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{'item': 'LVwG-2016/20/1477-1'}

Obsah (11)§ 279§ 25a§§ 14§ 9§ 13§ 18§ 1§ 2§ 7§ 15§ 16

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.06.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/20/1477-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 279

Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom vom 29.09.2015, AZl ****, wurde dem Beschwerdeführer

§§ 14, 15, 16 Abs 1 und 2 und 18 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz (TVAG) 2011 i

Vm der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 27.11.2012 über die Erhebung eines vorgezogenen Erschließungsbeitrages sowie der iVm Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 08.06.2015, den Erschließungsbeitrag mit einem Einheitssatz von 2,51 Prozent des von der Tiroler Landesregierung festgesetzten Erschließungsfaktors (von derzeit Euro 174,00) einzuheben (sohin Euro 4,36 pro Einheit der Bemessungsgrundlage), für das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück Nr **** KG Z, ein vorgezogener Erschließungsbeitrag in der Höhe von Euro 15.892,20 vorgeschrieben, wobei als Bemessungsgrundlage ein Bauplatzanteil mit 2.430 m² zugrunde gelegt wurde. Dieses Flächenausmaß wurde mit einem Erschließungsbeitragssatz in Höhe von Euro 4,36 sowie mit 150 v.H multipliziert. Gleichzeitig wurde im Spruch festgehalten, dass der Betrag in fünf jährlich gleichbleibenden Teilbeträgen zur Zahlung fällig sei, wobei die Fälligkeitszeitpunkte näher angeführt wurden.Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom vom 29.09.2015, AZl ****, wurde dem Beschwerdeführer

Paragraphen 14, 15, 16, Absatz eins und 2 und 18 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz (TVAG) 2011 in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 27.11.2012 über die Erhebung eines vorgezogenen Erschließungsbeitrages sowie der in Verbindung mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 08.06.2015, den Erschließungsbeitrag mit einem Einheitssatz von 2,51 Prozent des von der Tiroler Landesregierung festgesetzten Erschließungsfaktors (von derzeit Euro 174,00) einzuheben (sohin Euro 4,36 pro Einheit der Bemessungsgrundlage), für das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück Nr **** KG Z, ein vorgezogener Erschließungsbeitrag in der Höhe von Euro 15.892,20 vorgeschrieben, wobei als Bemessungsgrundlage ein Bauplatzanteil mit 2.430 m² zugrunde gelegt wurde. Dieses Flächenausmaß wurde mit einem Erschließungsbeitragssatz in Höhe von Euro 4,36 sowie mit 150 v.H multipliziert. Gleichzeitig wurde im Spruch festgehalten, dass der Betrag in fünf jährlich gleichbleibenden Teilbeträgen zur Zahlung fällig sei, wobei die Fälligkeitszeitpunkte näher angeführt wurden. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Begründung führte der Beschwerdeführer aus, dass die Abgabenbehörde

§ 9

Abs 5 TVAG 2011 aufgrund der zwischen dem Abgabenschuldner und der Stadtgemeinde Z am 25.06.1984/28.07.1984 geschlossenen Vereinbarung über die Verbreiterung der öffentlichen Gemeindestraßen Gp ****, ****/2 und ****/19 die vom Abgabenschuldner bzw seinen Rechtsvorgängern für die Verkehrserschließung des Bauplatzes erbrachten Leistungen entsprechend berücksichtigen hätte müssen. Die Rechtsvorgänger des Abgabenschuldners hätten in der genannten Vereinbarung für die Verbreiterung der öffentlichen Gemeindestraße Gp ****/19 aus dem Gutsbestand der damaligen Gp **** eine Grundfläche von insgesamt 292 m² zu einem Kaufpreis in der Höhe von Euro 19,91 (ATS 273,97) pro m², das sei weniger als ein Drittel des damaligen Baulandpreises, abgetreten. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Begründung führte der Beschwerdeführer aus, dass die Abgabenbehörde

Paragraph 9, Absatz 5, TVAG 2011 aufgrund der zwischen dem Abgabenschuldner und der Stadtgemeinde Z am 25.06.1984/28.07.1984 geschlossenen Vereinbarung über die Verbreiterung der öffentlichen Gemeindestraßen Gp ****, ****/2 und ****/19 die vom Abgabenschuldner bzw seinen Rechtsvorgängern für die Verkehrserschließung des Bauplatzes erbrachten Leistungen entsprechend berücksichtigen hätte müssen. Die Rechtsvorgänger des Abgabenschuldners hätten in der genannten Vereinbarung für die Verbreiterung der öffentlichen Gemeindestraße Gp ****/19 aus dem Gutsbestand der damaligen Gp **** eine Grundfläche von insgesamt 292 m² zu einem Kaufpreis in der Höhe von Euro 19,91 (ATS 273,97) pro m², das sei weniger als ein Drittel des damaligen Baulandpreises, abgetreten. Aus einer angeschlossenen Vermessungsurkunde ergebe sich, dass die damalige Abtretung von 79 m² an Gp ****/19 zu Lasten der Gp **** zur Gänze über die Achse der Straße hinaus erfolgt sei und der volle Baulandpreis gebührt hätte. Der Abgabenschuldner habe somit einen Beitrag zur Verkehrserschließung des Bauplatzes **** in Höhe von mindestens zwei Drittel des Baulandpreises geleistet. Da die Stadtgemeinde Z der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages aktuelle Baukosten zu Grunde gelegt habe, sei es recht und billig, die erbrachte Leistung für die Verkehrserschließung des Bauplatzes dem vorgeschriebenen Erschließungsbeitrag auf Basis des aktuellen Baulandpreises gegenüberzustellen.

Immobilienpreisspiegel 2014 ergebe sich damit ein Quadratmeterpreis für Baugrundstücke für freistehende Einfamilienhäuser in Z in vergleichbarer Größe und Lage in Höhe von Euro 325,

  1. Der Beitrag zur Verkehrserschließung errechne sich aus zwei Dritteln dieses Quadratmeterpreises (Euro 216,67) und der abgetretenen Grundfläche (79 m²) zu Euro 17.160,
  2. Stelle man die vom Abgabenschuldner für die Verkehrserschließung geleisteten Aufwendungen in Höhe von Euro 17.116,93 dem vorgezogenen Erschließungsbeitrag in Höhe von Euro 15.892,20 gegenüber, so ergebe sich ein Guthaben des Abgabenschuldners in Höhe von Euro 1.224,
  3. Seitens der Abgabenbehörde wurde durch den Amtssachverständigen DI KK eine Beurteilung vorgenommen, welche in einem Aktenvermerk vom 14.12.2015 festgehalten ist. Darin wurde unter anderem festgehalten, dass von einer für die verkehrsmäßige Erschließung relevanten Gesamtfläche von 94 m² auszugehen sei. Im Wesentlichen wurde vom Amtssachverständigen zum Ausdruck gebracht, dass damals wie heute die gleichen Konditionen beim Kauf vom Grundstücksstreifen zur Abtretung an das öffentliche Gut gelten würden. Der vom Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers geforderte Kaufpreis könne nur das Entgelt für den Kauf des Grundstückes darstellen und sei damit keine Anrechnung auf die Erschließungskosten verbunden gewesen. Mit Schreiben vom 16.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer von der Abgabenbehörde mitgeteilt, dass ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und dabei ein näher dargestellter Sachverhalt festgestellt worden sei. Bezugnehmend auf die Vereinbarung vom 25.06.1984/28.07.1984 wurde ausgeführt, dass von einem käuflichen Erwerb auszugehen sei. Es würde den diesbezüglichen Organbeschlüssen der sonst übliche Hinweis darauf fehlen, dass es sich um einen Beitrag zu den Kosten der Verkehrserschließung für das Grundstück handle und in welchem Ausmaß diese Aufwendungen bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages Berücksichtigung fänden. Den Beratungsprotokollen und der Vereinbarung würde jeglicher Hinweis darauf fehlen, dass es sich um eine Grundabtretung zur Verkehrserschließung des Grundstückes (Gp ****) handeln würde. Vielmehr sollte die Grundabtretung der Umsetzung der im seinerzeitigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan vorgesehenen Verbreiterung der Pstraße und somit zur Verbesserung der Verkehrserschließung des gesamten Ortsteiles S dienen. Der Bauplatz Gp **** hätte im Jahre 1984 bereits über eine ausreichende verkehrstechnische Erschließung verfügt. Die seinerzeitige Grundabtretung sei auch nicht zur Gänze über die Achse der Straße hinaus erfolgt. Die Qstraße hätte bereits vor der Abtretung eine Breite von 5 m gehabt. Durch die Grundabtretung sei die Verkehrsfläche um 2,63 m verbreitert worden und weise nunmehr eine Breite von 7,60 m auf. Im Übrigen könnte eine Anrechnung der abgetretenen Fläche nur anteilsmäßig am verfahrensgegenständlichen Grundstück Gp **** erfolgen. Von diesem Grundstück seien 94 m² an das öffentliche Gut Qstraße abgetreten worden. Der mit Beschluss des Gemeinderates vom 13.12.1995 mit Euro 4,36 je Einheit festgelegter Erschließungsbeitragssatz sei seit diesem Zeitpunkt unverändert geblieben. Die seinerzeit veräußerte Grundfläche im Ausmaß von 94 m² wäre demnach mit Euro 150,00 und nicht mit Euro 325,00 zu bewerten. Zusammenfassend sei daher aus Sicht der Abgabenbehörde festzuhalten, dass es sich bei der seinerzeitigen Grundabtretung nicht um Aufwendungen für die Verkehrserschließung des auf vorschreibungsgegenständlichen Grundstückes Gp **** gehandelt habe. Das Grundstück sei damals vielmehr käuflich erworben worden, um eine im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Stadt Z vorgesehene Verbreiterung der Verkehrsfläche zur Verbesserung der Verkehrserschließung im gesamten Ortsteil S durchführen zu können. Eine Anrechnung dieser Grundveräußerung auf künftige Erschließungsbeiträge sei niemals Gegenstand der Verhandlungen mit dem damaligen Grundstückseigentümer und den Beratungen der Gemeindegremien gewesen. Zu diesen Ausführungen nahm der Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 28.12.2015 Stellung. Dabei führte er zunächst aus, dass nach § 18 TBO 1978 der gesamte von den Grundeigentümern damals an das öffentliche Gut abgetretene 2,7 m breite Grundstreifen als Bauland zu bewerten und zu entschädigen sei. Unter Zugrundelegung der abgetretenen Grundfläche von 94 m² und dem aktuellen Baulandpreis ergebe sich nach der damals für die Abtretung dieser Grundflächen vereinbarten Entschädigung von rund 21,5 % des Baulandpreises eine von den Grundeigentümern erbrachte Aufwendung für die Verkehrserschließung in Höhe von Euro 23.981,75 welche in voller Höhe auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen sei, sodass dass der vorgezogene Erschließungsbeitrag mit Euro 0,00 festzusetzen sei. Zu diesen Ausführungen nahm der Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 28.12.2015 Stellung. Dabei führte er zunächst aus, dass nach Paragraph 18, TBO 1978 der gesamte von den Grundeigentümern damals an das öffentliche Gut abgetretene 2,7 m breite Grundstreifen als Bauland zu bewerten und zu entschädigen sei. Unter Zugrundelegung der abgetretenen Grundfläche von 94 m² und dem aktuellen Baulandpreis ergebe sich nach der damals für die Abtretung dieser Grundflächen vereinbarten Entschädigung von rund 21,5 % des Baulandpreises eine von den Grundeigentümern erbrachte Aufwendung für die Verkehrserschließung in Höhe von Euro 23.981,75 welche in voller Höhe auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen sei, sodass dass der vorgezogene Erschließungsbeitrag mit Euro 0,00 festzusetzen sei. Weiters wurden Bedenken dahingehend geäußert, dass der Leiter des Stadtamtes DI KK sich selbst im gegenständlichen Ermittlungsverfahren als Sachverständigen beigezogen habe, wodurch ein klassischer Interessenskonflikt mit berechtigten Zweifel an seiner Unabhängigkeit entstanden sei. Die Ausführungen des Gutachters, dass in vergleichbaren Fällen von der Stadtgemeinde Z in den letzten Jahren für die Abtretungsfläche ein Preis von Euro 70,00 pro m² Grund geleistet worden sei, wären irreführend. Im gegenständlichen Fall sei nämlich noch die TBO 1978 heranzuziehen. Ob in diesen vergleichbaren Fällen auch eine Abtretung zur Gänze über die Achse der Straße hinaus erfolgt bzw ob überhaupt eine korrekte Entschädigung der Grundeigentümer erfolgt sei, bliebe offen. Bei der Berechnung des Baulandpreises im Jahr 1994 sei der Sachverständige von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Bei der Festlegung des Erschließungsbeitrags seien wohl eher die Straßenbaukosten zu Grunde zu legen. Es bestehe kein direkter Zusammenhang zwischen Erschließungsbeitrag und Baulandpreis. Entgegen den Ausführungen des Sachverständigen sei damals eine Grundabtretung sehr wohl über die Achse der Straße hinaus erfolgt. Bei der Festsetzung des Erschließungsbeitrages seien

§ 9

Abs 5 TVAG Aufwendungen, die der Abgabenschuldner oder sein Rechtsvorgänger aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen erbracht hätten, anzurechnen, unabhängig davon, wem die Aufwendungen zur Verkehrserschließung zu Gute kämen. Die Gemeinde könne einem Bauwerber wohl nur schwer vorschreiben, nur einen bestimmten Streifen jener Straße zu benutzen, zu deren Verbreiterung er selbst beigetragen habe. Die Grundabtretung hätte der Verbesserung der Aufschließung des gesamten Ortsgebietes S gedient, somit auch der gegenständlichen Grundparzelle ****. Weiters wurden Bedenken dahingehend geäußert, dass der Leiter des Stadtamtes DI KK sich selbst im gegenständlichen Ermittlungsverfahren als Sachverständigen beigezogen habe, wodurch ein klassischer Interessenskonflikt mit berechtigten Zweifel an seiner Unabhängigkeit entstanden sei. Die Ausführungen des Gutachters, dass in vergleichbaren Fällen von der Stadtgemeinde Z in den letzten Jahren für die Abtretungsfläche ein Preis von Euro 70,00 pro m² Grund geleistet worden sei, wären irreführend. Im gegenständlichen Fall sei nämlich noch die TBO 1978 heranzuziehen. Ob in diesen vergleichbaren Fällen auch eine Abtretung zur Gänze über die Achse der Straße hinaus erfolgt bzw ob überhaupt eine korrekte Entschädigung der Grundeigentümer erfolgt sei, bliebe offen. Bei der Berechnung des Baulandpreises im Jahr 1994 sei der Sachverständige von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Bei der Festlegung des Erschließungsbeitrags seien wohl eher die Straßenbaukosten zu Grunde zu legen. Es bestehe kein direkter Zusammenhang zwischen Erschließungsbeitrag und Baulandpreis. Entgegen den Ausführungen des Sachverständigen sei damals eine Grundabtretung sehr wohl über die Achse der Straße hinaus erfolgt. Bei der Festsetzung des Erschließungsbeitrages seien

Paragraph 9, Absatz 5, TVAG Aufwendungen, die der Abgabenschuldner oder sein Rechtsvorgänger aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen erbracht hätten, anzurechnen, unabhängig davon, wem die Aufwendungen zur Verkehrserschließung zu Gute kämen. Die Gemeinde könne einem Bauwerber wohl nur schwer vorschreiben, nur einen bestimmten Streifen jener Straße zu benutzen, zu deren Verbreiterung er selbst beigetragen habe. Die Grundabtretung hätte der Verbesserung der Aufschließung des gesamten Ortsgebietes S gedient, somit auch der gegenständlichen Grundparzelle ****. Das Gutachten hätte bestätigt, dass nur etwa 21,5 % des Baulandpreises als Entschädigung gezahlt worden seien. Es sei daher der verbleibende Anteil

§ 9Abs 5 TVAG auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen.

Für die Berechnung der von den Grundeigentümern erbrachten Aufwendungen zur Verkehrserschließung sei nicht der Erschließungsbeitragssatz sondern der Baulandpreis in Höhe von zumindest Euro 325,-- pro m² heranzuziehen. Die verbleibenden 78,5 % seien auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Bezogen auf den aktuellen Baulandpreis in Höhe von Euro 325,00 pro m², seien dies Euro 255,13 pro m². Unter Berücksichtigung der vom Amtssachverständigen ermittelten relevanten Grundfläche im Ausmaß von 94 m² ergebe sich ein Anrechnungsbetrag von Euro 23,981,75. Das Gutachten hätte bestätigt, dass nur etwa 21,5 % des Baulandpreises als Entschädigung gezahlt worden seien. Es sei daher der verbleibende Anteil

Paragraph 9, Absatz 5, TVAG auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Für die Berechnung der von den Grundeigentümern erbrachten Aufwendungen zur Verkehrserschließung sei nicht der Erschließungsbeitragssatz sondern der Baulandpreis in Höhe von zumindest Euro 325,-- pro m² heranzuziehen. Die verbleibenden 78,5 % seien auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Bezogen auf den aktuellen Baulandpreis in Höhe von Euro 325,00 pro m², seien dies Euro 255,13 pro m². Unter Berücksichtigung der vom Amtssachverständigen ermittelten relevanten Grundfläche im Ausmaß von 94 m² ergebe sich ein Anrechnungsbetrag von Euro 23,981,

  1. Alternativ wäre zumindest die Differenz zwischen der tatsächlichen Entschädigung und dem Baulandpreis im Jahr 1984 mit einer angemessenen Verzinsung bzw Wertsteigerung auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Somit ergebe sich bei einer angemessenen Verzinsung von 4,1 % bei über 31 Jahren ein Anrechnungsbetrag von Euro 23.692,
  2. Die Verpflichtung, die vorhandene Einfriedung nach Verbreiterung der Straße an der neuen Grundgrenze wiederherzustellen und die Stützmauer für die Gemeindestraße zu entrichten, hätte die Stadtgemeinde Z getroffen und könnten die Kosten dafür nicht dem Grundeigentümer angelastet werden und seine Erschließungsleistung mindern. Zudem wurden Bedenken in Bezug auf die Verfassungskonformität der Einhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages

§ 13TVAG geäußert.

Zudem wurden Bedenken in Bezug auf die Verfassungskonformität der Einhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages

Paragraph 13, TVAG geäußert. Mit Schreiben vom 01.03.2016 überermittelte die Abgabenbehörde dem Beschwerdeführer eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Amtssachverständigen DI KK. Von diesem wurde damals dargelegt, dass die Abtretung mit einer Breite von 2,678 m nicht über die Achse der Straße hinaus erfolgt sei. Es wurde vom Amtssachverständigen eine Berechnung zur Frage des tatsächlichen Aufwands zur Erschließung der umliegenden Grundstücke und Ermittlung des entsprechenden Erschließungsanteiles vorgelegt. Mit einem Schreiben vom 15.03.2016 nahm der Beschwerdeführer dazu nochmals Stellung. Er führte neuerlich aus, dass seiner Auffassung nach die Abtretung über die Straßenachse hinaus erfolgt sei. Die nachträgliche Verschiebung der Straßenachse in die Mitte der neuen Straßenbreite könne daran wohl nichts ändern. Seiner Auffassung nach sei auch die vom Amtssachverständigen vorgenommene Berechnung einer fiktiven relativen Beitragsleistung Abgabenschuldners zu den Aufwendungen zur Verkehrserschließung seines Grundstückes unzulässig. Der Amtssachverständige sei von falschen Basiswerten ausgegangen. Er habe eine falsche Berechnung vorgenommen. Der nicht abgelöste Wert der abgetretenen Fläche sei mit dem Immobilienpreisindex und dem von der Stadtgemeinde bezahlten Kaufpreis auf eine eine Preisbasis 2015 aufzuwerten und würden sich daher Aufwendungen für die Verkehrserschließung durch den Beschwerdeführer in der Höhe von Euro 38.873,76 ergeben, sodass sich nach Abzug des Erschließungskostenbeitrages in Höhe von Euro 15.892,20 ein Erschließungskostenguthaben in Höhe von Euro 22.989,56 ergebe. Eine neuerliche Auseinandersetzung mit diesen Einwendungen durch den Amtssachverständigen wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.04.2016 übermittelt. Der Amtssachverständige führte dabei aus, dass die Grundabtretung mit dem von der Stadtgemeinde Z im Jahr 1984 entrichteten Kaufpreis zur Gänze abgegolten worden sei und legte dies anhand einer Berechnung dar. Dazu äußerte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 29.04.2016 nochmals Bedenken, wobei er sich mit der Berechnung des Amtssachverständigen näher auseinandersetzte. Im Anschluss daran erging eine Beschwerdevorentscheidung vom 11.05.1916, mit welcher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Wert der abgetretenen Grundfläche im Ausmaß von 94 m² im Jahr 1984 durch die Entrichtung des Kaufpreises in der Höhe von Euro 1.871,45 zur Gänze abgegolten worden sei, sodass eine Anrichtung auf den vorgezogenen Erschließungsbeitrag nicht möglich sei. Mit Schriftsatz vom 06.06.2016 erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist den Vorlageantrag. In diesem führte er aus, dass die Grundabtretung über die Straßenachse hinaus erfolgt sei und

§ 18

TBO 1978 die gesamte abgetretene Fläche im Ausmaß von 94 m² als bebaubare Fläche zu bewerten und mit dem Baulandpreis abzugelten sei. Die Bewertung der abgetretenen Grundfläche habe auf Preisbasis Juni 2015 zu erfolgen. Es seien die von der Stadtgemeinde Z tatsächlich aufgewendeten Straßenerrichtungskosten außer Acht zu lassen, da es für deren Berücksichtigung keine gesetzliche Deckung gäbe. Die vom Abgabenschuldner für die Verkehrserschließung erbrachten Aufwendungen würden sich auf Euro 38.873,76 belaufen und seien auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Abschließend wurde nochmals bemängelt, dass die Verfasser von Bescheid und Beschwerdevorentscheidung und der hochbautechnische Sachverständige dieselbe Person seien. Dies begründe Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit. Mit Schriftsatz vom 06.06.2016 erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist den Vorlageantrag. In diesem führte er aus, dass die Grundabtretung über die Straßenachse hinaus erfolgt sei und

Paragraph 18, TBO 1978 die gesamte abgetretene Fläche im Ausmaß von 94 m² als bebaubare Fläche zu bewerten und mit dem Baulandpreis abzugelten sei. Die Bewertung der abgetretenen Grundfläche habe auf Preisbasis Juni 2015 zu erfolgen. Es seien die von der Stadtgemeinde Z tatsächlich aufgewendeten Straßenerrichtungskosten außer Acht zu lassen, da es für deren Berücksichtigung keine gesetzliche Deckung gäbe. Die vom Abgabenschuldner für die Verkehrserschließung erbrachten Aufwendungen würden sich auf Euro 38.873,76 belaufen und seien auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Abschließend wurde nochmals bemängelt, dass die Verfasser von Bescheid und Beschwerdevorentscheidung und der hochbautechnische Sachverständige dieselbe Person seien. Dies begründe Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit. Mit Schreiben vom 13.07.2016 (Vorlagebericht) wurde die gegenständliche Beschwerde samt den Abgabenakt von der Gemeinde Z dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des GSt Nr ****, KG Z. Das gegenständliche Grundstück ist als Bauland gewidmet und unbebaut. Das Grundstück hat eine Gesamtfläche von 2.430 m². Es besteht eine Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche. Die Widmung als Bauland war bereits erfolgt, bevor die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 27.11.2012 über die Erhebung eines vorgezogenen Erschließungsbeitrages in Kraft getreten ist. Das ursprüngliche Grundstück Gp **** KG Z mit einem Flächenausmaß von 5.966 m² wurde im Jahr 1984 in vier Grundstücke (Grundparzellen ****, ****/2, ****/3 und ****/4) unterteilt. Gleichzeitig wurden Teilflächen des ursprünglichen Grundstückes im Ausmaß von 292 m² den süd- und ostseitig anschließenden Verkehrsflächen (Pstraße und Qstraße) zugeschlagen. Nach dem damals maßgeblichen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan war im Jahre 1984 die Verbreiterung der Pstraße, Verbindungsstraße zwischen der Pstraße und der Qstraße unter Inanspruchnahme von Trennflächen im Gesamtausmaß von 292 m² aus der Gp **** vorgesehen. Auch eine Teilparzellierung dieser Gp war vorgesehen. Es kam daher zu einer Vereinbarung vom 25.06.1984 zwischen der Eigentümergemeinschaft A, vertreten durch den nunmehrigen Beschwerdeführer, und der Stadtgemeinde Z als Verwalterin des öffentlichen Guts, vertreten durch den damaligen Bürgermeister. In dieser Vereinbarung wurde einerseits die beabsichtigte Verbreiterung der öffentlichen Gemeindestraßen Gp ****, ****/2 und ****/19 im Bereich der Gp **** sowie andererseits die Teilparzellierung der Gp **** festgelegt. Als Kaufpreis wurde ein Betrag von Schilling 80.000,00 vereinbart und wurde weiters festgehalten, dass die derzeitige Einfriedung die Stadtgemeinde Z auf deren Kosten an die neue Grundstücksgrenze zu versetzen sei. Abschließend wurde vereinbart, dass die mit der Eigentumsübertragung verbundenen Kosten zu Lasten der Stadtgemeinde Z gehen würden. In einer Nachtragsvereinbarung vom 28.07.1984 wurde festgehalten, dass die Eigentümergemeinschaft A der vorgenannten Vereinbarung nur dann zustimme, wenn die Stadtgemeinde Z im Gegenzug dazu die Grundteilungsbewilligung für den Plan 9/1982 des DI TT vom 02.03.1984 erteile und die bisherige Widmung für „E+I“ aufrecht bleibe, und dass die bei der Straßenverbreiterung anfallende Erde im Eigentum der Eigentümergemeinschaft A bleibe und auf deren Grundstuck zu belassen sei.Nach dem damals maßgeblichen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan war im Jahre 1984 die Verbreiterung der Pstraße, Verbindungsstraße zwischen der Pstraße und der Qstraße unter Inanspruchnahme von Trennflächen im Gesamtausmaß von 292 m² aus der Gp **** vorgesehen. Auch eine Teilparzellierung dieser Gp war vorgesehen. Es kam daher zu einer Vereinbarung vom 25.06.1984 zwischen der Eigentümergemeinschaft A, vertreten durch den nunmehrigen Beschwerdeführer, und der Stadtgemeinde Z als Verwalterin des öffentlichen Guts, vertreten durch den damaligen Bürgermeister. In dieser Vereinbarung wurde einerseits die beabsichtigte Verbreiterung der öffentlichen Gemeindestraßen Gp ****, ****/2 und ****/19 im Bereich der Gp **** sowie andererseits die Teilparzellierung der Gp **** festgelegt. Als Kaufpreis wurde ein Betrag von Schilling 80.000,00 vereinbart und wurde weiters festgehalten, dass die derzeitige Einfriedung die Stadtgemeinde Z auf deren Kosten an die neue Grundstücksgrenze zu versetzen sei. Abschließend wurde vereinbart, dass die mit der Eigentumsübertragung verbundenen Kosten zu Lasten der Stadtgemeinde Z gehen würden. In einer Nachtragsvereinbarung vom 28.07.1984 wurde festgehalten, dass die Eigentümergemeinschaft A der vorgenannten Vereinbarung nur dann zustimme, wenn die Stadtgemeinde Z im Gegenzug dazu die Grundteilungsbewilligung für den Plan 9 aus 1982, des DI TT vom 02.03.1984 erteile und die bisherige Widmung für „E+I“ aufrecht bleibe, und dass die bei der Straßenverbreiterung anfallende Erde im Eigentum der Eigentümergemeinschaft A bleibe und auf deren Grundstuck zu belassen sei. In Folge wurde im Jahre 2003 im Zuge einer weiteren Grundteilung das Grundstück Gp **** verkleinert und die Trennstücke den südlich vorgelagerten, inzwischen mit Einfamilienwohnhäusern bebauten Grundstücken, Grundparzellen so Gp Nr ****/2, ****/3 und ****/4 zugeschlagen. Dadurch erhielt die Gp **** ihr derzeitiges Flächenausmaß von 2.430 m². Der Bauplatz Gp **** verfügte im Jahr 1984 bereits über eine ausreichende verkehrstechnische Erschließung. Die Qstraße hatte damals eine Breite von 5 m und wurde durch die Abtretung eines 2,60 m breiten Grundstreifens auf 7,60 m ausgeweitet, um eine Verbesserung der Verkehrserschließung für den gesamten sich damals entwickelnden Stadtteil S zu erzielen. In Folge wurde im Jahre 2003 im Zuge einer weiteren Grundteilung das Grundstück Gp **** verkleinert und die Trennstücke den südlich vorgelagerten, inzwischen mit Einfamilienwohnhäusern bebauten Grundstücken, Grundparzellen so Gp Nr ****/2, ****/3 und ****/4 zugeschlagen. Dadurch erhielt die Gp **** ihr derzeitiges Flächenausmaß von 2.430 m². Der Bauplatz Gp **** verfügte im Jahr 1984 bereits über eine ausreichende verkehrstechnische Erschließung. Die Qstraße hatte damals eine Breite von , 5 m und wurde durch die Abtretung eines 2,60 m breiten Grundstreifens auf 7,60 m ausgeweitet, um eine Verbesserung der Verkehrserschließung für den gesamten sich damals entwickelnden Stadtteil S zu erzielen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Gemeinde Z und ist unbestritten. Der Inhalt der Vereinbarung aus dem Jahre 1984 ergibt sich anhand der entsprechenden im Abgabenakt befindlichen Dokumente. Die Größe und Fläche des Grundstücks Gp **** wurde vom Beschwerdeführer selbst zugestanden. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen:

§ 1

Abs 1 lit b Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz (TVAG) regelt dieses Gesetz die Erhebung von Beiträgen und Vorauszahlungen zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag und vorgezogener Erschließungsbeitrag).

Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz (TVAG) regelt dieses Gesetz die Erhebung von Beiträgen und Vorauszahlungen zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag und vorgezogener Erschließungsbeitrag).

§ 2

Abs 1 TVAG ist Bauplatz ein Grundstück, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde.

Paragraph 2, Absatz eins, TVAG ist Bauplatz ein Grundstück, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde.

§ 13

Abs 1 TVAG werden die Gemeinden ermächtigt, durch Verordnung auf unbebaute Grundstücke, die als Bauland gewidmet sind, einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag zu erheben. Bei Grundstücken, die nur teilweise als Bauland gewidmet sind, darf ein vorgezogener Erschließungsbeitrag nur hinsichtlich der als Bauland gewidmeten Teilflächen erhoben werden. In diesem Fall treten die betreffenden Teilflächen an die Stelle des Grundstückes.

Paragraph 13, Absatz eins, TVAG werden die Gemeinden ermächtigt, durch Verordnung auf unbebaute Grundstücke, die als Bauland gewidmet sind, einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag zu erheben. Bei Grundstücken, die nur teilweise als Bauland gewidmet sind, darf ein vorgezogener Erschließungsbeitrag nur hinsichtlich der als Bauland gewidmeten Teilflächen erhoben werden. In diesem Fall treten die betreffenden Teilflächen an die Stelle des Grundstückes. Kein vorgezogener Erschließungsbeitrag darf

§ 13

Abs 2 TVAG erhoben werden auf:Kein vorgezogener Erschließungsbeitrag darf

Paragraph 13, Absatz 2, TVAG erhoben werden auf:

  1. a)Grundstücke, für die im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 festgelegt ist, dass eine Baulandumlegung erforderlich ist,Grundstücke, für die im örtlichen Raumordnungskonzept nach Paragraph 31, Absatz 7, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 festgelegt ist, dass eine Baulandumlegung erforderlich ist,
  2. b)Grundstücke nach § 54 Abs 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011,Grundstücke nach Paragraph 54, Absatz 7, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011,
  3. c)Grundstücke, die unmittelbar an ein bebautes, als Bauland gewidmetes Grundstück desselben Eigentümers, das aufgrund der vermessungsrechtlichen Vorschriften vor dem Inkrafttreten des Vermessungsgesetzes, BGBl Nr 306/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 100/2008, gebildet worden ist, angrenzen, wenn auf sie die Mindestabstandsflächen nach § 6 Abs1 lit a bis d der Tiroler Bauordnung 2011 fallen.Grundstücke, die unmittelbar an ein bebautes, als Bauland gewidmetes Grundstück desselben Eigentümers, das aufgrund der vermessungsrechtlichen Vorschriften vor dem Inkrafttreten des Vermessungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 306 aus 1968,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2008,, gebildet worden ist, angrenzen, wenn auf sie die Mindestabstandsflächen nach Paragraph 6, Abs1 Litera a bis d der Tiroler Bauordnung 2011 fallen. Die Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages erfolgt

§ 13

Abs 3 TVAG auf der Grundlage des nach § 7 Abs 3 festgelegten Erschließungsbeitragssatzes.Die Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages erfolgt

Paragraph 13, Absatz 3, TVAG auf der Grundlage des nach Paragraph 7, Absatz 3, festgelegten Erschließungsbeitragssatzes.

§ 7

Abs 3 TVAG ist der Erschließungsbeitragssatz ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors nach § 5 Abs 2. Er ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 5 v H des Erschließungskostenfaktors nicht überschreiten.

Paragraph 7, Absatz 3, TVAG ist der Erschließungsbeitragssatz ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors nach Paragraph 5, Absatz 2, Er ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 5 v H des Erschließungskostenfaktors nicht überschreiten. Abgabenschuldner ist

§ 14

TVAG der Eigentümer des Grundstückes, auf das der vorgezogene Erschließungsbeitrag erhoben wird.Abgabenschuldner ist

Paragraph 14, TVAG der Eigentümer des Grundstückes, auf das der vorgezogene Erschließungsbeitrag erhoben wird. Der vorgezogene Erschließungsbeitrag ist

§ 15

Abs 1 TVAG das Produkt aus der Fläche des Grundstückes bzw Grundstückteiles in Quadratmetern und 150 v H des Erschließungsbeitragssatzes.Der vorgezogene Erschließungsbeitrag ist

Paragraph 15, Absatz eins, TVAG das Produkt aus der Fläche des Grundstückes bzw Grundstückteiles in Quadratmetern und 150 v H des Erschließungsbeitragssatzes.

§ 15

Abs 2 TVAG sind, soweit der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Bauplatzes erbracht hat, diese bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages entsprechend zu berücksichtigen.

Paragraph 15, Absatz 2, TVAG sind, soweit der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Bauplatzes erbracht hat, diese bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages entsprechend zu berücksichtigen. Der Abgabenanspruch entsteht

§ 16

Abs 1 TVAG mit dem Inkrafttreten der Widmung als Bauland, im Fall von Grundstücken im Sinn des § 13 Abs 2 lit a und b jedoch erst mit dem Abschluss des Umlegungsverfahrens bzw. mit dem Wegfall der Voraussetzungen nach § 54 Abs 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, in jedem Fall aber frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Verbindung des Grundstückes mit einer bestehenden öffentlichen Verkehrsfläche tatsächlich vorhanden oder zumindest rechtlich sichergestellt ist. Eine solche rechtliche Sicherstellung erfordert nicht das Vorliegen einer Zustimmung oder Gestattung nach § 5 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr 13/1989, in der jeweils geltenden Fassung.Der Abgabenanspruch entsteht

Paragraph 16, Absatz eins, TVAG mit dem Inkrafttreten der Widmung als Bauland, im Fall von Grundstücken im Sinn des Paragraph 13, Absatz 2, Litera a und b jedoch erst mit dem Abschluss des Umlegungsverfahrens bzw. mit dem Wegfall der Voraussetzungen nach , Paragraph 54, Absatz 7, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, in jedem Fall aber frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Verbindung des Grundstückes mit einer bestehenden öffentlichen Verkehrsfläche tatsächlich vorhanden oder zumindest rechtlich sichergestellt ist. Eine solche rechtliche Sicherstellung erfordert nicht das Vorliegen einer Zustimmung oder Gestattung nach Paragraph 5, des Tiroler Straßengesetzes, Landesgesetzblatt Nr 13 aus 1989,, in der jeweils geltenden Fassung. Der vorgezogene Erschließungsbeitrag ist

§ 16

Abs 2 TVAG beginnend mit dem Entstehen des Abgabenanspruches in fünf jährlich gleichen Teilbeträgen vorzuschreiben. Der erste Teilbetrag wird mit dem Ablauf eines Monats nach der Vorschreibung fällig. Die weiteren Teilbeträge werden jeweils nach dem Ablauf eines Jahres fällig.Der vorgezogene Erschließungsbeitrag ist

Paragraph 16, Absatz 2, TVAG beginnend mit dem Entstehen des Abgabenanspruches in fünf jährlich gleichen Teilbeträgen vorzuschreiben. Der erste Teilbetrag wird mit dem Ablauf eines Monats nach der Vorschreibung fällig. Die weiteren Teilbeträge werden jeweils nach dem Ablauf eines Jahres fällig. § 18 TVAG beinhaltet Übergangsbestimmungen für bereits als Bauland gewidmete Grundstücke und lautet wie folgt:Paragraph 18, TVAG beinhaltet Übergangsbestimmungen für bereits als Bauland gewidmete Grundstücke und lautet wie folgt:

(1)Bei unbebauten Grundstücken, die im Zeitpunkt der erstmaligen Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages bereits als Bauland gewidmet sind, entsteht der Abgabenanspruch vorbehaltlich des Abs. 3
(1)Bei unbebauten Grundstücken, die im Zeitpunkt der erstmaligen Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages bereits als Bauland gewidmet sind, entsteht der Abgabenanspruch vorbehaltlich des Absatz 3
  1. a)mit 1. Juli 2014, wenn der Zeitpunkt, ab dem die Gemeinde den vorgezogenen Erschließungsbeitrag erstmalig erhebt, vor diesem Termin liegt,
  2. b)mit dem Zeitpunkt, ab dem die Gemeinde den vorgezogenen Erschließungsbeitrag erstmalig erhebt, wenn dieser nach dem 30. Juni 2014 liegt.
(2)Bei Grundstücken, für die im Zeitpunkt der erstmaligen Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages eine Kennzeichnung nach § 35 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 besteht, entsteht der Abgabenanspruch vorbehaltlich des Abs. 3 mit der Aufhebung der Kennzeichnung, im Fall des Abs. 1 lit. a frühestens aber mit 1. Juli 2014.
(2)Bei Grundstücken, für die im Zeitpunkt der erstmaligen Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages eine Kennzeichnung nach Paragraph 35, Absatz 2, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 besteht, entsteht der Abgabenanspruch vorbehaltlich des Absatz 3, mit der Aufhebung der Kennzeichnung, im Fall des Absatz eins, Litera a, frühestens aber mit 1. Juli 2014.
(3)Ein Abgabenanspruch nach Abs. 1 oder 2 entsteht frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Verbindung des Grundstückes mit einer bestehenden öffentlichen Verkehrsfläche tatsächlich vorhanden oder zumindest rechtlich sichergestellt ist. Eine solche rechtliche Sicherstellung erfordert nicht das Vorliegen einer Zustimmung oder Gestattung nach § 5 des Tiroler Straßengesetzes.
(3)Ein Abgabenanspruch nach Absatz eins, oder 2 entsteht frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Verbindung des Grundstückes mit einer bestehenden öffentlichen Verkehrsfläche tatsächlich vorhanden oder zumindest rechtlich sichergestellt ist. Eine solche rechtliche Sicherstellung erfordert nicht das Vorliegen einer Zustimmung oder Gestattung nach Paragraph 5, des Tiroler Straßengesetzes. In der Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 27.11.2012 hat die Gemeinde Z zur teilweisen Abdeckung der Kosten der Verkehrserschließung die Einhebung eines vorgezogenen Erschließungsbeitrages beschlossen. Mit einem Gemeinderatsbeschluss vom 08.06.2015 wurde der Erschließungsbeitragssatz 2,51 vH des von der Tiroler Landesregierung durch Verordnung festgelegten Erschließungskostenfaktors festgesetzt. In der Stadtgemeinde Z beträgt daher der Erschließungsbeitragssatz Euro 4,36. V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Die Gemeinden wurden

§ 13

Abs 1 TVAG 2011 ermächtigt, durch Verordnung auf unbebaute Grundstücke, die als Bauland gewidmet sind, einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag zu erheben. Die Stadtgemeinde Z hat von ihrem Recht, einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag durch Verordnung zu erheben, mit Verordnung vom 27.11.2012 Gebrauch gemacht hat. Abgabengegenstand bei der Vorschreibung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages sind sohin unbebaute Grundstücke, die als Bauland gewidmet sind, mit Ausnahme der im gegenständlichen Fall nicht relevanten Grundstücke nach § 13 Abs 2 TVAG.Die Gemeinden wurden

Paragraph 13, Absatz eins, TVAG 2011 ermächtigt, durch Verordnung auf unbebaute Grundstücke, die als Bauland gewidmet sind, einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag zu erheben. Die Stadtgemeinde Z hat von ihrem Recht, einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag durch Verordnung zu erheben, mit Verordnung vom 27.11.2012 Gebrauch gemacht hat. Abgabengegenstand bei der Vorschreibung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages sind sohin unbebaute Grundstücke, die als Bauland gewidmet sind, mit Ausnahme der im gegenständlichen Fall nicht relevanten Grundstücke nach Paragraph 13, Absatz 2, TVAG. Das gegenständliche GSt Nr **** KG Z steht im Eigentum des Beschwerdeführers und ist im Ausmaß von 2430 m² als Bauland gewidmet. Diese Widmung bestand bereits beim Inkrafttreten der Verordnung über die Erhebung eines vorgezogenen Erschließungsbeitrages. Das gegenständliche Grundstück ist an die öffentliche Verkehrsfläche angebunden Der Abgabenanspruch ist somit entstanden und zwar

§ 18

Abs 1 TVAG mit jenem Zeitpunkt, mit welchem erstmals der vorgezogene Erschließungsbeitrag von der Gemeinde erhoben wurde.Das gegenständliche GSt Nr **** KG Z steht im Eigentum des Beschwerdeführers und ist im Ausmaß von 2430 m² als Bauland gewidmet. Diese Widmung bestand bereits beim Inkrafttreten der Verordnung über die Erhebung eines vorgezogenen Erschließungsbeitrages. Das gegenständliche Grundstück ist an die öffentliche Verkehrsfläche angebunden Der Abgabenanspruch ist somit entstanden und zwar

Paragraph 18, Absatz eins, TVAG mit jenem Zeitpunkt, mit welchem erstmals der vorgezogene Erschließungsbeitrag von der Gemeinde erhoben wurde. Strittig ist im gegenständlichen Fall im Wesentlichen die Frage, inwieweit die Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers (als Eigentümer) aufgrund einer im Jahre 1984 geschlossenen privatrechtlichen Vereinbarung mit der Gemeinde Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Bauplatzes erbracht haben, welche bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages entsprechend zu berücksichtigen wären. Zur Frage der Anrechnung von auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen erbrachten Aufwendungen hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Erkenntnis vom 07.10.2010, 2009/17/0265, unter Verweis auf ein Erkenntnis vom 17.11.2008, 2005/17/0192, ausgesprochen, dass eine solche Vereinbarung voraussetzt, dass Aufwendungen im Sinne vom § 9 Abs 4 TVAAG (diese Bestimmung entspricht § 9 Abs 5 TVAG 2011) für die Erschließung des betroffenen Bauplatzes vom Abgabenschuldner bzw von seinem Rechtsvorgänger erbracht wurden. Nur solche Beiträge seien dabei beachtlich, die zur verkehrsmäßigen Erschließung der betroffenen Bauplätze dienen würden. Darüber hinaus müsse nach der erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine privatrechtliche Vereinbarung mit der Gemeinde den Voraussetzungen der §§ 861 ff ABGB entsprechen, damit vom Vorliegen einer auf den Vertragsabschluss gerichteten wirksamen Willenserklärung ausgegangen werden könnte. Zur Frage der Anrechnung von auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen erbrachten Aufwendungen hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Erkenntnis vom 07.10.2010, 2009/17/0265, unter Verweis auf ein Erkenntnis vom 17.11.2008, 2005/17/0192, ausgesprochen, dass eine solche Vereinbarung voraussetzt, dass Aufwendungen im Sinne vom Paragraph 9, Absatz 4, TVAAG (diese Bestimmung entspricht Paragraph 9, Absatz 5, TVAG 2011) für die Erschließung des betroffenen Bauplatzes vom Abgabenschuldner bzw von seinem Rechtsvorgänger erbracht wurden. Nur solche Beiträge seien dabei beachtlich, die zur verkehrsmäßigen Erschließung der betroffenen Bauplätze dienen würden. Darüber hinaus müsse nach der erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine privatrechtliche Vereinbarung mit der Gemeinde den Voraussetzungen der Paragraphen 861, ff ABGB entsprechen, damit vom Vorliegen einer auf den Vertragsabschluss gerichteten wirksamen Willenserklärung ausgegangen werden könnte. Für die Frage der Anrechnung ist nicht entscheidend, ob auch eine weitere Vereinbarung zwischen dem Abgabengläubiger und dem Abgabenschuldner über die Anrechnung auf den Erschließungsbeitrag getroffen wurde, weil Tatbestand der Anrechnungsvorschrift nur die auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen erbrachten Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Grundstückes ist und nicht auch eine Vereinbarung über die Anrechnung auf den Erschließungsbeitrag und weil die gesetzliche Bestimmung über die Anrechnung nicht durch privatrechtliche Vereinbarungen abgeändert werden kann (VwGH 07.10.2010, 2009/17/0265). Die im gegenständlichen Fall vorliegende, im Jahre 1984 abgeschlossene privatrechtliche Vereinbarung zwischen den Rechtsvorgängern des Beschwerdeführers und der Stadtgemeinde Z erfolgte im Hinblick auf einen rechtsgültigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Stadt Z und diente in erster Linie der Verbreiterung der öffentlichen Gemeindestraßen auf näher angeführten Grundparzellen im Nahbereich der Gp ****. Die Vereinbarung beinhaltete (im Zuge der Teilparzellierung dieser Gp) die Zuschreibung von Teilflächen im Ausmaß von 292 m² an das öffentliche Gut. In dieser Vereinbarung wurde auch der Kaufpreis für die Ablöse dieser Grundfläche festgelegt. Weiters wurde vereinbart, dass die Versetzung der Einfriedung, welche im Zuge der Straßenverbreiterung durchzuführen wäre, auf Kosten der Stadtgemeinde zu erfolgen habe. Darüber hinaus wurde noch eine Vereinbarung über die Kostentragung betreffend Gebühren und Vermessung getroffen. Schließlich wurde in einer Zusatzvereinbarung festgelegt, dass die Eigentümergemeinschaft die Zustimmung zu dieser Vereinbarung nur gäbe, wenn seitens der Behörde die Grundteilungsbewilligung nach einem näher angeführten Plan erteilt und die bisherige Widmung aufrecht bleibe. Die Vereinbarung enthält keinerlei Ausführungen darüber, dass die Eigentümergemeinschaft im Zusammenhang mit der Grundstücksabtretung Aufwendungen zu tätigen habe, welche unmittelbar der Erschließung des betroffenen Bauplatzes (auf Gp ****) dienen würden. Von den Rechtsvorgängern des Beschwerdeführers wurden im Zusammenhang mit der Grundstücksablöse tatsächlich auch keine unmittelbaren Aufwendungen zur Verkehrserschließung getätigt. Der Beschwerdeführer sieht allerdings in der erfolgten Grundabtretung aufgrund des aus seiner Sicht viel zu geringen Ablösebetrages die Tätigung des Aufwandes für die Verkehrserschließung aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung, die

„§ 9 Abs 4“ (richtig jedoch

§ 15

Abs 2) TVAG bei der Vorschreibung eines vorgezogenen Erschließungsbeitrages entsprechend zu berücksichtigen sei. Die Vereinbarung enthält keinerlei Ausführungen darüber, dass die Eigentümergemeinschaft im Zusammenhang mit der Grundstücksabtretung Aufwendungen zu tätigen habe, welche unmittelbar der Erschließung des betroffenen Bauplatzes (auf Gp ****) dienen würden. Von den Rechtsvorgängern des Beschwerdeführers wurden im Zusammenhang mit der Grundstücksablöse tatsächlich auch keine unmittelbaren Aufwendungen zur Verkehrserschließung getätigt. Der Beschwerdeführer sieht allerdings in der erfolgten Grundabtretung aufgrund des aus seiner Sicht viel zu geringen Ablösebetrages die Tätigung des Aufwandes für die Verkehrserschließung aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung, die

„§ 9 Absatz 4, (richtig jedoch

Paragraph 15, Absatz 2,) TVAG bei der Vorschreibung eines vorgezogenen Erschließungsbeitrages entsprechend zu berücksichtigen sei. Seitens der belangten Behörde wurde unter Verweis auf mehrere Berechnungen dargelegt, dass der Wert der hier maßgeblichen abgetretenen Grundfläche im Ausmaß von 94 m² im Jahr 1984 durch die Entrichtung des Kaufpreises zur Gänze abgegolten worden sei. Der Beschwerdeführer widerspricht dem und bezieht sich dabei insbesondere auf § 18 TBO 1978, wonach die gesamte abgetretene Fläche im Ausmaß von 94 m² als bebaubare Fläche zu bewerten und mit dem (höheren)Baulandpreis abzugelten gewesen wäre. Bereits diese voneinander abweichenden Beurteilungen machen deutlich, dass von den Parteien des Abgabenverfahrens zur Untermauerung ihrer Rechtspositionen völlig unterschiedliche Kriterien für die Angemessenheit des im Jahre 1984 vereinbarten Ablösebetrages herangezogen werden. Seitens der belangten Behörde wurde unter Verweis auf mehrere Berechnungen dargelegt, dass der Wert der hier maßgeblichen abgetretenen Grundfläche im Ausmaß von 94 m² im Jahr 1984 durch die Entrichtung des Kaufpreises zur Gänze abgegolten worden sei. Der Beschwerdeführer widerspricht dem und bezieht sich dabei insbesondere auf Paragraph 18, TBO 1978, wonach die gesamte abgetretene Fläche im Ausmaß von 94 m² als bebaubare Fläche zu bewerten und mit dem (höheren)Baulandpreis abzugelten gewesen wäre. Bereits diese voneinander abweichenden Beurteilungen machen deutlich, dass von den Parteien des Abgabenverfahrens zur Untermauerung ihrer Rechtspositionen völlig unterschiedliche Kriterien für die Angemessenheit des im Jahre 1984 vereinbarten Ablösebetrages herangezogen werden. Die Höhe eines Kaufpreises wird grundsätzlich durch eine Vielzahl von Kriterien bestimmt. Dies gilt genauso in Bezug auf die Kaufpreishöhe im Zusammenhang mit der Abtretung einer im Privatbesitz befindlichen Grundstücksfläche ins öffentliche Gut. Solche Kriterien können etwa, wie dies die Abgabenbehörde in ihrer Stellungnahme vom 16.12.2016 durchaus nachvollziehbar zum Ausdruck brachte, die Größe der abzutretenden Fläche und die in vergleichbaren Fällen geleisteten Ablösebeträge sein. Im gegenständlichen Fall ist zu beachten, dass in der hier maßgeblichen Vereinbarung seitens der Behörde ua die Übernahme von Abgaben und diverser Kosten im Zusammenhang mit der Versetzung einer Einfriedung sowie die Verpflichtung der Ermöglichung einer von den Eigentümern begehrten Grundstücksteilung samt Aufrechterhaltung der bisherigen Widmung zugesagt wurde. Diese mit der Grundstücksübertragung verbundenen Verpflichtungen wurden in der Vereinbarung vom 25.06.1984 bzw der Zusatzvereinbarung vom 28.07.1984 dezitiert festgehalten. Der getroffenen schriftlichen Vereinbarung fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Schließung dieser Vereinbarung vom Willen beider Parteien getragen gewesen wäre, die vereinbarte Kaufsumme deshalb in der konkreten (aus Sicht des Beschwerdeführers zu niedrigen) Höhe festzusetzen, um von der Eigentümergemeinschaft einen Beitrag zum Verkehrserschließungsaufwand für das Grundstück Gp **** zu verlangen, welcher, was allerdings nicht notwendigerweise vertraglich vereinbart werden müsste (siehe VwGH 07.10.2010, 2009/17/0265), zu einem späteren Zeitpunkt bei einer Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages

§ 9Abs 4 TVAG anzurechnen sei.

Wäre ein solcher Parteiwille vorgelegen, hätte er wohl nicht zuletzt auch zur Vermeidung von Schwierigkeiten in Bezug auf die Quantifizierung der Geldleistung bzw dessen Anrechnung bei der Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages Eingang in der getroffenen Vereinbarung gefunden. Der getroffenen schriftlichen Vereinbarung fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Schließung dieser Vereinbarung vom Willen beider Parteien getragen gewesen wäre, die vereinbarte Kaufsumme deshalb in der konkreten (aus Sicht des Beschwerdeführers zu niedrigen) Höhe festzusetzen, um von der Eigentümergemeinschaft einen Beitrag zum Verkehrserschließungsaufwand für das Grundstück Gp **** zu verlangen, welcher, was allerdings nicht notwendigerweise vertraglich vereinbart werden müsste (siehe VwGH 07.10.2010, 2009/17/0265), zu einem späteren Zeitpunkt bei einer Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages

Paragraph 9, Absatz 4, TVAG anzurechnen sei. Wäre ein solcher Parteiwille vorgelegen, hätte er wohl nicht zuletzt auch zur Vermeidung von Schwierigkeiten in Bezug auf die Quantifizierung der Geldleistung bzw dessen Anrechnung bei der Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages Eingang in der getroffenen Vereinbarung gefunden. Im Ergebnis bedeutet dies, dass von den Rechtsvorgängern des Beschwerdeführers keine durch den Grundstücksablösevertrag vereinbarten Aufwendungen für die Verkehrserschließung erbracht wurden. Es kommt somit § 15 Abs 2 TVAG nicht zur Anwendung und waren daher auch keine Beträge bei der Vorschreibung des gegenständlichen vorgezogenen Erschließungsbeitrages in Anrechnung zu bringen (vgl auch LVwG Tirol vom 29.01.2015, LVwG-2014/29/2849 und 2850).Im Ergebnis bedeutet dies, dass von den Rechtsvorgängern des Beschwerdeführers keine durch den Grundstücksablösevertrag vereinbarten Aufwendungen für die Verkehrserschließung erbracht wurden. Es kommt somit Paragraph 15, Absatz 2, TVAG nicht zur Anwendung und waren daher auch keine Beträge bei der Vorschreibung des gegenständlichen vorgezogenen Erschließungsbeitrages in Anrechnung zu bringen vergleiche auch LVwG Tirol vom 29.01.2015, LVwG-2014/29/2849 und 2850). Der Beschwerdeführer äußerte Bedenken in Bezug auf die „Unabhängigkeit“ des Amtssachverständigen. Im Kern geht es dabei um die Frage der Befangenheit. Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive, wobei das Element der Unsachlichkeit nicht schlechthin, wohl aber in Bezug auf die konkreten vom Sachverständigen zu beurteilenden Fachfragen gegeben sein muss (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24.01.1991, 89/06/0212). Von Befangenheit ist dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ (hier ein Amtssachverständiger) durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung oder Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Ausführung beeinflusst sein könnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23.05.2007, 2005/03/0094). Die Befangenheit eines Verwaltungsorganes (hier eines Amtssachverständigen) kann (nur) dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorgans ergeben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31.03.2005, 2004/07/0199) oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann (vgl. 17.12.2015 2012/07/0137, uHa 21.11.2013, 2010/11/0120).Der Beschwerdeführer äußerte Bedenken in Bezug auf die „Unabhängigkeit“ des Amtssachverständigen. Im Kern geht es dabei um die Frage der Befangenheit. Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive, wobei das Element der Unsachlichkeit nicht schlechthin, wohl aber in Bezug auf die konkreten vom Sachverständigen zu beurteilenden Fachfragen gegeben sein muss vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 24.01.1991, 89/06/0212). Von Befangenheit ist dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ (hier ein Amtssachverständiger) durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung oder Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Ausführung beeinflusst sein könnte vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 23.05.2007, 2005/03/0094). Die Befangenheit eines Verwaltungsorganes (hier eines Amtssachverständigen) kann (nur) dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorgans ergeben vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 31.03.2005, 2004/07/0199) oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann vergleiche 17.12.2015 2012/07/0137, uHa 21.11.2013, 2010/11/0120). In Bezug auf die Bedenken bezüglich der Beiziehung des Amtssachverständigen sei auf § 177 Abs 1 BAO verwiesen, wonach die Behörde nicht nur berechtigt sondern verpflichtet ist, für die Gutachten der erforderlichen Art die öffentlich bestellten Sachverständigen beizuziehen. Die Tatsache, dass der Amtssachverständige aber darüber hinaus als Organwalter der Abgabenbehörde das gegenständliche abgabenrechtliche Verfahren geführt und letztlich auch an der Erlassung der Bescheides (als Sachbearbeiter) mitgewirkt hat (wenngleich die Genehmigung des Bescheides durch die Bürgermeisterin selbst erfolgte), erscheint grundsätzlich nicht unbedenklich (vgl VwGH 12.10.2010, 2009/05/0233), bleibt jedoch für das gegenständliche verwaltungsgerichtliche Verfahren ohne Auswirkung, zumal für die Beurteilung des gegenständlichen Falles im Wesentlichen die oben dargelegten rechtlichen Erwägungen und nicht die vom Sachverständigen getroffenen sachverhaltsbezogenen Aspekte ausschlaggebend waren. In Bezug auf die Bedenken bezüglich der Beiziehung des Amtssachverständigen sei auf Paragraph 177, Absatz eins, BAO verwiesen, wonach die Behörde nicht nur berechtigt sondern verpflichtet ist, für die Gutachten der erforderlichen Art die öffentlich bestellten Sachverständigen beizuziehen. Die Tatsache, dass der Amtssachverständige aber darüber hinaus als Organwalter der Abgabenbehörde das gegenständliche abgabenrechtliche Verfahren geführt und letztlich auch an der Erlassung der Bescheides (als Sachbearbeiter) mitgewirkt hat (wenngleich die Genehmigung des Bescheides durch die Bürgermeisterin selbst erfolgte), erscheint grundsätzlich nicht unbedenklich vergleiche VwGH 12.10.2010, 2009/05/0233), bleibt jedoch für das gegenständliche verwaltungsgerichtliche Verfahren ohne Auswirkung, zumal für die Beurteilung des gegenständlichen Falles im Wesentlichen die oben dargelegten rechtlichen Erwägungen und nicht die vom Sachverständigen getroffenen sachverhaltsbezogenen Aspekte ausschlaggebend waren. Die Vorschreibung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages gegenüber dem Beschwerdeführer für die als Bauland gewidmete Fläche seines Grundstückes im Ausmaß von 2430 m² unter Heranziehung des Erschließungskostenfaktors von Euro 4,36 (multipliziert mit 150 v.H.) erfolgte daher zu Recht. Soweit der Beschwerdeführer verfassungsrechtliche Bedenken über die Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages äußert, ist festzuhalten, dass derartige Bedenken nicht näher ausgeführt wurden. Wie in den Erläuternden Bemerkungen zur Neuschaffung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages mit Änderung des TVAG mit LGBl Nr 50/2011 ausgeführt, ist die Intention dieser Regelungen, für betroffene Grundeigentümer einen Anreiz zu schaffen, diese Flächen einer widmungsgemäßen Verwendung zuzuführen, womit der raumordnerischen Zielsetzung nach einer sparsamen und zweckmäßigen Nutzung des Bodens besser entsprochen werden kann, als nach der geltenden Rechtslage. Soweit der Beschwerdeführer verfassungsrechtliche Bedenken über die Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages äußert, ist festzuhalten, dass derartige Bedenken nicht näher ausgeführt wurden. Wie in den Erläuternden Bemerkungen zur Neuschaffung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages mit Änderung des TVAG mit Landesgesetzblatt Nr 50 aus 2011, ausgeführt, ist die Intention dieser Regelungen, für betroffene Grundeigentümer einen Anreiz zu schaffen, diese Flächen einer widmungsgemäßen Verwendung zuzuführen, womit der raumordnerischen Zielsetzung nach einer sparsamen und zweckmäßigen Nutzung des Bodens besser entsprochen werden kann, als nach der geltenden Rechtslage. Mit dem vorgezogenen Erschließungsbeitrag soll vor allem aber auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Erschließungsaufwand für die Gemeinden nicht erst mit der Bebauung der betreffenden Grundstücke zum Tragen kommt, sondern bereits im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Widmung. Das Vorliegen bzw die rechtliche Sicherstellung der Verkehrserschließung ist nämlich auch Voraussetzung für die Zulässigkeit der Bebauung. Mit der Ermächtigung zur Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages werden die Gemeinden somit in die Lage versetzt, die entsprechenden Einnahmen möglichst zeitnah zu den Ausgaben für die Schaffung der Verkehrsinfrastruktur zu erzielen. Das erkennende Gericht sah im Hinblick auf diese Erwägungen keine Veranlassung, von sich aus das vom Beschwerdeführer möglicherweise intendierte Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof in die Wege zu leiten. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Tatbestand der Anrechnungsvorschrift sind nur die auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen erbrachten Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Grundstücks (vgl 29.05.2006, 2002/17/0183). Im Hinblick auf die adäquate Entgeltsleistung für die Grundstücksablöse bzw der im Zusammenhang damit eingegangenen Verpflichtungen ergab sich kein im Rahmen der Anrechnung zu berücksichtigender Erschließungsaufwand. Dieser Aspekt ist der Sachverhaltsebene zuzurechnen und stellt nicht eine Rechtsfrage dar.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Tatbestand der Anrechnungsvorschrift sind nur die auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen erbrachten Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Grundstücks vergleiche 29.05.2006, 2002/17/0183). Im Hinblick auf die adäquate Entgeltsleistung für die Grundstücksablöse bzw der im Zusammenhang damit eingegangenen Verpflichtungen ergab sich kein im Rahmen der Anrechnung zu berücksichtigender Erschließungsaufwand. Dieser Aspekt ist der Sachverhaltsebene zuzurechnen und stellt nicht eine Rechtsfrage dar. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.20.1477.1

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