RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.06.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/45/0995-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Nicole Stemmer über die Beschwerde des Herrn AA, geboren am xx.xx.xxxx, vertreten durch Frau BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.02.2017, Zahl ****, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als dass der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 16 Abs 1 VwGVG ersatzlos behoben wird. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als dass der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG ersatzlos behoben wird.
- Gemäß § 19 iVm § 25 Abs 5 Tiroler Rehabilitationsgesetz wird über den Antrag des Beschwerdeführers vom 20.10.2015 wie folgt abgesprochen:Gemäß Paragraph 19, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 5, Tiroler Rehabilitationsgesetz wird über den Antrag des Beschwerdeführers vom 20.10.2015 wie folgt abgesprochen: 2.
- Für den Zeitraum 01.01.2015 bis 30.09.2015 wird der Antrag gemäß § 25 Abs 5 TRG zurückgewiesen.2.
- Für den Zeitraum 01.01.2015 bis 30.09.2015 wird der Antrag gemäß Paragraph 25, Absatz 5, TRG zurückgewiesen. 2.
- Für den Zeitraum 01.10.2015 bis 31.12.2015 wird dem Antrag insofern stattgegeben, als dass dem Beschwerdeführer gemäß § 19 Abs 2 TRG Reisekosten im Ausmaß von gesamt Euro 155,40 gebühren. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. 2.
- Für den Zeitraum 01.10.2015 bis 31.12.2015 wird dem Antrag insofern stattgegeben, als dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 19, Absatz 2, TRG Reisekosten im Ausmaß von gesamt Euro 155,40 gebühren. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.02.2017, Zahl ****, wurde über den Antrag des Beschwerdeführers vom 20.10.2015 auf Fahrtkostenersatz vom 01.01.20015 bis 31.12.2015 infolge einer Säumnisbeschwerde vom 17.11.2016 gemäß § 16 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit §§ 19 und 25 Tiroler Rehabilitationsgesetz (TRG) wie folgt abgesprochen:Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.02.2017, Zahl ****, wurde über den Antrag des Beschwerdeführers vom 20.10.2015 auf Fahrtkostenersatz vom 01.01.20015 bis 31.12.2015 infolge einer Säumnisbeschwerde vom 17.11.2016 gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraphen 19 und 25 Tiroler Rehabilitationsgesetz (TRG) wie folgt abgesprochen: „
- Der Antrag auf Ersatz von Fahrtkosten für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 30.09.2015 wird zurückgewiesen.
- Dem Antrag auf Ersatz von Fahrtkosten für den Zeitraum vom 01.10.2015 bis 31.12.2015 wird insoweit stattgegeben, als entsprechend dem Fahrpreis des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels einmalig ein Zuschuss in der Höhe von € 155,40 gewährt wird.
- Das Mehrbegehren betreffend den Ersatz von Fahrtkosten für den Zeitraum vom 01.10.2015 bis 31.12.2015 wird abgewiesen. Hinweis: Künftig könnte zusätzlich zur Hinfahrt von Herrn AA zur CC gGmbH ein von der CC gGmbH organisierter Fahrtendienst (Q) auch für die Rückfahrt von Herrn AA von der CC gGmbH nach Hause angeboten werden. Dieses Angebot wäre künftig von der genehmigten Leistung nach § 7 TRG umfasst und würden die Kosten für den Rücktransport vom Land Tirol übernommen werden. Sofern die Inanspruchnahme dieses Angebots gewünscht wird, wird um entsprechende Rückmeldung an die Behörde gebeten, damit die weiteren notwendigen Schritte veranlasst werden können.“ Dieses Angebot wäre künftig von der genehmigten Leistung nach Paragraph 7, TRG umfasst und würden die Kosten für den Rücktransport vom Land Tirol übernommen werden. Sofern die Inanspruchnahme dieses Angebots gewünscht wird, wird um entsprechende Rückmeldung an die Behörde gebeten, damit die weiteren notwendigen Schritte veranlasst werden können.“ Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich sei, weil dies aufgrund seiner schweren Behinderung „unzumutbar“ sei. Folglich könne er nur durch Einzelfahrten zur Therapiestätte gebracht werden. Weiters wurde ausgeführt, dass der Mobilitätszuschuss nicht geeignet sei für Fahrten zur und von der Therapiestätte Verwendung zu finden, weil die Verwendung für „private“ Zwecke“ gedacht sei; der Mobilitätszuschuss sei nicht geeignet, gesetzlich Ansprüche zu modifizieren bzw zu negieren. Schließlich verweist er unter Bezugnahme auf § 25 Abs 5 TRG darauf, dass ein Antrag auf Ersatz von Fahrtkosten erst dann gestellt werden könne, wenn der konkrete Umfang – sprich die tatsächlich konsumierten Therapietage – bekannt seien; erst dann sei es sinnvoll einen Antrag zu stellen. Zudem gebe er zu bedenken, dass er auf eine für ihn richtungsweisende Entscheidung zu einem Kostenersatz zur Therapie 16 Monate warten habe müssen, eine so lange Entscheidungsdauer könne nicht zu seinen Lasten gehen, weil er nach der Rechtsansicht der belangten Behörde keinen Anspruch hätte, ab 01.01.2016 um einen Kostenersatz für die Fahrtkosten anzusuchen. Er beantragte die Zuerkennung des Kostenersatzes im Sinn der Ausführungen des Antrages für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2015.Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich sei, weil dies aufgrund seiner schweren Behinderung „unzumutbar“ sei. Folglich könne er nur durch Einzelfahrten zur Therapiestätte gebracht werden. Weiters wurde ausgeführt, dass der Mobilitätszuschuss nicht geeignet sei für Fahrten zur und von der Therapiestätte Verwendung zu finden, weil die Verwendung für „private“ Zwecke“ gedacht sei; der Mobilitätszuschuss sei nicht geeignet, gesetzlich Ansprüche zu modifizieren bzw zu negieren. Schließlich verweist er unter Bezugnahme auf Paragraph 25, Absatz 5, TRG darauf, dass ein Antrag auf Ersatz von Fahrtkosten erst dann gestellt werden könne, wenn der konkrete Umfang – sprich die tatsächlich konsumierten Therapietage – bekannt seien; erst dann sei es sinnvoll einen Antrag zu stellen. Zudem gebe er zu bedenken, dass er auf eine für ihn richtungsweisende Entscheidung zu einem Kostenersatz zur Therapie 16 Monate warten habe müssen, eine so lange Entscheidungsdauer könne nicht zu seinen Lasten gehen, weil er nach der Rechtsansicht der belangten Behörde keinen Anspruch hätte, ab 01.01.2016 um einen Kostenersatz für die Fahrtkosten anzusuchen. Er beantragte die Zuerkennung des Kostenersatzes im Sinn der Ausführungen des Antrages für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.
- Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden. Laut dieser Bestimmung kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Beschwerdeführer wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides darauf hingewiesen, dass er in der Beschwerde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragen kann; er hat keinen derartigen Antrag gestellt. Für das Landesverwaltungsgericht steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest und wurde dieser auch von keiner Partei bestritten; im gegenständlichen Verfahren war ausschließlich die Rechtsfrage des Anspruches auf Fahrtkostenersatz zur Therapieeinrichtung zu klären. Das Landesverwaltungsgericht hält aus diesen Gründen eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden. Laut dieser Bestimmung kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Beschwerdeführer wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides darauf hingewiesen, dass er in der Beschwerde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragen kann; er hat keinen derartigen Antrag gestellt. Für das Landesverwaltungsgericht steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest und wurde dieser auch von keiner Partei bestritten; im gegenständlichen Verfahren war ausschließlich die Rechtsfrage des Anspruches auf Fahrtkostenersatz zur Therapieeinrichtung zu klären. Das Landesverwaltungsgericht hält aus diesen Gründen eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. II. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:römisch zwei. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Der am xx.xx.xxxx geborene Beschwerdeführer leidet an Herpesenzephalitis mit therapieresistenter Epilepsie. Der Grad der Behinderung beträgt 80%. Er bezieht Pflegegeld der Stufe 6 sowie erhöhte Familienbeihilfe. Der Beschwerdeführer wird von seiner Mutter als Sachwalterin vertreten. Im Behindertenpass des Beschwerdeführers findet sich der Vermerk: „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar“. Am 18.10.2014 (eingelangt am 27.10.2014) stellte der Beschwerdeführer vertreten durch seine Eltern den Antrag (Verlängerung) auf Gewährung einer Maßnahme nach § 7 Tiroler Rehabilitationsgesetz (Beschäftigungstherapie) bei der CC Gemeinnützige GmbH in X. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.01.2015, Zahl ****, wurden gemäß § 7 TRG für den Zeitraum vom 01.11.2014 bis 31.10.2017 die Kosten für den Besuch (intensiv) im CC gGmbH übernommen. Die Kosten wurden spruchgemäß mit der CC gGmbH abgerechnet. Am 18.10.2014 (eingelangt am 27.10.2014) stellte der Beschwerdeführer vertreten durch seine Eltern den Antrag (Verlängerung) auf Gewährung einer Maßnahme nach Paragraph 7, Tiroler Rehabilitationsgesetz (Beschäftigungstherapie) bei der CC Gemeinnützige GmbH in römisch zehn. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.01.2015, Zahl ****, wurden gemäß Paragraph 7, TRG für den Zeitraum vom 01.11.2014 bis 31.10.2017 die Kosten für den Besuch (intensiv) im CC gGmbH übernommen. Die Kosten wurden spruchgemäß mit der CC gGmbH abgerechnet. In der Folge hat der Beschwerdeführer (wie bereits seit 2003) die Tagesstruktur (intensiv) in der CC gGmbH besucht. Der Transport des Beschwerdeführers von seinem Wohnort in Z, Adresse 1, zur Therapieeinrichtung erfolgte in der Früh vom Roten Kreuz, am Abend wurde der Beschwerdeführer von seinen Eltern mit deren Privat-PKW in der Therapieeinrichtung abgeholt. Die CC gGmbh hat in diesem Zusammenhang Angebote für den Transport eingeholt und das Rote Kreuz kam in der Folge mit einer Abrechnung von Euro 27,40 pro Fahrt zum Zug. Am 20.01.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Mobilitätszuschuss gemäß § 15 TRG (Sonstige Maßnahmen). Begründet wurde dies mit „Fahrten Projekt CC, Projekt IST und auch andere notwendige Fahrten“. Mit Schreiben vom 27.01.2015, ****, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 15 TRG für das Kalenderjahr 2015 ein einmaliger Fahrtkostenzuschuss in Höhe von Euro 800,-- gewährt. Am 20.01.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Mobilitätszuschuss gemäß Paragraph 15, TRG (Sonstige Maßnahmen). Begründet wurde dies mit „Fahrten Projekt CC, Projekt IST und auch andere notwendige Fahrten“. Mit Schreiben vom 27.01.2015, ****, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 15, TRG für das Kalenderjahr 2015 ein einmaliger Fahrtkostenzuschuss in Höhe von Euro 800,-- gewährt. Am 20.10.2015 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Rückerstattung der Fahrtkosten vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 in jener Höhe, die dem Roten Kreuz W für die Fahrten von der Wohnung zur Therapiestätte genehmigt und ausbezahlt werden, somit von Euro 27,40 täglich. Er ersuchte daher um Ausstellung eines entsprechenden Bescheids und aufgrund der beiliegenden Aufstellung der Therapietage vom 01.
- bis 30.09.2015 um Überweisung des Gesamtbetrages von Euro 4.274,
- Alternativ, sollte dem obigen Antrag nicht entsprochen werden, stellte er für den Zeitraum vom 01.
- bis 31.12.2015 den Antrag auf Ersatz des amtlichen Kilometergeldes (PKW Euro 0,42 plus Euro 0,05 je mitfahrende Person) somit von Euro 0,47 / Kilometer. Die Wegstrecke Therapiestätte nach Hause betrage 17 Kilometer, Hin- und Rückfahrt somit 34 Kilometer, multipliziert mit den Fahrttagen betrage das beantragte Kilometergeld für den Zeitraum 01.01.bis inklusive 30.09.2015 (156 Tage) gesamt Euro 2.492,
- Die Abrechnung für den Zeitraum 01.
- bis 31.12.2015 erfolge nach Vorliegen der Therapietage. Begründet wurde der Antrag damit, dass im Behindertenpass vermerkt sei, dass beim Beschwerdeführer eine „Unzumutbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren“ besteht. Mit Schriftsatz vom 17.11.2016, eingelangt bei der belangten Behörde am 21.11.2016, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde). In der Folge erging der nunmehr verfahrensgegenständliche Bescheid. Dieser wurde dem Beschwerdeführer am 22.02.2017 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 17.11.2016, eingelangt bei der belangten Behörde am 21.11.2016, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde). In der Folge erging der nunmehr verfahrensgegenständliche Bescheid. Dieser wurde dem Beschwerdeführer am 22.02.2017 zugestellt. Seit April 2017 werden neun Fahrten in der Woche vom Roten Kreuz durchgeführt, eine Fahrt in der Woche führt (auf ihren eigenen Wunsch) die Familie des Beschwerdeführers durch. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ergibt sich in unzweifelhafter Weise aus dem vorliegenden verwaltungsbehördlichen Akt sowie dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol und ist im Übrigen nicht strittig. Dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar ist, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Behindertenpass. Dass die Säumnisbeschwerde am 21.11.2016 bei der belangten Behörde eingelangt ist, ergibt sich aus dem auf dem entsprechenden Schriftsatz befindlichen Eingangsstempel der Bezirkshauptmannschaft Y. Zusätzlich findet sich noch ein zweiter Eingangstempel datiert mit 22.11.2016 auf dem Schriftsatz. Da es sich bei der Bezirkshauptmannschaft um eine monokratisch organisierte Behörde handelt gilt ein Schriftsatz jedenfalls mit dem erstmaligen Eingangsvermerk als eingebracht und war den Feststellungen daher dieses Datum zugrunde zu legen. Dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 22.02.2017 zugestellt wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Rückschein, wonach der Bescheid am 22.02.2017 von der Empfängerin übernommen wurde. IV. In rechtlicher Hinsicht folgt:römisch vier. In rechtlicher Hinsicht folgt: Zu Spruchpunkt 1: Zuständigkeit der belangten Behörde Gemäß § 8 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Im gegenständlichen Fall wurde der verfahrensgegenständliche Antrag am 20.10.2015 eingebracht, innerhalb der gesetzlich normierten Entscheidungsfrist erfolgte unstrittig keine Entscheidung der belangten Behörde. Im Begleitschreiben der belangten Behörde anlässlich der Vorlage der Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht wurde die Verfahrensdauer mit „Langzeitkrankenständen und MitarbeiterInnenwechsel“ begründet. Dabei handelt es sich um Faktoren, die der Sphäre der Behörde zuzurechnen sind, sodass die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers vom 17.11.2016 jedenfalls zulässig war. Nach § 16 VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.Nach Paragraph 16, VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Diese Dreimonatsfrist des § 16 Abs 1 VwGVG wird mit dem Einlangen der Säumnisbeschwerde bei der Behörde in Lauf gesetzt (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 16 Anm 5). Im konkreten Fall ist die Säumnisbeschwerde am 21.11.2016 bei der belangten Behörde eingelangt (siehe Eingangsstempel). Gemäß § 32 Abs 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Im konkreten Fall hat die dreimonatige Frist zur Nachholung des Bescheides gemäß § 16 Abs 1 VwGVG somit am 21.02.2017 geendet. Diese Dreimonatsfrist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG wird mit dem Einlangen der Säumnisbeschwerde bei der Behörde in Lauf gesetzt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 16, Anmerkung 5). Im konkreten Fall ist die Säumnisbeschwerde am 21.11.2016 bei der belangten Behörde eingelangt (siehe Eingangsstempel). Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Im konkreten Fall hat die dreimonatige Frist zur Nachholung des Bescheides gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG somit am 21.02.2017 geendet. § 16 Abs 1 VwGVG normiert, dass der Bescheid von der Behörde innerhalb einer Frist von drei Monaten zu erlassen ist. "Erlassung" eines Bescheides bedeutet dabei Erzeugung einer Rechtsnorm bestimmter Art; als Norm rechtlich existent wird ein intendierter Bescheid daher nur und erst dann, wenn das Erzeugungsverfahren abgeschlossen, das heißt, wenn das zeitlich letzte Erzeugungstatbestandsmerkmal - das ist in der Regel die Mitteilung des behördlichen Willensaktes nach außen - verwirklicht worden ist. Ein (schriftlicher) Bescheid ist erst mit der Zustellung bzw Ausfolgung seiner schriftlichen Ausfertigung an eine Partei als erlassen anzusehen; nur ein erlassener Bescheid kann Rechtswirkungen erzeugen (vgl VwGH 17.12.2013, 2013/09/0105). Im konkreten Fall wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer nachweislich am 22.02.2017 zugestellt. Damit wurde der Bescheid nicht innerhalb der Dreimonatsfrist des § 16 Abs 1 VwGVG erlassen, womit die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Säumnisbeschwerde von der belangten Behörde auf das Landesverwaltungsgericht übergegangen war. Folglich war der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos zu beheben. Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG normiert, dass der Bescheid von der Behörde innerhalb einer Frist von drei Monaten zu erlassen ist. "Erlassung" eines Bescheides bedeutet dabei Erzeugung einer Rechtsnorm bestimmter Art; als Norm rechtlich existent wird ein intendierter Bescheid daher nur und erst dann, wenn das Erzeugungsverfahren abgeschlossen, das heißt, wenn das zeitlich letzte Erzeugungstatbestandsmerkmal - das ist in der Regel die Mitteilung des behördlichen Willensaktes nach außen - verwirklicht worden ist. Ein (schriftlicher) Bescheid ist erst mit der Zustellung bzw Ausfolgung seiner schriftlichen Ausfertigung an eine Partei als erlassen anzusehen; nur ein erlassener Bescheid kann Rechtswirkungen erzeugen vergleiche VwGH 17.12.2013, 2013/09/0105). Im konkreten Fall wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer nachweislich am 22.02.2017 zugestellt. Damit wurde der Bescheid nicht innerhalb der Dreimonatsfrist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG erlassen, womit die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Säumnisbeschwerde von der belangten Behörde auf das Landesverwaltungsgericht übergegangen war. Folglich war der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos zu beheben. Zu Spruchpunkt 2: Antrag vom 20.10.2015 Der im gegenständlichen Fall entscheidungswesentliche § 19 Tiroler Rehabilitationsgesetz (TRG) regelt den „Ersatz von Reisekosten“ und lautet wie folgt:Der im gegenständlichen Fall entscheidungswesentliche Paragraph 19, Tiroler Rehabilitationsgesetz (TRG) regelt den „Ersatz von Reisekosten“ und lautet wie folgt:
(1)Dem Behinderten gebührt der Ersatz der notwendigen Reisekosten, die ihm im Zusammenhang mit der Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen erwachsen.
(2)Der Ersatz von Reisekosten richtet sich nach dem Fahrpreis des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels. Nach dieser Bestimmung hat der Anspruchsberechtigte einer Rehabilitationsmaßnahme somit einen gesetzlichen Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reisekosten. Diese werden nach Abs 2 nach dem „Fahrpreis des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels“ bestimmt. Nach dieser Bestimmung hat der Anspruchsberechtigte einer Rehabilitationsmaßnahme somit einen gesetzlichen Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reisekosten. Diese werden nach Absatz 2, nach dem „Fahrpreis des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels“ bestimmt. Der Beschwerdeführer bringt im konkreten Fall vor, dass es ihm aufgrund seiner Behinderung unzumutbar ist öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Den Erläuternden Bemerkungen zu § 19 TRG ist zu entnehmen, dass diese aufgeworfene Frage auch im Rahmen des Begutachtungsverfahrens thematisiert wurde, da es sicher kein Einzelfall ist, dass dem Anspruchsberechtigten einer Rehabilitationsmaßnahme die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. Der Gesetzgeber hat sich – den Erläuternden Bemerkungen zu entnehmen – trotzdem dafür entschieden, den Kostenersatz am Fahrpreis des öffentlichen Verkehrsmittels zu orientieren; dies mit folgender Begründung: „Der Unterhaltsverpflichtete erhält im Fall eines erheblich behinderten Kindes Leistungen aus dem Familienlastenausgleich bis zur Höhe der doppelten Familienbeihilfe. Zudem hat er die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines steuerlichen Freibetrages (ab 1983 3500,-- Schilling monatlich). Aus dieser Überlegung heraus wurde die Abgeltung der Fahrtkosten im Ausmaß der Kosten des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels trotz diesbezüglicher Vorbringen im Zuge des Begutachtungsverfahrens belassen“. Der Wille des Gesetzgebers kommt somit eindeutig zum Ausdruck, Kostenersatz besteht nur im Rahmen des Fahrpreises des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels.Der Beschwerdeführer bringt im konkreten Fall vor, dass es ihm aufgrund seiner Behinderung unzumutbar ist öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 19, TRG ist zu entnehmen, dass diese aufgeworfene Frage auch im Rahmen des Begutachtungsverfahrens thematisiert wurde, da es sicher kein Einzelfall ist, dass dem Anspruchsberechtigten einer Rehabilitationsmaßnahme die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. Der Gesetzgeber hat sich – den Erläuternden Bemerkungen zu entnehmen – trotzdem dafür entschieden, den Kostenersatz am Fahrpreis des öffentlichen Verkehrsmittels zu orientieren; dies mit folgender Begründung: „Der Unterhaltsverpflichtete erhält im Fall eines erheblich behinderten Kindes Leistungen aus dem Familienlastenausgleich bis zur Höhe der doppelten Familienbeihilfe. Zudem hat er die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines steuerlichen Freibetrages (ab 1983 3500,-- Schilling monatlich). Aus dieser Überlegung heraus wurde die Abgeltung der Fahrtkosten im Ausmaß der Kosten des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels trotz diesbezüglicher Vorbringen im Zuge des Begutachtungsverfahrens belassen“. Der Wille des Gesetzgebers kommt somit eindeutig zum Ausdruck, Kostenersatz besteht nur im Rahmen des Fahrpreises des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels. Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer täglich die Strecke von der CC gGmbH in X, Adresse 5 nach Z, Adresse 1 zurückzulegen. Der Preis für ein Monatsticket des Verkehrsverbundes Tirol (VVT) betrug dabei im Jahr 2015 Euro 51,
- Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer täglich die Strecke von der CC gGmbH in römisch zehn, Adresse 5 nach Z, Adresse 1 zurückzulegen. Der Preis für ein Monatsticket des Verkehrsverbundes Tirol (VVT) betrug dabei im Jahr 2015 Euro 51,
- Die Fahrt von zu Hause zur Betreuungseinrichtung wurde im Jahr 2015 von der Betreuungseinrichtung über das Rote Kreuz organisiert. Die Kosten dafür waren in den Tagsätzen des Landes Tirol an die CC gGmbh enthalten. Der Qualitätsstandards und Leistungskatalog des Landes Tirol (Stand:
- Mai 2015) regelt in seinem Punkt 7 den Leistungsumfang der Einrichtungen und lautet „Die Kosten für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel werden vom Dienstleister übernommen. Ein Fahrtendienst wird dann zur Verfügung gestellt, wenn die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsdienstes unzumutbar ist“. Nach diesem Katalog wäre es somit Aufgabe der Einrichtung bei Unzumutbarkeit einen Fahrtendienst zu organisieren. Hinsichtlich der rechtlichen Qualität ist festzuhalten, dass dieser Qualitätsstandards und Leistungskatalog rechtlich nicht verbindlich ist und der Beschwerdeführer daraus keine unmittelbaren Ansprüche abzuleiten vermag. Ein Leistungsanspruch ergibt sich für den Beschwerdeführer nur aus dem oben ausgeführten § 19 TRG.Der Qualitätsstandards und Leistungskatalog des Landes Tirol (Stand:
- Mai 2015) regelt in seinem Punkt 7 den Leistungsumfang der Einrichtungen und lautet „Die Kosten für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel werden vom Dienstleister übernommen. Ein Fahrtendienst wird dann zur Verfügung gestellt, wenn die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsdienstes unzumutbar ist“. Nach diesem Katalog wäre es somit Aufgabe der Einrichtung bei Unzumutbarkeit einen Fahrtendienst zu organisieren. Hinsichtlich der rechtlichen Qualität ist festzuhalten, dass dieser Qualitätsstandards und Leistungskatalog rechtlich nicht verbindlich ist und der Beschwerdeführer daraus keine unmittelbaren Ansprüche abzuleiten vermag. Ein Leistungsanspruch ergibt sich für den Beschwerdeführer nur aus dem oben ausgeführten Paragraph 19, TRG. Wie sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde (in ihrem Schreiben anlässlich der Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht) ausführen, war der vom Beschwerdeführer für das Jahr 2015 beantragte und erhaltene Mobilitätszuschuss im Zusammenhang mit der Frage nach einem Anspruch auf Fahrtkosten zur Betreuungseinrichtung nicht zu berücksichtigen; der Mobilitätszuschuss verfolgt eine andere Zielsetzung („Fahrten zu privaten Zwecken“ gemäß § 6 Abs 3 Tiroler Förderrichtlinie für Menschen mit Behinderung) und konkurriert eben nicht mit dem gesetzlichen Anspruch nach § 19 TRG. Wie sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde (in ihrem Schreiben anlässlich der Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht) ausführen, war der vom Beschwerdeführer für das Jahr 2015 beantragte und erhaltene Mobilitätszuschuss im Zusammenhang mit der Frage nach einem Anspruch auf Fahrtkosten zur Betreuungseinrichtung nicht zu berücksichtigen; der Mobilitätszuschuss verfolgt eine andere Zielsetzung („Fahrten zu privaten Zwecken“ gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Tiroler Förderrichtlinie für Menschen mit Behinderung) und konkurriert eben nicht mit dem gesetzlichen Anspruch nach Paragraph 19, TRG. Zum Anspruchszeitraum Nach § 25 Abs 5 TRG gebühren Leistungen nach diesem Gesetz von dem Monat an, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem Monat, in dem der Antrag bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eingelangt ist.Nach Paragraph 25, Absatz 5, TRG gebühren Leistungen nach diesem Gesetz von dem Monat an, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem Monat, in dem der Antrag bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eingelangt ist. Der verfahrensgegenständliche Antrag wurde vom Beschwerdeführer am 20.10.2015 eingebracht und erfasste den Fahrtkostenersatz für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.
- Gemäß § 25 Abs 5 TRG ist eine Leistungsgewährung somit frühestens ab Oktober 2015 möglich; soweit der Antrag sich auf den früheren Zeitraum (konkret 01.01.2015 bis 30.09.2015) bezog war er zurückzuweisen.Der verfahrensgegenständliche Antrag wurde vom Beschwerdeführer am 20.10.2015 eingebracht und erfasste den Fahrtkostenersatz für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.
- Gemäß Paragraph 25, Absatz 5, TRG ist eine Leistungsgewährung somit frühestens ab Oktober 2015 möglich; soweit der Antrag sich auf den früheren Zeitraum (konkret 01.01.2015 bis 30.09.2015) bezog war er zurückzuweisen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, ein Antrag auf Ersatz von Fahrtkosten sei erst im Nachhinein möglich, nämlich dann wenn die konkreten (absolvierten) Therapietage feststehen, geht vor dem Hintergrund des § 19 TRG (Ersatz in der Höhe des Fahrpreises des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels) im konkreten Fall (Monatskarte) ins Leere.Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, ein Antrag auf Ersatz von Fahrtkosten sei erst im Nachhinein möglich, nämlich dann wenn die konkreten (absolvierten) Therapietage feststehen, geht vor dem Hintergrund des Paragraph 19, TRG (Ersatz in der Höhe des Fahrpreises des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels) im konkreten Fall (Monatskarte) ins Leere. Zur inhaltlichen Begründetheit ist auf die oben stehenden Ausführungen im Zusammenhang mit § 19 TRG zu verweisen. Der Beschwerdeführer hat demnach Anspruch auf Ersatz von Reisekosten orientiert am Fahrpreis des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels. Wie ausgeführt sind das die Kosten für eine Monatskarte des VVT von der Betreuungseinrichtung zum Wohnort des Beschwerdeführers in der Höhe von Euro 51,80 monatlich. Für die Zeit von Antragseinbringung Oktober 2015 bis zum Ende des beantragten Zeitraumes (31.12.2015) somit gesamt Euro 155,40.Zur inhaltlichen Begründetheit ist auf die oben stehenden Ausführungen im Zusammenhang mit Paragraph 19, TRG zu verweisen. Der Beschwerdeführer hat demnach Anspruch auf Ersatz von Reisekosten orientiert am Fahrpreis des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels. Wie ausgeführt sind das die Kosten für eine Monatskarte des VVT von der Betreuungseinrichtung zum Wohnort des Beschwerdeführers in der Höhe von Euro 51,80 monatlich. Für die Zeit von Antragseinbringung Oktober 2015 bis zum Ende des beantragten Zeitraumes (31.12.2015) somit gesamt Euro 155,
- Das darüber hinaus beantragte Mehrbegehren (Fahrtkosten in der Höhe des Roten Kreuzes bzw alternativ in Höhe des amtlichen Kilometergeldes) waren unter Verweis auf § 19 Abs 2 TRG (siehe auch Ausführungen oben) abzuweisen. Das darüber hinaus beantragte Mehrbegehren (Fahrtkosten in der Höhe des Roten Kreuzes bzw alternativ in Höhe des amtlichen Kilometergeldes) waren unter Verweis auf Paragraph 19, Absatz 2, TRG (siehe auch Ausführungen oben) abzuweisen. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Nicole Stemmer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.45.0995.5