RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.06.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/40/0844-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 23.02.2017, Zl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen als die im Spruch des angefochtenen Bescheides zitierte Norm § 27 Abs 4 lit d Tiroler Bauordnung 2011 zu lauten hat.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen als die im Spruch des angefochtenen Bescheides zitierte Norm Paragraph 27, Absatz 4, Litera d, Tiroler Bauordnung 2011 zu lauten hat.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Baugesuch, eingelangt im Gemeindeamt Y am 11.11.2016, beantragte Herr AA beim Bürgermeister der Gemeinde Y die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Stützmauer auf GP ***, KG Y, unter Vorlage von Einreichunterlagen. Entsprechend der Baubeschreibung soll die Stützmauer im südlichen Bereich über 2,0 m Höhe errichtet werden und die Stützmauer befindet sich teilweise auf Fremdgrundstück.Mit Baugesuch, eingelangt im Gemeindeamt Y am 11.11.2016, beantragte Herr AA beim Bürgermeister der Gemeinde Y die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Stützmauer auf Gesetzgebungsperiode ***, KG Y, unter Vorlage von Einreichunterlagen. Entsprechend der Baubeschreibung soll die Stützmauer im südlichen Bereich über 2,0 m Höhe errichtet werden und die Stützmauer befindet sich teilweise auf Fremdgrundstück. Mit gutachterlicher Stellungnahme vom 23.01.2017 stellte der hochbautechnische Amtssachverständige Ing. BB fest, dass die gegenständliche Stützmauer nicht zur Gänze am Bauplatz auf der GP ***, KG Y, steht, sondern zum Teil auch auf der GP ***, KG Y, Frau CC. Am nördlichen Ende der Mauer wird die Parzellengrenze um 3 cm überbaut, am südlichen Ende um 9 cm. Da die Voraussetzungen für eine Überbauung der Bauplatzgrenze nicht gegeben ist, erscheint das Bauvorhaben, welches bereits konsenslos ausgeführt ist, als nicht zulässig. Mit gutachterlicher Stellungnahme vom 23.01.2017 stellte der hochbautechnische Amtssachverständige Ing. BB fest, dass die gegenständliche Stützmauer nicht zur Gänze am Bauplatz auf der Gesetzgebungsperiode ***, KG Y, steht, sondern zum Teil auch auf der Gesetzgebungsperiode , ***, KG Y, Frau CC. Am nördlichen Ende der Mauer wird die Parzellengrenze um 3 cm überbaut, am südlichen Ende um 9 cm. Da die Voraussetzungen für eine Überbauung der Bauplatzgrenze nicht gegeben ist, erscheint das Bauvorhaben, welches bereits konsenslos ausgeführt ist, als nicht zulässig. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs zugestellt und nahm der Beschwerdeführer dazu mit Schreiben vom 05.02.2017 dahingehend Stellung, dass eine gütliche Einigung annehmbar sei. Frau CC sei bereit, den betroffenen Quadratmeter Grundfläche an ihn abzutreten. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 23.02.2017, Zl ****, wurde das Bauansuchen gemäß § 27 Abs 4 lit b TBO 2011 abgewiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst festgehalten, dass sich im Zuge des Verfahrens herausgestellt habe, dass die gegenständliche Stützmauer nicht zur Gänze am Bauplatz auf GP ***, KG Y stehe, sei das Bauansuchen gemäß § 27 Abs 4 lit b TBO 2011 abzuweisen gewesen.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 23.02.2017, Zl ****, wurde das Bauansuchen gemäß Paragraph 27, Absatz 4, Litera b, TBO 2011 abgewiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst festgehalten, dass sich im Zuge des Verfahrens herausgestellt habe, dass die gegenständliche Stützmauer nicht zur Gänze am Bauplatz auf Gesetzgebungsperiode ***, KG Y stehe, sei das Bauansuchen gemäß Paragraph 27, Absatz 4, Litera b, TBO 2011 abzuweisen gewesen. In der dagegen eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass eine gütliche Einigung angestrebt sei. Es sei allerdings eine Umwidmung der Parzelle erforderlich. Sobald diese vorliege, werde er einen entsprechenden Antrag auf der Gemeinde einbringen. Es würde keinerlei Gefährdung oder Beeinträchtigung für Dritte bestehen. Es ersuche um aufschiebende Wirkung des Bescheides. Mit Schreiben vom 13.04.2017 des Landesverwaltungsgerichtes wurde dem Beschwerdeführer eine allfällige Verspätung seines Rechtsmittels vorgehalten. Mit Eingabe vom 26.04.2017 wurden vom Beschwerdeführer ein Konvolut von Flugtickets, Bahntickets, Hotelrechnungen, etc vorgelegt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Parteien nicht beantragt und konnte somit von der Durchführung einer Verhandlung gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten bereits erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Parteien nicht beantragt und konnte somit von der Durchführung einer Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten bereits erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im vorliegenden Fall sind vorliegende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011) von Relevanz: „§ 4 TBO 2011 Anordnung baulicher Anlagen gegenüber den Bauplatzgrenzen
(3)Bauliche Anlagen dürfen nur dann über die Grenzen des Bauplatzes hinweg errichtet werden, wenn in einem Bebauungsplan für die betreffenden Bauplätze die besondere Bauweise festgelegt ist und
- a)für diese Bauplätze eine einheitliche Widmung als Gewerbe- und Industriegebiet, als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche nach § 52 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 festgelegt ist oderfür diese Bauplätze eine einheitliche Widmung als Gewerbe- und Industriegebiet, als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche nach Paragraph 52, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 festgelegt ist oder
- b)es sich um unterirdische bauliche Anlagen, wie Tiefgaragen, Verbindungsgänge und dergleichen, handelt.“ „§ 27 TBO 2011 Baubewilligung
(3)Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass
- a)das Bauvorhaben, 1. außer im Fall von Gebäuden im Sinn des § 1 Abs. 3 lit. d dem Flächenwidmungsplan,1. außer im Fall von Gebäuden im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, Litera d, dem Flächenwidmungsplan, 2. einem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Bebauung oder2. einem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Bebauung oder 3. örtlichen Bauvorschriften widerspricht oder
- b)durch das Bauvorhaben entgegen dem § 13 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen oder entgegen dem § 15 Abs. 1 oder 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 ein Freizeitwohnsitz wieder aufgebaut oder erweitert werden soll oderb) durch das Bauvorhaben entgegen dem Paragraph 13, Absatz 5, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen oder entgegen dem Paragraph 15, Absatz eins, oder 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 ein Freizeitwohnsitz wieder aufgebaut oder erweitert werden soll oder
- c)das Bauvorhaben nach § 44 Abs. 10, § 55 Abs. 1, § 74 Abs. 3 zweiter Satz, § 79 Abs. 7, § 114 Abs. 3 dritter Satz, Abs. 5 dritter Satz, Abs. 6 erster Satz oder Abs. 8 zweiter Satz oder § 116 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 unzulässig ist oderc) das Bauvorhaben nach Paragraph 44, Absatz 10,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 74, Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 79, Absatz 7,, Paragraph 114, Absatz 3, dritter Satz, Absatz 5, dritter Satz, Absatz 6, erster Satz oder Absatz 8, zweiter Satz oder Paragraph 116, Absatz 3, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 unzulässig ist oder
- d)bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 22 Abs. 2 lit. d der Bewilligungsbescheid der Agrarbehörde oder der Umlegungsbehörde oder eine entsprechende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts für das Bauvorhaben nicht vorliegt oderd) bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 22, Absatz 2, Litera d, der Bewilligungsbescheid der Agrarbehörde oder der Umlegungsbehörde oder eine entsprechende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts für das Bauvorhaben nicht vorliegt oder
- e)entgegen dem § 24 Abs. 3 erster Satz der Energieausweis nicht vorliegt.
- e)entgegen dem Paragraph 24, Absatz 3, erster Satz der Energieausweis nicht vorliegt.
(4)Das Bauansuchen ist weiters abzuweisen, wenn
- a)im Zug des Verfahrens ein Abweisungsgrund nach Abs. 3 hervorkommt oder wenn der Bauwerber ungeachtet eines Auftrages der Behörde die Angaben nach § 22 Abs. 4 oder 5 nicht macht,
- a)im Zug des Verfahrens ein Abweisungsgrund nach Absatz 3, hervorkommt oder wenn der Bauwerber ungeachtet eines Auftrages der Behörde die Angaben nach Paragraph 22, Absatz 4, oder 5 nicht macht,
- b)der Bauplatz für die vorgesehene Bebauung nicht geeignet ist (§ 3) oder den Anforderungen an die Anordnung baulicher Anlagen gegenüber den Bauplatzgrenzen nicht entspricht (§ 4),
- b)der Bauplatz für die vorgesehene Bebauung nicht geeignet ist (Paragraph 3,) oder den Anforderungen an die Anordnung baulicher Anlagen gegenüber den Bauplatzgrenzen nicht entspricht (Paragraph 4,),
- c)der Bauplatz außer im Fall von Sonderflächen im Sinn des § 2 Abs. 12 keine einheitliche Widmung aufweist,
- c)der Bauplatz außer im Fall von Sonderflächen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 12, keine einheitliche Widmung aufweist,
- d)eine zulässigerweise erhobene Einwendung nach § 26 Abs. 5 in der Sache zutrifft, sofern dieser mit Auflagen oder Bedingungen nach Abs. 7 nicht entsprochen werden kann,
- d)eine zulässigerweise erhobene Einwendung nach Paragraph 26, Absatz 5, in der Sache zutrifft, sofern dieser mit Auflagen oder Bedingungen nach Absatz 7, nicht entsprochen werden kann,
- e)im Fall des § 24 Abs. 3 zweiter Satz den Erfordernissen der Gesamtenergieeffizienz und der Energieeinsparung mit einem hocheffizienten alternativen System mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand wesentlich besser entsprochen werden könnte odere) im Fall des Paragraph 24, Absatz 3, zweiter Satz den Erfordernissen der Gesamtenergieeffizienz und der Energieeinsparung mit einem hocheffizienten alternativen System mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand wesentlich besser entsprochen werden könnte oder
- f)das Bauvorhaben sonst baurechtlichen Vorschriften widerspricht.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Entsprechend den eingereichten Projektunterlagen, verfasst von den DD GmbH ist die Errichtung einer Stützmauer, die sich teilweise auf einem Fremdgrundstück befindet, geplant. So soll die gegenständliche Stützmauer sowohl auf Gst ***, KG Y, als auch auf Gst ***, KG Y, errichtet werden bzw wurde die gegenständliche Stützmauer bereits ohne Vorliegen einer baubehördlichen Bewilligung errichtet. Auch der hochbautechnische Amtssachverständige der Gemeinde Y hat in seiner Stellungnahme vom 23.01.2017 festgehalten, dass die gegenständliche Stützmauer nicht zur Gänze am Bauplatz auf Gst ***, KG Y, sondern zum Teil auch auf Gst ***, KG Y, steht. Sowohl projektgemäß als auch nach den Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen ist daher die Errichtung einer baulichen Anlage, nämlich einer Stützmauer, über die Grenzen des Bauplatzes hinweg geplant bzw wurde diese bereits ohne Vorliegen einer rechtskräftigen baubehördlichen Bewilligung errichtet. Entsprechend dem vorgelegten Bauakt der Gemeinde Y existiert lediglich für das Gst ***, KG Y, ein Bebauungsplan. Für das Gst *** liegt kein entsprechender Bebauungsplan vor. Sowohl das Gst *** als auch das Gst ***, KG Y, sind als Wohngebiet gemäß § 38 TROG 2016 gewidmet. Die Voraussetzungen des § 4 Abs 3 lit a TBO 2011 liegen daher nicht vor.Entsprechend dem vorgelegten Bauakt der Gemeinde Y existiert lediglich für das Gst ***, KG Y, ein Bebauungsplan. Für das Gst *** liegt kein entsprechender Bebauungsplan vor. Sowohl das Gst *** als auch das Gst ***, KG Y, sind als Wohngebiet gemäß Paragraph 38, TROG 2016 gewidmet. Die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 liegen daher nicht vor. Bei einer Stützmauer handelt es sich zweifellos nicht um eine unterirdische bauliche Anlage, sodass die Voraussetzungen des § 4 Abs 3 lit b TBO 2011 betreffend die Überbauung der Grundstücksgrenzen nicht vorliegen. Bei einer Stützmauer handelt es sich zweifellos nicht um eine unterirdische bauliche Anlage, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 3, Litera b, TBO 2011 betreffend die Überbauung der Grundstücksgrenzen nicht vorliegen. Zutreffend hat die belangte Behörde demnach das Vorhaben als unzulässig beurteilt und das Bauansuchen abgewiesen, wobei nicht der Abweisungsgrund des § 27 Abs 4 lit b TBO 2011 erfüllt ist, sondern der des § 27 Abs 4 lit d. Diesbezüglich war der Spruch der angefochtenen Entscheidung zu korrigieren.Zutreffend hat die belangte Behörde demnach das Vorhaben als unzulässig beurteilt und das Bauansuchen abgewiesen, wobei nicht der Abweisungsgrund des Paragraph 27, Absatz 4, Litera b, TBO 2011 erfüllt ist, sondern der des Paragraph 27, Absatz 4, Litera d, Diesbezüglich war der Spruch der angefochtenen Entscheidung zu korrigieren. Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, den betroffenen Quadratmeter anzukaufen war insofern nicht näher einzugehen, als bereits projektgemäß die Errichtung einer Stützmauer sowohl auf Gst ***, als auch auf Gst ***, KG Y, geplant war. Selbst bei einer Änderung der Grundstücksgrenze würde dies auch eine Änderung des diesem Verfahren zu Grunde liegenden Antrages bedeuten, was einer unzulässigen Änderung der Sache im Beschwerdeverfahren gleichzusetzen ist. Es wird daher Sache des Beschwerdeführers sein, nach erfolgtem Grundkauf ein neuerliches Bauansuchen bei der Baubehörde zu stellen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.40.0844.3