GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Beschwerde, mündliche Verhandlung:römisch eins. Vorverfahren, Beschwerde, mündliche Verhandlung: Mit Baugesuch vom 31.10.2016, eingelangt bei der Gemeinde Z am 04.11.2016, beantragte die Firma AA GmbH, vertreten durch ihre beiden Geschäftsführer CC und DD die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung eines Betriebsgebäudes mit Nebenanlagen und Pkw-Stellplätzen auf Grundstück **1, KG Z. Daraufhin erging am 02.03.2017, Zl ****, der nunmehr bekämpfte Bescheid. Gegen diesen Baubescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass das Grundstück, auf dem der Neubau errichtet werden solle, unmittelbar an ihr Grundstück mit Wohnhaus angrenze. Mit Errichtung des Betriebes seien für das Grundstück massive Emissionsbelastungen in Form von Lärm und Staub zu erwarten. Dadurch würde ihr Wohnhaus extrem entwertet werden. Sie habe auch des Öfteren angeboten, das Grundstück zu kaufen oder zu tauschen, was aber von Seiten der Gemeinde nie ernsthaft verhandelt worden sei. Ihre Einwendungen seien zurückgewiesen worden, was aber rechtswidrig sei.
sei sie berechtigt, Einwendungen zu erheben, die ihrem Schutz dienen würden.Ihre Einwendungen seien zurückgewiesen worden, was aber rechtswidrig sei.
Paragraph 26, sei sie berechtigt, Einwendungen zu erheben, die ihrem Schutz dienen würden. Durch die Betriebserrichtung sei mit einer enormen Lärmbelästigung bereits in der Früh und einer enormen Staubbelastung zu rechnen. Die Baubewilligung sehe keine Maßnahmen zur Vermeidung der Emissionen vor. Bauliche Schutzmaßnahmen müssten im Verfahren berücksichtigt werden und nicht erst im Bereich der Gewerbeordnung. Es bestehe weiters kein Bebauungsplan für das betreffende Grundstück. Zudem werde das Betriebsgebäude auf einem Grundstück der Agrargemeinschaft errichtet, von der sie auch Anteile aus der Weideinteressentschaft habe. Das Grundstück **2 sei Teil dieser Weideinteressentschaft. Laut Gemeinde handle es sich dabei um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Für die Veräußerung dieses Grundstückes bzw von Teilen gebe es keine agrarbehördliche Bewilligung und es habe nach ihrer Information auch kein Auseinandersetzungsverfahren stattgefunden. Sie habe auch niemals eine Entschädigung für ihre Anteile erhalten. Die Baubewilligung sei auch aus diesem Grunde rechtswidrig. Deshalb beantrage sie, den Bescheid der Baubehörde I. Instanz wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.Es bestehe weiters kein Bebauungsplan für das betreffende Grundstück. Zudem werde das Betriebsgebäude auf einem Grundstück der Agrargemeinschaft errichtet, von der sie auch Anteile aus der Weideinteressentschaft habe. Das Grundstück **2 sei Teil dieser Weideinteressentschaft. Laut Gemeinde handle es sich dabei um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Für die Veräußerung dieses Grundstückes bzw von Teilen gebe es keine agrarbehördliche Bewilligung und es habe nach ihrer Information auch kein Auseinandersetzungsverfahren stattgefunden. Sie habe auch niemals eine Entschädigung für ihre Anteile erhalten. Die Baubewilligung sei auch aus diesem Grunde rechtswidrig. Deshalb beantrage sie, den Bescheid der Baubehörde römisch eins. Instanz wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. Von Seiten des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde schließlich ein Gutachten des Amtssachverständigen, EE, der Abteilung Emissionen Sicherheitstechnik und Anlagen eingeholt. Dieses Gutachten vom 09.06.2017, Zl **** wurde im Rahmen der Ladung zur mündlichen Verhandlung den Parteien des Verfahrens übermittelt und in weiteren Folge in der mündlichen Verhandlung vom 23.06.2017 erörtert. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass das Grundstück **1, in EZ **3, KG Z, als Gewerbe- und Industriegebiet gewidmet ist. Für den Bauplatz besteht kein Bebauungsplan. Laut den Plänen wird am Bauplatz ein eingeschoßiges Betriebsgebäude mit den Abmessungen 10 m x 27,55 m in Massivbauweise erstellt. Im Gebäude befinden sich Aufenthaltsräume, Sanitärräume, Ausstellungsflächen und Lagerflächen. Der Gebäudezugang erfolgt über die Ostseite. An der Westseite des Gebäudes kommt eine überdachte Abstellfläche (Lagerfläche) mit den Abmessungen 9,83 m x 9,7 m zur Ausführung. Die Überdachung besteht aus der Verlängerung des angeführten Pultdaches, welches auf Säulen gestellt wird. Im Südwesteck des Bauplatzes wird eine weitere Lagerfläche errichtet. Diese besteht aus einer Bodenplatte, die mit Betonwänden eingefriedet wird und weist ein Ausmaß von 5,25 m x 13,11 m bzw 13,45 m auf. Des Weiteren kommen 10 Pkw Stellplätze zur Ausführung. Das Betriebsgebäude beinhaltet einen Ausstellungsraum zur Fliesenbesichtigung für Kunden, 2 Büros, einen Besprechungsraum, einen Haustechnikraum sowie die angesprochenen Sanitärräume. Für die Lagerung von nicht frost- und feuchtesicheren Produkten (zB Fliesenkleber) dient ein Lagerraum. Der angebaute überdachte Lagerplatz dient der Lagerung von Fliesen. Am südwestlichen Eck des Bauplatzes wird ein Nebenlager für Splitt, Sand sowie anfallende Abfälle errichtet. Die Betriebszeiten sind Montag bis Freitag von 07.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr, sowie Samstag von 08.00 bis 12.00 Uhr vorgesehen. Die Fliesen und das weitere Material werden per Lkw 2mal/Woche (1 Lkw mit 40 t und 1 Lkw mit 18 t) angeliefert. Die Entladung erfolgt mittels Elektrostapler, die Ablieferung zu den Baustellen mittels Pkw. Als Kundenverkehr werden 1 bis 2 Pkw pro Tag erwartet. Zur fachlichen Beurteilung von Emissionen, im Gewerbe- und Industriegebiet ist die ÖNORM S 5021 heranzuziehen. Diese Norm ordnet jedem Standplatz in Abhängigkeit seiner Widmung eine bestimmte Schallemission zu. Die Emission wird als flächenbezogener Schallleistungspegel pro m2 angegeben und beträgt
Tabelle 2 der ÖNORM S 5021 für die Gebietskategorie 5, das sind Gebiete für Betriebe mit gewerblichen und industriellen Gütererzeugungs- und Dienstleistungsstätten, 65 dB im Tageszeitraum (06.00 – 19.00 Uhr), 60 dB im Abendzeitraum (19.00 – 22.00 Uhr) und 55 dB im Nachtzeitraum (22.00 – 06.00 Uhr). Die Gebietskategorie 5 entspricht der in Tirol gültigen Flächenwidmungskategorie eines Gewerbe- und Industriegebietes nach § 39 TROG 2016.Die Emission wird als flächenbezogener Schallleistungspegel pro m2 angegeben und beträgt
Tabelle 2 der ÖNORM S 5021 für die Gebietskategorie 5, das sind Gebiete für Betriebe mit gewerblichen und industriellen Gütererzeugungs- und Dienstleistungsstätten, 65 dB im Tageszeitraum (06.00 – 19.00 Uhr), 60 dB im Abendzeitraum (19.00 – 22.00 Uhr) und 55 dB im Nachtzeitraum (22.00 – 06.00 Uhr). Die Gebietskategorie 5 entspricht der in Tirol gültigen Flächenwidmungskategorie eines Gewerbe- und Industriegebietes nach Paragraph 39, TROG
F LGBl Nr 26/2017 (kurz: TBO) sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
Paragraph 26, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011 LBGl Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017, (kurz: TBO) sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
Abs 2 sind Nachbarn die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 Meter zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 Meter zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teils der baulichen Anlage, die Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
Absatz 2, sind Nachbarn die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 Meter zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 Meter zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teils der baulichen Anlage, die Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
Abs 3 leg. cit. sind Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
Absatz 3, leg. cit. sind Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
F BGBl 161/2013 (kurz: AVG) gilt, dass, wenn eine mündliche Verhandlung
1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht wurde, dies zur Folge hat, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung
1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
Paragraph 42, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt 161 aus 2013, (kurz: AVG) gilt, dass, wenn eine mündliche Verhandlung
Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht wurde, dies zur Folge hat, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung
Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Hinsicht beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Dies gilt auch für den Nachbarn, der im Sinne des § 42 AVG die Parteistellung behalten hat (vgl VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015). Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Dies gilt auch für den Nachbarn, der im Sinne des Paragraph 42, AVG die Parteistellung behalten hat vergleiche VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015). Da das Grundstück der Beschwerdeführerin direkt an die Parzelle der Bauwerberin angrenzt, ist sie somit berechtigt, sämtliche Einwendungen
Abs 3 TBO geltend zu machen, sofern diese auch ihrem Schutz dienen.Da das Grundstück der Beschwerdeführerin direkt an die Parzelle der Bauwerberin angrenzt, ist sie somit berechtigt, sämtliche Einwendungen
Paragraph 26, Absatz 3, TBO geltend zu machen, sofern diese auch ihrem Schutz dienen. Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn im Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann (vgl VwGH 28.02.2008, 2006/06/0163).Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn im Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann vergleiche VwGH 28.02.2008, 2006/06/0163). Aus dem Vorbringen des Nachbarn muss erkennbar werden, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet (vgl VwGH 17.04.2002, 2000/05/0054).Aus dem Vorbringen des Nachbarn muss erkennbar werden, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet vergleiche VwGH 17.04.2002, 2000/05/0054). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv öffentlichen Rechten beschränkt. Daher kann der Nachbar im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt ist. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst die Lärm und Staubbelastung vor und beruft sich auf den ihr
Abs 3 lit a zustehenden Emissionsschutz.Die Beschwerdeführerin bringt zunächst die Lärm und Staubbelastung vor und beruft sich auf den ihr
Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, zustehenden Emissionsschutz. Entgegen der Rechtsansicht der Baubehörde ist ihr Recht zu geben, dass ihr dieser jedenfalls zusteht. Bei der Emissionsbeurteilung ist die Widmung des Baugrundstückes maßgeblich und nicht die Widmung des Grundstückes des Nachbarn (vgl VwGH 14.04.2016, 2013/06/0111).Bei der Emissionsbeurteilung ist die Widmung des Baugrundstückes maßgeblich und nicht die Widmung des Grundstückes des Nachbarn vergleiche VwGH 14.04.2016, 2013/06/0111). Aus diesem Grund wurde von Seiten des Landesverwaltungsgerichts Tirol auch ein Gutachten des Sachverständigen EE zu Zl **** eingeholt. Aus diesem schlüssigen und nachvollziehbaren emissionsfachlichen Lärmgutachten hat sich aber eindeutig ergeben, dass die zu erwartende Lärm- und Staubbelastung unterhalb des Flächenwidmungspegels
ÖNORM S 5021 für die Gebietskategorie 5, die der in Tirol gültigen Flächenwidmungskategorie eines Gewerbe- und Industriegebietes nach § 39 TROG 2016 entspricht, die im gegenständlichen Fall vorliegt, liegt, und zwar wird der zulässige Pegel um 8 dB unterschritten. Das Gutachten wurde auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgiebig erörtert.Aus diesem Grund wurde von Seiten des Landesverwaltungsgerichts Tirol auch ein Gutachten des Sachverständigen EE zu Zl **** eingeholt. Aus diesem schlüssigen und nachvollziehbaren emissionsfachlichen Lärmgutachten hat sich aber eindeutig ergeben, dass die zu erwartende Lärm- und Staubbelastung unterhalb des Flächenwidmungspegels
ÖNORM S 5021 für die Gebietskategorie 5, die der in Tirol gültigen Flächenwidmungskategorie eines Gewerbe- und Industriegebietes nach Paragraph 39, TROG 2016 entspricht, die im gegenständlichen Fall vorliegt, liegt, und zwar wird der zulässige Pegel um 8 dB unterschritten. Das Gutachten wurde auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgiebig erörtert. Aus diesem Grund ging dieser Beschwerdepunkt ins Leere und war dementsprechend unbegründet abzuweisen. Weiters bringt die Beschwerdeführerin vor, dass auch kein Bebauungsplan für das Grundstück vorliege. Von Seiten der Beschwerdeführerin wurden bereits mit Schriftsatz vom 14.12.2016 Einwendungen gegen das gegenständliche Bauvorhaben im Rahmen des baubehördlichen Verfahrens erhoben. Diese bezogen sich aber rein auf die Belastung durch Lärm und Staub sowie auf agrarische Gründe. Auf einen eventuell fehlenden Bebauungsplan wurde nicht hingewiesen. Werden jedoch in einem Bauvorhaben bestimmte Einwendungen erhoben, bleibt die Parteistellung nur in dem Umfang der Einwendungen aufrecht. Andere Einwendungen können dann in einer allfälligen Beschwerde an das LVwG nicht mehr geltend gemacht werden (vgl VwGH 07.12.2011, 2010/06/0257).Werden jedoch in einem Bauvorhaben bestimmte Einwendungen erhoben, bleibt die Parteistellung nur in dem Umfang der Einwendungen aufrecht. Andere Einwendungen können dann in einer allfälligen Beschwerde an das LVwG nicht mehr geltend gemacht werden vergleiche VwGH 07.12.2011, 2010/06/0257). Da von Seiten der Beschwerdeführerin die Frage eines Bebauungsplanes aber im behördlichen Verfahren nicht rechtzeitig eingewandt wurde, ist sie bezüglich dieser Einwendung präkludiert und es war entsprechend dieser Beschwerdepunkt als unzulässig zurückzuweisen. Als letzten Punkt bringt die Beschwerdeführerin schließlich vor, dass sie niemals über die ihr zustehenden Anteile an einer Weideinteressentschaft eine Entschädigung bekommen habe. In diesem Punkt handelt es sich aber um eine reine privatrechtliche Einwendung. Diese Einwendung stellt eine rein privatrechtliche Einwendung dar, sodass sie diesbezüglich auf den Zivilrechtsweg zu verweisen ist und auch diese Einwendung als unzulässig zurückzuweisen ist. Gesamt kam somit der Beschwerde keine Berechtigung zu und es war spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.38.0830.7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.