den §§ 27 und 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag vom 16.03.2016 bezüglich der Aufhebung der Nebenbestimmung „F)/In wildbachfachlicher Hinsicht“ des Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.10.2012, Zl **** nicht ab, sondern zurückgewiesen wird. 1.
den Paragraphen 27 und 28 Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag vom 16.03.2016 bezüglich der Aufhebung der Nebenbestimmung „F)/In wildbachfachlicher Hinsicht“ des Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.10.2012, Zl **** nicht ab, sondern zurückgewiesen wird.
Abs 6 AWG 2002 sind die nach den §§ 43 Abs 4, 44, 52 Abs 5 oder 8 oder 54 Abs 2 AWG 2002 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
Paragraph 62, Absatz 6, AWG 2002 sind die nach den Paragraphen 43, Absatz 4, 44, 52, Absatz 5, oder 8 oder 54 Absatz 2, AWG 2002 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen. Festgehalten wird, dass in § 62 Abs 6 eine Parteistellung von Nachbarn oder anderen Beteiligten nicht vorgesehen ist. Dementsprechend steht ein Antrag auf Änderung einer Nebenbestimmung nur jenem zu, der durch die Nebenbestimmung auch verpflichtet wird. Das ist derjenige, der den behördlichen Konsens in Anspruch nehmen will, sohin der Inhaber der Deponiegenehmigung. Anderen Personen steht hingegen ein Antragsrecht in diesem Zusammenhang nicht zu (vgl dazu etwa auch Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002, Randzahl 3 zu § 62 AWG 2002 betreffend die Rechtstellung von Nachbarn in diesen Verfahren). Festgehalten wird, dass in Paragraph 62, Absatz 6, eine Parteistellung von Nachbarn oder anderen Beteiligten nicht vorgesehen ist. Dementsprechend steht ein Antrag auf Änderung einer Nebenbestimmung nur jenem zu, der durch die Nebenbestimmung auch verpflichtet wird. Das ist derjenige, der den behördlichen Konsens in Anspruch nehmen will, sohin der Inhaber der Deponiegenehmigung. Anderen Personen steht hingegen ein Antragsrecht in diesem Zusammenhang nicht zu vergleiche dazu etwa auch Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002, Randzahl 3 zu Paragraph 62, AWG 2002 betreffend die Rechtstellung von Nachbarn in diesen Verfahren). Zumal daher der Beschwerdeführer nicht antragslegitimiert betreffend ein Verfahren nach § 62 Abs 6 AWG 2002 ist, erweist sich sein Antrag auf Abänderung einer Nebenbestimmung als nicht zulässig. Aus diesem Grund war der inhaltlich über den Antrag absprechende Ausspruch der belangten Behörde zu beheben und stattdessen die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers vorzunehmen. Zumal daher der Beschwerdeführer nicht antragslegitimiert betreffend ein Verfahren nach Paragraph 62, Absatz 6, AWG 2002 ist, erweist sich sein Antrag auf Abänderung einer Nebenbestimmung als nicht zulässig. Aus diesem Grund war der inhaltlich über den Antrag absprechende Ausspruch der belangten Behörde zu beheben und stattdessen die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers vorzunehmen. Zufolge des § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte vor diesem Hintergrund von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zufolge des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte vor diesem Hintergrund von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass dem Beschwerdeführer eine Parteistellung im vorliegenden Verfahren nicht zukommt, ergibt sich bereits hinlänglich klar unmittelbar aus dem Gesetz. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.15.1236.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.