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{'item': 'LVwG-2016/33/1140-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.06.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/33/1140-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.05.2016, Zl ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt. Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der BB GmbH mit Sitz in Z, Heliport - V, welche Betreiberin des Hubschrauberflugplatzes „Heliport W – Indikator ****“ auf GP Nr. ****, KG X ist und somit als das im Sinne des § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ zu verantworten, dass die BB GmbH als Bescheidnehmer nicht dafür Sorge getragen hat, dassSie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der BB GmbH mit Sitz in Z, Heliport - römisch fünf, welche Betreiberin des Hubschrauberflugplatzes „Heliport W – Indikator ****“ auf Gesetzgebungsperiode Nr. ****, KG römisch zehn ist und somit als das im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ zu verantworten, dass die BB GmbH als Bescheidnehmer nicht dafür Sorge getragen hat, dass
  3. seit dem 01.01.2014 die Aufzeichnungen nach § 169 Abs. 6 Luftfahrtgesetz 1957 (LFG) über die auf den betreffenden Zivilflugplatz erfolgten Abflüge und/oder Landungen von Zivilluftfahrzeugen für das Jahr 2013 der Bezirkshauptmannschaft Y vorgelegt wurden,seit dem 01.01.2014 die Aufzeichnungen nach Paragraph 169, Absatz 6, Luftfahrtgesetz 1957 (LFG) über die auf den betreffenden Zivilflugplatz erfolgten Abflüge und/oder Landungen von Zivilluftfahrzeugen für das Jahr 2013 der Bezirkshauptmannschaft Y vorgelegt wurden,
  4. seit dem 01.01.2015 bis zum 15.04.2015 die Aufzeichnungen nach § 169 Abs. 6 Luftfahrtgesetz 1957 (LFG) über die auf den betreffenden Zivilflugplatz erfolgten Abflüge und/oder Landungen von Zivilluftfahrzeugen für das Jahr 2014 der Bezirkshauptmannschaft Y vorgelegt wurden,seit dem 01.01.2015 bis zum 15.04.2015 die Aufzeichnungen nach Paragraph 169, Absatz 6, Luftfahrtgesetz 1957 (LFG) über die auf den betreffenden Zivilflugplatz erfolgten Abflüge und/oder Landungen von Zivilluftfahrzeugen für das Jahr 2014 der Bezirkshauptmannschaft Y vorgelegt wurden, obwohl im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.12.2009, GZI. **** unter Spruchpunkt IV, Allgemeine Auflagen, Punkt 4 festgelegt wurde, dass der Zivilflugplatzhalter die Verpflichtung hat jährlich (per 01.
  5. jedes Jahres) die Aufzeichnungen nach § 169 Abs. 6 Luftfahrtgesetz 1957 (LFG) über die auf dem betreffenden Zivilflugplatz erfolgten Abflüge und/oder Landungen von Zivilluftfahrzeugen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.obwohl im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.12.2009, GZI. **** unter Spruchpunkt römisch vier, Allgemeine Auflagen, Punkt 4 festgelegt wurde, dass der Zivilflugplatzhalter die Verpflichtung hat jährlich (per 01.
  6. jedes Jahres) die Aufzeichnungen nach Paragraph 169, Absatz 6, Luftfahrtgesetz 1957 (LFG) über die auf dem betreffenden Zivilflugplatz erfolgten Abflüge und/oder Landungen von Zivilluftfahrzeugen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
  7. § 9 Abs. 1 VStG iVm. § 169 Abs. 1 Ziffer 4 Luftfahrtgesetz 1957 (LFG) iVm. dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.12.2009, GZI. ****Paragraph 9, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 4 Luftfahrtgesetz 1957 (LFG) in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.12.2009, GZI. ****
  8. § 9 Abs. 1 VStG iVm. § 169 Abs. 1 Ziffer 4 Luftfahrtgesetz 1957 (LFG) IVm. dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.12.2009, GZI. ****Paragraph 9, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 4 Luftfahrtgesetz 1957 (LFG) römisch vier m. dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.12.2009, GZI. **** Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): Gemäß: Ersatzfreiheitsstrafe:
  9. 1.000,00 § 169 Abs. 1 1 Satz LFG 300 Stunden
  10. 1.000,00 Paragraph 169, Absatz eins, 1 Satz LFG 300 Stunden
  11. 1.000,00 § 169 Abs. 1 1 Satz LFG 300 Stunden
  12. 1.000,00 Paragraph 169, Absatz eins, 1 Satz LFG 300 Stunden Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen (zB. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 2.200,00“ Dagegen hat der Beschwerdeführer zulässig und rechtzeitig Beschwerde erhoben., Dagegen hat der Beschwerdeführer zulässig und rechtzeitig Beschwerde erhoben. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt sowie die dem Landesverwaltungsgericht Tirol für die Entscheidung zur Verfügung stehenden Beweisergebnisse lassen sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen:
  13. Die Auflage V
  14. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.12.2009, Zl **** – ****, lautet wie folgt:Die Auflage römisch fünf
  15. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.12.2009, Zl **** – ****, lautet wie folgt: „Der Zivilflugplatzhalter hat die Verpflichtung, jährlich (per 1.
  16. jedes Jahres) die Aufzeichnungen nach § 169 Abs. 6 Luftfahrtgesetz 1957 (LFG) über die auf dem betreffenden Zivilflugplatz erfolgten Abflüge und/oder Landungen von Zivilluftfahrzeugen, der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.“„Der Zivilflugplatzhalter hat die Verpflichtung, jährlich (per 1.
  17. jedes Jahres) die Aufzeichnungen nach Paragraph 169, Absatz 6, Luftfahrtgesetz 1957 (LFG) über die auf dem betreffenden Zivilflugplatz erfolgten Abflüge und/oder Landungen von Zivilluftfahrzeugen, der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.“
  18. Aus der oben zitierten Auflage erhellt sich, dass der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer verpflichtet ist, per 1.
  19. jeden Jahres (= am 1.
  20. jeden Jahres) die entsprechenden Aufzeichnungen vorzulegen. Da es sich dabei nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes um ein Begehungsdelikt handelt, ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer unmöglich ist, am 1.
  21. jeden Jahres die Aufzeichnungen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Eine Auflage die unmöglich ist einzuhalten, ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes „Totes Recht“.
  22. Da es dem Beschwerdeführer nicht möglich ist, die entsprechende Auflage einzuhalten, kann dieser auch nicht für die Nichteinhaltung dieser Auflage strafrechtlich verfolgt werden.
  23. Unter Hinweis auf § 169 Abs 6 LFG 1957 ist festzuhalten, dass die entsprechenden Aufzeichnungen zumindest für die Dauer von 1 Jahr nach erfolgter Eintragung aufzubewahren sind und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde Einsicht in diese Aufzeichnungen zu gewähren ist. Dazu ist festzuhalten, dass diese Bestimmung zudem ausreichend erscheint, zu überprüfen, ob der Zivilflugplatzhalter die entsprechenden Aufzeichnungen führt und seinen Verpflichtungen nachkommt.Unter Hinweis auf Paragraph 169, Absatz 6, LFG 1957 ist festzuhalten, dass die entsprechenden Aufzeichnungen zumindest für die Dauer von 1 Jahr nach erfolgter Eintragung aufzubewahren sind und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde Einsicht in diese Aufzeichnungen zu gewähren ist. Dazu ist festzuhalten, dass diese Bestimmung zudem ausreichend erscheint, zu überprüfen, ob der Zivilflugplatzhalter die entsprechenden Aufzeichnungen führt und seinen Verpflichtungen nachkommt. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung und der Fortsetzung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung desselben zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG hat die Behörde von der Einleitung und der Fortsetzung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung desselben zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nicht erkennbar, wie sich aufgrund der vorhandenen Beweismittel eine Übertretung des Beschwerdeführers feststellen ließe. Bei wörtlicher Auslegung der Auflage V
  24. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.12.2009 ergibt eindeutig, dass per 1.
  25. (= am 1.1.) jeden Jahres die entsprechenden Aufzeichnungen vorzulegen sind. Da dies ein gesetzlicher Feiertag ist, ist es dem Beschwerdeführer unmöglich, dieser Auflage nachzukommen. Eine Übertretung des Luftfahrtgesetzes in Verbindung mit bereits zitierten Auflage V
  26. des Bescheides vom 02.12.2009 ist daher gar nicht möglich.Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nicht erkennbar, wie sich aufgrund der vorhandenen Beweismittel eine Übertretung des Beschwerdeführers feststellen ließe. Bei wörtlicher Auslegung der Auflage römisch fünf
  27. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.12.2009 ergibt eindeutig, dass per 1.
  28. (= am 1.1.) jeden Jahres die entsprechenden Aufzeichnungen vorzulegen sind. Da dies ein gesetzlicher Feiertag ist, ist es dem Beschwerdeführer unmöglich, dieser Auflage nachzukommen. Eine Übertretung des Luftfahrtgesetzes in Verbindung mit bereits zitierten Auflage römisch fünf
  29. des Bescheides vom 02.12.2009 ist daher gar nicht möglich. Aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen begangen hat. Es war daher entsprechend dem auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Grundsatz „in dubio pro reo“ der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Im Ergebnis war daher das gegenständliche Strafverfahren in Ermangelung der Strafbarkeit des Verhaltens und mangels Zuwiderhandlung gegen bescheidmäßige Auflagen zur Einstellung zu bringen. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.33.1140.1

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