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{'item': 'LVwG-2017/15/1236-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.06.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/15/1236-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

den §§ 27 und 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag vom 16.03.2016 bezüglich der Aufhebung der Nebenbestimmung „F)/In wildbachfachlicher Hinsicht“ des Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.10.2012, Zl **** nicht ab, sondern zurückgewiesen wird. 1.

den Paragraphen 27 und 28 Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag vom 16.03.2016 bezüglich der Aufhebung der Nebenbestimmung „F)/In wildbachfachlicher Hinsicht“ des Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.10.2012, Zl **** nicht ab, sondern zurückgewiesen wird.

  1. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Abänderung von Nebenbestimmungen des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.10.2012 gem § 62 Abs 6 AWG 2002 abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Abänderung von Nebenbestimmungen des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.10.2012 gem Paragraph 62, Absatz 6, AWG 2002 abgewiesen. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel im welchen zusammenfassend ausgeführt wird, dass aufgrund des Umstandes, dass auf der Deponie ca 80 Stück Bäume waren und er dafür auf der Ersatzfläche 950 Stück Bäume gepflanzt habe, die Ausgleichsmaßnahme nicht erforderlich sei. Festgehalten wird, dass die belangte Behörde die Abweisung des Antrages auf Grundlage einer Sachverständigenbeurteilung vorgenommen hat. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht nachstehender entscheidungsrelevante Sachverhalt fest: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.10.2012, Zl **** wurde Herrn BB die Bewilligung zur Errichtung einer Bodenaushubdeponie erteilt. Mit Schreiben vom 14.12.2012 wurde der Bezirkshauptmannschaft Y der Wechsel des Inhabers der gegenständlichen Deponie gem § 64 Abs 2 AWG 2002 auf Herrn CC mitgeteilt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.10.2012, Zl **** wurde Herrn BB die Bewilligung zur Errichtung einer Bodenaushubdeponie erteilt. Mit Schreiben vom 14.12.2012 wurde der Bezirkshauptmannschaft Y der Wechsel des Inhabers der gegenständlichen Deponie gem Paragraph 64, Absatz 2, AWG 2002 auf Herrn CC mitgeteilt. Der nunmehrige Antragssteller AA ist nicht Inhaber der Deponiegenehmigung. Beweiswürdigung: Die Frage, wer Inhaber der Deponiegenehmigung ist, ergibt sich ohne jeden Zweifel aus dem Akt der belangten Behörde. Nach Vorhalt des Sachverhaltes hat der Beschwerdeführer auch gar nicht vorgebracht, dass er selbst Inhaber der Deponie wäre, auf den sich der Abänderungsantrag bezieht. Rechtliche Erwägungen:

§ 62

Abs 6 AWG 2002 sind die nach den §§ 43 Abs 4, 44, 52 Abs 5 oder 8 oder 54 Abs 2 AWG 2002 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.

Paragraph 62, Absatz 6, AWG 2002 sind die nach den Paragraphen 43, Absatz 4, 44, 52, Absatz 5, oder 8 oder 54 Absatz 2, AWG 2002 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen. Festgehalten wird, dass in § 62 Abs 6 eine Parteistellung von Nachbarn oder anderen Beteiligten nicht vorgesehen ist. Dementsprechend steht ein Antrag auf Änderung einer Nebenbestimmung nur jenem zu, der durch die Nebenbestimmung auch verpflichtet wird. Das ist derjenige, der den behördlichen Konsens in Anspruch nehmen will, sohin der Inhaber der Deponiegenehmigung. Anderen Personen steht hingegen ein Antragsrecht in diesem Zusammenhang nicht zu (vgl dazu etwa auch Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002, Randzahl 3 zu § 62 AWG 2002 betreffend die Rechtstellung von Nachbarn in diesen Verfahren). Festgehalten wird, dass in Paragraph 62, Absatz 6, eine Parteistellung von Nachbarn oder anderen Beteiligten nicht vorgesehen ist. Dementsprechend steht ein Antrag auf Änderung einer Nebenbestimmung nur jenem zu, der durch die Nebenbestimmung auch verpflichtet wird. Das ist derjenige, der den behördlichen Konsens in Anspruch nehmen will, sohin der Inhaber der Deponiegenehmigung. Anderen Personen steht hingegen ein Antragsrecht in diesem Zusammenhang nicht zu vergleiche dazu etwa auch Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002, Randzahl 3 zu Paragraph 62, AWG 2002 betreffend die Rechtstellung von Nachbarn in diesen Verfahren). Zumal daher der Beschwerdeführer nicht antragslegitimiert betreffend ein Verfahren nach § 62 Abs 6 AWG 2002 ist, erweist sich sein Antrag auf Abänderung einer Nebenbestimmung als nicht zulässig. Aus diesem Grund war der inhaltlich über den Antrag absprechende Ausspruch der belangten Behörde zu beheben und stattdessen die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers vorzunehmen. Zumal daher der Beschwerdeführer nicht antragslegitimiert betreffend ein Verfahren nach Paragraph 62, Absatz 6, AWG 2002 ist, erweist sich sein Antrag auf Abänderung einer Nebenbestimmung als nicht zulässig. Aus diesem Grund war der inhaltlich über den Antrag absprechende Ausspruch der belangten Behörde zu beheben und stattdessen die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers vorzunehmen. Zufolge des § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte vor diesem Hintergrund von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zufolge des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte vor diesem Hintergrund von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass dem Beschwerdeführer eine Parteistellung im vorliegenden Verfahren nicht zukommt, ergibt sich bereits hinlänglich klar unmittelbar aus dem Gesetz. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.15.1236.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.