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LVwG-2016/20/1625-14b

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.06.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/20/1625-14b TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde von Frau AA und Herrn BB, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 06.04.2016, Zl ****, betreffend Kanalanschluss- und Erweiterungsgebühr für das Objekt Adresse 1, **** Z, nach Durchführung einer Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) wird der Beschwerde insoweit teilweise Folge gegeben als für das Objekt Adresse 1, **** Z, GP **1, eine Kanalanschluss- und Erweiterungsgebühr für die mit Baubewilligung vom 14.02.2012, Zl ****, bewilligten Zubauten vorgeschrieben wird, welche sich wie folgt errechnet:Gemäß Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) wird der Beschwerde insoweit teilweise Folge gegeben als für das Objekt Adresse 1, **** Z, Gesetzgebungsperiode **1, eine Kanalanschluss- und Erweiterungsgebühr für die mit Baubewilligung vom 14.02.2012, Zl ****, bewilligten Zubauten vorgeschrieben wird, welche sich wie folgt errechnet: 149,86 m3 umbauter Raum à Euro 6,99 brutto Nettobetrag Euro 952,29 + 10 % USt Euro 95,23 Gesamtbetrag Euro 1.047,52 Die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Fälligkeit bleibt unverändert.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz
  3. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit einem Bescheid vom 06.04.2016, Zl ****, schrieb der Bürgermeister der Gemeinde Z Frau AA und Herrn BB hinsichtlich des Objektes Adresse 1 in **** Z unter Bezugnahme auf §§ 1-9 der Kanalanschlussgebührenordnung der Gemeinde Z und den Gemeinderatsbeschluss vom 15.04.2003 idgF eine Kanalanschluss- und Erweiterungsgebühr in der Höhe von insgesamt € 15.682,48 vor. In der Begründung wurde ausgeführt, dass sich dieser Bescheid auf den angeführten Gemeinderatsbeschluss und die Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z stütze. Weiters wurde ausgeführt, dass sich die Anschlussgebühr aus dem umbauten Raum des Objektes und der je m³ festgesetzten Anschlussgebühr nach Maßgabe der nach § 4 der Kanalgebührenordnung zuzuordnenden Gruppe errechne. Es wurde von einem umbauten Raum im Ausmaß von 2.243,56 m3 ausgegangen.Mit einem Bescheid vom 06.04.2016, Zl ****, schrieb der Bürgermeister der Gemeinde Z Frau AA und Herrn BB hinsichtlich des Objektes Adresse 1 in **** Z unter Bezugnahme auf Paragraphen eins -, 9, der Kanalanschlussgebührenordnung der Gemeinde Z und den Gemeinderatsbeschluss vom 15.04.2003 idgF eine Kanalanschluss- und Erweiterungsgebühr in der Höhe von insgesamt € 15.682,48 vor. In der Begründung wurde ausgeführt, dass sich dieser Bescheid auf den angeführten Gemeinderatsbeschluss und die Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z stütze. Weiters wurde ausgeführt, dass sich die Anschlussgebühr aus dem umbauten Raum des Objektes und der je m³ festgesetzten Anschlussgebühr nach Maßgabe der nach Paragraph 4, der Kanalgebührenordnung zuzuordnenden Gruppe errechne. Es wurde von einem umbauten Raum im Ausmaß von 2.243,56 m3 ausgegangen. Gegen diesen Bescheid (und die parallel dazu ergangenen Bescheide betreffend Wasseranschluss- bzw Erweiterungsgebühr, Müllkostenbeitrag Recyclinghof und Müllkostenbeitrag Deponie) wurde mit einem Schriftsatz vom 27.04.2016 innerhalb offener Frist von Frau AA und Herrn BB Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde zunächst im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Brutto-Rauminhalt nicht richtig berechnet worden sei. Der Rauminhalt von 1,806 m3 sei mit Datum 02.04.1992 von der Gemeinde schriftlich festgehalten worden. Es habe sich baulich mit Ausnahme eines Anbaues aus dem Jahre 2012 nichts geändert. In einem mit „Parteiengehör“ übertitelten Schreiben vom 20.05.2016 an die Beschwerdeführer verwies die Abgabenbehörde auf das in der gegenständlichen Angelegenheit durchgeführte Vorverfahren, in welchem die Berechnung des Rauminhaltes bereits einer Überprüfung durch einen Sachverständigen unterzogen worden sei. Weiters wurde in diesem Zusammenhang auf Schreiben (der Abgabenbehörde) vom 29.06.2015 und 10.07.2015 verwiesen. In einem Antwortschreiben vom 25.05.2016 erklärten die Beschwerdeführer, dass die Berechnung des Rauminhaltes aus dem Jahre 2015 nicht rechtsgültig herangezogen werden könne. Der Rauminhalt dieses Gebäudes sei mit 02.04.1992 von der Gemeinde ermittelt worden und sei der Erschließungsbeitrag vorgeschrieben worden. Im Jahre 1992 sei auch der Anschluss an den Kanal ausgeführt worden und ergebe sich daraus eindeutig, dass der Rauminhalt des Jahres 1992 „für die 1992 entstandene Gebührenpflicht“ heranzuziehen sei. In der Folge erließ der Bürgermeister der Gemeinde Z eine mit 05.07.2016 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit welcher er die Beschwerde als unbegründet abwies und den angefochtenen Bescheid bestätigte. In der Begründung verwies die Abgabenbehörde darauf, dass der Bruttorauminhalt des gegenständlichen Gebäudes zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenpflicht laut ÖNORM B1800 vom 01.05.1983 samt Beiblatt 1 vom 01.06.1985 berechnet worden sei. Das gegenständliche Wohngebäude sei (gemeinsam mit dem Wohngebäude auf dem Nachbargrundstück Parzelle **2) im Jahre 1992 baubehördlich bewilligt worden. Mit der Ausführung des Bauvorhabens sei im Jahre 1992 begonnen worden. Es sei ein Wohnhaus auf Grundparzelle **2 fertiggestellt worden. Das zweite Gebäude auf der Parzelle **2 sei nur bis zum Rohbau errichtet und erst Ende 2013 fertiggestellt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe man keine Anschlussgebühr vorgeschrieben. Eine Meldung betreffend die Fertigstellung sowie die Herstellung des Anschlusses an die Kanal- und Wasserversorgung sei dem Bauakt nicht zu entnehmen. Der Einbau des Wasserzählers für die Ermittlung des Verbrauchs sei im Jahr 2013 erfolgt und habe man erstmals ab dem Jahr 2014 die laufende Zählergebühr zur Zahlung vorgeschrieben. Die Nichtvorschreibung der Anschlussgebühren gründe sich darauf, dass das Gebäude über fast 20 Jahren im Rohbau gewesen sei. Die von den Beschwerdeführern angeführte Berechnung stamme aus dem Jahr
  4. Sie stütze sich auf die eigenen Angaben der Antragsteller. Diese Angaben seien jedoch, wie sich aus Ausführungen des von der Gemeinde beigezogenen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Herrn CC ergebe, nicht schlüssig. Mit einem Schreiben vom 24.07.2016 beantragten Frau AA und Herr BB die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol. Es wurde die Durchführung einer Verhandlung beantragt. Mit Schreiben vom 29.07.2016 legte die Abgabenbehörde den gegenständlichen Akt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Seitens der Abgabenbehörde wurde nochmals darauf verwiesen, dass das Objekt vor Erlassung der angeführten Bescheide „noch nicht Gegenstand der Vorschreibung“ gewesen sei, da es erst 2013 in Verwendung genommen worden sei. In Folge erteilte das Landesverwaltungsgericht Tirol dem Amtssachverständigen DD einen Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens zur Berechnung des Bruttorauminhaltes des verfahrensgegenständlichen Objektes. Der Amtssachverständige DD kam diesem Auftrag mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens vom 09.11.2016 nach. Dieses Gutachten wurde den Beschwerdeführern zur Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 06.11.2016 übermittelt. Im Bezug habenden Antwortschreiben vom 28.11.2016 führten die Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die maßgebliche Verordnung der Gemeinde Z aus, dass die Anschlussgebühren spätestens im Jahre 1995 dem damaligen Eigentümer des Gebäudes vorzuschreiben gewesen wären und der Abgabenanspruch zwischenzeitlich verjährt sei. An die Beschwerdeführer könnten lediglich Bescheide für den Zubau aus dem Jahre 2012 mit 89,80 m3 umbauten Raum gerichtet werden. Im Übrigen wäre der von der Gemeinde im Jahre 1994 erhobene umbaute Raum von 1825,36 m3 und der umbaute Raum des Zubaus aus dem Jahre 2012 mit 92,20 m3 heranzuziehen, sodass sich in Summe eine Kubatur von 1917,56 m3 ergeben würde. Daraufhin wurde das Gutachten des Amtssachverständigen sowie die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom Landesverwaltungsgericht mit E-Mail vom 12.12.2016 der Abgabenbehörde übermittelt und wurde um Mitteilung gebeten, wann der Baubeginn der Anschlussarbeiten für die Herstellung der Wasserversorgung gewesen sei bzw wann die Herstellung des Kanals erfolgt sei bzw wann die in § 1 der Müllgebührenordnung (Gemeinderatsbeschluss vom 04.04.1995) angeführten Anlagen erstmals benutzt worden seien.Daraufhin wurde das Gutachten des Amtssachverständigen sowie die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom Landesverwaltungsgericht mit E-Mail vom 12.12.2016 der Abgabenbehörde übermittelt und wurde um Mitteilung gebeten, wann der Baubeginn der Anschlussarbeiten für die Herstellung der Wasserversorgung gewesen sei bzw wann die Herstellung des Kanals erfolgt sei bzw wann die in Paragraph eins, der Müllgebührenordnung (Gemeinderatsbeschluss vom 04.04.1995) angeführten Anlagen erstmals benutzt worden seien. Mit einem Schreiben vom 16.12.2016 wurde von der Abgabenbehörde mitgeteilt, dass hinsichtlich des Baubeginns der Anschlussarbeiten für die Herstellung der Wasserversorgung sowie des Kanals keine genaue Mitteilung gemacht werden könne, da es dazu keine Aufzeichnungen gäbe. Das gegenständliche Objekt Gp **1 sei bis 2011 im Rohbau gestanden. Laut Wasserleitungsordnung (Beschluss des Gemeinderates vom 20.12.1991) wäre ein schriftlicher Antrag und die Beibringung eines Lageplanes vom Anschluss erforderlich gewesen. Dieser Antrag sei nicht vorliegend. Der Einbau der Wasserzähler sei am 19.12.2013 erfolgt. Dadurch sei nach Meinung der Abgabenbehörde der Baubeginn der von der Gemeinde durchzuführenden Anschlussarbeiten erfolgt. In Bezug auf die Einleitung der Abwässer in die Kanalanlage wäre nach § 8 Tiroler Kanalisationsgesetz ein Anschlussvertrag notwendig gewesen, der jedoch nicht abgeschlossen worden sei. Im Übrigen sei seitens der Beschwerdeführer zunächst lediglich die Berechnung des Bruttorauminhaltes in Frage gestellt worden. Es seien niemals Zweifel „an der grundsätzlichen Schuld erhoben“ worden. Die Beschwerdeführer hätten auch in einem Schreiben vom 25.07.2010 bei der Behörde ersucht, die Anschlussgebühren für dieses Gebäude bis zu deren Fertigstellung aufzuschieben.In Bezug auf die Einleitung der Abwässer in die Kanalanlage wäre nach Paragraph 8, Tiroler Kanalisationsgesetz ein Anschlussvertrag notwendig gewesen, der jedoch nicht abgeschlossen worden sei. Im Übrigen sei seitens der Beschwerdeführer zunächst lediglich die Berechnung des Bruttorauminhaltes in Frage gestellt worden. Es seien niemals Zweifel „an der grundsätzlichen Schuld erhoben“ worden. Die Beschwerdeführer hätten auch in einem Schreiben vom 25.07.2010 bei der Behörde ersucht, die Anschlussgebühren für dieses Gebäude bis zu deren Fertigstellung aufzuschieben. Am 20.03.2017 wurde eine Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, an der der Beschwerdeführer BB sowie zwei Vertreter der Abgabenbehörde teilnahmen, und in welcher der Amtssachverständige DD sein schriftliches Gutachten darlegte. Nach Durchführung der Verhandlung gab der Beschwerdeführer noch eine ergänzende schriftliche Stellungnahme gegenüber dem Verwaltungsgericht ab, in welcher er sich nochmals auf das Gutachten des von der Gemeinde beigezogenen Sachverständigen CC bezog und auf seine eigene Stellungnahme vom 30.07.2015 zum Gutachten des CC vom 10.07.2015 verwies. Ergänzend führt er auch an, dass Herr CC als Geschäftspartner der Gemeinde Z tätig sei. Es sei unverständlich, weshalb sich der Gutachter DD auf die Gutachten von Herrn CC verlasse. Die Abgabenbehörde übermittelte dem Landesverwaltungsgericht nach der Verhandlung ein Schreiben vom 11.04.2017, in welchem auf eine von einem Gemeindepolizisten aufgenommene Niederschrift über eine Einvernahme des Wassermeisters EE verwiesen wurde. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Mit Bescheid vom 02.04.1992, Zl ****, wurde eine Baubewilligung für die Errichtung von zwei Wohngebäuden auf zwei verschiedenen Parzellen dem Bürgermeister der Gemeinde Z genehmigt. Bauwerber waren die Brüder FF und BB. Ein Gebäude wurde auf dem Grundstück **1 (Adresse 1) errichtet. Dieses Grundstück stand damals im Eigentum von FF, dem Bruder des Beschwerdeführers BB. Das zweite Wohngebäude wurde auf der Grundparzelle **2 (Adresse 2) errichtet. Dieses zweite Grundstück stand und steht im (Allein-)Eigentum des Beschwerdeführers BB. Mit dem Bau der beiden Objekte wurde im Jahre 1992 begonnen. Noch im Jahre 1992 wurde mit den Bauarbeiten für die Herstellung des Anschlusses an die Gemeindewasserleitung und an den gemeindeeigenen Kanal begonnen. Der Anschluss an die Wasserleitung und den Kanal erfolgte aus westlicher Richtung zunächst beim Grundstück **1, dann beim Grundstück **
  5. Das vom Beschwerdeführer BB auf dem Grundstück **2 errichtete Gebäude wurde zügig fertigstellt und im Dezember 1994 bezogen. Diesbezüglich erfolgte auch in zeitlicher Nähe die Vorschreibung der Wasser- und Kanalanschlussgebühr. Demgegenüber wurde auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück **1 im Jahre 1992 lediglich der Rohbau errichtet. In den folgenden Jahren blieb dieses Haus im Rohbauzustand. Im Jahre 2010 wurde das Grundstück vom Bruder des ursprünglichen Grundstückseigentümers BB und dessen Frau AA (den nunmehrigen Beschwerdeführern) erworben. Im Jahre 2012 wurden Zubauten errichtet, nämlich einerseits Lagerräumlichkeiten und andererseits ein Zubau zu einem Carport. Diese Zubauten wurden von der Baubehörde mit Baubescheid vom 14.02.2012, Zl **** genehmigt. Diese Zubauten haben eine Kubatur von 102,77 m3 bzw 47,09 m3, insgesamt somit 149,86 m
  6. Das gesamte Objekt wurde schließlich im Jahre 2013 fertiggestellt und im Dezember 2013 in Benützung genommen. Zu diesem Zeitpunkt erfolgte auch der Einbau von einem Wasserzähler. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt stützt sich insbesondere auf die von der Abgabenbehörde vorgelegten Akten sowie auf die Angaben des BB, die von ihm und seiner Gattin in Vorlage gebrachten Unterlagen, die Stellungnahme des Amtssachverständigen sowie auf die von den Vertretern der Abgabenbehörde im Beschwerdeverfahren vorgelegten Schriftstücke. Dass das verfahrensgegenständliche Objekt nach Erteilung der baurechtlichen Bewilligung im Jahre 1992 zunächst nur bis zum Rohbau errichtet wurde und in diesem Zustand bis im Jahre 2013 verblieben ist, steht außer Streit. Im gegenständlichen Verfahren geht es im Wesentlichen um die Frage, inwieweit in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Objekt Anfang der 90er Jahre mit Arbeiten zur Errichtung eines Wasser-/Abwasserkanals begonnen wurde. Diesbezüglich machte der Beschwerdeführer gegenüber dem erkennenden Gericht in der Verhandlung vom 20.03.2017 nachvollziehbare Angaben. Er erklärte, dass man damals den Anschluss bezüglich Wasser und Kanal aus westlicher Richtung vom Nachbargrundstück (**3) kommend auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück (**1) und dem in seinem Alleineigentum befindlichen Nachbargrundstück (**2) hergestellt habe. Die Herstellung der Anschlüsse sei gleichzeitig erfolgt und zwar auf der südlichen Seite der Gebäude und habe man dies in einem Graben gemacht. Er ergänzte auch, dass man bereits für den Rohbau Wasser gebraucht und deshalb damals schon der Anschluss gestellt worden sei. Bereits im Schreiben vom 25.05.2016, also noch vor Erlassung de Beschwerdevorentscheidung und vor Erhebung des Verjährungseinwandes, verwies der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Frage des maßgeblichen Rauminhaltes darauf, dass der Anschluss an den Kanal im Jahre 1992 ausgeführt worden sei und „der Rauminhalt des Jahres 1992 für die 1992 entstandene Gebührenpflicht“ heranzuziehen sei. Die Abgabenbehörde führte in der Beschwerdevorentscheidung in Bezug auf die Entstehung des Abgabenanspruches im Wesentlichen aus, dass das gegenständliche Objekt 2013 fertiggestellt worden sei und hierfür vorher keine Anschlussgebühren vorgeschrieben und verrechnet worden wären, „da sich das Gebäude über fast 20 Jahre nur im Rohbau befand“. Das eingeholte Gutachten, in welchem es im Wesentlichen um die Frage der Kubatur des gegenständlichen Objektes ging, wurde der Abgabenbehörde übermittelt. Gleichzeitig wurde sie um Mitteilung ersucht, wann Baubeginn der Anschlussarbeiten für die Herstellung der Wasserversorgung bzw der Kanalbauarbeiten gewesen sei. Im Bezug habenden Antwortschreiben vom 16.12.2016 wurde von der Abgabenbehörde diesbezüglich ausgeführt, dass hinsichtlich der Herstellung der Wasserversorgung sowie des Kanals keine genauen Angaben gemacht werden könnten, da es dazu keine Aufzeichnungen gäbe. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass das Objekt 2011 im Rohbau gestanden sei und laut Wasserleitungsordnung (Beschluss des Gemeinderates vom 20.12.1991) ein schriftlicher Antrag unter Beibringung eines Lageplanes vom Anschlusswerber erforderlich gewesen wäre und dieser nicht vorliege. Den Einbau des Wasserzählers habe nach Aufzeichnung der Wassermeistes am 19.12.2013 vorgenommen, wodurch nach Meinung der Abgabenbehörde „der Baubeginn der von der Gemeinde durchzuführenden Anschlussarbeiten erfolgt“ wäre. Auch wäre für die Einleitung der Abwässer in die Kanalanlage nach § 8 Tiroler Kanalisationsgesetz zwingend ein Anschlussvertrag erforderlich gewesen und sei dieser Vertrag nicht abgeschlossen worden. Es wurde noch darauf verwiesen, dass seitens des Beschwerdeführers „niemals“ Zweifel an der grundsätzlichen Schuld erhoben worden seien. Es sei immer nur um die Berechnung der Baumasse gegangen.Im Bezug habenden Antwortschreiben vom 16.12.2016 wurde von der Abgabenbehörde diesbezüglich ausgeführt, dass hinsichtlich der Herstellung der Wasserversorgung sowie des Kanals keine genauen Angaben gemacht werden könnten, da es dazu keine Aufzeichnungen gäbe. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass das Objekt 2011 im Rohbau gestanden sei und laut Wasserleitungsordnung (Beschluss des Gemeinderates vom 20.12.1991) ein schriftlicher Antrag unter Beibringung eines Lageplanes vom Anschlusswerber erforderlich gewesen wäre und dieser nicht vorliege. Den Einbau des Wasserzählers habe nach Aufzeichnung der Wassermeistes am 19.12.2013 vorgenommen, wodurch nach Meinung der Abgabenbehörde „der Baubeginn der von der Gemeinde durchzuführenden Anschlussarbeiten erfolgt“ wäre. Auch wäre für die Einleitung der Abwässer in die Kanalanlage nach Paragraph 8, Tiroler Kanalisationsgesetz zwingend ein Anschlussvertrag erforderlich gewesen und sei dieser Vertrag nicht abgeschlossen worden. Es wurde noch darauf verwiesen, dass seitens des Beschwerdeführers „niemals“ Zweifel an der grundsätzlichen Schuld erhoben worden seien. Es sei immer nur um die Berechnung der Baumasse gegangen. In der Verhandlung beim erkennenden Gericht wurde vom Vertreter der Abgabenbehörde erklärt, dass man nicht genau sagen könne, inwieweit tatsächlich 1992 nur ein Kanal in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Grundstück gelegt worden sei. Nach Rücksprache mit dem Wassermeister sei keine Anzeige erstattet worden. Es seien keine laufenden Gebühren vorgeschrieben worden. Ab dem Jahr 2010 hätte man eine Zählermiete vorgeschrieben, welche dann jedes Jahr beeinsprucht und storniert worden sei. Im Dezember 2013 sei der Zähler eingebaut worden und somit signalisiert worden, dass ein Wasseranschluss stattgefunden habe. Mit dem Zählereinbau sei man an das Netz gegangen. Es habe (darüber hinaus) einfach der Nachweis gefehlt, dass angeschlossen worden sei. Aus all diesen Ausführungen der Gemeinde ergibt sich, dass man die Entstehung des Abgabenanspruches mit der Fertigstellung des Gebäudes verknüpft und die Vorschreibung deshalb als zulässig angesehen habe, da bislang noch keine Vorschreibung erfolgt sei und ein Nachweis in Bezug auf den Anschluss, nämlich insbesondere auch eine Anzeige, gefehlt habe. Diese Ausführungen bringen keineswegs zum Ausdruck, dass die für die Entstehung der Abgabenschuld maßgebliche Herstellung des Anschlusses erst nach Erwerb der Liegenschaft durch die beiden Beschwerdeführer (im Jahre 2010) erfolgt wäre. Dass zu irgendeinem Zeitpunkt in irgendeiner Form mit Anschlussarbeiten begonnen bzw der Anschluss hergestellt wurde, steht außer Frage, zumal ansonsten das verfahrensgegenständliche Objekt über gar keinen Anschluss verfügen würde. Da die Abgabenbehörde ihre Angaben in Bezug auf den tatsächlich relevanten Anspruch auslösenden Sachverhalt schuldig blieb und der Beschwerdeführer BB diesbezüglich klare und nachvollziehbare Angaben machte, war seinen Ausführungen zu folgen. Für dessen Standpunkt spricht auch das von ihm an das Gemeindeamt Z gerichtete Schreiben vom 25.07.2010, in welchem er seine Absicht zum Ausdruck brachte, das Objekt seines Bruders zu erwerben und gleichzeitig darum ersuchte, „die Anschlussgebühren für dieses Gebäude bis zu deren Fertigstellung „aufzuschieben“, was voraussetzt, dass die Vorschreibung der Anschlussgebühren seitens der Abgabenbehörde bereits damals ins Auge gefasst war. Diesbezüglich erklärte BB in der Verhandlung beim erkennenden Verwaltungsgericht glaubhaft, dass man ihm damals seitens der Gemeinde mitgeteilt habe, dass diese Anschlussgebühren noch offen wären. Für den Standpunkt der Abgabenbehörde ist auch aus den Angaben des Gemeindemitarbeiters EE in der nachträglich vorgelegten Niederschrift vom 11.04.2017 nichts zu gewinnen. Er könne nämlich nicht sagen, ob die beiden Gebäude einzeln oder nur mit einem Anschluss an das Kanalnetz der Gemeinde angeschlossen worden seien. An eine Absprache mit der Gemeinde wegen der Herstellung eines Kanalanschlusses für die beiden Gebäude erinnere er sich nicht und liege der Gemeinde auch keine Meldung darüber vor. Er bestätigte, dass der Wasseranschluss von der Gemeinde Z hergestellt worden und er selbst die erforderliche Arbeiten erledigt habe. Zum Zeitpunkt der Herstellung des Wasseranschlusses sei das westliche Gebäude im Rohbau gestanden und es sei nur ein Wasseranschluss gemacht worden. Üblicherweise habe jedes Gebäude einen eigenen Anschluss. Nach diesen Ausführungen ist es möglich, dass getrennte Anschlüsse der beiden Häuser beabsichtigt gewesen wären, jedoch letztlich ein Anschluss für beide Gebäude nutzbar gemacht wurde. Entscheidend ist, dass sich daraus jedenfalls nicht ableiten lässt, dass die Gemeinde erstmals nach dem Erwerb des Objektes durch die beiden Beschwerdeführer Arbeiten zur Herstellung des Anschlusses durchgeführt bzw den Anschluss hergestellt hat. Die mit Bescheid vom 14.02.2012 bewilligten Zubauten sind durch die von der Baubehörde genehmigten Planunterlagen entsprechend dokumentiert. Die Kubatur ergibt sich auf Grund der Ausführungen des Amtssachverständigen in seinem Gutachten. Der Sachverständige legte insbesondere dar, dass die vom Beschwerdeführer BB in dessen Berechnung angeführte Höhe von 2,70 m für den im Erdgeschoss mit 33,26 m2 ausgewiesenen Bereich nicht richtig sei, sondern dass sich unter Zugrundelegung von Abschnitt 3.
  7. der ÖNORM B 1800 eine Gesamthöhe von 3,09 m ergebe. Der Zubau zur Garage wurde mit 47,09 m2 in Ansatz gebracht. Der Sachverständige hinterließ einen sehr guten Eindruck. Er hat sich, was bereits in ausführlichen schriftlichen Gutachten zum Ausdruck kam und in der Verhandlung Bestätigung fand, ausführlich mit dem von ihm aufzuklärenden Sachverhalt auseinandergesetzt. Seine Darlegungen, insbesondere in Bezug auf die für die Berechnung der Kubatur heranzuziehende Höhe, sind schlüssig und nachvollziehbar. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die hier maßgeblichen Bestimmungen der BAO idF BGBl I 2013/14 haben folgenden Wortlaut:Die hier maßgeblichen Bestimmungen der BAO in der Fassung BGBl römisch eins 2013/14 haben folgenden Wortlaut: § 4 Abs1 BAO hat folgenden Wortlaut:Paragraph 4, Abs1 BAO hat folgenden Wortlaut: Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. § 207ff BAO regeln die Festsetzungsverjährung und lautet in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2014 wie folgt:Paragraph 207 f, f, BAO regeln die Festsetzungsverjährung und lautet in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, wie folgt: § 207Paragraph 207

(1)Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
(2)Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichts-hofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.
(2)Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem römisch zwei. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß Paragraph 17 a, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und Paragraph 24 a, des Verwaltungsgerichts-hofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.
(3)Das Recht zur Verhängung von Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie zur Anforderung von Kostenersätzen im Abgabenverfahren verjährt in einem Jahr.
(4)Das Recht, den Ersatz zu Unrecht geleisteter oder die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern, sowie das Recht auf Rückforderung zu Unrecht zuerkannter Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen von Abgaben verjährt in fünf Jahren. Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(4)Das Recht, den Ersatz zu Unrecht geleisteter oder die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern, sowie das Recht auf Rückforderung zu Unrecht zuerkannter Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen von Abgaben verjährt in fünf Jahren. Absatz 2, zweiter Satz gilt sinngemäß.
(5)Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß für Abgaben, deren vorsätzliche Verkürzung nicht in den Anwendungsbereich des Finanzstrafgesetzes fällt.
(5)Absatz 2, zweiter Satz gilt sinngemäß für Abgaben, deren vorsätzliche Verkürzung nicht in den Anwendungsbereich des Finanzstrafgesetzes fällt. § 208 Paragraph 208,
(1)Die Verjährung beginnt a) in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird;in den Fällen des Paragraph 207, Absatz 2, mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Absatz 2, ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird; § 209Paragraph 209
(1)Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3 FinStrG, § 32 Abs. 2 VStG) gelten als solche Amtshandlungen.
(1)Werden innerhalb der Verjährungsfrist (Paragraph 207,) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (Paragraph 77,) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (Paragraph 14, Absatz 3, FinStrG, Paragraph 32, Absatz 2, VStG) gelten als solche Amtshandlungen. … In der Kanalgebührenordnung 1974 der Gemeinde Z in der für das Jahr 1992 geltenden Fassung ist die Entstehung der Gebührenpflicht in § 2 unter den Punkten
  1. und
  2. wie folgt geregelt:In der Kanalgebührenordnung 1974 der Gemeinde Z in der für das Jahr 1992 geltenden Fassung ist die Entstehung der Gebührenpflicht in Paragraph 2, unter den Punkten
  3. und
  4. wie folgt geregelt: Die Gebührenpflicht entsteht mit Baubeginn für die in den einzelnen Bauabschnitten liegenden und in den erschließbaren Bereich fallenden bebauten Grundstücke jeweils mit Baubeginn des in diesem Bauabschnitt liegenden Kanalstranges. Die Bauabschnitte sowie der Beginn der Kanalisationsarbeiten in diesen Bauabschnitten werden vom Gemeinderat bekanntgegeben. Bei Zu-, Umbauten und Wiederaufbau von abgerissenen oder zerstörten Gebäuden entsteht die Gebührenpflicht nur insoweit, als die neue Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt. In einer späteren (möglicherweise im Jahre 1998 überarbeiteten) Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 21.12.1994 ist in Bezug auf die Entstehung des Gebührenanspruchs in der Kanalgebührenordnung Folgendes geregelt: Die Gebührenpflicht für die Kanalanschlussgebühren entsteht für Neu-, Um- und Zubauten, die nach dem 1.1.1978 errichtet werden, mit der Rechtskraft der Baugenehmigung. In der Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 22.11.2011 wurde festgelegt, dass die Kanalanschluss- und Erweiterungsgebühren nach der Kanalgebührenordnung vom 15.04.2003 erhoben werden. In deren § 2 Abs 3 wird das Entstehen der Gebührenpflicht wie folgt näher umschrieben:In der Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 22.11.2011 wurde festgelegt, dass die Kanalanschluss- und Erweiterungsgebühren nach der Kanalgebührenordnung vom 15.04.2003 erhoben werden. In deren Paragraph 2, Absatz 3, wird das Entstehen der Gebührenpflicht wie folgt näher umschrieben: Für neu errichtete oder wiederaufgebaute Gebäude, die erst nach Festsetzung der betreffenden Anschluss- und Erweiterungsgebühr erstmalig benützt werden, entsteht die Gebührenpflicht, wenn der Eigentümer des neu errichteten oder wiederaufgebauten Gebäudes oder dessen Gehilfe den Anschluss an den Kanal herstellt. Bei Vergrößerung der Bemessungsgrundlage durch Um- und Zubauten, die erst nach Festsetzung der betreffenden Anschluss- und Erweiterungsgebühr benützt werden, entsteht der Abgabenanspruch mit Rechtskraft der Baubewilligung. Laut Kanalgebührenordnung (Beschluss des Gemeinderates vom 15.04.2003) beträgt die Anschlussgebühr netto € 4,00 und die Erweiterungsgebühr netto € 2,35 pro m³ Bruttorauminhalt in der Gebührengruppe II (€ 4,00 + € 2,35 = € 6,35 zuzüglich 10 % MwSt. in Höhe von € 0,64 = € 6,99). Nach der Gebührenordnung ist die Anschluss- und Erweiterungsgebühr in einem Betrag vorzuschreiben. Die in der Verordnung ausgeschriebenen Gebühren erhöhen sich um die Umsatzsteuer. Der Vorschreibungsbetrag ist in 4 Teilbeträgen zu entrichten.Laut Kanalgebührenordnung (Beschluss des Gemeinderates vom 15.04.2003) beträgt die Anschlussgebühr netto € 4,00 und die Erweiterungsgebühr netto € 2,35 pro m³ Bruttorauminhalt in der Gebührengruppe römisch zwei (€ 4,00 + € 2,35 = € 6,35 zuzüglich 10 % MwSt. in Höhe von € 0,64 = € 6,99). Nach der Gebührenordnung ist die Anschluss- und Erweiterungsgebühr in einem Betrag vorzuschreiben. Die in der Verordnung ausgeschriebenen Gebühren erhöhen sich um die Umsatzsteuer. Der Vorschreibungsbetrag ist in 4 Teilbeträgen zu entrichten. V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Die Beschwerdeführer gehen, was die grundsätzliche Vorschreibung der Anschluss- und Erweiterungsgebühr betrifft, davon aus, dass diese unzulässig wäre, weil diese bereits bei Beginn der Bauführung des gegenständlichen Objektes nach früheren Vorschriften vorzuschreiben gewesen und nunmehr diesbezüglich Verjährung eingetreten wäre. Die Abgabenbehörde sieht die Entstehung des Abgabenanspruches in der Fertigstellung des Bauvorhabens bzw im Einbau des Wasserzählers. Der Verwaltungsgerichtshof betonte mehrfach den Grundsatz der Einmaligkeit bei der Vorschreibung einer bestimmten Abgabe. Kein Verstoß gegen diesen Grundsatz sei lediglich im Falle des Vorliegens eines "neuen Abgabentatbestandes" gegeben. Diesbezüglich führte der Verwaltungsgerichtshof seinem Erkenntnis vom 08.11.2005, 2002/17/0334, - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 04.03.1997, Slg 14.779 - iZm der Vorschreibung eines Kanalanschlussbeitrages nach der NÖ Bauordnung aus, dass es darauf ankomme, ob zu den früher schon geregelten Tatbeständen, die die Abgabenpflicht (hinsichtlich ein und derselben Abgabe) auslösten, ein weiterer Tatbestand, bei dessen Vorliegen diese (selbe) Abgabe vorgeschrieben werden könne, hinzugetreten sei (vgl VwGH 24.08.2015, Ra 2015/16/0059).Der Verwaltungsgerichtshof betonte mehrfach den Grundsatz der Einmaligkeit bei der Vorschreibung einer bestimmten Abgabe. Kein Verstoß gegen diesen Grundsatz sei lediglich im Falle des Vorliegens eines "neuen Abgabentatbestandes" gegeben. Diesbezüglich führte der Verwaltungsgerichtshof seinem Erkenntnis vom 08.11.2005, 2002/17/0334, - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 04.03.1997, Slg 14.779 - iZm der Vorschreibung eines Kanalanschlussbeitrages nach der NÖ Bauordnung aus, dass es darauf ankomme, ob zu den früher schon geregelten Tatbeständen, die die Abgabenpflicht (hinsichtlich ein und derselben Abgabe) auslösten, ein weiterer Tatbestand, bei dessen Vorliegen diese (selbe) Abgabe vorgeschrieben werden könne, hinzugetreten sei vergleiche VwGH 24.08.2015, Ra 2015/16/0059). In seinem Erkenntnis vom 03.07.2009, Zl 2007/17/0115, setzte sich der VwGH iZm der Vorschreibung eines Kanalanschlussbeitrages nach dem Vorarlberger Kanalisationsgesetz mit der Frage auseinander, inwieweit der Grundsatz der Einmaligkeit der Abgabenvorschreibung auch dann gilt, wenn die Abgabenvorschreibung unterblieben und zwischenzeitlich verjährt ist und legte seine Rechtsansicht wie folgt dar: „Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Einmaligkeit auch davon auszugehen, dass bei der Vorschreibung einer Abgabe, auch wenn es noch nicht zur (bescheidmäßigen) Vorschreibung der Abgabe gekommen sein sollte, eine in der Vergangenheit eingetretene Verjährung des bereits entstandenen Abgabenanspruches zu berücksichtigen wäre (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 08.11.2005, Zl. 2002/17/0334). Eine neuerliche Vorschreibung derselben Abgabe, nachdem bereits einmal ein Abgabenanspruch hinsichtlich dieser Abgabe entstanden, aber verjährt ist, kommt nur in den Grenzen, die der Verfassungsgerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung aufgezeigt hat, in Betracht (also nur im Falle der zwischenzeitigen Schaffung eines neuen Abgabentatbestandes durch den Abgabengesetzgeber; vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 04.03.1997, Slg. Nr. 14.779, und vom 11.03.2004, B 1528/01, Slg. Nr. 17.163).“„Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Einmaligkeit auch davon auszugehen, dass bei der Vorschreibung einer Abgabe, auch wenn es noch nicht zur (bescheidmäßigen) Vorschreibung der Abgabe gekommen sein sollte, eine in der Vergangenheit eingetretene Verjährung des bereits entstandenen Abgabenanspruches zu berücksichtigen wäre vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 08.11.2005, Zl. 2002/17/0334). Eine neuerliche Vorschreibung derselben Abgabe, nachdem bereits einmal ein Abgabenanspruch hinsichtlich dieser Abgabe entstanden, aber verjährt ist, kommt nur in den Grenzen, die der Verfassungsgerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung aufgezeigt hat, in Betracht (also nur im Falle der zwischenzeitigen Schaffung eines neuen Abgabentatbestandes durch den Abgabengesetzgeber; vergleiche , die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 04.03.1997, Slg. Nr. 14.779, und vom 11.03.2004, B 1528/01, Slg. Nr. 17.163).“ Im gegenständlichen Fall gelangte mit dem angefochtenen Bescheid ein Kanalanschlussbeitrag (Anschluss- und Erweiterungsgebühr) gemäß der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z zur Vorschreibung, wobei als Bemessungsgrundlage der Bruttorauminhalt des gesamten (erst im Jahre 2013 in Benützung genommenen) Gebäudes, also einerseits des in den 90er Jahren errichteten Rohbaus und andererseits des im Jahre 2012 bewilligten Zubaus, herangezogen wurde. § 2 Abs 1 der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z in der für den Zeitraum der Errichtung des Rohbaues im Jahre 1992 maßgeblichen Fassung stellt in Bezug auf des Entstehen der Gebührenpflicht auf den Baubeginn des Kanalstranges ab. Es kommt daher nach der Formulierung dieses Abgabentatbestandes weder auf den Einbau eines Zählers noch auf den Abschluss eines Anschlussvertrages an. Auch die Bekanntgabe des Beginns der Bauabschnitte bzw der Arbeiten (durch die Gemeinde) sind für die Entstehung des Abgabenanspruches nicht Voraussetzung. Für den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches kommt es auch nicht darauf an, wann der Kanalanschluss oder das Bauvorhaben tatsächlich fertiggestellt wird oder wurde.Paragraph 2, Absatz eins, der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z in der für den Zeitraum der Errichtung des Rohbaues im Jahre 1992 maßgeblichen Fassung stellt in Bezug auf des Entstehen der Gebührenpflicht auf den Baubeginn des Kanalstranges ab. Es kommt daher nach der Formulierung dieses Abgabentatbestandes weder auf den Einbau eines Zählers noch auf den Abschluss eines Anschlussvertrages an. Auch die Bekanntgabe des Beginns der Bauabschnitte bzw der Arbeiten (durch die Gemeinde) sind für die Entstehung des Abgabenanspruches nicht Voraussetzung. Für den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches kommt es auch nicht darauf an, wann der Kanalanschluss oder das Bauvorhaben tatsächlich fertiggestellt wird oder wurde. Im gegenständlichen Fall wurde bereits im Jahre 1992 mit Arbeiten zur Herstellung des Kanalanschlusses begonnen. Dies bedeutet, dass die Verwirklichung des Abgabentatbestandes bereits im Jahre 1992 und nicht erst mit der Fertigstellung des Objektes auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück (**1) im Jahre 2013 erfolgte. (Auch wenn für die Entstehung des Abgabenanspruches die Rechtskraft der Baubewilligung maßgeblich gewesen wäre, läge dieser Zeitpunkt im Jahre 1992.) Wenn mit Anschlussarbeiten begonnen wird, die der Erschließung zweier nebeneinander liegender Objekte (mit Wasser bzw dem Anschluss an das Kanalnetz) dienen, so sind diese Arbeiten für beide Objekte als begonnen anzusehen, auch wenn zunächst nur ein Objekt tatsächlich fertiggestellt und angeschlossen wird und das zweite Haus bzw der Kanalanschluss – aus welchen Gründen auch immer – erst zu einem späteren Zeitpunkt fertiggestellt wird. Wenn ein Abgabentatbestand iSd einer Gebührenordnung bezüglich Kanal- oder Wasseranschlussgebühren verwirklicht wird, so beginnt die Verjährungsfrist gemäß § 208 Abs 1 lit a BAO mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Eine (neuerliche) Vorschreibung derselben Abgabe, nachdem bereits einmal ein Abgabenanspruch hinsichtlich dieser Abgabe entstanden, aber verjährt ist, kommt nach der oben näher dargelegten Rechtsprechung der Höchstgerichte nur im Falle der zwischenzeitlichen Schaffung eines neuen Abgabentatbestandes in Frage.Wenn ein Abgabentatbestand iSd einer Gebührenordnung bezüglich Kanal- oder Wasseranschlussgebühren verwirklicht wird, so beginnt die Verjährungsfrist gemäß Paragraph 208, Absatz eins, Litera a, BAO mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Eine (neuerliche) Vorschreibung derselben Abgabe, nachdem bereits einmal ein Abgabenanspruch hinsichtlich dieser Abgabe entstanden, aber verjährt ist, kommt nach der oben näher dargelegten Rechtsprechung der Höchstgerichte nur im Falle der zwischenzeitlichen Schaffung eines neuen Abgabentatbestandes in Frage. Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer im Jahre 2012 die Bewilligung für Zubauten zu dem im Jahre 1992 bewilligten Bauobjekt erhalten. Die Zubauten wurden im Zuge der Fertigstellung des gesamten Bauvorhabens im Jahre 2013 umgesetzt. Nach Ansicht der Abgabenbehörde müssten die Beschwerdeführer nunmehr einen Anschlussbeitrag entrichten, der von der gesamten Baulichkeit zu berechnen wäre. Eine derartige Vorgangsweise stellt sich jedoch im Hinblick auf die bereits im Jahre 1992 erfolgte Verwirklichung des Abgabentatbestandes als nicht sachgerecht und im Widerspruch zur oben dargelegten höchstgerichtlichen Rechtsprechung stehend dar. Selbst wenn sich (im Extremfall) also durch einen bloßen Umbau die Bemessungsgrundlagen gar nicht geändert hätten, müssten die Beschwerdeführer einen Beitrag entrichten. Sie würden damit anders behandelt als ein Abgabepflichtiger, dem gleichfalls die Verjährung zugute gekommen ist, der aber keinen Umbau errichtet hat (vgl Erk des VfGH 11.03.2004, B1528/01). Die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Vorschreibung der Anschlussgebühr vom Altbestand stellt sich daher als rechtswidrig dar.Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer im Jahre 2012 die Bewilligung für Zubauten zu dem im Jahre 1992 bewilligten Bauobjekt erhalten. Die Zubauten wurden im Zuge der Fertigstellung des gesamten Bauvorhabens im Jahre 2013 umgesetzt. Nach Ansicht der Abgabenbehörde müssten die Beschwerdeführer nunmehr einen Anschlussbeitrag entrichten, der von der gesamten Baulichkeit zu berechnen wäre. Eine derartige Vorgangsweise stellt sich jedoch im Hinblick auf die bereits im Jahre 1992 erfolgte Verwirklichung des Abgabentatbestandes als nicht sachgerecht und im Widerspruch zur oben dargelegten höchstgerichtlichen Rechtsprechung stehend dar. Selbst wenn sich (im Extremfall) also durch einen bloßen Umbau die Bemessungsgrundlagen gar nicht geändert hätten, müssten die Beschwerdeführer einen Beitrag entrichten. Sie würden damit anders behandelt als ein Abgabepflichtiger, dem gleichfalls die Verjährung zugute gekommen ist, der aber keinen Umbau errichtet hat vergleiche Erk des VfGH 11.03.2004, B1528/01). Die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Vorschreibung der Anschlussgebühr vom Altbestand stellt sich daher als rechtswidrig dar. Allerdings entstand die Verpflichtung zur Entrichtung der Anschluss- und Erweiterungsgebühr hinsichtlich der im Jahre 2012 bewilligten Zubauten mit Rechtskraft der Baubewilligung, somit erst im Jahre 2012, sodass diesbezüglich der Abgabenanspruch, was seitens der Beschwerdeführer auch zugestanden wird, noch nicht verjährt ist. Es war daher die Kanalanschluss- und Erweiterungsgebühr auf Basis einer Kubatur von 149,86 m3 für die im Jahre bewilligten Zubauten vorzuschreiben. Das gegenständliche Objekt ist der Gebäudegruppe II zuzuordnen. Der dafür anzuwendende Tarif beträgt Euro 6,99 brutto pro m3 umbauter Raum.Allerdings entstand die Verpflichtung zur Entrichtung der Anschluss- und Erweiterungsgebühr hinsichtlich der im Jahre 2012 bewilligten Zubauten mit Rechtskraft der Baubewilligung, somit erst im Jahre 2012, sodass diesbezüglich der Abgabenanspruch, was seitens der Beschwerdeführer auch zugestanden wird, noch nicht verjährt ist. Es war daher die Kanalanschluss- und Erweiterungsgebühr auf Basis einer Kubatur von 149,86 m3 für die im Jahre bewilligten Zubauten vorzuschreiben. Das gegenständliche Objekt ist der Gebäudegruppe römisch zwei zuzuordnen. Der dafür anzuwendende Tarif beträgt Euro 6,99 brutto pro m3 umbauter Raum. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl Erk v 24.08.2015, Ra 2015/16/0059; 03.07.2009; 2007/17/0115; 08.11.2005, 2002/17/0334), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche Erk v 24.08.2015, Ra 2015/16/0059; 03.07.2009; 2007/17/0115; 08.11.2005, 2002/17/0334), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.20.1625.14b

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