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{'item': 'LVwG-2017/39/0919-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.06.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/39/0919-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die Beschwerde des Herrn Dr. AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 28.02.2017, Zl ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit am 19.10.2016 bei der belangten Behörde eingelangtem Bauansuchen beantragte die BB GmbH die Erteilung der baubehördlichen Genehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 12 Wohneinheiten mit Tiefgarage auf den Grundstücken **** und **** (nach Grundstückvereinigung Gst ****, Anm.), KG Z. Laut beigeschlossener Baubeschreibung sei geplant, dieses Gebäude im Zentrum von Z als Altstadthaus zu konzipieren und dabei die Maße des nahen Xhauses in kleinerem Verhältnis wiederzugeben. Der Zwischenraum zwischen neu errichtetem Mehrfamilienhaus und bereits auf dem Grundstück befindlichem Bestandsgebäude würde mit einer Tiefgarage mit 14 Abstellplätzen unterkellert, zudem seien hier auch Lagerräume und in Teilen Radabstellflächen untergebracht. Die Fläche darüber würde als Gemeinschaftsgrünfläche genutzt, die restliche Gartenfläche sei den jeweiligen Tops zur privaten Nutzung zugewiesen. Laut (in der Folge auch zu Bescheidbestandteilen erklärten) Plänen sind im Norden des Grundstücks neben zwei in einem Carport beim Bestandsgebäude ausgewiesenen Stellplätzen insgesamt weitere 3 oberirdische Stellplätze im Anschluss an dieses Bestandsgebäude und westlich der Tiefgaragenabfahrt dargestellt. Die Zufahrt zum Bauplatz erfolgt an der Nordseite über das öffentliche Gut Gst Nr ****. Die Zufahrt zur Tiefgarage wird an der Ostseite des Grundstücks ausgeführt. Im südlichen Bereich des Neubaus wird im Untergeschoss eine 4-Zimmerwohnung mit Terrasse und Gartenanteil ausgeführt. Laut im Akt einliegendem Vermerk erfolgten durch den Nachbarn Dr. AA (im Folgenden: Beschwerdeführer) am 23.
  5. und 28.12.2016 Planeinsichten, wobei ihm an letztgenanntem Termin eine Kopie der brandschutztechnischen Stellungnahme vom 15.12.2016 sowie eine Plankopie ausgehändigt wurden. In der am 05.01.2017 abgeführten mündlichen Verhandlung bezog sich der Beschwerdeführer auf die vorhandene Widmungskategorie Kerngebiet und damit verbundenen Immissionsschutz. Aufgrund des umgebenden fast ausschließlich aus Einfamilienhäusern gebildeten Baubestandes seien vom Bauobjekt nicht ortsübliche Immissionen zu erwarten. Ortsübliche Immissionen würden sich auf jene beschränken, die mit der Bewohnung eines Einfamilienwohnhauses einhergingen, dies vor allem im Hinblick auf Abgase, Verkehr, Abluft, Staub und Lärm von Kraftfahrzeugen, Heizung, Lüftung sowie Anzahl der wohnhaften Personen. Zur Klärung über das ortsübliche Maß hinausgehender Immissionen wäre ein entsprechendes immissions- und medizintechnisches Gutachten einzuholen gewesen. Eine Beurteilung der jeweiligen Immissionsbelastung für den menschlichen Organismus habe jedenfalls aber für sämtliche geplanten Stellplätze zu erfolgen. Die Einräumung einer Frist nach Zustellung dieser Gutachten zur Abgabe einer Stellungnahme wurde beantragt. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass die Stellungnahme des Bundesdenkmalamts in Bezug auf das Bauvorhaben von einem Einfamilienwohnhaus spreche. Mit Bescheid vom 28.02.2017, Zl ****, wurde die beantragte Baubewilligung nach Maßgabe der vorgelegten Pläne und Beschreibung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt (Spruchpunkt I). Unter Spruchpunkt II wurden die Einwendungen des Beschwerdeführers betreffend Notwendigkeit der Einholung eines immissions- und medizintechnischen Gutachtens insbesondere im Hinblick auf Lüftungs- und Schallverhältnisse in Bezug auf sämtliche Stellplätze sowie der Antrag auf Einräumung einer Stellungnahmefrist dazu als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung mit Zulässigkeit des Bauvorhabens „Wohngebäude“ im Kerngebiet und mit nicht beeinträchtigten öffentlichen Interessen. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers befänden sich in der Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegend Mehrfamilienwohnhäuser, welche teilweise auch betrieblich genutzt würden, und Wohnanlagen mit teilweiser Büronutzung und Vereinsräumen, zudem ein Schulgebäude, Verwaltungsgebäude (Bezirksgericht) und Gebäude mit gemischter im Kerngebiet zulässiger Nutzung. Eine Rechtsgrundlage für die Einholung der geforderten Gutachten bestünde nicht. Die Errichtung einer Tiefgarage zur Unterbringung der erforderlichen Stellplätze wäre nach der Stellplatzverordnung der Stadtgemeinde Z zwingend vorgeschrieben.Mit Bescheid vom 28.02.2017, Zl ****, wurde die beantragte Baubewilligung nach Maßgabe der vorgelegten Pläne und Beschreibung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt (Spruchpunkt römisch eins). Unter Spruchpunkt römisch zwei wurden die Einwendungen des Beschwerdeführers betreffend Notwendigkeit der Einholung eines immissions- und medizintechnischen Gutachtens insbesondere im Hinblick auf Lüftungs- und Schallverhältnisse in Bezug auf sämtliche Stellplätze sowie der Antrag auf Einräumung einer Stellungnahmefrist dazu als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung mit Zulässigkeit des Bauvorhabens „Wohngebäude“ im Kerngebiet und mit nicht beeinträchtigten öffentlichen Interessen. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers befänden sich in der Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegend Mehrfamilienwohnhäuser, welche teilweise auch betrieblich genutzt würden, und Wohnanlagen mit teilweiser Büronutzung und Vereinsräumen, zudem ein Schulgebäude, Verwaltungsgebäude (Bezirksgericht) und Gebäude mit gemischter im Kerngebiet zulässiger Nutzung. Eine Rechtsgrundlage für die Einholung der geforderten Gutachten bestünde nicht. Die Errichtung einer Tiefgarage zur Unterbringung der erforderlichen Stellplätze wäre nach der Stellplatzverordnung der Stadtgemeinde Z zwingend vorgeschrieben. In fristgerecht erhobener Beschwerde reklamiert der Beschwerdeführer Nachbarstellung als unmittelbar angrenzender Nachbar für sich. Richtig möge zwar sein, dass sich die von der belangten Behörde bezeichneten Gebäude in der Nachbarschaftsumgebung des Baugrundstücks befinden würden, jedoch nicht direkt an dieses angrenzend und auch nicht über eine Tiefgarage verfügend. Selbst das Bundesdenkmalamt spreche von Einfamilienhaus und befände sich das Bauvorhaben in der für die Z typischen Grünzone. Ein Nachbar betreibe Landwirtschaft. Zur Schaffung von möglichst vielen Wohnungen müssten die notwendigen 18 Stellplätze sogar auf Tiefgarage, Garage im Bestandsgebäude und Stellplätze im Freien aufgeteilt werden. Das geplante Bauobjekt würde augenscheinlich zu erhöhtem Verkehrsaufkommen führen. Zutreffender Weise fordere eine Berechnung nach der gültigen Stellplatzverordnung 18 Stellplätze, wobei sich jedoch die Frage nach Abstellmöglichkeiten für die PKWs des Bestandsobjektes stelle. Bei geplanter Tiefgarage mit 14 PKW Abstellplätzen mit besonderen Lüftungen bzw Schallverhältnissen sowie weiteren Abstellplätzen im Freien könne eine über das übliche Maß hinausgehende Immissionsbelästigung der Nachbarn nicht – auch nicht unter Hinweis auf die Pflichtabstellplatzanzahl – ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer berief sich auf die Rechtsgrundlage des § 26 Abs 3 TBO 2011 sowie den mit einer Widmung nach § 40 Abs 3 TROG festgeschriebenen Immissionsschutz. Das Tiroler Raumordnungsgesetz beziehe sich auf die Qualität des Wohnens vor Ort, müsse in einer Art Durchschnittsbetrachtung auf die von Betrieben und dergleichen üblicherweise ausgehenden Immissionen abgestellt werden. Eine derartige Betrachtungsweise gelte auch für die Immissionsschutzbestimmungen im Sinne des § 40 Abs 1 TROG. Mit dem Gebietscharakter spreche der Gesetzgeber Aspekte der örtlichen Siedlungs- und Verbauungsentwicklung an. Zu prüfen wäre, was im betroffenen Gebiet als ortsüblich anzusehen sei. Der Charakter des Gebiets dürfe nicht verändert und die vorgegebene Wohnqualität nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Im Vordergrund stehe damit die gegenwärtige Immissionslage unter den Gesichtspunkten der Ortsüblichkeit. Gegenständlich gehe es um eine Tiefgarage sowie um deren Luftqualität (Anreicherung von Schadstoffen in der Innenraumluft, hohe Immissionskonzentration abhängig von Anzahl der Stellplätze und deren Belegung) sowie auch der Luftqualität in der näheren Umgebung von deren Abluftöffnungen. Sei für geschlossene Garagen eine Lüftungsanlage vorgeschrieben, wären die Immissionen in deren Umgebung abzuklären gewesen. Derartige Auswirkungen könnten bei kurzzeitigen Aufenthalten weniger relevant sein als für die Bewohner im Bereich der Tiefgarage. Hinsichtlich Belüftungsanlage, Öffnen des Garagentors und Ein- und Ausfahren der PKWs wäre ein schalltechnisches Gutachten einzuholen gewesen. Die Immissionen an der Grundgrenze des Beschwerdeführers wären zu prüfen gewesen. Durch das sämtliche baurechtliche Vorschriften ausreizende Planvorhaben, insbesondere auch durch die Tiefgarage und die im Freien angesiedelten Parkplätze, sei eine Überschreitung der zulässigen Immissionsbelastung zu befürchten und wäre schon aufgrund der Parkplatzlösung das Bauvorhaben abzuweisen gewesen. Beantragt wurde die Abweisung des Bauansuchens, in eventu die ersatzlose Behebung des Bescheides oder die Zurückverweisung zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens an die belangte Behörde. Trotz Kenntnis der Bestimmung des § 22 Abs 1 VwGVG werde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gestellt.In fristgerecht erhobener Beschwerde reklamiert der Beschwerdeführer Nachbarstellung als unmittelbar angrenzender Nachbar für sich. Richtig möge zwar sein, dass sich die von der belangten Behörde bezeichneten Gebäude in der Nachbarschaftsumgebung des Baugrundstücks befinden würden, jedoch nicht direkt an dieses angrenzend und auch nicht über eine Tiefgarage verfügend. Selbst das Bundesdenkmalamt spreche von Einfamilienhaus und befände sich das Bauvorhaben in der für die Z typischen Grünzone. Ein Nachbar betreibe Landwirtschaft. Zur Schaffung von möglichst vielen Wohnungen müssten die notwendigen 18 Stellplätze sogar auf Tiefgarage, Garage im Bestandsgebäude und Stellplätze im Freien aufgeteilt werden. Das geplante Bauobjekt würde augenscheinlich zu erhöhtem Verkehrsaufkommen führen. Zutreffender Weise fordere eine Berechnung nach der gültigen Stellplatzverordnung 18 Stellplätze, wobei sich jedoch die Frage nach Abstellmöglichkeiten für die PKWs des Bestandsobjektes stelle. Bei geplanter Tiefgarage mit 14 PKW Abstellplätzen mit besonderen Lüftungen bzw Schallverhältnissen sowie weiteren Abstellplätzen im Freien könne eine über das übliche Maß hinausgehende Immissionsbelästigung der Nachbarn nicht – auch nicht unter Hinweis auf die Pflichtabstellplatzanzahl – ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer berief sich auf die Rechtsgrundlage des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 sowie den mit einer Widmung nach Paragraph 40, Absatz 3, TROG festgeschriebenen Immissionsschutz. Das Tiroler Raumordnungsgesetz beziehe sich auf die Qualität des Wohnens vor Ort, müsse in einer Art Durchschnittsbetrachtung auf die von Betrieben und dergleichen üblicherweise ausgehenden Immissionen abgestellt werden. Eine derartige Betrachtungsweise gelte auch für die Immissionsschutzbestimmungen im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, TROG. Mit dem Gebietscharakter spreche der Gesetzgeber Aspekte der örtlichen Siedlungs- und Verbauungsentwicklung an. Zu prüfen wäre, was im betroffenen Gebiet als ortsüblich anzusehen sei. Der Charakter des Gebiets dürfe nicht verändert und die vorgegebene Wohnqualität nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Im Vordergrund stehe damit die gegenwärtige Immissionslage unter den Gesichtspunkten der Ortsüblichkeit. Gegenständlich gehe es um eine Tiefgarage sowie um deren Luftqualität (Anreicherung von Schadstoffen in der Innenraumluft, hohe Immissionskonzentration abhängig von Anzahl der Stellplätze und deren Belegung) sowie auch der Luftqualität in der näheren Umgebung von deren Abluftöffnungen. Sei für geschlossene Garagen eine Lüftungsanlage vorgeschrieben, wären die Immissionen in deren Umgebung abzuklären gewesen. Derartige Auswirkungen könnten bei kurzzeitigen Aufenthalten weniger relevant sein als für die Bewohner im Bereich der Tiefgarage. Hinsichtlich Belüftungsanlage, Öffnen des Garagentors und Ein- und Ausfahren der PKWs wäre ein schalltechnisches Gutachten einzuholen gewesen. Die Immissionen an der Grundgrenze des Beschwerdeführers wären zu prüfen gewesen. Durch das sämtliche baurechtliche Vorschriften ausreizende Planvorhaben, insbesondere auch durch die Tiefgarage und die im Freien angesiedelten Parkplätze, sei eine Überschreitung der zulässigen Immissionsbelastung zu befürchten und wäre schon aufgrund der Parkplatzlösung das Bauvorhaben abzuweisen gewesen. Beantragt wurde die Abweisung des Bauansuchens, in eventu die ersatzlose Behebung des Bescheides oder die Zurückverweisung zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens an die belangte Behörde. Trotz Kenntnis der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG werde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gestellt. II.römisch zwei. Rechtslage: Es gilt folgende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 32/2017:Es gilt folgende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung LGBl Nr 32/2017: „§ 26 Parteien

(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
  1. a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  2. b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  6. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. (…)“ Es gelten folgende Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 – TROG 2016, LGBl Nr 101/2016 (WV):Es gelten folgende Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 – TROG 2016, Landesgesetzblatt Nr 101 aus 2016, (WV): „§ 38 Wohngebiet
(1)Im Wohngebiet dürfen errichtet werden: a) Wohngebäude, ….
(2)Im Wohngebiet können Grundflächen als gemischtes Wohngebiet gewidmet werden. Im gemischten Wohngebiet dürfen neben den im Abs. 1 genannten Gebäuden auch öffentliche Gebäude, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Gebäude für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit höchstens 40 Betten und Gebäude für sonstige Kleinbetriebe errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen.
(2)Im Wohngebiet können Grundflächen als gemischtes Wohngebiet gewidmet werden. Im gemischten Wohngebiet dürfen neben den im Absatz eins, genannten Gebäuden auch öffentliche Gebäude, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Gebäude für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit höchstens 40 Betten und Gebäude für sonstige Kleinbetriebe errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen. § 40Paragraph 40 Mischgebiete
(1)Mischgebiete sind das allgemeine Mischgebiet, das Kerngebiet, das Tourismusgebiet und das landwirtschaftliche Mischgebiet. In den Mischgebieten dürfen die im § 38 Abs. 1 lit. a, b und c genannten Gebäude sowie nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 sonstige Gebäude errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, nicht wesentlich beeinträchtigen. Gebäude für Anlagen von Seveso-Betrieben dürfen in Mischgebieten nicht errichtet werden.
(1)Mischgebiete sind das allgemeine Mischgebiet, das Kerngebiet, das Tourismusgebiet und das landwirtschaftliche Mischgebiet. In den Mischgebieten dürfen die im Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, b und c genannten Gebäude sowie nach Maßgabe der Absatz 2 bis 5 sonstige Gebäude errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, nicht wesentlich beeinträchtigen. Gebäude für Anlagen von Seveso-Betrieben dürfen in Mischgebieten nicht errichtet werden. (…)
(3)Im Kerngebiet dürfen die im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für Gastgewerbebetriebe, für Veranstaltungs- und Vergnügungsstätten, wie Theater, Kinos und dergleichen, sowie für sonstige Betriebe und Einrichtungen, die der Befriedigung der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung dienen, errichtet werden. (…)“ III.römisch drei. Erwägungen: Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Das gilt auch für den Nachbarn, der im Sinne des § 42 AVG die Parteistellung behalten hat (VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015; 27.11.2003, 2002/06/0062).Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Das gilt auch für den Nachbarn, der im Sinne des Paragraph 42, AVG die Parteistellung behalten hat (VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015; 27.11.2003, 2002/06/0062). Der Beschwerdeführer ist Hälfteeigentümer des Gst Nr. ***, KG Z. Dieses grenzt in einer L-Form über Eck an das Baugrundstück an, nämlich im konkreten über dessen gesamte südseitige und über dessen ca halbe westseitige Grundstückslänge. Der Beschwerdeführer ist damit Nachbar im Sinne des § 26 Abs 3 TBO 2011 und als solcher berechtigt, die in lit a bis f genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen.Der Beschwerdeführer ist Hälfteeigentümer des Gst Nr. ***, KG Z. Dieses grenzt in einer L-Form über Eck an das Baugrundstück an, nämlich im konkreten über dessen gesamte südseitige und über dessen ca halbe westseitige Grundstückslänge. Der Beschwerdeführer ist damit Nachbar im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 und als solcher berechtigt, die in Litera a bis f genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen. Das Baugrundstück ist als Kerngebiet gemäß § 40 Abs 3 TROG gewidmet. In dieser Widmungskategorie dürfen (
  1. ua)die im gemischten Wohngebiet (§ 38 Abs 2 leg cit) zulässigen Gebäude errichtet werden. Die verwiesene Bestimmung des § 38 Abs 2 TROG erklärt ihrerseits die in Abs 1 des § 38 genannten Gebäude als zulässig. § 38 Abs 1 lit a TROG erfasst dabei Wohngebäude als im (reinen) Wohngebiet zulässige Bauten. Wohngebäude sind damit (über diese aufgezeigte Verweiskette) im Kerngebiet ihrem Wesen nach zulässige Bauvorhaben.Das Baugrundstück ist als Kerngebiet gemäß Paragraph 40, Absatz 3, TROG gewidmet. In dieser Widmungskategorie dürfen (
  2. ua)die im gemischten Wohngebiet (Paragraph 38, Absatz 2, leg cit) zulässigen Gebäude errichtet werden. Die verwiesene Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 2, TROG erklärt ihrerseits die in Absatz eins, des Paragraph 38, genannten Gebäude als zulässig. Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, TROG erfasst dabei Wohngebäude als im (reinen) Wohngebiet zulässige Bauten. Wohngebäude sind damit (über diese aufgezeigte Verweiskette) im Kerngebiet ihrem Wesen nach zulässige Bauvorhaben. Der Beschwerdeführer bestreitet die Zulässigkeit einer Wohnhausbebauung im Kerngebiet an sich nicht, leitet aber aus dem Titel des § 40 Abs 1 TROG einen ihm zu diesem Bauvorhaben „Wohngebäude“ eingeräumten Immissionsschutz ab. Dabei verkennt der Beschwerdeführer jedoch die Rechtslage, dies nämlich aus folgenden Gründen:Der Beschwerdeführer bestreitet die Zulässigkeit einer Wohnhausbebauung im Kerngebiet an sich nicht, leitet aber aus dem Titel des Paragraph 40, Absatz eins, TROG einen ihm zu diesem Bauvorhaben „Wohngebäude“ eingeräumten Immissionsschutz ab. Dabei verkennt der Beschwerdeführer jedoch die Rechtslage, dies nämlich aus folgenden Gründen: Gegenüber ihrer Vorgängerbestimmung wurde die Rechtslage des § 40 Abs 1 TROG durch die Novelle LGBl Nr 47/2011 zum Tiroler Raumordnungsgesetz 2006, LGBl Nr 27/2006, insofern geändert, als - zur Beseitigung bestehender legistischer Unstimmigkeiten (so auch die zur zitierten Novelle erstellten Erläuternden Bemerkungen) - der bis dahin in Mischgebieten auch für Gebäude, von denen aufgrund ihres Verwendungszweckes keine relevanten Emissionen ausgehen und die daher selbst im Wohngebiet uneingeschränkte zulässig sind, bestehende Immissionsschutz fallen sollte. Blieb die Immissionsregelung für die übrigen Bauvorhaben unverändert aufrecht, dürfen hingegen nach geänderter (geltender) Rechtslage in den Mischgebieten (damit auch im Kerngebiet) die im § 38 Abs 1 lit a (Wohngebäude), b und c genannten Gebäude ohne aufgetragene Immissionsbeschränkung errichtet werden. Gegenüber ihrer Vorgängerbestimmung wurde die Rechtslage des Paragraph 40, Absatz eins, TROG durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr 47 aus 2011, zum Tiroler Raumordnungsgesetz 2006, Landesgesetzblatt Nr 27 aus 2006,, insofern geändert, als - zur Beseitigung bestehender legistischer Unstimmigkeiten (so auch die zur zitierten Novelle erstellten Erläuternden Bemerkungen) - der bis dahin in Mischgebieten auch für Gebäude, von denen aufgrund ihres Verwendungszweckes keine relevanten Emissionen ausgehen und die daher selbst im Wohngebiet uneingeschränkte zulässig sind, bestehende Immissionsschutz fallen sollte. Blieb die Immissionsregelung für die übrigen Bauvorhaben unverändert aufrecht, dürfen hingegen nach geänderter (geltender) Rechtslage in den Mischgebieten (damit auch im Kerngebiet) die im Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, (Wohngebäude), b und c genannten Gebäude ohne aufgetragene Immissionsbeschränkung errichtet werden. Ein Mitspracherecht eines Nachbarn besteht aber gemäß § 26 Abs 3 lit a TBO 2011 hinsichtlich der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes nur insoweit, als mit diesen auch ein Immissionsschutz verbunden ist. Ein Mitspracherecht eines Nachbarn besteht aber gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 hinsichtlich der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes nur insoweit, als mit diesen auch ein Immissionsschutz verbunden ist. Wohngebäude stehen damit unter keiner ausdrücklichen (raumordnungsrechtlichen) Immissionsbeschränkung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die mit dem Wohnen üblicherweise verbundenen Immissionen von den Nachbarn hinzunehmen. Generell können Wohnbauten in derartigen Widmungsgebieten damit nicht als Quelle von Belästigungen angesehen werden. Gleiches gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für die in der gesetzlichen Mindestanzahl geplanten Abstellflächen, die als notwendiger Bestandteil solcher Wohnbauten anzusehen sind. Der Verwaltungsgerichtshof anerkennt in ständiger Judikatur Pflichtabstellplätze als Hautpanwendungsfall der zulässigen, mit einer Wohnbebauung üblicherweise verbundenen Immissionen. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert weiter, dass die von derartigen Abstellflächen in der vorgesehenen Mindestanzahl typischerweise ausgehenden Immissionen grundsätzlich als ortsüblich anzusehen sind, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen. Zu Betrachtung bzw Beurteilung derartiger besonderer Umstände kann dabei die primär zur Bestimmung des § 38 Abs 1 lit a TROG (Wohngebiet) ergangene einschlägige höchstgerichtliche Judikatur auch für den Fall der Errichtung einer solchen Anlage im – wie vorliegend - Kerngebiet herangezogen werden. Wohngebäude stehen damit unter keiner ausdrücklichen (raumordnungsrechtlichen) Immissionsbeschränkung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die mit dem Wohnen üblicherweise verbundenen Immissionen von den Nachbarn hinzunehmen. Generell können Wohnbauten in derartigen Widmungsgebieten damit nicht als Quelle von Belästigungen angesehen werden. Gleiches gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für die in der gesetzlichen Mindestanzahl geplanten Abstellflächen, die als notwendiger Bestandteil solcher Wohnbauten anzusehen sind. Der Verwaltungsgerichtshof anerkennt in ständiger Judikatur Pflichtabstellplätze als Hautpanwendungsfall der zulässigen, mit einer Wohnbebauung üblicherweise verbundenen Immissionen. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert weiter, dass die von derartigen Abstellflächen in der vorgesehenen Mindestanzahl typischerweise ausgehenden Immissionen grundsätzlich als ortsüblich anzusehen sind, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen. Zu Betrachtung bzw Beurteilung derartiger besonderer Umstände kann dabei die primär zur Bestimmung des Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, TROG (Wohngebiet) ergangene einschlägige höchstgerichtliche Judikatur auch für den Fall der Errichtung einer solchen Anlage im – wie vorliegend - Kerngebiet herangezogen werden. Gegenständlich berechnet sich – darin stimmen die Parteien des Beschwerdeverfahrens überein – die notwendige Anzahl an Abstellmöglichkeiten nach der geltenden Stellplatzverordnung mit 18 Stück. Diese Anzahl wird durch die vorliegende Planung eingehalten bzw allenfalls – bei Einbeziehung des im Carport dargestellten zweiten Stellplatzes (sofern die Stellplätze im Carport für sich nicht schon überhaupt dem Bestandsgebäude zuzuordnen sind) – auf 19 erhöht und damit um einen Stellplatz überstritten. Sofern der Beschwerdeführer diese Anzahl an Stellplätzen (dies an sich widersprüchlich zu seinem weiteren Vorbringen, mit dem er schon die projektierte Anzahl als ihn rechtsverletzend erachtet) als nicht ausreichend beurteilt, wenn er in diesem Zusammenhang fehlende Abstellmöglichkeiten für die PKWs des Bestandsgebäudes (welches zudem als solches nicht verfahrensgegenständlich ist) vorwirft, könnte er aber in dieser Hinsicht niemals in seinen Rechten verletzt sein. Eine zu geringe Anzahl an Abstellmöglichkeiten für ein Bauvorhaben gereicht einem Nachbarn niemals zum Nachteil bzw beeinträchtigt seine Rechtsinteressen jedenfalls nicht. Dies im Sinne ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche einem Nachbarn eines Bauverfahrens nämlich kein Mitspracherecht dahingehend zugesteht, dass die notwendige Anzahl an Stellplätzen für ein Bauvorhaben vorgeschrieben wird. Soweit der Beschwerdeführer erhöhtes Verkehrsaufkommen durch das Bauvorhaben moniert, ist auszuführen, dass der taxative Mitsprachekatalog des § 26 Abs 3 TBO 2011 einem Nachbarn auch dazu kein subjektiv-öffentliches Recht einräumt. Der Nachbar besitzt also kein Mitspracherecht dahingehend, dass die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen nicht (nachteilig) beeinflusst werden bzw die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Soweit der Beschwerdeführer erhöhtes Verkehrsaufkommen durch das Bauvorhaben moniert, ist auszuführen, dass der taxative Mitsprachekatalog des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 einem Nachbarn auch dazu kein subjektiv-öffentliches Recht einräumt. Der Nachbar besitzt also kein Mitspracherecht dahingehend, dass die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen nicht (nachteilig) beeinflusst werden bzw die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Gilt es des Weiteren zwar zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die Immissionsfrage zwar grundsätzlich der Tatsache, dass eine Unterbringung der Abstellmöglichkeiten in einer Tiefgarage erfolgen soll, besondere Gewichtung beimisst, dies nämlich aufgrund des Umstandes, dass mit einer solchen besondere Lüftungen bzw Schallverhältnisse verbunden sind, so ist jedoch in vorliegendem Baufall in Anbetracht der vorgesehenen konkreten Planungsmodalitäten davon auszugehen, dass besondere Umstände, die eine über das übliche Maß hinausgehende Immissionsbelastung des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen erscheinen ließen, aber jedenfalls nicht vorliegen. Dies aus folgenden Überlegungen: Wie aus den Planunterlagen ersichtlich, befindet sich das Grundstück des Beschwerdeführers im Süden des Baugrundstücks und erstreckt sich in weiterer (rechtwinkliger) Führung über die Hälfte dessen westlicher Grundstückslänge. Die Zufahrt zum Baugrundstück erfolgt vom Norden von der öffentlichen Verkehrsfläche aus, die Zufahrt zur Tiefgarage führt sodann entlang der östlichen Grundstücksgrenze in zunächst in offener Gestaltung und mündet nach etwa 23 m in den geschlossenen Rampenein- bzw Rampenausfahrtsbereich. Dieser geschlossene Ein- bzw Ausfahrtsbereich befindet sich seinerseits ca 20 m von der Grenze des Nachbargrundstücks des Beschwerdeführers entfernt. Der offen geführte Teil der Zufahrt zur Tiefgarage ist dabei zum Nachbargrundstück des Beschwerdeführers (ausgenommen in einem untergeordneten Ausmaß in gedachter Verlängerung ab dem geschlossenen Einfahrtsbereich) zur Gänze durch das Wohngebäude selbst abgeschirmt und auch der direkten Sicht entzogen. Der Abluftschacht der Tiefgarage ist an der westlichen Außenwand der Tiefgarage situiert und befindet sich in einem Abstand von ca 5,50 m von der Grundgrenze zum anschließenden (in fremdem Eigentum stehenden) Grundstück Nr .***. Zwischen diesem Grundstück und dem südlich davon gelegenen Grundstück des Beschwerdeführers liegt das weitere (ebenfalls in fremdem Eigentum stehende) Grundstück Nr *** mit zwischengeschalteter Grenzlänge von ca 9,50 m. Aufgrund dieser Bestands- bzw Planungssituation ist der Abluftschacht damit nicht gegenüber der Grundstücksgrenze zum Grundstück des Beschwerdeführers angeordnet. Vielmehr befindet sich der Abluftschacht der Tiefgarage zum am nächst gelegenen Punkt (Eckpunkt) des Grundstücks des Beschwerdeführers in einer Entfernung von ca 11 m. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist aufgrund vorliegender Planung nicht die Errichtung einer (technischen) Lüftungsanlage in diesem Abluftbereich beabsichtigt, sondern erfolgt die Be- und Entlüftung der Tiefgarage durch natürlichen Luftausgleich (Garagenöffnung und Abluftschacht, Zuluftquerschnitt 2,1 m²). Entsteht an dieser Stelle demnach keine Lärmquelle durch eine Belüftungsanlage, wie dies der Beschwerdeführer vorhält, geht aber auch dessen Forderung nach Einholung eines lärmtechnischen Gutachtens für diesen Bereich ins Leere. Weitere Lüftungseinrichtungen sind laut Planung nicht vorgesehen. Zur gemeinsamen südlichen und westlichen Grundgrenze des Baugrundstücks mit dem Grundstück des Beschwerdeführers hin sind über sämtliche Etagen des Gebäudes Wohnungen angeordnet, vor der Wohnung in der Untergeschoßetage ist nach diesen beiden Seiten hin ein Gartenbereich vorgesehen. Die Tiefgarage in der Untergeschoßetage wird lediglich in ca der Breite eines Abstellplatzes (Nr 14) bis zur südlichen Außenwand des Gebäudes geführt, erstreckt sich aber im Übrigen zur Gänze im Anschluss an die Wohnung in der Untergeschoßebene nach Norden hin. In der südlichen Außenwand sind zur Grenze des Beschwerdeführers hin keine Öffnungen in der Planung vorgesehen. Auch die vorgesehenen oberirdischen Stellplätze sind nicht zur Grundgrenze des Beschwerdeführers hin situiert, sondern sind sämtlich nördlich des neu zu errichtenden Gebäudes geplant und damit ebenfalls durch dieses zwischenliegende Wohngebäude zur Gänze vom Grundstück des Beschwerdeführers abgeschirmt. Immissionsbeeinträchtigungen jedweder Art aus diesen oberirdischen Stellplätzen lassen sich begründet nicht ableiten, dies auch nicht unter jenem Fall, als die errechnete Pflichtabstellplatzanzahl
(18)im Ergebnis durch die Planung tatsächlich um einen Abstellplatz überschritten sein sollte. Aufgrund dieser gesamten Planungs- und Bestandssituation ist davon auszugehen, dass besondere Umstände, welche nach ständiger Rechtsprechung eine besondere immissionsrechtliche Betrachtungsweise notwendig erscheinen ließen, nicht vorliegen. Insbesondere gilt es in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass für das Kerngebiet aufgrund seines weiter gefassten Kreises an zulässigen Bauvorhaben schon für sich gegenüber einem (reinen) Wohngebiet höhere Immissionsschwellen und als Folge davon geringere Schutzinteressen in immissionsrechtlicher Hinsicht anzusetzen sind. Besondere Umstände sind auch nicht im Hinblick auf die projektierte Anzahl von 12 Wohneinheiten zu erblicken. Unberücksichtigt in diesem Zusammenhang können nach höchstgerichtlicher Judikatur aus nachbarschützender Sicht nämlich Geräusche und andere Immissionen bleiben, die sich aus der bestimmungsgemäßen Nutzung eines Gebäudes als Wohngebäude ergeben, nämlich aus dem Umstand, dass dort Menschen wohnen (und arbeiten). Diese Geräusche sind von vornherein nicht geeignet, eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 40 Abs 1 TROG zu bewirken. Auch die Anzahl von 12 Wohneinheiten stellt sich für sich nicht derart übermäßig dar, dass schon in dieser Anzahl besondere Umstände zu erblicken wären. Dies insbesondere unter Bedachtnahme auf den im Verfahren hervorgekommenen und vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellten Umstand, dass im näheren Umgebungsbereich des Baugrundstückes weitere Mehrfamilienwohnhausbebauungen und Wohnanlagen als Bestände bereits vorhanden sind sowie über diese hinaus sogar weiters auch öffentliche Gebäude, Gebäude mit Büro- und Vereinsnutzungen und sonstigen betriebliche Nutzungen.Besondere Umstände sind auch nicht im Hinblick auf die projektierte Anzahl von 12 Wohneinheiten zu erblicken. Unberücksichtigt in diesem Zusammenhang können nach höchstgerichtlicher Judikatur aus nachbarschützender Sicht nämlich Geräusche und andere Immissionen bleiben, die sich aus der bestimmungsgemäßen Nutzung eines Gebäudes als Wohngebäude ergeben, nämlich aus dem Umstand, dass dort Menschen wohnen (und arbeiten). Diese Geräusche sind von vornherein nicht geeignet, eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, TROG zu bewirken. Auch die Anzahl von 12 Wohneinheiten stellt sich für sich nicht derart übermäßig dar, dass schon in dieser Anzahl besondere Umstände zu erblicken wären. Dies insbesondere unter Bedachtnahme auf den im Verfahren hervorgekommenen und vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellten Umstand, dass im näheren Umgebungsbereich des Baugrundstückes weitere Mehrfamilienwohnhausbebauungen und Wohnanlagen als Bestände bereits vorhanden sind sowie über diese hinaus sogar weiters auch öffentliche Gebäude, Gebäude mit Büro- und Vereinsnutzungen und sonstigen betriebliche Nutzungen. Ist das Vorbringen des Beschwerdeführer damit aber aus aufgezeigten Gründen der Sache nach nicht berechtigt, liegt also eine beachtliche Betroffenheit des Beschwerdeführers aus immissionsrechtlicher Sicht nicht vor, waren aber auch die von ihm begehrten immissions- und medizintechnischen Sachverständigengutachten nicht einzuholen bzw waren derartige Gutachten zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts in vorliegender Beschwerdesache nicht notwendig. Sofern die Absicht des Beschwerdeführers darauf gerichtet sein sollte, mit seinem Vorbringen allfällige Beeinträchtigungen anderer Nachbarn aufzeigen zu wollen, ist festzuhalten, dass eine Wahrung fremder Interessen nicht im Mitspracherecht eines Nachbarn liegt. Die vorliegende Beschwerde war daher aus den aufgezeigten Gründen als unbegründet abzuweisen. Aufgrund der vorliegenden Entscheidung war auf den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht weiter erörternd einzugehen bzw darüber nicht abzusprechen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte entfallen. Der zur Klärung der Rechtssache maßgebliche Sachverhalt stand aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten haben erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte entfallen. Der zur Klärung der Rechtssache maßgebliche Sachverhalt stand aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten haben erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung standen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.39.0919.1

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