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{'item': ['LVwG-2017/22/0516-9', 'LVwG-2017/22/0517-9']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.06.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/22/0516-9; LVwG-2017/22/0517-9 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerden der Flugplatz Z/AA GmbH, v.d. Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** X, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Z jeweils vom 19.1.2017, Zl. **** wegen Untersagung des Zivilflugplatzbetriebes und wegen Zurückweisung eines Ansuchen um Bewilligungsänderung nach öffentlicher mündlicher VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerden der Flugplatz Z/AA GmbH, v.d. Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** römisch zehn, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Z jeweils vom 19.1.2017, Zl. **** wegen Untersagung des Zivilflugplatzbetriebes und wegen Zurückweisung eines Ansuchen um Bewilligungsänderung nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: 1.

  1. a)Der Beschwerde gegen den Bescheid Bezirkshauptmannschaft Z vom 19.1.2017, Zl. **** wegen Untersagung des Zivilflugplatzbetriebes wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
  2. b)Der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 19.1.2017, Zl. **** wegen Zurückweisung eines Ansuchens um Bewilligungsänderung wird mit der Maßgabe Folge geben, als die in der luftfahrtrechtlichen Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.2.2015, Zl. **** angeführte Asphaltierung (diese Asphaltierung ist im „Sanierungsschritt II“, der als Projektbestandteil ein integrierender Bestandteil der luftfahrtrechtlichen Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.6.2013, Zl. **** ist und sohin auch Gegenstand der darauf Bezug nehmenden luftfahrtrechtlichen Bewilligung vom 26.2.2015, Zl. **** ist, näher beschrieben) antragsgemäß unter Vorschreibung folgender Auflagen entfallen kann. 1. Jährlich, frühestens Mitte April bis längstens Mitte Mai sind folgende Überprüfungen durchzuführen: ● Bewertung der Übergänge Altbestand/Neubestand, ● Bewertung von Setzungen und Rissen, ● Bewertung des Abflusses von Regenwasser auf der Piste (Lachenbildung). Diese Überprüfungen sind von einem Sachverständigen für Hochbau und Bauingenieurwesen und allenfalls auch durch einen luftfahrttechnischen Sachverständigen durchzuführen. Dieser Bericht ist der Behörde längstens bis Mitte Mai jeden Jahres unaufgefordert vorzulegen. Im Zuge dieser jährlichen Überprüfung ist ein Übersichtslageplan im Maßstab 1:200 samt durchnummerierten Fugenwahrnehmungen mit Verortung in fotografischer Darstellung zu erstellen und zusammen mit dem Überprüfungsbericht der Behörde unaufgefordert vorzulegen. Andere Auflagen/Vorschreibungen in diversen Vorbescheiden, die die Überprüfung der Beschaffenheit/des Belages des Flugfeldes betreffen, sind damit obsolet. 2. Bei Fugen mit einer Breite von mehr als einem Zentimeter sind diese unverzüglich fachgerecht zu vergießen. 3. Grasbewuchs in vorhandenen Rissen (auch im Bereich vor den versetzten Schwellen) ist zu entfernen, die offenen Risse dann zu vergießen. 4. Die „Aufgaben des Flugplatzbetriebsleiters“ (Anlage A zur Verhandlungsniederschrift vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol vom 7.6.2017 im Verfahren LVwG 2017/22/0516 und 0517) werden für den Betreib des gegenständlichen Flugplatzes als verbindlich erklärt. Hinweis: Auf die Einhaltung der im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.8.2013 unter Punkt II.6. lit a vorgeschriebenen Auflage (Pistenmittellinie) wird ausdrücklich hingewiesen. Hinweis: Auf die Einhaltung der im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.8.2013 unter Punkt römisch zwei.6. Litera a, vorgeschriebenen Auflage (Pistenmittellinie) wird ausdrücklich hingewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit den angefochtenen Bescheiden hat die Bezirkshauptmannschaft Z einerseits den Zivilflugplatzbetrieb untersagt und andererseits das Ansuchen um Änderung der luftfahrtrechtlichen Bewilligung, Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.2.2015, Zl. ****, dahingehend, dass die ursprünglich geplante Asphaltierung des Flugfeldes nicht ausgeführt werden müsse, zurückgewiesen. Letzterem Bescheid lag die Eingabe der Flugplatz Z/AA GmbH vom 16.1.2017 zugrunde, wonach unter Bezugnahme auf das Gutachten des Architekten CC vom 29.12.2016 der Antrag gestellt wurde, die erwähnte luftfahrtrechtliche Bewilligung insofern abzuändern, als die näher beschriebene Gesamtasphaltierung nicht ausgeführt werden muss. In den Beschwerden gegen die oben zitierten Entscheidungen der Bezirkshauptmannschaft Z wurde zusammengefasst vorgebracht, der Flugbetrieb sei aktuell sicher und der Sachverhalt habe sich derart geändert, dass der Antrag auf Abänderung der luftfahrtrechtlichen Bewilligung zulässig und im Übrigen auch begründet sei. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde Herr DD, Gerichtssachverständiger für Luftfahrt, Luftfahrttechnik und Unfallanalyse, zum nichtamtlichen luftfahrttechnischen Sachverständigen für die gegenständlichen Verfahren bestellt, nachdem abgeklärt wurde, dass zu den hier maßgeblichen Fragestellungen kein Amtssachverständiger zur Verfügung steht (siehe Aktenvermerk über eine Besprechung mit EE, Abt. Verkehrsrecht des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 17.3.2017). Herr D erstattete in der Folge das mit 24.4.2017 datierte Gutachten. Zusammenfassend ist diesem Gutachten zu entnehmen, dass der Sachverständige nach zwei Lokalaugenscheinen zum Schluss kommt, dass sich die Bewegungsflächen am Flugplatz Z/Y in einem für den sicheren Flugbetrieb ausreichenden Zustand befinden. Die sanierten Fugen befinden sich großteils in einem guten Zustand. Gegenüber den vorangegangenen Stellungnahmen des Herrn CC, welche mit Fotomaterial belegt sind, konnten keine wesentlichen Verschlechterungen erkannt werden, die geeignet wären, einen sicheren Flugbetrieb zu beeinträchtigen. Die seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol an den Sachverständigen im Schreiben vom 21.3.2017 gestellten Fragen wurden sohin wie folgt beantwortet: Fragestellung Landesverwaltungsgericht Tirol: 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.6.2013, ****, wurde u.a. auch die Asphaltierung der gesamten Bewegungsflächen (siehe im Einzelnen die Projektunterlagen „Sanierungsschritt II“) bewilligt. Diese Asphaltierung wurde terminlich bis zum 31.12.2016 (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.2.2015) verlängert. Nunmehr hat der Betreiber den Antrag gestellt, diese Asphaltierung nicht mehr ausführen zu müssen. Er nimmt dabei Bezug auf die fachlichen Äußerungen im Gutachten CC vom 29.12.2016 (im Folgenden Gutachten C). Es ergeht nunmehr das Ersuchen um Erstellung von Befund und Gutachten zur Frage, ob die geplante Asphaltierung aus luftfahrttechnischer Sicht erforderlich ist, um eine sichere Betriebsführung zu gewährleisten (§ 71 Abs 1 lit a LFG). Sollte aus Ihrer Sicht eine Abstandsnahme von der geplanten Asphaltierung möglich erscheinen, wird um Bekanntgabe allfälliger Rahmenbedingungen, v.a. von Auflagenvorschlägen, ersucht. Es ergeht nunmehr das Ersuchen um Erstellung von Befund und Gutachten zur Frage, ob die geplante Asphaltierung aus luftfahrttechnischer Sicht erforderlich ist, um eine sichere Betriebsführung zu gewährleisten (Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, LFG). Sollte aus Ihrer Sicht eine Abstandsnahme von der geplanten Asphaltierung möglich erscheinen, wird um Bekanntgabe allfälliger Rahmenbedingungen, v.a. von Auflagenvorschlägen, ersucht. Zusammenfassende Antwort: Die geplante Asphaltierung ist aus luftfahrttechnischen Sicht derzeit nicht erforderlich, um einen sicheren Flugbetrieb zu gewährleisten bzw. aufrechtzuerhalten (Auflagenvorschläge folgen). Fragestellung Landesverwaltungsgericht Tirol: 2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 19.1.2017, **** wurde der Betrieb am Zivilflugplatz Z/Y nach § 76 LFG untersagt. Dazu ergeht weiters das Ersuchen, ob die konkrete aktuelle Situation am Flugplatz Z/Y v.a. aufgrund der Nichtrealisierung der geplanten Asphaltierung, eine derartige Beeinträchtigung des Flugbetriebes darstellt, die in luftfahrttechnischer Hinsicht eine Untersagung des gesamten Flugbetriebes rechtfertigt. Allenfalls darf um Bekanntgabe gelinderer Mittel (z.B. Einschränkung auf den Betrieb mit bestimmten Flugzeugen) ersucht werden. Fragestellung Landesverwaltungsgericht Tirol: 2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 19.1.2017, **** wurde der Betrieb am Zivilflugplatz Z/Y nach Paragraph 76, LFG untersagt. Dazu ergeht weiters das Ersuchen, ob die konkrete aktuelle Situation am Flugplatz Z/Y v.a. aufgrund der Nichtrealisierung der geplanten Asphaltierung, eine derartige Beeinträchtigung des Flugbetriebes darstellt, die in luftfahrttechnischer Hinsicht eine Untersagung des gesamten Flugbetriebes rechtfertigt. Allenfalls darf um Bekanntgabe gelinderer Mittel (z.B. Einschränkung auf den Betrieb mit bestimmten Flugzeugen) ersucht werden. Zusammenfassende Antwort: Es kann festgehalten werden, dass die Nichtrealisierung der geplanten Asphaltierung keine derartige Beeinträchtigung des Flugbetriebes darstellt, die in luftfahrttechnischer Hinsicht eine Untersagung des Flugbetriebes rechtfertigen würde. Dieses Gutachten wurde vom Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol im Beisein der Vertreterin der belangten Behörde sowie der Vertreter der Beschwerdeführerin erörtert. Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsichtnahme in die behördlichen Akten. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: In der gegenständlichen Beschwerdesache ist einerseits die Frage zu beantworten, ob der gestellte Antrag auf Änderung der luftfahrtrechtlichen Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.2.2015, Zl. **** überhaupt zulässig (und begründet) ist und ob aktuell tatsächlich eine Situation vorliegt, die eine Schließung des Flugplatzes rechtfertigt. Was die Zulässigkeit des Änderungsantrages betrifft, zeigte sich nach der Vorlage des historischen luftfahrtrechtlichen Aktes ab dem Jahre 2013 (siehe Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Z vom 7.3.2017), dass die hier interessierende Asphaltierung Teil des Projekts zur Erwirkung der luftfahrtrechtlichen Bewilligung im Jahre 2013 war. Namentlich handelt es sich hiebei um den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.6.2013, Zl. ****, mit dem die luftfahrtrechtliche Bewilligung zur Abänderung der Pistenbreite auf 18,0 Meter Asphalt und der zugehörigen Rollwege auf 7,5 Meter Asphalt erteilt wurde. Als integrierter Bestandteil dieser Bewilligung werden die Projektunterlagen genannt, zu denen u.a. auch der als „Sanierungsschritt II“ bezeichnete Asphaltbelag über die gesamten Bewegungsflächen gehört. Unter Punkt II. „Vorschreibungen“ wird im Punkt 8. folgende Auflage vorgeschrieben: „Die im Sanierungsschritt II der Projektbeschreibung beschriebene Asphaltierungsarbeiten sind bis spätestens Mai 2015 abzuschließen“. In der luftfahrtrechtlichen Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.2.2015, Zl **** wird nun auf die Bewilligung aus dem Jahre 2013 vollinhaltlich Bezug genommen und die Frist für die Asphaltierungsarbeiten auf spätestens 31.12.2016 erstreckt. Was die Zulässigkeit des Änderungsantrages betrifft, zeigte sich nach der Vorlage des historischen luftfahrtrechtlichen Aktes ab dem Jahre 2013 (siehe Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Z vom 7.3.2017), dass die hier interessierende Asphaltierung Teil des Projekts zur Erwirkung der luftfahrtrechtlichen Bewilligung im Jahre 2013 war. Namentlich handelt es sich hiebei um den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.6.2013, Zl. ****, mit dem die luftfahrtrechtliche Bewilligung zur Abänderung der Pistenbreite auf 18,0 Meter Asphalt und der zugehörigen Rollwege auf 7,5 Meter Asphalt erteilt wurde. Als integrierter Bestandteil dieser Bewilligung werden die Projektunterlagen genannt, zu denen u.a. auch der als „Sanierungsschritt II“ bezeichnete Asphaltbelag über die gesamten Bewegungsflächen gehört. Unter Punkt römisch zwei. „Vorschreibungen“ wird im Punkt 8. folgende Auflage vorgeschrieben: „Die im Sanierungsschritt römisch zwei der Projektbeschreibung beschriebene Asphaltierungsarbeiten sind bis spätestens Mai 2015 abzuschließen“. In der luftfahrtrechtlichen Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.2.2015, Zl **** wird nun auf die Bewilligung aus dem Jahre 2013 vollinhaltlich Bezug genommen und die Frist für die Asphaltierungsarbeiten auf spätestens 31.12.2016 erstreckt. Damit steht aber zusammenfassend fest, dass die Gesamtasphaltierung Teil des Projektes war und lediglich die Frist für die Ausführung in Form einer Auflage näher determiniert wurde. Die Asphaltierung selbst ist sohin getragen vom Willen des Antragstellers und kann, anders als bei einer rein behördlicherseits in Form einer Auflage vorgeschriebenen Asphaltierung, bei entsprechender Sachlage auch wieder abgeändert werden. Es steht sohin im freien Willen des Betreibers, sein ursprüngliches Projekt wiederum abzuändern, indem er jetzt auf die Asphaltierung verzichtet. Ob die Voraussetzung dafür vorliegen, ist im Ermittlungsverfahren zu klären. Dazu hat das Landesverwaltungsgericht Tirol in Ermangelung eines Amtssachverständigen einen nichtamtlichen luftfahrttechnischen Sachverständigen beigezogen. Dieser kommt zusammenfassend zum Ergebnis, dass bei Vorschreibung geeigneter Auflagen ein Verzicht auf die Gesamtasphaltierung aus luftfahrtechnischer Sicht möglich ist. Was den Schließungsbescheid anbelangt, erkennt er aktuell keine Gefährdung für den Flugbetrieb. Die Aussagen des erfahrenen Gerichtssachverständigen sind schlüssig und gut nachvollziehbar und bestehen beim erkennenden Gericht nicht die geringsten Zweifel, sich seinen Ausführungen vollinhaltlich anzuschließen. Damit ist auch die Grundlage für eine Untersagung des Zivilflugplatzbetriebes nach § 76 Luftfahrtgesetz wegefallen.Dieser kommt zusammenfassend zum Ergebnis, dass bei Vorschreibung geeigneter Auflagen ein Verzicht auf die Gesamtasphaltierung aus luftfahrtechnischer Sicht möglich ist. Was den Schließungsbescheid anbelangt, erkennt er aktuell keine Gefährdung für den Flugbetrieb. Die Aussagen des erfahrenen Gerichtssachverständigen sind schlüssig und gut nachvollziehbar und bestehen beim erkennenden Gericht nicht die geringsten Zweifel, sich seinen Ausführungen vollinhaltlich anzuschließen. Damit ist auch die Grundlage für eine Untersagung des Zivilflugplatzbetriebes nach Paragraph 76, Luftfahrtgesetz wegefallen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurden die Auflagenvorschläge des nichtamtlichen Sachverständigen diskutiert und schlussendlich jene Auflagen ausgearbeitet, die für einen sicheren Betrieb des Flughafens bei Verzicht auf die Gesamtasphaltierung in luftfahrtechnischer Hinsicht erforderlich sind. Diese Auflagen wurden in sprachlicher Hinsicht so konkretisiert, dass es einerseits dem Betreiber möglich ist, diese einzuhalten, er mithin genau weiß, was von ihm verlangt wird, andererseits auch eine Vollziehung dieser Auflagen, was eine allfällige Vollstreckung bzw. strafrechtliche Ahndung betrifft, ermöglicht. Der Beschwerde konnte daher Folge gegeben werden, der beantragte Verzicht auf die Gesamtasphaltierung zugestanden und die Schließung des Flugplatzes aufgehoben werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung, zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung, zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.22.0516.9

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