RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.07.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/36/2712-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über die Beschwerde von Herrn AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB in **** Z, Adresse 2, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 24.08.2016, Zl ****, mit dem hinsichtlich des Gebäudes auf Gst **1 KG Y ein baupolizeilicher Auftrag erging, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe,Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass der baupolizeiliche Auftrag gemäß § 35 Abs 3 lit a TBO 2011 ergeht und die Leistungsfrist mit 2 Monaten ab der Zustellung dieses Erkenntnisses festgelegt wird.dass der baupolizeiliche Auftrag gemäß Paragraph 35, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 ergeht und die Leistungsfrist mit 2 Monaten ab der Zustellung dieses Erkenntnisses festgelegt wird.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Am 27.10.2015 wurde – wie sich auch den im Akt einliegenden Lichtbildern ergibt - festgestellt, dass auf dem Gst **1 KG Y das dort vormals bestehende Gebäude abgebrochen und mit dem Neubau eines Gebäudes bereits begonnen wurde. Von der Baubehörde wurde Herrn AA (in der Folge: Beschwerdeführer) die weitere Ausführung der Bauarbeiten auf Gst **1 KG Y mit sofortiger Wirkung untersagt. Am 02.11.2015 wurde festgestellt, dass die Bauarbeiten fortgesetzt wurden und ist der weitere Baufortschritt auch auf den im Akt einliegenden Lichtbildern deutlich ersichtlich (Fertigstellung des Mauerwerks). Vom nunmehrigen Beschwerdeführer wurde dann mit Baugesuch vom 01.12.2015 die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung für den bereits erfolgten Abbruch der bestehenden Kochhütte und den Neubau einer Kochhütte auf Gst **1 KG Y unter Anschluss von Einreichunterlagen beantragt. Nach zweimaliger Änderung des beantragten Bauvorhabens wurde dann mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 24.08.2016, Zl ****, das Bauansuchen mit Eingabe vom 01.12.2015 in der Änderung vom 13.06.2016 gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen, da dem Verbesserungsauftrag der Baubehörde vom 23.05.2016 nicht entsprochen wurde. Nach zweimaliger Änderung des beantragten Bauvorhabens wurde dann mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 24.08.2016, Zl ****, das Bauansuchen mit Eingabe vom 01.12.2015 in der Änderung vom 13.06.2016 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen, da dem Verbesserungsauftrag der Baubehörde vom 23.05.2016 nicht entsprochen wurde. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 29.06.2017, Zl LVwG-2016/36/2711-3, als unbegründet abgewiesen. Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 24.08.2016, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 aufgetragen das auf Gst **1 KG Y errichtete Gebäude in massiver Konstruktion mit einer Bodenplatte in Stahlbeton und mit gemauerten Hochziegeln im Ausmaß von rund 8,52 m x 5,90 m bis längstens 30.09.2016 abzutragen und gänzlich zu entfernen. Im Spruch wurde weiters ausgeführt, dass als Bestandsaufnahme die angeschlossene und mit Genehmigungsvermerk versehene Handskizze von CC vom 15.12.2015 sowie die Lichtbilder des Gebäudes einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden. In der Begründung dieser Entscheidung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass ein bewilligungspflichtiges Gebäude ohne entsprechende Bewilligung neu errichtet wurde und das bereits errichtete Gebäudes samt der Bodenplatte hinsichtlich der Gebäudeabmessungen und der Ausführung selbst nicht der mit Bescheid vom 26.05.1955 errichteten Kochhütte entspricht. Eine Rückführung in den ursprünglichen Bauzustand sei ohne Abbruch des Gesamtgebäudes nicht möglich und wirtschaftlich nicht vertretbar.Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 24.08.2016, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 aufgetragen das auf Gst **1 KG Y errichtete Gebäude in massiver Konstruktion mit einer Bodenplatte in Stahlbeton und mit gemauerten Hochziegeln im Ausmaß von rund 8,52 m x 5,90 m bis längstens 30.09.2016 abzutragen und gänzlich zu entfernen. Im Spruch wurde weiters ausgeführt, dass als Bestandsaufnahme die angeschlossene und mit Genehmigungsvermerk versehene Handskizze von CC vom 15.12.2015 sowie die Lichtbilder des Gebäudes einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden. In der Begründung dieser Entscheidung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass ein bewilligungspflichtiges Gebäude ohne entsprechende Bewilligung neu errichtet wurde und das bereits errichtete Gebäudes samt der Bodenplatte hinsichtlich der Gebäudeabmessungen und der Ausführung selbst nicht der mit Bescheid vom 26.05.1955 errichteten Kochhütte entspricht. Eine Rückführung in den ursprünglichen Bauzustand sei ohne Abbruch des Gesamtgebäudes nicht möglich und wirtschaftlich nicht vertretbar. Dagegen wurde von Herrn AA durch seinen Rechtsvertreter die Beschwerde vom 28.09.2016 erhoben und wurde darin nach umfangreichen Ausführungen hinsichtlich der Vorgeschichte bzw des Sachverhalts in Bezug auf die gegenständlich bekämpfte Entscheidung zusammengefasst Folgendes vorgebracht: Schon im Hinblick darauf, dass eine nicht abgeschlossene Bauführung und ein auch noch nicht abgeschlossenes Bauverfahren betreffend Abriss und Neubau einer Kochhütte auf Gst **1 KG Y nicht rechtskräftig beendet sei, sei - wenn tatsächlich ein Abriss und eine gänzliche Entfernung angebracht wäre, nicht § 39 TBO anzuwenden, sondern § 35 TBO (siehe VwGH 17.12.1998, 97/06/0168 uam). Schon aufgrund des Umstandes, dass die Norm, auf welche die belangte Behörde ihren Bescheid stütze, im gegenständlichen Fall nicht anwendbar sei, sei daher der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Es sei auch nicht richtig, dass das gesamte Gebäude - wie die Behörde vermeine - ohne baubehördliche Bewilligung errichtet worden sei. Unstrittig liege eine rechtskräftige baubehördliche Bewilligung für eine Kochhütte seit 1955 vor und könne aus dem Umstand, dass nach ausdrücklicher Zustimmung der Baubehörde zur Erweiterung derselben im Rahmen einer Bauanzeige im Jahr 2010 und da im Zuge der diesbezüglich gesetzten Maßnahmen ein völlig desolater Zustand des Bestandes ersichtlich geworden sei, der - bis auf die nach wie vor gegebenen Fundamente - letztlich eine de facto Neuerrichtung erforderlich gemacht habe - keinesfalls darauf geschlossen werden, dass diese im Ausmaß der seinerzeitigen Bewilligung nicht zulässig wäre. Dies sehe offenbar selbst die Baubehörde so, indem sie ausdrücklich erkläre, dass das neu errichtete Gebäude weder in seinem Ausmaß, noch in seiner Ausführung „der vormals mit Bescheid vom 26.05.1955 errichteten Kochhütte“ entspreche und eine Rückführung in den ursprünglichen Zustand ohne Abbruch des Gesamtgebäudes nicht möglich und wirtschaftlich nicht vertretbar sei. Auch wenn Letzteres unrichtig sei, dokumentiere sich darin doch deutlich die diesbezüglich richtige Ansicht der Baubehörde, dass jedenfalls eine Wiederherstellung der Kochhütte im bewilligten Ausmaß von 1955 durch den Beschwerdeführer durchgeführt werden dürfe. In keiner Weise nachvollziehbar sei jedoch die Begründung der belangten Behörde, die diese für die angebliche Unmöglichkeit oder auch wirtschaftliche Unvertretbarkeit dieser Rückführung anführe. Diese erschöpfe sich nämlich ausschließlich in einem Verweis auf eine Stellungnahme von CC „laut Aktenvermerk vom 27.7.2016“. Abgesehen davon, dass es wohl dem Beschwerdeführer überlassen sein müsse, die wirtschaftliche Komponente für einen allfälligen Rückbau, der im Übrigen sehr wohl möglich und gegenüber einem Totalabriss wesentlich wirtschaftlicher sei, zu beurteilen und zu tragen, könne ein interner Aktenvermerk wohl nicht geeignet sein, derart weitreichende Beurteilungen fundiert zu begründen und sei, zumal dieser Aktenvermerk dem Beschwerdeführer nicht zur Stellungnahme übermittelt worden sei, diesbezüglich auch das Parteiengehör verletzt worden. Der angefochtene Bescheid sei daher sowohl aus diesem Grund wegen mangelhafter Begründung (Mangelhaftigkeit des Verfahrens), welche den Rechtsschutz des Beschwerdeführers ausdünne, aber auch aufgrund des Umstandes, dass ein Gesamtabriss und eine gänzliche Entfernung des Gebäudes weit überschießend und den Beschwerdeführer schwer benachteilige gegenüber einem Rückbau auf den 1955 bewilligten Stand, zu beheben. Im - ohnedies noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen - Bauverfahren werde letztlich zu klären sein, ob über eine Rückführung auf den Stand von 1955 hinaus bspw eine Erweiterung um 25 % im Sinne des § 42 Abs 3 TROG oder auch die Errichtung von Nebenanlagen/Nebengebäuden, welche bekanntlich auch im Freiland zulässig seien und zuvor auch unbeanstandet vorhanden gewesen seien, zu bewilligen sind und ob bzw inwieweit das bestehende Gebäude diesbezüglich allenfalls zu adaptieren sein wird (unrichtige Gesetzesauslegung). Dazu würden im bekämpften Bescheid die wesentlichen Feststellungen zum konsensmäßigen Bauzustand vor Bauführung durch den Bauwerber und auch zum vorhandenen Bau bzw dem zulässigen Ausmaß eines allfälligen Rückbaues fehlen. Ein gänzlicher Abbruch, wie im bekämpften Bescheid gefordert, sei weder indiziert, noch rechtlich gedeckt. Selbst wenn man jedoch die Auffassung vertreten wollte, dass grundsätzlich die Abtragung und gänzliche Entfernung des errichteten Gebäudes zulässigerweise aufgetragen werden könnte, wäre die von der belangten Behörde dafür gesetzte Frist völlig unangemessen und viel zu kurz. Der Bescheid wäre auch aus diesem Grunde nicht gesetzmäßig und ersatzlos zu beheben (siehe VwGH 28.02.2006, 2004/06/0068). Es sei dabei zu bedenken, dass der Bau sich in unwegsamen alpinen Gelände befinde, eine Zufahrt mit Fahrzeugen praktisch nicht möglich sei und ein händischer Abbruch und Abtransport in der dafür bestimmten Zeit in keiner Weise möglich, geschweige denn angemessen sei.Schon im Hinblick darauf, dass eine nicht abgeschlossene Bauführung und ein auch noch nicht abgeschlossenes Bauverfahren betreffend Abriss und Neubau einer Kochhütte auf Gst **1 KG Y nicht rechtskräftig beendet sei, sei - wenn tatsächlich ein Abriss und eine gänzliche Entfernung angebracht wäre, nicht Paragraph 39, TBO anzuwenden, sondern Paragraph 35, TBO (siehe VwGH 17.12.1998, 97/06/0168 uam). Schon aufgrund des Umstandes, dass die Norm, auf welche die belangte Behörde ihren Bescheid stütze, im gegenständlichen Fall nicht anwendbar sei, sei daher der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Es sei auch nicht richtig, dass das gesamte Gebäude - wie die Behörde vermeine - ohne baubehördliche Bewilligung errichtet worden sei. Unstrittig liege eine rechtskräftige baubehördliche Bewilligung für eine Kochhütte seit 1955 vor und könne aus dem Umstand, dass nach ausdrücklicher Zustimmung der Baubehörde zur Erweiterung derselben im Rahmen einer Bauanzeige im Jahr 2010 und da im Zuge der diesbezüglich gesetzten Maßnahmen ein völlig desolater Zustand des Bestandes ersichtlich geworden sei, der - bis auf die nach wie vor gegebenen Fundamente - letztlich eine de facto Neuerrichtung erforderlich gemacht habe - keinesfalls darauf geschlossen werden, dass diese im Ausmaß der seinerzeitigen Bewilligung nicht zulässig wäre. Dies sehe offenbar selbst die Baubehörde so, indem sie ausdrücklich erkläre, dass das neu errichtete Gebäude weder in seinem Ausmaß, noch in seiner Ausführung „der vormals mit Bescheid vom 26.05.1955 errichteten Kochhütte“ entspreche und eine Rückführung in den ursprünglichen Zustand ohne Abbruch des Gesamtgebäudes nicht möglich und wirtschaftlich nicht vertretbar sei. Auch wenn Letzteres unrichtig sei, dokumentiere sich darin doch deutlich die diesbezüglich richtige Ansicht der Baubehörde, dass jedenfalls eine Wiederherstellung der Kochhütte im bewilligten Ausmaß von 1955 durch den Beschwerdeführer durchgeführt werden dürfe. In keiner Weise nachvollziehbar sei jedoch die Begründung der belangten Behörde, die diese für die angebliche Unmöglichkeit oder auch wirtschaftliche Unvertretbarkeit dieser Rückführung anführe. Diese erschöpfe sich nämlich ausschließlich in einem Verweis auf eine Stellungnahme von CC „laut Aktenvermerk vom 27.7.2016“. Abgesehen davon, dass es wohl dem Beschwerdeführer überlassen sein müsse, die wirtschaftliche Komponente für einen allfälligen Rückbau, der im Übrigen sehr wohl möglich und gegenüber einem Totalabriss wesentlich wirtschaftlicher sei, zu beurteilen und zu tragen, könne ein interner Aktenvermerk wohl nicht geeignet sein, derart weitreichende Beurteilungen fundiert zu begründen und sei, zumal dieser Aktenvermerk dem Beschwerdeführer nicht zur Stellungnahme übermittelt worden sei, diesbezüglich auch das Parteiengehör verletzt worden. Der angefochtene Bescheid sei daher sowohl aus diesem Grund wegen mangelhafter Begründung (Mangelhaftigkeit des Verfahrens), welche den Rechtsschutz des Beschwerdeführers ausdünne, aber auch aufgrund des Umstandes, dass ein Gesamtabriss und eine gänzliche Entfernung des Gebäudes weit überschießend und den Beschwerdeführer schwer benachteilige gegenüber einem Rückbau auf den 1955 bewilligten Stand, zu beheben. Im - ohnedies noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen - Bauverfahren werde letztlich zu klären sein, ob über eine Rückführung auf den Stand von 1955 hinaus bspw eine Erweiterung um 25 % im Sinne des Paragraph 42, Absatz 3, TROG oder auch die Errichtung von Nebenanlagen/Nebengebäuden, welche bekanntlich auch im Freiland zulässig seien und zuvor auch unbeanstandet vorhanden gewesen seien, zu bewilligen sind und ob bzw inwieweit das bestehende Gebäude diesbezüglich allenfalls zu adaptieren sein wird (unrichtige Gesetzesauslegung). Dazu würden im bekämpften Bescheid die wesentlichen Feststellungen zum konsensmäßigen Bauzustand vor Bauführung durch den Bauwerber und auch zum vorhandenen Bau bzw dem zulässigen Ausmaß eines allfälligen Rückbaues fehlen. Ein gänzlicher Abbruch, wie im bekämpften Bescheid gefordert, sei weder indiziert, noch rechtlich gedeckt. Selbst wenn man jedoch die Auffassung vertreten wollte, dass grundsätzlich die Abtragung und gänzliche Entfernung des errichteten Gebäudes zulässigerweise aufgetragen werden könnte, wäre die von der belangten Behörde dafür gesetzte Frist völlig unangemessen und viel zu kurz. Der Bescheid wäre auch aus diesem Grunde nicht gesetzmäßig und ersatzlos zu beheben (siehe VwGH 28.02.2006, 2004/06/0068). Es sei dabei zu bedenken, dass der Bau sich in unwegsamen alpinen Gelände befinde, eine Zufahrt mit Fahrzeugen praktisch nicht möglich sei und ein händischer Abbruch und Abtransport in der dafür bestimmten Zeit in keiner Weise möglich, geschweige denn angemessen sei. Es wurde sohin abschließend beantragt, dass eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird und das Landesverwaltungsgericht Tirol den angefochtenen Bescheid ersatzlos behebt bzw in eventu den angefochtenen Bescheid aufhebt und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückverweist II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den übermittelten Bauakt der belangten Behörde. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt im gegenständlichen baupolizeilichen Verfahren steht aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden. Es konnte daher nach § 24 VwGVG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den übermittelten Bauakt der belangten Behörde. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt im gegenständlichen baupolizeilichen Verfahren steht aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstanden. Es konnte daher nach Paragraph 24, VwGVG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. III.römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 32/2017: Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der hier maßgeblichen Fassung , LGBl Nr 32/2017: „§ 35Mängelbehebung, Baueinstellung
(1)Werden im Rahmen der Bauaufsicht wesentliche Mängel in der Ausführung eines Bauvorhabens festgestellt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Ausführung der betreffenden Teile des Bauvorhabens zu untersagen und ihm die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Der Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die weitere Bauausführung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt einstellen. (…)
(3)Wird ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Bauausführung zu untersagen. Abs. 1 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden. Wird innerhalb eines Monats nach der Untersagung der weiteren Bauausführung nicht nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht bzw. die Bauanzeige nachgeholt oder wurde die Baubewilligung versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens untersagt, so hat die Behörde dem Bauherrn mit Bescheid
(3)Wird ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Bauausführung zu untersagen. Absatz eins, zweiter und dritter Satz ist anzuwenden. Wird innerhalb eines Monats nach der Untersagung der weiteren Bauausführung nicht nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht bzw. die Bauanzeige nachgeholt oder wurde die Baubewilligung versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens untersagt, so hat die Behörde dem Bauherrn mit Bescheid
- a)bei Errichtung einer bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen baulichen Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige die Beseitigung der bereits errichteten Teile des Bauvorhabens und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen oder
- b)bei 1.Ziffer eins Änderung einer bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen baulichen Anlage ohne die dafür erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige oder 2.Ziffer 2 Ausführung eines solchen Bauvorhabens abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige, wenn diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder Bauanzeige erforderlich wäre, die Herstellung des der Baubewilligung bzw. der Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Bauherrn stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. (…)“ IV.römisch vier. Erwägungen: Soweit insbesondere unter Verweis auf die Entscheidung des VwGH vom 17.12.1998, Zl 97/06/0168, vorgebracht wird, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben sei, da im gegenständlichen Fall § 35 TBO und nicht § 39 TBO anzuwenden sei, da die gegenständliche Bauführung noch nicht abgeschlossen und das Bauverfahren betreffend Abriss und Neubau einer Kochhütte auf Gst **1 KG Y noch nicht rechtskräftig beendet sei, ist dazu Folgendes auszuführen:Soweit insbesondere unter Verweis auf die Entscheidung des VwGH vom 17.12.1998, , Zl 97/06/0168, vorgebracht wird, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben sei, da im gegenständlichen Fall Paragraph 35, TBO und nicht Paragraph 39, TBO anzuwenden sei, da die gegenständliche Bauführung noch nicht abgeschlossen und das Bauverfahren betreffend Abriss und Neubau einer Kochhütte auf Gst **1 KG Y noch nicht rechtskräftig beendet sei, ist dazu Folgendes auszuführen: Wie vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht, und sich im Übrigen auch aus dem gesamten vorgelegten Akt der Baubehörde nichts anderes ergibt, war das verfahrensgegenständliche Gebäude auf Gst **1 KG Y im Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Entscheidung – hinsichtlich dessen die Baueinstellung verfügt wurde - noch nicht fertiggestellt. Die einen integrierenden Bestandteil der bekämpften Entscheidung bildenden Farbfotos, die auch mit Genehmigungsvermerk versehen sind, zeigen ebenfalls, dass das verfahrensgegenständliche Gebäude noch nicht fertig gestellt ist (zB keine Fenster, Rohbau Außen und Innen, usw). Hinsichtlich der gegenständlich bekämpften Entscheidung ergibt sich sohin in gebotener Gesamtbetrachtung und Auslegung, dass auch die Baubehörde bei Erlassung der gegenständlich bekämpften Entscheidung von einer noch nicht abgeschlossenen Bauführung ausgegangen ist und daher nur irrtümlich § 39 TBO 2011 als Rechtsgrundlage für den gegenständlichen baupolizeilichen Auftrag angeführt wurde. Hinsichtlich der gegenständlich bekämpften Entscheidung ergibt sich sohin in gebotener Gesamtbetrachtung und Auslegung, dass auch die Baubehörde bei Erlassung der gegenständlich bekämpften Entscheidung von einer noch nicht abgeschlossenen Bauführung ausgegangen ist und daher nur irrtümlich Paragraph 39, TBO 2011 als Rechtsgrundlage für den gegenständlichen baupolizeilichen Auftrag angeführt wurde. Im Hinblick auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ist zunächst grundsätzlich anzumerken, dass sich die Rechtslage in Bezug auf die baupolizeilichen Bestimmungen bzw Regime mit der Änderung der Tiroler Bauordnung durch die Änderung LGBl Nr 48/2011 zT wesentlich geändert haben.Im Hinblick auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ist zunächst grundsätzlich anzumerken, dass sich die Rechtslage in Bezug auf die baupolizeilichen Bestimmungen bzw Regime mit der Änderung der Tiroler Bauordnung durch die Änderung Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2011, zT wesentlich geändert haben. Die vormaligen baupolizeilichen Bestimmungen des nunmehrigen § 39 TBO 2011 sahen vor, dass die Behörde dem Eigentümer einer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage, die ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Baubewilligung bereits vollständig errichtet bzw geändert wurde, eine angemessene Frist zu setzen hatte, innerhalb derer nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung anzusuchen war. Erst und nur dann, wenn diese Frist trotz ausdrücklicher Aufforderung ungenützt verstrichen war oder die Baubewilligung versagt wurde, konnte die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung auftragen.Die vormaligen baupolizeilichen Bestimmungen des nunmehrigen Paragraph 39, TBO 2011 sahen vor, dass die Behörde dem Eigentümer einer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage, die ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Baubewilligung bereits vollständig errichtet bzw geändert wurde, eine angemessene Frist zu setzen hatte, innerhalb derer nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung anzusuchen war. Erst und nur dann, wenn diese Frist trotz ausdrücklicher Aufforderung ungenützt verstrichen war oder die Baubewilligung versagt wurde, konnte die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung auftragen. Wie auch in den Erläuternden Bemerkungen der Änderung mit LGBl Nr 48/2011 ausgeführt, wurde mit dieser Änderung für die nach den §§ 27, 33, 35, 36 und 37 (alle TBO 2001) durchzuführenden baupolizeilichen Verfahren nunmehr ein einheitliches System geschaffen, das im Fall des gänzlichen Fehlens einer Baubewilligung oder Bauanzeige auf die Beseitigung der konsenslos errichteten baulichen Anlage und erforderlichenfalls auch auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes abzielt, und im Fall der von der Baubewilligung oder Bauanzeige abweichenden Bauausführung dagegen auf die Wiederherstellung des der Baubewilligung oder Bauanzeige entsprechenden Zustandes abstellt. Das Verfahren nach nunmehr § 39 TBO 2011 hat weiters eine grundlegende Neuregelung insofern erfahren, dass sich die bisher strikte Zweiteilung des baupolizeilichen Verfahrens in ein Vorverfahren, mit dem von der Baubehörde zunächst zwingend eine Nachfrist zur Einbringung eines Bauansuchens bzw zur Nachholung einer Bauanzeige gesetzt werden musste, und das nachfolgende eigentliche baupolizeiliche Verfahren für den Fall des Scheiterns des Vorverfahrens, nunmehr beseitigt wurde. Wie auch in den Erläuternden Bemerkungen der Änderung mit Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2011, ausgeführt, wurde mit dieser Änderung für die nach den Paragraphen 27, 33, 35, 36 und 37 (alle TBO 2001) durchzuführenden baupolizeilichen Verfahren nunmehr ein einheitliches System geschaffen, das im Fall des gänzlichen Fehlens einer Baubewilligung oder Bauanzeige auf die Beseitigung der konsenslos errichteten baulichen Anlage und erforderlichenfalls auch auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes abzielt, und im Fall der von der Baubewilligung oder Bauanzeige abweichenden Bauausführung dagegen auf die Wiederherstellung des der Baubewilligung oder Bauanzeige entsprechenden Zustandes abstellt. Das Verfahren nach nunmehr Paragraph 39, TBO 2011 hat weiters eine grundlegende Neuregelung insofern erfahren, dass sich die bisher strikte Zweiteilung des baupolizeilichen Verfahrens in ein Vorverfahren, mit dem von der Baubehörde zunächst zwingend eine Nachfrist zur Einbringung eines Bauansuchens bzw zur Nachholung einer Bauanzeige gesetzt werden musste, und das nachfolgende eigentliche baupolizeiliche Verfahren für den Fall des Scheiterns des Vorverfahrens, nunmehr beseitigt wurde. Die derzeit geltende Rechtslage sieht gemäß § 35 Abs 3 TBO 2011 vor, dass die Behörde dem Bauherrn bei Errichtung einer bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen baulichen Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige mit Bescheid die Beseitigung der bereits errichteten Teile des Bauvorhabens und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen hat, wenn innerhalb eines Monats nach der Untersagung der weiteren Bauausführung nicht nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht bzw die Bauanzeige nachgeholt oder die Baubewilligung versagt bzw die Ausführung des Bauvorhabens untersagt wurde.Die derzeit geltende Rechtslage sieht gemäß Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2011 vor, dass die Behörde dem Bauherrn bei Errichtung einer bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen baulichen Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige mit Bescheid die Beseitigung der bereits errichteten Teile des Bauvorhabens und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen hat, wenn innerhalb eines Monats nach der Untersagung der weiteren Bauausführung nicht nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht bzw die Bauanzeige nachgeholt oder die Baubewilligung versagt bzw die Ausführung des Bauvorhabens untersagt wurde. Im gegenständlichen Fall wurde trotz Baueinstellung die Bauausführung fortgesetzt und vom Beschwerdeführer dann erst am 01.12.2015 ein Baugesuch eingebracht, das nach erfolgten Änderungen und der Nichtentsprechung des Verbesserungsauftrag vom 23.05.2016 gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen wurde.Im gegenständlichen Fall wurde trotz Baueinstellung die Bauausführung fortgesetzt und vom Beschwerdeführer dann erst am 01.12.2015 ein Baugesuch eingebracht, das nach erfolgten Änderungen und der Nichtentsprechung des Verbesserungsauftrag vom 23.05.2016 gemäß , Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen wurde. Aufgrund der nunmehr geltenden Rechtslage, der einen integrierenden Bestandteil der bekämpften Entscheidung bildenden Lichtbildern, und da vom Beschwerdeführer erst am 01.12.2015 ein Bauansuchen eingebracht wurde, das im Übrigen zurückgewiesen wurde, konnte im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die gesetzliche Bestimmung auf die der gegenständliche baupolizeiliche Auftrag zu stützen war, spruchgemäß geändert werden. Da zwischenzeitlich kein neuerliches Baugesuch eingebracht wurde und sohin nach wie vor jedenfalls keine Baubewilligung für das teilweise errichtete Gebäude auf Gst **1 KG Y gegeben ist, kann der Beschwerdeführer dadurch auch nicht in seinen Rechten verletzt sein. Soweit weiters mit näheren Ausführungen vorgebracht wird, dass die angebliche Unmöglichkeit oder auch wirtschaftliche Unvertretbarkeit der Rückführung auf den Bestand einer baubehördlichen Bewilligung für eine Kochhütte aus dem 1955 in keiner Weise nachvollziehbar sei, und der zugrundeliegenden Aktenvermerk vom 27.07.2016 nicht geeignet sein könne derart weitreichende Beurteilungen fundiert zu begründen und im Übrigen diesbezüglich kein Parteiengehör gewahrt worden sei, ist dazu Folgendes auszuführen: Wie sich aus den übermittelten Bauakten ergibt, wurde das auf dem Gst **1 KG Y vormals befindliche Gebäude vor Erlassung der gegenständliche bekämpften Entscheidung abgerissen. Unbeschadet der Beurteilung der Frage, ob hinsichtlich des vormals bestehenden Gebäudes auf Gst **1 KG Y, das abgebrochen wurde, aufgrund der von der Baubehörde übermittelten Unterlagen aus dem Jahr 1955 ein Baukonses gegeben gewesen ist, oder nicht, wäre durch den Abbruch des Gebäudes – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausgeführt – selbst ein allenfalls gegebener Baukonsens jedenfalls untergegangen (vgl VwGH 23.01.1992, Zl 91/06/0166; ua).Unbeschadet der Beurteilung der Frage, ob hinsichtlich des vormals bestehenden Gebäudes auf Gst **1 KG Y, das abgebrochen wurde, aufgrund der von der Baubehörde übermittelten Unterlagen aus dem Jahr 1955 ein Baukonses gegeben gewesen ist, oder nicht, wäre durch den Abbruch des Gebäudes – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausgeführt – selbst ein allenfalls gegebener Baukonsens jedenfalls untergegangen vergleiche VwGH 23.01.1992, , Zl 91/06/0166; ua). Zudem wurden die Baumaßnahmen, die Gegenstand der Bauanzeige vom 12.07.2010 waren, und die von der Baubehörde mit Schreiben vom 28.08.2010, Zl ****, zur Kenntnis genommen wurden, jedenfalls nicht innerhalb von zwei Jahren vollendet und hat daher diese Bauanzeige gemäß nunmehr § 37 Abs 3 TBO 2011 (vormals § 35 Abs 3 TBO 2001) ihrer Wirksamkeit verloren.Zudem wurden die Baumaßnahmen, die Gegenstand der Bauanzeige vom 12.07.2010 waren, und die von der Baubehörde mit Schreiben vom 28.08.2010, Zl ****, zur Kenntnis genommen wurden, jedenfalls nicht innerhalb von zwei Jahren vollendet und hat daher diese Bauanzeige gemäß nunmehr Paragraph 37, Absatz 3, TBO 2011 (vormals Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2001) ihrer Wirksamkeit verloren. Weitere Baubewilligungs- bzw Bauanzeigeverfahren ergeben sich aus dem übermittelten Akt nicht, und wurden im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Daraus ergibt sohin zusammengefasst, dass für die bereits ausgeführten und nach § 21 Abs 1 lit a TBO 2011 bewilligungspflichtigen Baumaßnahmen im Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Entscheidung kein Baukonsens gegeben war und war daher von der Behörde die gänzliche Beseitigung der bislang bereits zT errichteten baulichen Anlage aufzutragen.Daraus ergibt sohin zusammengefasst, dass für die bereits ausgeführten und nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 bewilligungspflichtigen Baumaßnahmen im Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Entscheidung kein Baukonsens gegeben war und war daher von der Behörde die gänzliche Beseitigung der bislang bereits zT errichteten baulichen Anlage aufzutragen. Es war daher deshalb im gegenständlichen Fall auch keine Prüfung nach § 35 Abs 3 letzter Satz TBO 2011 erforderlich. Es war daher deshalb im gegenständlichen Fall auch keine Prüfung nach Paragraph 35, Absatz 3, letzter Satz TBO 2011 erforderlich. Dem Beschwerdevorbringen betreffend der Geeignetheit der diesbezüglich erfolgten Prüfung sowie der geltend gemachten Verletzung des Parteiengehörs in Bezug auf den zugrundeliegenden Aktenvermerk vom 27.07.2016 kann daher aus diesem Grund im gegenständlichen Fall keine Berechtigung zukommen und war daher auch auf dieses Beschwerdevorbringen nicht weiter einzugehen. Bereits aus diesem Grund war sohin im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch durch das Landesverwaltungsgericht keine Prüfung des vormals bestehenden Gebäudes auf Gst **1 KG Y in Bezug auf Baukonsens bzw der Frage allfälliger Erweiterungsmöglichkeiten vorzunehmen. Es war daher auch kein Eingehen auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geboten, sondern wäre dies in einem allenfalls neuerlichen Baubewilligungsverfahren von der Baubehörde im Detail zu prüfen und zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird lediglich grundsätzlich ergänzend angemerkt, dass die Vollstreckung eines Beseitigungsauftrages während der Anhängigkeit eines Ansuchens um nachträgliche Baubewilligung unzulässig ist (vgl VwGH 30.04.2013, 2013/05/0007; uva).In diesem Zusammenhang wird lediglich grundsätzlich ergänzend angemerkt, dass die Vollstreckung eines Beseitigungsauftrages während der Anhängigkeit eines Ansuchens um nachträgliche Baubewilligung unzulässig ist vergleiche VwGH 30.04.2013, 2013/05/0007; uva). Soweit abschließend im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass aufgrund des unwegsamen alpinen Geländes, der praktisch nicht möglichen Zufahrt mit Fahrzeugen und des daher händischen Abbruchs und Abtransports, die von der belangten Behörde gesetzte Frist völlig unangemessen und viel zu kurz sei und daher aus diesem Grund der Bescheid nicht gesetzmäßig und ersatzlos zu beheben sei, ist dazu anschließend Folgendes auszuführen: Nach ständiger Judikatur des VwGH ist die Festsetzung einer Erfüllungsfrist mit der Vorschreibung der Erbringung einer Leistung untrennbar verbunden. Im Hinblick darauf hat das Verwaltungsgericht bei Bestätigung des bei ihm angefochtenen Bescheides jedenfalls, wenn die im Bescheid gesetzte Erfüllungsfrist bereits abgelaufen ist, eine neue angemessene Erfüllungsfrist zu setzen (vgl VwGH 27.09.2013, 2012/05/0212; VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; VwGH 25.02.2016, Ro 2016/07/0001; ua).Im Hinblick darauf hat das Verwaltungsgericht bei Bestätigung des bei ihm angefochtenen Bescheides jedenfalls, wenn die im Bescheid gesetzte Erfüllungsfrist bereits abgelaufen ist, eine neue angemessene Erfüllungsfrist zu setzen vergleiche VwGH 27.09.2013, 2012/05/0212; VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; VwGH 25.02.2016, Ro 2016/07/0001; ua). Da mit gegenständlich bekämpftem Bescheid von der belangten Behörde eine Leistungsfrist bis 30.09.2016 bestimmt wurde, war mit gegenständlicher Entscheidung daher auch die Leistungsfrist neu festzulegen und - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht der Bescheid ersatzlos zu beheben. Die Frist zur Ausführung einer Leistung oder Herstellung eines bestimmten Zustandes hat nach § 59 Abs 2 AVG angemessen zu sein. Entscheidend ist dabei, wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, dass die Frist objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falls die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (vgl VwGH 19.05.1994, 92/07/0067; VwGH 27.05.2004, 2003/07/0074; uva). Die Frist zur Ausführung einer Leistung oder Herstellung eines bestimmten Zustandes hat nach Paragraph 59, Absatz 2, AVG angemessen zu sein. Entscheidend ist dabei, wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, dass die Frist objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falls die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen vergleiche VwGH 19.05.1994, 92/07/0067; VwGH 27.05.2004, 2003/07/0074; uva). Dies setzt voraus, dass die erforderlichen Arbeiten innerhalb der Erfüllungsfrist insbesondere (bau)technisch und witterungsbedingt durchgeführt werden können (vgl VwGH 19.09.1991, 90/06/0115; VwGH 19.12.1995, 95/05/0308; uva).Dies setzt voraus, dass die erforderlichen Arbeiten innerhalb der Erfüllungsfrist insbesondere (bau)technisch und witterungsbedingt durchgeführt werden können vergleiche VwGH 19.09.1991, 90/06/0115; VwGH 19.12.1995, 95/05/0308; uva). Dabei ist bei der Festsetzung der Erfüllungsfrist für die Beseitigung eines konsenslosen Baues auf wirtschaftliche Umstände nicht im selben Ausmaß Rücksicht zu nehmen, wie bei der Erteilung eines Auftrags zur Beseitigung eines Baugebrechens. Wie sich aus der näheren Beschreibung im Spruch der bekämpften Entscheidung sowie der einen integrierenden Bestandteil bildenden handschriftlich Bestandsskizze des hochbautechnischen Sachverständigen ergibt, weist das gegenständlich konsenslos errichtete Gebäude in massiver Konstruktion mit einer Bodenplatte in Stahlbeton und mit gemauerten Hochziegeln eine Größe ca 8,52 m x 5,90 m auf und ist lediglich eingeschossig mit einer Fristhöhe von ca 4,36 m samt bereits aufgesetztem Dachstuhl und Dacheindeckung. Zudem ergibt sich aus den im Bauakt einliegenden zahlreichen Farbfotos weiters, dass am 27.10.2015 die Bodenplatte und das Mauerwerk bis ca zur Hälfte der Wandhöhe errichtet war. Am 15.12.2015 war (trotz Baueinstellung) der Rohbau fertig gestellt und der Dachstuhl bereits aufgesetzt und das Dach eingedeckt und Dachtraufen angebracht, sohin das Gebäude in jenem Baufortschritt, wie er der bekämpften Entscheidung zugrunde gelegt wurde. Hinsichtlich der Bemessung der Leistungsfrist iSd § 59 Abs 2 AVG und der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur ist daher zusammenfassend auszuführen, dass die nunmehr auf 2 Monate erstreckte Leistungsfrist in Anbetracht der Größe des lediglich eingeschossiges Gebäudes, das sich im Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Entscheidung im Rohbau befunden hat, sowie im Hinblick auf den vorstehend dokumentierten Bauablauf am konkreten Standort, nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch in alpiner Lage jedenfalls angemessen ist. Dies umso mehr in Anbetracht der jahreszeitlichen Bedingungen.Hinsichtlich der Bemessung der Leistungsfrist iSd Paragraph 59, Absatz 2, AVG und der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur ist daher zusammenfassend auszuführen, dass die nunmehr auf 2 Monate erstreckte Leistungsfrist in Anbetracht der Größe des lediglich eingeschossiges Gebäudes, das sich im Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Entscheidung im Rohbau befunden hat, sowie im Hinblick auf den vorstehend dokumentierten Bauablauf am konkreten Standort, nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch in alpiner Lage jedenfalls angemessen ist. Dies umso mehr in Anbetracht der jahreszeitlichen Bedingungen. In diesem Zusammenhang ist ergänzend auszuführen, dass die Festlegung der Leistungsfrist hinsichtlich der gegenständlichen baulichen Anlage bereits aufgrund der vorliegenden Akten erfolgen konnte und war - insbesondere aufgrund der konkreten baulichen Ausgestaltung, der Dimensionierung und der sich aus dem Akt ergebenden Bauzeit im alpinen Gelände, die Beiziehung eines Sachverständigen zur Bestimmung der Leistungsfrist im gegenständlichen Fall nicht geboten. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.36.2712.3