RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.06.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/17/1036-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Luchner über die Beschwerde des AA, vertreten durch Dr. BB, CC GmbH gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 03.04.2017, Zl **** zu Recht erkannt:
- Gemäß §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer unter anderem zu einer Rückerstattung eines Übergenusses von Euro 436,64 verpflichtet. Aufgrund des Klinikaufenthaltes in X vom 02.01.2017 bis 08.02.2017 sei im Jänner und Februar dieser Übergenuss entstanden. Es werde zur Abdeckung dieses Übergenusses die Sonderzahlung März 2017 zur Gänze einbehalten. Ebenso die Sonderzahlung Juni und die teilweise Sonderzahlung September
- In der Begründung hat die Erstbehörde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vom 02.01.2017 bis 08.02.2017 stationär in den Tiroler Kliniken X in Behandlung gewesen sei. Für diesen Zeitraum sei gemäß § 5 Abs 6 TMSG ein Taschengeld in der Höhe von Euro 126,67 zu gewähren. Der Mindestsicherungsbezieher habe gemäß § 32 Tiroler Mindestsicherungsgesetz jede Änderung der für die Gewährung und die Bestimmung des Ausmaßes von Leistungen der Mindestsicherung maßgeblichen Voraussetzungen binnen zwei Wochen dem für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständigen Organ anzuzeigen. Vorgelegt sei der Aufenthalt in der Klinik in X erst am 30.03.2017 worden. Es habe sich daher ein Übergenuss im Jänner 2017 in der Höhe von Euro 337,11 und im Februar 2017 von Euro 99,53, sohin gesamt von Euro 436,64 ergeben, welcher gemäß § 20 Abs 1 lit c TMSG zurückzuerstatten sei. Es werden deshalb die Sonderzahlungen März und Juni 2017 von je Euro 152,00 zur Gänze und die Sonderzahlung September teilweise einbehalten. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer unter anderem zu einer Rückerstattung eines Übergenusses von Euro 436,64 verpflichtet. Aufgrund des Klinikaufenthaltes in römisch zehn vom 02.01.2017 bis 08.02.2017 sei im Jänner und Februar dieser Übergenuss entstanden. Es werde zur Abdeckung dieses Übergenusses die Sonderzahlung März 2017 zur Gänze einbehalten. Ebenso die Sonderzahlung Juni und die teilweise Sonderzahlung September
- In der Begründung hat die Erstbehörde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vom 02.01.2017 bis 08.02.2017 stationär in den Tiroler Kliniken römisch zehn in Behandlung gewesen sei. Für diesen Zeitraum sei gemäß Paragraph 5, Absatz 6, TMSG ein Taschengeld in der Höhe von Euro 126,67 zu gewähren. Der Mindestsicherungsbezieher habe gemäß Paragraph 32, Tiroler Mindestsicherungsgesetz jede Änderung der für die Gewährung und die Bestimmung des Ausmaßes von Leistungen der Mindestsicherung maßgeblichen Voraussetzungen binnen zwei Wochen dem für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständigen Organ anzuzeigen. Vorgelegt sei der Aufenthalt in der Klinik in römisch zehn erst am 30.03.2017 worden. Es habe sich daher ein Übergenuss im Jänner 2017 in der Höhe von Euro 337,11 und im Februar 2017 von Euro 99,53, sohin gesamt von Euro 436,64 ergeben, welcher gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Litera c, TMSG zurückzuerstatten sei. Es werden deshalb die Sonderzahlungen März und Juni 2017 von je Euro 152,00 zur Gänze und die Sonderzahlung September teilweise einbehalten. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin Dr. BB fristgerecht Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt wie folgt: „Sehr geehrte Damen und Herren! Die CC GmbH begleitet Herrn AA und unterstützt ihn bei diversen Antragstellungen, der Sicherstellung der gesundheitlichen Versorgung und in Alltagsangelegenheiten. Mitte Feb. 2017 wurde der Antrag auf Mindestsicherung zur weiteren Sicherstellung des Lebensunterhaltes bzw. Wohnbedarfs im Anschluss an den vorherigen Bescheid (mit Ende 28.2.2017) gestellt. In einem Zusatzantrag von 28.3.2017 wurde nach Rücksprache mit Frau Mag. DD um Unterstützung zur Krankenhilfe für eine Physiotherapie angesucht, die vom PKH X verordnet wurde.Mitte Feb. 2017 wurde der Antrag auf Mindestsicherung zur weiteren Sicherstellung des Lebensunterhaltes bzw. Wohnbedarfs im Anschluss an den vorherigen Bescheid (mit Ende 28.2.2017) gestellt. In einem Zusatzantrag von 28.3.2017 wurde nach Rücksprache mit Frau Mag. DD um Unterstützung zur Krankenhilfe für eine Physiotherapie angesucht, die vom PKH römisch zehn verordnet wurde. Im Zuge dieses Zusatzantrages legten wir den Arztbrief zur Bestätigung der verordneten Therapie bei. Im Bescheid wurde nun die Auszahlung der vier Sonderzahlungen an Herrn AA beschränkt. Dies obwohl er sonst nur durch die Übernahme des Mietzuschusses aus der Mindestsicherung unterstützt wird, und damit sein Wohnbedürfnis sichergestellt wird. Da wir nicht wussten, dass bei einem Krankenhausaufenthalt der Unterstützungsbetrag reduziert wird, bzw. dass es eine Frist von zwei Wochen für die Mitteilung gibt (wie aus dem Bescheid zu lesen), entsteht für Herrn AA nun ein neuer Notstand, da Beträge aus der Sonderzahlung einbehalten werden. Herr AA ersucht um Rücknahme dieses Bescheides in Bezug auf die Einbehaltung der Sonderzahlung in Höhe von € 436,64 und ersucht um Kulanz, sodass die Auszahlung der vierteljährlichen Sonderzahlung in Höhe von € 152,- zur Vermeidung einer neuerlichen Notlage weiterhin gewährt wird..“ Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von nachstehendem entscheidungsrelevantem Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer war vom 02.01.2017 bis 08.02.2017 in X in der Psychiatrie aufhältig und stationär in Behandlung. Er hat diese Änderungen in seinem Leben nicht bekanntgegeben und ist somit seiner Anzeige- oder Auskunftspflicht iSd § 32 Tiroler Mindestsicherungsgesetz nicht rechtzeitig nachgekommen. Es sind somit Kosten in der Höhe von Euro 436,64 entstanden, die den Gesamtübergenuss darstellen und die zurückzuerstatten sind. Der Beschwerdeführer war vom 02.01.2017 bis 08.02.2017 in römisch zehn in der Psychiatrie aufhältig und stationär in Behandlung. Er hat diese Änderungen in seinem Leben nicht bekanntgegeben und ist somit seiner Anzeige- oder Auskunftspflicht iSd Paragraph 32, Tiroler Mindestsicherungsgesetz nicht rechtzeitig nachgekommen. Es sind somit Kosten in der Höhe von Euro 436,64 entstanden, die den Gesamtübergenuss darstellen und die zurückzuerstatten sind. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Die Höhe der dem Beschwerdeführer im Jänner und Februar 2017 zuerkannten Leistungen ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde. Dass der Beschwerdeführer die belangte Behörde nicht über den Klinikaufenthalt fristgerecht informiert hat, hat er selber in seiner Beschwerde zugestanden. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: „Verfahren § 27Paragraph 27 Zuständigkeit
(1)Den Bezirksverwaltungsbehörden obliegt, soweit diese nicht in die Zuständigkeit der Landesregierung (Abs. 3 erster Satz) oder der Gemeinden fällt (Abs. 4), die Entscheidung über:
(1)Den Bezirksverwaltungsbehörden obliegt, soweit diese nicht in die Zuständigkeit der Landesregierung (Absatz 3, erster Satz) oder der Gemeinden fällt (Absatz 4,), die Entscheidung über:
- a)die Gewährung, Kürzung und Einstellung von Grundleistungen,
- b)die Gewährung von sonstigen Leistungen,
- c)den Kostenersatz durch den Mindestsicherungsbezieher oder durch Dritte,
- d)die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen und
- e)die Ersatzansprüche Dritter.
(2)Die Bezirksverwaltungsbehörden haben im Verwaltungsweg zu entscheiden:
- a)in den Angelegenheiten nach Abs. 1 lit. a, ausgenommen jedoch die Gewährung, Kürzung und Einstellung von Grundleistungen für Fremde nach § 3 Abs. 3,in den Angelegenheiten nach Absatz eins, Litera a,, ausgenommen jedoch die Gewährung, Kürzung und Einstellung von Grundleistungen für Fremde nach Paragraph 3, Absatz 3,,
- b)in den Angelegenheiten nach Abs. 1 lit. b, wenn es sich dabei um Leistungen nach § 10 und Zusatzleistungen nach § 14 Abs. 3 handelt,in den Angelegenheiten nach Absatz eins, Litera b,, wenn es sich dabei um Leistungen nach Paragraph 10 und Zusatzleistungen nach Paragraph 14, Absatz 3, handelt,
- c)in den Angelegenheiten nach Abs. 1 lit. c und d, wenn sich der Kostenersatz oder die Rückerstattung auf im Verwaltungsweg zu gewährende Leistungen bezieht, undin den Angelegenheiten nach Absatz eins, Litera c und d, wenn sich der Kostenersatz oder die Rückerstattung auf im Verwaltungsweg zu gewährende Leistungen bezieht, und
- d)in den Angelegenheiten nach Abs. 1 lit. e.
- d)in den Angelegenheiten nach Absatz eins, Litera e,
(3)Der Landesregierung obliegt die Entscheidung über die Gewährung der Hilfe zur Pflege (§ 2 Abs. 15) sowie über den dafür gebührenden Kostenersatz und die Rückerstattung dabei zu Unrecht erbrachter Leistungen. Weiters obliegt der Landesregierung der Abschluss von Vereinbarungen nach § 41 Abs. 2.
(3)Der Landesregierung obliegt die Entscheidung über die Gewährung der Hilfe zur Pflege (Paragraph 2, Absatz 15,) sowie über den dafür gebührenden Kostenersatz und die Rückerstattung dabei zu Unrecht erbrachter Leistungen. Weiters obliegt der Landesregierung der Abschluss von Vereinbarungen nach Paragraph 41, Absatz 2,
(4)Den Gemeinden obliegt die Entscheidung über die Gewährung der Hilfe zur Betreuung in Form der stationären Pflege (§ 2 Abs. 14 in Verbindung mit § 2 Abs. 16) sowie über den dafür gebührenden Kostenersatz und die Rückerstattung dabei zu Unrecht erbrachter Leistungen.
(4)Den Gemeinden obliegt die Entscheidung über die Gewährung der Hilfe zur Betreuung in Form der stationären Pflege (Paragraph 2, Absatz 14, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 16,) sowie über den dafür gebührenden Kostenersatz und die Rückerstattung dabei zu Unrecht erbrachter Leistungen.
(5)Dem für die Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz, LGBl. Nr. 58/1983, zuständigen Organ obliegt für die Dauer der Gewährung dieser Maßnahmen auch die Entscheidung in den Angelegenheiten des Abs. 1, wenn diese den Bezieher von Rehabilitationsmaßnahmen und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden gesetzlich unterhaltsberechtigten Angehörigen betreffen.
(5)Dem für die Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 1983,, zuständigen Organ obliegt für die Dauer der Gewährung dieser Maßnahmen auch die Entscheidung in den Angelegenheiten des Absatz eins,, wenn diese den Bezieher von Rehabilitationsmaßnahmen und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden gesetzlich unterhaltsberechtigten Angehörigen betreffen.
(6)Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden richtet sich
- a)in den Angelegenheiten der Ersatzansprüche nach § 26 nach dem Ort, an dem die Notwendigkeit zur Hilfeleistung eingetreten ist,in den Angelegenheiten der Ersatzansprüche nach Paragraph 26, nach dem Ort, an dem die Notwendigkeit zur Hilfeleistung eingetreten ist,
- b)in den übrigen Angelegenheiten nach dem Hauptwohnsitz des Hilfesuchenden oder Mindestsicherungsbeziehers, mangels eines Hauptwohnsitzes in Tirol nach seinem Aufenthalt und mangels eines Aufenthaltes in Tirol nach dem letzten Hauptwohnsitz oder Aufenthalt in Tirol, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommt oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlass zum Einschreiten. § 32Paragraph 32 Anzeigepflicht Der Mindestsicherungsbezieher hat jede Änderung der für die Gewährung und die Bestimmung des Ausmaßes von Leistungen der Mindestsicherung maßgeblichen Voraussetzungen binnen zwei Wochen dem für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständigen Organ (§ 27) anzuzeigen.Der Mindestsicherungsbezieher hat jede Änderung der für die Gewährung und die Bestimmung des Ausmaßes von Leistungen der Mindestsicherung maßgeblichen Voraussetzungen binnen zwei Wochen dem für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständigen Organ (Paragraph 27,) anzuzeigen. § 3Paragraph 3 Persönlicher Anwendungsbereich
(1)Anspruch auf Mindestsicherung haben österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben. […]“ Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer es verabsäumt hat iSd § 32 TMSG jede Änderung der für die Gewährung und die Bestimmung des Ausmaßes von Leistungen der Mindestsicherung maßgeblichen Voraussetzungen binnen zwei Wochen dem für die Gewährung der betreffenden Leistungen zuständigen Organ anzuzeigen. Dies wurde von ihm selbst auch zugestanden. Es wird darauf verwiesen, dass in jedem Antrag auf Mindestsicherung auf der letzten Seite diese Verpflichtung in fettgedruckten schwarzen Buchtstaben aufscheint und vom jeweiligen Bewerber auch unterschrieben werden muss.Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer es verabsäumt hat iSd Paragraph 32, TMSG jede Änderung der für die Gewährung und die Bestimmung des Ausmaßes von Leistungen der Mindestsicherung maßgeblichen Voraussetzungen binnen zwei Wochen dem für die Gewährung der betreffenden Leistungen zuständigen Organ anzuzeigen. Dies wurde von ihm selbst auch zugestanden. Es wird darauf verwiesen, dass in jedem Antrag auf Mindestsicherung auf der letzten Seite diese Verpflichtung in fettgedruckten schwarzen Buchtstaben aufscheint und vom jeweiligen Bewerber auch unterschrieben werden muss. Im Jänner hat sich ein Übergenuss in der Höhe von Euro 337,11 und im Februar von Euro 99,53 ergeben, sohin ein Gesamtübergenuss von Euro 436,64. Dies ist vom Beschwerdeführer nunmehr entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen zurückzuzahlen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.17.1036.1