RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.06.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/17/1277-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Luchner über die Beschwerde der Frau AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Z, Adresse 1 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 24.04.2017 zur Zl ****Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Luchner über die Beschwerde der Frau AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Z, Adresse 1 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 24.04.2017 zur Zl **** zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen
- Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Vorverfahren:römisch eins. Sachverhalt, Vorverfahren: Mit dem obgenannten Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung gemäß §13 Abs3 AVG wegen nicht behobener Formgebrechen zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.12.2016 aufgefordert worden sei, diverse, für das Mindestsicherungsverfahren relevante Unterlagen (Klärung des Unterhalts für die Tochter BB bei der Kinder- und Jugendhilfe) vorzulegen. Die geforderten Unterlagen seien bis dato nicht vorgelegt worden. Es sei daher der Antrag zurückzuweisen. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt, sie habe persönlich alle Unterlagen beim Stadtamt eingereicht und es sei ihr dort versichert worden, dass sie vollständig wären und weitergereicht würden. Sie ersuche um Wiederaufnahme der Sachlage. II.römisch zwei. Rechtliche Bestimmung: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013:Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 161/2013: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten Anbringen § 13.
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.Paragraph 13,
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2)Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. III. Rechtliche Erwägungen: römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Bis zum heutigen Tag hat die Beschwerdeführerin die geforderten Unterlagen, nämlich Hortrechnungen betreffend Oktober, November und Dezember 2016 bzw Einzahlungsbelege sowie Klärung des Unterhalts für die Tochter BB bei der Kinder- und Jugendhilfe, Sachbearbeiterin Frau CC nicht nachgewiesen bzw nachgereicht. Bezüglich des Nachweises des Unterhalts wird darauf hingewiesen, dass es nicht ausreichend ist, einen Kontoauszug vorzulegen auf dem ein Name vermerkt ist mit dem Betreff BB Euro 100,00 sondern diesbezüglich eine Unterhaltsvereinbarung mit DD vorgelegt werden muss, aus dem hervorgeht, dass der Unterhaltsverpflichtete tatsächlich rechtlich verpflichtet worden ist, Unterhalt in einer bestimmten Höhe zu bezahlen. Sollte ein Nachweis der Unterhaltsverpflichtung des Vaters des Kindes der Beschwerdeführerin nicht möglich sein, so ist eben eine Klärung des Unterhaltes für die Tochter BB bei der Kinder- und Jugendhilfe durchzuführen und darüber ein schriftlicher Bericht der Kinder- und Jugendhilfe an die Bezirkshauptmannschaft X zH des Referat Soziales – Mindestsicherung vorzulegen. Erst dann kann über den Antrag der Beschwerdeführerin fundiert entschieden werden. Sollte ein Nachweis der Unterhaltsverpflichtung des Vaters des Kindes der Beschwerdeführerin nicht möglich sein, so ist eben eine Klärung des Unterhaltes für die Tochter BB bei der Kinder- und Jugendhilfe durchzuführen und darüber ein schriftlicher Bericht der Kinder- und Jugendhilfe an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zH des Referat Soziales – Mindestsicherung vorzulegen. Erst dann kann über den Antrag der Beschwerdeführerin fundiert entschieden werden. Da die Beschwerdeführerin bis zum heutigen Tag die Unterlagen nicht vollständig vorgelegt hat, hat sie den ursprünglichen Mangel nicht innerhalb der von der Erstbehörde gesetzten Frist behoben, weshalb im Sinne des § 13 Abs3 AVG ihrer Beschwerde der Erfolg zu versagen und der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen war. Die Beschwerdeführerin kann jedoch jederzeit einen neuen Antrag auf Mindestsicherung stellen. Da die Beschwerdeführerin bis zum heutigen Tag die Unterlagen nicht vollständig vorgelegt hat, hat sie den ursprünglichen Mangel nicht innerhalb der von der Erstbehörde gesetzten Frist behoben, weshalb im Sinne des Paragraph 13, Abs3 AVG ihrer Beschwerde der Erfolg zu versagen und der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen war. Die Beschwerdeführerin kann jedoch jederzeit einen neuen Antrag auf Mindestsicherung stellen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.17.1277.1