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{'item': 'LVwG-2017/44/0438-14'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.06.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/44/0438-14 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Rich

§ 29

RZ 3 und 9, Stand: Juni 2017, rdb.at).Adressat einer Vorschreibung nach Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 ist nach ständiger Rechtsprechung aber allein der bisher Berechtigte, dh der Inhaber der Wasserbenutzungsberechtigung iSd Paragraph 22, WRG 1959 im Zeitpunkt des Eintrittes des Erlöschenstatbestandes. Die Erlöschensvorkehrungen sind unabhängig von der Frage der zivilrechtlichen Verfügungsgewalt über die Anlage und unbeschadet anders lautender früherer Vereinbarungen dem bisher Berechtigten vorzuschreiben vergleiche Oberleitner/Berger,

Paragraph 29, RZ 3 und 9, Stand: Juni 2017, rdb.at). Gemäß § 22 Abs 1 WRG 1959 ist bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Allein daraus, dass im Bewilligungsbescheid keine ausdrückliche Verbindung zwischen Wasserbenutzungsrecht und Liegenschaft ausgesprochen wurde, ist aber nicht abzuleiten, dass es sich um ein persönlich gebundenes Wasserbenutzungsrecht handelt. Eine Verbindung iSd § 22 Abs 1 WRG 1959 kann sich auch aus einer Interpretation des Bewilligungsbescheides ergeben. Nur dann, wenn kein vernünftiger Anhaltspunkt für die Zuordnung des Wasserbenutzungsrechtes zu einer Liegenschaft oder Anlage gefunden werden kann, ist auch bei ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen von einer bloß persönlichen Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes auszugehen (vgl VwGH 29.05.2008, 2007/07/0133).Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, WRG 1959 ist bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Allein daraus, dass im Bewilligungsbescheid keine ausdrückliche Verbindung zwischen Wasserbenutzungsrecht und Liegenschaft ausgesprochen wurde, ist aber nicht abzuleiten, dass es sich um ein persönlich gebundenes Wasserbenutzungsrecht handelt. Eine Verbindung iSd Paragraph 22, Absatz eins, WRG 1959 kann sich auch aus einer Interpretation des Bewilligungsbescheides ergeben. Nur dann, wenn kein vernünftiger Anhaltspunkt für die Zuordnung des Wasserbenutzungsrechtes zu einer Liegenschaft oder Anlage gefunden werden kann, ist auch bei ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen von einer bloß persönlichen Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes auszugehen vergleiche VwGH 29.05.2008, 2007/07/0133). Die dingliche Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes bedeutet, dass es nicht auf die Person des Bewilligungswerbers beschränkt ist, sondern dem jeweiligen Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft zusteht. Wird eine solche Verbindung im Bewilligungsbescheid nicht verfügt, stellt die verliehene Wasserbenutzungsberechtigung ein persönliches Recht dar. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Bewilligungswerber mit dem Grundeigentümer nicht ident ist. In diesem Fall ist eine Verbindung mit der Liegenschaft nicht zulässig (vgl OGH 19.10.1993, 1 Ob 43/92, und Oberleitner/Berger,

§ 22

RZ 5, Stand: Juni 2017, rdb.at).Die dingliche Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes bedeutet, dass es nicht auf die Person des Bewilligungswerbers beschränkt ist, sondern dem jeweiligen Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft zusteht. Wird eine solche Verbindung im Bewilligungsbescheid nicht verfügt, stellt die verliehene Wasserbenutzungsberechtigung ein persönliches Recht dar. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Bewilligungswerber mit dem Grundeigentümer nicht ident ist. In diesem Fall ist eine Verbindung mit der Liegenschaft nicht zulässig vergleiche OGH 19.10.1993, 1 Ob 43/92, und Oberleitner/Berger,

Paragraph 22, RZ 5, Stand: Juni 2017, rdb.at). Wasserberechtigter kann nämlich nur der Antragsteller werden. Die Verbindung des Rechtes mit der Sache (Liegenschaft) ist nur möglich, wenn der Bewilligungsinhaber auch deren Eigentümer ist. Ansonsten würden Dritte Wasserberechtigte, obgleich sie das nicht anstreben. Solche Geschenke sind der Rechtsordnung fremd. Ebenso grotesk wäre es anzunehmen, der Bewilligungsinhaber könnte sich die Sache unter Verweis auf § 22 WRG 1959 aneignen (vgl Braumüller, ecolex 2008, 88).Wasserberechtigter kann nämlich nur der Antragsteller werden. Die Verbindung des Rechtes mit der Sache (Liegenschaft) ist nur möglich, wenn der Bewilligungsinhaber auch deren Eigentümer ist. Ansonsten würden Dritte Wasserberechtigte, obgleich sie das nicht anstreben. Solche Geschenke sind der Rechtsordnung fremd. Ebenso grotesk wäre es anzunehmen, der Bewilligungsinhaber könnte sich die Sache unter Verweis auf Paragraph 22, WRG 1959 aneignen vergleiche Braumüller, ecolex 2008, 88). Eine – vom Grundeigentum losgelöste – Verbindung des Wasserbenutzungsrechtes mit der Betriebsanlage selbst – also zB mit der Mühle – würde zudem eine sonderrechtsfähige und einem gesonderten Eigentumserwerb zugängliche Betriebsanlage voraussetzen (vgl VwGH 28.07.1994, 92/07/0154). Sind wesentliche Teile einer Wasserbenutzungsanlage grundfest in dem Sinn, dass sie ihrer Zweckbestimmung nach nicht an einen anderen Ort bewegt werden sollen, kommt eine Sonderrechtsfähigkeit der Anlage nur in Betracht, wenn sie als Superädifikat errichtet wurde oder Zubehör zu einem Baurecht ist (vgl VwGH 23.02.2012, 2010/07/0076).Eine – vom Grundeigentum losgelöste – Verbindung des Wasserbenutzungsrechtes mit der Betriebsanlage selbst – also zB mit der Mühle – würde zudem eine sonderrechtsfähige und einem gesonderten Eigentumserwerb zugängliche Betriebsanlage voraussetzen vergleiche VwGH 28.07.1994, 92/07/0154). Sind wesentliche Teile einer Wasserbenutzungsanlage grundfest in dem Sinn, dass sie ihrer Zweckbestimmung nach nicht an einen anderen Ort bewegt werden sollen, kommt eine Sonderrechtsfähigkeit der Anlage nur in Betracht, wenn sie als Superädifikat errichtet wurde oder Zubehör zu einem Baurecht ist vergleiche VwGH 23.02.2012, 2010/07/0076). Im vorliegenden Fall hat die Bezirkshauptmannschaft X mit Bescheid vom 23.07.1987 CC die wasserrechtliche Bewilligung für die Mühle auf dem Gst Nr **1 (heute Gste Nr **2, **3 und **4) erteilt. Dieser Bescheid enthielt keinen ausdrücklichen Ausspruch gemäß § 22 WRG 1959 über eine persönliche oder dingliche Gebundenheit des verliehenen Wasserbenutzungsrechtes. Allerdings stand das Gst Nr **1 im damaligen Zeitpunkt im Eigentum der Republik Österreich (öffentliches Wassergut). Eine dingliche Verbindung des Wasserbenutzungsrechtes mit dem Gst Nr **1 – womit die Republik Österreich zum Wasserberechtigten geworden wäre – kommt daher nicht in Betracht.Im vorliegenden Fall hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit Bescheid vom 23.07.1987 CC die wasserrechtliche Bewilligung für die Mühle auf dem Gst Nr **1 (heute Gste Nr **2, **3 und **4) erteilt. Dieser Bescheid enthielt keinen ausdrücklichen Ausspruch gemäß Paragraph 22, WRG 1959 über eine persönliche oder dingliche Gebundenheit des verliehenen Wasserbenutzungsrechtes. Allerdings stand das Gst Nr **1 im damaligen Zeitpunkt im Eigentum der Republik Österreich (öffentliches Wassergut). Eine dingliche Verbindung des Wasserbenutzungsrechtes mit dem Gst Nr **1 – womit die Republik Österreich zum Wasserberechtigten geworden wäre – kommt daher nicht in Betracht. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Sonderrechtsfähigkeit der Mühlanlage, also für ein Superädifikat oder ein Baurecht. Aber auch wenn ein derartiges Recht zugunsten der ursprünglichen „Mühlenbesitzer“ bestanden hätte, käme eine Verbindung des Wasserbenutzungsrechtes mit der Mühlanlage nicht in Betracht, da auch in diesem Fall Personen zu Wasserberechtigten geworden wären, die keinen entsprechenden Antrag gestellt haben. Auch die (rein deklaratorische) Eintragung im Wasserbuch zur Postzahl ****, wonach mit Bescheid vom 23.07.1987 keine Bindung festgelegt wurde, spricht als Indiz dafür, dass das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht nicht verdinglicht wurde (vgl VwGH 24.03.2011, 2010/07/0155). Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht mit Bescheid vom 23.07.1987 an CC persönlich verliehen wurde.Auch die (rein deklaratorische) Eintragung im Wasserbuch zur Postzahl ****, wonach mit Bescheid vom 23.07.1987 keine Bindung festgelegt wurde, spricht als Indiz dafür, dass das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht nicht verdinglicht wurde vergleiche VwGH 24.03.2011, 2010/07/0155). Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht mit Bescheid vom 23.07.1987 an CC persönlich verliehen wurde. Wasserbenutzungsrechte, denen gemäß § 22 Abs 1 WRG 1959 keine dingliche Wirkung zukommt, sind nicht mit dem Eigentum an einer Liegenschaft oder Anlage verbunden; sie gehen daher auch nicht auf den Rechtsnachfolger im Eigentum an dieser Liegenschaft (Anlage) über, sondern stellen ein persönliches Recht dar. Die Eigentumsverhältnisse an der Wasserbenutzungsanlage sind dabei bedeutungslos. Die Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft (Anlage) hat kein Erlöschen des persönlichen Rechtes zur Folge, weil sie im Allgemeinen weder als Verzicht nach § 27 Abs 1 lit a WRG 1959 noch als Zweckänderung nach § 27 Abs 1 lit h WRG 1959 aufgefasst werden kann. Dem bisher Berechtigten obliegt weiterhin die Einhaltung der mit dem Wasserbenutzungsrecht verbundenen Verpflichtungen. Zur Entbindung von diesen Verpflichtungen bedarf es einer Erlöschensfeststellung gemäß §§ 27 iVm 29 WRG 1959 (vgl Oberleitner/Berger,

§ 22

RZ 5a, Stand: Juni 2017, rdb.at).Wasserbenutzungsrechte, denen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, WRG 1959 keine dingliche Wirkung zukommt, sind nicht mit dem Eigentum an einer Liegenschaft oder Anlage verbunden; sie gehen daher auch nicht auf den Rechtsnachfolger im Eigentum an dieser Liegenschaft (Anlage) über, sondern stellen ein persönliches Recht dar. Die Eigentumsverhältnisse an der Wasserbenutzungsanlage sind dabei bedeutungslos. Die Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft (Anlage) hat kein Erlöschen des persönlichen Rechtes zur Folge, weil sie im Allgemeinen weder als Verzicht nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 noch als Zweckänderung nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera h, WRG 1959 aufgefasst werden kann. Dem bisher Berechtigten obliegt weiterhin die Einhaltung der mit dem Wasserbenutzungsrecht verbundenen Verpflichtungen. Zur Entbindung von diesen Verpflichtungen bedarf es einer Erlöschensfeststellung gemäß Paragraphen 27, in Verbindung mit 29 WRG 1959 vergleiche Oberleitner/Berger,

Paragraph 22, RZ 5a, Stand: Juni 2017, rdb.at). Nicht verdinglichte Wasserbenutzungsrechte stellen auch keinen Vermögensbestandteil, sondern eine persönliche, einer Rechtsnachfolge nicht zugängliche öffentlich-rechtliche Befugnis einer bestimmten Person dar (vgl Oberleitner/Berger,

§ 22RZ 5b, Stand: Juni 2017, rdb.at).

Durch ein privatrechtliches Rechtsgeschäft – etwa durch den Erwerb eines Miteigentumsanteiles am Gst Nr **2 oder durch eine Hofübergabe – konnte somit keine Rechtsnachfolge des AA in Bezug auf das persönliche Wasserbenutzungsrecht des CC bewirkt werden.Nicht verdinglichte Wasserbenutzungsrechte stellen auch keinen Vermögensbestandteil, sondern eine persönliche, einer Rechtsnachfolge nicht zugängliche öffentlich-rechtliche Befugnis einer bestimmten Person dar vergleiche Oberleitner/Berger,

Paragraph 22, RZ 5b, Stand: Juni 2017, rdb.at). Durch ein privatrechtliches Rechtsgeschäft – etwa durch den Erwerb eines Miteigentumsanteiles am Gst Nr **2 oder durch eine Hofübergabe – konnte somit keine Rechtsnachfolge des AA in Bezug auf das persönliche Wasserbenutzungsrecht des CC bewirkt werden. AA war somit im Zeitpunkt des Eintrittes des Erlöschenstatbestandes nicht Inhaber des gegenständlichen Wasserbenutzungsrechtes. Vor diesem Hintergrund kann er nicht Adressat der vorliegenden Vorschreibung gemäß § 29 Abs 1 WRG 1959 sein. Der angefochtene Bescheid ist daher zu beheben.AA war somit im Zeitpunkt des Eintrittes des Erlöschenstatbestandes nicht Inhaber des gegenständlichen Wasserbenutzungsrechtes. Vor diesem Hintergrund kann er nicht Adressat der vorliegenden Vorschreibung gemäß Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 sein. Der angefochtene Bescheid ist daher zu beheben. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.44.0438.14

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.