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{'item': 'LVwG-2017/41/0863-5'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.06.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/41/0863-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 7bAbs.

8 Zif. 1 AVRAGParagraph 7 b, Absatz 8, Zif. 1 AVRAG 2. 500,

§ 7bAbs.

8 Zif. 1 AVRAGParagraph 7 b, Absatz 8, Zif. 1 AVRAG 3. 500,

§ 7bAbs.

8 Zif. 1 AVRAGParagraph 7 b, Absatz 8, Zif. 1 AVRAG 4. 500,

§ 7bAbs.

8 Zif. 1 AVRAGParagraph 7 b, Absatz 8, Zif. 1 AVRAG 5. 500,

§ 7bAbs.

8 Zif. 1 AVRAGParagraph 7 b, Absatz 8, Zif. 1 AVRAG 6. 500,

§ 7bAbs.

8 Zif. 1 AVRAG“Paragraph 7 b, Absatz 8, Zif. 1 AVRAG“ Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde mit Euro 300,00 bemessen. Bei der Strafbemessung wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass als erschwerend gewertet habe werden müssen, dass die Beschuldigte bereits nach Bestimmungen des AVRAG bestraft worden sei, trotzdem habe die Behörde diesmal noch die gesetzliche Mindeststrafe verhängen können. Dieses Straferkenntnis wurde AA am 16.03.2017 zugestellt und wurde von ihr gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel eingebracht. Hingegen wurde vom Finanzamt Y, Finanzpolizei Team **, mit Schriftsatz vom 23.03.2017 Beschwerde gegen das oben zitierte Straferkenntnis eingebracht und wurden als Beschwerdegründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin habe anstatt der Rechtsvorschrift des § 7b Abs 5 iVm § 7b Abs 8 AVRAG die Rechtsvorschrift des § 7b Abs 3 AVRAG iVm § 7b Abs 8 AVRAG verletzt. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass gegenüber der Beschuldigten bereits mit Straferkenntnis der Behörde Y zu Zl **** vom 07.03.2016 die Mindeststrafe verhängt wurde und diese Bestrafung offensichtlich nicht ausgereicht habe, um die Beschuldigte von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Wie im Strafantrag angeführt, sei die Beschuldigte bereits bei der Kontrolle am 19.04.2016 in Y auf die korrekte Vorgehensweise hingewiesen worden und habe sich diese im Rahmen des Parteiengehörs nicht zu den Tatvorwürfen geäußert, was für ein Desinteresse an den Verfahren spreche und die Beschuldigte offensichtlich keinen Willen zeige, sich den gesetzlichen Bestimmungen zu unterwerfen.Hingegen wurde vom Finanzamt Y, Finanzpolizei Team **, mit Schriftsatz vom 23.03.2017 Beschwerde gegen das oben zitierte Straferkenntnis eingebracht und wurden als Beschwerdegründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin habe anstatt der Rechtsvorschrift des Paragraph 7 b, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 8, AVRAG die Rechtsvorschrift des Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 8, AVRAG verletzt. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass gegenüber der Beschuldigten bereits mit Straferkenntnis der Behörde Y zu Zl **** vom 07.03.2016 die Mindeststrafe verhängt wurde und diese Bestrafung offensichtlich nicht ausgereicht habe, um die Beschuldigte von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Wie im Strafantrag angeführt, sei die Beschuldigte bereits bei der Kontrolle am 19.04.2016 in Y auf die korrekte Vorgehensweise hingewiesen worden und habe sich diese im Rahmen des Parteiengehörs nicht zu den Tatvorwürfen geäußert, was für ein Desinteresse an den Verfahren spreche und die Beschuldigte offensichtlich keinen Willen zeige, sich den gesetzlichen Bestimmungen zu unterwerfen. Es wurde beantragt, den angefochtenen Strafbescheid dahingehend zu berichtigen, dass die Beschuldigte zu den Punkten

  1. bis
  2. die Rechtsvorschrift des § 7b Abs 3 AVRAG iVm § 7b Abs 8 AVRAG verletzt hat, weiters, die im Strafantrag beantragte Strafhöhe (pro Arbeitnehmer Euro 2.000,00) festzusetzen.Es wurde beantragt, den angefochtenen Strafbescheid dahingehend zu berichtigen, dass die Beschuldigte zu den Punkten
  3. bis
  4. die Rechtsvorschrift des Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 8, AVRAG verletzt hat, weiters, die im Strafantrag beantragte Strafhöhe (pro Arbeitnehmer Euro 2.000,00) festzusetzen. II. Beweisaufnahme:römisch zwei. Beweisaufnahme: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde zu Zl ****, und in jenen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zl ****, sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 07.06.2017 Die vom Finanzamt Y eingebrachte Beschwerde wurde der Beschuldigten als Anlage zum Ladungsbeschluss für die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 07.06.2017 nachweislich übermittelt, zur Verhandlung ist die Beschuldigte aber nicht erschienen und hat mit E-Mail vom 06.06.2017 dem Landesverwaltungsgericht gegenüber mitgeteilt, dass sie ihren Einspruch zurückziehe. Verfahrensgegenständlich handelt es sich hier jedoch, wie oben ausgeführt, um eine Beschwerde des Finanzamtes Y. Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde erhoben, dass über die Beschuldigte mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 05.02.2015, Zl ****, wegen einer Verletzung der Rechtsvorschrift des § 7b Abs 9 Z 1 iVm § 7b Abs 3 AVRAG bereits eine Geldstrafe von Euro 1.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage verhängt worden ist und dass dieses Straferkenntnis am 20.03.2015 in Rechtskraft erwachsen ist.Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde erhoben, dass über die Beschuldigte mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 05.02.2015, Zl ****, wegen einer Verletzung der Rechtsvorschrift des Paragraph 7 b, Absatz 9, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG bereits eine Geldstrafe von Euro 1.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage verhängt worden ist und dass dieses Straferkenntnis am 20.03.2015 in Rechtskraft erwachsen ist. Mit Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Y vom 18.07.2016 zu den Zahlen **** und **** wurden über die Beschuldigte AA wegen Verwaltungsübertretungen nach § 7b Abs 8 Z 1 iVm § 7b Abs 3 AVRAG iVm § 9 Abs 1 VStG und § 7b Abs 8 Z 3 iVm § 7b Abs 5 AVRAG iVm § 9 Abs 1 VStG mit zwei Geldstrafen zu je Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils zwei Tage) verhängt und ist dieses Straferkenntnis am 14.11.2016 in Rechtskraft erwachsen.Mit Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Y vom 18.07.2016 zu den Zahlen **** und **** wurden über die Beschuldigte AA wegen Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG und Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG mit zwei Geldstrafen zu je Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils zwei Tage) verhängt und ist dieses Straferkenntnis am 14.11.2016 in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund dieser vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholten Straferkenntnisse sowie der eingeholten Verwaltungsstrafregisterauszüge steht somit fest, dass zum verfahrensgegenständlichen Übertretungszeitpunkt – Kontrolle auf der Baustelle Adresse 3, V, am 19.07.2016 – hinsichtlich der Beschuldigen bereits eine einschlägige, rechtskräftige Verwaltungsübertretung (vgl oben zit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 05.02.2015, Zl ****) und damit ein Wiederholungsfall iSd § 7b Abs 8 AVRAG vorlag. Nicht als straferschwerend konnte allerdings das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Y vom 18.07.2016, Zlen **** und ****, berücksichtigt werden, da dieses zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen am 19.07.2016 noch nicht in Rechtskraft erwachsen war (Rechtskraft eingetreten am 14.11.2016).Aufgrund dieser vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholten Straferkenntnisse sowie der eingeholten Verwaltungsstrafregisterauszüge steht somit fest, dass zum verfahrensgegenständlichen Übertretungszeitpunkt – Kontrolle auf der Baustelle Adresse 3, römisch fünf, am 19.07.2016 – hinsichtlich der Beschuldigen bereits eine einschlägige, rechtskräftige Verwaltungsübertretung vergleiche oben zit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 05.02.2015, Zl ****) und damit ein Wiederholungsfall iSd Paragraph 7 b, Absatz 8, AVRAG vorlag. Nicht als straferschwerend konnte allerdings das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Y vom 18.07.2016, Zlen **** und ****, berücksichtigt werden, da dieses zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen am 19.07.2016 noch nicht in Rechtskraft erwachsen war (Rechtskraft eingetreten am 14.11.2016). III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die hier maßgebliche Strafbestimmung des § 7b Abs 8 AVRAG, BGBl Nr 459/1993 idF BGBl I Nr 2016/44 lautet wie folgt:Die hier maßgebliche Strafbestimmung des Paragraph 7 b, Absatz 8, AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr 459 aus 1993, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 2016/44 lautet wie folgt: § 7b.

(8)Wer als Arbeitgeber/in im Sinne des Abs. 1Paragraph 7 b,
(8)Wer als Arbeitgeber/in im Sinne des Absatz eins
  1. die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen Abs. 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oderdie Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen Absatz 3, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder
  2. in der Meldung oder Änderungsmeldung nach Abs. 3 wissentlich unrichtige Angaben erstattet oderin der Meldung oder Änderungsmeldung nach Absatz 3, wissentlich unrichtige Angaben erstattet oder
  3. die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs. 5 nicht bereithält oder den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar zugänglich macht oderdie erforderlichen Unterlagen entgegen Absatz 5, nicht bereithält oder den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar zugänglich macht oder
  4. die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs. 5 oder § 7h Abs. 2 nicht übermittelt,die erforderlichen Unterlagen entgegen Absatz 5, oder Paragraph 7 h, Absatz 2, nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Bei grenzüberschreitender Entsendung gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer/innen liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatzorten) am Ort der Kontrolle. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis als zu Recht eingebracht. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um sechs Verwaltungsübertretungen nach dem AVRAG, wobei nach der Bestimmung des § 7b Abs 8 AVRAG idF BGBl I Nr 44/2016, die Geldstrafe für jeden Arbeitnehmer im Wiederholungsfall Euro 1.000,00 bis Euro 10.000,00 und nicht, wie von der belangten Behörde angenommen, Euro 500,00 bis Euro 5.000,00 beträgt.Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis als zu Recht eingebracht. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um sechs Verwaltungsübertretungen nach dem AVRAG, wobei nach der Bestimmung des Paragraph 7 b, Absatz 8, AVRAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 44 aus 2016,, die Geldstrafe für jeden Arbeitnehmer im Wiederholungsfall Euro 1.000,00 bis Euro 10.000,00 und nicht, wie von der belangten Behörde angenommen, Euro 500,00 bis Euro 5.000,00 beträgt. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Angesichts des Umstandes, dass die Beschuldigte das ihr gegenüber erlassene angefochtene Straferkenntnis vom 08.03.2017, Zl ****, unbekämpft gelassen hat, worin ein Geständnis erblickt werden kann, erweisen sich infolge des vom erkennenden Gericht zu berücksichtigenden einschlägigen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X vom 05.02.2015, Zl **** die im Wiederholungsfall festzusetzenden Mindeststrafen von Euro 1.000,00 noch als noch vertretbar und konnte von der ursprünglich in der Beschwerde erhobenen Forderung, die im Strafantrag beantragte Strafhöhe von jeweils Euro 2.000,00 festzusetzen, Abstand genommen werden. Die Vertreterin der Finanzpolizei hat sich im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 07.06.2017 damit einverstanden erklärt.Angesichts des Umstandes, dass die Beschuldigte das ihr gegenüber erlassene angefochtene Straferkenntnis vom 08.03.2017, Zl ****, unbekämpft gelassen hat, worin ein Geständnis erblickt werden kann, erweisen sich infolge des vom erkennenden Gericht zu berücksichtigenden einschlägigen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 05.02.2015, Zl **** die im Wiederholungsfall festzusetzenden Mindeststrafen von Euro 1.000,00 noch als noch vertretbar und konnte von der ursprünglich in der Beschwerde erhobenen Forderung, die im Strafantrag beantragte Strafhöhe von jeweils Euro 2.000,00 festzusetzen, Abstand genommen werden. Die Vertreterin der Finanzpolizei hat sich im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 07.06.2017 damit einverstanden erklärt. Auf die Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse war aufgrund der verhängten Mindeststrafen nicht mehr näher einzugehen und war mangels gegenteiliger Anhaltspunkte mangels Angaben durch die Beschuldigte hiezu von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen. Die Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechtes der Strafe nach § 20 VstG 1991 kam nicht in Betracht, weil ein Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen nicht vorlag.Die Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechtes der Strafe nach Paragraph 20, VstG 1991 kam nicht in Betracht, weil ein Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen nicht vorlag. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.41.0863.5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.