RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.06.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/20/1625-14c TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde von Frau AA und Herrn BB, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 06.04.2016, Zl ****, für das Objekt Adresse 1, **** Z, betreffend die Vorschreibung des Müllkostenbeitrages Recyclinghof, nach Durchführung einer Verhandlung zu Recht erkannt:
- Gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Baukostenteilbetrag für das angeführte Objekt (Objekterweiterung) wie folgt festgesetzt wird:Gemäß Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Baukostenteilbetrag für das angeführte Objekt (Objekterweiterung) wie folgt festgesetzt wird: 2.301,23 m3 umbauter Raum à Euro 0,72 (brutto), Einstufung in Gruppe II2.301,23 m3 umbauter Raum à Euro 0,72 (brutto), Einstufung in Gruppe römisch zwei Nettobetrag Euro 1.506,25 + 10 % USt Euro 150,62 Gesamtbetrag Euro 1.656,87 Die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Fälligkeit bleibt unverändert.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz
- E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit einem Abgabenbescheid vom 11.11.2014, Zl ****, schrieb der Bürgermeister der Gemeinde Z Frau AA und Herrn BB den Müllkostenbeitrag „Recyclinghof“ in Höhe von € 1.615,36 vor. Die Begründung entspricht jener des vorgenannten Abgabenbescheides betreffend den Müllkostenbeitrag „Deponie“. Gegen diesen Bescheid (und die parallel dazu ergangenen Bescheide betreffend Wasseranschluss- und Erweiterungsgebühr, Kanalanschluss- bzw Erweiterungsgebühr und Müllkostenbeitrag Deponie) wurde mit einem Schriftsatz vom 27.04.2016 innerhalb offener Frist von Frau AA und Herrn BB Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde zunächst im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Brutto-Rauminhalt nicht richtig berechnet worden sei. Der Rauminhalt von 1,806 m3 sei mit Datum 02.04.1992 von der Gemeinde schriftlich festgehalten worden. Es habe sich baulich mit Ausnahme eines Anbaues aus dem Jahre 2012 nichts geändert. In einem mit „Parteiengehör“ übertitelten Schreiben vom 20.05.2016 an die Beschwerdeführer verwies die Abgabenbehörde auf das in der gegenständlichen Angelegenheit durchgeführte Vorverfahren, in welchem die Berechnung des Rauminhaltes bereits einer Überprüfung durch einen Sachverständigen unterzogen worden sei und wurde in diesem Zusammenhang auch auf zwei Schreiben (der Abgabenbehörde) vom 29.06.2015 und 10.07.2015 verwiesen. In einem Antwortschreiben vom 25.05.2016 erklärten die Beschwerdeführer, dass die Berechnung des Rauminhaltes aus dem Jahre 2015 nicht rechtsgültig herangezogen werden könne. Der Rauminhalt dieses Gebäudes sei mit 02.04.1992 von der Gemeinde ermittelt worden und sei der Erschließungsbeitrag vorgeschrieben worden. Im Jahre 1992 sei auch der Anschluss an den Kanal ausgeführt worden und ergebe sich daraus eindeutig, dass der Rauminhalt des Jahres 1992 „für die 1992 entstandene Gebührenpflicht“ heranzuziehen sei. In der Folge erließ der Bürgermeister der Gemeinde Z eine mit 05.07.2016 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit welcher er die Beschwerden als unbegründet abwies und den angefochtenen Bescheid bestätigte. In der Begründung verwies die Abgabenbehörde darauf, dass der Bruttorauminhalt des gegenständlichen Gebäudes zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenpflicht laut ÖNORM B1800 vom 01.05.1983 samt Beiblatt 1 vom 01.06.1985 berechnet worden sei. Das gegenständliche Wohngebäude sei (gemeinsam mit dem Wohngebäude auf dem Nachbargrundstück Parzelle **2) im Jahre 1992 baubehördlich bewilligt worden. Mit der Ausführung des Bauvorhabens sei im Jahre 1992 begonnen worden und sei das Wohnhaus auf Grundparzelle **2 fertiggestellt worden. Das zweite Gebäude auf der Parzelle **2 sei nur bis zum Rohbau errichtet und erst Ende 2013 fertiggestellt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe man keine Gebühren vorgeschrieben. Die Nichtvorschreibung der Anschlussgebühren gründe sich darauf, dass das Gebäude über fast 20 Jahren nur im Rohbau gewesen sei. Die von den Beschwerdeführern angeführte Berechnung stamme aus dem Jahr 1992 und stütze sich auf die Angaben der Antragsteller. Diese Angaben seien jedoch, wie sich aus Ausführungen des von der Gemeinde beigezogenen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Herrn CC ergebe, nicht schlüssig. Mit einem Schreiben vom 24.07.2016 beantragten Frau AA und Herr BB die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol. Es wurde die Durchführung einer Verhandlung beantragt. Mit Schreiben vom 29.07.2016 wurde der gegenständliche Akt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Seitens der Abgabenbehörde wurde nochmals darauf verwiesen, dass das Objekt vor Erlassung der angeführten Bescheide „noch nicht Gegenstand der Vorschreibung“ gewesen sei, da es erst 2013 in Verwendung genommen worden sei. In Folge erteilte das Landesverwaltungsgericht Tirol dem Amtssachverständigen DD einen Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens zur Berechnung des Bruttorauminhaltes des verfahrensgegenständlichen Objektes. Der Amtssachverständige DD kam diesem Auftrag mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens vom 09.11.2016 nach. Dieses Gutachten wurde den Beschwerdeführern zur Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 06.11.2016 übermittelt. Im Bezug habenden Antwortschreiben vom 28.11.2016 führten die Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die maßgebliche Verordnung der Gemeinde Z aus, dass die Anschlussgebühren spätestens im Jahre 1995 dem damaligen Eigentümer des Gebäudes vorzuschreiben gewesen wären und der Abgabenanspruch zwischenzeitlich verjährt sein. An die Beschwerdeführer könnten lediglich Bescheide für den Zubau aus dem Jahre 2012 mit 89,80 m3 umbauten Raum gerichtet werden. Im Übrigen wäre der von der Gemeinde im Jahre 1994 erhobene umbaute Raum von 1825,36 m3 und der umbaute Raum des Zubaus aus dem Jahre 2012 mit 92,20 m3 heranzuziehen, sodass sich in Summe eine Kubatur von 1917,56 m3 ergeben würde. Daraufhin wurde das Gutachten des Amtssachverständigen sowie die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom Landesverwaltungsgericht mit E-Mail vom 12.12.2016 der Abgabenbehörde übermittelt und wurde um Mitteilung gebeten, wann der Baubeginn der Anschlussarbeiten für die Herstellung der Wasserversorgung gewesen sei bzw wann die Herstellung des Kanals erfolgt sei bzw wann die in § 1 der Müllgebührenordnung (Gemeinderatsbeschluss vom 04.04.1995) angeführten Anlagen erstmals benutzt worden seien.Daraufhin wurde das Gutachten des Amtssachverständigen sowie die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom Landesverwaltungsgericht mit E-Mail vom 12.12.2016 der Abgabenbehörde übermittelt und wurde um Mitteilung gebeten, wann der Baubeginn der Anschlussarbeiten für die Herstellung der Wasserversorgung gewesen sei bzw wann die Herstellung des Kanals erfolgt sei bzw wann die in Paragraph eins, der Müllgebührenordnung (Gemeinderatsbeschluss vom 04.04.1995) angeführten Anlagen erstmals benutzt worden seien. Mit einem Schreiben vom 16.12.2016 wurde von der Abgabenbehörde in Bezug auf die Vorschreibung der Müllgebühren mitgeteilt, dass die Gebührenpflicht für Baukostenbeiträge gemäß § 2 Müllgebührenordnung bei der erstmaligen Benützung des Gebäudes entstehen würde. Im Übrigen sei seitens der Beschwerdeführer die Berechnung des Bruttorauminhaltes in Frage gestellt worden. Es seien niemals Zweifel „an der grundsätzlichen Schuld erhoben“ worden.Mit einem Schreiben vom 16.12.2016 wurde von der Abgabenbehörde in Bezug auf die Vorschreibung der Müllgebühren mitgeteilt, dass die Gebührenpflicht für Baukostenbeiträge gemäß Paragraph 2, Müllgebührenordnung bei der erstmaligen Benützung des Gebäudes entstehen würde. Im Übrigen sei seitens der Beschwerdeführer die Berechnung des Bruttorauminhaltes in Frage gestellt worden. Es seien niemals Zweifel „an der grundsätzlichen Schuld erhoben“ worden. Am 20.03.2017 wurde eine Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, an der der Beschwerdeführer BB sowie zwei Vertreter der Abgabenbehörde teilnahmen, und in welcher der Amtssachverständige DD sein schriftliches Gutachten darlegte. Nach Durchführung der Verhandlung gab der Beschwerdeführer noch eine ergänzende schriftliche Stellungnahme gegenüber dem Verwaltungsgericht ab, in welcher er sich nochmals auf das Gutachten des von der Gemeinde beigezogenen Sachverständigen CC bezog und auf seine eigene Stellungnahme vom 30.07.2015 zum Gutachten des CC vom 10.07.2015 verwies. Ergänzend führt er auch an, dass Herr CC als Geschäftspartner der Gemeinde Z tätig sei. Es sei unverständlich, weshalb sich der Gutachter DD auf die Gutachten von Herrn CC verlasse. Die Abgabenbehörde übermittelte dem Landesverwaltungsgericht nach der Verhandlung ein Schreiben vom 11.04.2017, in welchem auf eine von einem Gemeindepolizisten aufgenommene Niederschrift über eine Einvernahme des Wassermeisters EE verwiesen wurde. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Mit Bescheid vom 02.04.1992, Zl ****, wurde eine Baubewilligung für die Errichtung von zwei Wohngebäuden auf zwei verschiedenen Parzellen dem Bürgermeister der Gemeinde Z genehmigt. Bauwerber waren die Brüder FF und BB. Ein Gebäude wurde auf dem Grundstück **1 (Adresse 1) errichtet. Dieses Grundstück stand damals im Eigentum von FF, dem Bruder des Beschwerdeführers BB. Das zweite Wohngebäude wurde auf der Grundparzelle **2 (Adresse 2) errichtet. Dieses zweite Grundstück stand und steht im (Allein-)Eigentum des Beschwerdeführers BB. Mit dem Bau der beiden Objekte wurde im Jahre 1992 begonnen. Noch im Jahre 1992 wurde mit den Bauarbeiten für die Herstellung des Anschlusses an die Gemeindewasserleitung und an den gemeindeeigenen Kanal begonnen. Das vom Beschwerdeführer BB auf dem Grundstück **2 errichtete Gebäude wurde zügig fertigstellt und im Dezember 1994 bezogen. Hinsichtlich dieses Objektes erfolgte auch in zeitlicher Nähe die Vorschreibung der Wasser- und Kanalanschlussgebühr. Demgegenüber wurde auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück **1 im Jahre 1992 lediglich der Rohbau errichtet. In den folgenden Jahren blieb dieses Haus im Rohbauzustand. Im Jahre 2010 wurde das Grundstück vom Bruder des ursprünglichen Grundstückseigentümers BB und dessen Frau (den nunmehrigen Beschwerdeführern) erworben. Im Jahre 2012 wurden Zubauten errichtet, nämlich einerseits Lagerräumlichkeiten und andererseits ein Zubau zu einem Carport. Dieser Zubau wurde mit Baubescheid vom 14.02.2012, Zl **** genehmigt. Diese Zubauten haben eine Kubatur von 102,77 m3 bzw 47,09 m3, insgesamt somit 149,86 m
- Das Objekt weist eine Gesamtkubatur von 2.301,23 m3 auf. Das gesamte Objekt wurde schließlich im Jahre 2013 fertiggestellt und im Dezember 2013 in Benützung genommen. Die Inanspruchnahme des Recyclinghofes und der Mülldeponie erfolgte erstmals in der zweiten Hälfte des Jahres
- Bereits mit einem Abgabenbescheid vom 11.11.2014, Zl ****, schrieb der Bürgermeister der Gemeinde Z Herrn BB den Müllkostenbeitrag „Recyclinghof“ in Höhe von € 1.615,36 vor. Der Bescheid wurde jedoch nach Erhebung einer Beschwerde von Frau AA und Herrn BB vom LVwG Tirol mit Erkenntnis vom 02.03.2016, Zl LVwG-2015/20/2084-2, behoben, weil der Ausgangsbescheid nur an BB gerichtet war und eine Einbeziehung von Frau AA in das Gesamtschuldverhältnis in unzulässiger Weise erst in der Beschwerdevorentscheidung erfolgte. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt stützt sich insbesondere auf die von der Abgabenbehörde vorgelegten Akten sowie auf die Angaben des BB, die von ihm und seiner Gattin in Vorlage gebrachten Unterlagen, die Stellungnahme des Amtssachverständigen sowie auf die von den Vertretern der Abgabenbehörde im Beschwerdeverfahren vorgelegten Schriftstücke. Dass der Recyclinghof und die Mülldeponie erstmals in der zweiten Hälfte des Jahres 2010 in Anspruch genommen wurde, ergibt sich auf der Grundlage der Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung beim erkennenden Verwaltungsgericht. Die mit Bescheid vom 14.02.2012 bewilligten Zubauten sind durch die von der Baubehörde genehmigten Planunterlagen entsprechend dokumentiert. Die Kubatur ergibt sich auf Grund der Ausführungen des Amtssachverständigen in seinem Gutachten. Der Sachverständige legte insbesondere dar, dass die vom Beschwerdeführer BB in dessen Berechnung angeführte Höhe von 2,70 m für den im Erdgeschoss mit 33,26 m2 ausgewiesenen Bereich nicht richtig sei, sondern dass sich unter Zugrundelegung von Abschnitt 3.
- der ÖNORM B 1800 eine Gesamthöhe von 3,09 m ergebe. Der Zubau zur Garage wurde mit 47,09 m2 in Ansatz gebracht. Der Sachverständige hinterließ einen sehr guten Eindruck. Er hat sich, was bereits im ausführlichen schriftlichen Gutachten zum Ausdruck kam und in der Verhandlung Bestätigung fand, ausführlich mit dem von ihm aufzuklärenden Sachverhalt auseinandergesetzt. Seine Darlegungen, insbesondere in Bezug auf die für die Berechnung der Kubatur heranzuziehende Höhe, sind schlüssig und nachvollziehbar. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: § 4 Abs1 BAO hat folgenden Wortlaut:Paragraph 4, Abs1 BAO hat folgenden Wortlaut: Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. § 207ff BAO regeln die Festsetzungsverjährung und lautet in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2014 wie folgt:Paragraph 207 f, f, BAO regeln die Festsetzungsverjährung und lautet in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, wie folgt: § 207Paragraph 207
(1)Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
(2)Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.
(2)Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem römisch zwei. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß Paragraph 17 a, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und Paragraph 24 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.
(3)Das Recht zur Verhängung von Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie zur Anforderung von Kostenersätzen im Abgabenverfahren verjährt in einem Jahr.
(4)Das Recht, den Ersatz zu Unrecht geleisteter oder die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern, sowie das Recht auf Rückforderung zu Unrecht zuerkannter Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen von Abgaben verjährt in fünf Jahren. Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(4)Das Recht, den Ersatz zu Unrecht geleisteter oder die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern, sowie das Recht auf Rückforderung zu Unrecht zuerkannter Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen von Abgaben verjährt in fünf Jahren. Absatz 2, zweiter Satz gilt sinngemäß.
(5)Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß für Abgaben, deren vorsätzliche Verkürzung nicht in den Anwendungsbereich des Finanzstrafgesetzes fällt.
(5)Absatz 2, zweiter Satz gilt sinngemäß für Abgaben, deren vorsätzliche Verkürzung nicht in den Anwendungsbereich des Finanzstrafgesetzes fällt. § 208 Paragraph 208,
(1)Die Verjährung beginnt a) in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird;in den Fällen des Paragraph 207, Absatz 2, mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Absatz 2, ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird; § 209Paragraph 209
(1)Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3 FinStrG, § 32 Abs. 2 VStG) gelten als solche Amtshandlungen.
(1)Werden innerhalb der Verjährungsfrist (Paragraph 207,) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (Paragraph 77,) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (Paragraph 14, Absatz 3, FinStrG, Paragraph 32, Absatz 2, VStG) gelten als solche Amtshandlungen. … § 2 der Müllgebührenordnung der Gemeinde Z hat auszugsweise folgenden Wortlaut:Paragraph 2, der Müllgebührenordnung der Gemeinde Z hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
(1)Die Baukostenbeiträge dienen zur Deckung der Kosten der Herstellung der in § 1 genannten Anlagen einschließlich aller Nebenkosten (sofern diese Anlagen oder selbständig benutzbare Teile hievon fertiggestellt sind, dass sie benützt werden können), wobei zur Deckung der Gesamtkosten dieser Anlagen mehrere Baukostenteilbeiträge festgesetzt werden.
(1)Die Baukostenbeiträge dienen zur Deckung der Kosten der Herstellung der in Paragraph eins, genannten Anlagen einschließlich aller Nebenkosten (sofern diese Anlagen oder selbständig benutzbare Teile hievon fertiggestellt sind, dass sie benützt werden können), wobei zur Deckung der Gesamtkosten dieser Anlagen mehrere Baukostenteilbeiträge festgesetzt werden.
(3)… Für neu errichtete oder wiederaufgebaute Gebäude, die erst nach Festsetzung des betreffenden Baukostenteilbeitrages erstmalig benützt werden, entsteht die Gebührenpflicht, wenn der Eigentümer des neu errichteten oder wiederaufgebauten Gebäudes oder des Gehilfe eine der in § 1 genannten Anlagen das erste Mal benützt.Für neu errichtete oder wiederaufgebaute Gebäude, die erst nach Festsetzung des betreffenden Baukostenteilbeitrages erstmalig benützt werden, entsteht die Gebührenpflicht, wenn der Eigentümer des neu errichteten oder wiederaufgebauten Gebäudes oder des Gehilfe eine der in Paragraph eins, genannten Anlagen das erste Mal benützt. Für Um- und Zubauten, die erst nach Festsetzung des betreffenden Baukostenteilbetrages benützt werden, entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung dieses Baukostenteilbetrages binnen eines Jahres ab Rechtskraft der Baubewilligung. Wenn aber bis zu diesem Zeitpunkt nachweislich weder eine Benutzung des umgebauten Gebäudes oder Zubaues erfolgte, noch im Zusammenhang mit dem Um- bzw Zubau ein der in § 1 genannten Anlagen in Anspruch genommen wurde, entsteht die Gebührenpflicht erst mit der erstmaligen Benützung des umgebauten Gebäudes bzw des Zubaus oder wenn vorher eine der in § 1 genannten Anlagen im Zusammenhang mit dem Um- oder Zubau in Anspruch genommen wird.Für Um- und Zubauten, die erst nach Festsetzung des betreffenden Baukostenteilbetrages benützt werden, entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung dieses Baukostenteilbetrages binnen eines Jahres ab Rechtskraft der Baubewilligung. Wenn aber bis zu diesem Zeitpunkt nachweislich weder eine Benutzung des umgebauten Gebäudes oder Zubaues erfolgte, noch im Zusammenhang mit dem Um- bzw Zubau ein der in Paragraph eins, genannten Anlagen in Anspruch genommen wurde, entsteht die Gebührenpflicht erst mit der erstmaligen Benützung des umgebauten Gebäudes bzw des Zubaus oder wenn vorher eine der in Paragraph eins, genannten Anlagen im Zusammenhang mit dem Um- oder Zubau in Anspruch genommen wird. V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Die Beschwerdeführer gehen, was die grundsätzliche Vorschreibung der Müllgebühren betrifft, davon aus, dass diese unzulässig wäre, weil diese bereits bei Beginn der Bauführung des gegenständlichen Objektes nach früheren Vorschriften vorzuschreiben gewesen und nunmehr diesbezüglich Verjährung eingetreten wäre. Die Abgabenbehörde geht davon aus, dass der Abgabenanspruch später entstanden und daher noch nicht verjährt ist. Der Verwaltungsgerichtshof betonte mehrfach den Grundsatz der Einmaligkeit bei der Vorschreibung einer bestimmten Abgabe. Kein Verstoß gegen diesen Grundsatz sei lediglich im Falle des Vorliegens eines "neuen Abgabentatbestandes" gegeben. Diesbezüglich führte der Verwaltungsgerichtshof einem Erkenntnis vom 08.11.2005, 2002/17/0334, - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 04.03.1997, Slg 14.779 - iZm der Vorschreibung eines Kanalanschlussbeitrages nach der NÖ Bauordnung aus, dass es darauf ankomme, ob zu den früher schon geregelten Tatbeständen, die die Abgabenpflicht (hinsichtlich ein und derselben Abgabe) auslösten, ein weiterer Tatbestand, bei dessen Vorliegen diese (selbe) Abgabe vorgeschrieben werden könne, hinzugetreten sei (vgl VwGH 24.08.2015, Ra 2015/16/0059).Der Verwaltungsgerichtshof betonte mehrfach den Grundsatz der Einmaligkeit bei der Vorschreibung einer bestimmten Abgabe. Kein Verstoß gegen diesen Grundsatz sei lediglich im Falle des Vorliegens eines "neuen Abgabentatbestandes" gegeben. Diesbezüglich führte der Verwaltungsgerichtshof einem Erkenntnis vom 08.11.2005, 2002/17/0334, - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 04.03.1997, Slg 14.779 - iZm der Vorschreibung eines Kanalanschlussbeitrages nach der NÖ Bauordnung aus, dass es darauf ankomme, ob zu den früher schon geregelten Tatbeständen, die die Abgabenpflicht (hinsichtlich ein und derselben Abgabe) auslösten, ein weiterer Tatbestand, bei dessen Vorliegen diese (selbe) Abgabe vorgeschrieben werden könne, hinzugetreten sei vergleiche VwGH 24.08.2015, Ra 2015/16/0059). Im gegenständlichen Fall ist zu beachten, dass die Erhebung von Baukostenbeiträgen für die Benützung der Recyclinganlage und der Deponie erst durch einen im Jahre 1995 vom Gemeinderat gefassten Beschluss festgelegt wurden. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Entstehung des Abgabenanspruches war auf die Formulierung in der Müllgebührenordnung der Gemeinde Z (Sitzung vom 04.04.1995) abzustellen. Demnach entsteht die Gebührenpflicht für neu errichtete oder wiederaufgebaute Gebäude, die erst nach Festsetzung des betreffenden Baukostenteilbeitrages erstmalig benützt werden, wenn der Eigentümer des neu errichteten oder wiederaufgebauten Gebäudes oder dessen Gehilfe eine der in § 1 genannten Anlagen das erste Mal benützt. Bei Um- und Zubauten entsteht die Abgabenpflicht binnen eines Jahres ab Rechtskraft der Baubewilligung, welche sich jedoch weiter hinausschieben kann, wenn bis zu diesem Zeitpunkt weder eine Benutzung des umgebauten Gebäudes oder Zubaus erfolgte, noch im Zusammenhang mit dem Um- bzw Zubau eine der in § 1 genannten Anlagen in Anspruch genommen wurde.Im gegenständlichen Fall ist zu beachten, dass die Erhebung von Baukostenbeiträgen für die Benützung der Recyclinganlage und der Deponie erst durch einen im Jahre 1995 vom Gemeinderat gefassten Beschluss festgelegt wurden. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Entstehung des Abgabenanspruches war auf die Formulierung in der Müllgebührenordnung der Gemeinde Z (Sitzung vom 04.04.1995) abzustellen. Demnach entsteht die Gebührenpflicht für neu errichtete oder wiederaufgebaute Gebäude, die erst nach Festsetzung des betreffenden Baukostenteilbeitrages erstmalig benützt werden, wenn der Eigentümer des neu errichteten oder wiederaufgebauten Gebäudes oder dessen Gehilfe eine der in Paragraph eins, genannten Anlagen das erste Mal benützt. Bei Um- und Zubauten entsteht die Abgabenpflicht binnen eines Jahres ab Rechtskraft der Baubewilligung, welche sich jedoch weiter hinausschieben kann, wenn bis zu diesem Zeitpunkt weder eine Benutzung des umgebauten Gebäudes oder Zubaus erfolgte, noch im Zusammenhang mit dem Um- bzw Zubau eine der in Paragraph eins, genannten Anlagen in Anspruch genommen wurde. Nach dem festgestellten Sachverhalt wurde das an sich neu errichtete (wenngleich über zwei Jahrzehnte im Rohbau verbliebene) Gebäude erst im Jahre 2013 erstmalig benützt. Die gegenständliche Anlage (der Recyclinghof) wurde von den Beschwerdeführern im Jahr 2010 erstmals benützt. Nach dem Wortlaut der Gebührenordnung ist auf das erstmalige Benützen des Recyclinghofes abzustellen. Die Gebührenpflicht ist somit erstmals in diesem Jahr entstanden. Durch die bescheidmäßige Vorschreibung im Jahre 2014 wurde eine nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches gesetzt und verlängerte sich somit die Festsetzungsverjährungsfrist nach Maßgabe des § 209 Abs 1 BAO. Es ist daher diesbezüglich keine Verjährung eingetreten. Hinsichtlich des Zubaus entstand die Gebührenpflicht binnen eines Jahres ab Rechtskraft der Baubewilligung, also erst im Jahre 2013. Nach dem festgestellten Sachverhalt wurde das an sich neu errichtete (wenngleich über zwei Jahrzehnte im Rohbau verbliebene) Gebäude erst im Jahre 2013 erstmalig benützt. Die gegenständliche Anlage (der Recyclinghof) wurde von den Beschwerdeführern im Jahr 2010 erstmals benützt. Nach dem Wortlaut der Gebührenordnung ist auf das erstmalige Benützen des Recyclinghofes abzustellen. Die Gebührenpflicht ist somit erstmals in diesem Jahr entstanden. Durch die bescheidmäßige Vorschreibung im Jahre 2014 wurde eine nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches gesetzt und verlängerte sich somit die Festsetzungsverjährungsfrist nach Maßgabe des Paragraph 209, Absatz eins, BAO. Es ist daher diesbezüglich keine Verjährung eingetreten. Hinsichtlich des Zubaus entstand die Gebührenpflicht binnen eines Jahres ab Rechtskraft der Baubewilligung, also erst im Jahre 2013. Als Bemessungsgrundlage war die vom Sachverständigen ermittelte Kubatur heranzuziehen, weshalb sich eine geringfügig höhere Abgabe errechnete. Der Tarif beträgt brutto € 0,72 pro m3 umbauter Raum. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.20.1625.14c