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{'item': 'LVwG-2016/36/1188-31'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.07.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/36/1188-31 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über die Beschwerde von Herrn BB, wohnhaft in Y, Adresse 1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 08.03.2016, Zl ****, mit dem der beantragten Errichtung einer Wohnanlage auf Gst **** KG Y unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen die baurechtliche Bewilligung erteilt wurde, zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde von Herrn BB wird gemäß § 28 VwGVG Folge gegeben, dies mit der Maßgabe, dass Der Beschwerde von Herrn BB wird gemäß Paragraph 28, VwGVG Folge gegeben, dies mit der Maßgabe, dass gemäß § 27 TBO 2011 die Baubewilligung gemäß den mit dem Genehmigungsvermerk des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 08.03.2016, Zl ****, versehenen Plänen, geändert durch die mit Genehmigungsvermerk des Landesverwaltungsgerichts Tirol versehenen Pläne der GG GmbH vom 20.02.2017, Plannummer 10, Plandarstellung Geländeschnitte 1-1 bis 7-7, und vom 05.04.2017, Plannummer 06, Plandarstellung Planausschnitte Schnitte A-A und Ansichten sowie vom 05.04.2017, Plannummer 01, Plandarstellung Planausschnitte Ebene 0 und Ebene 1, erteilt wird.gemäß Paragraph 27, TBO 2011 die Baubewilligung gemäß den mit dem Genehmigungsvermerk des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 08.03.2016, Zl ****, versehenen Plänen, geändert durch die mit Genehmigungsvermerk des Landesverwaltungsgerichts Tirol versehenen Pläne der GG GmbH vom 20.02.2017, Plannummer 10, Plandarstellung Geländeschnitte 1-1 bis 7-7, und vom 05.04.2017, Plannummer 06, Plandarstellung Planausschnitte Schnitte A-A und Ansichten sowie vom 05.04.2017, Plannummer 01, Plandarstellung Planausschnitte Ebene 0 und Ebene 1, erteilt wird.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 05.12.2014, Zl ****, wurde der mit Baugesuch vom 04.08.2014 beantragten Errichtung einer Wohnanlage auf Gst **** KG Y unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen die baurechtliche Bewilligung erteilt. In diesem Verfahren wurden von der Baubehörde ua die Stellungnahme des örtlichen Raumplaners vom 26.08.2014 sowie das Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen vom 04.09.2014 eingeholt. Der dagegen erhobenen Beschwerde von Herrn BB wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 16.11.2015, Zl ****, Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 05.12.2014, Zl ****, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.Der dagegen erhobenen Beschwerde von Herrn BB wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 16.11.2015, Zl ****, Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 05.12.2014, , Zl ****, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. Mit dem am 14.12.2015 bei der Baubehörde neuerlich eingebrachten Baugesuch vom 04.08.2014 beantragte Herr AA (im Folgenden: Bauwerber) wiederum die Errichtung einer Wohnanlage mit 9 Wohnungen und 19 Tiefgaragenstellplätzen auf zwei Ebenen auf Gst **** KG Y nunmehr in zT geringfügig geänderter Form. Ua nach Einholung des brandschutztechnischen Gutachtens vom 21.01.2016 sowie der Stellungnahme des Ingenieurbüros CC GmbH vom 04.02.2016 wurde dann diesem Bauvorhaben mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 08.03.2016, Zl ****, die baurechtliche Bewilligung unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Dagegen erhoben Herr DD und Herr BB jeweils Beschwerde. Herr BB brachte in seiner Beschwerde vom 05.04.2016 im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes vor: Der gegenständliche Bescheid sei seiner Ansicht nach mit einer materiellen Rechtswidrigkeit behaftet, da die Gemeinde Y die Bestimmungen der Tiroler Bauordnung rechtlich verfehlt auf den gegenständlichen Sachverhalt anwendet habe. Weiters sei der gegenständliche Bescheid nach Ansicht des Beschwerdeführers aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig und seien die „Auflagen“ des Landesverwaltungsgerichtes nicht eingehalten worden. Aus dem folgend zusammengefassten Vorbringen sei die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens nicht gegeben und hätte die Behörde die gestellten Anträge und Ansuchen von vornherein zurückzuweisen gehabt. Insgesamt sei das zugrunde liegende Bauverfahren von der belangten Behörde unvollständig und unzureichend durchgeführt worden und wesentliche Rechte und Ansprüche des Beschwerdeführers beeinträchtigt bzw verletzt, berechtigte Einwendungen und Anträge zurück- bzw abgewiesen und vor allem wesentliche für die Beurteilung des eingereichten Bauvorhabens notwendige Pläne und Unterlagen sowie Gutachten negiert bzw entgegen den Vorschlägen von Sachverständigen gar nicht eingeholt worden. Zu Punkt
  4. erfolgten umfassende Ausführungen zur Ausgangslage und Siedlungsstruktur und wurde insbesondere unter Bezugnahme auf das Raumordnungskonzept sowie das Siedlungsleitbild der Gemeinde Y vorgebracht, dass aufgrund der bestehenden Einfamilienhausstruktur sowie der exponierten Lage und Geländeausformung der Bauwerber aufgrund der Festlegungen des Raumordnungskonzeptes eine 3D Darstellung der geplanten Bauführungen samt Gelände vorzulegen habe und die vom raumordnungsfachlichen Sachverständigen vorgesehenen Maßnahmen (zB Versickerungsversuch) vor Baubeginn durchzuführen seien. Dem Bauwerber sei auch aufzutragen die gesamte Planung des Bauvorhabens an das örtliche Siedlungsleitbild hinsichtlich Höhe und Bebauungsdichte anzupassen. Er stimme dem raumordnungsfachlichen Sachverständigen auch zu, wenn dieser meine, dass großvolumige Baukörper und flächenhafte Verbauungen in derartigen Lagen zu vermeiden seien. In Punkt
  5. „Messpunkte, Straßenbreite, Raumordnungsgutachten“ wird im Wesentlichen vorgebracht, dass Planabweichungen von den Realmaßen bestehen würden und nach wie vor ausreichende Schnitte - vor allem an der Grundgrenze zum Beschwerdeführer - fehlten was naturgemäß eine ausreichende Beurteilung der Baumaßnahmen nicht zulasse. Trotz der schwierigen Geländesituation habe die Behörde die vom Beschwerdeführer beantragten zusätzlichen Geländeschnitte wieder nicht gebracht und das, obwohl diese vom LVwG ausdrücklich verlangt worden seien. Ohne diese Schnitte sei eine Beurteilung des Bauvorhabens sowie die ohne Genehmigung bereits durchgeführten Geländeveränderungen und die Situierung der Versickerungsanlagen nicht möglich, und sei daher das Verfahren mangelhaft. Trotz gesetzwidriger Geländeveränderungen sei dem Bauwerber weder aufgetragen worden, die nötige Anzeige nachzureichen, noch sei ihm aufgetragen worden jenes Gelände wieder herzustellen, das vor der Abtragung bestanden habe. Es würden daher die gesetzlich nötigen Verfahrensschritte und Anordnungen der Behörde, welche erst durch die entsprechenden Pläne, Messpunkte, Höhenlagen etc eine Beurteilung und vor allem gesetzeskonforme Bewertung des Bauvorhabens ermöglichen fehlen und hafte dem Verfahren dadurch ein nicht sanierbarer Mangel an. Zudem wurde mit näheren Ausführungen vorgebracht, dass Mauern falsch dargestellt und sich aus den Plänen kein konsistentes Bild ergebe. Weiters erfolgten Ausführungen hinsichtlich der Stabilität der bestehenden Mauer auf seinem Grundstück, die durch zwei (westlich und östlich) im rechten Winkel an seine nördliche Stützmauer gehende Mauer stabilisiert werde, und im Bereich des Baugrundstückes die westliche Mauer abgerissen werden soll. Die von amtswegen hingewiesene Einfriedung auf der gesamten Länge zum Südgrundstück sei keinem der Pläne zu entnehmen und sei die Nutzung der nicht eingefriedeten Flächen zu verbieten oder Absturzsicherungen anzuordnen. Zudem habe die Behörde zu klären, wie der Geländeübergang zwischen den Grundstücksgrenzen des Bauwerber und des Beschwerdeführers überwunden wird. Zu den Plandifferenzen verweist der Beschwerdeführer gesamthaft auf sein schriftliches Vorbringen zur mündlichen Bauverhandlung insbesondere in Punkt 6.3 (siehe dazu auch Bescheid 5.12.2014, Seite 14). Zu Punkt
  6. erfolgten Ausführungen hinsichtlich der Straßenbreiten und wurde insbesondere vorgebracht, dass die vom Bauwerber und auch vom Raumordnungssachverständigen angegebenen und begutachteten Straßenbreiten östlich des Baugrundstückes unrichtig seien. Neben zu fordernden weiteren Schnitten, einer 3-D-Visualisierung und Höhenmesspunkten wurde weiters ausgeführt, dass entgegen der Anordnung des LVwG im Bebauungsplan keine Höhenlage festgelegt sei, welche gemäß § 62 Abs. 7 TROG eine Beurteilung des Bauverfahrens und der Nachbarrechte ermöglichen würde. Es wurde ferner eine präzise neue Vermessung durch einen von der Gemeinde zu bestellenden Vermesser beantragt, die zweifelsfrei eine Beurteilung des Geländes zulase. Im südwestlichen Bereich würden nach Ansicht des Beschwerdeführers wohl die 2 m überschritten, genaues lasse sich jedoch erst nach Vorliegen entsprechender Pläne sagen.Zu Punkt
  7. erfolgten Ausführungen hinsichtlich der Straßenbreiten und wurde insbesondere vorgebracht, dass die vom Bauwerber und auch vom Raumordnungssachverständigen angegebenen und begutachteten Straßenbreiten östlich des Baugrundstückes unrichtig seien. Neben zu fordernden weiteren Schnitten, einer 3-D-Visualisierung und Höhenmesspunkten wurde weiters ausgeführt, dass entgegen der Anordnung des LVwG im Bebauungsplan keine Höhenlage festgelegt sei, welche gemäß Paragraph 62, Absatz 7, TROG eine Beurteilung des Bauverfahrens und der Nachbarrechte ermöglichen würde. Es wurde ferner eine präzise neue Vermessung durch einen von der Gemeinde zu bestellenden Vermesser beantragt, die zweifelsfrei eine Beurteilung des Geländes zulase. Im südwestlichen Bereich würden nach Ansicht des Beschwerdeführers wohl die 2 m überschritten, genaues lasse sich jedoch erst nach Vorliegen entsprechender Pläne sagen. In Punkt
  8. „Steinschlichtungen“ wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Gutachten der TT Geotechnik vom 02.12.2013 in keiner Weise die weiteren Einreichpläne vom 6.3.2014, 28.10.2014 und 10.12.2015 berücksichtigte, bei denen jeweils markante Änderungen und Neuerungen der Mauern und Steinschlichtungen, insbesondere im Südwesten des Grundstückes des Bauwerbers vorgenommen worden seien und sei diesbezüglich das Verfahren ebenfalls mangelhaft. Der Beschwerdeführer gehe zudem davon aus, dass im Mindestabstandsbereich an der Westseite die Aufschüttungen und Mauer 2 m überschreiten. Der Plan vom 10.12.2015 lasse nicht exakt nachvollziehen, wie groß diese Überschreitungen sein werden. In Punkt
  9. „Tiefgarage; Lüftungskonzept“ wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im Bescheid die Vorlage eines Lüftungskonzepts aufgetragen worden sei, die Behörde dabei aber unterlasse, im Detail vorzuschreiben, was das Lüftungskonzept alles zu beinhalten hat und bis wann dieses der Behörde vorzulegen ist. Es sei auch nicht ausgeführt, was geschieht, wenn dieses Konzept nicht entspricht. Auch eine Überprüfbarkeit sei in keiner Weise gewährleistet. Ohne Überprüfbarkeit und ordnungsgemäße Ausführung sei aber die Benutzbarkeit der Garage nicht zulässig. Ferner habe dieses Lüftungskonzept auch Teil des Brandschutzgutachtens zu sein. Nachdem das Lüftungskonzept erst nunmehr vorgeschrieben werde, sei es naturgemäß nicht einer brandschutztechnischen Begutachten unterzogen, was einen schweren Mangel bedeute, sodass die Genehmigung des Bauvorhabens rechtswidrig sei. In Punkt
  10. „Spielplatz“ wurde ua ausgeführt aus den Einreichplänen nicht ersichtlich und nicht nachvollziehbar sei, wo der Spielplatz sowie die Einrichtungen zum Wäschetrocknen und Teppichklopfen situiert sind und sei dies für die vorgeschriebenen Absturzsicherungen wesentlich. In Punkt
  11. erfolgten Ausführungen hinsichtlich des „Fußwegs im Westen“, insbesondere zu dessen Nutzung während und nach der Bauführung. In Punkt
  12. „MM“ wurde vorgebracht, dass die 3 m hohe Stützmauer, die direkt bis zu seiner Grundgrenze reiche, mit einem 1,5 m tiefen Fundament auszustatten sei, um im Falle einer Erneuerung seiner Stützmauer sicherzustellen, dass die Stabilität dieser Mauer gewährleistet ist. In Punkt
  13. „Stützmauer Besucherparkplatz“ wurde mit näheren Ausführungen die Prüfung des Sachverhalts betreffend die Höhe der Mauer im Bereich des PKW-Stellplatzes FB 3 im Osten der Ebene 1 (im Bereich des Zuganges zu Haus A) verlangt. In Punkt
  14. „Pflanzen“ erfolgten Ausführungen betreffend eine hohe Fichte und andere Sträucher am Grundstück des Beschwerdeführers und sei sicherzustellen, dass diese durch die Bauarbeiten keinerlei Beeinträchtigung erfahren bzw wurde auf eine Unfallgefahr infolge einer Schädigung an Wurzeln (durch die geplante Stützmauer) und Ästen Bezug genommen. Es solle daher vor Baubeginn vorgeschrieben werden, wie hier vorzugehen ist. In Punkt
  15. erfolgten umfassende Ausführungen hinsichtlich der Sicherung während des Baues aufgrund der sehr große Höhenunterschiede und des Geländes insbesondere zum Schutz für die Unterlieger vor allem bei Grabungs- und Aufschüttarbeiten. In Punkt
  16. „Mitnutzung meines Grundstücks während des Baues“ wurde ausgeführt, dass zu klären sei, ob und wie viel Arbeiten auf seinem Grundstück erfolgen müssen. In Punkt
  17. „Versickerung“ wurde mit näheren Ausführungen vorgebracht, dass diese Thematik aufgrund der Lage des Bauprojektes und der Lage des Grundstückes des Beschwerdeführers von wesentlicher Bedeutung sei und der Schutz vor Immissionen hier an oberster Stelle stehe und sicherzustellen sei. Insbesondere wurden reale Untersuchungen und Echtprofile empfohlen. Der Logik folgend seien daher Versickerungsversuche bereits vor Genehmigung bzw Bauführung durchzuführen, um zu entsprechenden Aussagen zu gelangen. Diese Ergebnisse seien aber auch maßgeblich dafür, dass gemäß Punkt
  18. des Bescheides (Seite 4) einerseits die Versickerung für Dritte schadlos ermöglicht werden kann und andererseits die Dimensionierung der Sickerschächte ausreichend erfolgt. Angesichts der Relevanz dieser Thematik für den Beschwerdeführer seien die Ausführungen der Behörde geradezu „sparsam . Die Behörde greife dabei nicht einmal auf jene Auflage zurück, die der von ihr bestellte Sachverständige formuliert habe (z.B. Versickerungsversuch), sondern berufe sich auf Vorgaben eines Leitfadens. Der Beschwerdeführer beantragte daher wiederum, dass dem Bauwerber noch vor Beginn der Bauführung und auch während der Bauführung Versickerungsversuche aufgetragen werden. Im Übrigen wird daraufhingewiesen, dass die Versickerungsanlage in den neu eingereichten Plänen nirgends aufscheinen würden, keine Schnitte dazu existieren und daher auch in diesem Punkt die Pläne mangelhaft seien. Unter Verweis auf den Sturzflutregen im Sommer 2015 beantragte der Beschwerdeführer, dass eine Echtprofilanalyse durchgeführt wird und dabei die Auswirkung auf die unterhalb liegende Mauer „BB Nordost“ geprüft werden müsse, um sicher zu stellen, dass es zu keinerlei Schäden kommt. Dies sei bescheidmäßig vorzuschreiben und sei die korrekte Durchführung durch die Behörde sicherzustellen. Weiters beantragte der Beschwerdeführer eine Versickerung nördlich seiner nördlichen Stützmauer und sei bescheidmäßig sicherzustellen, dass es keine negativen Auswirkungen durch das Abgraben nordwestlich des nur 70 cm hinter der nördlichen Stützmauer liegenden Geländes um ca. 1,3 m gibt. Das Gleiche gelte für die 1,7 m hohe Aufschüttung nordöstlich. Hier sei zu klären, wohin die Terrassenversickerung erfolge, die nur 3,5 m von der bis zu 2,4 m hohen Mauer liege. Unter Punkt
  19. „Sonstiges“ wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass auf Seite 1 des Baubescheids der Abriss des bestehenden Gebäudes angekündigt werde, das Gebäude jedoch bereits vor Jahren abgerissen worden sei und sei der Bescheid diesbezüglich mangelhaft. Im Spruch werde zudem auf Auflagen des hochbautechnischen Sachverständigen verwiesen, die einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bilden. Ein entsprechendes Gutachten ist dem Beschwerdeführer bei Einsicht in den Bauakt nicht aufgefallen. Aus seiner Sicht existierten diese Auflagen daher nicht. Im Spruch werde weiters auf die Stellungnahme des Raumplaners EE verwiesen, die bei Akteneinsicht nicht im Bauakt vorhanden gewesen sei. Es sei daher auch nicht nachvollziehbar, warum der Raumplaner trotz entgegenstehender Feststellungen des LVwG zur Aussage komme, dass das Bauvorhaben den Festlegungen des Bebauungsplanes nicht widerspräche, wenn doch das LVwG ausdrücklich die Festlegung der Höhenlage gefordert habe und eine solche nirgends in den Unterlagen aufscheine. Der Raumplaner hätte zur gegenteiligen Aussage kommen müssen, wenn er keine wesentlichen Veränderungen der Pläne gegenüber dem 16.10.2013 erkennt. Die Neubegutachtung durch einen weiteren Sachverständigen sei daher notwendig. Auch sei durch die Behörde immer noch nicht klargestellt, welche Pläne und Planänderungen sie dem Bescheid zugrunde legt bzw welche der „alten“ Pläne verworfen wurden. Unter Punkt
  20. „Schlussbemerkung“ wurde insbesondere auch ausgeführt, dass nachdem der Beschwerdeführer nun schon zum zweiten Male erhebliche objektive Mängel festgestellt habe, was eigentlich Aufgabe der Behörde sei, erwarte der Beschwerdeführer von der Behörde, dem Bauwerber nun endgültig Vorgaben zu machen, die den realen Verhältnissen entsprechen. Es könne nicht Aufgabe des Beschwerdeführers sein, grobe Fehler aufzudecken bzw an die Vorgaben des LVwG zu erinnern. Wenn sich der Bauwerber in diesem komplizierten Gelände weigere mit dem Beschwerdeführer zu verhandeln, sei es Aufgabe der Gemeinde entsprechend präzise Vorgaben zu machen, damit ein einigermaßen geordneter Bauablauf gewährleistet ist. Es sei sicher nicht sinnvoll, durch das gewählte Vorgehen des Bauwerbers und das bloße Abarbeiten des Bauansuchens durch die Behörde bereits in diesem Stadium Situationen nahezu zu provozieren, die während der Bauphase unter anderem zu Baueinstellungen führen würden. Es wäre eben jetzt angesagt, durch klare Aufträge und Vorgaben an den Bauwerber für ausreichend klare Rahmenbedingungen zu sorgen und damit unnötige und wirtschaftlich unsinnige Verzögerungen während des Baus zu verhindern. Abschließend wurde daher beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass das gegenständliche Bauansuchen abgewiesen wird, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit an die Baubehörde zurückverweisen. Mit Eingabe vom 30.11.2016 hat der Beschwerdeführer DD seine Beschwerde zurückgezogen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgten von allen übrigen Parteien des Beschwerdeverfahrens weitere Eingaben und Akteneinsichten. Dabei wurde vom Beschwerdeführer BB insbesondere auch ergänzend vorgebracht, dass für das gegenständliche Baugrundstück zum einen der Bebauungsplan nicht in Kraft sei und zum anderen keine einheitliche Widmung gegeben sei. Zudem wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren am 30.11.2016 eine Verhandlung durchgeführt, die am 28.06.2017 fortgesetzt wurde, bei der jeweils neben sämtlichen Parteien des Beschwerdeverfahrens auch der seitens des Landesverwaltungsgerichts beigezogene hochbautechnische Amtssachverständige anwesend war. Dabei wurden sowohl der Baubehörde aufgetragen ergänzende Unterlagen vorzulegen als auch dem Bauwerber aufgetragen zum Grundstück des Beschwerdeführers Herrn BB hin entsprechende weitere Schnitte vorzulegen sowie nicht klar dargestellte Planbereiche deutlich darzustellen. Seitens des Bauwerbers wurden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu den ergänzenden Ausführungen des Beschwerdeführers Stellung genommen und weiters mit den vorgelegten Plänen vom 20.02.1017 und vom 04.05.2017 die seitens des Landesverwaltungsgerichts geforderten zusätzlichen Schnitte sowie entsprechende Plandarstellungen der nunmehr beantragten geringfügigen Änderungen eingebracht. Weiters wurde von Bauwerber ergänzend der Lage- und Höhenplan von DI FF vom 15.12.2016, GZ **** (vermessen am 17.08.2015 und 05.12.2016) eingebracht, in dem in brauner Farbe dargestellt, die Geländehöhen aus dem Höhenplan von DI KK vom 17.12.2008, GZ ****, übernommen wurden und zudem zahlreiche neue Höhenvermessungen, insbesondere auch im Mindestabstandsbereich zum Grundstück des Beschwerdeführer hin, erfolgten. Seitens der belangten Behörde wurden ergänzende Unterlagen vorgelegt, dabei insbesondere die Kundmachung nach § 68 Abs 1 TROG 2016 hinsichtlich des Bebauungsplanes mit der Nummer **** für den Bereich des Baugrundstückes sowie der Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 20.06.2017, Zl ****, mit dem der Widmungsänderung zur Schaffung einer einheitlichen Bauplatzwidmung ua auch für das gegenständliche Baugrundstück die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt wurde. Seitens der belangten Behörde wurden ergänzende Unterlagen vorgelegt, dabei insbesondere die Kundmachung nach Paragraph 68, Absatz eins, TROG 2016 hinsichtlich des Bebauungsplanes mit der Nummer **** für den Bereich des Baugrundstückes sowie der Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 20.06.2017, Zl ****, mit dem der Widmungsänderung zur Schaffung einer einheitlichen Bauplatzwidmung ua auch für das gegenständliche Baugrundstück die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt wurde. Hinsichtlich der vom Bauwerber ergänzend eingebrachten bzw geänderten Plänen vom 20.02.2017 und vom 04.05.2017 wurde vom hochbautechnischen Sachverständigen das Gutachten vom 01.06.2017, Zl ****, erstattet, das auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol im Beisein aller Parteien ausführlich und abschließend erörtert wurde. Darin führt der Sachverständige mit detaillierter Begründung zusammengefasst aus, dass sich die im Mindestabstandsbereich zum Grundstück des Beschwerdeführers Herrn BB hin (Gst **** KG Y) projektierten Maßnahmen in dem laut den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 zulässigen Umfang bewegen und keine Überschreitungen vorliegen. Im Mindestabstandsbereich von 4,0 m zum Grundstück **** KG Y hin, werden auch keine Aufschüttungen des Geländes gegenüber dem Gelände vor Bauführung, von mehr als 2,0 m vorgenommen und überschreiten die projektierten Einfriedungen und Stützmauern (inkl. Absturzsicherung), innerhalb des Mindestabstandsbereiches von 4,0 m zum Grundstück ****, nicht die maximal zulässige Höhe von 2,0 m laut Tiroler Bauordnung
  21. II.römisch zwei. Rechtslage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 32/2017:Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 32/2017: § 6Paragraph 6Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen und von anderen baulichen Anlagen(…)

(3)Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden: a)Litera a oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, einschließlich der Zufahrten; oberirdische bauliche Anlagen, die dem Schutz von Tieren dienen, dürfen in den Mindestabstandsflächen auch keine sonstigen Öffnungen ins Freie aufweisen; die Ausstattung von oberirdischen baulichen Anlagen mit begehbaren Dächern ist nur zulässig, wenn diese höchstens 1,50 m über dem anschließenden Gelände liegen oder wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt; begehbare Dächer dürfen mit einer höchstens 1 m hohen Absturzsicherung ausgestattet sein; b)Litera b Pergolen und dergleichen, sofern deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, sonstige überwiegend offene oberirdische bauliche Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, wie Terrassen und dergleichen sowie Kinderspielplätze und offene Schwimmbecken; überwiegend offene, jedoch überdachte Terrassen, wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt; c)Litera c Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen und dergleichen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet bis zu einer Höhe von insgesamt 2,80 m, jeweils vom höheren anschließenden Gelände gemessen, außer der betroffene Nachbar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu; d)Litera d Stellplätze einschließlich der Zufahrten; e)Litera e unterirdische bauliche Anlagen, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen; f)Litera f Flutlichtanlagen und sonstige Beleuchtungseinrichtungen mit Zustimmung des betroffenen Nachbarn.
(4)Ist eine Baugrenzlinie festgelegt, so gilt Abs. 2 und 3 lit. c sinngemäß. Soweit keine Baugrenzlinien für unterirdische Geschoßebenen festgelegt sind, gilt weiters Abs. 3 lit. e sinngemäß. Darüber hinaus dürfen nur Pflasterungen, Zufahrten und dergleichen vor die Baugrenzlinie ragen oder vor dieser errichtet werden. § 59 Abs. 3 fünfter, sechster und siebter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 bleibt unberührt.
(4)Ist eine Baugrenzlinie festgelegt, so gilt Absatz 2 und 3 Litera c, sinngemäß. Soweit keine Baugrenzlinien für unterirdische Geschoßebenen festgelegt sind, gilt weiters Absatz 3, Litera e, sinngemäß. Darüber hinaus dürfen nur Pflasterungen, Zufahrten und dergleichen vor die Baugrenzlinie ragen oder vor dieser errichtet werden. Paragraph 59, Absatz 3, fünfter, sechster und siebter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 bleibt unberührt. (…)
(6)Die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m dürfen insgesamt nur im Ausmaß von höchstens 15 v. H. der Fläche des Bauplatzes mit oberirdischen baulichen Anlagen im Sinn des Abs. 2 lit. a und Abs. 3 verbaut werden. Dabei bleiben bauliche Anlagen nach Abs. 3 lit. c und d sowie Vordächer, Pflasterungen und dergleichen unberücksichtigt. Oberirdische bauliche Anlagen nach Abs. 3 lit. a und b dürfen überdies nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden, dass innerhalb der Mindestabstandsflächen zu jedem angrenzenden Grundstück und zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen frei bleibt, außer der betroffene Nachbar stimmt einer weitergehenden Verbauung nachweislich zu. Gemeinsame Grenzen von weniger als 3 m Länge auf einer Seite bleiben unberücksichtigt.
(6)Die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m dürfen insgesamt nur im Ausmaß von höchstens 15 v. H. der Fläche des Bauplatzes mit oberirdischen baulichen Anlagen im Sinn des Absatz 2, Litera a und Absatz 3, verbaut werden. Dabei bleiben bauliche Anlagen nach Absatz 3, Litera c und d sowie Vordächer, Pflasterungen und dergleichen unberücksichtigt. Oberirdische bauliche Anlagen nach Absatz 3, Litera a und b dürfen überdies nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden, dass innerhalb der Mindestabstandsflächen zu jedem angrenzenden Grundstück und zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen frei bleibt, außer der betroffene Nachbar stimmt einer weitergehenden Verbauung nachweislich zu. Gemeinsame Grenzen von weniger als 3 m Länge auf einer Seite bleiben unberücksichtigt. (…) § 26Paragraph 26 Parteien
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
  1. a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  2. b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
  6. e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  7. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. (…) § 49Paragraph 49 Aufschüttungen, Abgrabungen (…)
(3)Die Durchführung einer anzeigepflichtigen Aufschüttung oder Abgrabung ist unzulässig, wenn die Aufschüttung oder Abgrabung im Hinblick auf die Boden- und Geländebeschaffenheit den Erfordernissen der Sicherheit, insbesondere der bodenmechanischen Festigkeit und Rutschsicherheit, nicht entspricht. In den Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m (§ 6 Abs. 1) darf das ursprüngliche Geländeniveau oder, wenn im Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt ist, das durch die Höhenlage bestimmte Geländeniveau durch eine Aufschüttung höchstens um 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet höchstens um 2,80 m, verändert werden, außer der betroffene Nachbar stimmt einer Veränderung in einem größeren Ausmaß nachweislich zu. Die Durchführung einer anzeigepflichtigen Aufschüttung ist weiters unzulässig, wenn die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt würde, innerhalb geschlossener Ortschaften ferner, wenn das Orts- oder Straßenbild erheblich beeinträchtigt würde.
(3)Die Durchführung einer anzeigepflichtigen Aufschüttung oder Abgrabung ist unzulässig, wenn die Aufschüttung oder Abgrabung im Hinblick auf die Boden- und Geländebeschaffenheit den Erfordernissen der Sicherheit, insbesondere der bodenmechanischen Festigkeit und Rutschsicherheit, nicht entspricht. In den Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m (Paragraph 6, Absatz eins,) darf das ursprüngliche Geländeniveau oder, wenn im Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt ist, das durch die Höhenlage bestimmte Geländeniveau durch eine Aufschüttung höchstens um 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet höchstens um 2,80 m, verändert werden, außer der betroffene Nachbar stimmt einer Veränderung in einem größeren Ausmaß nachweislich zu. Die Durchführung einer anzeigepflichtigen Aufschüttung ist weiters unzulässig, wenn die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt würde, innerhalb geschlossener Ortschaften ferner, wenn das Orts- oder Straßenbild erheblich beeinträchtigt würde. (…)“ III.römisch drei. Erwägungen: Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl. VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0304; VwGH 31.01.2008, Zl 2007/06/0152; uva). Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0304; VwGH 31.01.2008, , Zl 2007/06/0152; uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv - öffentlichen Rechten beschränkt. Der Nachbar kann im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war. Ein über diese gesetzlich normierten Mitspracherechte hinausgehendes Recht besteht im Baubewilligungsverfahren für einen Nachbarn daher nicht. Zudem hat das Verwaltungsgericht nach § 27 VwGVG, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.Zudem hat das Verwaltungsgericht nach Paragraph 27, VwGVG, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Gst **** KG Y, dessen nördliche Grenze unmittelbar an den gegenständlichen Bauplatz (Gst **** KG Y) angrenzt und dessen Grenze zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegt. Er ist sohin grundsätzlich berechtigt die Einhaltung der in § 26 Abs 3 TBO 2011 normierten Nachbarrechte geltend zu machen, allerdings nur soweit diese auch seinem Schutz dienen. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Gst **** KG Y, dessen nördliche Grenze unmittelbar an den gegenständlichen Bauplatz (Gst **** KG Y) angrenzt und dessen Grenze zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegt. Er ist sohin grundsätzlich berechtigt die Einhaltung der in Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 normierten Nachbarrechte geltend zu machen, allerdings nur soweit diese auch seinem Schutz dienen. Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers insbesondere in Punkt
  1. zur Ausgangslage und Siedlungsstruktur ist auszuführen, dass mit diesem Vorbringen kein Nachbarrecht iSd § 26 Abs 3 TBO geltend gemacht wurde. Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers insbesondere in Punkt
  2. zur Ausgangslage und Siedlungsstruktur ist auszuführen, dass mit diesem Vorbringen kein Nachbarrecht iSd Paragraph 26, Absatz 3, TBO geltend gemacht wurde. Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, handelt es sich bei dem in § 6 Abs 5 TBO 2011 normierten Erfordernis, nämlich dass das Orts- und Straßenbild durch ein beantragtes Bauvorhaben nicht erheblich beeinträchtigt werden darf, um keine Bestimmung, die dem Schutz der Nachbarn dient (VwSlg 17.351 A/2007; VwGH 26.1.2006, 2005/06/0356; 27.11.2003, 2002/06/0062).Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, handelt es sich bei dem in Paragraph 6, Absatz 5, TBO 2011 normierten Erfordernis, nämlich dass das Orts- und Straßenbild durch ein beantragtes Bauvorhaben nicht erheblich beeinträchtigt werden darf, um keine Bestimmung, die dem Schutz der Nachbarn dient (VwSlg 17.351 A/2007; VwGH 26.1.2006, 2005/06/0356; 27.11.2003, 2002/06/0062). Da dem Beschwerdeführer insbesondere kein Mitspracherecht zur Vereinbarung des beantragten Bauvorhabens mit der bestehenden Baustruktur sowie zur Lage des Bauplatzes zukommt, war dem Bauwerber daher im Beschwerdeverfahren auch nicht – wie vom Beschwerdeführer gefordert - eine 3D-Darstellung der geplanten Bauführungen samt Gelände aufzutragen. Soweit hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers in Punkt
  3. „Messpunkte, Straßenbreite, Raumordnungsgutachten“, insbesondere vorgebracht wird, dass die vom Bauwerber und auch vom Raumordnungssachverständigen angegebenen und begutachteten Straßenbreiten östlich des Baugrundstückes unrichtig seien, ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Straßenbreiten sowie auch der verkehrsmäßigen Erschließung des Baugrundstückes kein Mitspracherecht im Baubewilligungsverfahren zukommt (vgl VwGH 20.02.2003, Zl 2002/06/0198; ua).Soweit hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers in Punkt
  4. „Messpunkte, Straßenbreite, Raumordnungsgutachten“, insbesondere vorgebracht wird, dass die vom Bauwerber und auch vom Raumordnungssachverständigen angegebenen und begutachteten Straßenbreiten östlich des Baugrundstückes unrichtig seien, ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Straßenbreiten sowie auch der verkehrsmäßigen Erschließung des Baugrundstückes kein Mitspracherecht im Baubewilligungsverfahren zukommt vergleiche VwGH 20.02.2003, Zl 2002/06/0198; ua). Soweit in Punkt
  5. „Messpunkte, Straßenbreite, Raumordnungsgutachten“, weiters vorgebracht wurde, dass entgegen der Anordnung des LVwG im Bebauungsplan keine Höhenlage festgelegt sei, welche gemäß § 62 Abs 7 TROG eine Beurteilung des Bauverfahrens und der Nachbarrechte ermöglichen würde, ist dazu auszuführen, dass im Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 16.11.2015, Zl ****, nur im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen klarstellend ausgeführt wurde, dass im Bebauungsplan für das gegenständliche Baugrundstück keine Höhenlage festgelegt ist. Es wurde damit jedoch keinesfalls die Festlegung einer Höhenlage gefordert.Soweit in Punkt
  6. „Messpunkte, Straßenbreite, Raumordnungsgutachten“, weiters vorgebracht wurde, dass entgegen der Anordnung des LVwG im Bebauungsplan keine Höhenlage festgelegt sei, welche gemäß Paragraph 62, Absatz 7, TROG eine Beurteilung des Bauverfahrens und der Nachbarrechte ermöglichen würde, ist dazu auszuführen, dass im Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 16.11.2015, Zl ****, nur im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen klarstellend ausgeführt wurde, dass im Bebauungsplan für das gegenständliche Baugrundstück keine Höhenlage festgelegt ist. Es wurde damit jedoch keinesfalls die Festlegung einer Höhenlage gefordert. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens in Punkt
  7. „Tiefgarage; Lüftungskonzept“ ist zunächst auszuführen, dass die Bestimmungen der OIB Richtlinie 3, Punkt 8.3., nicht dem Schutz der Nachbarn, sondern dem Schutz der Benützer der betreffenden Tiefgarage dienen und kommt dem Beschwerdeführer daher auch dazu kein Mitspracherecht zu. Soweit in diesem Zusammenhang weiters vorgebracht wird, dass dieses Lüftungskonzept auch Teil des Brandschutzgutachtens zu sein hätte und dies nicht einer brandschutztechnischen Begutachten unterzogen worden ist, ist dazu auszuführen, dass dem Nachbarn gemäß § 26 Abs 3 lit b TBO 2011 zwar grundsätzlich ein Mitspracherecht hinsichtlich der Bestimmungen über den Brandschutz zusteht. Dies ist aber – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt - nicht dahin zu verstehen, dass ihm ein Mitspracherecht hinsichtlich sämtlicher denkbarer Aspekte des Brandschutzes zustünde, sondern vielmehr nur hinsichtlich jener Gefährdungen, die von der geplanten baulichen Anlage bzw deren Benützung selbst ausgehen (VwGH 21.02.2007, 2006/06/0338; VwGH 21.06.2005, 2004/06/0005; VwGH 30.04.2004, 2003/06/0055).Soweit in diesem Zusammenhang weiters vorgebracht wird, dass dieses Lüftungskonzept auch Teil des Brandschutzgutachtens zu sein hätte und dies nicht einer brandschutztechnischen Begutachten unterzogen worden ist, ist dazu auszuführen, dass dem Nachbarn gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Litera b, TBO 2011 zwar grundsätzlich ein Mitspracherecht hinsichtlich der Bestimmungen über den Brandschutz zusteht. Dies ist aber – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt - nicht dahin zu verstehen, dass ihm ein Mitspracherecht hinsichtlich sämtlicher denkbarer Aspekte des Brandschutzes zustünde, sondern vielmehr nur hinsichtlich jener Gefährdungen, die von der geplanten baulichen Anlage bzw deren Benützung selbst ausgehen (VwGH 21.02.2007, 2006/06/0338; VwGH 21.06.2005, 2004/06/0005; VwGH 30.04.2004, 2003/06/0055). Der Beschwerdeführer hat sohin mit seinem diesbezüglichen Vorbringen keine Verletzung der ihm zukommenden Rechte entsprechend dargetan. Lediglich der Vollständigkeit halber ist daher in diesem Zusammenhang noch auszuführen, dass in der Auflage Nr
  8. der bekämpften Entscheidung die Vorlagen eines entsprechenden Lüftungskonzeptes aufgetragen wurde und umfasst dies sohin auch die Einhaltung der Brandschutzbestimmungen. Zudem wurden in der bekämpften Entscheidung zahlreiche allgemeine brandschutztechnische Auflagen aufgenommen. Der Bauwerber führt dazu in seiner Stellungnahme (ohne Datumsangabe), die am 16.06.2016 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangt ist, ua auch zusammengefasst aus, dass bereits eine Reihe von Auflagen in Hinblick auf die Gewährleitung des Brandschutzes bestehen und er im Übrigen bei Erstellung des Polierplanes diese zu berücksichtigen hat und noch vor Baubeginn von der Landesstelle für Brandverhütung überprüfen lassen wird. Soweit in Punkt
  9. „Spielplatz“ zusammengefasst vorgebracht wurde, dass aus den Einreichplänen nicht ersichtlich und nicht nachvollziehbar sei, wo der Spielplatz sowie die Einrichtungen zum Wäschetrocknen und Teppichklopfen situiert werden und dies für die vorgeschriebenen Absturzsicherungen wesentlich sei, ist auszuführen, dass die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nach § 11 TBO 2011 betreffend Kinderspielplätze und Nebeneinrichtungen beim Neubau von Wohnanlagen ebenfalls nicht vom Mitspracherecht des Nachbarn im Bauverfahren umfasst sind. Soweit in Punkt
  10. „Spielplatz“ zusammengefasst vorgebracht wurde, dass aus den Einreichplänen nicht ersichtlich und nicht nachvollziehbar sei, wo der Spielplatz sowie die Einrichtungen zum Wäschetrocknen und Teppichklopfen situiert werden und dies für die vorgeschriebenen Absturzsicherungen wesentlich sei, ist auszuführen, dass die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nach Paragraph 11, TBO 2011 betreffend Kinderspielplätze und Nebeneinrichtungen beim Neubau von Wohnanlagen ebenfalls nicht vom Mitspracherecht des Nachbarn im Bauverfahren umfasst sind. Im Übrigen ist dazu auszuführen, dass mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben die Errichtung eines Spielplatzes nicht mehr beantragt wurde. Beim Vorbringen in Punkt
  11. „Pflanzen“ und beim Vorbringen in Punkt
  12. „Sicherung während des Baues“ handelt es sich um zivilrechtliche Einwendungen und nicht um zulässige Einwendungen des Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren gemäß § 26 Abs 3 TBO 2011 und war daher auch ein Eingehen auf dieses Vorbringen damit nicht geboten. Beim Vorbringen in Punkt
  13. „Pflanzen“ und beim Vorbringen in Punkt
  14. „Sicherung während des Baues“ handelt es sich um zivilrechtliche Einwendungen und nicht um zulässige Einwendungen des Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren gemäß Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 und war daher auch ein Eingehen auf dieses Vorbringen damit nicht geboten. Soweit in Punkt
  15. „Mitnutzung meines Grundstücks während des Baues“ ausgeführt wurde, dass zu klären sei, ob und wie viel Arbeiten auf dem Grundstück des Bauwerbers erfolgen müssten, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Im Falle einer durch den Bauwerber beabsichtigte Benützung von Nachbargrundstücken im Rahmen der Bauführung ist gemäß § 36 Abs 1 TBO 2011 der Eigentümer des Nachbargrundstückes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte von der beabsichtigten Durchführung der Bauarbeiten außer bei Gefahr im Verzug mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Im Falle einer durch den Bauwerber beabsichtigte Benützung von Nachbargrundstücken im Rahmen der Bauführung ist gemäß Paragraph 36, Absatz eins, TBO 2011 der Eigentümer des Nachbargrundstückes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte von der beabsichtigten Durchführung der Bauarbeiten außer bei Gefahr im Verzug mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Stimmt der Eigentümer oder der sonst Verfügungsberechtigte der Durchführung der Bauarbeiten nicht ausdrücklich zu, so hat die Behörde auf Antrag des Bauherrn bzw des Eigentümers der betreffenden baulichen Anlage mit schriftlichem Bescheid über die Zulässigkeit der Durchführung der Bauarbeiten zu entscheiden. Ein diesbezügliches Tätigwerden der Baubehörde erfolgt sohin erst im Falle einer Antragstellung durch den Bauwerber gemäß § 36 TBO
  16. Ein solcher Antrag liegt gegenständlich derzeit nicht vor bzw wurde dies auch nicht im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens beantragt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen war daher im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren diesbezüglich auch noch keine Prüfung seitens der Baubehörde vorzunehmen.Ein diesbezügliches Tätigwerden der Baubehörde erfolgt sohin erst im Falle einer Antragstellung durch den Bauwerber gemäß Paragraph 36, TBO
  17. Ein solcher Antrag liegt gegenständlich derzeit nicht vor bzw wurde dies auch nicht im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens beantragt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen war daher im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren diesbezüglich auch noch keine Prüfung seitens der Baubehörde vorzunehmen. Soweit in Punkt
  18. „Steinschlichtungen“ ua zusammengefasst ausgeführt wird, dass das Gutachten der TT Geotechnik vom 02.12.2013 in keiner Weise die weiteren Einreichpläne vom 6.3.2014, 28.10.2014 und 10.12.15, berücksichtige, bei denen jeweils markante Änderungen und Neuerungen der Mauern und Steinschlichtungen, insbesondere im Südwesten des Grundstückes des Bauwerbers, vorgenommen worden seien und diesbezüglich das Verfahren ebenfalls mangelhaft sei, ist dazu auszuführen, dass auch diesbezüglich kein Mitspracherecht des Nachbarn besteht. Lediglich ergänzend wird daher darauf hingewiesen, dass dem am 14.12.2015 eingebrachten Baugesuch ua auch ein Schreiben der NN GmbH vom 11.12.2015 beigeschlossen ist, in dem im Wesentlichen ausgeführt wird, dass bestätigt wird, dass die Tekturpläne zum Bauvorhaben (Plan-Nr. 01 und Plan- Nr. 10 vom 10.12.2015) vorgelegt und von ihnen geprüft wurden und es hinsichtlich der Ausbildung der Böschungssituation im südwestlichen Bereich keinerlei Änderungen bedarf. Auch bei den Ausführungen in Punkt
  19. hinsichtlich des „Fußwegs im Westen“ handelt es sich um kein Vorbringen, das vom Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren gemäß § 26 Abs 3 TBO 2011 umfasst ist. Auch bei den Ausführungen in Punkt
  20. hinsichtlich des „Fußwegs im Westen“ handelt es sich um kein Vorbringen, das vom Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren gemäß Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 umfasst ist. Lediglich der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang allgemein ergänzend anzumerken, dass auch ein Nachbarrecht auf Beibehaltung eines allenfalls bestehenden Servituts im uneingeschränkten und unveränderten Ausmaß in den erschöpfend aufgezählten Nachbarrechten des § 26 TBO 2011 nicht enthalten ist. Soweit ein Nachbar die Überschreitung oder Verletzung eines Servituts behaupten würde, handelt es sich dabei - wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur - ausführt, um eine privatrechtliche Einwendung, die auf den Rechtsweg zu verweisen wäre (vgl VwGH 20.10.1988, Zl 87/06/0020; VwGH 30.04.2013, Zl 2010/05/0137; VwGH 27.08.2013, Zl 2012/06/0148; uva).Lediglich der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang allgemein ergänzend anzumerken, dass auch ein Nachbarrecht auf Beibehaltung eines allenfalls bestehenden Servituts im uneingeschränkten und unveränderten Ausmaß in den erschöpfend aufgezählten Nachbarrechten des Paragraph 26, TBO 2011 nicht enthalten ist. Soweit ein Nachbar die Überschreitung oder Verletzung eines Servituts behaupten würde, handelt es sich dabei - wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur - ausführt, um eine privatrechtliche Einwendung, die auf den Rechtsweg zu verweisen wäre vergleiche VwGH 20.10.1988, Zl 87/06/0020; VwGH 30.04.2013, Zl 2010/05/0137; VwGH 27.08.2013, Zl 2012/06/0148; uva). Soweit in Punkt
  21. „MM“ vorgebracht wurde, dass die 3 m hohe Stützmauer, die direkt bis zu seiner Grundgrenze reiche, mit einem 1,5 m tiefen Fundament auszustatten sei, um im Falle der Erneuerung seiner Stützmauer sicherzustellen, dass die Stabilität dieser Mauer gewährleistet ist, ist dazu auszuführen, dass auch hinsichtlich allfälliger statischer Auswirkung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens auf bauliche Anlagen des Nachbarn gemäß § 25 Abs 3 TBO 2001 kein Mitspracherecht besteht (VwGH 31.3.2009, 2007/06/0212).Soweit in Punkt
  22. „MM“ vorgebracht wurde, dass die 3 m hohe Stützmauer, die direkt bis zu seiner Grundgrenze reiche, mit einem 1,5 m tiefen Fundament auszustatten sei, um im Falle der Erneuerung seiner Stützmauer sicherzustellen, dass die Stabilität dieser Mauer gewährleistet ist, ist dazu auszuführen, dass auch hinsichtlich allfälliger statischer Auswirkung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens auf bauliche Anlagen des Nachbarn gemäß Paragraph 25, Absatz 3, TBO 2001 kein Mitspracherecht besteht (VwGH 31.3.2009, 2007/06/0212). Hinsichtlich des Vorbringens in Punkt
  23. „Stützmauer Besucherparkplatz“ ist auszuführen, dass dieser Bereich von der Grundstücksgrenze des Beschwerdeführers mehr als 10 m entfernt ist – wie auch der hochbautechnische Sachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 28.06.2017 ausgeführt hat - und diese Stützmauer sohin außerhalb des Mindestabstandsbereiches zum Grundstück des Beschwerdeführers hin gelegen ist. Eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers kann daher diesbezüglich nicht gegeben sein und war daher im Hinblick auf die eingeschränkte Prüfbefugnis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dazu keine weitere Prüfung vorzunehmen. Zum umfassenden Vorbringen in Punkt
  24. „Versickerung“, in dem geltend gemacht wird, dass diese Thematik aufgrund der Lage des Bauprojektes und der Lage des Grundstückes des Beschwerdeführers von wesentlicher Bedeutung sei, ist auch dazu auszuführen, dass die Bauplatzeignung gemäß § 3 TBO 2011 von der Baubehörde amtswegig zu prüfen ist und dem Nachbarn – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt – auch diesbezüglich kein Mitspracherecht zukommt und war daher auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen. Zum umfassenden Vorbringen in Punkt
  25. „Versickerung“, in dem geltend gemacht wird, dass diese Thematik aufgrund der Lage des Bauprojektes und der Lage des Grundstückes des Beschwerdeführers von wesentlicher Bedeutung sei, ist auch dazu auszuführen, dass die Bauplatzeignung gemäß Paragraph 3, TBO 2011 von der Baubehörde amtswegig zu prüfen ist und dem Nachbarn – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt – auch diesbezüglich kein Mitspracherecht zukommt und war daher auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen. Auch dazu wird lediglich der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass von der Baubehörde diesbezüglich Gutachten eingeholt wurden, so insbesondere zuletzt die Stellungnahme des Ingenieurbüros CC GmbH vom 04.02.
  26. Soweit in diesem Zusammenhang ausgeführt wird, dass der Schutz vor Immissionen hier an oberster Stelle stehe, ist der Vollständigkeit halber weiters auszuführen, dass die Oberflächenwässer von einem Immissionsschutz iSd § 26 Abs 3 lit a TBO 2011 nicht umfasst sind.Soweit in diesem Zusammenhang ausgeführt wird, dass der Schutz vor Immissionen hier an oberster Stelle stehe, ist der Vollständigkeit halber weiters auszuführen, dass die Oberflächenwässer von einem Immissionsschutz iSd Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 nicht umfasst sind. Wie der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Entscheidungen ausführte, kommt nämlich den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach der TBO 2011 in Bezug auf das Abfließen atmosphärischer Niederschläge, insbesondere der bei Regenfällen auftretenden Oberflächenwässer, kein subjektiv-öffentliches Recht zu (vgl VwGH 20.07.2004, Zl 2003/05/0249; VwGH 28.10.1999, Zl 98/06/0158; ua).Wie der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Entscheidungen ausführte, kommt nämlich den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach der TBO 2011 in Bezug auf das Abfließen atmosphärischer Niederschläge, insbesondere der bei Regenfällen auftretenden Oberflächenwässer, kein subjektiv-öffentliches Recht zu vergleiche VwGH 20.07.2004, Zl 2003/05/0249; VwGH 28.10.1999, Zl 98/06/0158; ua). Da es sich bei den diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführerin daher ebenfalls um keinen vom Mitspracherecht der Nachbarn im Bauverfahren umfassten Bereich handelt, war ein Eingehen auf das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht weiter geboten (vgl VwGH 28.05.1985, Zl 84/05/0250; ua).Da es sich bei den diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführerin daher ebenfalls um keinen vom Mitspracherecht der Nachbarn im Bauverfahren umfassten Bereich handelt, war ein Eingehen auf das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht weiter geboten vergleiche VwGH 28.05.1985, Zl 84/05/0250; ua). Lediglich ergänzend ist in diesem Zusammenhang auch noch auf die Auflage Nr. 14 der bekämpften Entscheidung zu verweisen sowie die dazu vorliegenden Einreichunterlagen. Soweit in Punkt
  27. „Sonstiges“ im Wesentlichen vorgebracht wird, dass auf Seite 1 des Baubescheids der Abriss des bestehenden Gebäudes angekündigt werde, das Gebäude jedoch bereits vor Jahren abgerissen worden sei, und der Bescheid diesbezüglich mangelhaft sei, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Grundsätzlich ist dazu zunächst auszuführen, dass in dem mit Anzeige eingeleiteten Abbruchverfahren gemäß nunmehr § 42 TBO 2011 der Nachbar keine Parteistellung hat. Diese wird auch nicht dadurch begründet, dass der Bauwerber gemäß § 42 Abs 2 TBO 2011 im Bauansuchen auch um die Abbruchbewilligung ansuchen kann. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Abbruchs in der Baubewilligung begründet diesbezüglich kein Mitspracherecht des Nachbarn iSd § 26 TBO 2011 (vgl VwGH 31.01.2008, 2004/06/0058).Grundsätzlich ist dazu zunächst auszuführen, dass in dem mit Anzeige eingeleiteten Abbruchverfahren gemäß nunmehr Paragraph 42, TBO 2011 der Nachbar keine Parteistellung hat. Diese wird auch nicht dadurch begründet, dass der Bauwerber gemäß Paragraph 42, Absatz 2, TBO 2011 im Bauansuchen auch um die Abbruchbewilligung ansuchen kann. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Abbruchs in der Baubewilligung begründet diesbezüglich kein Mitspracherecht des Nachbarn iSd Paragraph 26, TBO 2011 vergleiche VwGH 31.01.2008, 2004/06/0058). Im Übrigen ist dazu der Vollständigkeit halber anzumerken, dass mit Bescheid der Baubehörde vom 27.05.2011, Zl ****, der Abbruch des bestehenden Wohnhauses samt Nebengebäuden auf Gst **** KG Y von der Baubehörde bereits bewilligt wurde. Soweit vom Beschwerdeführer weiters vorgebracht wurde, dass die Auflagen der bekämpften Entscheidung nicht existieren, da ein entsprechendes Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen dem Beschwerdeführer bei Einsicht in den Bauakt nicht aufgefallen sind, kommt auch diesem Vorbringen keine Berechtigung zu und konnte der Beschwerdeführer damit keine konkrete Verletzung seiner Rechte geltend machen. Wenn unter Punkt
  28. „Sonstiges“ nochmals vorgebracht wird, dass im Spruch der bekämpften Entscheidung auf die Stellungnahme des Raumplaners EE verwiesen werde, die bei Akteneinsicht nicht im Bauakt vorhanden gewesen sei, ist dazu auszuführen, dass seitens der belangten Behörde die Stellungnahmen des örtlichen Raumplaner im Verfahren zur Erlassung des Bebauungsplanes für das gegenständliche Baugrundstück ergänzend vorgelegt wurden, und für den Beschwerdeführer sohin im Rahmen seiner erfolgten Akteneinsichten Gelegenheit bestand davon Kenntnis zu erlagen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen dass die schriftlichen Stellungnahmen des örtlichen Raumplaners vom 26.08.2014 sowie des hochbautechnischen Sachverständigen vom 04.09.2014 im vorhergehenden Baubewilligungsverfahren erfahren eingeholt wurden. Da in diesem Verfahren am 06.10.2014 eine mündliche Verhandlung im Beisein des nunmehrigen Beschwerdeführers durchgeführt wurde und der Beschwerdeführer auch in diesem Verfahren eine Beschwerde eingebracht hat, war daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich bereits Kenntnis erlangt hat. Im Übrigen ist hinsichtlich der in diesem Punkt wiederum erfolgten Ausführungen betreffend die Festlegung einer Höhenlage, auf die vorstehenden diesbezüglichen Ausführungen zu verweisen. Soweit insbesondere in Punkt
  29. „Steinschlichtungen“ zusammengefasst ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer davon ausgehe, dass im Mindestabstandsbereich an der Westseite die Aufschüttungen und die Mauer 2 m überschreiten und der Plan vom 10.12.2015 nicht exakt nachvollziehen lasse, wie groß diese Überschreitungen sein werden und zudem in Punkt
  30. „Messpunkte, Straßenbreite, Raumordnungsgutachten“ vorgebracht wird, dass Planabweichungen von den Realmaßen bestehen würden, sich aus den Plänen zT kein konsistentes Bild ergebe und nach wie vor ausreichende Schnitte - vor allem an der Grundgrenze zum Beschwerdeführer hin – fehlten, was naturgemäß eine ausreichende Beurteilung der Baumaßnahmen nicht zulasse und dem Verfahren dadurch ein nicht sanierbarer Mangel anhafte, ist dazu Folgendes auszuführen: Dem Nachbarn kommt kein Recht zu, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig der Rechtslage entsprechend der Baubehörde vorgelegt werden. Allerdings hat der Nachbar aber ein Recht auf die Vorlage jener Planunterlagen, die ihm jene Informationen vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren und vor dem VwGH braucht (VwGH 27.1.2011, 2009/06/0125; 25.2.2010, 2009/06/0234; 23.6.2009, 2007/06/0294; 28.3.2006, 2004/06/0164; 22.2.2005, 2002/06/0174). Da - wie sich auch aus den Ausführungen des seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen ergaben - die Einreichpläne eine Prüfung im Hinblick auf die in § 26 Abs 3 lit e bzw § 49 TBO 2011 normierten Festlegungen bezüglich des Mindestabstandsbereiches zum Grundstück des Beschwerdeführers hin – wie von diesem daher zutreffend vorgebracht - nicht möglich war, waren diese Einreichunterlagen daher durch weitere Schnitte zum Grundstück des Beschwerdeführers hin zu ergänzen bzw die Übergänge aufgrund gegebener Bestandsmauern klar darzustellen und gegebene Widersprüche zu bereinigen.Da - wie sich auch aus den Ausführungen des seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen ergaben - die Einreichpläne eine Prüfung im Hinblick auf die in Paragraph 26, Absatz 3, Litera e, bzw Paragraph 49, TBO 2011 normierten Festlegungen bezüglich des Mindestabstandsbereiches zum Grundstück des Beschwerdeführers hin – wie von diesem daher zutreffend vorgebracht - nicht möglich war, waren diese Einreichunterlagen daher durch weitere Schnitte zum Grundstück des Beschwerdeführers hin zu ergänzen bzw die Übergänge aufgrund gegebener Bestandsmauern klar darzustellen und gegebene Widersprüche zu bereinigen. Dazu brachte der Bauwerber folgende Planunterlangen vom 20.02.2017 und vom 05.04.2017 ein, mit denen ua auch geringfügige Änderungen iSd § 13 Abs 8 AVG im Mindestabstandsbereich zum Grundstück des Beschwerdeführers hin beantragt wurden. Dazu brachte der Bauwerber folgende Planunterlangen vom 20.02.2017 und vom 05.04.2017 ein, mit denen ua auch geringfügige Änderungen iSd Paragraph 13, Absatz 8, AVG im Mindestabstandsbereich zum Grundstück des Beschwerdeführers hin beantragt wurden. Plan der GG GmbH vom 20.02.2017, Plannummer 10, Plandarstellung Geländeschnitte 1-1 bis 7-7, Plan der GG GmbH, vom 05.04.2017, Plannummer 06, Plandarstellung Planausschnitte Schnitte A-A und Ansichten und Plan der GG GmbH, vom 05.04.2017, Plannummer 01, Plandarstellung Planausschnitte Ebene 0 und Ebene
  31. Seitens des vom Landesverwaltungsgericht beigezogenen hochbautechnischen Amtssachverständigen wurden diese Pläne geprüft und in seinem Gutachten vom 01.06.2017, Zl ****, das auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol im Beisein aller Parteien ausführlich und abschließend erörtert wurde, zusammengefasst ausgeführt, dass ein Abgleich der Höhen aus dem Lage- und Höhenplan von DI FF vom 15.12.2016, GZ ****4, mit den eingetragenen Geländehöhen der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingebrachten Pläne vorgenommen wurde und die im Mindestabstandsbereich zum Grundstück des Beschwerdeführers Herrn BB hin (Gst **** KG Y) projektierten Maßnahmen sich in dem laut den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 zulässigen Umfang bewegen und keine Überschreitungen vorliegen. Im Mindestabstandsbereich von 4,0 m zum Grundstück **** KG Y werden keine Aufschüttungen des Geländes gegenüber dem Gelände vor Bauführung von mehr als 2,0 m vorgenommen und überschreiten die projektierten Einfriedungen und Stützmauern (inkl. Absturzsicherung), innerhalb des Mindestabstandsbereiches von 4,0 m zum Grundstück ****, nicht die maximal zulässige Höhe von 2,0 m laut Tiroler Bauordnung
  32. Im Hinblick auf das ergänzende Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ua auch hinsichtlich des gegenständlichen Baugrundstücks keine einheitliche Baubewilligung gegeben ist, ist auszuführen, dass im Baubewilligungverfahren nach der TBO 2011 das Landesverwaltungsgericht jene Sach- und Rechtslage seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat, wie sie im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts gegeben war. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 20.06.2017 wurde der Änderung des Flächenwidmungsplanes, mit dem ua auch hinsichtlich des Baugrundstückes die einheitliche Widmung geschaffen wurde, die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt und ist zwischenzeitlich die gemäß § 2 Abs 12 TBO 2011 geforderte einheitliche Bauplatzwidmung sohin gegeben.Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 20.06.2017 wurde der Änderung des Flächenwidmungsplanes, mit dem ua auch hinsichtlich des Baugrundstückes die einheitliche Widmung geschaffen wurde, die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt und ist zwischenzeitlich die gemäß Paragraph 2, Absatz 12, TBO 2011 geforderte einheitliche Bauplatzwidmung sohin gegeben. Zudem wurde hinsichtlich des Bebauungsplanes für das Baugrundstück mit der Bezeichnung „LL“, GZ ****, der von der Aufsichtsbehörde am 20.08.2014, Zl **** positiv verordnungsgeprüft wurde, zwischenzeitlich auch die Kundmachung nach § 68 Abs 1 TROG 2016 nachgeholt, sodass auch dieser Bebaungsplan nunmehr in Kraft ist. Zudem wurde hinsichtlich des Bebauungsplanes für das Baugrundstück mit der Bezeichnung „LL“, GZ ****, der von der Aufsichtsbehörde am 20.08.2014, Zl **** positiv verordnungsgeprüft wurde, zwischenzeitlich auch die Kundmachung nach Paragraph 68, Absatz eins, TROG 2016 nachgeholt, sodass auch dieser Bebaungsplan nunmehr in Kraft ist. Soweit in Punkt
  33. „Messpunkte, Straßenbreite, Raumordnungsgutachten“, eine präzise neue Vermessung durch einen von der Gemeinde zu bestellenden Vermesser beantragt wurde, und seitens des Beschwerdeführers auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Grenzverlauf und das entscheidungsrelevante Gelände nicht außer Streit gestellt wurde, ist dazu auszuführen, dass vom Bauwerber ergänzend der Lage- und Höhenplan von DI FF vom 15.12.2016, GZ ****, eingebracht wurde, in dem neben zahlreichen neu vermessenen Geländehöhen ua auch in brauner Farbe dargestellt, die Geländehöhen aus dem Höhenplan von DI KK vom 17.12.2008, GZ ****, übernommen wurden. Hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Geländes ist daher – wie auch vom hochbautechnischen Sachverständigen in seinem Gutachten und im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 28.06.2017 ausgeführt, dieser Lage- und Höhenplan für die Beurteilung heranzuziehen. Soweit vom Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf einen Planauszug des Lageplanes von DI PP, vermessen am 26.05.2006, GZ ****, auf einen Knick im Grenzverlauf zwischen den Gsten **** und ****, beide KG Y, hingewiesen wurde, ist dazu auszuführen, dass sich aus dem Lage- und Höhenplan von DI FF vom 15.12.2016, GZ ****, vermessen am 17.08.2015 und 05.12.2016, der Grenzverlauf zwischen den Gsten **** und ****, beide KG Y, in gerader Linie ergibt. Wie auch vom hochbautechnischen Sachverständigen schlüssig nachvollziehbar ausgeführt, verläuft der Grenzverlauf zwischen den Gsten **** und ****, beide KG Y, zwischen dem Vermessungspunkt **** im Osten und dem Vermessungspunkt **** im Westen in gerader Linie. In diesem Zusammenhang ist auch auf den bei der mündlichen Verhandlung am 30.11.2016 zum Akt genommenen Auszug aus den Vermessungsplan von DI JJ, GZ ****, zu verweisen. Es wurde daher auch seitens des Landesverwaltungsgerichts dieser Grenzverlauf zwischen den Gsten **** und ****, beide KG Y, in gerader Linie zwischen den von den Parteien des Beschwerdeverfahrens ausdrücklich außerstreit gestellten Vermessungspunkten **** und ****, bei der Beurteilung des gegenständlichen Bauvorhabens im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen iSd § 26 Abs 3 lit e TBO 2011 sowie der nunmehr beantragten Änderungen zugrunde gelegt.Es wurde daher auch seitens des Landesverwaltungsgerichts dieser Grenzverlauf zwischen den Gsten **** und ****, beide KG Y, in gerader Linie zwischen den von den Parteien des Beschwerdeverfahrens ausdrücklich außerstreit gestellten Vermessungspunkten **** und ****, bei der Beurteilung des gegenständlichen Bauvorhabens im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen iSd Paragraph 26, Absatz 3, Litera e, TBO 2011 sowie der nunmehr beantragten Änderungen zugrunde gelegt. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom Bauwerber weitere Planunterlagen zur Beurteilung des beantragten Baumaßnahmen und Geländeveränderungen sowie Änderungen des beantragten Vorhabens im südlichen Mindestabstandsbereich des Baugrundstückes vorgelegt wurden. Die erfolgte Prüfung ergab, dass diesbezüglich die in § 6 TBO 2011 normierten Abstandsbestimmungen eingehalten werden und auch die Geländeveränderungen gemäß § 49 leg cit in einem Umfang erfolgen, für die keine Zustimmung des Nachbarn erforderlich ist. Dabei wurde der Beurteilung des relevanten Geländes sowie des Grenzverlaufs der Lage- und Höhenplan von DI FF vom 15.12.2016, GZ ****, zugrunde gelegt. Die erfolgte Prüfung ergab, dass diesbezüglich die in Paragraph 6, TBO 2011 normierten Abstandsbestimmungen eingehalten werden und auch die Geländeveränderungen gemäß , Paragraph 49, leg cit in einem Umfang erfolgen, für die keine Zustimmung des Nachbarn erforderlich ist. Dabei wurde der Beurteilung des relevanten Geländes sowie des Grenzverlaufs der Lage- und Höhenplan von DI FF vom 15.12.2016, GZ ****, zugrunde gelegt. Es war daher den im verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingebrachten Pläne der GG GmbH vom 20.02.2017 Plannummer 10, Plandarstellung Geländeschnitte 1-1 bis 7-7, sowie den Plänen der GG GmbH vom 05.04.2017, Plannummer 06, Plandarstellung Planausschnitte Schnitte A-A und Ansichten und Plannummer 01, Plandarstellung Planausschnitte Ebene 0 und Ebene 1, im Umfang der damit beantragten Änderungen gemäß § 27 TBO 2011 die Baubewilligung zu erteilen und war – da Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt sind - spruchgemäß zu entscheiden.Es war daher den im verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingebrachten Pläne der GG GmbH vom 20.02.2017 Plannummer 10, Plandarstellung Geländeschnitte 1-1 bis 7-7, sowie den Plänen der GG GmbH vom 05.04.2017, Plannummer 06, Plandarstellung Planausschnitte Schnitte A-A und Ansichten und Plannummer 01, Plandarstellung Planausschnitte Ebene 0 und Ebene 1, im Umfang der damit beantragten Änderungen gemäß Paragraph 27, TBO 2011 die Baubewilligung zu erteilen und war – da Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt sind - spruchgemäß zu entscheiden. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die im Beschluss angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die im Beschluss angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.36.1188.31

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