RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.06.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/33/0996-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.03.2017, GZ ****, wegen einer Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung wegen Bedenken an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als Frau AA sich binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Erkenntnisses einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen und die für die Erstellung des Gutachtens erforderlichen Befunde vorzulegen hat.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als Frau AA sich binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Erkenntnisses einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen und die für die Erstellung des Gutachtens erforderlichen Befunde vorzulegen hat.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Kurzmitteilung vom 17.02.2017 unterrichtete die Polizeiinspektion X die Bezirkshauptmannschaft Y über einen Vorfall vom 04.02.2017, in welchem die Beschwerdeführerin, Frau AA, als Verkehrsteilnehmerin involviert gewesen sei. Dabei sei die örtliche Polizei durch einen Zeugen informiert worden, dass ein PKW mit dem amtlichen Kennzeichen **-**** sehr auffällig fahren würde. Die Beschwerdeführerin sei dabei fast durchgehend auf der linken Fahrbahnseite und übertrieben langsam gefahren und habe immer wieder abgebremst und dann wieder Gas gegeben. Nachdem sie vom Zeugen überholt worden sei, habe sie aus unerfindlichen Gründen wiederholt die Lichthupe betätigt. Im Gespräch mit den deutschen Polizeiorganen, habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe Angst gehabt, überfallen zu werden. Aus ihren Aussagen habe sich für die Beamten keine schlüssige Antwort ergeben. Zwar habe es keine Anzeichen für den Konsum von Alkohol oder Medikamenten gegeben, doch würde die Geeignetheit der Beschwerdeführerin einen PKW zu lenken von Seiten der Polizeiorgane deutlich in Frage gestellt werden. Mit Kurzmitteilung vom 17.02.2017 unterrichtete die Polizeiinspektion römisch zehn die Bezirkshauptmannschaft Y über einen Vorfall vom 04.02.2017, in welchem die Beschwerdeführerin, Frau AA, als Verkehrsteilnehmerin involviert gewesen sei. Dabei sei die örtliche Polizei durch einen Zeugen informiert worden, dass ein PKW mit dem amtlichen Kennzeichen **-**** sehr auffällig fahren würde. Die Beschwerdeführerin sei dabei fast durchgehend auf der linken Fahrbahnseite und übertrieben langsam gefahren und habe immer wieder abgebremst und dann wieder Gas gegeben. Nachdem sie vom Zeugen überholt worden sei, habe sie aus unerfindlichen Gründen wiederholt die Lichthupe betätigt. Im Gespräch mit den deutschen Polizeiorganen, habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe Angst gehabt, überfallen zu werden. Aus ihren Aussagen habe sich für die Beamten keine schlüssige Antwort ergeben. Zwar habe es keine Anzeichen für den Konsum von Alkohol oder Medikamenten gegeben, doch würde die Geeignetheit der Beschwerdeführerin einen PKW zu lenken von Seiten der Polizeiorgane deutlich in Frage gestellt werden. Mit Bescheid vom 03.03.2017, GZ ****, wurde der Beschwerdeführerin von Seiten der belangten Behörde aufgetragen, sich binnen zwei Monaten einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen und die für die Erstellung des Gutachtens erforderlichen Befunde vorzulegen, widrigenfalls werde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung entzogen. Begründend stützte sich die Behörde auf die Ausführungen der Xer Polizei und es wurde weiters ausgeführt, dass aufgrund dieser Tatsachen Bedenken bestehe würden, ob die Beschwerdeführerin die zum Lenken von Kraftfahrzeugen erforderlichen Voraussetzungen erfülle. Es sei daher von der Behörde gemäß § 24 FSG ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, in dem die Behörde ein neuerliches Gutachten gemäß § 8 FSG einzuholen habe.Mit Bescheid vom 03.03.2017, GZ ****, wurde der Beschwerdeführerin von Seiten der belangten Behörde aufgetragen, sich binnen zwei Monaten einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen und die für die Erstellung des Gutachtens erforderlichen Befunde vorzulegen, widrigenfalls werde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung entzogen. Begründend stützte sich die Behörde auf die Ausführungen der Xer Polizei und es wurde weiters ausgeführt, dass aufgrund dieser Tatsachen Bedenken bestehe würden, ob die Beschwerdeführerin die zum Lenken von Kraftfahrzeugen erforderlichen Voraussetzungen erfülle. Es sei daher von der Behörde gemäß Paragraph 24, FSG ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, in dem die Behörde ein neuerliches Gutachten gemäß Paragraph 8, FSG einzuholen habe. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 07.03.2017 führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sie mit normaler Geschwindigkeit unterwegs gewesen und von einem Sportwagen überholten worden sei, welche sich in weiterer Folge quergestellt habe. Es sei ein Mann ausgestiegen und zu ihr ans Fenster gekommen. Anschließend sei sie von dem Auto bis ins Stadtgebiet verfolgt und nochmals bedrängt worden. Nicht die Beschwerdeführerin, sondern der Zeuge, habe sich auffällig verhalten. Nachdem die Polizeiinspektion X von der belangten Behörde gebeten wurde den Grad der Verwirrtheit der Beschwerdeführerin an jenem Tag näher zu schildern, wurde in einer Mitteilung am 01.04.2017 vom Polizeimeister BB angegeben, dass die Mitteilung der Polizeiinspektion X vom 17.02.2017 aufgrund der Feststellungen vor Ort getroffen worden sei. Sowohl der Gesprächsverlauf mit der Beschwerdeführerin als auch die Aussagen des Zeugen, hätten aber an ihrer Geeignetheit zum Lenken eines Pkw`s zweifeln lassen. Nachdem die Polizeiinspektion römisch zehn von der belangten Behörde gebeten wurde den Grad der Verwirrtheit der Beschwerdeführerin an jenem Tag näher zu schildern, wurde in einer Mitteilung am 01.04.2017 vom Polizeimeister BB angegeben, dass die Mitteilung der Polizeiinspektion römisch zehn vom 17.02.2017 aufgrund der Feststellungen vor Ort getroffen worden sei. Sowohl der Gesprächsverlauf mit der Beschwerdeführerin als auch die Aussagen des Zeugen, hätten aber an ihrer Geeignetheit zum Lenken eines Pkw`s zweifeln lassen. Gegen den Bescheid vom 03.03.2017, GZ ****, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 30.03.2017 Beschwerde und führte wörtlich aus: „Sehr geehrte Damen und Herren! Gegen den im Betreff angeführten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.03.2017, erhebe ich hiermit beim Landesgericht fristegerecht Beschwerde. Von er Bezirkshauptmannschaft Y wurde gemäß § 24 FSG ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Diese Entscheidung ist aus folgenden Gründen nicht korrekt.Von er Bezirkshauptmannschaft Y wurde gemäß Paragraph 24, FSG ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Diese Entscheidung ist aus folgenden Gründen nicht korrekt. Laut der im Bescheid erfolgten Begründung wird sich auf einen Zeugen berufen, der die Polizei informiert habe. Tatsächlich bin ich zu der angegeben Zeit von W nach X auf der Heimfahrt gewesen und zwar mit normaler Geschwindigkeit. Hinter mir befand sich ein schwarzer Sportwagen, der dann mit hoher Geschwindigkeit an mir vorbeischoss, ein Verhalten, das ich mit Lichthupe beantwortet habe.Tatsächlich bin ich zu der angegeben Zeit von W nach römisch zehn auf der Heimfahrt gewesen und zwar mit normaler Geschwindigkeit. Hinter mir befand sich ein schwarzer Sportwagen, der dann mit hoher Geschwindigkeit an mir vorbeischoss, ein Verhalten, das ich mit Lichthupe beantwortet habe. Doch statt weiterzufahren, stellte sich das Fahrzeug vor mir quer, um mich an der Weiterfahrt zu hindern. Der Beifahrer, ein jüngerer Mann mit mittellangem Haar, stieg aus, kam auf mich zu und klopft an die Fensterscheibe. Er schaute ins Auto und bemerkte, dass ich als Frau allein im Auto war. Aufgrund der späten Uhrzeit und des verdächtigen Verhalten des Mannes, gab ich keine Antwort. Dadurch dass hinter mir ein weiteres Fahrzeug auftauchte, ging der Mann zurück zum Fahrzeug, und dies fuhr schnell wieder weiter. Auf dem Weg nach X fuhr das Auto in eine Einbuchtung, ließ mich wieder vorbei und verfolgte mich dann bis in das Stadtgebiet von X. Auch hier, beim zweiten Kreisverkehr, bedrängte mich das Fahrzeug nochmals so stark, dass ich bei der Ausfahrt aus dem Kreisverkehr mit meinem Auto auf die linke Fahrbahn kam, von der ich jedoch sofort wieder auf die rechte Fahrbahn wechselte. Im weiteren Verlauf des Stadtgebiets verschwand dann das Fahrzeug.Dadurch dass hinter mir ein weiteres Fahrzeug auftauchte, ging der Mann zurück zum Fahrzeug, und dies fuhr schnell wieder weiter. Auf dem , Weg nach römisch zehn fuhr das Auto in eine Einbuchtung, ließ mich wieder vorbei und verfolgte mich dann bis in das Stadtgebiet von römisch zehn. Auch hier, beim zweiten Kreisverkehr, bedrängte mich das Fahrzeug nochmals so stark, dass ich bei der Ausfahrt aus dem Kreisverkehr mit meinem Auto auf die linke Fahrbahn kam, von der ich jedoch sofort wieder auf die rechte Fahrbahn wechselte. Im weiteren Verlauf des Stadtgebiets verschwand dann das Fahrzeug. Mit dieser Schilderung möchte ich darlegen, dass die Informationen des Zeugen völlig falsch und nicht nachprüfbar sind, werden aber im Bescheid als „Tatsachen“ bezeichnet, aufgrund derer das erwähnte Ermittlungsverfahren zu rechtfertigen ist. In Wirklichkeit ist ja das Fehlverhalten im Straßenverkehr nicht mir, sondern dem Fahrer des schwarzen Autos zuzuordnen, der mich wiederholt überholt hat. Eine Untersuchung gemäß § 24 erfolgt doch nur, wenn erwiesenermaßen Gründe dafür vorliegen, nicht jedoch wie in meinem Fall, wenn die die Bezirkshauptmannschaft Y lediglich auf Falschaussagen zurückgreift.Eine Untersuchung gemäß Paragraph 24, erfolgt doch nur, wenn erwiesenermaßen Gründe dafür vorliegen, nicht jedoch wie in meinem Fall, wenn die die Bezirkshauptmannschaft Y lediglich auf Falschaussagen zurückgreift. Ich stelle daher den Antrag, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.03.2017 zurückzunehmen. Mit freundlichen Grüßen AA“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y zu GZ ****, insbesondere in die Kurzmitteilungen der Polizeiinspektion X, in den Bescheid vom 03.03.2017 sowie die dagegen erhobene Beschwerde.Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y zu GZ ****, insbesondere in die Kurzmitteilungen der Polizeiinspektion römisch zehn, in den Bescheid vom 03.03.2017 sowie die dagegen erhobene Beschwerde. II. Sachverhalt:. römisch zwei. Sachverhalt:. Die Beschwerdeführerin, AA, ist im Besitz einer Lenkberechtigung der Klasse B mit der Zahl ****, welche ihr am 02.12.2008 von der Bezirkshauptmannschaft Y wieder ausgestellt wurde. Bereits am 03.06.2008 zu Zahl **** wurde der Beschwerdeführerin mittels Bescheid von der belangten Behörde aufgetragen, binnen vier Monaten ein positives amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorzulegen. Begründend stützte sich die Behörde auf einen Vorfall vom 23.05.2008, wobei Anzeige gegen die Beschwerdeführerin aufgrund einer Körperlverletzung gegen ihre Tochter erstattet wurde. Bei der Vernehmung durch die Beamten habe die Beschwerdeführerin einen ruhigen, aber psychisch beeinträchtigten Eindruck gemacht. Auch habe sie die Beamten immer wieder beschimpft. Am 23.10.2008 wurde der Beschwerdeführerin der Führerschein durch die belangte Behörde entzogen, da sie kein entsprechendes amtsärztliches Gutachten vorgelegt hat. Mit Gutachten vom 05.11.2008 wurde der Beschwerdeführerin vom Amtsarzt CC die Geeignetheit zum Lenken eines Kfz nach § 8 FDG bescheinigt.Mit Gutachten vom 05.11.2008 wurde der Beschwerdeführerin vom Amtsarzt CC die Geeignetheit zum Lenken eines Kfz nach Paragraph 8, FDG bescheinigt. Bereits im Jahr 1997 ist ein Verfahren wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung durchgeführt worden. Damals hat ein Psychiater der Beschwerdeführerin eine paranoide Persönlichkeitsstörung bescheinigt, allerdings würde davon keine Gefährdung für andere Menschen ausgehen, bis zum Vorfall vom 23.05.2008 (siehe Begründung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.06.
- Zl ****). Am 04.02.2017 kam es zu einem Vorfall, bei dem die Beschwerdeführerin als Lenkerin des PKw´s mit dem amtlichen Kennzeichen **-**** auf der Straße Richtung X auffallend langsam unterwegs war. Sie gab immer wieder Gas und bremste dann wieder abrupt ab und fuhr auf der linken Fahrbahnseite. Auch tätigte sie immer wieder die Lichthupe. Nachdem ein Zeuge die Xer Polizei verständigte, machte sie auf die Beamten einen sehr verwirrten Eindruck und gab an, verfolgt worden zu sein. Die Aussagen der Beschwerdeführerin ergaben keine schlüssige Erklärung für ihr Verhalten. Dieser Gesamteindruck ließ die Beamten der deutschen Polizei stark an der Eignung zum Lenken eines KFz zweifeln, daher verständigten diese mittels Kurzmitteilung die Bezirkshauptmannschaft Y als zuständige Führerscheinbehörde. Am 04.02.2017 kam es zu einem Vorfall, bei dem die Beschwerdeführerin als Lenkerin des PKw´s mit dem amtlichen Kennzeichen **-**** auf der Straße Richtung römisch zehn auffallend langsam unterwegs war. Sie gab immer wieder Gas und bremste dann wieder abrupt ab und fuhr auf der linken Fahrbahnseite. Auch tätigte sie immer wieder die Lichthupe. Nachdem ein Zeuge die Xer Polizei verständigte, machte sie auf die Beamten einen sehr verwirrten Eindruck und gab an, verfolgt worden zu sein. Die Aussagen der Beschwerdeführerin ergaben keine schlüssige Erklärung für ihr Verhalten. Dieser Gesamteindruck ließ die Beamten der deutschen Polizei stark an der Eignung zum Lenken eines KFz zweifeln, daher verständigten diese mittels Kurzmitteilung die Bezirkshauptmannschaft Y als zuständige Führerscheinbehörde. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde zu GZ ****. Insbesondere aus den Kurzmitteilungen der Polizeiinspektion X. Die deutschen Beamten konnten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise den Vorfall vom 04.02.2017 schildern und wiesen wiederholt auf eine mangelnde Geeignetheit der Beschwerdeführerin zum Lenken von KFZ hin.Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde zu GZ ****. Insbesondere aus den Kurzmitteilungen der Polizeiinspektion römisch zehn. Die deutschen Beamten konnten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise den Vorfall vom 04.02.2017 schildern und wiesen wiederholt auf eine mangelnde Geeignetheit der Beschwerdeführerin zum Lenken von KFZ hin. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 15/2017 (FSG), maßgeblich:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 15 aus 2017, (FSG), maßgeblich: „Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung § 3.
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:Paragraph 3,
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
- das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (Paragraph 6,),
- verkehrszuverlässig sind (§ 7),verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9),
- fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) undfachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (Paragraphen 10 und 11) und
- den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein. (…) § 8.
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
- n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
- n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.Paragraph 8,
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
- n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß Paragraph 34, zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
- n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.
(2)Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(3)Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund 1.gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten; 2.zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind; 3.zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;3.zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach Paragraph 2, Ziffer 24, KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können; 4.zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten.
(3a)Die Dauer der Befristung ist vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.
(4)Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen.
(5)Eine Person, deren Lenkberechtigung durch den Ablauf einer Befristung erloschen ist und die den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung vor Ablauf der Befristung gestellt hat, ist berechtigt, für längstens drei weitere Monate nach Ablauf der Befristung im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der entsprechenden Klasse zu lenken, wenn die rechtzeitige Verlängerung der Lenkberechtigung ohne Verschulden der betreffenden Person nicht möglich war. Über die rechtzeitige Einbringung des Antrages ist von der Behörde eine Bestätigung auszustellen, die der Lenker gemäß § 14 Abs. 1 mit sich zu führen hat. Auf die im ersten Satz genannte Berechtigung sind die Bestimmungen gemäß §§ 24 ff über die Entziehung der Lenkberechtigung sinngemäß anzuwenden. Die Berechtigung erlischt jedenfalls mit Erlassung eines abweisenden Bescheides über den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung.
(5)Eine Person, deren Lenkberechtigung durch den Ablauf einer Befristung erloschen ist und die den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung vor Ablauf der Befristung gestellt hat, ist berechtigt, für längstens drei weitere Monate nach Ablauf der Befristung im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der entsprechenden Klasse zu lenken, wenn die rechtzeitige Verlängerung der Lenkberechtigung ohne Verschulden der betreffenden Person nicht möglich war. Über die rechtzeitige Einbringung des Antrages ist von der Behörde eine Bestätigung auszustellen, die der Lenker gemäß Paragraph 14, Absatz eins, mit sich zu führen hat. Auf die im ersten Satz genannte Berechtigung sind die Bestimmungen gemäß Paragraphen 24, ff über die Entziehung der Lenkberechtigung sinngemäß anzuwenden. Die Berechtigung erlischt jedenfalls mit Erlassung eines abweisenden Bescheides über den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung. (…) Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines § 24.Paragraph 24,
(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. …“ V.römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 24 Abs 4 FSG ist bei Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG ist bei Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, FSG einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Für die Erlassung eines solchen Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs 4 FSG genügen begründete Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung der betreffenden Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Dabei bedarf es keiner auf sachverständiger Basis festgestellten Nichteignung oder eines ärztlichen Gutachtens (vgl vom VwGH vom 14.03.2000, 99/11/0330).Für die Erlassung eines solchen Aufforderungsbescheides nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG genügen begründete Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung der betreffenden Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Dabei bedarf es keiner auf sachverständiger Basis festgestellten Nichteignung oder eines ärztlichen Gutachtens vergleiche vom VwGH vom 14.03.2000, 99/11/0330). Im Zeitpunkt der Erlassung des Aufforderungsbescheides muss die Behörde begründete Bedenken an der gesundheitlichen Eignung haben (vgl VwgH vom 13.12.2006, 2005/11/0191 ua).Im Zeitpunkt der Erlassung des Aufforderungsbescheides muss die Behörde begründete Bedenken an der gesundheitlichen Eignung haben vergleiche VwgH vom 13.12.2006, 2005/11/0191 ua). Es geht dabei auch noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, jedoch müssen genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen (vgl VwGH vom 30.09.2002, 2002/11/0120 ua).Es geht dabei auch noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, jedoch müssen genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen vergleiche VwGH vom 30.09.2002, 2002/11/0120 ua). Es war daher an Hand des Sachverhaltes zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bzw, im Hinblick auf die genannte Judikatur, im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses durch das Landesverwaltungsgericht Tirol begründete Bedenken an der der gesundheitlichen Eignung der Beschwerdeführerin vorliegen. Laut festgestelltem Sachverhalt ergeben sich für das Landeverwaltungsgericht in deutlicher Weise begründete Bedenken. Bereits die im Jahre 1997 und 2008 geführten Verfahren der belangten Behörde zeigten, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Störung leidet. Hinzu kommt der durch die Beamten der deutschen Polizei gemeldete Vorfall bei X. Aus dem Akt lässt sich erkennen, dass bereits die Polizisten bei der Befragung der Beschwerdeführerin begründete Bedenken an deren Eignung zum Lenken von Kfz hatten.Laut festgestelltem Sachverhalt ergeben sich für das Landeverwaltungsgericht in deutlicher Weise begründete Bedenken. Bereits die im Jahre 1997 und 2008 geführten Verfahren der belangten Behörde zeigten, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Störung leidet. Hinzu kommt der durch die Beamten der deutschen Polizei gemeldete Vorfall bei römisch zehn. Aus dem Akt lässt sich erkennen, dass bereits die Polizisten bei der Befragung der Beschwerdeführerin begründete Bedenken an deren Eignung zum Lenken von Kfz hatten. Der Umstand, dass das letzte Gutachten im Jahre 2008 positiv ausfiel, kann die Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes bezüglich der Eignung der Beschwerdeführerin nicht entkräften. Vielmehr begründet der abermalige Vorfall in X erhebliche Bedenken beim Landeverwaltungsgericht Tirol., Der Umstand, dass das letzte Gutachten im Jahre 2008 positiv ausfiel, kann die Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes bezüglich der Eignung der Beschwerdeführerin nicht entkräften. Vielmehr begründet der abermalige Vorfall in römisch zehn erhebliche Bedenken beim Landeverwaltungsgericht Tirol. Das in der Beschwerde gemachte Vorbringen kann die Beschwerdeführerin nicht zum Erfolg führen, da ihre Ausführungen bzw Rechtfertigungen, welche sich nur auf den Vorfall vom 17.02.2017 beziehen, die Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes in keiner Weise entkräften können, im Gegenteil, sie lassen eine amtsärztliche Untersuchung für unumgänglich erscheinen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich – sofern, wie im vorliegenden Fall, kein Antrag gestellt wird – nur dann eine Verhandlung durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält. Im vorliegenden Fall konnte die Entscheidung nach Ansicht der Landesverwaltungsgerichtes aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen getroffenen werden und hätte eine mündliche Verhandlung zu keiner weiteren Klärung der Rechtssache beigetragen. Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Absatz eins, dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich – sofern, wie im vorliegenden Fall, kein Antrag gestellt wird – nur dann eine Verhandlung durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält. Im vorliegenden Fall konnte die Entscheidung nach Ansicht der Landesverwaltungsgerichtes aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen getroffenen werden und hätte eine mündliche Verhandlung zu keiner weiteren Klärung der Rechtssache beigetragen. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.33.0996.2