RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.06.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/17/1905-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Luchner über die Beschwerde des AA, Y, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. BB Dr. CC, Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion X vom 19.07.2016, Zl ****,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Luchner über die Beschwerde des AA, Y, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. BB Dr. CC, Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion römisch zehn vom 19.07.2016, Zl ****, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gem § 45 Abs 1 Z 2 VStG zur Einstellung gebracht. 1. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gem Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG zur Einstellung gebracht. 2. Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. 2. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben sich als Fremder (§ 2 Abs. 4 Z 1 FPG) in Y, Adresse 1 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, da für den rechtmäßigen Aufenthalt eine rechtmäßige Einreise Voraussetzung ist und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristungen oder die Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten werden dürfte.„Sie haben sich als Fremder (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG) in Y, Adresse 1 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, da für den rechtmäßigen Aufenthalt eine rechtmäßige Einreise Voraussetzung ist und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristungen oder die Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten werden dürfte. Sie halten sich als Fremder unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, da Sie als serbischer Staatsbürger ihre visafreie Aufenthaltsdauer überschritten haben, nachdem Sie sich zumindest seit dem 04.10.2015 ohne Unterbrechung in Österreich befinden. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(
- en)verletzt: § 120 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz iVm. § 31 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz BGBl. I Nr. 144/2013 idgF.Paragraph 120, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, idgF. Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
- en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
- n)verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von Gemäß € 500,00 2 Tage(
- n)19 Stunde(
- n)0 Minute(
- n)§ 120 Abs 1a Fremdenpolizeigesetz BGBl I Nr 144/2913 idgFParagraph 120, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz BGBl römisch eins Nr 144/2913 idgF Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 50,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt. € als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 550,00“ Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt wie folgt: „AA, xx.xx.xxxx, StA: W, erhebt durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 19.07.2016, Zahl: ****, zugestellt am 22.07.2016, binnen offener Frist nachstehende I. BESCHWERDErömisch eins. BESCHWERDE und führt aus wie folgt: A. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer AA ist serbischer Staatsangehöriger und brachte am 19.11.2015 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der belangten Behörde ein. Dieser Antrag wurde mit der Begründung abgewiesen, dass sein Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde. Eine dagegen erhobene Beschwerde ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG **** anhängig. Eine mündliche Verhandlung ist für den 23.08.2016 anberaumt. Die Behörde stellt zurecht fest, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr illegal im Bundesgebiet aufhält. Jedoch ist dieser Aufenthalt dem Beschwerdeführer aus nachstehenden Gründen nicht vorwerfbar und zu entschuldigen. Die Ehegattin des Einschreiters hat am 20.01.2016 den gemeinsamen Sohn DD geboren, welcher seit seiner Geburt aufgrund von Frühgeburtlichkeit an der Neonatologischen Abteilung der Universitätsklinik Y stationär in Behandlung war. Die Familie hat weitere gemeinsame Kinder und ist der Aufenthalt des Kindesvaters für die Familie unerlässlich, da er sich um die mj. Kinder und seine Ehegattin kümmern muss. Beweis: - PV - ZV EE, p.A . des Beschwerdeführer - vorzulegende medizinische Unterlagen Während der Problemschwangerschaft musste die Ehegattin mehrmals stationär aufgenommen werden, diesbezügliche Unterlagen liegen dieser Beschwerde bei. Insbesondere war der errechnete Geburtstermin für den 03.04.2016 angesetzt und ist das Kind bereits am 20.01.2016 geboren. Die Ehegattin des Beschwerdeführers war sodann von 20.01.2016 bis 02.03.2016 im LKH Y aufhältig und musste danach regelmäßige ambulante Termine im Rahmen der Frühgeborenen Nachsorge wahrnehmen. Aufgrund des jungen Alters des Neugeborenen ist eine Weiterbetreuung der Kindesmutter und der übrigen Kinder durch die Mithilfe des Beschwerdeführers unerlässlich. Daraus folgt, dass die Kindesmutter auf die Hilfe und Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen ist. Beweis: - wie bisher - weitere Beweise Vorbehalten Aufgrund des illegalen Aufenthaltes des Beschwerdeführes hat die Landespolizeidirektion X, Fremdenpolizeiliches Referat, mit Straferkenntnis vom 19.07.2016, Zahl: ****, zugestellt am 22.07.2016, gemäß § 120 Abs. 1 a iVm § 31 Abs. 1 FPG eine Verwaltungsübertretung vorgeworfen und Euro 500,00 als Strafe exkl € 50,00 Verfahrenskosten) vorgeschrieben.Aufgrund des illegalen Aufenthaltes des Beschwerdeführes hat die Landespolizeidirektion römisch zehn, Fremdenpolizeiliches Referat, mit Straferkenntnis vom 19.07.2016, Zahl: ****, zugestellt am 22.07.2016, gemäß Paragraph 120, Absatz eins, a in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, FPG eine Verwaltungsübertretung vorgeworfen und Euro 500,00 als Strafe exkl € 50,00 Verfahrenskosten) vorgeschrieben. Gegen dieses Straferkenntnis erhebt der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter binnen offener Frist Beschwerde. B. Beschwerdepunkte und Anträge: Durch das angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde erachtet sich der Beschwerdeführer in dem gesetzlich gewährleisteten Recht verletzt, dass gegen ihn ein Straferkenntnis erlassen wird. Der Beschwerdeführer erhebt durch seine ausgewiesenen Vertreter daher BESCHWERDE und stellt folgende ANTRÄGE: Das Landesverwaltungsgericht möge: 1.) das angefochtene Straferkenntnis mit Beschluss aufheben und das Verfahren einstellen bzw. das angefochtene Straferkenntnis mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen 2.) oder das Straferkenntnis mit Beschluss aufheben und das Verfahren unter Ausspruch einer Ermahnung einstellen in eventu 3.) eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen. C. Beschwerdegründe Als Beschwerdegründe werden geltend gemacht: - Inhaltliche Rechtswidrigkeit; - Verfahrensmängel. D. Ausführung der Beschwerdegründe: Die gestellten Anträge werden im Einzelnen wie folgt begründet: 1. Die Beschwerde ist jedenfalls zulässig, da sie fristgerecht erhoben wurde und das Landesverwaltungsgericht als übergeordnete Instanz zuständig ist. Die o.a. Behörde begründete das Straferkenntnis im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer sich zumindest seit 04.10.2015 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, da er nach Ablauf seiner visafreien Zeit unrechtmäßig in Österreich aufhalte. Dem ist Folgendes entgegen zu halten: Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Ausführungen unter Punkt Sachverhalt A verwiesen und werden diese Ausführungen auch unter Punkt D eingewendet. Die Ehegattin des Beschwerdeführers, EE, geb. am xx.xx.xxxx, war schwanger und handelte es sich gegenständlich um eine komplikationsreiche Risikoschwangerschaft, welche aufgrund der belastenden Situation bereits längerfristig die Anwesenheit des Beschwerdeführers bedingte. Aus gegebenem Anlass befand sich Frau EE stationär in der Universitätsklinik für Frauenheilkunde in Y und benötigte sie auch dort unbedingt den Beistand ihres Ehegatten. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist. Insbesondere ergibt sich aus den Stampiglien im Reisepass, dass er am 11.06.2015 ordnungsgemäß ausgereist und am 04.10.2015 wieder eingereist ist, sodass der seitens der Behörde festgelegten Tatzeitraums nicht richtig ausbemessen wurde, da er somit bis 04.01.2016 legal sich in Österreich aufgehalten hat, sodass aus diesem Grund das Straferkenntnis aufzuheben ist. Sollte die Behörde trotz verstehender Ausführungen unrichtigerweise zu dem Ergebnis kommen, dass Tatbestandmäßigkeit vorliege - was bestritten wird - ist festzuhalten, dass es jedenfalls an einem wie auch immer gearteten Verschulden des Beschwerdeführers mangelt und hätte sich auch ein objektiv sorgfaltsgemäß handelnder Durchschnittsmensch nicht anders als der Beschwerdeführer verhalten, sodass jedenfalls auch kein Verschulden vorliegt und ist auch aus diesem Grund der Beschwerde stattzugeben. Sollte die Behörde entgegen vorstehender Ausführungen unrichtigerweise zu dem Ergebnis kommen, dass sowohl Tatbestandmäßigkeit als auch Verschulden erfüllt seien - was bestritten wird -, so hat jedenfalls die Bestimmung gemäß § 45 VStG zur Anwendung zu gelangen und die Behörde von einer Strafe abzusehen, da das Verschulden des Beschwerdeführers jedenfalls geringfügig ist und die Folgen unbedeutend sind.Sollte die Behörde entgegen vorstehender Ausführungen unrichtigerweise zu dem Ergebnis kommen, dass sowohl Tatbestandmäßigkeit als auch Verschulden erfüllt seien - was bestritten wird -, so hat jedenfalls die Bestimmung gemäß Paragraph 45, VStG zur Anwendung zu gelangen und die Behörde von einer Strafe abzusehen, da das Verschulden des Beschwerdeführers jedenfalls geringfügig ist und die Folgen unbedeutend sind. Bzw kann in gegenständlichem Fall die Behörde den Beschwerdeführer ermahnen, was hiermit angeregt wird. Für den Beschwerdeführer liegt eine entschuldigende Notstandsituation iSd § 6 VStG mit einem unauflöslichen Interessenskonflikt vor, wenn er einerseits zur Ausreise verpflichtet ist, eine fremdenpolizeiliche Maßnahme (noch) nicht durchgeführt wurde und er andererseits im Inland bleiben muss, damit er seine Familie tatkräftig unterstützen kann.Für den Beschwerdeführer liegt eine entschuldigende Notstandsituation iSd Paragraph 6, VStG mit einem unauflöslichen Interessenskonflikt vor, wenn er einerseits zur Ausreise verpflichtet ist, eine fremdenpolizeiliche Maßnahme (noch) nicht durchgeführt wurde und er andererseits im Inland bleiben muss, damit er seine Familie tatkräftig unterstützen kann. Aus all den vorstehenden Gründen wird gestellt der A N T R A G , 1.) der Beschwerde Folge zu geben und das bekämpfte Straferkenntnis zur Gänze ersatzlos aufzuheben, und das Verfahren einstellen bzw. das angefochtene Straferkenntnis mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Straferkenntnisses an die Behörde zurückverweisen 2.) oder das Straferkenntnis mit Beschluss aufheben und auf Grund der entschuldigenden Notstandsituation von einer Bestrafung abzusehen und unter Ausspruch einer Ermahnung das Verfahren einstellen in eventu eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen.“ II.römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: Im gegenständlichen Fall wird darauf verwiesen, dass mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 27.12.2016, Zl ****-20, dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG nachgekommen wurde. Der angefochtene Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Y vom 20.01.2016, Zl **** wurde behoben und dem Beschwerdeführer seinem Antrag vom 19.11.2015 entsprechend der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit einer Gültigkeit vom 09.01.2017 bis 09.01.2018 erteilt wurde. In der Begründung dieses Erkenntnisses ist Nachstehendes ausgeführt: Aufgrund des Beschwerdeverfahrens und aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall die erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ im Rahmen einer Familienzusammenführung gemäß § 46 Abs 1 NAG vorliegen.Aufgrund des Beschwerdeverfahrens und aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall die erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ im Rahmen einer Familienzusammenführung gemäß Paragraph 46, Absatz eins, NAG vorliegen. Zwingende Erteilungshindernisse nach § 11 NAG liegen nicht vor. Der von der belangten Behörde herangezogene Abweisungsgrund des mangelnden Einkommens liegt unter Heranziehung der derzeitigen Einkommenssituation und insbesondere der Einkommens-situation nach Erteilung des gegenständlichen Aufenthaltstitels und der Aufnahme der im Arbeitsvorvertrag zugesicherten Beschäftigungsmöglichkeit durch den Beschwerdeführer nicht mehr vor. Aufgrund der Verbesserung der Einkommenssituation der Ehefrau und des Beschwerdeführers ergibt sich für den zukünftigen legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht nur zu keiner zusätzlichen finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird, sondern dass es wie bereits in der jüngsten Vergangenheit auch in der Zukunft durch das hinzukommende Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers und gegebenenfalls auch (weiterhin) seiner Ehefrau zu keiner zusätzlichen finanziellen Belastung sondern zu einer merkbaren Entlastung der die Mindestsicherung tragenden Gebietskörperschaften (Stadt Y und Land X) kommen wird. Zwingende Erteilungshindernisse nach Paragraph 11, NAG liegen nicht vor. Der von der belangten Behörde herangezogene Abweisungsgrund des mangelnden Einkommens liegt unter Heranziehung der derzeitigen Einkommenssituation und insbesondere der Einkommens-situation nach Erteilung des gegenständlichen Aufenthaltstitels und der Aufnahme der im Arbeitsvorvertrag zugesicherten Beschäftigungsmöglichkeit durch den Beschwerdeführer nicht mehr vor. Aufgrund der Verbesserung der Einkommenssituation der Ehefrau und des Beschwerdeführers ergibt sich für den zukünftigen legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht nur zu keiner zusätzlichen finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird, sondern dass es wie bereits in der jüngsten Vergangenheit auch in der Zukunft durch das hinzukommende Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers und gegebenenfalls auch (weiterhin) seiner Ehefrau zu keiner zusätzlichen finanziellen Belastung sondern zu einer merkbaren Entlastung der die Mindestsicherung tragenden Gebietskörperschaften (Stadt Y und Land römisch zehn) kommen wird. Für die Zukunft ist nur mit der beantragten Erteilung des Aufenthaltstitels und der zugesagten und sehr konkret dargelegten Beschäftigungsaufnahme des Beschwerdeführers und einer etwaigen zusätzlichen Beschäftigungsmöglichkeit der Ehefrau des Beschwerde-führers die konkrete Möglichkeit gegeben, dass der Aufenthalt der Familie im Bundesgebiet ohne Bezug von Mindestsicherung bestritten werden kann. Bei Nichterteilung des beantragten Aufenthaltstitels und der daraus resultierenden Ausreise des Beschwerdeführers ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers für sich und ihre Kinder auf nicht absehbare Zeit finanzielle Leistungen aus der Mindestsicherung beziehen wird. Ohne die Anwesenheit des Beschwerdeführers wird es auch für die Ehegattin des Beschwerdeführers sehr schwer möglich sein, neben der Betreuung von der mj. Kindern noch einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Unter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellte und vorvertraglich abgesicherte Beschäftigungsmöglichkeit ausüben wird, wird es durch den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers zu keiner zusätzlichen finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft kommen, sondern wird eine etwaige finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft durch den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers, seiner Ehegattin, eines leiblichen Kindes und der beiden Stiefkinder wesentlich geringer ausfallen. Die Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs 2 Z 4 NAG liegt im gegenständlichen Falle vor und kann daher nicht zur Begründung einer Abweisung herangezogen werden.Unter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellte und vorvertraglich abgesicherte Beschäftigungsmöglichkeit ausüben wird, wird es durch den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers zu keiner zusätzlichen finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft kommen, sondern wird eine etwaige finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft durch den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers, seiner Ehegattin, eines leiblichen Kindes und der beiden Stiefkinder wesentlich geringer ausfallen. Die Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG liegt im gegenständlichen Falle vor und kann daher nicht zur Begründung einer Abweisung herangezogen werden. Im gegenständlichen Falle liegen nach Rechtsansicht des Landesverwaltungsgericht Tirol auch die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels trotz Vorliegens des Versagungstatbestandes nach § 11 Abs 1 Z 5 NAG (Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts) gemäß § 11 Abs 3 NAG vor, da die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) dringend geboten ist. Mit der Abweisung des begehrten Aufenthaltstitels und einer etwaigen drohenden Ausreise oder Außerlandesschaffung würde gerade im gegenständlichen Falle dem Sinn des Art 8 EMRK, nämlich der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und seiner in Österreich lebenden Familie, nicht entsprochen und in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, seiner Ehegattin, des gemeinsamen Kleinkindes und der beiden minderjährigen Stiefkinder massiv und nachhaltig eingegriffen werden. Voraussetzungen iSd Art 8 Abs 2 EMRK, die einen solchen Massiveingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts statthaft machen würden, liegen im gegenständlichen Falle jedenfalls nicht vor. Der Beschwerdeführer gefährdet nicht die nationale Sicherheit, nicht die öffentliche Ruhe und Ordnung oder das wirtschaftliche Wohl des Landes und ist eine abweisende Entscheidung auch nicht zur Verhinderung von strafbarem Handeln, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer notwendig. Im gegenständlichen Falle liegen nach Rechtsansicht des Landesverwaltungsgericht Tirol auch die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels trotz Vorliegens des Versagungstatbestandes nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG (Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts) gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG vor, da die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) dringend geboten ist. Mit der Abweisung des begehrten Aufenthaltstitels und einer etwaigen drohenden Ausreise oder Außerlandesschaffung würde gerade im gegenständlichen Falle dem Sinn des Artikel 8, EMRK, nämlich der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und seiner in Österreich lebenden Familie, nicht entsprochen und in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, seiner Ehegattin, des gemeinsamen Kleinkindes und der beiden minderjährigen Stiefkinder massiv und nachhaltig eingegriffen werden. Voraussetzungen iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK, die einen solchen Massiveingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts statthaft machen würden, liegen im gegenständlichen Falle jedenfalls nicht vor. Der Beschwerdeführer gefährdet nicht die nationale Sicherheit, nicht die öffentliche Ruhe und Ordnung oder das wirtschaftliche Wohl des Landes und ist eine abweisende Entscheidung auch nicht zur Verhinderung von strafbarem Handeln, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer notwendig. Es ergibt sich somit im Beschwerdefall, dass eine (hypothetische) Überschreitung der visafreien Aufenthaltsdauer zum Tatzeitpunkt nicht gerechtfertigt gewesen wäre, was sich im Ergebnis auch auf die Strafbarkeit des inländischen Aufenthaltes gem § 120 Abs 1a FPG auswirkt. Der Beschwerdeführer hatte aber zum Tatzeitpunkt derart gravierende private Bindungen in Österreich aufzuweisen, dass sein Interesse an der Aufrechterhaltung dieser privaten Bindungen, die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an einer Auserlandschaffung überwog, weshalb der Beschwerdeführer wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Inland zum Tatzeitpunkt nicht bestraft werden darf (vgl dazu die Erkenntnisses des VwGH vom 14.11.2013, Zl 2013/21/0119, das Erkenntnis vom 02.08.2013, Zl 2012/21/0151 und andere mehr). Es ergibt sich somit im Beschwerdefall, dass eine (hypothetische) Überschreitung der visafreien Aufenthaltsdauer zum Tatzeitpunkt nicht gerechtfertigt gewesen wäre, was sich im Ergebnis auch auf die Strafbarkeit des inländischen Aufenthaltes gem Paragraph 120, Absatz eins a, FPG auswirkt. Der Beschwerdeführer hatte aber zum Tatzeitpunkt derart gravierende private Bindungen in Österreich aufzuweisen, dass sein Interesse an der Aufrechterhaltung dieser privaten Bindungen, die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an einer Auserlandschaffung überwog, weshalb der Beschwerdeführer wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Inland zum Tatzeitpunkt nicht bestraft werden darf vergleiche dazu die Erkenntnisses des VwGH vom 14.11.2013, Zl 2013/21/0119, das Erkenntnis vom 02.08.2013, Zl 2012/21/0151 und andere mehr). Denn wären auch Fremde, wie der Beschwerdeführer, die derart gravierende private und familiäre Bindungen in Österreich haben, dass ihr Interesse an deren Aufrechterhaltung die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an einer Ausweisung überwiegt, von der Strafdrohung der genannten Norm erfasst, so läge ein dem Gesetzgeber nicht zusinnbarer Wertungswiderspruch vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen. III.römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.17.1905.1