GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 120,-- zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 120,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Sie üben das Gewerbe „Handelsgewerbe“ aus. Dazu haben Sie in der Zeit von 19.01.2017 bis zumindest 30.01.2017 am Standort in Z, Adresse 1, eine
O 1994 bewilligungspflichtige Betriebsanlage für den Viehhandel errichtet bzw. werden die vorhandenen Stallungen des dortigen landwirtschaftlichen Gebäudes für diese gewerbliche Tätigkeit genutzt, obwohl für den angeführten Standort keine Betriebsanlagenbewilligung vorhanden ist.„Sie üben das Gewerbe „Handelsgewerbe“ aus. Dazu haben Sie in der Zeit von 19.01.2017 bis zumindest 30.01.2017 am Standort in Z, Adresse 1, eine
Paragraph 74, GewO 1994 bewilligungspflichtige Betriebsanlage für den Viehhandel errichtet bzw. werden die vorhandenen Stallungen des dortigen landwirtschaftlichen Gebäudes für diese gewerbliche Tätigkeit genutzt, obwohl für den angeführten Standort keine Betriebsanlagenbewilligung vorhanden ist. Im Zuge dieser Gewerbeausübung kommt es zu Anlieferungen mittels PKW mit Anhänger wie auch LKW's und Sattelkraftfahrzeugen. Auf den Freiflächen vor den Stallungen werden die Fahrzeuge mit den Tieren be- und entladen. Diese Ladetätigkeiten und Anlieferungen sind geeignet, Nachbarn durch Lärm zu belästigen. Dadurch haben Sie folgende Vorschriften verletzt: § 366 Abs. 1 Z 2 GewOParagraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in € /falls diese uneinbringlich ist
/Ersatzfreiheitsstrafe von € 600.- 24 Stunden Einleitungssatz § 366 GewO€ 600.- 24 Stunden Einleitungssatz Paragraph 366, GewO Die Bestrafte hat als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens
G) 10 % der verhängten Strafe, somit € 60.- zu zahlen und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“Die Bestrafte hat als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens
Paragraph 64, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 10 % der verhängten Strafe, somit € 60.- zu zahlen und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Dagegen erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und brachte darin vor wie folgt: „In umseitig bezeichneter Verwaltungsstrafsache erstattet Herr AA als Beschuldigter gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 21.02.2017, ****„In umseitig bezeichneter Verwaltungsstrafsache erstattet Herr AA als Beschuldigter gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 21.02.2017, **** Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Das Straferkenntnis der Behörde wird vollumfänglich bekämpft und dazu wird näher ausgeführt wie folgt: I. Zulässigkeit:römisch eins. Zulässigkeit: Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen subjektiv öffentlichen Rechten dadurch verletzt, als mit dem bekämpften Straferkenntnis durch die belangte Behörde über ihn entgegen den gesetzlichen Bestimmungen eine Strafe verhängt wurde. II. Rechtzeitigkeit:römisch zwei. Rechtzeitigkeit: Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 21.02.2017, **** wurde dem Beschwerdeführer zu Händen seines ausgewiesenen Rechtsvertreters am 21.02.2017 zugestellt, weshalb die vierwöchige Beschwerdefrist gewahrt wurde; die Beschwerde erfolgt daher rechtzeitig.Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 21.02.2017, **** wurde dem Beschwerdeführer zu Händen seines ausgewiesenen Rechtsvertreters am 21.02.2017 zugestellt, weshalb die vierwöchige Beschwerdefrist gewahrt wurde; die Beschwerde erfolgt daher rechtzeitig. III. Beschwerdegründe:römisch drei. Beschwerdegründe: Die belangte Behörde führt aus, der Beschwerdeführer habe in der Zeit vom 19.01.2017 bis zumindest 30.01.2017 am Standort zur Anschrift Adresse 1 in Z eine
Gewerbeordnung 1994 bewilligungspflichtige Betriebsanlage für den Viehhandel errichtet bzw. würden die vorhandenen Stallungen des dortigen landwirtschaftlichen Gebäudes für diese gewerbliche Tätigkeit genutzt, obwohl für den angeführten Standort keine Betriebsanlagenbewilligung vorhanden sei. Im Zuge dieser Gewerbeausübung komme es zu Anlieferungen mittels Pkw mit Anhängern sowie Lkw und Sattelkraftfahrzeugen. Auf den Freiflächen vor den Stallungen würden die Fahrzeuge mit den Tieren be- und entladen. Dieser Ladetätigkeiten und Anlieferungen seien geeignet, Nachbarn durch Lärm zu belästigen.Die belangte Behörde führt aus, der Beschwerdeführer habe in der Zeit vom 19.01.2017 bis zumindest 30.01.2017 am Standort zur Anschrift Adresse 1 in Z eine
Paragraph 74, Gewerbeordnung 1994 bewilligungspflichtige Betriebsanlage für den Viehhandel errichtet bzw. würden die vorhandenen Stallungen des dortigen landwirtschaftlichen Gebäudes für diese gewerbliche Tätigkeit genutzt, obwohl für den angeführten Standort keine Betriebsanlagenbewilligung vorhanden sei. Im Zuge dieser Gewerbeausübung komme es zu Anlieferungen mittels Pkw mit Anhängern sowie Lkw und Sattelkraftfahrzeugen. Auf den Freiflächen vor den Stallungen würden die Fahrzeuge mit den Tieren be- und entladen. Dieser Ladetätigkeiten und Anlieferungen seien geeignet, Nachbarn durch Lärm zu belästigen. Die belangte Behörde führt rechtlich aus, der Beschwerdeführer habe dadurch § 366 Abs. 1 Z 2 Gewerbeordnung 1994 verletzt und verhängt demnach eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 600,00, Ersatzfreiheitstrafe 24 Stunden.Die belangte Behörde führt rechtlich aus, der Beschwerdeführer habe dadurch Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, Gewerbeordnung 1994 verletzt und verhängt demnach eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 600,00, Ersatzfreiheitstrafe 24 Stunden. Das Straferkenntnis ist unrichtig, rechtswidrig und daher korrekturbedürftig.
a Verwaltungsstrafgesetz hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn der Spruch nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu bestimmen.
Paragraph 44, a Verwaltungsstrafgesetz hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn der Spruch nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu bestimmen. Die Behörde legt dem Beschwerdeführer zur Last, 1. er habe vom 19.01.2017 bis zumindest 30.01.2017 am Standort eine bewilligungspflichtige Betriebsanlage den Viehhandel errichtet; „bzw.“ 2 . zur angegebenen Zeit am angegebenen Ort die vorhandenen Stallungen des dortigen landwirtschaftlichen Gebäudes für den Viehhandel genutzt, obwohl für den angeführten Standort keine Betriebsanlagenbewilligung vorhanden sei. Die Behörde legt dem Beschwerdeführer eine Tat oder „bzw.“ eine andere Tat zur Last. Bzw. Ausführungen können im Einzelfall unterschiedlich ergänzende, einschränkende oder erklärende Bedeutung haben. Die beziehungsweisen Ausführungen im hier vorliegenden Spruch sind unklar, die belangte Behörde hat durch den hier vorliegenden Spruch versäumt, dem Beschwerdeführer in ausreichend bestimmter Weise eine als erwiesen angenommene Tat zur Last zu legen. Die „beziehungsweisen“ Ausführungen im Spruch sind unbestimmt und lassen einen großen Interpretationsspielraum offen.
1 Z 2 Gewerbeordnung begeht eine Verwaltungsübertretung, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage
ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt.
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, Gewerbeordnung begeht eine Verwaltungsübertretung, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage
Paragraph 74, ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt.
Gewerbeordnung ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtliche gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist, wobei gewerbliche Betriebsanlagen dann nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden dürfen, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen.
Paragraph 74, Gewerbeordnung ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtliche gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist, wobei gewerbliche Betriebsanlagen dann nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden dürfen, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen. Die Behörde führt rechtlich aus, die Betriebsanlage des Beschwerdeführers sei aufgrund ihrer Eignung zur Lärmbelästigung genehmigungspflichtig. Im Spruch ist nicht bestimmt, welche genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne Genehmigung vom Beschwerdeführer nun errichtet oder betrieben wurde. Der Spruch ist auch insoweit unbestimmt. Der Spruch enthält die Ausführung, der Beschwerdeführer habe am Standort eine bewilligungspflichtige Betriebsanlage ohne Betriebsanlagenbewilligung errichtet bzw. Stallungen ohne Betriebsanlagenbewilligung genutzt, aber nicht die Ausführung, der Beschwerdeführer habe eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne Genehmigung errichtet oder betrieben. Dadurch wurde dem Beschwerdeführer eine Tat zur Last gelegt, die nicht den Tatbestand
1 Z 2 Gewerbeordnung erfüllt, weshalb die Verhängung einer Strafe
1 Z 2 Gewerbeordnung nicht gerechtfertigt ist.Der Spruch enthält die Ausführung, der Beschwerdeführer habe am Standort eine bewilligungspflichtige Betriebsanlage ohne Betriebsanlagenbewilligung errichtet bzw. Stallungen ohne Betriebsanlagenbewilligung genutzt, aber nicht die Ausführung, der Beschwerdeführer habe eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne Genehmigung errichtet oder betrieben. Dadurch wurde dem Beschwerdeführer eine Tat zur Last gelegt, die nicht den Tatbestand
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, Gewerbeordnung erfüllt, weshalb die Verhängung einer Strafe
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, Gewerbeordnung nicht gerechtfertigt ist. Den Feststellungen in der Begründung ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe vor dem Wohntrakt des Gebäudes einen Container aufgestellt. Sofern eine Betriebsanlage keinerlei Eignung aufweist, Nachbarn durch Lärm zu belästigen, ist die Betriebsanlage nicht genehmigungspflichtig. Diese ist bei einem reinen Bürobetrieb regelmäßig der Fall. Der vom Beschwerdeführer am Standort errichtete Container dient allein der bürokratischen Verwaltung seines Gewerbes, weshalb in der Regel keine Eignung dieses Containers vorliegt, Nachbarn durch Lärm zu belästigen. Es handelt sich hierbei um keine genehmigungspflichtige Betriebsanlage, weshalb der Tatbestand
Gewerbeordnung nicht erfüllt ist.Den Feststellungen in der Begründung ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe vor dem Wohntrakt des Gebäudes einen Container aufgestellt. Sofern eine Betriebsanlage keinerlei Eignung aufweist, Nachbarn durch Lärm zu belästigen, ist die Betriebsanlage nicht genehmigungspflichtig. Diese ist bei einem reinen Bürobetrieb regelmäßig der Fall. Der vom Beschwerdeführer am Standort errichtete Container dient allein der bürokratischen Verwaltung seines Gewerbes, weshalb in der Regel keine Eignung dieses Containers vorliegt, Nachbarn durch Lärm zu belästigen. Es handelt sich hierbei um keine genehmigungspflichtige Betriebsanlage, weshalb der Tatbestand
Paragraph 366, Gewerbeordnung nicht erfüllt ist. Die Stallungen des Beschwerdeführers am Standort dienen seiner rechtmäßigen landwirtschaftlichen Tätigkeit. Diese Stallungen werden nicht zum Viehhandel verwendet, auch wäre ein geringfügiger Viehhandel ebendort nicht mit zusätzlichem Lärm verbunden, weshalb unter Berücksichtigung des rechtmäßigen landwirtschaftlichen Betriebes und des damit ohnehin verbundenen Lärmes ein geringfügiger Viehhandel nicht genehmigungspflichtig wäre. Bei den Stallungen des Beschwerdeführers handelt es sich jedenfalls um Anlagen, welche im Wesentlichen dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers dienen, also um landwirtschaftliche Betriebsanlagen, aber nicht um gewerbliche Betriebsanlagen, weshalb auch unter Berücksichtigung dessen der Tatbestand
1 Z 2 Gewerbeordnung durch die Tätigkeiten des Beschwerdeführers nicht erfüllt ist.Bei den Stallungen des Beschwerdeführers handelt es sich jedenfalls um Anlagen, welche im Wesentlichen dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers dienen, also um landwirtschaftliche Betriebsanlagen, aber nicht um gewerbliche Betriebsanlagen, weshalb auch unter Berücksichtigung dessen der Tatbestand
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, Gewerbeordnung durch die Tätigkeiten des Beschwerdeführers nicht erfüllt ist. IV. Anträge:römisch vier. Anträge: Es sind sohin gestellt nachfolgende Anträge: Das Landesverwaltungsgericht Tirol wollte in der Sache selbst erkennen und das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ****, ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen, in eventu das bekämpfte Straferkenntnis aufheben und das Verfahren zur Ergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.“Das Landesverwaltungsgericht Tirol wollte in der Sache selbst erkennen und das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ****, ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen, in eventu das bekämpfte Straferkenntnis aufheben und das Verfahren zur Ergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.“ II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft X und den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, sowie in Auszüge aus dem TIRIS. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde der Beschuldigte einvernommen.Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn und den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, sowie in Auszüge aus dem TIRIS. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde der Beschuldigte einvernommen. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht nach Durchführung des ergänzenden Ermittlungsverfahrens folgender maßgeblicher Sachverhalt fest: Herr AA, geb. xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse 1, Z, betreibt an dieser Adresse sowohl eine Landwirtschaft als auch den gewerbsmäßigen Viehhandel. Um das „Handelsgewerbe“, konkret den Handel mit Vieh, auszuüben, wurden die Stallungen des bestehenden landwirtschaftlichen Anwesens zum Einstellen der Tiere verwendet sowie ein Bürocontainer vor dem Wohntrakt des Anwesens aufgestellt. Im Zuge der Gewerbeausübung kommt es zu Anlieferungen mittels PKW mit Anhängern sowie LKW´s und Sattelkraftfahrzeugen. Teils werden die Tiere von Kunden angeliefert, teils von ihm selbst. Auf den Freiflächen vor den Stallungen werden die Fahrzeuge mit den Tieren be- und entladen. Diese Ladetätigkeiten und Anlieferung sind geeignet, Nachbarn durch Lärm zu belästigen. Für diese Tätigkeiten lag keine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung vor. Der Beschuldigte bestreitet gar nicht, am oben angeführten Standort einen Viehhandel ausgeübt zu haben. Er gibt vielmehr selbst an, (auch) Viehhändler zu sein. Ansonsten bleiben seine diesbezüglichen Aussagen äußerst vage. Er kann nicht einmal ansatzweise beziffern, welches Einkommen er aus dieser Tätigkeit bezieht. Tatsächlich steht aber fest, dass er sowohl mit fremden als auch eigenen Tieren einen gewerbsmäßigen Viehhandel betreibt. So wie auf den seitens der Behörde angefertigten Fotografien ersichtlich, werden die Tiere von seinen Kunden (sic!) mit ihren Anhängern auf den Hof gebracht und werden sie dort auf Lastwagen umgeladen. Um hier Wartezeiten zu überbrücken, werden die Tiere in der Zwischenzeit in den Stallungen des Hofes untergebracht. Die administrativen Tätigkeiten werden im Bürocontainer im Hofbereich durchgeführt. Der Beschuldigte kauft auch – wie erwähnt - direkt selbst Tiere ein, bringt sie in seinen Stallungen unter und verkauft sie wieder. Nähere Angaben, v.a. über Menge und Preise, kann er nicht machen. Die Anlieferungen der Tiere durch seine Kunden zu seinem Hof erfolgt nach seinen Angaben jeweils am Montag, sonst übt er den Viehhandel die gesamte Woche hindurch aus (vgl. zu alledem seine Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol vom 25.4.2017). Der Beschuldigte bestreitet gar nicht, am oben angeführten Standort einen Viehhandel ausgeübt zu haben. Er gibt vielmehr selbst an, (auch) Viehhändler zu sein. Ansonsten bleiben seine diesbezüglichen Aussagen äußerst vage. Er kann nicht einmal ansatzweise beziffern, welches Einkommen er aus dieser Tätigkeit bezieht. Tatsächlich steht aber fest, dass er sowohl mit fremden als auch eigenen Tieren einen gewerbsmäßigen Viehhandel betreibt. So wie auf den seitens der Behörde angefertigten Fotografien ersichtlich, werden die Tiere von seinen Kunden (sic!) mit ihren Anhängern auf den Hof gebracht und werden sie dort auf Lastwagen umgeladen. Um hier Wartezeiten zu überbrücken, werden die Tiere in der Zwischenzeit in den Stallungen des Hofes untergebracht. Die administrativen Tätigkeiten werden im Bürocontainer im Hofbereich durchgeführt. Der Beschuldigte kauft auch – wie erwähnt - direkt selbst Tiere ein, bringt sie in seinen Stallungen unter und verkauft sie wieder. Nähere Angaben, v.a. über Menge und Preise, kann er nicht machen. Die Anlieferungen der Tiere durch seine Kunden zu seinem Hof erfolgt nach seinen Angaben jeweils am Montag, sonst übt er den Viehhandel die gesamte Woche hindurch aus vergleiche zu alledem seine Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol vom 25.4.2017). Damit steht aber fest, dass er den von der Landwirtschaft völlig losgelösten Viehhandel gewerbsmäßig, also selbstständig, regelmäßig und in der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, betreibt, erzielt er doch aus dieser, von ihm in wirtschaftlicher Unabhängigkeit und regelmäßig ausgeübten Tätigkeit Einkommen in unbestimmter Höhe. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl 1994/194 idF BGBl I 2016/120 (GewO 1994), lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl 1994/194 in der Fassung BGBl römisch eins 2016/120 (GewO 1994), lauten wie folgt: „§ 2.
bei der Behörde keine leitungsgebundenen Energieträger, ausgenommen elektrische Energie, vorhanden sind. Der Landeshauptmann kann für bestimmte örtlich begrenzte Gebiete, in denen leitungsgebundene Energieträger vorhanden sind, durch Verordnung festlegen, dass solche Anlagen diesem Bundesgesetz nicht unterliegen, wenn dies im Interesse einer ökologisch sinnvollen Nutzung von Energie und im Interesse der Verbesserung der Energieversorgung der in dem betreffenden Gebiet ansässigen Bevölkerung liegt, 9. der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Lieferung von Wärme aus Biomasse mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich vier MW durch natürliche Personen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, wenn in dem betreffenden Gebiet im Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens
Paragraph 353, bei der Behörde keine leitungsgebundenen Energieträger, ausgenommen elektrische Energie, vorhanden sind. Der Landeshauptmann kann für bestimmte örtlich begrenzte Gebiete, in denen leitungsgebundene Energieträger vorhanden sind, durch Verordnung festlegen, dass solche Anlagen diesem Bundesgesetz nicht unterliegen, wenn dies im Interesse einer ökologisch sinnvollen Nutzung von Energie und im Interesse der Verbesserung der Energieversorgung der in dem betreffenden Gebiet ansässigen Bevölkerung liegt, 10. die Verabreichung und das Ausschenken selbsterzeugter Produkte sowie von ortsüblichen, in Flaschen abgefüllten Getränken im Rahmen der Almbewirtschaftung. (…) „§ 74
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte, 2.Ziffer 2 die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen, 3.Ziffer 3 die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen, 4.Ziffer 4 die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder 5.Ziffer 5 eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
in Anspruch nehmen. […] § 366Paragraph 366
GVG im Rahmen einer bloßen Klarstellung entsprechend zu präzisieren. Diese Vorgangsweise war zulässig, zumal ungeachtet der fehlenden Präzision in der Spruchgestaltung aus dem Spruch und damit in Verbindung auch aus der Begründung im angefochtenen Bescheid unzweideutig erkennbar ist, dass die Behörde dem Beschuldigten zur Last gelegt hat, dass er im vorgehaltenen Tatzeitraum eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage betrieben hat, ohne dass dafür eine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung vorgelegen sei (so auch der Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol). Da nach Ansicht des Gerichts im Spruch des angefochtenen Straferkenntnis die als erwiesen angenommenen Tat (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) insofern nicht präzise genug umschrieben wird, als jedenfalls nicht mit ausreichender Deutlichkeit erkennbar ist, welcher der beiden alternativen Straftatbestände des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 vorgeworfen wird, hatte das erkennende Gericht den Spruch – innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist, welche zum Zeitpunkt der Erkenntnisfindung des erkennenden Gerichts jedenfalls noch nicht verstrichen war –
Paragraph 50, VwGVG im Rahmen einer bloßen Klarstellung entsprechend zu präzisieren. Diese Vorgangsweise war zulässig, zumal ungeachtet der fehlenden Präzision in der Spruchgestaltung aus dem Spruch und damit in Verbindung auch aus der Begründung im angefochtenen Bescheid unzweideutig erkennbar ist, dass die Behörde dem Beschuldigten zur Last gelegt hat, dass er im vorgehaltenen Tatzeitraum eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage betrieben hat, ohne dass dafür eine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung vorgelegen sei (so auch der Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol). Der Beschuldigte hat sohin jedenfalls im Tatzeitraum das Gewerbe „Handelsgewerbe“, konkret den Handel mit Vieh, am Standort Adresse 1, Z ausgeübt. Die dazu genutzten Räumlichkeiten und Flächen der in diesem Anwesen etablierten Landwirtschaft (Stallungen, Freiflächen, Bürocontainer) stellen – wie oben eingehend begründet - eine genehmigungspflichte gewerbliche Betriebsanlage dar. Der Beschuldigte hat daher im Tatzeitraum eine gewerbliche Betriebsanlage betrieben, ohne dass dafür eine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung vorgelegen ist. Somit hat der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der vorgehaltenen Verwaltungsübertretung erfüllt. Zur subjektiven Tatseite ist grundsätzlich auszuführen, dass
G zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Gegenständlich handelt es sich um ein „Ungehorsamsdelikt“, da es sich um eine Verwaltungsübertretung, zu deren Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt. Vom Beschuldigten wurde in dessen Beschwerde nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es wäre seine Aufgabe gewesen, sich über die entsprechenden Bestimmungen der GewO 1994 im Zusammenhang mit der Notwendigkeit der Einholung einer Genehmigung für das Betreiben der Betriebsanlage zu informieren und dementsprechend zu handeln. Als Verschuldensgrad war sohin jedenfalls Fahrlässigkeit anzunehmen.Zur subjektiven Tatseite ist grundsätzlich auszuführen, dass
Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Gegenständlich handelt es sich um ein „Ungehorsamsdelikt“, da es sich um eine Verwaltungsübertretung, zu deren Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt. Vom Beschuldigten wurde in dessen Beschwerde nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es wäre seine Aufgabe gewesen, sich über die entsprechenden Bestimmungen der GewO 1994 im Zusammenhang mit der Notwendigkeit der Einholung einer Genehmigung für das Betreiben der Betriebsanlage zu informieren und dementsprechend zu handeln. Als Verschuldensgrad war sohin jedenfalls Fahrlässigkeit anzunehmen. Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Seine diesbezüglichen Angaben sind derart vage, dass nach der ständigen Judikatur des VwGH diesbezüglich eine Einschätzung vorzunehmen ist. Danach geht das Gericht bei einem Viehhändler und Landwirt von zumindest durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen aus.
Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Seine diesbezüglichen Angaben sind derart vage, dass nach der ständigen Judikatur des VwGH diesbezüglich eine Einschätzung vorzunehmen ist. Danach geht das Gericht bei einem Viehhändler und Landwirt von zumindest durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen aus. Der Unrechtsgehalt der vorliegenden Übertretung ist erheblich, zumal Ziel der gegenständlich relevanten gesetzlichen Bestimmungen der GewO 1994 unter anderem der Schutz der Nachbarn vor Belästigungen ist. Der nicht gewerbebehördlich genehmigte Betrieb eines Viehhandels ist jedenfalls geeignet, eben diesen Schutz zu unterlaufen und hätte dies der Beschwerdeführer entsprechend berücksichtigen müssen. Mildernd war angesichts einer, wenngleich nicht einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkung, nichts zu werten. Als erschwerend war im gegenständlichen Fall ebenfalls nichts zu werten. Beim Verschulden war – wie bereits ausgeführt - zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen erscheint dem erkennenden Gericht die von der belangten Behörde verhängte Strafe von Euro 600,-- jedenfalls als tat- und schuldangemessen, zumal damit der gesetzliche Strafrahmen (Geldstrafe bis zu Euro 3.600,00) nur zu ca 16,00 % ausgeschöpft wird. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.22.0684.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.