den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 30.12.2010 auf Wiederaufnahme des Verfahrens, welches mit Bescheid vom 02.09.1974 abgeschlossen wurde, aufgrund der Versäumung der objektiven Frist zurückgewiesen. Festgehalten wird, dass mit Berichtigungsbescheid vom 19.04.2017 das Datum des Wiederaufnahmeantrages, welches noch im Bescheid vom 22.03.2017 mit dem 29.01.2012 wiedergegeben wurde, auf den 30.12.2010 richtiggestellt wurde. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in welchem die Beschwerdeführerin auf das Wesentliche zusammengefasst Einwendungen dahingehend vorbringt, weshalb die ursprüngliche Rechtseinräumung bzw die Situierung der hier in Frage stehenden Wasserversorgungsanlage falsch sei und sie in ihren Rechten beeinträchtigt werde. Vorgebracht wird, dass für die Nutzung von Quellen eine Entschädigung bisher nicht geleistet worden sei und insgesamt „das Projekt 02.09.1974 nicht einhalten“ worden sei. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat die Beschwerdeführerin daraufhin mit Schriftsatz vom 10.05.2017 darauf hingewiesen, dass aus ihrem Rechtsmittel nicht ersichtlich sei, weshalb die Annahme der belangten Behörde, dass die objektive Frist zur Einbringung eines Wiederaufnahmeantrages abgelaufen sei, nicht richtig sei. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin mit weiterem Schriftsatz vom 28.05.2017 nochmals auf die ihres Erachtens bestehenden Rechtswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Wasserversorgungsanlage X hingewiesen sowie auf den Umstand, dass ihr eine entsprechende Entschädigung zustehe, die tatsächlich nie geleistet worden sei. Auch in den weiteren ausführlichen Darstellungen zum zugrunde liegenden Fall wird allerdings nicht dargetan, weshalb die Annahme der belangten Behörde, dass die dreijährige Frist des § 69 AVG abgelaufen sei, unrichtig wäre.Die Beschwerdeführerin hat daraufhin mit weiterem Schriftsatz vom 28.05.2017 nochmals auf die ihres Erachtens bestehenden Rechtswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Wasserversorgungsanlage römisch zehn hingewiesen sowie auf den Umstand, dass ihr eine entsprechende Entschädigung zustehe, die tatsächlich nie geleistet worden sei. Auch in den weiteren ausführlichen Darstellungen zum zugrunde liegenden Fall wird allerdings nicht dargetan, weshalb die Annahme der belangten Behörde, dass die dreijährige Frist des Paragraph 69, AVG abgelaufen sei, unrichtig wäre. Dies gilt ebenso für einen weiteren, auf den 04.06.2017 datierten, Schriftsatz, welcher nähere Ausführungen zur begehrten Entschädigungssumme enthält. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von nachstehendem, entscheidungsrelevantem Sachverhalt aus: Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben datiert auf den 30.12.2010, eingelangt bei der belangten Behörde am 05.01.2011, die Wiederaufnahme des wasserrechtlichen Verfahrens „
dem Projekt 02.09.74 Bescheid Zl **** und technischen Bericht hiezu bzw Übereinkommen mit Grundeigentümer vom 03.12.75 und des Gemeinderatsbeschlusses auf Einhaltung des Projektes 02.09.74“ eingebracht. Der Antrag auf Wiederaufnahme vom 30.12.2010 bezieht sich sohin auf ein Verfahren, welches vor ca 36 Jahren abgeschlossen wurde. Beweiswürdigung: Die wesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde. So ist nicht strittig, die Wiederaufnahme wessen Verfahrens beantragt wird, sowie, dass der Antrag auf Wiederaufnahme jedenfalls nicht innerhalb von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides gestellt wurde. Rechtliche Erwägungen: Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist
Abs 1 AVG stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist
Paragraph 69, Absatz eins, AVG stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde; 3. der Bescheid
Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde; 4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist
Abs 2 leg cit binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Der Antrag auf Wiederaufnahme ist
Absatz 2, leg cit binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. § 69 Abs 2 AVG kennt sohin zwei unterschiedliche Fristen:Paragraph 69, Absatz 2, AVG kennt sohin zwei unterschiedliche Fristen: Zum einen muss der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde eingebracht werden, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei diese Frist mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Zum anderen kann nach dem Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Der Gesetzgeber sieht sohin eine objektive Frist von drei Jahren vor, nach deren Verstreichen ein Wiederaufnahmeantrag nicht mehr zulässig ist. Allenfalls möglich wäre in diesem Zusammenhang eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens iSd § 69 Abs 3 AVG, wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt wurde. Darauf besteht allerdings kein Antragsrecht, spricht das Gesetz doch ausdrücklich davon, dass eine derartige Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem Ablauf von drei Jahren ausschließlich von Amtswegen erfolgen kann (vgl dazu etwa VwGH 15.09.2006, 2006/04/0153; slg 17.126/2004).Der Gesetzgeber sieht sohin eine objektive Frist von drei Jahren vor, nach deren Verstreichen ein Wiederaufnahmeantrag nicht mehr zulässig ist. Allenfalls möglich wäre in diesem Zusammenhang eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens iSd Paragraph 69, Absatz 3, AVG, wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt wurde. Darauf besteht allerdings kein Antragsrecht, spricht das Gesetz doch ausdrücklich davon, dass eine derartige Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem Ablauf von drei Jahren ausschließlich von Amtswegen erfolgen kann vergleiche dazu etwa VwGH 15.09.2006, 2006/04/0153; slg 17.126 aus 2004,). Die belangte Behörde hat die Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages im Wesentlichen wie folgt begründet: „Das Ansuchen um Wiederaufnahme betrifft ein seit mittlerweile mehreren Jahrzenten rechtskräftig abgeschlossenes wasserrechtliches Bewilligungsverfahren (Bescheide des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 18.12.1989, Zahl **** und vom 31.10.2001, Zahl ****) welches zudem, abgesehen von der Verbindungsleitung zwischen den Y I und II, rechtskräftig mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 31.03.2005, ZI. ****, in der Fassung des Bescheides des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 30.07.2008, ZI. **** wasserrechtlich überprüft wurde.„Das Ansuchen um Wiederaufnahme betrifft ein seit mittlerweile mehreren Jahrzenten rechtskräftig abgeschlossenes wasserrechtliches Bewilligungsverfahren (Bescheide des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 18.12.1989, Zahl **** und vom 31.10.2001, Zahl ****) welches zudem, abgesehen von der Verbindungsleitung zwischen den Y römisch eins und römisch zwei, rechtskräftig mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 31.03.2005, ZI. ****, in der Fassung des Bescheides des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 30.07.2008, ZI. **** wasserrechtlich überprüft wurde. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war Frau AA noch Hälfteeigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft und damit Partei in den wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren. Bezogen auf die Bewilligungsbescheide in dieser Angelegenheit (Bescheide des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 18.12.1989, Zahl **** und vom 31.10.2001, Zahl ****) sind bis zum Wiederaufnahmeantrag von Frau AA am 30.12.2010, ZI. Y, eingelangt am 05.01.2011 jedoch weit mehr als 3 Jahre vergangen, sodass selbst bei einer Betrachtung zu Gunsten der Antragstellerin die objektive Frist für eine Antragslegitimation jedenfalls verstrichen ist. Aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zur jüngsten Entscheidung des Landeshauptmannes geht zudem hervor, dass die Entscheidung des Bundesministeriums vom 30.07.2008, ZI. **** auf die unlängst beantragte Leitungsänderung keine Bindungswirkung ausübt, sodass auch diesbezüglich kein Anknüpfungspunkt für eine Wiederaufnahme zu erkennen ist. Der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag kann sich ausschließlich auf bereits rechtskräftig erteilte wasserrechtliche Bewilligungen beziehen, zuletzt mit Bescheid vom 31.10.2001, Zahl ****. Der Wiederaufnahmeantrag hiezu erfolgte im Jahre 2011. Ungeachtet der Unzulässigkeit der Antragstellung selbst konnte seitens der Behörde zudem auch kein gesetzlicher Wiederaufnahmegrund
Abs 1 Z.2 AVG erkannt werden.“Ungeachtet der Unzulässigkeit der Antragstellung selbst konnte seitens der Behörde zudem auch kein gesetzlicher Wiederaufnahmegrund
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG erkannt werden.“ Die Beschwerdeführerin wurde mit Schriftsatz des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10.05.2017 nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihrem Rechtsmittel nicht zu entnehmen sei, weshalb die Feststellung der belangten Behörde, dass die objektive Frist zur Einbringung eines Wiederaufnahmeantrages im vorliegenden Fall abgelaufen sei, unzutreffend wäre. Sie hat daraufhin nichts vorgebracht, was Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung der belangten Behörde aufkommen ließe. Wie sich aus den oben wiedergegebenen Feststellungen ergibt, kann eine Versäumung dieser Frist im vorliegenden Fall auch nicht zweifelhaft sein. Zumal daher im vorliegenden Fall offensichtlich ist, dass die objektive Frist von drei Jahren, welche in § 69 Abs 2 AVG normiert wird, abgelaufen ist, ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin nicht mehr zulässig. Die belangte Behörde hat den Antrag daher insgesamt zu Recht zurückgewiesen. Zumal daher im vorliegenden Fall offensichtlich ist, dass die objektive Frist von drei Jahren, welche in Paragraph 69, Absatz 2, AVG normiert wird, abgelaufen ist, ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin nicht mehr zulässig. Die belangte Behörde hat den Antrag daher insgesamt zu Recht zurückgewiesen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So handelt es sich bei der Frage, inwiefern die Frist von drei Jahren abgelaufen ist, um eine sachverhaltsbezogene Einzelfallbeurteilung nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.15.1110.4
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