Obsah (15)
§ 4§ 11§ 11b§ 12§ 19§ 31§ 36§ 38§ 39§ 44§ 45§ 51§ 52§ 52a§ 53RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.07.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/23/0972-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsi
§ 4Abs.
1 erster Satz die Jagd außerhalb des festgestellten Jagdgebietes ausübt, 1.
Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz die Jagd außerhalb des festgestellten Jagdgebietes ausübt,
- die Jagd auf Grundflächen nach § 10 Abs. 1 ausübt,
- die Jagd auf Grundflächen nach Paragraph 10, Absatz eins, ausübt, 3.
§ 11Abs.
1 die Jagd ausübt, ohne eine auf seinen Namen lautende gültige Tiroler Jagdkarte oder eine für das betreffende Jagdgebiet gültige Jagdgastkarte zu besitzen oder diese den Jagdschutzorganen bzw. den Organen der öffentlichen Sicherheit nicht vorweist, 3.
Paragraph 11, Absatz eins, die Jagd ausübt, ohne eine auf seinen Namen lautende gültige Tiroler Jagdkarte oder eine für das betreffende Jagdgebiet gültige Jagdgastkarte zu besitzen oder diese den Jagdschutzorganen bzw. den Organen der öffentlichen Sicherheit nicht vorweist,
- einer Verpflichtung zur Übertragung der Ausübung des Jagdrechtes auf einen Jagdleiter nach § 11 Abs. 2, 3, 5 oder 6 oder einer Verpflichtung zur Bestellung eines Jagdleiters nach § 11 Abs. 4 nicht nachkommt,
- einer Verpflichtung zur Übertragung der Ausübung des Jagdrechtes auf einen Jagdleiter nach Paragraph 11, Absatz 2, 3, 5, oder 6 oder einer Verpflichtung zur Bestellung eines Jagdleiters nach Paragraph 11, Absatz 4, nicht nachkommt, 5.
§ 11Abs.
5 die Ausübung des Jagdrechtes an Personen verpachtet, die nicht im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte sind, 5.
Paragraph 11, Absatz 5, die Ausübung des Jagdrechtes an Personen verpachtet, die nicht im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte sind, 6. als Jagdleiter tätig wird, ohne die Voraussetzungen nach § 11a Abs. 2 zu erfüllen, oder
dem § 11a Abs. 4 ohne Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde als Jagdleiter für mehr als zwei Jagdgebiete tätig wird, 6. als Jagdleiter tätig wird, ohne die Voraussetzungen nach Paragraph 11 a, Absatz 2, zu erfüllen, oder
dem Paragraph 11 a, Absatz 4, ohne Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde als Jagdleiter für mehr als zwei Jagdgebiete tätig wird, 7.
§ 11bAbs.
1 die Jagd in nicht weidgerechter Weise ausübt, insbesondere der Verpflichtung zur Hege des Wildes nicht nachkommt, 7.
Paragraph 11 b, Absatz eins, die Jagd in nicht weidgerechter Weise ausübt, insbesondere der Verpflichtung zur Hege des Wildes nicht nachkommt, 8.
§ 12Abs.
2 eine Jagderlaubnis für nicht jagdbare Tiere oder für Tiere, die vom Jagdausübungsberechtigten nach den jagdrechtlichen Vorschriften und Bescheiden selbst nicht bejagt werden dürfen, ausstellt, 8.
Paragraph 12, Absatz 2, eine Jagderlaubnis für nicht jagdbare Tiere oder für Tiere, die vom Jagdausübungsberechtigten nach den jagdrechtlichen Vorschriften und Bescheiden selbst nicht bejagt werden dürfen, ausstellt, 9.
§ 19Abs.
2 die Jagd unterverpachtet oder in einen Wildabschussvertrag nach § 20a Abs. 1 lit. a bis e unzulässige Bestimmungen aufnimmt, 9.
Paragraph 19, Absatz 2, die Jagd unterverpachtet oder in einen Wildabschussvertrag nach Paragraph 20 a, Absatz eins, Litera a bis e unzulässige Bestimmungen aufnimmt,
- Jagdgastkarten an andere als im § 27a Abs. 2 lit. a oder b angeführte Personen ausgibt,
- Jagdgastkarten an andere als im Paragraph 27 a, Absatz 2, Litera a, oder b angeführte Personen ausgibt,
- einer Verpflichtung zur regelmäßigen, dauernden und ausreichenden Ausübung des Jagdschutzes nach § 30 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt, insbesondere indem er es als Jagdausübungsberechtigter
§ 31Abs.
1 unterlässt, einen Jagdaufseher oder Berufsjäger zu bestellen, ohne dass er den Jagdschutz nach § 31 Abs. 4 selbst ausübt, 11. einer Verpflichtung zur regelmäßigen, dauernden und ausreichenden Ausübung des Jagdschutzes nach Paragraph 30, Absatz eins und 2 nicht nachkommt, insbesondere indem er es als Jagdausübungsberechtigter
Paragraph 31, Absatz eins, unterlässt, einen Jagdaufseher oder Berufsjäger zu bestellen, ohne dass er den Jagdschutz nach Paragraph 31, Absatz 4, selbst ausübt, 12.
§ 36Abs.
2 während der Schonzeit dem Wild nachstellt oder sich die Eier des jagdbaren Federwildes aneignet, ohne eine entsprechende Ausnahmebewilligung nach § 36 Abs. 3 zu besitzen, 12.
Paragraph 36, Absatz 2, während der Schonzeit dem Wild nachstellt oder sich die Eier des jagdbaren Federwildes aneignet, ohne eine entsprechende Ausnahmebewilligung nach Paragraph 36, Absatz 3, zu besitzen,
- außer in den Fällen des Abs. 2 den Bestimmungen über den Abschussplan nach §§ 37a und 37b, den Sonderbestimmungen für Hühnervögel nach § 38a oder den hiezu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt, ohne eine entsprechende Ermächtigung nach § 37c Abs. 1 zu besitzen,
- außer in den Fällen des Absatz 2, den Bestimmungen über den Abschussplan nach Paragraphen 37 a und 37 b, den Sonderbestimmungen für Hühnervögel nach Paragraph 38 a, oder den hiezu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt, ohne eine entsprechende Ermächtigung nach Paragraph 37 c, Absatz eins, zu besitzen,
- einer Verordnung über die zeitweise Einstellung oder Einschränkung des Abschusses nach § 37c Abs. 2 zuwiderhandelt,
- einer Verordnung über die zeitweise Einstellung oder Einschränkung des Abschusses nach Paragraph 37 c, Absatz 2, zuwiderhandelt, 15.
§ 38Abs.
3, einer Verordnung aufgrund § 38 Abs. 3 oder 4 oder
§ 39Abs.
1 erlegte Wildstücke nicht ordnungsgemäß vorlegt, 15.
Paragraph 38, Absatz 3,, einer Verordnung aufgrund Paragraph 38, Absatz 3, oder 4 oder
Paragraph 39, Absatz eins, erlegte Wildstücke nicht ordnungsgemäß vorlegt,
- den Verboten nach § 40 Abs. 1 lit. a, b, c, d, f, g, h, i, j, k oder l zuwiderhandelt,
- den Verboten nach Paragraph 40, Absatz eins, Litera a, b, c, d, f, g, h, i, j, k, oder l zuwiderhandelt,
- den Verboten nach § 40 Abs. 1 lit. e oder m zuwiderhandelt oder mit einem Narkosegewehr auf Wildtiere schießt, ohne eine entsprechende Ausnahmebewilligung nach § 40 Abs. 2 bzw. 3 zu besitzen,
- den Verboten nach Paragraph 40, Absatz eins, Litera e, oder m zuwiderhandelt oder mit einem Narkosegewehr auf Wildtiere schießt, ohne eine entsprechende Ausnahmebewilligung nach Paragraph 40, Absatz 2, bzw. 3 zu besitzen,
- die örtlichen Verbote nach § 41 missachtet,
- die örtlichen Verbote nach Paragraph 41, missachtet,
- den Verboten nach § 42 Abs. 1 erster Satz oder § 42 Abs. 3 erster Satz ohne eine entsprechende Ausnahmebewilligung zuwiderhandelt,
- den Verboten nach Paragraph 42, Absatz eins, erster Satz oder Paragraph 42, Absatz 3, erster Satz ohne eine entsprechende Ausnahmebewilligung zuwiderhandelt, 20.
§ 44
einen Jägernotweg benützt, 20.
Paragraph 44, einen Jägernotweg benützt, 21.
§ 45Abs.
2 Wild auf Wildruheflächen außer in den dort angeführten Ausnahmefällen erlegt, 21.
Paragraph 45, Absatz 2, Wild auf Wildruheflächen außer in den dort angeführten Ausnahmefällen erlegt,
- außer in den Fällen des Abs. 2 den Bestimmungen über die Wildfütterung und Fütterungsanlagen nach §§ 46 und 46a oder den hiezu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt,
- außer in den Fällen des Absatz 2, den Bestimmungen über die Wildfütterung und Fütterungsanlagen nach Paragraphen 46 und 46 a oder den hiezu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt, 23.
§ 51Abs.
1 zweiter Satz Anlagen zum Schutz seines Grundstückes vor dem Eindringen des Wildes errichtet, die zum Fangen des Wildes geeignet sind, 23.
Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz Anlagen zum Schutz seines Grundstückes vor dem Eindringen des Wildes errichtet, die zum Fangen des Wildes geeignet sind, 24.
§ 52Abs.
1 lit. a den ihm aufgetragenen Abschuss nicht entsprechend dem Auftrag tätigt, Aufträgen nach § 52 Abs. 1 lit. b nicht nachkommt oder
dem § 52 Abs. 2 die ihm aufgetragenen Maßnahmen nicht entsprechend dem Auftrag durchführt, 24.
Paragraph 52, Absatz eins, Litera a, den ihm aufgetragenen Abschuss nicht entsprechend dem Auftrag tätigt, Aufträgen nach Paragraph 52, Absatz eins, Litera b, nicht nachkommt oder
dem Paragraph 52, Absatz 2, die ihm aufgetragenen Maßnahmen nicht entsprechend dem Auftrag durchführt, 25. als Jagdausübungsberechtigter
§ 52aAbs.
6 von der Ermächtigung erfasste Tätigkeiten durch von der Landesregierung nach § 52a Abs. 1 oder 3 ermächtigte Personen nicht duldet, 25. als Jagdausübungsberechtigter
Paragraph 52 a, Absatz 6, von der Ermächtigung erfasste Tätigkeiten durch von der Landesregierung nach Paragraph 52 a, Absatz eins, oder 3 ermächtigte Personen nicht duldet, 26.
§ 53Abs.
1 erster Satz jagdbare Tiere in Jagdgebieten, in denen sie bisher nicht heimisch waren, ohne Bewilligung aussetzt, 26.
Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz jagdbare Tiere in Jagdgebieten, in denen sie bisher nicht heimisch waren, ohne Bewilligung aussetzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 6.000,- Euro zu bestrafen. Die hier relevante Bestimmung der Verordnung der Landesregierung vom 21. Oktober 2015 zur Durchführung der Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 über die Wildbestandserhebung, Futtermittel sowie Fütterungsanlagen (Sechste Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004) LGBl. Nr. 121/2015 idF LGBl. Nr. 63/2016 lautet wie folgt:Die hier relevante Bestimmung der Verordnung der Landesregierung vom 21. Oktober 2015 zur Durchführung der Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 über die Wildbestandserhebung, Futtermittel sowie Fütterungsanlagen (Sechste Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004) Landesgesetzblatt Nr. 121 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2016, lautet wie folgt: § 6Paragraph 6 Dem Rot- und Muffelwild darf ausschließlich Heu sowie Heu mit einem Anteil von mindestens 50 v.H. der Trockenmasse in Verbindung mit folgenden Futtermitteln, jeweils ohne Zusatzstoffe, vorgelegt werden:
- a)Grassilage;
- b)Maissilage;
- c)Obsttrester. IV. Rechtliche Beurteilungrömisch vier. Rechtliche Beurteilung Der objektive Sachverhalt ist auch in der Beschwerde gegen das Straferkenntnis soweit unstrittig, lediglich hinsichtlich der subjektiven Tatseite, insbesondere zum vermeintlich fehlenden Verschulden wurden Einwände erhoben. Allerdings ist diesen Einwendungen nicht zu folgen. Die Übertragung der Ausübung des Jagdrechtes auf einen Jagdleiter gemäß § 11a Abs 1 2004 bewirkt, dass dieser gegenüber der Behörde zum Jagdausübungsberechtigten mit allen Rechten und Pflichten desselben wird. Durch die Bestellung zum Jagdleiter wird dieser Partei in allen jagdbehördlichen Verfahren, welche die Ausübung des Jagdrechtes unmittelbar betreffen. Der bestellte Jagdleiter ist weiters der Behörde gegenüber für die Einhaltung der jagdrechtlichen Vorschriften verantwortlich (vgl Abart, Kommentar zum TJG 2004, Rz 9 ff zu § 11; VwGH 24.01.1996, Zl 93/03/0095).Die Übertragung der Ausübung des Jagdrechtes auf einen Jagdleiter gemäß Paragraph 11 a, Absatz eins, 2004 bewirkt, dass dieser gegenüber der Behörde zum Jagdausübungsberechtigten mit allen Rechten und Pflichten desselben wird. Durch die Bestellung zum Jagdleiter wird dieser Partei in allen jagdbehördlichen Verfahren, welche die Ausübung des Jagdrechtes unmittelbar betreffen. Der bestellte Jagdleiter ist weiters der Behörde gegenüber für die Einhaltung der jagdrechtlichen Vorschriften verantwortlich vergleiche Abart, Kommentar zum TJG 2004, Rz 9 ff zu Paragraph 11,; VwGH 24.01.1996, Zl 93/03/0095). Insoweit der Beschuldigte vorbringt, dass er durch die Auswahl eines besonders geeigneten Gehilfen seiner Pflicht nachgekommen sei, so ist im zu entgegnen, dass ihn nicht nur eine Auswahlpflicht (die er unstrittig ausreichend beachtet hat) sondern auch eine Begleit- und Kontrollpflicht trifft (VwGH 17.6.2004, 2002/03/0200). Demgemäß reicht es nicht aus Dritten einen Auftrag zur Erfüllung der den Jagdleiter treffenden Verpflichtungen zu erteilen, vielmehr hat er der Erfüllung dieses Auftrages nachzugehen (VwGH 10.07.2014, Ra 2014/09/0011). Sicherlich nicht erforderlich ist eine laufende und umfassende Überprüfung, in welchen Abständen und mit welcher Genauigkeit die Kontrolle stattzufinden hat, ist im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen (ausführlich dazu Wessely in Raschauer/Wessely VStG, RZ 13 zu § 5). Im Zuge seiner Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hat der Beschuldigte angegeben, die hier verfahrensgegenständliche Rotwildfütterung „W“ den gesamten Winter kein einziges Mal besichtigt zu haben. Dies stellt aber im Ergebnis den gänzlichen Entfall einer Kontrolle dar. Das Unterlassen jeglicher Kontrolle ist jedoch ein derartig gravierender Sorgfaltsverstoß, dass nicht mehr von einem geringen Grad des Verschuldens ausgegangen werden kann, sondern ist hier bereits eine wesentliche Fahrlässigkeit anzunehmen.Sicherlich nicht erforderlich ist eine laufende und umfassende Überprüfung, in welchen Abständen und mit welcher Genauigkeit die Kontrolle stattzufinden hat, ist im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen (ausführlich dazu Wessely in Raschauer/Wessely VStG, RZ 13 zu Paragraph 5,). Im Zuge seiner Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hat der Beschuldigte angegeben, die hier verfahrensgegenständliche Rotwildfütterung „W“ den gesamten Winter kein einziges Mal besichtigt zu haben. Dies stellt aber im Ergebnis den gänzlichen Entfall einer Kontrolle dar. Das Unterlassen jeglicher Kontrolle ist jedoch ein derartig gravierender Sorgfaltsverstoß, dass nicht mehr von einem geringen Grad des Verschuldens ausgegangen werden kann, sondern ist hier bereits eine wesentliche Fahrlässigkeit anzunehmen. Die Bestrafung ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt. Zur Strafbemessung: Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich. Die in Rede stehenden Vorschriften dienen der Erhaltung und Entwicklung eines qualitativ guten, der Größe und den natürlichen Äsungsverhältnissen des Jagdgebietes entsprechenden Wildstandes, wobei die Interessen der Landeskultur beachtet werden sollen. Diese Schutzinteressen wurden in einem nicht unerheblichen Ausmaß beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer hat in Bezug auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse durchschnittliche Verhältnisse angegeben. Im Hinblick auf all diese Strafzumessungskriterien war die verhängte Geldstrafe, bei einem zum Tatzeitpunkt möglichen Strafrahmen bis zu Euro 4.500,-- wie im Spruch angeführt neu zu bemessen. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 21 Abs 1 VStG haben nicht vorgelegen. Es fehlt nämlich bereits am dafür erforderlichen geringfügigen Verschulden. Von einem solchen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann auszugehen, wenn das tatbildmäßige Verhalten erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (vgl VwGH 12.09.1986, Zl 86/18/0059 uva). Es ist nun aber nicht erkennbar, dass der Unrechts- bzw Schuldgehalt gegenständlich wesentlich geringer wäre, als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnorm.Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 21, Absatz eins, VStG haben nicht vorgelegen. Es fehlt nämlich bereits am dafür erforderlichen geringfügigen Verschulden. Von einem solchen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann auszugehen, wenn das tatbildmäßige Verhalten erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt vergleiche VwGH 12.09.1986, Zl 86/18/0059 uva). Es ist nun aber nicht erkennbar, dass der Unrechts- bzw Schuldgehalt gegenständlich wesentlich geringer wäre, als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnorm. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.23.0972.4