittlung von Einwohnergleichwerten aus zusätzlich zu versorgenden Personen - wie bereits oben ausgeführt – eine Studie der Technischen Universität Wien heran, die die wesentlichen Einflüsse der jeweiligen Nachfragefaktoren auf den Apothekenumsatz mithilfe eines Regressionsmodells herausgearbeitet hat, welche der Berechnung von Einwohnergleichwerten zugrunde gelegt wird vergleiche beiliegende Studie). Im konkreten Fall ist der Einfluss folgender Faktoren für das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen Apotheke „DD“ in Z relevant. Im oben umschriebenen Versorgungsgebiet haben 296 Personen ihren Zweitwohnsitz (lt. Statistik Austria vom
- März 2017; vgl. Anlage 1). Unter Zugrundelegung der oben angeführten Studie der Technischen Universität Wien ergeben die 296 Personen mit Zweitwohnsitz des oben umschriebenen Versorgungsgebietes 133 zusätzlich zu versorgende Personen.Im oben umschriebenen Versorgungsgebiet haben 296 Personen ihren Zweitwohnsitz (lt. Statistik Austria vom
- März 2017; vergleiche Anlage 1). Unter Zugrundelegung der oben angeführten Studie der Technischen Universität Wien ergeben die 296 Personen mit Zweitwohnsitz des oben umschriebenen Versorgungsgebietes 133 zusätzlich zu versorgende Personen. Die im oben umschriebenen Versorgungsgebiet ausgewiesenen 7.208 Beschäftigten Gt- Statistik Austria vom
- März 2017; vgl. Anlage 1) entsprechen 2.075 „Einwohnergleichwerten“.Die im oben umschriebenen Versorgungsgebiet ausgewiesenen 7.208 Beschäftigten Gt- Statistik Austria vom
- März 2017; vergleiche Anlage 1) entsprechen 2.075 „Einwohnergleichwerten“. Die Beschäftigten sind nicht nur selbst als Nachfrager zu qualifizieren (primäre Nachfrage nach Apothekenprodukten), sondern ziehen innerhalb der Beschäftigtenkategorie Einzelhandel auch Kunden an (sekundäre Nachfrage). Daher ist der Einflutungserreger Einzelhandel neben den Beschäftigten in das Modell zur Einwohnergleichwerteermittlung an Apothekenstandorten in Österreich integriert worden. Aufgrund der im oben angeführten Versorgungsgebiet vorliegenden Einzelhandelskonzentrationen können der bestehenden öffentlichen Apotheke „DD“ in Z - aufgrund des in der Studie ermittelten Versorgungsäquivalentes in Höhe von 1.024 weitere 589 zusätzlich zu versorgende Personen zugerechnet werden. Hinsichtlich der Berücksichtigung des Fremdenverkehrs vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass „Fremdennächtigungen bei der Bedarfsbeurteilung grundsätzlich nicht heranzuziehen sind. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen es sich um ausgesprochene Fremdenverkehrszentren handelt.“ Im Falle der Stadt Z kann aus Sicht der Österreichischen Apothekerkammer bei einer Gesamteinwohnerzahl von 131.009 und einer Jahresnächtigungszahl von 1.563.368 im Jahr 2015 (Quelle: Statistik Austria Jahresnächtigungszahlen auf Basis der Gemeindegrenzen vor der Gemeindestrukturreform 2015) wohl eindeutig von einem Fremdenverkehrszentrum gesprochen werden. Die Zuteilung der Fremdennächtigungen der Stadt Z zu den Versorgungsgebieten der geprüften Apotheken erfolgt laut der in der Studie der Technischen Universität Wien beschriebenen Methode. Im Versorgungsgebiet der Apotheke „DD“ in Z sind daher 49.429 Fremdennächtigungen zu verzeichnen. Die in der Studie der Technischen Universität Wien herangezogenen Nächtigungszahlen beziehen sich auf das Jahr
- Da aber bereits Nächtigungszahlen von 2015 verfügbar sind, wird die Entwicklung dieser Werte in der Stadt Z (Nächtigungen 2014 -1.473.769) berücksichtigt. Für die weitere Berechnung wird daher von 52.434 Fremdennächtigungen im Versorgungsgebiet der Apotheke „DD“ ausgegangen. Unter Zugrundelegung der oben angeführten Studie ergeben die 52.434 zu berücksichtigenden Fremdennächtigungen im oben umschriebenen Versorgungsgebiet 499 zusätzlich zu versorgende Personen. In die Bedarfsermittlung sind die ambulant behandelten Personen einer Krankenanstalt, die von keiner Anstaltsapotheke versorgt werden, im Sinne des § 10 Abs. 5 Apothekengesetz auf Grund der Inanspruchnahme von Einrichtungen in diesem Gebiet als zu versorgende Personen zu berücksichtigen. Die Bedeutung von Spitalsambulanzen in Österreich, welche Rückschlüsse auf das Ausmaß der Inanspruchnahme der Apotheke durch Ambulanzpatienten im Verhältnis zu jener ständiger Einwohner geben, hat die Technische Universität Wien in ihrer Studie erhoben.In die Bedarfsermittlung sind die ambulant behandelten Personen einer Krankenanstalt, die von keiner Anstaltsapotheke versorgt werden, im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, Apothekengesetz auf Grund der Inanspruchnahme von Einrichtungen in diesem Gebiet als zu versorgende Personen zu berücksichtigen. Die Bedeutung von Spitalsambulanzen in Österreich, welche Rückschlüsse auf das Ausmaß der Inanspruchnahme der Apotheke durch Ambulanzpatienten im Verhältnis zu jener ständiger Einwohner geben, hat die Technische Universität Wien in ihrer Studie erhoben. Im konkreten Fall ist festzustellen, dass aufgrund der Ausführungen in der Studie der Technischen Universität Wien das Landeskrankenhaus Z einen versorgungsrelevanten Einfluss auf die Apotheke „DD“ hat. Unter Zugrundelegung dieser Studie resultiert daraus ein Versorgungsäquivalent in Höhe von 1,
- Dieser Wert entspricht gemäß oben angeführter Studie 2 0 2 „Einwohnergleichwerten“. In der Studie der Technischen Universität Wien wurde die Bedeutung von Verkehrsknotenpunkten in Bezug auf die Inanspruchnahme von öffentlichen Apotheken erhoben. Aufgrund der Anzahl der jeweils an die Haltestellen angebundenen Linien (Bahn, Schnellbahn, U-Bahn, Regionalbus, Straßenbahn, Flughafenbus, Stadtbus) wird näherungsweise die Bedeutung der Haltestellenstandorte ermittelt und in weiterer Folge ein Rückschluss auf die Inanspruchnahme einer öffentlichen Apotheke am oder in der Nähe des Verkehrsknotenpunktes getroffen. Im konkreten Fall ist festzustellen, dass aufgrund der Ausführungen in der Studie der Technischen Universität Wien die Verkehrsknotenpunkte Westbahnhof und Hauptbahnhof Z einen versorgungsrelevanten Einfluss auf die Apotheke „DD“ in Z haben. Unter Zugrundelegung dieser Studie resultiert daraus ein Versorgungsäquivalent in Höhe von 11,
- Dieser Wert entspricht gemäß oben angeführter Studie 175 „Einwohnergleichwerten“. 4.3 Das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen Apotheke „DD“ in Z stellt sich somit wie folgt dar: Versorgungsgebiet Versorgungspotential grünes Polygon Ständige Einwohner 985 Personen mit Zweitwohnsitz (im o.a. Versorgungsgebiet) Einwohnergleichwerte 133 Beschäftigte (im o.a. Versorgungsgebiet) Einwohnergleichwerte 2.075 Einzelhandelskonzentration (im o.a. Versorgungsgebiet) Einwohnergleichwerte 589 Tourismus (im o.a. Versorgungsgebiet) 499 Ambulanzen (im o.a. Versorgungsgebiet) Einwohnergleichwerte 202 Verkehrsknoten (im o.a. Versorgungsgebiet) 175 Summe 4.658
- Bestehende öffentliche F-Apotheke in Z 5.
- Für den Fall der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke werden nach den ho. vorliegenden Ermittlungsergebnissen und ergänzenden Erhebungen in der Versorgung aus der bestehenden öffentlichen F-Apotheke in Z 1.488 ständige Einwohner aus einem Umkreis von 4 Straßenkilometern aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin verbleiben.5.
- Für den Fall der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke werden nach den ho. vorliegenden Ermittlungsergebnissen und ergänzenden Erhebungen in der Versorgung aus der bestehenden öffentlichen F-Apotheke in Ziffer eins Punkt 488, ständige Einwohner aus einem Umkreis von 4 Straßenkilometern aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin verbleiben. Hierbei wurden die 1.488 ständigen Einwohner (lt. Statistik Austria vom
- März 2017; vgl. Anlage 1) des roten Polygons (vgl. Anlagen 2 und 6) berücksichtigt. Hierbei wurden die 1.488 ständigen Einwohner (lt. Statistik Austria vom
- März 2017; vergleiche Anlage 1) des roten Polygons vergleiche Anlagen 2 und 6) berücksichtigt. Die Zuteilung der Personen erfolgte unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher örtlicher Verhältnisse. Im konkreten Fall waren keine geographischen oder verkehrstechnischen Besonderheiten zu beachten, sodass bei der Zuteilung die Entfernung, die von den zu versorgenden Personen zur jeweils nächstliegenden öffentlichen Apotheke zurückzulegen sein wird, ausschlaggebend war. 5.
- Da die Zahl der weiterhin in der Versorgung aus der bestehenden öffentlichen F-Apotheke verbleibenden "ständigen Einwohner" 5.500 unterschreitet, sind im konkreten Fall weitere Ermittlungen hinsichtlich zusätzlich zu versorgender Personen gemäß § 10 Abs. 5 ApG erforderlich:5.
- Da die Zahl der weiterhin in der Versorgung aus der bestehenden öffentlichen F-Apotheke verbleibenden "ständigen Einwohner" 5.500 unterschreitet, sind im konkreten Fall weitere Ermittlungen hinsichtlich zusätzlich zu versorgender Personen gemäß Paragraph 10, Absatz 5, ApG erforderlich: 5.2.
- Die Ermittlung, in welchem Umfang zusätzlich zu versorgende Personen den Bedarf an einer öffentlichen Apotheke mitbegründen, ist im Einzelfall mangels vorhandener Daten nur mit unvertretbarem Aufwand möglich (Einzelbefragungen). Daher zieht die Österreichische Apothekerkammer zur Ermittlung von Einwohnergleichwerten aus zusätzlich zu versorgenden Personen - wie bereits oben ausgeführt – eine Studie der Technischen Universität Wien heran, die die wesentlichen Einflüsse der jeweiligen Nachfragefaktoren auf den Apothekenumsatz mithilfe eines Regressionsmodells herausgearbeitet hat, welche der Berechnung von Einwohnergleichwerten zugrunde gelegt wird (vgl. beiliegende Studie). Im konkreten Fall ist der Einfluss folgender Faktoren für das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen F-Apotheke in Z relevant.5.2.
- Die Ermittlung, in welchem Umfang zusätzlich zu versorgende Personen den Bedarf an einer öffentlichen Apotheke mitbegründen, ist im Einzelfall mangels vorhandener Daten nur mit unvertretbarem Aufwand möglich (Einzelbefragungen). Daher zieht die Österreichische Apothekerkammer zur Ermittlung von Einwohnergleichwerten aus zusätzlich zu versorgenden Personen - wie bereits oben ausgeführt – eine Studie der Technischen Universität Wien heran, die die wesentlichen Einflüsse der jeweiligen Nachfragefaktoren auf den Apothekenumsatz mithilfe eines Regressionsmodells herausgearbeitet hat, welche der Berechnung von Einwohnergleichwerten zugrunde gelegt wird vergleiche beiliegende Studie). Im konkreten Fall ist der Einfluss folgender Faktoren für das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen F-Apotheke in Z relevant. Im oben umschriebenen Versorgungsgebiet haben 529 Personen ihren Zweitwohnsitz (lt. Statistik Austria vom
- März 2017; vgl. Anlage 1). Unter Zugrundelegung der oben angeführten Studie der Technischen Universität Wien ergeben die 529 Personen mit Zweitwohnsitz des oben umschriebenen Versorgungsgebietes 237 zusätzlich zu versorgende Personen.Im oben umschriebenen Versorgungsgebiet haben 529 Personen ihren Zweitwohnsitz (lt. Statistik Austria vom
- März 2017; vergleiche Anlage 1). Unter Zugrundelegung der oben angeführten Studie der Technischen Universität Wien ergeben die 529 Personen mit Zweitwohnsitz des oben umschriebenen Versorgungsgebietes 237 zusätzlich zu versorgende Personen. Die im oben umschriebenen Versorgungsgebiet ausgewiesenen 3.044 Beschäftigten (lt. Statistik Austria vom
- März 2017; vgl. Anlage 1) entsprechen 87 6 „Einwohnergleichwerten“.Die im oben umschriebenen Versorgungsgebiet ausgewiesenen 3.044 Beschäftigten (lt. Statistik Austria vom
- März 2017; vergleiche Anlage 1) entsprechen 87 6 „Einwohnergleichwerten“. Die Beschäftigten sind nicht nur selbst als Nachfrager zu qualifizieren (primäre Nachfrage nach Apothekenprodukten), sondern ziehen innerhalb der Beschäftigtenkategorie Einzelhandel auch Kunden an (sekundäre Nachfrage). Daher ist der Einflutungserreger Einzelhandel neben den Beschäftigten in das Modell zur Einwohnergleichwerteermittlung an Apothekenstandorten in Österreich integriert worden. Aufgrund der im oben angeführten Versorgungsgebiet vorliegenden Einzelhandelskonzentrationen können der bestehenden öffentlichen F-Apotheke in Z - aufgrund des in der Studie ermittelten Versorgungsäquivalentes in Höhe von 443,64 - weitere 255 zusätzlich zu versorgende Personen zugerechnet werden. Hinsichtlich der Berücksichtigung des Fremdenverkehrs vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass „Fremdennächtigungen bei der Bedarfsbeurteilung grundsätzlich nicht heranzuziehen sind. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen es sich um ausgesprochene Fremdenverkehrszentren handelt.“ Im Falle der Stadt Z kann aus Sicht der Österreichischen Apothekerkammer bei einer Gesamteinwohnerzahl von 131.009 und einer Jahresnächtigungszahl von 1.563.368 im Jahr 2015 (Quelle: Statistik Austria Jahresnächtigungszahlen auf Basis der Gemeindegrenzen vor der Gemeindestrukturreform 2015) wohl eindeutig von einem Fremdenverkehrszentrum gesprochen werden. Die Zuteilung der Fremdennächtigungen der Stadt Z zu den Versorgungsgebieten der geprüften Apotheken erfolgt laut der in der Studie der Technischen Universität Wien beschriebenen Methode. Im Versorgungsgebiet der F-Apotheke in Z sind daher 36.138 Fremdennächtigungen zu verzeichnen. Die in der Studie der Technischen Universität Wien herangezogenen Nächtigungszahlen beziehen sich auf das Jahr
- Da aber bereits Nächtigungszahlen von 2015 verfügbar sind, wird die Entwicklung dieser Werte in der Stadt Z (Nächtigungen 2014 -1.473.769) berücksichtigt. Für die weitere Berechnung wird daher von 38.335 Fremdennächtigungen im Versorgungsgebiet der F-Apotheke ausgegangen. Unter Zugrundelegung der oben angeführten Studie ergeben die 38.335 zu berücksichtigenden Fremdennächtigungen im oben umschriebenen Versorgungsgebiet 365 zusätzlich zu versorgende Personen. In die Bedarfsermittlung sind die ambulant behandelten Personen einer Krankenanstalt, die von keiner Anstaltsapotheke versorgt werden, im Sinne des § 10 Abs. 5 Apothekengesetz auf Grund der Inanspruchnahme von Einrichtungen in diesem Gebiet als zu versorgende Personen zu berücksichtigen. Die Bedeutung von Spitalsambulanzen in Österreich, welche Rückschlüsse auf das Ausmaß der Inanspruchnahme der Apotheke durch Ambulanzpatienten im Verhältnis zu jener ständiger Einwohner geben, hat die Technische Universität Wien in ihrer Studie erhoben.In die Bedarfsermittlung sind die ambulant behandelten Personen einer Krankenanstalt, die von keiner Anstaltsapotheke versorgt werden, im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, Apothekengesetz auf Grund der Inanspruchnahme von Einrichtungen in diesem Gebiet als zu versorgende Personen zu berücksichtigen. Die Bedeutung von Spitalsambulanzen in Österreich, welche Rückschlüsse auf das Ausmaß der Inanspruchnahme der Apotheke durch Ambulanzpatienten im Verhältnis zu jener ständiger Einwohner geben, hat die Technische Universität Wien in ihrer Studie erhoben. Im konkreten Fall ist festzustellen, dass aufgrund der Ausführungen in der Studie der Technischen Universität Wien das Landeskrankenhaus Z einen versorgungsrelevanten Einfluss auf die F- Apotheke in Z hat. Unter Zugrundelegung dieser Studie resultiert daraus ein Versorgungsäquivalent in Höhe von 0,
- Dieser Wert entspricht gemäß oben angeführter Studie 61 „Einwohnergleichwerten“. In der Studie der Technischen Universität Wien wurde die Bedeutung von Verkehrsknotenpunkten in Bezug auf die Inanspruchnahme von öffentlichen Apotheken erhoben. Aufgrund der Anzahl der jeweils an die Haltestellen angebundenen Linien (Bahn, Schnellbahn, U-Bahn, Regionalbus, Straßenbahn, Flughafenbus, Stadtbus) wird näherungsweise die Bedeutung der Haltestellenstandorte ermittelt und in weiterer Folge ein Rückschluss auf die Inanspruchnahme einer öffentlichen Apotheke am oder in der Nähe des Verkehrsknotenpunktes getroffen. Im konkreten Fall ist festzustellen, dass aufgrund der Ausführungen in der Studie der Technischen Universität Wien die Verkehrsknotenpunkte Westbahnhof und Hauptbahnhof Z einen versorgungsrelevanten Einfluss auf die F-Apotheke in Z haben. Unter Zugrundelegung dieser Studie resultiert daraus ein Versorgungsäquivalent in Höhe von 7,
- Dieser Wert entspricht gemäß oben angeführter Studie 119 „Einwohnergleichwerten“. 5.3 Das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen F-Apotheke in Z stellt sich somit wie folgt dar: Versorgungsgebiet Versorgungspotential rotes Polygon Ständige Einwohner 1.488 Personen mit Zweitwohnsitz (im o.a. Versorgungsgebiet) Einwohnergleichwerte 237 Beschäftigte (im o.a. Versorgungsgebiet) Einwohnergleichwerte 876 Einzelhandelskonzentration (im o.a. Versorgungsgebiet) Einwohnergleichwerte 255 Tourismus (im o.a. Versorgungsgebiet) 365 Ambulanzen (im o.a. Versorgungsgebiet) Einwohnergleichwerte 61 Verkehrsknoten (im o.a. Versorgungsgebiet) 119 Summe 3.401
- Besondere örtliche Verhältnisse gemäß § 10 Abs. 6a ApG
- Besondere örtliche Verhältnisse gemäß Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG Gemäß § 10 Abs. 6a ApG ist die Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 zu unterschreiten, wenn es auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztliche Hausapotheken geboten ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG ist die Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, zu unterschreiten, wenn es auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztliche Hausapotheken geboten ist. Da im konkreten Fall das Versorgungspotential von 5.500 zu versorgende Personen sowohl bei der bestehenden öffentlichen F-Apotheke als auch bei der Apotheke „DD“ in Z unterschritten wird, ist hier weiter zu prüfen, ob besondere örtliche Verhältnisse vorliegen, die ein Unterschreiten dieser Grenze rechtfertigen. Solche besonderen örtlichen Verhältnisse können beispielsweise bei einer besseren Erreichbarkeit, einer erheblichen Verkürzung der Wegstrecke für die örtliche Wohnbevölkerung, wenn die neu zu errichtende öffentliche Apotheke in einem sich nachhaltig und stetig entwickelnden Siedlungsgebiet, bei einem bedeutenden Verkehrsknotenpunkt und/oder bei einer im Umkreis befindlichen größeren medizinischen Einrichtung liegt, gegeben sein. Das Ausmaß des Vorteils durch eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke ist in Relation zu den aus der Neuerrichtung resultierenden Nachteilen für die Bevölkerung in den Versorgungsgebieten der bestehenden gefährdeten öffentlichen Apotheken zu setzen. Reduziert sich nämlich die von einer bestehenden Apotheke aus zu versorgende Personenzahl infolge der Neuerrichtung so erheblich, dass dieser ein wirtschaftlicher Weiterbestand nicht möglich ist oder diese ihr Leistungsspektrum im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten erheblich einschränken muss, trifft dieser Umstand die Wohnbevölkerung in jenem Gebiet, das bisher von der bestehenden öffentlichen Apotheke versorgt wurde. Im konkreten Fall ist zu beachten, dass der angesuchten (bereits eröffneten) öffentlichen Apotheke maximal 2.709 ständige Einwohner lt. Statistik Austria vom
- März 2017; vgl. Anlage 7; aus datenschutzrechtlichen Gründen (Statistik Austria darf Einwohnerzahlen, die kleiner oder gleich 30 Personen sind, nicht bekannt geben) wurde die Anzahl der ständigen Einwohner in diesem Gebiet von Statistik Austria nicht bekannt gegeben. Aus diesem Grund wurde von einem „Maximalwert“ von 30 Personen ausgegangen) zuzurechnen sind.Im konkreten Fall ist zu beachten, dass der angesuchten (bereits eröffneten) öffentlichen Apotheke maximal 2.709 ständige Einwohner lt. Statistik Austria vom
- März 2017; vergleiche Anlage 7; aus datenschutzrechtlichen Gründen (Statistik Austria darf Einwohnerzahlen, die kleiner oder gleich 30 Personen sind, nicht bekannt geben) wurde die Anzahl der ständigen Einwohner in diesem Gebiet von Statistik Austria nicht bekannt gegeben. Aus diesem Grund wurde von einem „Maximalwert“ von 30 Personen ausgegangen) zuzurechnen sind. Für diese Personen würde es zwar zu einer Verkürzung der Wegstrecke zwischen ihrem Wohnsitz und der nächsten öffentlichen Apotheke durch die Bewilligung der angesuchten Apotheke kommen; diese Verkürzung der Wegstrecke ist im konkreten Fall jedoch nur von geringfügiger Natur. In Z befinden sich 30 öffentliche Apotheken (inkl. der angesuchten - bereits eröffneten - Apotheke). Die Betriebsstätten in der Innenstadt von Z liegen in sehr naher Entfernung zueinander. D.h. durch Wegfall einer Apotheke würde die Arzneimittelversorgung durch die weiteren umliegenden Apotheken gewahrt bleiben. Diese Apotheken bieten eine flächendeckende Arzneimittelversorgung der Zer Bevölkerung. Die angesuchte Apotheke befindet sich weder in einem ausgesprochenen Wohngebiet, noch gibt es eine vergleichsweise hohe Konzentration an Ärzten in der näheren Umgebung der Betriebsstätte. Darüber hinaus liegen auch sonst keine besonderen örtlichen Verhältnisse vor, die ein Unterschreiten der im Apothekengesetz festgelegten Grenze von 5.500 zu versorgenden Personen für die umliegenden betroffenen öffentlichen Apotheken rechtfertigen würde. V. Gutachtenrömisch fünf. Gutachten Zur Frage des Bedarfes an der angesuchten (bereits eröffneten) öffentlichen Apotheke nimmt die österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Tirol) gemäß § 10 Abs. 7 Apothekengesetz (ApG) idgF wie folgt gutachterlich Stellung:Zur Frage des Bedarfes an der angesuchten (bereits eröffneten) öffentlichen Apotheke nimmt die österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Tirol) gemäß Paragraph 10, Absatz 7, Apothekengesetz (ApG) idgF wie folgt gutachterlich Stellung:
- Angesuchten (bereits eröffneten) öffentlichen Apotheke in Z Aufgrund des o.a. Befundes befand sich in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte keine ärztliche Hausapotheke. Somit konnten Erhebungen zur Anzahl der Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG, die von Ärzte für Allgemeinmedizin in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte besetzt sind, unterbleiben.Aufgrund des o.a. Befundes befand sich in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte keine ärztliche Hausapotheke. Somit konnten Erhebungen zur Anzahl der Vertragsstellen nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG, die von Ärzte für Allgemeinmedizin in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte besetzt sind, unterbleiben.
- Bestehende öffentliche UU-Apotheke in Z Aufgrund des o.a. Befundes wird die bestehende öffentliche UU-Apotheken Z im Falle der neuangesuchten öffentlichen Apotheke in Z über 5500 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen haben, bestehend aus 5857 ständigen Einwohnern innerhalb des 4-km-Polygons 1608 zusätzlich zu versorgenden Personen im Sinne des § 10 Abs. 5 ApG. Aufgrund des o.a. Befundes wird die bestehende öffentliche UU-Apotheken Z im Falle der neuangesuchten öffentlichen Apotheke in Z über 5500 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen haben, bestehend aus 5857 ständigen Einwohnern innerhalb des 4-km-Polygons 1608 zusätzlich zu versorgenden Personen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, ApG.
- Bestehende öffentliche EE- Apotheke in Z Aufgrund des o.a. Befundes wird die bestehende öffentliche EE-Apotheke in Z im Falle der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke in Z über 5500 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen haben, bestehend aus 6722 ständigen Einwohnern innerhalb des 4-km- Polygons sowie 2468 zusätzlich zu versorgenden Personen im Sinne des § 10 Abs. 5 ApG. Aufgrund des o.a. Befundes wird die bestehende öffentliche EE-Apotheke in Z im Falle der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke in Z über 5500 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen haben, bestehend aus 6722 ständigen Einwohnern innerhalb des 4-km- Polygons sowie 2468 zusätzlich zu versorgenden Personen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, ApG.
- Bestehende öffentliche Apotheke „DD“ in Z Aufgrund des o.a. Befundes wird die bestehende öffentliche Apotheke „DD“ in Z im Falle der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheken Z weniger als 5500 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen haben, bestehend aus 985 ständigen Einwohnern innerhalb des 4-km- Polygons sowie 2006 zusätzlich zu versorgenden Personen im Sinne des § 10 Abs. 5 ApG. Aufgrund des o.a. Befundes wird die bestehende öffentliche Apotheke „DD“ in Z im Falle der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheken Z weniger als 5500 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen haben, bestehend aus 985 ständigen Einwohnern innerhalb des 4-km- Polygons sowie 2006 zusätzlich zu versorgenden Personen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, ApG.
- Bestehende öffentliche F-Apotheke in Z aufgrund des o.a. Befundes wird die bestehende öffentliche F-Apotheke in Z im Falle der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke in Z weniger als 5500 aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen haben, bestehend aus 1488 ständigen Einwohnern innerhalb der 4-km-Polygons sowie 1913 zusätzlich zu versorgenden Personen im Sinne des § 10 Abs. 5 ApG.aufgrund des o.a. Befundes wird die bestehende öffentliche F-Apotheke in Z im Falle der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke in Z weniger als 5500 aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen haben, bestehend aus 1488 ständigen Einwohnern innerhalb der 4-km-Polygons sowie 1913 zusätzlich zu versorgenden Personen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, ApG.
- Besondere örtliche Verhältnisse gemäß § 10 Abs. 6a ApGBesondere örtliche Verhältnisse gemäß Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG Aufgrund des o.a. Befundes ist im konkreten Einzelfall eine Unterschreitung der Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen gemäß § 10 Abs 2 Z 3 aufgrund besonderer örtliche Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialen Apotheken und ärztliche Hausapotheke boten.Aufgrund des o.a. Befundes ist im konkreten Einzelfall eine Unterschreitung der Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, aufgrund besonderer örtliche Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialen Apotheken und ärztliche Hausapotheke boten. V.römisch fünf. Zusammenfassung zusammenfassend und abschließend ist festzustellen, dass aufgrund des Befundes und den daraus resultierenden gutachterlichen Erwägungen Bedarf an der angesuchten (bereits eröffneten) öffentlichen Apotheke in Z (Adresse 2) nicht gegeben ist , da die Zahl der von zumindest zwei der Betriebsstätten der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich in Folge der Neuerrichtung verringert oder unter 5500 wird und hinsichtlich der F-Apotheke und der Apotheke „DD“, beide in Z, die Unterschreitung der Zahl der weiterhin zu versorgenden Personen gemäß § 10 Abs 2 Z 3 ApG im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung im Sinne des § 10 Abs 6a ApG ich geboten erscheint.zusammenfassend und abschließend ist festzustellen, dass aufgrund des Befundes und den daraus resultierenden gutachterlichen Erwägungen Bedarf an der angesuchten (bereits eröffneten) öffentlichen Apotheke in Z (Adresse 2) nicht gegeben ist , da die Zahl der von zumindest zwei der Betriebsstätten der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich in Folge der Neuerrichtung verringert oder unter 5500 wird und hinsichtlich der F-Apotheke und der Apotheke „DD“, beide in Z, die Unterschreitung der Zahl der weiterhin zu versorgenden Personen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG ich geboten erscheint. VI.römisch sechs. Sonstige Anmerkungen die Übersiedlung der F-Apotheke in Z von der Adresse Nstraße 1 an die neue Adresse Mstraße 1 wurde in der obigen Bedarfsprüfung berücksichtigt. Auf das Verlustpolygon der F-Apotheke GG hat diese Übersiedlung Einfluss. Weiters ist die Annahme der Konzessionswerberin nicht richtig, dass aufgrund der Verlegung der NN-Apotheke auch noch Gebiete nördlich des Inns zum Versorgungsgebiet der F-Apotheke GG dazukommen. Dies belegen selbst die von Konzessionswerberin vorgelegten Entfernungsmessungen des Vermessungsbüros PP. Nach diesem Vermessungsgutachten beträgt die Entfernung von Adresse Nstraße wenn zu F-Apotheke GG 327 Meter und zu NN-Apotheke an der Adresse Mstraße 1 299 Meter. Demnach ist dieses Gebiet aufgrund der räumlichen der NN-Apotheke zuzurechnen. Abschließend weist die österreichische Apothekenkammer (Landesgeschäftsstelle Tirol) darauf hin, dass Z zwei weitere Konzessionsansuchen (QQ, Betriebsstätte: Adresse 3, Grundstück Nr. **** und RR, Betriebsstätte: Adresse 4) anhängig sind bzw. ein Ansuchen um Verlegung der Betriebsstätte der Apotheke TT in Z und Adresse 5 an die Adresse 6 ist. Das Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 20.04.2017 wurde den Parteien zur allfälligen Stellungnahme übermittelt. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes ist das Gutachten der Österreichischen Apotherkammer schlüssig und wurden sämtliche hier für die Entscheidung maßgeblichen Feststellungen (so etwa das Versorgungspotential der bestehenden Apotheken nach aktuellen Daten der Statistik Austria) übersichtlich dargestellt. Das Gutachten basiert hinsichtlich der ständigen Einwohner auf digitalen Landkarten von Österreich (GEO Atlas/StreetMap Address, Datenstand 2016) und bezüglich der Ermittlung der jeweiligen Versorgungspolygone der einzelnen Apotheken auf Basis einiger speziell für die Österreichische Apothekerkammer programmierten Tools des Programmpaktes ArcView Version 10.4.1, wozu unter anderem Funktionen, wie die automatische Ermittlung eines 500-Meter-bzw. 4-Km-Polygons unter Berücksichtigung sämtlicher öffentlicher Fuß- und Straßenverbindungen. Weiters wurden die Einwohnerzahlen neu erhoben und entstammen der Statistik des Bevölkerungsstandes vom Jänner 2016, die der Zweitwohnsitze dem Gebäude- und Wohnungsregister vom Jänner
- Was die Einwohnergleichwerte betrifft, hat die Österreichische Apothekerkammer die Technische Universität Wien mit der Erstellung einer neuen, auf einem methodisch anderweitigen Zugang basierenden Studie beauftragt, um durch Einsatz aller verfügbaren Daten ein realitätsnahes Ergebnis zu erzielen. Die Studie liegt dem Gutachten bei. Im Zusammenhang mit der F-Apotheke (aber auch bei der Apotheke „DD“ wurde zweifelsfrei festgestellt, dass die Zahl der weiterhin in der Versorgung aus der bestehenden öffentlichen F-Apotheke verbleibenden „ständigen Einwohner“ 5.500 unterschreitet. Es wurden in diesem Zusammenhang auch die zusätzlich zu versorgenden Personen gemäß § 10 Abs. 5 ApG, Zweitwohnsitze, Beschäftigte sowie Kunden und Fremdnächtigungen, weiters ambulant behandelte Personen einer Krankenanstalt und der Verkehrsknoten erhoben. Das Versorgungspotential liegt bei der F-Apotheke unter Berücksichtigung dieser Faktoren bei 3.
- Im Zusammenhang mit der F-Apotheke (aber auch bei der Apotheke „DD“ wurde zweifelsfrei festgestellt, dass die Zahl der weiterhin in der Versorgung aus der bestehenden öffentlichen F-Apotheke verbleibenden „ständigen Einwohner“ 5.500 unterschreitet. Es wurden in diesem Zusammenhang auch die zusätzlich zu versorgenden Personen gemäß Paragraph 10, Absatz 5, ApG, Zweitwohnsitze, Beschäftigte sowie Kunden und Fremdnächtigungen, weiters ambulant behandelte Personen einer Krankenanstalt und der Verkehrsknoten erhoben. Das Versorgungspotential liegt bei der F-Apotheke unter Berücksichtigung dieser Faktoren bei 3.
- Hierbei wird insbesondere auf Anlage 7 des Gutachtens „AA_Z_Verlust“ der Apothekerkammer verwiesen (Auszug): Abbildung gelöscht (im pdf ersichtlich) Darüber hinaus ist zum Vorbringen der Konzessionswerberin folgendes auszuführen: Wenn die Konzessionswerberin weiters ausführt, dass es in der F-Apotheke zu einer Erhöhung des Personalstandes gekommen sei, so ist diese Argumentation keine geeignete, einen Bedarf zu begründen. Zum Vorbringen der Konzessionswerberin, dass die P-Gasse fälschlicherweise als Sackgasse dargestellt worden, zumal dort eine Verbindung für Fußgänger von der Sstraße bis zur Qstraße bestehe (Verbindung ist für den Autoverkehr gesperrt), ist folgendes zu entgegnen: Dieses Vorbringen ist ebenso wenig geeignet, einen entsprechenden Bedarf zu begründen. Es handelt sich lediglich um einen zur Theologischen Fakultät gehörenden Durchgang, der in die Universitätsstraße bzw. über die P-Gasse in die Sstraße führt. Dieser Durchgang gehört zum Gebäude der Theologischen Fakultät bzw. Bundesimmobilien GmbH und ist der Durchgang nur daher für die Öffentlichkeit gestattet. Allerdings ist dieser Durchgang amtsbekanntermaßen mit Holztür und Eisengitter versperrbar. Eine Vereinbarung mit der Stadt Z gibt es nur - wie von der Konzessionswerberin vorgebracht- hinsichtlich des Winterdienstes und der Erhaltung. Eine Benutzung durch die Öffentlichkeit wird jedoch nicht geregelt und wird der Durchgang für Fußgänger, die in die Qstraße gehen möchten, nicht beschildert angezeigt. Bekanntermaßen wird dieser Durchgang zwischen 21 Uhr und 6 Uhr versperrt. Aber auch wenn dieser Durchgang am öffentlichen Straßennetz angebunden wäre, würde dieser Umstand nicht dazu führen, dass sich das Verlustpolygon betreffend der F-Apotheke ändern würde. In diesem Zusammenhang wird auf das Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer und den dortigen Ausführungen verwiesen (siehe va Anlage 7). Insgesamt war in Anlehnung und Umsetzung der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 30.09.2015, Zl 2013/10/0118, und jene in dem Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 20.04.2017 festzustellen, dass ein Bedarf an der angesuchten öffentlichen Apotheke in Z nicht gegeben ist. Insofern hatte der Antrag der MM Apotheke auf Konzessionserteilung infolge einer Verringerung des Versorgungspotenzials der F-Apotheke und der Apotheke „DD“ (ohne Rücksicht auf das Ausmaß der Verringerung) die Unzulässigkeit der Konzessionserteilung zur Folge. Die F-Apotheke verfügt nach wie vor über ein Versorgungspotential von weniger als 5.500 Personen. Durch die MM-Apotheke kommt es weiterhin zu einem Absinken des Versorgungspotentials (siehe Anlage 7: 53 Personen). Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt daraus, dass die beantragte Konzession aufgrund der weiteren Beeinträchtigung des unter 5.500 Personen liegenden Versorgungspotentials zur Versagung derselben zu führen hat. Hierbei hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich ausgesprochen, dass bei Bestehen einer Apotheke mit einem Versorgungspotenzial von weniger als 5.500 Personen jegliche durch die Errichtung der neuen Apotheke bewirkte Verringerung dieses Versorgungspotenzials ohne Rücksicht auf das Ausmaß der Verringerung die Unzulässigkeit der Konzessionserteilung zu Folge hat (siehe VwGH vom 18.02.2010 bzw. 29.01.10996, 95/10/0099). In diesem Zusammenhang wird auf die umfangreichen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 30.09.2015, Zl 2013/10/118, samt Judikaturhinweis verwiesen. Anlehnend auf die (ergangene) Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes und den dortigen Ausführungen sowie das eingeholte Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 20.04.2017 (Zl ****) war der Beschwerde der BB stattzugeben und der Antrag der AA auf Erteilung der Konzession zum Betreib einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke nicht zu erteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Monica Voppichler-Thöni (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2015.24.2661.11