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LVwG-2017/41/1337-1

Obsah (5)§ 25a§ 3§ 24§ 5Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.06.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/41/1337-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.04.2017 wurde der Antrag von Frau AA, eingelangt bei der belangten Behörde am 19.01.2017, auf Kostenübernahme für eine Ergotherapie im Ausmaß von 40 Einheiten bei Frau CC

§ 3Abs 5 Tiroler Rehabilitationsgesetz (TRG) abgewiesen.

Begründet wurde die Entscheidung mit der Stellungnahme des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.02.2017, wonach die zusätzliche Ergotherapie bei der bestehenden Förderungsmaßnahme der mobilen Begleitung nicht sinnvoll und zweckmäßig erachtet und aus amtsärztlicher Sicht nicht befürwortet wird und, sollte ein Bedarf gesehen werden, das Betreuungsausmaß der mobilen Begleitung im Zusammenhang mit den angesprochenen Zielen erhöht werden könnte. Verwiesen wurde von der belangten Behörde auf die Bestimmung des § 3 Abs 5 TRG, wonach ein Anspruch auf Gewährung einer bestimmten Rehabilitationsmaßnahme nicht besteht. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.04.2017 wurde der Antrag von Frau AA, eingelangt bei der belangten Behörde am 19.01.2017, auf Kostenübernahme für eine Ergotherapie im Ausmaß von 40 Einheiten bei Frau CC

Paragraph 3, Absatz 5, Tiroler Rehabilitationsgesetz (TRG) abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung mit der Stellungnahme des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.02.2017, wonach die zusätzliche Ergotherapie bei der bestehenden Förderungsmaßnahme der mobilen Begleitung nicht sinnvoll und zweckmäßig erachtet und aus amtsärztlicher Sicht nicht befürwortet wird und, sollte ein Bedarf gesehen werden, das Betreuungsausmaß der mobilen Begleitung im Zusammenhang mit den angesprochenen Zielen erhöht werden könnte. Verwiesen wurde von der belangten Behörde auf die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 5, TRG, wonach ein Anspruch auf Gewährung einer bestimmten Rehabilitationsmaßnahme nicht besteht. Gegen diese Entscheidung wurde von Frau AA, vertreten durch ihre Mutter BB, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und in dieser ausgeführt wie folgt: „In der amtsärztlichen Begründung vom 21.07.2015, Zahl ****, wurde geschrieben: „…da alltagspraktische Fähigkeiten eben wie erwähnt auch im Rahmen der mobilen Begleitung Gegenstand der Betreuung sind. Somit würde eine Doppelgleisigkeit entstehen,...“ In der Einschätzung des Unterstützungsbedarfes der Lebenshilfe Y (mobile Begleitung) vom 06.06.2016 wird zwar Folgendes beschrieben: „...lebens- und alltagspraktische Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erweitern und aufrecht zu erhalten.“, jedoch verweise ich auf die dort in dem Bericht erwähnten konkreten Leistungsangebote: Konkrete Leistungsangebote ● Aufzeigen verschiedener Freizeitaktivitäten bzw. Hobbies ● Gemeinsames Erarbeiten von Ideen zur Selbstbeschäftigung ● Pädagogische Gesprächsangebote zur Reflektion der Alltags- und Berufssituation ● Fördern von sozialen Kontakten ● Einstellung auf die neue Lebenssituation (Verlust Großmutter) ● Förderung eigenständiges Wohnen / Lebenspraktische Bereiche. ● Die Begleitung findet immer Montag und Mittwoch von 14:45 bis 16:45 Uhr statt. ● Theaterbesuche, Ausflüge etc. werden variabel geplant. Eine Ergotherapeutin wie CC absolviert eine 3-jährige Ausbildung, wo sie Methoden, Konzepte etc. mit auf den Weg bekommt und ihr Fertigkeiten angeeignet werden, um Individuen zu unterstützen, selbst Problemlösestrategien für ihren Alltag zu entwickeln. Dafür ist ein ganzheitliches Wissen über die neuropsychologischen Prozesse dieses Menschen, sowie das Verständnis von exekutiven Funktionen nötig. Wenn beim Patienten, wie bei meiner Tochter AA, gewisse Fähigkeiten noch nicht zu Fertigkeiten gereift sind und daher im Alltag Schwierigkeiten in der Bewältigung dieses bestehen, braucht es eine Ergotherapie um diese Fähigkeiten aufzubauen. Ich traue mich zu sagen, dass dies keine mobile Begleitung kann, da die Mitarbeiter nicht über die langwierige Ausbildung und das Wissen einer Ergotherapeutin über Gehirn, Lernen etc. verfügen. In der Ergotherapie werden keine Freizeitaktivitäten aufgezeigt, sondern AA wird dahingehend unterstützt, selbstständig ihren Alltag zu gestalten. Dafür bekommt sie von der Therapeutin mittels Training verschiedener Basisfähigkeiten wie Ausdauer, Konzentration, Geduld, Frustrationstoleranz, Handlungsplanung uvm. das Werkzeug dafür mit, um dies zu erreichen. Ergotherapeutin CC trainiert neben exekutiven auch perzeptive Funktionen, da AA sowohl in der taktil-propriozeptiven Wahrnehmungsverarbeitung Defizite hat, als auch Schwierigkeiten in der Kraftdosierung zeigt. Über das dafür notwendige Wissen über Motorik, Perzeption und deren Verarbeitung verfügt wissentlich nur eine Ergotherapeutin. AA braucht eine geeignete Anleiterin um ihre Kraftdosierung wir auch Entspannungsfähigkeit mit dem richtigen Training zu verbessern. Nur so kommt sie auch in die innere Wahrnehmung. Deshalb kann ich die angebliche Doppelgleisigkeit – mobile Begleitung durch die Betreuer der Lebenshilfe – Ergotherapie nicht sehen.“ Es wurde ersucht, der Beschwerde im Sinne der behinderten Tochter AA stattzugeben. Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Z zu Zl ****. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs 4 Vw

GVG abgesehen werden, zumal die Akten erkennen lassen das eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Grundrechte der Europäischen Union entgegen steht. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, zumal die Akten erkennen lassen das eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Grundrechte der Europäischen Union entgegen steht. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung: römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Bei Frau AA, geb am xx.xx.xxxx, wurde im Kindesalter eine Wahrnehmungsstörung diagnostiziert. Sie wohnt gemeinsam mit ihrer Mutter BB in einem Einfamilienhaus, bei Abwesenheit der Mutter wird diese von der ehemaligen Pflegerin der im April 2014 verstorbenen Großmutter, die als Heimhilfe beim Sozialsprengel Z beschäftigt ist und auch im Haushalt wohnt, betreut. AA ist halbtags als Haushaltshilfe in einem Kinderhort und beim Sozial – und Gesundheitssprengel Z angestellt und verrichtet dort kleinere Reinigungstätigkeiten, zudem ist sie für die Zubereitung der Kinderjause verantwortlich. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.03.2017, ****, wurden AA nach den Bestimmungen des TRG die Kosten für mobile Begleitung bei der Lebenshilfe Y im Ausmaß von 26 Stunden pro Monat für den Zeitraum 01.07.2016 bis 30.06.2018, wie schon in den Vorjahren, bewilligt, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die Kosten direkt mit der Lebenshilfe Y abgerechnet werden. Bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.09.2015, Zl ****, war der am 16.03.2015 bei der belangten Behörde eingelangte Antrag von Frau AA auf Kostenübernahme für eine Ergotherapie im Ausmaß von 40 Einheiten bei Frau CC

§ 3Abs 5 TRG abgelehnt worden.

Aus dem dieser Entscheidung zu Grunde gelegten amtsärztlichen Gutachten des Amtsarztes Dr. DD geht Folgendes hervor: Bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.09.2015, Zl ****, war der am 16.03.2015 bei der belangten Behörde eingelangte Antrag von Frau AA auf Kostenübernahme für eine Ergotherapie im Ausmaß von 40 Einheiten bei Frau CC

Paragraph 3, Absatz 5, TRG abgelehnt worden. Aus dem dieser Entscheidung zu Grunde gelegten amtsärztlichen Gutachten des Amtsarztes Dr. DD geht Folgendes hervor: „Die Stellungnahme kann auf Basis der Aktenlage abgegeben werden. Die Obgen. hat bereits viele Reha Maßnahmen absolviert, auch derzeit laufen Reha Maßnahmen u.a. eine sogenannte mobile Begleitung. Entsprechend dem vorgelegten Konzept der mobilen Begleitung ist das Ziel dieser, verschiedenste Fertigkeiten des täglichen Lebens zu erreichen bzw. Unterstützung zu bieten (diesbzgl. kann auf die Stellungnahme der Lebenshilfe verwiesen werden). Diese Ziele sind annähernd deckungsgleich mit Zielen der nunmehr beantragten Maßnahme der Ergotherapie, da alltagspraktische Fähigkeiten eben wie erwähnt auch im Rahmen der mobilen Begleitung Gegenstand der Betreuung sind. Somit würde hier eine Doppelgleisigkeit entstehen, die nicht Gegenstand einer Finanzierung sein kann. Es wird daher die zusätzliche Ergotherapie bei der bestehenden Förderungsmaßnahme der mobilen Begleitung als nicht sinnvoll und zweckmäßig erachtet und aus amtsärztlicher Sicht nicht befürwortet, sollte hingegen ein Bedarf gesehen werden, das Betreuungsausmaß der mobilen Begleitung im Zusammenhang mit den angesprochenen Zielen zu erhöhen, wird dies als sinnvoll erachtet.“ An diesem Gutachten hielt der Amtsarzt Dr. DD auch aufgrund einer von der Beschwerdeführerin beigebrachten schriftlichen Ergänzung der Ergotherapeutin CC vom 05.08.2015, in welcher die Schwerpunkte ihrer ergotherapeutischen Behandlung erläutert wurden, fest. Der der Beschwerdeführerin am 21.09.2015 durch Hinterlegung zugestellte Bescheid der belangten Behörde vom 15.09.2015 wurde von dieser nicht in Beschwerde gezogen und ist somit in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund des Verlängerungsantrages der Beschwerdeführerin vom 08.06.2016 wurde dieser mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.03.2017, Zl ****, für den Zeitraum 01.07.2016 bis 30.06.2018 mobile Begleitung bei der Lebenshilfe im Ausmaß von 26 Stunden pro Monat bewilligt, wobei die Kosten direkt mit der Lebenshilfe Y abgerechnet werden. Aufgrund des zusätzlich bei der belangten Behörde eingebrachten Antrages auf Gewährung von 40 Stunden Ergotherapie bei der Ergotherapeutin CC, X, verwies der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Z, Dr. DD, auf sein bereits oben wiedergegebenes amtsärztliches Gutachten vom 21.07.2015 und führte aus, dass durch die Wiederholung des Antrages auf Übernahme der Kosten einer Ergotherapie, wie dieser bereits vor zwei Jahren eingebracht und abgelehnt wurde, keine inhaltlich neuen Aspekte genannt wurden, sodass unverändert auf seine bereits ergangene Stellungnahme zum Thema vom 21.07.2015 verwiesen werde. Aufgrund des zusätzlich bei der belangten Behörde eingebrachten Antrages auf Gewährung von 40 Stunden Ergotherapie bei der Ergotherapeutin CC, römisch zehn, verwies der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Z, Dr. DD, auf sein bereits oben wiedergegebenes amtsärztliches Gutachten vom 21.07.2015 und führte aus, dass durch die Wiederholung des Antrages auf Übernahme der Kosten einer Ergotherapie, wie dieser bereits vor zwei Jahren eingebracht und abgelehnt wurde, keine inhaltlich neuen Aspekte genannt wurden, sodass unverändert auf seine bereits ergangene Stellungnahme zum Thema vom 21.07.2015 verwiesen werde. Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde angeführten Argumente, wonach diese die in der amtsärztlichen Stellungnahme festgestellte angebliche Doppelgleisigkeit – mobile Begleitung durch die Betreuer der Lebenshilfe – Ergotherapie nicht sehen könne, wurden vom Amtsarzt Dr. DD bereits in der dem ablehnenden Bescheid der belangten Behörde vom 15.09.2015 zu Grunde gelegten amtsärztlichen Stellungnahme berücksichtigt. Neue Aspekte konnten von der Beschwerdeführerin im Verfahren nicht geltend gemacht werden. Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem Akt der belangten Behörde zu Zl ****. III. Rechtliche Erwägungen: römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Behinderte im Sinne des Tiroler Rehabilitationsgesetzes (TRG) sind

dessen § 2 Personen, die wegen eines physischen oder psychischen Leidens oder Gebrechens in ihrer Fähigkeit dauernd wesentlich beeinträchtigt sind, ein selbständiges Leben in der Gesellschaft zu führen, insbesondere eine angemessene Erziehung, Schulbildung oder Berufsausbildung zu erhalten oder eine ihnen aufgrund ihrer Schul- und Berufsausbildung zumutbare Beschäftigung zu erlangen oder zu behalten. Behinderte im Sinne des Tiroler Rehabilitationsgesetzes (TRG) sind

dessen Paragraph 2, Personen, die wegen eines physischen oder psychischen Leidens oder Gebrechens in ihrer Fähigkeit dauernd wesentlich beeinträchtigt sind, ein selbständiges Leben in der Gesellschaft zu führen, insbesondere eine angemessene Erziehung, Schulbildung oder Berufsausbildung zu erhalten oder eine ihnen aufgrund ihrer Schul- und Berufsausbildung zumutbare Beschäftigung zu erlangen oder zu behalten.

§ 5

Abs 1 TRG umfasst die Heilbehandlung ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe sowie Pflege und Behandlung in Krankenanstalten, Kuranstalten oder sonstigen geeigneten Anstalten oder Einrichtungen, soweit dies im Zusammenhang mit der Rehabilitation des Behinderten erforderlich ist.

Paragraph 5, Absatz eins, TRG umfasst die Heilbehandlung ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe sowie Pflege und Behandlung in Krankenanstalten, Kuranstalten oder sonstigen geeigneten Anstalten oder Einrichtungen, soweit dies im Zusammenhang mit der Rehabilitation des Behinderten erforderlich ist. Nach § 3 Abs 5 leg cit besteht kein Anspruch auf Gewährung einer bestimmten Rehabilitationsmaßnahme. Nach Paragraph 3, Absatz 5, leg cit besteht kein Anspruch auf Gewährung einer bestimmten Rehabilitationsmaßnahme. Die belangte Behörde hat bereits hinsichtlich des bei ihr am 16.03.2015 eingelangten Antrages auf Kostenübernahme für eine Ergotherapie im Ausmaß von 40 Einheiten bei der Ergotherapeutin CC ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt und insbesondere eine amtsärztliche Stellungnahme des Amtsarztes Dr. DD vom 21.07.2015, auf welche im amtsärztlichen Gutachten vom 27.02.2017 vollinhaltlich verwiesen wird, eingeholt, aus welchem sich ergibt, dass Frau AA bereits viele Rehamaßnahmen absolviert hat und auch derzeit Rehamaßnahmen, unter anderem eine sogenannte mobile Begleitung, laufen. Entsprechend dem vorgelegten Konzept der mobilen Begleitung sei das Ziel dieser, verschiedenste Fertigkeiten des täglichen Lebens zu erreichen bzw Unterstützung zu bieten. Nachvollziehbar wurde ausgeführt, dass diese Ziele annähernd deckungsgleich mit den Zielen der nunmehr beantragten Maßnahme der Ergotherapie sind, da alltagspraktische Fähigkeiten auch im Rahmen der mobilen Begleitung Gegenstand der Betreuung sind und somit bei Genehmigung der beantragten Ergotherapie eine Doppelgleisigkeit entstehen würde, die nicht Gegenstand einer Finanzierung sein kann. Vom Amtsarzt wurde die zusätzliche Ergotherapie bei der bestehenden Förderungsmaßnahme der mobilen Begleitung als nicht sinnvoll und zweckmäßig erachtet und aus seiner Sicht nicht befürwortet, allerdings darauf hingewiesen, dass, sollte ein Bedarf gesehen werden, das Betreuungsausmaß der mobilen Begleitung im Zusammenhang mit den angesprochenen Zielen zu erhöhen, sofern dies als sinnvoll erachtet wird. Wikipedia definiert Ergotherapie als eine Therapieform, die sich mit der Ausführung konkreter Betätigungen und deren Auswirkungen auf den Menschen und dessen Umwelt befasst. Beeinträchtigungen werden durch den gezielten Einsatz von individuell sinnvollen Tätigkeiten behandelt. Dabei nehmen die persönliche und sozio- kulturelle Bedeutung der Tätigkeit, deren Auswirkung auf die Gesundheit und deren Wechselwirkungen mit der Umwelt einen hohen Stellenwert ein. Auch aufgrund dieser Definition ist die Aussage im amtsärztlichen Gutachten vom 21.07.2015, wonach die Ziele der mobilen Begleitung im verfahrensgegenständlichen Fall annähernd deckungsgleich mit den Zielen der beantragten Maßnahme der Ergotherapie sind, nicht zu beanstanden. Seit der ablehnenden Entscheidung durch die belangte Behörde mit Bescheid vom 15.09.2015 haben sich nach der Einschätzung des Amtsarztes im Gutachten vom 27.02.2017 keine inhaltlich neuen Aspekte ergeben, sodass unverändert auf die bereits ergangene Stellungnahme zum Thema vom 21.07.2015 verwiesen wurde. Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorgebrachten Argumente, unter Hinweis auf konkrete Leistungsangebote der Lebenshilfe in Folge der bewilligten Maßnahme „mobile Begleitung“ in welcher diese die angebliche Doppelgleisigkeit – mobile Begleitung durch die Betreuer der Lebenshilfe – Ergotherapie nicht erkennen kann, sind nicht geeignet, den Sachverhalt anders zu beurteilen als dies die belangte Behörde in ihrer Entscheidung vom 15.09.2015 gemacht hat, wurden doch in dem dieser Entscheidung zu Grunde gelegten amtsärztlichen Gutachten die nunmehr neuerlich wiederholten Argumente der Ergotherapeutin CC in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 05.08.2015 bereits berücksichtigt. In der vorliegenden Beschwerde incl des beigeschlossenen klinisch-genetischen Beratungsbriefes des Zentrums Medizinische Genetik Innsbruck vom 17.10.2016 wurden deshalb keine neuen Aspekte aufgezeigt, welche die angefochtene Entscheidung der belangten Behörde als nicht rechtskonform erscheinen ließen und hat sich somit seit der ablehnenden Entscheidung vom 15.09.2015 nichts Wesentliches hinsichtlich der Situation der Beschwerdeführerin geändert. Im Hinblick auf die mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.03.2017 Frau AA bewilligte Leistung – Übernahme der Kosten für mobile Begleitung bei der Lebenshilfe Y vom 01.07.2016 bis 30.06.2018 im Ausmaß von 26 Stunden pro Monat - und unter Hinweis auf die nach wie vor gültige amtsärztliche Stellungnahme vom 21.07.2015, Zl ****, auf welche der Amtsarzt Dr. DD mit Schreiben vom 13.04.2017, Zl ****, ausdrücklich Bezug genommen hat, hat die belangte Behörde den dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegenen Antrag auf Kostenübernahme für eine Ergotherapie im Ausmaß von 40 Einheiten bei Frau CC zu Recht unter Verweis auf die Bestimmung des § 3 Abs 5 TRG abgewiesen, wonach ein Anspruch auf Gewährung einer bestimmten Rehabilitationsmaßnahme nicht besteht. Im Hinblick auf die mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.03.2017 Frau AA bewilligte Leistung – Übernahme der Kosten für mobile Begleitung bei der Lebenshilfe Y vom 01.07.2016 bis 30.06.2018 im Ausmaß von 26 Stunden pro Monat - und unter Hinweis auf die nach wie vor gültige amtsärztliche Stellungnahme vom 21.07.2015, Zl ****, auf welche der Amtsarzt Dr. DD mit Schreiben vom 13.04.2017, Zl ****, ausdrücklich Bezug genommen hat, hat die belangte Behörde den dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegenen Antrag auf Kostenübernahme für eine Ergotherapie im Ausmaß von 40 Einheiten bei Frau CC zu Recht unter Verweis auf die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 5, TRG abgewiesen, wonach ein Anspruch auf Gewährung einer bestimmten Rehabilitationsmaßnahme nicht besteht. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seinem Erkenntnis vom 29.01.2009, Zl 2008/10/0131, festgestellt, dass aus § 3 Abs 5 iVm § 25 Abs 4 TRG die klare Absicht des Gesetzgebers zu erkennen ist, dass die Bestimmung, welche Rehabilitationsmaßnahmen konkret, das heißt im einzelnen Fall nach Art und Ausmaß zu gewähren ist, der Behörde überlassen bleiben soll. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seinem Erkenntnis vom 29.01.2009, Zl 2008/10/0131, festgestellt, dass aus Paragraph 3, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 4, TRG die klare Absicht des Gesetzgebers zu erkennen ist, dass die Bestimmung, welche Rehabilitationsmaßnahmen konkret, das heißt im einzelnen Fall nach Art und Ausmaß zu gewähren ist, der Behörde überlassen bleiben soll. Hat die Behörde wie im gegenständlichen Fall das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Rehabilitationsmaßnahme bejaht, so kann der Mensch mit Behinderung mangels eines Rechtsanspruches die konkrete Festlegung der Rehabilitationsmaßnahme sowie deren gewährtes Ausmaß, jedenfalls sofern darin nicht der Sache nach eine Abweisung des Rehabilitationsantrages zu erblicken ist, nicht wegen behaupteter Rechtswidrigkeit erfolgreich bekämpfen. An dieser Judikatur hat sich die belangte Behörde orientiert, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25a

Abs 1 VWGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VWGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. Aus diesem Grund ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.41.1337.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.