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{'item': 'LVwG-2017/15/0366-7'}

Obsah (4)§ 25a§ 121§ 24Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.06.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/15/0366-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art **3 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art **3 Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.02.2015, Zahl **** erteilte wasserrechtliche Bewilligung für die Einleitung gereinigter Straßenwässer in den Fluss R wasserrechtlich für überprüft erklärt. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welchem zusammenfassend ausgeführt wird, dass entgegen den Feststellungen der belangten Behörde nicht sämtliche Nebenbestimmungen im ursprünglichen Bescheid eingehalten worden seien. So seien die Überprüfungen nicht entsprechend den Vorgaben des Genehmigungsbescheides erfolgt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nach Vorlage des Aktes eine Stellungnahme der AA eingeholt. Weiters wurde ein ergänzendes Gutachten des siedlungswassertechnischen Amtssachverständigen Ing. DD eingeholt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von nachstehendem Sachverhalt aus: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.02.2015 wurde der AA GmbH die wasserrechtliche Bewilligung für die Oberflächenentwässerung im Bereich der Brücke Q mit Ausleitung der gereinigter Straßenwässer in die R erteilt. Dabei wurden auch unterschiedliche Nebenbestimmungen vorgeschrieben, wobei bei den Nebenbestimmungen

Spruchpunkt VII.b

  1. vorgeschrieben wurde, dass die Bquelle ab Bescheiderlassung monatlich bezüglich der Schüttung zu erfassen ist, während der Bauphase wöchentlich und nach Abschluss der Bauphase über den Zeitraum von 2 Jahren monatlich. Außerdem wurde unter
  2. vorgeschrieben, dass bezüglich der Qualität des Wassers zweimal vor Baubeginn und zweimal nach Beendigung der Bauarbeiten eine wasserhygienische Untersuchung zu Lasten des Bauwerbers durchgeführt werden muss. In der Bauphase ist vor Beginn und nach Abschluss der Arbeiten jeweils auch eine wasserhygienische Untersuchung zu veranlassen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.02.2015 wurde der AA GmbH die wasserrechtliche Bewilligung für die Oberflächenentwässerung im Bereich der Brücke Q mit Ausleitung der gereinigter Straßenwässer in die R erteilt. Dabei wurden auch unterschiedliche Nebenbestimmungen vorgeschrieben, wobei bei den Nebenbestimmungen

Spruchpunkt römisch sieben.b

  1. vorgeschrieben wurde, dass die Bquelle ab Bescheiderlassung monatlich bezüglich der Schüttung zu erfassen ist, während der Bauphase wöchentlich und nach Abschluss der Bauphase über den Zeitraum von 2 Jahren monatlich. Außerdem wurde unter
  2. vorgeschrieben, dass bezüglich der Qualität des Wassers zweimal vor Baubeginn und zweimal nach Beendigung der Bauarbeiten eine wasserhygienische Untersuchung zu Lasten des Bauwerbers durchgeführt werden muss. In der Bauphase ist vor Beginn und nach Abschluss der Arbeiten jeweils auch eine wasserhygienische Untersuchung zu veranlassen. Wie sich aus der Stellungnahme der AA GmbH vom 21.03.2017 sowie aus der darauf Bezug nehmenden Stellungnahme des siedlungswassertechnischen Amtssachverständigen vom 29.05.2017 ergibt, wurde im Zuge der Umsetzung des Projektes ein Messprogramm entsprechend diesem Bescheid verabsäumt. Seitens der AA wurde nach Bekanntwerden dieses Umstandes allerdings die Beschwerdeführerin informiert und umgehend ein Ingenieurbüro zur Durchführung der Beweissicherung beauftragt. Jedenfalls wurde im Zeitraum vom 14.12.2015 bis zum 04.04.2016 die Schüttung der Quelle nur monatlich statt wöchentlich gemessen. Die qualitative Erfassung der Quelle erfolgte allerdings

dem Bewilligungsbescheid. Der Vergleich der derzeitigen Schüttungsmengen zu jener vor Baubeginn der AA ergibt keine relevanten Änderungen der Schüttung. Durch die teilweise Nichterfüllung der Nebenbestimmung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides werden daher keine wasserrechtlich geschützten Rechte der Beschwerdeführerin beeinträchtigt. Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass wasserrechtlich geschützte Rechte der Beschwerdeführerin durch die Versäumung der vollständigen Erfüllung der genannten Nebenbestimmungen nicht beeinträchtigt wurden, ergibt sich aus dem Gutachten des siedlungswassertechnischen Amtssachverständigen Ing. DD. Dieses Gutachten wurde der Beschwerdeführerin übermittelt und hat diese mit Schriftsatz vom 08.06.2017 darauf Bezug genommen, allerdings nicht vorgebracht, weshalb die Feststellungen des Amtssachverständigen nicht zutreffend sein sollten. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht daher aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesonders des ergänzend eingeholten Sachverständigengutachtens des siedlungswassertechnischen Amtssachverständigen Ing. DD fest, dass wasserrechtlich geschützte Rechte der Beschwerdeführerin durch die teilweise Nichteinhaltung besagter Nebenbestimmungen nicht beeinträchtigt wurden. Vor diesem Hintergrund waren weitere Feststellungen dazu, in wie weit im fraglichen Zeitraum überhaupt Bauarbeiten durchgeführt wurden und das Messprogramm somit auf Grund einer zeitweisen Aussetzung der Bauarbeiten ohnedies nicht verletzt wurde, wie dies im Schriftsatz der AA vom 12.06.2017 vorgebracht wurde, entbehrlich. Rechtliche Erwägung: Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist

§ 121

Abs 1 WRG 1959 unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist

Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (Paragraph 112, Absatz eins,). Aus der im § 121 Abs 1 WRG enthaltenen Regelung ergibt sich, dass in einem Kollaudierungsverfahren nicht nur der Projektwerber als Partei, sondern auch all jene, deren Rechte durch die von der Wasserrechtsbehörde bewilligte Wasseranlage berührt werden, als Beteiligte beizuziehen und auch berechtigt sind, ihre Rechte insofern geltend zu machen, als sie behaupten können, das Projekt sei nicht dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid

ausgeführt und sie seien dadurch in ihrem subjektiven, im WRG gewährleisteten Rechten verletzt worden. Einer Partei des Bewilligungsverfahrens kommt diese Stellung auch im Kollaudierungsverfahren zu. Sie kann dort ihren Rechten nachteilige Abweichungen von der bewilligten Ausführungsart geltend machen (vgl VwGH 23.11.2000, 2000/07/0216).Aus der im Paragraph 121, Absatz eins, WRG enthaltenen Regelung ergibt sich, dass in einem Kollaudierungsverfahren nicht nur der Projektwerber als Partei, sondern auch all jene, deren Rechte durch die von der Wasserrechtsbehörde bewilligte Wasseranlage berührt werden, als Beteiligte beizuziehen und auch berechtigt sind, ihre Rechte insofern geltend zu machen, als sie behaupten können, das Projekt sei nicht dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid

ausgeführt und sie seien dadurch in ihrem subjektiven, im WRG gewährleisteten Rechten verletzt worden. Einer Partei des Bewilligungsverfahrens kommt diese Stellung auch im Kollaudierungsverfahren zu. Sie kann dort ihren Rechten nachteilige Abweichungen von der bewilligten Ausführungsart geltend machen vergleiche VwGH 23.11.2000, 2000/07/0216). Dass die Beschwerdeführerin Partei des Bewilligungsverfahrens ist, ist nicht strittig. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat allerdings ergeben, dass die abweichende bzw nicht vollständige Einhaltung der Nebenbestimmungen wie oben beschrieben nicht zu einer Beeinträchtigung der Rechte der Beschwerdeführerin geführt haben. So hat sich aus dem vom Landesverwaltungsgericht Tirol ergänzend eingeholten Gutachten ohne jeden Zweifel ergeben, dass Rechte der Beschwerdeführerin deshalb nicht beeinträchtigt werden, weil die qualitative und quantitative Schüttung der „Bquelle“ durch besagte Maßnahmen nicht beeinträchtigt wurden bzw die mangelhafte Einhaltung der Nebenbestimmungen darauf keinen Einfluss hatte. Zumal die Beschwerdeführerin daher durch die mangelhafte Umsetzung besagter Nebenbestimmungen nicht in ihren Rechten beeinträchtigt war, erweist sich die Beschwerde insgesamt als nicht begründet. Festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt hat. Auch ist sie der Feststellung des Landesverwaltungsgerichtes auf Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens, dass ihre Rechte nicht beeinträchtigt wurden, nicht entgegengetreten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war vor diesem Hintergrund

§ 24Abs 1 Vw

GVG entbehrlich.Festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt hat. Auch ist sie der Feststellung des Landesverwaltungsgerichtes auf Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens, dass ihre Rechte nicht beeinträchtigt wurden, nicht entgegengetreten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war vor diesem Hintergrund

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entbehrlich. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war vielmehr eine Sachverhaltsfrage zu klären, nämlich inwiefern es zu einer Beeinträchtigung der Rechte der Beschwerdeführerin gekommen ist oder nicht. Diese Sachverhaltsfrage konnte unter Zugrundelegung eines Sachverständigengutachtens geklärt werden. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.15.0366.7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.