RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.06.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/36/2711-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin
§ 13Abs 3 AVG zurückgewiesen.
In der Begründung dieser Entscheidung wurde insbesondere auch ausgeführt, dass der Bauwerber trotz ausdrücklicher Aufforderung und Hinweis auf die Rechtsfolgen, das Bauansuchen nicht im Sinne der gesetzlichen Vorgaben der Planunterlagenverordnung 1998 verbessert hat und daher das Ansuchen nach § 13 Abs 3 AVG zurückzuweisen gewesen ist.Im Folgenden wurde dann mit den gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 24.08.2016, Zl ****, das Bauansuchen mit Eingabe vom 01.12.2015 in der Änderung vom 13.06.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. In der Begründung dieser Entscheidung wurde insbesondere auch ausgeführt, dass der Bauwerber trotz ausdrücklicher Aufforderung und Hinweis auf die Rechtsfolgen, das Bauansuchen nicht im Sinne der gesetzlichen Vorgaben der Planunterlagenverordnung 1998 verbessert hat und daher das Ansuchen nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen gewesen ist. Dagegen wurde von Herrn AA durch seinen nunmehrigen Rechtsvertreter die Beschwerde vom 28.09.2016 erhoben und wurde darin nach umfangreichen Ausführungen hinsichtlich der Vorgeschichte bzw des Sachverhalts in Bezug auf die gegenständlich bekämpfte Entscheidung zusammengefasst Folgendes vorgebracht: Soweit aus dem Akt ersichtlich sei, habe die Baubehörde zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 07.06.2016, mit der eine neuerliche Änderung des beantragten Bauvorhabens erfolgte, die Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom 28.06.2016 eingeholt. Diese sei dem Beschwerdeführer bzw seinem ausgewiesenen Vertreter Herrn Bmstr. DI CC jedoch nicht mehr zugestellt und damit auch keine Möglichkeit eingeräumt worden, dazu Stellung zu nehmen, obwohl der Sachverständige in Punkt 12 dieser Stellungnahme die nochmalige Überarbeitung der Pläne anrege. Die Baubehörde habe vielmehr ohne weitere Einbindung des Bauwerbers oder seines ausgewiesenen Vertreters den gegenständlich bekämpften Bescheid vom 24.08.2016 erlassen, mit welchem das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 01.12.2015, zuletzt abgeändert am 13.06.2016, infolge angeblicher Mangelhaftigkeit zurückgewiesen wurde. Die Erlassung des bekämpften Bescheides ohne weitere Einbindung des Beschwerdeführers, insbesondere ohne neuerlichen Auftrag zur Verbesserung der zuletzt eingereichten Planunterlagen, sei rechtswidrig und stelle eine unzulässige Verletzung des Parteiengehöres und damit einen groben Verfahrensmangel dar. Die im Bescheid angeführten Begründungen würden im Übrigen nicht überzeugen, zumal sie sich weitgehend auch gar nicht auf den Letztstand des zweifach abgeänderten Ansuchens beziehen. Richtig sei, dass als bewilligter Bestand die ursprüngliche Bewilligung aus dem Jahr 1955 als Grundlage heranzuziehen sei. Gemäß dieser Bewilligung dürfe im Freiland - ohne Sonderwidmung - eine Kochhütte im Ausmaß von 18 m2 (ohne Berücksichtigung von Terrassen, Nebengebäuden oder Nebenanlagen) errichtet werden, wobei zu diesem im Freiland befindlichen, rechtskräftig genehmigten (Haupt-)Bau im Hinblick auf § 42 Abs 3 TROG einerseits ein Zubau im Ausmaß von 25% der genehmigten Bestandfläche ebenso möglich sein müsse, wie die Errichtung von dem Hauptgebäude untergeordneten Nebengebäuden bzw Nebenanlagen, wie zB Lagern. Abgesehen davon, dass dem Beschwerdeführer anstelle der Zurückweisung seines Bauansuchens wegen angeblicher Mangelhaftigkeit sehr wohl die Verbesserung im Sinne einer - nicht zuletzt vom Sachverständigen gewünschten - Überarbeitung seiner Planung nochmals aufzutragen gewesen sei, zumal sich dieser im Text seines Ansuchens ja ausdrücklich auf den Rückbau auf den bewilligten Stand von 1955 bezogen habe und sich dazu bereit erklärt habe, sodass die Intention, einen Konsens mit der Baubehörde, auf den diese auch hinzuwirken hätte, herbeizuführen mehr als deutlich sei, ergebe sich aus dem zuletzt abgeänderten Bauansuchen des Beschwerdeführers auch eindeutig, dass der Rückbau auf den genehmigten Zustand erfolgen soll, welcher daher für den Bauwerber auch möglich und wirtschaftlich sinnvoll sei. Aus den Plänen sei entgegen der Auffassung der belangten Behörde auch nicht ersichtlich, dass der Bauwerber von einem nicht rechtmäßig bewilligten Bestand ausgehen würde. Der Bauwerber habe nämlich keineswegs „eine um zumindest 25 % erweiterte Nutzfläche“ als Bestand zu Grunde gelegt, sondern eben die Bewilligung im Sinne des Rückbaus des derzeit gegebenen, im Rohbauzustand befindlichen Bestandes auf das von der Behörde selbst als rechtmäßig bewilligten Bestand betrachtete Ausmaß von 18 m2 zzgl 25 % Erweiterung, somit 22,5 m2 Grundfläche beantragt. Dies sei der Eingabe in eindeutiger Form zu entnehmen. Ginge man - wie die Behörde - davon aus, dass im Verfahren zur Erlangung einer nachträglichen Baubewilligung ausschließlich Baubeschreibung und Pläne maßgeblich sind, hätte die Behörde daher auf Basis der eingereichten Unterlagen lediglich zu prüfen gehabt, ob ein (Rück-)Bau auf das beantragte Ausmaß zulässig sei oder nicht. Wenn die Behörde dazu die Einzeichnung der 1955 genehmigten 18 m2 der Haupthütte als Bestand (ein solcher sei der Planbeilage der
- „Tektureingabe“ vom 07.06.2016 im Übrigen gar nicht zu entnehmen und wohl an sich auch nicht erforderlich) tatsächlich für notwendig erachte, hätte sie dem Beschwerdeführer die Verbesserung seiner Planunterlagen in diesem Sinne auftragen müssen, keineswegs aber mit der Zurückweisung des Ansuchens wegen angeblicher Mangelhaftigkeit vorgehen dürfen. Der angefochtene Bescheid sei daher als rechtswidrig zu beheben. Es wurde daher abschließend beantragt, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung durchzuführt und in der Sache selbst entscheidet, zumal der maßgebliche Sachverhalt insofern feststehe, als die Bautätigkeiten, Einreichungen und wesentlichen Dokumente vorliegen würden, sodass auf deren Basis nunmehr eine rechtlich richtige Entscheidung gefällt werden könne, ohne dass es weiterer, umfangreicher Ermittlungen bedürfe. Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge daher den gegenständlich angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Ansuchen um baurechtliche Bewilligung für den Abriss und Neubau einer Kochhütte auf dem Gst **** KG Y stattgegeben wird, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit an die Erstbehörde zurückverweisen.Soweit aus dem Akt ersichtlich sei, habe die Baubehörde zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 07.06.2016, mit der eine neuerliche Änderung des beantragten Bauvorhabens erfolgte, die Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom 28.06.2016 eingeholt. Diese sei dem Beschwerdeführer bzw seinem ausgewiesenen Vertreter Herrn Bmstr. DI CC jedoch nicht mehr zugestellt und damit auch keine Möglichkeit eingeräumt worden, dazu Stellung zu nehmen, obwohl der Sachverständige in Punkt 12 dieser Stellungnahme die nochmalige Überarbeitung der Pläne anrege. Die Baubehörde habe vielmehr ohne weitere Einbindung des Bauwerbers oder seines ausgewiesenen Vertreters den gegenständlich bekämpften Bescheid vom 24.08.2016 erlassen, mit welchem das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 01.12.2015, zuletzt abgeändert am 13.06.2016, infolge angeblicher Mangelhaftigkeit zurückgewiesen wurde. Die Erlassung des bekämpften Bescheides ohne weitere Einbindung des Beschwerdeführers, insbesondere ohne neuerlichen Auftrag zur Verbesserung der zuletzt eingereichten Planunterlagen, sei rechtswidrig und stelle eine unzulässige Verletzung des Parteiengehöres und damit einen groben Verfahrensmangel dar. Die im Bescheid angeführten Begründungen würden im Übrigen nicht überzeugen, zumal sie sich weitgehend auch gar nicht auf den Letztstand des zweifach abgeänderten Ansuchens beziehen. Richtig sei, dass als bewilligter Bestand die ursprüngliche Bewilligung aus dem Jahr 1955 als Grundlage heranzuziehen sei. Gemäß dieser Bewilligung dürfe im Freiland - ohne Sonderwidmung - eine Kochhütte im Ausmaß von 18 m2 (ohne Berücksichtigung von Terrassen, Nebengebäuden oder Nebenanlagen) errichtet werden, wobei zu diesem im Freiland befindlichen, rechtskräftig genehmigten (Haupt-)Bau im Hinblick auf Paragraph 42, Absatz 3, TROG einerseits ein Zubau im Ausmaß von 25% der genehmigten Bestandfläche ebenso möglich sein müsse, wie die Errichtung von dem Hauptgebäude untergeordneten Nebengebäuden bzw Nebenanlagen, wie zB Lagern. Abgesehen davon, dass dem Beschwerdeführer anstelle der Zurückweisung seines Bauansuchens wegen angeblicher Mangelhaftigkeit sehr wohl die Verbesserung im Sinne einer - nicht zuletzt vom Sachverständigen gewünschten - Überarbeitung seiner Planung nochmals aufzutragen gewesen sei, zumal sich dieser im Text seines Ansuchens ja ausdrücklich auf den Rückbau auf den bewilligten Stand von 1955 bezogen habe und sich dazu bereit erklärt habe, sodass die Intention, einen Konsens mit der Baubehörde, auf den diese auch hinzuwirken hätte, herbeizuführen mehr als deutlich sei, ergebe sich aus dem zuletzt abgeänderten Bauansuchen des Beschwerdeführers auch eindeutig, dass der Rückbau auf den genehmigten Zustand erfolgen soll, welcher daher für den Bauwerber auch möglich und wirtschaftlich sinnvoll sei. Aus den Plänen sei entgegen der Auffassung der belangten Behörde auch nicht ersichtlich, dass der Bauwerber von einem nicht rechtmäßig bewilligten Bestand ausgehen würde. Der Bauwerber habe nämlich keineswegs „eine um zumindest 25 % erweiterte Nutzfläche“ als Bestand zu Grunde gelegt, sondern eben die Bewilligung im Sinne des Rückbaus des derzeit gegebenen, im Rohbauzustand befindlichen Bestandes auf das von der Behörde selbst als rechtmäßig bewilligten Bestand betrachtete Ausmaß von 18 m2 zzgl , 25 % Erweiterung, somit 22,5 m2 Grundfläche beantragt. Dies sei der Eingabe in eindeutiger Form zu entnehmen. Ginge man - wie die Behörde - davon aus, dass im Verfahren zur Erlangung einer nachträglichen Baubewilligung ausschließlich Baubeschreibung und Pläne maßgeblich sind, hätte die Behörde daher auf Basis der eingereichten Unterlagen lediglich zu prüfen gehabt, ob ein (Rück-)Bau auf das beantragte Ausmaß zulässig sei oder nicht. Wenn die Behörde dazu die Einzeichnung der 1955 genehmigten 18 m2 der Haupthütte als Bestand (ein solcher sei der Planbeilage der
- „Tektureingabe“ vom 07.06.2016 im Übrigen gar nicht zu entnehmen und wohl an sich auch nicht erforderlich) tatsächlich für notwendig erachte, hätte sie dem Beschwerdeführer die Verbesserung seiner Planunterlagen in diesem Sinne auftragen müssen, keineswegs aber mit der Zurückweisung des Ansuchens wegen angeblicher Mangelhaftigkeit vorgehen dürfen. Der angefochtene Bescheid sei daher als rechtswidrig zu beheben. Es wurde daher abschließend beantragt, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung durchzuführt und in der Sache selbst entscheidet, zumal der maßgebliche Sachverhalt insofern feststehe, als die Bautätigkeiten, Einreichungen und wesentlichen Dokumente vorliegen würden, sodass auf deren Basis nunmehr eine rechtlich richtige Entscheidung gefällt werden könne, ohne dass es weiterer, umfangreicher Ermittlungen bedürfe. Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge daher den gegenständlich angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Ansuchen um baurechtliche Bewilligung für den Abriss und Neubau einer Kochhütte auf dem Gst **** KG Y stattgegeben wird, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit an die Erstbehörde zurückverweisen. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den übermittelten Bauakt der belangten Behörde. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren steht aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden. Es konnte daher nach § 24 VwGVG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den übermittelten Bauakt der belangten Behörde. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren steht aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstanden. Es konnte daher nach Paragraph 24, VwGVG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. III.römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 32/2017: Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der hier maßgeblichen Fassung , LGBl Nr 32/2017: § 22Paragraph 22 Bauansuchen
(1)Um die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Beim Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden ist im Bauansuchen der vorgesehene Verwendungszweck anzugeben.
(2)Dem Bauansuchen sind die Planunterlagen (§ 24) in dreifacher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Diese haben jedenfalls zu enthalten:
(2)Dem Bauansuchen sind die Planunterlagen (Paragraph 24,) in dreifacher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Diese haben jedenfalls zu enthalten: (…)
(5)Die Planunterlagen sind vom Bauwerber und von ihrem Verfasser zu unterfertigen. Die Planunterlagen müssen von einer dazu befugten Person oder Stelle verfasst sein. § 24Paragraph 24 Planunterlagen
(1)Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Planunterlagen zu erlassen. Dabei sind jedenfalls die Anforderungen an die Planunterlagen für bewilligungspflichtige Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden, für sonstige bewilligungspflichtige und für anzeigepflichtige Bauvorhaben zu bestimmen. Darüber hinaus kann auch nach der Art der Bauvorhaben sowie nach sonstigen Merkmalen, wie insbesondere Größe, Art oder Verwendungszweck von baulichen Anlagen, unterschieden werden. Insgesamt ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Planunterlagen in übersichtlicher und leicht fassbarer Form alle zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Angaben enthalten müssen.
(2)Bei bewilligungspflichtigen Neu- und Zubauten von Gebäuden haben die Planunterlagen jedenfalls einen Lageplan zu umfassen, aus dem zumindest die Katastergrenzen des Bauplatzes und die Schnittpunkte mit den Grenzen der angrenzenden Grundstücke, die Umrisse und die Außenmaße des Neu- bzw. Zubaus und der am Bauplatz bereits bestehenden Gebäude, dessen bzw. deren Abstände gegenüber den Grenzen des Bauplatzes sowie das Fußbodenniveau des Erdgeschoßes des Neu- bzw. Zubaus, bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen angegebenen Fixpunkt, ersichtlich sind. Dem Lageplan sind die äußeren Wandfluchten nach Baufertigstellung zugrunde zu legen. (…)“ Planunterlagenverordnung 1998, LGBl. Nr. 90/1998 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 94/2007:Planunterlagenverordnung 1998, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 1998, in der hier maßgeblichen Fassung , LGBl Nr 94/2007: „Inhalt der Planunterlagen für bewilligungspflichtige Bauvorhaben § 1Paragraph eins Planunterlagen für Neu- und Zubauten von Gebäuden
(1)Die einem Bauansuchen für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes anzuschließenden Planunterlagen haben zu umfassen:
- a)den Lageplan,
- b)die Grundrisse,
- c)die Ansichten,
- d)die Schnitte,
- e)die Baubeschreibung,
- f)bei Neubauten von Gebäuden mit Ausnahme von Gebäuden nach § 34 Abs. 5 der Technischen Bauvorschriften 2008, LGBl. Nr. 93/2007, in der jeweils geltenden Fassung den Energieausweis.
- f)bei Neubauten von Gebäuden mit Ausnahme von Gebäuden nach Paragraph 34, Absatz 5, der Technischen Bauvorschriften 2008, Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2007,, in der jeweils geltenden Fassung den Energieausweis. (…) § 5Paragraph 5 Planunterlagen für bewilligungspflichtige Bauvorhaben
(1)Die Planunterlagen müssen in dunkler Farbe auf hellem Grund erstellt und von haltbarer Qualität sein.
(2)Die Pläne müssen das Format 185 mm x 297 mm oder ein Mehrfaches davon aufweisen und auf dieses Format gefaltet sein. Auf der linken Seite ist ein Heftrand von ca. 25 mm vorzusehen.
(3)Auf dem im gefalteten Zustand oben liegenden Teil des Planes (Titelseite) bzw. auf dem Deckblatt jeder Planunterlage müssen
- a)die genaue Bezeichnung des Bauvorhabens,
- b)die Art der Planunterlage,
- c)der Name des Bauwerbers sowie
- d)der Name des Planverfassers angegeben sein. Daneben ist möglichst noch ein freier Raum für amtliche Vermerke vorzusehen.
(4)Als Maßstäbe sind zu wählen:
- a)für die Lagepläne 1 : 500 oder ein größerer Maßstab,
- b)für die Grundrisse, Schnitte und Ansichten 1 : 100. Für bauliche Anlagen mit einem besonderen Ausmaß ist zur besseren Darstellung auch ein anderer Maßstab zulässig.
(5)Farbig darzustellen sind:
- a)im Lageplan: – bestehende bauliche Anlagen (grau) – geplante bauliche Anlagen (rot) – abzubrechende bauliche Anlagen (gelb) – Bauplatzgrenzen (grün)
- b)in Grundrissen und Schnitten bei Zu- und Umbauten von Gebäuden und bei bewilligungspflichtigen Änderungen von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen: – bestehende bauliche Anlagen (grau) – geplante bauliche Anlagen (rot) – abzubrechende bauliche Anlagen (gelb)“ Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 161/2013:Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl römisch eins Nr 161/2013: „Anbringen § 13Paragraph 13 (…)
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. (…)“ IV.römisch vier. Erwägungen: Soweit in der Beschwerde mit näheren Ausführungen ua beantragt wurde, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol in der Sache selbst entscheidet, da der maßgebliche Sachverhalt feststehe, und den gegenständlich angefochtenen Bescheid dahingehend abändere, dass dem Ansuchen um baurechtliche Bewilligung für den Abriss und Neubau einer Kochhütte auf dem Gst **** KG Y stattgegeben wird, ist dazu zunächst Folgendes auszuführen: Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, darf die Berufungsbehörde auf Grund einer gegen die Zurückweisung erhobenen Berufung nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (vgl VwGH 16.12.1996, Zl 93/10/0165; VwGH 27.01.2010, Zl 2008/03/0129; uva). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, darf die Berufungsbehörde auf Grund einer gegen die Zurückweisung erhobenen Berufung nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden vergleiche VwGH 16.12.1996, Zl 93/10/0165; VwGH 27.01.2010, Zl 2008/03/0129; uva). „Sache“ des Berufungsverfahrens ist daher allein die Frage, ob die Behörde zu Recht eine Sachentscheidung über das Anbringen verweigert hat (vgl VwGH 17.05.1984, Zl 81/06/0127; VwGH 17.04.2012, Zl 2008/04/0217). Es kann im Falle einer Zurückweisung eines Antrages nach § 13 Abs 3 AVG im Berufungsverfahren auch die Behebung des Mangels nicht (mehr) nachgeholt werden. „Sache“ des Berufungsverfahrens ist daher allein die Frage, ob die Behörde zu Recht eine Sachentscheidung über das Anbringen verweigert hat vergleiche VwGH 17.05.1984, Zl 81/06/0127; VwGH 17.04.2012, Zl 2008/04/0217). Es kann im Falle einer Zurückweisung eines Antrages nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG im Berufungsverfahren auch die Behebung des Mangels nicht (mehr) nachgeholt werden. Dies gilt seit 01.01.2014 sinngemäß auch für Bescheidbeschwerden an die Verwaltungsgerichte, und zwar selbst dann, wenn diese – wie die Berufungsbehörde gem § 66 Abs 4 AVG – zur Entscheidung „in der Sache selbst“ über die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid befugt sind (vgl Art 130 Abs 4 B-VG iVm § 28 VwGVG).Dies gilt seit 01.01.2014 sinngemäß auch für Bescheidbeschwerden an die Verwaltungsgerichte, und zwar selbst dann, wenn diese – wie die Berufungsbehörde gem Paragraph 66, Absatz 4, AVG – zur Entscheidung „in der Sache selbst“ über die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid befugt sind vergleiche Artikel 130, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 28, VwGVG). Im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur ist das Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Beschwerdeverfahren daher ausschließlich berechtigt zu prüfen, ob die mit der bekämpften Entscheidung erfolgte Zurückweisung des Baugesuchs des nunmehrigen Beschwerdeführers zum Abbruch der bestehenden Kochhütte und den Neubau einer Kochhütte auf Gst **** KG Y zu Recht erfolgte oder nicht. Es war daher aus diesem Grund auch nicht auf die jeweils diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde so wie auch die der belangten Behörde bzw des Sachverständigen betreffend den (nachträglich) beantragten Abbruch und Neubau auf Gst **** KG Y einzugehen. Soweit weiters mit näheren Ausführungen vorgebracht wird, dass die Erlassung des bekämpften Bescheides ohne weitere Einbindung des Beschwerdeführers, insbesondere ohne neuerlichen Auftrag zur Verbesserung der zuletzt eingereichten Planunterlagen rechtswidrig sei, kommt diesem Vorbringen – wie im Folgenden dargetan - keine Berechtigung zu: Wie in § 13 Abs 3 AVG normiert, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen werden, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.Wie in Paragraph 13, Absatz 3, AVG normiert, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen werden, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Die Behörde darf nur dann gemäß § 13 Abs 3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (vgl VwGH 17.01.1997, 96/07/0184; 23. 3. 1999, 96/05/0297; VwGH 29.04. 2010, 2008/21/0302, uva).Die Behörde darf nur dann gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht vergleiche VwGH 17.01.1997, 96/07/0184; 23. 3. 1999, 96/05/0297; VwGH 29.04. 2010, 2008/21/0302, uva). Hinsichtlich der gegenständlich bekämpften Entscheidung ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass einem Bauansuchen gemäß § 22 Abs 2 TBO 2011 insbesondere auch die Planunterlagen nach § 24 leg cit in dreifacher Ausfertigung anzuschließen sind. Weiters müssen die Planunterlagen nach § 22 Abs 5 TBO 2011 von einer dazu befugten Person oder Stelle verfasst sein und vom Bauwerber und vom Verfasser unterfertigt sein.Hinsichtlich der gegenständlich bekämpften Entscheidung ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass einem Bauansuchen gemäß Paragraph 22, Absatz 2, TBO 2011 insbesondere auch die Planunterlagen nach Paragraph 24, leg cit in dreifacher Ausfertigung anzuschließen sind. Weiters müssen die Planunterlagen nach Paragraph 22, Absatz 5, TBO 2011 von einer dazu befugten Person oder Stelle verfasst sein und vom Bauwerber und vom Verfasser unterfertigt sein. Dabei haben die Planunterlagen bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben die in § 1 Abs 1 Planunterlagenverordnung 1998 normierten Inhalte zu umfassen. Nach § 5 Planunterlagenverordnung 1998 sind dabei ua im Lageplan bestehende bauliche Anlagen in grau, geplante bauliche Anlagen in rot, abzubrechende bauliche Anlagen in gelb sowie die Bauplatzgrenzen in grün farblich darzustellen. Dabei haben die Planunterlagen bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben die in Paragraph eins, Absatz eins, Planunterlagenverordnung 1998 normierten Inhalte zu umfassen. Nach Paragraph 5, Planunterlagenverordnung 1998 sind dabei ua im Lageplan bestehende bauliche Anlagen in grau, geplante bauliche Anlagen in rot, abzubrechende bauliche Anlagen in gelb sowie die Bauplatzgrenzen in grün farblich darzustellen. Bei Zu- und Umbauten von Gebäuden und bei bewilligungspflichtigen Änderungen von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen sind zudem in den Grundrissen und Schnitten bestehende bauliche Anlagen in grau, geplante bauliche Anlagen in rot und abzubrechende bauliche Anlagen in gelb farblich darzustellen. In grauer Farbe wäre daher jener Bestand darzustellen, der rechtmäßig ist und der auch weiterhin erhalten bleibt. Da die eingebrachten Planunterlagen – wie auch vom hochbautechnischen Sachverständigen ausgeführt - nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen haben, erging der Mängelbehebungsauftrag der Baubehörde vom 23.05.
§ 13
Abs 3 AVG sohin zu Recht und ist dieser auch in inhaltlicher Hinsicht hinreichend konkret. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Auftrag auch an den Vertreter des Bauwerbers Herrn Bmstr DI CC zugestellt wurde.Da die eingebrachten Planunterlagen – wie auch vom hochbautechnischen Sachverständigen ausgeführt - nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen haben, erging der Mängelbehebungsauftrag der Baubehörde vom 23.05.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG sohin zu Recht und ist dieser auch in inhaltlicher Hinsicht hinreichend konkret. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Auftrag auch an den Vertreter des Bauwerbers Herrn Bmstr DI CC zugestellt wurde. Weiter ist auszuführen, dass die Zurückweisung eines Antrags gemäß § 13 Abs 3 AVG nur dann zulässig ist, wenn die Behörde dem Antragsteller die Verbesserung des Mangels nachweislich aufgetragen hat (vgl VwGH 14.11.1989, 89/05/0076; ua).Weiter ist auszuführen, dass die Zurückweisung eines Antrags gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG nur dann zulässig ist, wenn die Behörde dem Antragsteller die Verbesserung des Mangels nachweislich aufgetragen hat vergleiche VwGH 14.11.1989, 89/05/0076; ua). Im gegenständlichen Mängelbehebungsauftrag der Baubehörde vom 23.05.2016 wurde ua auch zusammengefasst ausgeführt, dass die Planunterlagen nicht der Planunterlagenverordnung 1998 entsprechen und wurde der Bauwerber auch ausdrücklich zur Verbesserung der Einreichpläne binnen einer Frist von drei Wochen aufgefordert und wurde dieser Mängelbehebungsauftrag auch dem Bauwerber und seinem Vertreter Herrn Bmstr DI CC nachweislich zugestellt. Insbesondere wurde von der Baubehörde in diesem Verbesserungsauftrag auch ausgeführt, dass in den Einreichplänen der rechtmäßige Bestand in grau und die beantragten Neubaumaßnahmen in rot darzustellen sind. Es ist daher im gegenständlichen Fall auch das Erfordernis der nachweislichen Aufforderung zu einer konkreten Verbesserung unter Setzung einer angemessenen Frist erfüllt. Zudem ist als weitere Voraussetzung im Verbesserungsauftrag über die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Verbesserung zu belehren, wenn der Auftrag an eine Partei ergeht, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten wird (vgl VwGH 24.05.2007, 2006/07/0001; ua).Zudem ist als weitere Voraussetzung im Verbesserungsauftrag über die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Verbesserung zu belehren, wenn der Auftrag an eine Partei ergeht, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten wird vergleiche VwGH 24.05.2007, 2006/07/0001; ua). Im gegenständlichen Verbesserungsauftrag der Baubehörde vom 23.05.2016 wurde auch auf die Rechtsfolgen einer nicht vollständigen Entsprechung dieses Auftrages, nämlich, dass dann das Bauansuchen zurückgewiesen wird, ausdrücklich hingewiesen und wurde sohin auch dieser Voraussetzung gegenständlich entsprochen. Wird einem behördlichen Verbesserungsauftrag – bei Erfüllung der vorstehend angeführten Voraussetzungen - nicht innerhalb der gesetzten Frist zur Gänze bzw entsprechend nachgekommen, so ist die Behörde gemäß § 13 Abs 3 AVG befugt das Anbringen mit verfahrensrechtlichem Bescheid zurückzuweisen (vgl VwGH 13.03.2009, 2008/21/0357; VwGH 11.06.1992, 92/06/0069; 28.04.2006, 2006/05/0010; ua). Wird einem behördlichen Verbesserungsauftrag – bei Erfüllung der vorstehend angeführten Voraussetzungen - nicht innerhalb der gesetzten Frist zur Gänze bzw entsprechend nachgekommen, so ist die Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG befugt das Anbringen mit verfahrensrechtlichem Bescheid zurückzuweisen vergleiche VwGH 13.03.2009, 2008/21/0357; VwGH 11.06.1992, 92/06/0069; 28.04.2006, 2006/05/0010; ua). Dabei ist die nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrags der gänzlichen Unterlassung der Mängelbehebung gleichzusetzen (vgl VwGH 11.
- 1992, 92/06/0069; ua).Dabei ist die nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrags der gänzlichen Unterlassung der Mängelbehebung gleichzusetzen vergleiche VwGH 11.
- 1992, 92/06/0069; ua). Einer nochmaligen Aufforderung zur Verbesserung im Falle der Nichtentsprechung des Verbesserungsauftrages – wie in der Beschwerde vorgebracht – bedarf es daher nicht. In Reaktion auf den Verbesserungsauftrag der Baubehörde vom 23.05.2016 brachte der nunmehrige Beschwerdeführer das Schreiben vom 07.06.2016 samt dreifacher Ausfertigung von Änderungsplänen (bezeichnet als „
- Tektureingabe“) vom 07.06.2016 ein, auf denen Bmstr. DI CC als Planverfasser aufgeführt ist. Dazu ist lediglich der Vollständigkeit halber ergänzend anzumerken, dass diese Planunterlagen nicht den gesetzlichen Voraussetzungen des § 22 Abs 5 TBO 2011 entsprechen, da auf diesen Plänen Bmstr. DI CC als Planverfasser angeführt ist, die Pläne aber nicht vom angeführten Planverfasser unterschrieben sind, sondern nur vom Bauwerber. Dazu ist lediglich der Vollständigkeit halber ergänzend anzumerken, dass diese Planunterlagen nicht den gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 22, Absatz 5, TBO 2011 entsprechen, da auf diesen Plänen Bmstr. DI CC als Planverfasser angeführt ist, die Pläne aber nicht vom angeführten Planverfasser unterschrieben sind, sondern nur vom Bauwerber. Im Weiteren ist auszuführen, dass das Baubewilligungsverfahren nach der TBO 2011 ein Projektgenehmigungsverfahren ist. Entscheidend ist sohin – wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt - das jeweils konkret beantragte Bauvorhaben, sohin der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers, dem aufgrund der baurechtlichen Bestimmungen Relevanz zukommt (vgl VwGH 18.06.2003, Zl 2001/06/0170; VwGH 18.06.1985, Zl 83/05/0099; VwGH 31.03.2005, Zl 2004/05/0129; uva). Im Weiteren ist auszuführen, dass das Baubewilligungsverfahren nach der TBO 2011 ein Projektgenehmigungsverfahren ist. Entscheidend ist sohin – wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt - das jeweils konkret beantragte Bauvorhaben, sohin der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers, dem aufgrund der baurechtlichen Bestimmungen Relevanz zukommt vergleiche VwGH 18.06.2003, Zl 2001/06/0170; VwGH 18.06.1985, Zl 83/05/0099; VwGH 31.03.2005, Zl 2004/05/0129; uva). Es kann daher zB im Falle einer nachträglichen Baubewilligung mit dem Argument, dass sich die Baubehörde infolge der konsenslosen Errichtung der baulichen Anlage an Ort und Stelle von der Nichteinhaltung der Abstandsvorschriften überzeugen konnte, eine Verletzung von Abstandsvorschriften durch das Projekt nicht dargetan werden. Die tatsächliche Ausführung der Baulichkeit kann nicht den Schluss rechtfertigen, das Projekt müsse mit der tatsächlichen Bauausführung übereinstimmen (vgl VwGH 18.06.1985, Zl 83/05/0099; uva).Es kann daher zB im Falle einer nachträglichen Baubewilligung mit dem Argument, dass sich die Baubehörde infolge der konsenslosen Errichtung der baulichen Anlage an Ort und Stelle von der Nichteinhaltung der Abstandsvorschriften überzeugen konnte, eine Verletzung von Abstandsvorschriften durch das Projekt nicht dargetan werden. Die tatsächliche Ausführung der Baulichkeit kann nicht den Schluss rechtfertigen, das Projekt müsse mit der tatsächlichen Bauausführung übereinstimmen vergleiche VwGH 18.06.1985, Zl 83/05/0099; uva). Hinsichtlich der gesetzlich geforderten Plandarstellung ist daher auszuführen, dass in grauer Farbe nur jener Bestand darzustellen wäre, der rechtmäßig ist und der auch weiterhin erhalten bleiben soll. Sofern vom Bauwerber mit dem nunmehr beantragten Vorhaben ein gänzlicher Abbruch und anschließender Neubau beantragt werden möchte, sohin kein Bestand erhalten bleibt, ergibt sich auch keine Darstellung in grauer Farbe als bestehen bleibender Bestand. Allerdings entspricht jedenfalls die Schnittdarstellung A-A nicht den Vorgaben der Planunterlagenverordnung, da die Bodenplatte in grüner Farbe dargestellt ist und die Seitenwände in orange. Das Dach weißt keine farbliche Darstellung auf, kann aber auch nicht als in grau darzustellender Bestand qualifiziert werden. In der Grundrissdarstellung ist der beantragte Neubau ebenfalls in Orange dargestellt und entspricht sohin nicht der Planunterlagenverordnung
- Der beantragte Abbruch ist entsprechend der Planunterlagenverordnung 1998 in gelb dargestellt. Sofern mit den Einreichplänen vom 07.06.2016 allerdings der vollständige Abbruch sämtlicher bisher im gegenständlichen Bereich des Gst **** KG Y befindlichen baulichen Anlagen beantragt werden sollte, ist lediglich ergänzend darauf hinzuweisen, dass diese Darstellung der Abbruchmaßnahmen in den Planunterlagen vom 07.06.2016 keine Deckung in den im Akt befindlichen Unterlagen des Ortsaugenscheins vom 20.07.2010 (Farbfotos samt Bemaßungen) des zu diesem Zeitpunkt damals bestehenden Gebäudes findet, das bereits abgerissen wurde. Daraus ergibt sich sohin zusammengefasst, dass bereits aus vorstehenden angeführten Gründen dem Verbesserungsauftrag der Baubehörde vom 23.05.2016 jedenfalls nicht vollständig entsprochen wurde, da die Einreichplänen vom 07.06.2016 – unbeschadet der noch darüber hinausgehenden Mängel – jedenfalls nicht entsprechend verbessert wurden, da diese nicht vollständig der Planunterlagenverordnung 1998 entsprechen und ist daher die gegenständlich bekämpfte Zurückweisung des Baugesuchs zu Recht erfolgt. Soweit in der Beschwerde weiters eine Verletzung des Parteiengehörs geltend gemacht wird, in dem zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom 28.06.2016 dem Beschwerdeführer bzw seinem Vertreter Herrn Bmstr. DI CC nicht mehr zugestellt worden sei, und damit auch keine Möglichkeit eingeräumt worden sei dazu Stellung zu nehmen, obwohl der Sachverständige darin die nochmalige Überarbeitung der Pläne anrege, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Grundsätzlich ist gemäß § 45 Abs 3 AVG den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und dazu eine Stellung abgeben zu können.Grundsätzlich ist gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und dazu eine Stellung abgeben zu können. Das Recht auf Parteiengehör bezieht sich – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt - auf den von der Behörde gemäß § 37 AVG festzustellenden maßgebenden Sachverhalt (vgl VwGH 27.03.1990, 89/08/0250; VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090).Das Recht auf Parteiengehör bezieht sich – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt - auf den von der Behörde gemäß Paragraph 37, AVG festzustellenden maßgebenden Sachverhalt vergleiche VwGH 27.03.1990, 89/08/0250; VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090). Den Parteien ist daher grundsätzlich das (bisherige) Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vorzuhalten, und sind das all jene rechtserheblichen Tatsachen, die die entscheidende Behörde als erwiesen erachtet und daher ihrer Entscheidung zugrunde zu legen beabsichtigt. Welcher Sachverhalt für die Entscheidung maßgeblich ist, hängt von den anzuwendenden Vorschriften ab. Das in § 45 Abs 3 AVG normierte Parteiengehör soll gewährleisten, dass dem Bescheid keine der Partei unbekannten Tatsachen und Beweismittel zugrunde gelegt werden - so genanntes Überraschungsverbot (vgl VwGH 23.02.1993, 91/08/0142; VwGH 16.10.2003, 2002/07/0027; 30.03.2004, 2002/06/0173; uva).Das in Paragraph 45, Absatz 3, AVG normierte Parteiengehör soll gewährleisten, dass dem Bescheid keine der Partei unbekannten Tatsachen und Beweismittel zugrunde gelegt werden - so genanntes Überraschungsverbot vergleiche VwGH 23.02.1993, 91/08/0142; VwGH 16.10.2003, 2002/07/0027; 30.03.2004, 2002/06/0173; uva). Mit der gegenständlich bekämpften Entscheidung wurde keine Entscheidung in der Sache selbst getroffen, also nicht über den beantragten Abbruch und Neubau entschieden, sondern handelt es sich dabei um eine Formalentscheidung nach § 13 Abs 3 AVG. Mit der gegenständlich bekämpften Entscheidung wurde keine Entscheidung in der Sache selbst getroffen, also nicht über den beantragten Abbruch und Neubau entschieden, sondern handelt es sich dabei um eine Formalentscheidung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Die Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom 28.06.2016 wurde dieser Entscheidung, wie sich auch aus der Bescheidbegründung ergibt, nicht zugrunde gelegt. Da die Behörde nach Erteilung des Verbesserungsauftrages vom 23.05.
§ 13
Abs 3 AVG – in dem ausdrücklich auf die Rechtsfolgen im Falle einer Nichtentsprechung des Auftrages hingewiesen wurde – dann eine Formalentscheidung getroffen hat, kann der Beschwerdeführer im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht dadurch in seinem Recht auf Gewährung des Parteiengehörs verletzt sein, dass ihm die Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom 28.06.2016 nicht zur Kenntnis gebracht wurde.Da die Behörde nach Erteilung des Verbesserungsauftrages vom 23.05.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG – in dem ausdrücklich auf die Rechtsfolgen im Falle einer Nichtentsprechung des Auftrages hingewiesen wurde – dann eine Formalentscheidung getroffen hat, kann der Beschwerdeführer im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht dadurch in seinem Recht auf Gewährung des Parteiengehörs verletzt sein, dass ihm die Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom 28.06.2016 nicht zur Kenntnis gebracht wurde. Dies auch dann nicht – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - wenn in diesem Gutachten unter Punkt 12) insbesondere ausgeführt wird, dass die vorgelegte 2. Tektureingabe in der Bemaßung und in der Plandarstellung im Grundriss, sowie im Schnitt und in den Ansichten nicht übereinstimmen und die Planung entsprechend zu überarbeiten ist. Unbeschadet der Beurteilung dieser Ausführungen würden sich daraus nur noch zudem weitere Mängel der Einreichpläne ergeben. Ein neuerlicher Verbesserungsauftrag war jedoch – wie vorstehend ausgeführt – bereits aufgrund der nicht verbesserten Mängel nach Erteilung des Verbesserungsauftrages vom 23.05.2016 nicht geboten. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass der Beschwerde im Ergebnis keine Berechtigung zukommt und war diese daher abzuweisen. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.36.2711.3