RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.06.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/40/1456-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M
§ 21
TBO 2011).Die Tiroler Bauordnung 2011 unterscheidet bei den Verfahrensbestimmungen drei Kategorien von Bauvorhaben: bewilligungspflichtige, anzeigepflichtige und solche Bauvorhaben, die weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen vergleiche Paragraph 21, TBO 2011). Bewilligungspflichtige Bauvorhaben sind bei der Baubehörde in Form eines Bauansuchens (
§ 22
TBO 2011), anzeigepflichtige in Form einer Bauanzeige (
§ 23TBO 2011) einzubringen.
Sowohl ein Bauansuchen als auch eine Bauanzeige sind schriftlich einzubringen.Bewilligungspflichtige Bauvorhaben sind bei der Baubehörde in Form eines Bauansuchens vergleiche Paragraph 22, TBO 2011), anzeigepflichtige in Form einer Bauanzeige vergleiche Paragraph 23, TBO 2011) einzubringen. Sowohl ein Bauansuchen als auch eine Bauanzeige sind schriftlich einzubringen. Das Baugenehmigungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren, das sich nur auf das eingereichte, vom ausdrücklichen Antrag des Bauwerbers umfasste Projekt beziehen kann; nur dieses ist demnach Gegenstand der Baubewilligung. Für die Beurteilung von dessen Zulässigkeit sind der Bauantrag und die damit verbundenen eingereichten Baupläne maßgeblich (
Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), TBO
(2014), E 15. zu § 27 und die dort zitierte Judikatur: VwGH 17.2.2004, 2002/06/0126; VwSlg 17.351 A/2007). Das Baugenehmigungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren, das sich nur auf das eingereichte, vom ausdrücklichen Antrag des Bauwerbers umfasste Projekt beziehen kann; nur dieses ist demnach Gegenstand der Baubewilligung. Für die Beurteilung von dessen Zulässigkeit sind der Bauantrag und die damit verbundenen eingereichten Baupläne maßgeblich vergleiche Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), TBO
(2014), E 15. zu Paragraph 27 und die dort zitierte Judikatur: VwGH 17.2.2004, 2002/06/0126; VwSlg 17.351 A/2007). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein „Umdeuten“ eines Antrages (etwa die eigenmächtige Interpretation der Behörde einer Anzeige als Ansuchen um die Erteilung einer Baubewilligung) nicht möglich (
VwGH 13.9.1979, 1901/79; 15.9.1992, 92/04/0133 uva).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein „Umdeuten“ eines Antrages (etwa die eigenmächtige Interpretation der Behörde einer Anzeige als Ansuchen um die Erteilung einer Baubewilligung) nicht möglich vergleiche VwGH 13.9.1979, 1901/79; 15.9.1992, 92/04/0133 uva). Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin unzweifelhaft mit Eingabe vom 05.04.2017, eingelangt im Gemeindeamt Z am 18.04.2017 eine Bauanzeige eingebracht. Die nachträgliche Streichung der Wendung „Bauanzeige“ ist nicht der Beschwerdeführerin zuordenbar. Die eingereichten Unterlagen lassen zudem auch nicht auf einen Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung schließen und wären darüber hinaus auch unvollständig. Gegenständlich ist daher offensichtlich, dass die Baubehörde eine Baubewilligung nach § 27 TBO 2011 ohne ein entsprechendes Bauansuchen erteilt hat. In dieser Fallkonstellation ist von einer mangelnden Zuständigkeit der Behörde auszugehen. Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt nämlich auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (
VwGH 16.11.1983, 83/01/0243; 9.7.1985, 83/07/022725; 23.2.1996, 93/17/0200), auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (
VfGH 20.6.1964, Slg 4730, 19.3-1968, Slg 5685).Gegenständlich ist daher offensichtlich, dass die Baubehörde eine Baubewilligung nach Paragraph 27, TBO 2011 ohne ein entsprechendes Bauansuchen erteilt hat. In dieser Fallkonstellation ist von einer mangelnden Zuständigkeit der Behörde auszugehen. Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt nämlich auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung vergleiche VwGH 16.11.1983, 83/01/0243; 9.7.1985, 83/07/022725; 23.2.1996, 93/17/0200), auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter vergleiche VfGH 20.6.1964, Slg 4730, 19.3-1968, Slg 5685). Nach § 27 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht unabhängig vom Beschwerdevorbringen die Unzuständigkeit der Behörde aufzugreifen. Damit erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die vorliegende Beschwerde und war daher bereits aus diesem Grund spruchgemäß zu entscheiden. Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht unabhängig vom Beschwerdevorbringen die Unzuständigkeit der Behörde aufzugreifen. Damit erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die vorliegende Beschwerde und war daher bereits aus diesem Grund spruchgemäß zu entscheiden. Der Vollständigkeit halber sei jedoch auf Folgendes hingewiesen: Nach der eindeutigen Rechtslage in § 21 Abs 2 lit b TBO 2011 ist die Errichtung und Änderung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt zwei Meter der Behörde jedenfalls anzuzeigen. Projektgegenständlich handelt es sich um eine Einfriedung mit einer maximalen Höhe von 1,90 m. Damit erweist sich das von der Beschwerdeführerin angestrebte Vorhaben als anzeigepflichtiges Vorhaben im Sinne des § 21 Abs 2 lit b TBO
- Die Feststellung der Bewilligungspflicht der gegenständlichen baulichen Anlage durch die belangte Behörde ist somit nicht nachvollziehbar und findet sich im angefochtenen Bescheid dazu auch keine nähere Begründung. Der Vollständigkeit halber sei jedoch auf Folgendes hingewiesen: Nach der eindeutigen Rechtslage in Paragraph 21, Absatz 2, Litera b, TBO 2011 ist die Errichtung und Änderung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt zwei Meter der Behörde jedenfalls anzuzeigen. Projektgegenständlich handelt es sich um eine Einfriedung mit einer maximalen Höhe von 1,90 m. Damit erweist sich das von der Beschwerdeführerin angestrebte Vorhaben als anzeigepflichtiges Vorhaben im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, Litera b, TBO
- Die Feststellung der Bewilligungspflicht der gegenständlichen baulichen Anlage durch die belangte Behörde ist somit nicht nachvollziehbar und findet sich im angefochtenen Bescheid dazu auch keine nähere Begründung. Für den gegenständlichen Bauplatz besteht offensichtlich ein Bebauungsplan mit der Festlegung einer Baufluchtlinie. Diesbezüglich ist auf die Abstandsbestimmung des § 5 TBO 2011 zu verweisen, wonach der Abstand (und damit auch die Höhe) der in Rede stehenden Einfriedung nach den Kriterien der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs bestimmt wird. Dass dazu ein verkehrstechnisches Gutachten eingeholt worden wäre, lässt sich dem vorgelegten Akt der belangten Behörde nicht entnehmen. Auch zur Frage des Orts- und Straßenbildes gibt es keinerlei Feststellungen seitens der belangten Behörde. Für den gegenständlichen Bauplatz besteht offensichtlich ein Bebauungsplan mit der Festlegung einer Baufluchtlinie. Diesbezüglich ist auf die Abstandsbestimmung des Paragraph 5, TBO 2011 zu verweisen, wonach der Abstand (und damit auch die Höhe) der in Rede stehenden Einfriedung nach den Kriterien der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs bestimmt wird. Dass dazu ein verkehrstechnisches Gutachten eingeholt worden wäre, lässt sich dem vorgelegten Akt der belangten Behörde nicht entnehmen. Auch zur Frage des Orts- und Straßenbildes gibt es keinerlei Feststellungen seitens der belangten Behörde. Nummer vier der zusätzlichen Auflagen nimmt unter anderem Bezug auf Bepflanzungen. Dazu ist festzuhalten, dass Bepflanzungen keinerlei bauliche Anlagen im Sinne der TBO 2011 darstellen und diesbezüglich eine Zuständigkeit der Baubehörde in Bezug auf die Regelung bzw Gestaltung von Bepflanzungen nicht besteht. Auch diesbezüglich hat die belangte Behörde sohin eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zusteht. Andererseits ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichten Planunterlagen in keinster Weise der Planunterlagenverordnung 1998 entsprechen. Unter anderem fehlt den eingereichten Planunterlagen die Unterschrift des Planverfassers (§ 24 Abs 5 TBO 2011) sowie eine verbale Baubeschreibung über die Ausführung der geplanten Einfriedung. Aus den Planunterlagen ist nicht ersichtlich, dass es sich dabei um einen aufgesetzten Holzzaun handelt, wie die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde vorbringt. Weiters besteht ein Wiederspruch zwischen dem eingereichten Plan und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. Unzweifelhaft ist die gegenständliche Einfriedung mit einem Sockelmaß von 80 cm bemaßt. Die aufgesetzte Einfriedung soll eine Höhe von 110 cm betragen, während die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde beabsichtigt die Sockelmauer auf 60 cm aufzustocken und dann einen Holzzaun mit 1,30 m anzubringen. Diesbezüglich wäre es Sache der Beschwerdeführerin gewesen, diese Angaben im Rahmen einer entsprechend vollständigen Baubeschreibung im Sinne des § 4 Abs 1 lit c der Planunterlagenverordnung 1998 zum Inhalt ihrer Bauanzeige zu machen. Andererseits ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichten Planunterlagen in keinster Weise der Planunterlagenverordnung 1998 entsprechen. Unter anderem fehlt den eingereichten Planunterlagen die Unterschrift des Planverfassers (Paragraph 24, Absatz 5, TBO 2011) sowie eine verbale Baubeschreibung über die Ausführung der geplanten Einfriedung. Aus den Planunterlagen ist nicht ersichtlich, dass es sich dabei um einen aufgesetzten Holzzaun handelt, wie die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde vorbringt. Weiters besteht ein Wiederspruch zwischen dem eingereichten Plan und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. Unzweifelhaft ist die gegenständliche Einfriedung mit einem Sockelmaß von 80 cm bemaßt. Die aufgesetzte Einfriedung soll eine Höhe von 110 cm betragen, während die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde beabsichtigt die Sockelmauer auf 60 cm aufzustocken und dann einen Holzzaun mit 1,30 m anzubringen. Diesbezüglich wäre es Sache der Beschwerdeführerin gewesen, diese Angaben im Rahmen einer entsprechend vollständigen Baubeschreibung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, der Planunterlagenverordnung 1998 zum Inhalt ihrer Bauanzeige zu machen. Für das weitere Verfahren sei daher darauf hingewiesen, dass es sich bei dem in Rede stehenden Vorhaben der Beschwerdeführerin um ein anzeigepflichtiges Vorhaben handelt, für dessen Beurteilung die eingereichten Unterlagen nicht ausreichend sind. Zur Frage des Abstandes der gegenständlichen baulichen Anlage zur öffentlichen Straße bzw auch zur Höhe der gegenständlichen Einfriedung erweist sich die Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens ebenso als notwendig wie die Einholung eines ortsplanerischen Gutachtens im Bezug auf die Frage des Orts- und Straßenbildes. Die gegenständliche Entscheidung konnte entgegen des Antrages der belangten Behörde ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ergehen, da gemäß § 24 Abs 2 VwGVG bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Darüber hinaus haben die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.Die gegenständliche Entscheidung konnte entgegen des Antrages der belangten Behörde ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ergehen, da gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Darüber hinaus haben die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.40.1456.2