RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.06.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/28/1107-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Bettina Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. BB, Adresse 1, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.04.2017, Zahl ****, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde zu den Spruchpunkten
- und
- als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde zu den Spruchpunkten
- und
- als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens, das ist zu Spruchpunkt
- Euro 10,00 und zu Spruchpunkt
- Euro 72,00, zu bezahlen.
- Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens, das ist zu Spruchpunkt
- Euro 10,00 und zu Spruchpunkt
- Euro 72,00, zu bezahlen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Den Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.04.2017, Zahl ****, spruchgemäß nachstehender Sachverhalt vorgeworfen: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 04.01.2017 um 19:53 Uhr Tatort: im Gemeindegebiet von Z, Xtal Straße B ****, Bushaltestelle Höhe Adresse 3 Fahrzeug(e): PKW der Marke DD, Farbe gelb/goldfarbig Unternehmer: EE, Z Sie 1) Haben das angeführte Fahrzeug im Bereich des Verbotszeichen „Halten und Parken verboten“ abgestellt; 2) Sind als Lenker des angeführten Taxifahrzeuges zum angeführten Zeitpunkt an der angeführten Örtlichkeit mit eingeschalteter Taxileuchte aufgefahren, obwohl in der Gemeinde Z mit Verordnung vom 17.12.2014, GZl: ****, Standplätze nach § 96 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) festgesetzt worden sind und nur dort aufgefahren werden darf.Sind als Lenker des angeführten Taxifahrzeuges zum angeführten Zeitpunkt an der angeführten Örtlichkeit mit eingeschalteter Taxileuchte aufgefahren, obwohl in der Gemeinde Z mit Verordnung vom 17.12.2014, GZl: ****, Standplätze nach Paragraph 96, Absatz 4, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) festgesetzt worden sind und nur dort aufgefahren werden darf. Beim oben angeführten Ort handelt es sich bis 20.00 Uhr um keinen Taxistandplatz im Sinne der obgenannten Verordnung. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 1) § 24 Abs. 1 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO)Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) 2) § 16 Abs. 1 und § 22 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) iVm § 15 Abs. 5 Z. 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG)Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 22, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG) Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): Gemäß: Ersatzfreiheitsstrafe: 1) 50,-- § 99 Abs. 3 lit.a StVO 12 StundenParagraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 12 Stunden 2) 360,-- § 15 Abs. 5 Einleitungssatz GelverkG 1996 166 StundenParagraph 15, Absatz 5, Einleitungssatz GelverkG 1996 166 Stunden Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen (Z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: § 46,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind.Paragraph 46,,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit € 100,-- anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 456,--„ Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt: „In außen bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschuldigte gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.04.2017, ****, binnen offener Frist diese Beschwerde an den Landesverwaltungsgerichtshof in Tirol. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 410,00, Ersatzfreiheitsstrafe 178 Stunden, wegen einer Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung und der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 verhängt. Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, am 04.01.2017 um 19.53 Uhr im Gemeindegebiet von Z ein Taxifahrzeug auf einer öffentlichen Verkehrsfläche geparkt zu haben. Wie der Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen hat, liegen gegenständlich Umstände vor, welche Schuld- und Strafausschließungsgründe darstellen. Am 04.01.2017 war am gegenständlichen Taxifahrzeug, welches von mehreren Lenkern abwechselnd verwendet wird, die Uhrzeit am Armaturenbrett unrichtig eingestellt. Der Beschuldigte hatte an diesem Tag auch keine Armbanduhr zur Kontrolle der Uhrzeit getragen, wie auch sonst. Der Beschuldigte war sohin in der berechtigten Annahme, dass er nach 20 Uhr die gegenständliche Örtlichkeit benützt hat. Somit ist aber die Strafbarkeit nicht gegeben. Der Beschuldigte unterlag somit an diesem Tag einem Tatbildirrtum. Die Erstbehörde hätte sohin aufgrund dieser Umstände das Verfahren einstellen müssen, weil eine Deliktsverwirklichung weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht gegebenen war. Dazu kommt, dass beim gegebenen Strafrahmen, selbst wenn man von einer Deliktsverwirklichung ausgehen würde, die Strafe weit überhöht festgesetzt wurde. Somit werden an den Landesverwaltungsgerichtshof Tirol gestellt die Berufungsanträge dieser Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.04.2017, ****, Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu wolle das Straferkenntnis aufgehoben und zur weiteren Sachverhaltsermittlung an die erste Instanz zurückverwiesen werden, hilfsweise wolle eine Ermahnung ausgesprochen werden, hilfsweise wolle die festgesetzte Strafe auf EUR 100,00 reduziert werden; des Weiteren wird gestellt der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung;“ Aus der Anzeige der Polizeiinspektion Z vom 05.01.2017, Zahl ****, geht zusammengefasst hervor, dass der Lenker des Personenkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen **** (A), am 04.01.2017 um 19.53 Uhr im Gemeindegebiet von Z auf der Landesstraße-Ortsgebiet, Adresse 3 (Höhe Bushaltestelle), das Fahrzeug im angeführten Bereich im Bereich des Verbotszeichens „Halten und Parken verboten“ abgestellt hat. Weiters wurde festgestellt, dass der Lenker des oben angeführten Taxifahrzeuges dieses entgegen den geltenden Bestimmungen außerhalb eines gemäß § 96 Abs 4 StVO festgesetzten Taxistandplatzes aufgestellt hat. Aus der Anzeige der Polizeiinspektion Z vom 05.01.2017, Zahl ****, geht zusammengefasst hervor, dass der Lenker des Personenkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen **** (A), am 04.01.2017 um 19.53 Uhr im Gemeindegebiet von Z auf der Landesstraße-Ortsgebiet, Adresse 3 (Höhe Bushaltestelle), das Fahrzeug im angeführten Bereich im Bereich des Verbotszeichens „Halten und Parken verboten“ abgestellt hat. Weiters wurde festgestellt, dass der Lenker des oben angeführten Taxifahrzeuges dieses entgegen den geltenden Bestimmungen außerhalb eines gemäß Paragraph 96, Absatz 4, StVO festgesetzten Taxistandplatzes aufgestellt hat. Am 04.01.2017, zum Übertretungszeitpunkt, führte die Sektorstreife Z 1 unter BI FF und Insp. GG eine mobile Verkehrsüberwachung in Z durch. Dabei wurde das Taxi mit eingeschalteter Taxileuchte in bis 20.00 Uhr beschilderten Halte- und Parkverbot sich bereithaltend festgestellt. Ab 20.00 Uhr sind in diesem Bereich Taxistandplätze vorgesehen. Am 04.01.2017, zum Übertretungszeitpunkt, führte die Sektorstreife Ziffer eins, unter BI FF und Insp. GG eine mobile Verkehrsüberwachung in Z durch. Dabei wurde das Taxi mit eingeschalteter Taxileuchte in bis 20.00 Uhr beschilderten Halte- und Parkverbot sich bereithaltend festgestellt. Ab 20.00 Uhr sind in diesem Bereich Taxistandplätze vorgesehen. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen aufgrund der Einsichtnahme in den gesamten verwaltungsbehördlichen Akt und die dagegen erhobene Beschwerde, aufgrund der Einsichtnahme in den Auszug über die Verwaltungsvorstrafen des Beschwerdeführers sowie aufgrund der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 28.06.2017, bei welcher der Zeuge Insp. GG einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer erschien selbst zur Verhandlung nicht. Aufgrund dieser Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer lenkte am vorfallsgegenständlichen Tag, dies war der 04.01.2017 um 19.53 Uhr, den Personenkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen **** in der Straße S in Z. Auf Höhe Adresse 3 (Bushaltestelle) hat der Beschwerdeführer das oben angeführte Fahrzeug im Bereich des Verbotszeichen „Halten und Parken verboten“ abgestellt. Festgehalten wird, dass es sich bei diesem Bereich der Bushaltestelle um einen Taxistandplatz ab 20.00 Uhr handelt. Das Beweisverfahren hat eindeutig ergeben, dass der Beschwerdeführer sein von ihm gelenktes Fahrzeug im Halt- und Parkverbotsbereich abgestellt hat, weshalb der Beschwerdeführer das gegenständliche Delikt in objektiver Hinsicht zu verantworten hat. Weiters hat das Beweisverfahren zu Spruchpunkt
- ergeben, dass der Beschwerdeführer mit seinem Taxifahrzeug mit eingeschalteter Taxileuchte vor 20.00 Uhr (vor zeitlichem Beginn des Standplatzes) dort aufgefahren ist. Bei diesem Taxistandplatz handelt es sich um die dort befindliche Bushaltestelle, welche nach 20.00 Uhr als Taxistandplatz eingerichtet wurde. Der einvernommene Zeuge Insp. GG gab bei seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 28.06.2017 zu Protokoll, dass er beide Übertretungen eindeutig beim Vorbeifahren feststellen konnte und keine Amtshandlungen mit dem Beschwerdeführer durchgeführt wurde, wobei das behördliche Kennzeichen des Fahrzeuges von den Beamten notiert und der Beschwerdeführer sodann zur Anzeige gebracht wurde. Für das Landesverwaltungsgericht steht daher weiters fest, dass der Beschwerdeführer die gegenständliche Übertretung zu Spruchpunkt
- in objektiver Hinsicht zu verantworten hat. In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen wie folgt: § 24 Abs 1a StVO besagt wie folgt:Paragraph 24, Absatz eins a, StVO besagt wie folgt: „
(1)Das Halten und das Parken ist verboten: a) im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b,…“im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 52, Ziffer 13 b,,…“ § 16 Abs 1 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung besagt wie folgt:Paragraph 16, Absatz eins, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung besagt wie folgt: „
(1)Sind in einer Gemeinde Standplätze nach § 96 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 123/2015, festgesetzt worden, so dürfen Taxifahrzeuge nur auf diese Standplätze auffahren, es sei denn, es wäre auf Grund einer besonderen straßenpolizeilichen Anordnung oder in den Abs. 2 und 3 etwas anderes bestimmt.“Sind in einer Gemeinde Standplätze nach Paragraph 96, Absatz 4, der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2015,, festgesetzt worden, so dürfen Taxifahrzeuge nur auf diese Standplätze auffahren, es sei denn, es wäre auf Grund einer besonderen straßenpolizeilichen Anordnung oder in den Absatz 2 und 3 etwas anderes bestimmt.“ Gegenständlich wurden die jeweiligen Übertretungen vom geschulten Straßenaufsichtsorgan beobachtet und angezeigt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von der Richtigkeit dieser Feststellungen in der Anzeige und der Aussage des Zeugen bei der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 28.06.2017 aus. Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass „seine Uhr im Fahrzeug falsch eingestellt gewesen wäre“ wird entgegengehalten, dass es sich hier lediglich um eine Schutzbehauptung handelt, welche für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht glaubhaft ist und durch nichts glaubhaft gemacht wurde. Was die subjektive Tatseite anlangt, ist festzuhalten, bei dem gegenständlichen Delikt um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs 1 VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist eine Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschwerdeführer hat initiativ alles dazulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekanntzugeben oder vorzulegen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wie bereits ausgeführt, reichen für sich allein zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus. Sohin hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Was die subjektive Tatseite anlangt, ist festzuhalten, bei dem gegenständlichen Delikt um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist eine Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschwerdeführer hat initiativ alles dazulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekanntzugeben oder vorzulegen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wie bereits ausgeführt, reichen für sich allein zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus. Sohin hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Seine darüberhinausgehenden Einwände gehen ins Leere. Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die einschlägige Strafbestimmung zu Spruchpunkt 1. lässt eine Bestrafung bis zu einem Betrag von Euro 726,00 zu. Die einschlägige Strafbestimmung zu Spruchpunkt 2. lässt eine Bestrafung bis zu einem Betrag von Euro 726,00 zu. Mildernd war nichts zu werten. Erschwerend waren die einschlägigen Strafvormerkungen zu werten. Befragt zu den Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers gab der Rechtsvertreter bei der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol bekannt, dass der Beschwerdeführer sorgepflichtig für die Ehegattin und ein Kind ist. Weitere Angaben konnte der Rechtsvertreter zu den Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen nicht machen. Die über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen sind nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol aufgrund des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Tat, tat- und schuldangemessen. Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen wird eine Revision durch den Beschwerdeführer gemäß § 25a Abs 4 VwGG deshalb ausgeschlossen, da Im Übrigen wird eine Revision durch den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG deshalb ausgeschlossen, da 1. in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Bettina Weißgatterer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.28.1107.2