RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.06.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/27/1225-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Sigmund Rosenkranz über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Mag. BB, Rechtsanwalt, Adresse 1, Y gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.04.2017, Zl **** zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist vom 03.03.2017 gemäß § 71 AVG abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist vom 03.03.2017 gemäß Paragraph 71, AVG abgewiesen. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass er eine Verständigung über die Hinterlegung der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.02.2017, **** wegen einer Übertretung nach § 15 Abs 1 Z 5 iVm § 11 Abs 1 Z 2 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 erhalten habe und aufgrund dieser Verständigung am 14.02.2017 oder möglicherweise auch am 15.02.2017 das hinterlegte Schriftstück bei der Post behoben habe. Aus den Gründen, die er bereits in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung ausführlich dargelegt habe, habe sein Rechtsvertreter am 01.03.2017, sohin verspätet, per Einschreiben einen Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben und diesen Einspruch mit einem gleichzeitig gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand verbunden. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass er eine Verständigung über die Hinterlegung der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.02.2017, **** wegen einer Übertretung nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 erhalten habe und aufgrund dieser Verständigung am 14.02.2017 oder möglicherweise auch am 15.02.2017 das hinterlegte Schriftstück bei der Post behoben habe. Aus den Gründen, die er bereits in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung ausführlich dargelegt habe, habe sein Rechtsvertreter am 01.03.2017, sohin verspätet, per Einschreiben einen Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben und diesen Einspruch mit einem gleichzeitig gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand verbunden. Die belangte Behörde gehe im bekämpften Bescheid in unzulässiger und vorgreifender Beweiswürdigung auf das ausführliche Vorbringen zu den Gründen der Fristversäumnis, die in erster Linie in den unzureichenden Deutschkenntnissen liegen würden, weitestgehend gar nicht ein. Nachdem der Beschwerdeführer das hinterlegte Schriftstück am 14.
- oder 15.02.2017 bei der Post behoben habe, den Inhalt jedoch wegen unzureichender Deutschkenntnisse nicht verstanden habe, habe er das Schriftstück zu seiner Schwiegertochter gebracht und diese um Übersetzung des Schriftstückes gebeten. Die Schwiegertochter habe am 20.02.2017 eine Mitarbeiterin der Rechtschutzversicherung des Beschwerdeführers kontaktiert und diese gebeten, einen Termin über die Rechtschutzversicherung bei einem Rechtsanwalt zu vereinbaren. Es gehe um den Schwiegervater, der eine „Anzeige wegen Fahrens ohne Gewerbescheins“ erhalten habe und eine Strafe bezahlen müsse und sei der Schwiegervater noch bis zum 25.02.2017 in V Urlaub. In weiterer Folge habe die Mitarbeiterin der Rechtschutzversicherung am 20.02.2017 telefonisch im Sekretariat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Besprechungstermin für den Beschwerdeführer auf den 01.03.2017 vereinbart. Zur Besprechung am 01.03.2017 mit dem Rechtsvertreter habe der Beschwerdeführer die Strafverfügung samt RSb-Kuvert mitgebracht, woraufhin der ausgewiesene Rechtsvertreter aufgrund des dort vermerkten Hinterlegungsdatums vom 13.02.2017 von einer wirksamen Zustellung am 14.02.2017 habe ausgehen müssen und habe der Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer über den möglichen Fristablauf informiert. Der Beschwerdeführer sei der deutschen Sprache nicht ausreichend kundig, um behördliche Schriftstücke zu lesen und zu verstehen und habe er auf die Hinterlegungsanzeige unverzüglich reagiert und das hinterlegte Schriftstück behoben, sich diese übersetzen lassen und dann seine gut deutschsprechende Schwiegertochter gebeten, ihr einen Termin beim Rechtsanwalt zu organisieren. Dass Fristen laufen würden, sei dem Beschwerdeführer von der Schwiegertochter, die das Schriftstück übersetzt habe, nicht mitgeteilt worden. Der Beschwerdeführer sei auch nicht derart rechtskundig, dass er generell an ablaufende Fristen, insbesondre an kurze Fristen, gedacht habe. Die belangte Behörde gehe im bekämpften Bescheid in unzulässiger und vorgreifender Beweiswürdigung auf das ausführliche Vorbringen zu den Gründen der Fristversäumnis, die in erster Linie in den unzureichenden Deutschkenntnissen liegen würden, weitestgehend gar nicht ein. Nachdem der Beschwerdeführer das hinterlegte Schriftstück am 14.
- oder 15.02.2017 bei der Post behoben habe, den Inhalt jedoch wegen unzureichender Deutschkenntnisse nicht verstanden habe, habe er das Schriftstück zu seiner Schwiegertochter gebracht und diese um Übersetzung des Schriftstückes gebeten. Die Schwiegertochter habe am 20.02.2017 eine Mitarbeiterin der Rechtschutzversicherung des Beschwerdeführers kontaktiert und diese gebeten, einen Termin über die Rechtschutzversicherung bei einem Rechtsanwalt zu vereinbaren. Es gehe um den Schwiegervater, der eine „Anzeige wegen Fahrens ohne Gewerbescheins“ erhalten habe und eine Strafe bezahlen müsse und sei der Schwiegervater noch bis zum 25.02.2017 in römisch fünf Urlaub. In weiterer Folge habe die Mitarbeiterin der Rechtschutzversicherung am 20.02.2017 telefonisch im Sekretariat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Besprechungstermin für den Beschwerdeführer auf den 01.03.2017 vereinbart. Zur Besprechung am 01.03.2017 mit dem Rechtsvertreter habe der Beschwerdeführer die Strafverfügung samt RSb-Kuvert mitgebracht, woraufhin der ausgewiesene Rechtsvertreter aufgrund des dort vermerkten Hinterlegungsdatums vom 13.02.2017 von einer wirksamen Zustellung am 14.02.2017 habe ausgehen müssen und habe der Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer über den möglichen Fristablauf informiert. Der Beschwerdeführer sei der deutschen Sprache nicht ausreichend kundig, um behördliche Schriftstücke zu lesen und zu verstehen und habe er auf die Hinterlegungsanzeige unverzüglich reagiert und das hinterlegte Schriftstück behoben, sich diese übersetzen lassen und dann seine gut deutschsprechende Schwiegertochter gebeten, ihr einen Termin beim Rechtsanwalt zu organisieren. Dass Fristen laufen würden, sei dem Beschwerdeführer von der Schwiegertochter, die das Schriftstück übersetzt habe, nicht mitgeteilt worden. Der Beschwerdeführer sei auch nicht derart rechtskundig, dass er generell an ablaufende Fristen, insbesondre an kurze Fristen, gedacht habe. Die Behörde sei auf die Ausführungen, behördliche Schriftstücke mangels entsprechender Deutschkenntnisse nicht lesen und verstehen zu können, nicht eingegangen und habe sich mit der Feststellung begnügt, dass in der Anzeige des Zollamtes T mit keinem Wort erwähnt sei, dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sei. Unter anderem sei aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer den Inhalt der Strafverfügung von seiner Schwiegertochter habe übersetzen lassen, zwingend abzuleiten, dass er selbst den Inhalt der Strafverfügung nicht verstanden habe. Mangels ausreichender Deutschkenntnisse habe er den Inhalt des behördlichen Schriftstückes nicht verstanden und habe die unverzüglich beigezogene Schwiegertochter die im Schriftstück enthaltene Rechtsmittelfrist dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt. Der Beschwerdeführer habe sich zudem zügig über die Rechtsschutzversicherung um einen Anwaltstermin gekümmert. Die Behörde habe sich nicht mit der rechtlichen Frage auseinandergesetzt, ob der Beschwerdeführer im Zuge der Fristversäumung überhaupt ein Verschulden und gegebenenfalls nur einen minderen Grad des Versehens iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG zu verantworten habe. Der Beschwerdeführer habe ein ausführliches Vorbringen erstattet und sei es zur gegenständlichen Fristversäumnis nur aufgrund einer ausgewöhnlichen Verkettung von unglücklichen Umständen gekommen. Der Beschwerdeführer habe das hinterlegte Schriftstück umgehend behoben und seine Schwiegertochter ersucht, ihm den Inhalt zu übersetzen, da er der deutschen Sprache und Schrift nicht ausreichend mächtig sei. Die Schwiegertochter habe ihm den wesentlichen Inhalt erklärt, ihm aber nichts über allfällige Anfechtungsfristen, Rechtsmittelbelehrungen etc gesagt. Da er unmittelbar nach der Behebung auf einen geplanten Urlaub gefahren sei, habe er die Schwiegertochter gebeten, durch die Versicherungsvertreterin einen Anwaltstermin vereinbaren zu lassen. Die Schwiegertochter habe sich am 20.02.2017 mit der Versicherungsvertreterin, die den Beschwerdeführer in Rechtsschutzversicherungsangelegenheiten betreue, in Verbindung gesetzt, die wiederum ihrerseits in der Kanzlei der rechtsfreundlichen Vertreter telefonisch um einen Besprechungstermin für einen Kunden angefragt habe und sei dieser Besprechungstermin sodann auf den 01.03.2017, 09:00 Uhr vormittags vereinbart worden. Von seinem rechtsfreundlichen Vertreter habe der Beschwerdeführer zum ersten Mal erfahren, dass eine Frist einzuhalten gewesen wäre. Es liege ein minderer Grad des Versehens bzw leichte Fahrlässigkeit vor und könne dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, nach Zustellung des behördlichen Schriftstückes nichts unternommen zu haben. Er habe sich das Schriftstück vielmehr unverzüglich übersetzen lassen und habe sich um einen Termin beim Rechtsanwalt gekümmert. Dass der Termin um einen einzigen Tag verspätet zustande gekommen sei, könne auch einem sorgfältigen Menschen gelegentlich einmal passieren und sei der bekämpfte Bescheid daher inhaltlich rechtswidrig. Die Behörde habe sich nicht mit der rechtlichen Frage auseinandergesetzt, ob der Beschwerdeführer im Zuge der Fristversäumung überhaupt ein Verschulden und gegebenenfalls nur einen minderen Grad des Versehens iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu verantworten habe. Der Beschwerdeführer habe ein ausführliches Vorbringen erstattet und sei es zur gegenständlichen Fristversäumnis nur aufgrund einer ausgewöhnlichen Verkettung von unglücklichen Umständen gekommen. Der Beschwerdeführer habe das hinterlegte Schriftstück umgehend behoben und seine Schwiegertochter ersucht, ihm den Inhalt zu übersetzen, da er der deutschen Sprache und Schrift nicht ausreichend mächtig sei. Die Schwiegertochter habe ihm den wesentlichen Inhalt erklärt, ihm aber nichts über allfällige Anfechtungsfristen, Rechtsmittelbelehrungen etc gesagt. Da er unmittelbar nach der Behebung auf einen geplanten Urlaub gefahren sei, habe er die Schwiegertochter gebeten, durch die Versicherungsvertreterin einen Anwaltstermin vereinbaren zu lassen. Die Schwiegertochter habe sich am 20.02.2017 mit der Versicherungsvertreterin, die den Beschwerdeführer in Rechtsschutzversicherungsangelegenheiten betreue, in Verbindung gesetzt, die wiederum ihrerseits in der Kanzlei der rechtsfreundlichen Vertreter telefonisch um einen Besprechungstermin für einen Kunden angefragt habe und sei dieser Besprechungstermin sodann auf den 01.03.2017, 09:00 Uhr vormittags vereinbart worden. Von seinem rechtsfreundlichen Vertreter habe der Beschwerdeführer zum ersten Mal erfahren, dass eine Frist einzuhalten gewesen wäre. Es liege ein minderer Grad des Versehens bzw leichte Fahrlässigkeit vor und könne dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, nach Zustellung des behördlichen Schriftstückes nichts unternommen zu haben. Er habe sich das Schriftstück vielmehr unverzüglich übersetzen lassen und habe sich um einen Termin beim Rechtsanwalt gekümmert. Dass der Termin um einen einzigen Tag verspätet zustande gekommen sei, könne auch einem sorgfältigen Menschen gelegentlich einmal passieren und sei der bekämpfte Bescheid daher inhaltlich rechtswidrig. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. Nachfolgender Sachverhalt steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens fest: Aufgrund einer Anzeige der Zollbehörde, Zollamt T, vom 10.11.2016, ergibt sich, dass der am 03.04.1955 geborene Beschwerdeführer, bosnischer Staatsbürger ist und in Z, Adresse 2 wohnhaft Pensionist, am 14.10.2016 um ca 15:45 Uhr auf der S **/Ptunnel/Portal Ost angehalten wurde und von Beamten des Zollamtes T einer Kontrolle unterzogen wurde. Dabei wurde festgestellt, dass sich im Fahrzeug fünf Fahrgäste befunden haben und sei der vom Beschwerdeführer gelenkte Kleinbus von W nach S unterwegs gewesen. Der Beschwerdeführer hat auf Befragen erklärt, dass die Passagiere nur alles sehr gute Bekannte und Verwandte von ihm seien. Bei der Befragung konnte der Beschwerdeführer aber von keinem der Fahrgäste den Familiennamen nennen und konnte er nur ein oder zwei Fahrgäste beim Vornamen nennen. Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass die Passagiere nur für die Fahrtkosten aufkommen müssten. Nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers fährt dieser alle zwei Wochen nach S. Bei der Kontrolle wurde am Armaturenbrett ein Notizblock gefunden, in dem sich diverse Vornamen befunden haben. Der Beschwerdeführer ist von Beamten der Zollstelle R bereits am 16.05.2016 kontrolliert worden und wurde damals ebenfalls festgestellt, dass er fünf Fahrgäste im Fahrzeug mitgeführt hat und er damals auch erklärt hat, dass es sich bei den Fahrgästen um Verwandte und Bekannte handle, wobei er ebenfalls keine Namen nennen konnte. Aufgrund dieser Anzeige, der Kopien der Reisepässe der beförderten Personen sowie des Beschwerdeführers und Kopien aus dem Notizbuch des Beschwerdeführersbeilagen, hat die Bezirkshauptmannschaft Y mit 08.02.2017 zu Zl **** eine Strafverfügung erlassen. Im behördlichen Akt findet sich auch ein Auszug aus dem zentralen Melderegister, aus dem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer seit 06.09.1994 an der gegenständlichen Adresse aufrecht gemeldet ist. Weiters findet sich im Akt der Bezirkshauptmannschaft Y ein Auszug aus dem Verwaltungsvorstrafenregister, aus dem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung und im Jahr 2014 wegen einer Übertretung des Immissionsschutzgesetz-Luft Strafvormerkungen aufweist. Die Strafverfügung der belangten Behörde vom 08.02.2017, Zl **** wurde dem Beschwerdeführer nach einem Zustellversuch am 13.02.2017 durch Hinterlegung am 14.02.2017 zugestellt. Nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 01.03.2017 hat der Beschwerdeführer die hinterlegte Strafverfügung am
- oder 15.02.2017 bei der Post behoben. Der Beschwerdeführer hat vom 17.
- bis 25.
- seinen Urlaub in S geplant gehabt. Da der Beschwerdeführer nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt und den Inhalt der Strafverfügung nicht verstanden hat, hat er diese zu seiner Schwiegertochter EE gebracht und diese um Übersetzung des Schriftstückes gebeten. Die Schwiegertochter des Beschwerdeführers hat dem Beschwerdeführer jedoch nur die erste Seite der Strafverfügung übersetzt und ihm erklärt, dass er eine Strafe in Höhe von Euro 300,00 wegen „Fahren ohne Gewerbeschein“ bekommen habe. Die Schwiegertochter hat den Beschwerdeführer über allfällige Anfechtungsfristen, Rechtsmittelbelehrungen etc nicht informiert. Der Beschwerdeführer hat seine Schwiegertochter sodann gebeten, sie möge die Versicherungsvertreterin der Rechtsschutzversicherung informieren, dass der Beschwerdeführer eine Strafe bekommen habe und für den Beschwerdeführer so schnell wie möglich über die bestehende Rechtsschutzversicherung einen Termin bei einem Rechtsanwalt vereinbaren. Die Schwiegertochter des Beschwerdeführers hat sodann am 20.02.2017 per Whats App Frau FF von der Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers kontaktiert und diese gebeten, einen Termin über die Rechtsschutzversicherung bei einem Rechtsanwalt zu vereinbaren und mitgeteilt, dass es um den Beschwerdeführer gehe, der eine „Anzeige wegen Fahrens ohne Gewerbescheins“ erhalten hätte und eine Strafe von Euro 300,00 bezahlen müsse und noch bis zum 25.02.2017 in V Urlaub sei. Nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 01.03.2017 hat der Beschwerdeführer die hinterlegte Strafverfügung am
- oder 15.02.2017 bei der Post behoben. Der Beschwerdeführer hat vom 17.
- bis 25.
- seinen Urlaub in S geplant gehabt. Da der Beschwerdeführer nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt und den Inhalt der Strafverfügung nicht verstanden hat, hat er diese zu seiner Schwiegertochter EE gebracht und diese um Übersetzung des Schriftstückes gebeten. Die Schwiegertochter des Beschwerdeführers hat dem Beschwerdeführer jedoch nur die erste Seite der Strafverfügung übersetzt und ihm erklärt, dass er eine Strafe in Höhe von Euro 300,00 wegen „Fahren ohne Gewerbeschein“ bekommen habe. Die Schwiegertochter hat den Beschwerdeführer über allfällige Anfechtungsfristen, Rechtsmittelbelehrungen etc nicht informiert. Der Beschwerdeführer hat seine Schwiegertochter sodann gebeten, sie möge die Versicherungsvertreterin der Rechtsschutzversicherung informieren, dass der Beschwerdeführer eine Strafe bekommen habe und für den Beschwerdeführer so schnell wie möglich über die bestehende Rechtsschutzversicherung einen Termin bei einem Rechtsanwalt vereinbaren. Die Schwiegertochter des Beschwerdeführers hat sodann am 20.02.2017 per Whats App Frau FF von der Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers kontaktiert und diese gebeten, einen Termin über die Rechtsschutzversicherung bei einem Rechtsanwalt zu vereinbaren und mitgeteilt, dass es um den Beschwerdeführer gehe, der eine „Anzeige wegen Fahrens ohne Gewerbescheins“ erhalten hätte und eine Strafe von Euro 300,00 bezahlen müsse und noch bis zum 25.02.2017 in römisch fünf Urlaub sei. Frau FF hat sodann am 20.02.2017 telefonisch im Sekretariat der nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreter einen Besprechungstermin für den Beschwerdeführer auf den 01.03.2017 vereinbart. Der Beschwerdeführer hat zur Besprechung am 01.03.2017 die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.02.2017 samt RSb-Kuvert mitgebracht und hat sodann der nunmehr ausgewiesene Rechtsvertreter den Beschwerdeführer aufgrund des vermerkten Hinterlegungsdatums von einem möglichen Fristablauf informiert. Eine Terminvergabe in der Kanzlei des ausgewiesenen Rechtsvertreters ist in der Kalenderwoche 9 wegen eines vollen Terminkalenders erst am 01.03.2017 zustande gekommen. Diese Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund des vorliegenden Aktes und aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers getroffen werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seine Schwiegertochter aufgefordert hätte, ihm das gesamte Schriftstück zu übersetzen bzw sie gefragt zu haben, ob in der Strafverfügung noch weitere wichtige Angaben stehen würden. Aufgrund der Tatsache, dass vom Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen wurde, war die Einvernahme der beantragten Zeuginnen und auch des Beschwerdeführers selbst nicht geboten. Da im Übrigen lediglich eine Rechtsfrage zu entscheiden war konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 1 und Z 3 sowie Z 4 VwGVG auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden. Da im Übrigen lediglich eine Rechtsfrage zu entscheiden war konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 3, sowie Ziffer 4, VwGVG auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: „AVG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 71.
(1)Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:Paragraph 71,
(1)Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
- die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
- die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2)Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3)Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4)Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6)Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7)Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.02.2017, Zl **** durch Hinterlegung am 14.02.2017 zugestellt erhalten hatte und nach seinem eigenen Vorbringen an diesem Tag oder am 15.02.2017 bei der Post behoben hat. Da er über nicht ausreichende Deutschkenntnisse verfüge habe er seine Schwiegertochter um Übersetzung des Schriftstückes gebeten, die ihm jedoch offenbar nur die erste Seite des Schriftstückes übersetzt habe und ihm erklärt habe, dass er eine Strafe in der Höhe von Euro 300,00 wegen „Fahren ohne Gewerbeschein“ bekommen habe. Die Schwiegertochter habe den Beschwerdeführer nicht über eine Rechtsmittelbelehrung oder Anfechtungsfristen informiert. Der Beschwerdeführer habe jedoch seine Schwiegertochter gebeten, sie möge die Versicherungsvertreterin des Beschwerdeführers informieren, dass der Beschwerdeführer eine Strafe bekommen habe, und so schnell wie möglich über die bestehende Rechtschutzversicherung einen Termin bei einem Rechtsanwalt vereinbaren. Die Schwiegertochter habe sodann per 20.02.2017 mit der Vertreterin der Rechtsschutzversicherung Kontakt aufgenommen und sei jedoch erst für den 01.03.2017 eine Besprechung vereinbart worden, dies wegen einer urlaubsbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers von 17.
- bis 25.02.2017 und einer Terminvergabe in der Rechtsanwaltskanzlei wegen eines vollen Terminkalenders erst am 01.03.
- In rechtlicher Hinsicht ist dazu auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich auch „innere Vorgänge“ wie zB eine Unkenntnis der Rechtslage, ein Irrtum oder auch das Vergessen oder ein Versehen Ereignisse iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG sind (vgl dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 71, Rz 35 – Stand 01.04.2009, rdb.at).In rechtlicher Hinsicht ist dazu auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich auch „innere Vorgänge“ wie zB eine Unkenntnis der Rechtslage, ein Irrtum oder auch das Vergessen oder ein Versehen Ereignisse iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG sind vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71,, Rz 35 – Stand 01.04.2009, rdb.at). Um eine Wiedereinsetzung zu rechtfertigen muss ein derartiges Ereignis jedoch für den Wiedereinsetzungswerber entweder unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte (vgl zB VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214). Die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn die Partei an der Versäumung der Prozesshandlung kein Verschulden (nur ein minderer Grad des Versehens) trifft (vgl VwGH 11.06.2003, 2003/10/0114 ua). Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte vergleiche zB VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214). Die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn die Partei an der Versäumung der Prozesshandlung kein Verschulden (nur ein minderer Grad des Versehens) trifft vergleiche VwGH 11.06.2003, 2003/10/0114 ua). Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann (vgl VwGH 31.03.2005, 2005/07/0020 ua). Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann vergleiche VwGH 31.03.2005, 2005/07/0020 ua). Eine auffallende Sorglosigkeit liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter anderem dann vor, wenn die Versäumung voraussehbar war und durch ein der Partei zumutbares Verhalten abgewendet hätte werden können (vgl VwGH 01.06.2006, 2005/07/0044; 31.07.2007, 2006/05/0089 ua). Auffallende Sorglosigkeit liegt aber auch dann vor, wenn der Bescheidadressat es trotz Unklarheit unterlässt, sich – im Rahmen der ihm zumutbaren Sorgfaltspflicht – über die möglichen Rechtsmittel und maßgeblichen Fristen bei Rechtskundigen Klarheit zu verschaffen (vgl VwGH 25.09.1990, 90/07/0012; 09.11.1995, 95/19/0637). Eine auffallende Sorglosigkeit liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter anderem dann vor, wenn die Versäumung voraussehbar war und durch ein der Partei zumutbares Verhalten abgewendet hätte werden können vergleiche VwGH 01.06.2006, 2005/07/0044; 31.07.2007, 2006/05/0089 ua). Auffallende Sorglosigkeit liegt aber auch dann vor, wenn der Bescheidadressat es trotz Unklarheit unterlässt, sich – im Rahmen der ihm zumutbaren Sorgfaltspflicht – über die möglichen Rechtsmittel und maßgeblichen Fristen bei Rechtskundigen Klarheit zu verschaffen vergleiche VwGH 25.09.1990, 90/07/0012; 09.11.1995, 95/19/0637). Auffallende Sorglosigkeit liegt auch vor, wenn die Partei wegen Unkenntnis oder Nichtbeachtung der zur Wahrung einer gesetzlichen Frist erforderlichen Handlung die Frist versäumt (vgl VwGH 29.04.1993, 92/12/0282). Auffallende Sorglosigkeit liegt weiters vor, wenn ein Wiedereinsetzungswerber es verabsäumt, zum Zweck der zeitgerechten Einbringung eines Rechtsmittels noch vor dem Ablauf der ihm aufgrund der Rechtsmittelbelehrung bekannten Fristen mit seinem Vertreter entsprechend Kontakt aufzunehmen (vgl VwGH 25.06.1996, 94/11/0388).Auffallende Sorglosigkeit liegt auch vor, wenn die Partei wegen Unkenntnis oder Nichtbeachtung der zur Wahrung einer gesetzlichen Frist erforderlichen Handlung die Frist versäumt vergleiche VwGH 29.04.1993, 92/12/0282). Auffallende Sorglosigkeit liegt weiters vor, wenn ein Wiedereinsetzungswerber es verabsäumt, zum Zweck der zeitgerechten Einbringung eines Rechtsmittels noch vor dem Ablauf der ihm aufgrund der Rechtsmittelbelehrung bekannten Fristen mit seinem Vertreter entsprechend Kontakt aufzunehmen vergleiche VwGH 25.06.1996, 94/11/0388). Im Zusammenhang mit mangelnder Rechtskenntnis oder einem Rechtsirrtum hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass auffallende Sorglosigkeit dann vorliegt, wenn die Rechtsunkenntnis oder der Rechtsirrtum durch aufmerksame Lektüre der Bescheides, insbesondere auch seiner Rechtsmittelbelehrung, hätte vermieden werden können (vgl VwGH 31.07.2007, 2006/05/0089; 26.02.2003, 2002/17/0279 und 09.06.2004, 2004/16/0096). Er hat in diesem Fall auch ausgeführt, dass auffallende Sorglosigkeit anzunehmen ist, wenn die Rechtsunkenntnis oder der Rechtsirrtum durch Rücksprache mit einem Rechtsvertreter vermieden hätte werden können (vgl VwGH 08.05.1998, 97/19/1271) oder durch Einholung von Informationen bei der Behörde oder einem Rechtskundigen hätte vermieden werden können (vgl VwGH 08.05.1998, 97/19/1271; 02.07.1998, 97/06/0056 und 24.02.2006, 2005/12/0237). Im Zusammenhang mit mangelnder Rechtskenntnis oder einem Rechtsirrtum hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass auffallende Sorglosigkeit dann vorliegt, wenn die Rechtsunkenntnis oder der Rechtsirrtum durch aufmerksame Lektüre der Bescheides, insbesondere auch seiner Rechtsmittelbelehrung, hätte vermieden werden können vergleiche VwGH 31.07.2007, 2006/05/0089; 26.02.2003, 2002/17/0279 und 09.06.2004, 2004/16/0096). Er hat in diesem Fall auch ausgeführt, dass auffallende Sorglosigkeit anzunehmen ist, wenn die Rechtsunkenntnis oder der Rechtsirrtum durch Rücksprache mit einem Rechtsvertreter vermieden hätte werden können vergleiche VwGH 08.05.1998, 97/19/1271) oder durch Einholung von Informationen bei der Behörde oder einem Rechtskundigen hätte vermieden werden können vergleiche VwGH 08.05.1998, 97/19/1271; 02.07.1998, 97/06/0056 und 24.02.2006, 2005/12/0237). Nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers ist von einer auffallenden Sorglosigkeit auszugehen, da er sich nur die erste Seite der Strafverfügung von seiner Schwiegertochter hat übersetzen lassen. Nach dem Vorbringen hat die Schwiegertochter jedoch nicht nur die Strafverfügung nicht zur Gänze übersetzt, sondern dem Beschwerdeführer nur verkürzt erklärt, dass er eine Strafe in Höhe von Euro 300,00 wegen „Fahren ohne Gewerbeschein“ bekommen habe. Schon aus diesem Vorbringen ergibt sich, dass die Schwiegertochter dem Beschwerdeführer die Strafverfügung nicht wörtlich übersetzt hat, was jedoch auch einem Rechtsunkundigen und der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtigen hätte auffallen müssen, da im gegenständlichen Fall die Strafverfügung zwei Seiten umfasst hat und sohin deutlich umfangreicher war, als die Information, die der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen von seiner Schwiegertochter erhalten hat. Da der Beschwerdeführer seine Schwiegertochter sohin nicht gebeten hatte, das Schriftstück, von dem er aufgrund der Erklärung seiner Schwiegertochter wusste, dass es sich um eine behördliche Erledigung handelt, mit der eine Strafe ausgesprochen wird, nicht wörtlich hat übersetzen lassen, liegt auffallende Sorglosigkeit vor. Dem Beschwerdeführer war nach eigenem Vorbringen aber bewusst, dass es sich um eine Angelegenheit gehandelt hat, wegen der er Rechtschutz bei einem Rechtsanwalt suchen wollte, da er schließlich seine Schwiegertochter gebeten hat, bei der Vertreterin der Rechtschutzversicherung einen Termin bei einem Rechtsanwalt zu vereinbaren. Auch aus diesem Grund ist dem Beschwerdeführer auffallende Sorglosigkeit vorzuwerfen, wenn er sich sohin die Strafverfügung nicht zur Gänze hat übersetzen lassen. Eine aufmerksame Lektüre der Strafverfügung und insbesondere der Rechtsmittelbelehrung bzw eine Rücksprache mit einem Vertreter oder auch eine Anfrage bei der belangten Behörde hätte die Rechtsunkenntnis oder einen allfälligen Rechtsirrtum des Beschwerdeführers abgewendet. Dass der Beschwerdeführer diese Maßnahmen nicht getroffen hat, ist ihm als auffallende Sorglosigkeit zur Last zu legen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Umstand, dass eine Partei die deutsche Sprache überhaupt nicht oder nur mangelhaft beherrscht keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand dar (vgl VwGH 01.08.2000, 2000/21/0097; 19.09.2007, 2007/08/0097 ua). Weder bei der Zustellung eines in deutscher Sprache gehaltenen Bescheides noch bei der Unkenntnis der deutschen Sprache handelt es sich um ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (vgl VwGH 07.10.1993, 93/01/0910; 19.11.1999, 96/19/1221 ua). Es genügt, dass dem Sprachunkundigen bewusst gewesen sein musste, rechtlich bedeutsame behördliche Schriftstücke erhalten zu haben (vgl VwGH 11.10.2001, 98/18/0355; 19.11.2003, 2003/21/0090 ua). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Umstand, dass eine Partei die deutsche Sprache überhaupt nicht oder nur mangelhaft beherrscht keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand dar vergleiche VwGH 01.08.2000, 2000/21/0097; 19.09.2007, 2007/08/0097 ua). Weder bei der Zustellung eines in deutscher Sprache gehaltenen Bescheides noch bei der Unkenntnis der deutschen Sprache handelt es sich um ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vergleiche VwGH 07.10.1993, 93/01/0910; 19.11.1999, 96/19/1221 ua). Es genügt, dass dem Sprachunkundigen bewusst gewesen sein musste, rechtlich bedeutsame behördliche Schriftstücke erhalten zu haben vergleiche VwGH 11.10.2001, 98/18/0355; 19.11.2003, 2003/21/0090 ua). Erkennt eine sich auf mangelnde Sprachkenntnisse berufende Partei die ihr zugestellte behördliche Erledigung als Bescheid (behördliches Schriftstück), ist auch verpflichtet, sich – allenfalls unter Heranziehung eines Dolmetschers – mit dem Inhalt der Erledigung einschließlich der Rechtsmittelbelehrung vertraut zu machen (vgl VwGH 25.01.1996, 95/19/1597; 10.05.2000, 95/180972; 27.01.2004, 2003/21/0167 ua).Erkennt eine sich auf mangelnde Sprachkenntnisse berufende Partei die ihr zugestellte behördliche Erledigung als Bescheid (behördliches Schriftstück), ist auch verpflichtet, sich – allenfalls unter Heranziehung eines Dolmetschers – mit dem Inhalt der Erledigung einschließlich der Rechtsmittelbelehrung vertraut zu machen vergleiche VwGH 25.01.1996, 95/19/1597; 10.05.2000, 95/180972; 27.01.2004, 2003/21/0167 ua). Vor allem der Rechtsmittelbelehrung ist diesbezüglich besondere Aufmerksamkeit zu widmen (vgl VwGH 10.05.2000, 95/18/0972). Da die Rechtsmittelbelehrung besondere Bedeutung für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist hat, trifft den Beschwerdeführer diesbezüglich eine erhöhte Sorgfaltspflicht (vgl auch VwGH 07.08.2001, 98/18/0068 ua). Hat eine der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtige Partei verabsäumt, diesbezügliche entsprechende Erkundigungen einzuholen, trifft sie ein dem minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden (vgl VwGH 12.12.1997, 96/19/3394; 10.05.2000, 95/18/0972). Vor allem der Rechtsmittelbelehrung ist diesbezüglich besondere Aufmerksamkeit zu widmen vergleiche VwGH 10.05.2000, 95/18/0972). Da die Rechtsmittelbelehrung besondere Bedeutung für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist hat, trifft den Beschwerdeführer diesbezüglich eine erhöhte Sorgfaltspflicht vergleiche auch VwGH 07.08.2001, 98/18/0068 ua). Hat eine der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtige Partei verabsäumt, diesbezügliche entsprechende Erkundigungen einzuholen, trifft sie ein dem minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vergleiche VwGH 12.12.1997, 96/19/3394; 10.05.2000, 95/18/0972). Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer, dem durch die Angabe seiner Schwiegertochter, dass es sich bei dem behördlichen Schriftstück um ein solches handelt, mit dem über ihn eine Strafe in Höhe von Euro 300,00 wegen „Fahren ohne Gewerbeschein“ verhängt wurde, bewusst sein musste, dass es sich um ein bedeutsames behördliches Schriftstück handelt, und hätte er sich im Sinn der vorerwähnten Rechtsprechung jedenfalls mit dem Inhalt einschließlich der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung vertraut zu machen gehabt. Da der Beschwerdeführer dies unterlassen hat, trifft ihn jedenfalls ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden. Die belangte Behörde hat sohin den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht abgewiesen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen wird auf die vorzitierte Rechtsprechung verwiesen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Sigmund Rosenkranz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.27.1225.2