VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der
VO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der
Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
Vm § 5 Abs 2 StVO bestritten. Eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO stellt ebenso wie eine Übertretung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, StVO eine bestimmte Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG dar. Im gegenständlichen Fall wird das Vorliegen einer Verweigerung des Alkotests und die
Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO bestritten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verweigerung der Atemluftuntersuchung dann gegeben, wenn mehrere Versuche zu keiner gültigen Messung geführt haben und das Zustandekommen eines entsprechenden Messergebnisses durch das Verhalten des Probanden verhindert wurde (vgl. VwGH 16.11.2012, 2012/02/0191, uHa Erkenntnis vom 27.04.2012, 2011/02/0311, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verweigerung der Atemluftuntersuchung dann gegeben, wenn mehrere Versuche zu keiner gültigen Messung geführt haben und das Zustandekommen eines entsprechenden Messergebnisses durch das Verhalten des Probanden verhindert wurde vergleiche VwGH 16.11.2012, 2012/02/0191, uHa Erkenntnis vom 27.04.2012, 2011/02/0311, mwN). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30.04.2007, 2006/02/0086) hat derjenige, der gemäß § 5 Abs. 2 StVO zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, umgehend (d.h. bei diesem Anlass) auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomat aus medizinischen Gründen hinzuweisen, sodass die Organe der Straßenaufsicht in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 5 Z. 2 StVO zu prüfen, bejahendenfalls von der Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft Abstand zu nehmen und den Aufgeforderten zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder zu einem bei einer Bundespolizeidirektion tätigen Arzt zu bringen (VwGH 10.06.2008 2007/02/0240). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 30.04.2007, 2006/02/0086) hat derjenige, der gemäß Paragraph 5, Absatz 2, StVO zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, umgehend (d.h. bei diesem Anlass) auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomat aus medizinischen Gründen hinzuweisen, sodass die Organe der Straßenaufsicht in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2, StVO zu prüfen, bejahendenfalls von der Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft Abstand zu nehmen und den Aufgeforderten zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder zu einem bei einer Bundespolizeidirektion tätigen Arzt zu bringen (VwGH 10.06.2008 2007/02/0240). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer durch sein eigenes Verhalten das Zustandekommen eines entsprechenden Messergebnisses verhindert. Auch wenn im vorliegenden Fall das Messprotokoll in Verstoß geraten ist, kann in sachverhaltsmäßiger Hinsicht davon ausgegangen werden, dass es am Beschwerdeführer gelegen ist, dass kein gültiges Messergebnis zu Stande gekommen ist und deshalb vom Beschwerdeführer eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO gesetzt wurde. Nachdem kein Grund hervorgekommen ist, der die Erzielung eines verwertbaren Messergebnisses unmöglich gemacht hätte, trifft den Beschwerdeführer auch ein Verschulden.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer durch sein eigenes Verhalten das Zustandekommen eines entsprechenden Messergebnisses verhindert. Auch wenn im vorliegenden Fall das Messprotokoll in Verstoß geraten ist, kann in sachverhaltsmäßiger Hinsicht davon ausgegangen werden, dass es am Beschwerdeführer gelegen ist, dass kein gültiges Messergebnis zu Stande gekommen ist und deshalb vom Beschwerdeführer eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO gesetzt wurde. Nachdem kein Grund hervorgekommen ist, der die Erzielung eines verwertbaren Messergebnisses unmöglich gemacht hätte, trifft den Beschwerdeführer auch ein Verschulden. Im Übrigen wurde vom Beschwerdeführer auch noch eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1a iVm § 5 Abs 1 StVO begangen. Dass der Beschwerdeführer beim Lenken des PKW´s auch einen Verkehrsunfall verschuldet hat, steht außer Frage. Im Übrigen wurde vom Beschwerdeführer auch noch eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO begangen. Dass der Beschwerdeführer beim Lenken des PKW´s auch einen Verkehrsunfall verschuldet hat, steht außer Frage. Letztlich hat der Beschwerdeführer zwei Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestände iSd § 7 Abs 3 Z 1 FSG gesetzt. Es war ihm daher jedenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Letztlich hat der Beschwerdeführer zwei Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestände iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG gesetzt. Es war ihm daher jedenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Die Mindestentziehungsdauer für die Übertretung gemäß § 99 Abs 1a StVO beträgt gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG sechs Monate. Im gegenständlichen Fall war in Bezug auf die Entziehungsdauer zu berücksichtigen, dass vom Beschwerdeführer letztlich zwei entziehungsrelevante Alkodelikte begangen wurden. Die Mindestentziehungsdauer für die Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO beträgt gemäß , Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG sechs Monate. Im gegenständlichen Fall war in Bezug auf die Entziehungsdauer zu berücksichtigen, dass vom Beschwerdeführer letztlich zwei entziehungsrelevante Alkodelikte begangen wurden. Es war auch zu bedenken, dass dem Beschwerdeführer beim Alkomattest insgesamt zwölf Versuche ermöglicht wurden. Im Hinblick auf den vorangegangenen Verkehrsunfall und die vorliegenden Alkoholisierungssymptome bestand eine besondere Aufklärungsbedürftigkeit über das Vorliegen einer allfälligen Alkoholbeeinträchtigung. Der Beschwerdeführer ließ eine entsprechende Mitwirkung bei Durchführung des Tests vermissen. Letztlich wurde sogar eine staatsanwaltschaftliche Anordnung für eine Blutabnahme erforderlich. Es war auch miteinzubeziehen, dass es im hohen Ausmaß als gefährlich anzusehen war, dass der Beschwerdeführer bei den vorliegenden Bedingungen (schlechte Sichtverhältnisse, Dunkelheit, Schneefall, schneebedeckte bzw matschige Fahrbahn) sowie auch in Hinblick auf sein fortgeschrittenes Alter und der naturgemäß damit verbundenen Einschränkungen der kraftfahrspezifischen Fähigkeiten in einem hohen Ausmaß Alkohol konsumierte, was letztlich auch dazu führte, dass der Beschwerdeführer auf die Gegenfahrbahn geriet und es dadurch zu einer Frontalkollision mit fatalen Folgen kam. Die Festsetzung einer Entziehungsdauer in Höhe von drei Monaten über der Mindestentzugsdauer ist daher angemessen. Die damit angeordnete Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit erscheint daher nicht rechtswidrig. Die Verpflichtungen zur Absolvierung einer Nachschulung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen, sind bei einem Weigerungsdelikt gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO, wie sich aus § 26 Abs 3 FSG ergibt, zwingend. Die Verpflichtungen zur Absolvierung einer Nachschulung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen, sind bei einem Weigerungsdelikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO, wie sich aus Paragraph 26, Absatz 3, FSG ergibt, zwingend. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.20.0847.6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.