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{'item': 'LVwG-2017/24/0068-1'}

Obsah (7)§ 28§ 25a§ 117§ 43§ 42§ 17§ 94

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.07.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/24/0068-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen

§ 25aAbs 4 Vw

GG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: „Mit Eingabe vom 27.09.2016 haben die AA GmbH und Mag. BB, vertreten durch Frau MMag. Dr. CC hieramtlich folgenden Antrag bzw. Eventualantrag gestellt: „Mit Bescheid festzustellen, dass die AA GmbH zur Verwertung (Verkauf, Bewerbung etc.) der Wohnungen – grundbücherlicher Eigentümer Mag. BB – die Liegenschaft EZ ****, KG **** Y berechtigt ist, ohne hierfür einen gewerberechtlichen Geschäftsführer für das Gewerbe Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Bauträger, bestellen zu müssen.“ in eventu mit Bescheid festzuhalten, dass die Verwertung (Verkauf, Bewerbung etc.) der Wohnungseigentumseinheiten – grundbücherlicher Eigentümer Mag. BB – der Liegenschaft EZ ****, KG **** Y, durch die AA GmbH keine Tätigkeit darstellt, die

§ 117

Absatz 1 in Verbindung mit § 117 Absatz 4 Gewerbeordnung der Gewerbeordnung unterliegt.“ mit Bescheid festzuhalten, dass die Verwertung (Verkauf, Bewerbung etc.) der Wohnungseigentumseinheiten – grundbücherlicher Eigentümer Mag. BB – der Liegenschaft EZ ****, KG **** Y, durch die AA GmbH keine Tätigkeit darstellt, die

Paragraph 117, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 117, Absatz 4 Gewerbeordnung der Gewerbeordnung unterliegt.“ Mit Schreiben der Erstbehörde an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer wurde dargetan, dass nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Y eine Verwertung der Wohnungseigentumseinheiten der Liegenschaft EZ, ****, KG Y durch die AA GmbH eine Tätigkeit im Sinne § 117 Abs 4 GewO darstelle, welche von der Bauträgergewerbeberechtigung umfasst sei daher für das gegenständliche Gewerbe ein Geschäftsführer zu bestellen sei. Weiters sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Erlassung eines Feststellungsbescheides zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgewesen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Das rechtliche Interesse ist dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragsstellers zu beseitigen. Ein Feststellungsbescheid ist dann ein notwendiges Mittel der Rechtsverteidigung, wenn sich solche Parteien im Falle, als sich die Rechtslage ungeklärt lassen, der Gefahr einer Bestrafung aussetzen, was ihnen nicht zugemutet werden kann (VfGH 3.3.1971, Slg 6392). Mit Schreiben der Erstbehörde an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer wurde dargetan, dass nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Y eine Verwertung der Wohnungseigentumseinheiten der Liegenschaft EZ, ****, KG Y durch die AA GmbH eine Tätigkeit im Sinne Paragraph 117, Absatz 4, GewO darstelle, welche von der Bauträgergewerbeberechtigung umfasst sei daher für das gegenständliche Gewerbe ein Geschäftsführer zu bestellen sei. Weiters sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Erlassung eines Feststellungsbescheides zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgewesen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Das rechtliche Interesse ist dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragsstellers zu beseitigen. Ein Feststellungsbescheid ist dann ein notwendiges Mittel der Rechtsverteidigung, wenn sich solche Parteien im Falle, als sich die Rechtslage ungeklärt lassen, der Gefahr einer Bestrafung aussetzen, was ihnen nicht zugemutet werden kann (VfGH 3.3.1971, Slg 6392). Den Parteien wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Eingabe vom 02.11.2016 brachten sie anwaltlich vertreten Folgendes vor: „Nach Ansicht der Behörde sei mit dem gestellten Antrag formal um Feststellung des Vorliegens einer Berechtigung angesucht worden und bedeute dies nach Ansicht der Behörde inhaltlich jedoch die Feststellung über die Anwendbarkeit eines Gesetzes oder gesetzlicher Bestimmungen sowie über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Anspruchsvoraussetzungen und sei hierüber die Erlassung eines Feststellungbescheides nicht zulässig. Die Rechtsansicht der Behörde ist unrichtig, tatsächlich liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides vor. Ergänzend zum Antrag vom 27.09.2016 wird weiter vorgebracht: 1. In der Entscheidung des VwGH vom 27.09.2007, 2004/11/0133 wurde ein Feststellungsbescheid beantragt, dass nach Anwachsen und Vermögensübernahme der OGH

142 HGB durch die Beschwerdeführerin diese nicht die Verpflichtung treffe, die für die OGH zugelassenen Fahrzeuge abzumelden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung von Parteianbringen grundsätzlich der Inhalt des Anbringens, somit das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes maßgebend. „Der Feststellungsantrag stellt, soweit es um die Verpflichtung zur Abmeldung geht, ein notwendiges Mittel der Rechtsverteidigung dar. Das zeigt sich schon daran, dass die Erstbehörde mit ihrem Bescheid vom 17.06.2003 der Beschwerdeführerin ihre Rechtsauffassung zur Kenntnis brachte, der zufolge entgegen deren Rechtsmeinung die Abmeldung der angeführten Fahrzeuge

§ 43Absatz 4 lit.

c KFG 1967 vorzunehmen sei und sich die Beschwerdeführerin für den Fall, dass sie ihren Verpflichtungen nach Auffassung der Behörde nicht (zur Gänze) nachkommt, im Hinblick auf die Strafnorm des § 134 Absatz 1 KFG 1967 der Gefahr einer Bestrafung aussetzen würde, was ihr nicht zugemutet werden kann (2000/10/0126; 2004/10/0010)“.„Der Feststellungsantrag stellt, soweit es um die Verpflichtung zur Abmeldung geht, ein notwendiges Mittel der Rechtsverteidigung dar. Das zeigt sich schon daran, dass die Erstbehörde mit ihrem Bescheid vom 17.06.2003 der Beschwerdeführerin ihre Rechtsauffassung zur Kenntnis brachte, der zufolge entgegen deren Rechtsmeinung die Abmeldung der angeführten Fahrzeuge

Paragraph 43, Absatz 4 Litera c, KFG 1967 vorzunehmen sei und sich die Beschwerdeführerin für den Fall, dass sie ihren Verpflichtungen nach Auffassung der Behörde nicht (zur Gänze) nachkommt, im Hinblick auf die Strafnorm des Paragraph 134, Absatz 1 KFG 1967 der Gefahr einer Bestrafung aussetzen würde, was ihr nicht zugemutet werden kann (2000/10/0126; 2004/10/0010)“. Der begehrte Feststellungsantrag wurde vom Verwaltungsgerichthof für zulässig erachtet, da es sich bei einer Abmeldung von KFZ um eine von der Beschwerdeführerin zu treffende Vorkehrung handle, wobei eine Verletzung der Abmeldungspflicht mit einer Verwaltungsstrafe bedroht sei. In jenem vor den VwGH entschiedenen Verfahren ging es bei dem beantragten Feststellungsbescheid darum, festzustellen, ob eine Verpflichtung zur Abmeldung von KFZ besteht oder nicht. Vom Verwaltungsgerichtshof wurde festgehalten, dass ein Feststellungsantrag ein notwendiges Mittel der Rechtsverteidigung darstellt und im Hinblick auf die geäußerte Rechtsmeinung der Behörde der Beschwerdeführerin es nicht zumutbar sei, sich der Gefahr einer Bestrafung auszusetzen. Nichts anderes wurde aber auch hier beantragt, nämlich festzustellen, ob die AA GmbH bzw. deren handelsrechtlicher Geschäftsführer, Mag. BB verpflichtet ist, betreffend die Verwertung (Verkauf, Bewerbung etc.) der noch unverkauften Wohnungen der Liegenschaft EZ ****, KG **** Y einen gewerberechtlichen Geschäftsführer für das Gewerbe Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Bauträger, zu bestellen. Sowohl der AA GmbH als auch Mag. BB als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer geht es erkennbar darum, durch den Feststellungsbescheid Rechtssicherheit zu erlangen, um zu wissen, ob für die weitere Verwertung der fertiggestellten aber noch nicht verkauften Wohnungen, die von der AA GmbH als Bauträger errichtet wurden, tatsächlich eine Verpflichtung besteht, bis zum Abverkauf der letzten Wohnung einen gewerberechtlichen Geschäftsführer für das Gewerbe Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Bauträger bestellen zu müssen, zumal der handelsrechtliche Geschäftsführer Mag. BB über diese individuelle Befähigung nicht verfügt. Nach der von der Behörde am 12.02.2016 geäußerten Rechtsansicht liegt eine solche Verpflichtung vor. Bei Nichtbestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers setzt sich Mag. BB als handelsrechtlicher Geschäftsführer der AA GmbH der – unzumutbaren – Gefahr aus, dass ein Verwaltungsstrafverfahren über ihn eröffnet und eine Verwaltungsstrafe über ihn verhängt wird, da er seiner Verpflichtung zur Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers für das Gewerbe Immobilientreuhänder – eingeschränkt auf Bauträger, nicht nachgekommen sei, und wäre der Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens für Mag. BB aufgrund der ungeklärten Rechtslage völlig offen. Umgekehrt, würde von Seiten der AA GmbH bis zum Abverkauf der letzten Wohnung ein gewerberechtlicher Geschäftsführer für das Gewerbe Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Bauträger, bestellt werden, so würden, wenn man bis zum Abverkauf der letzten Wohnung einen Zeitrahmen bis 2020 berechnet, hierfür Lohnkosten von über. € 200.000,00 „sinnlos“ auflaufen. Die Wohnanlage im Rweg ist zur Gänze fertiggestellt, die bislang verkauften Wohnungen wurden den Eigentümern bereits übergeben und deren Wohnungseigentumsrecht grundbücherlich einverleibt. Betreffend die noch nicht verkauften Wohnungen sind lediglich Werbemaßnahmen durch die AA GmbH durchzuführen, und mit den Interessenten „normale“ Kaufverträge abzuschließen, welche nicht mehr dem Bauträgervertragsgesetz unterliegen, zumal die Käufer fertiggestellte Wohnungen kaufen werden. Nach Ansicht der AA GmbH und Mag. BB ist kein Grund ersichtlich dass hierfür noch ein gewerberechtlicher Geschäftsführer für das Gewerbe Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Bauträger, zu bestellen ist, zumal es sich einerseits um das einzige Bauträgerprojekt der AA GmbH handelt, weitere Bauträgerprojekte nicht geplant sind und es sich hierbei um eine normale Verwertung von Liegenschaftsvermögen durch den grundbücherlichen Eigentümer und Bewerbung der Wohnung durch den – ehemaligen – Bauträger handelt. Diese Rechtsansicht wird auch von der Wirtschaftskammer vertreten. Im Hinblick auf die geäußerte Rechtsmeinung der Behörde vom 12.02.2016 besteht aber eine unklare Rechtslage und Rechtsunsicherheit für die AA GmbH bzw. deren handelsrechtlichen Geschäftsführer Mag. BB. Es ist für Mag. BB als handelsrechtlicher Geschäftsführer der AA GmbH nicht zumutbar, sich auf ein – zukünftiges – Verwaltungsstrafverfahren einzulassen, um letztlich zu klären, ob eine Verpflichtung für ihn besteht, bei Verwertung, das heißt Verkauf und Bewerbung der noch nicht verkauften Wohnungen des AA-Bauträgerprojektes einen gewerberechtlichen Geschäftsführer für die Ausübung des Bauträgergewerbes bestellen zu müssen. Nach der Gewerbeordnung besteht unmittelbar die Verpflichtung des handelsrechtlichen Geschäftsführers einer GmbH, bei Ausübung eines Bauträgergewerbes einen handelsrechtlichen Geschäftsführer für das Gewerbe Bauträger bestellen zu müssen, wenn der handelsrechtliche Geschäftsführer selbst nicht über die entsprechende individuelle Befähigung verfügt. Jegliches Nichtbefolgen des gesetzlichen Gebotes ist ohne Dazwischentreten eines Bescheides mit Verwaltungsstrafe bedroht und ist sohin ein Feststellungsantrag ein notwendiges Mittel der Rechtsverteidigung, um sich nicht der Gefahr einer Bestrafung auszusetzen. 2. In der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes 2004/10/0010 ging es um einen Antrag auf Feststellung, dass die Beschwerdeführerin zur Erteilung von Skiunterricht im Ausflugsverkehr im Sinne des § 17 Absatz 1 Vorarlberger Skischulgesetz unter Verwendung von Praktikanten und Praktikantinnen im Sinne des § 14 Absatz 2 Vorarlberger Skischulgesetz einer behördlichen Bewilligung oder Zulassung nicht bedürfe. In der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes 2004/10/0010 ging es um einen Antrag auf Feststellung, dass die Beschwerdeführerin zur Erteilung von Skiunterricht im Ausflugsverkehr im Sinne des Paragraph 17, Absatz 1 Vorarlberger Skischulgesetz unter Verwendung von Praktikanten und Praktikantinnen im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2 Vorarlberger Skischulgesetz einer behördlichen Bewilligung oder Zulassung nicht bedürfe. Der Verwaltungsgerichtshof führte hier aus: „Nach Lehre und Rechtsprechung kann mangels gesonderter gesetzlicher Anordnung eines Feststellungsbescheides ein solcher nur über Rechte oder Rechtsverhältnisse ergehen, wenn dies von einer Partei beantragt wird, diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat und es sich um ein notwendiges letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung auch betont, dass im Zusammenhang mit dem Kriterien, ob dem Antragsteller ein anderer Rechtsweg offen stünde, auch zu prüfen sei, ob die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar sei (90/17/0116; 86/17/0162).

§ 42Absatz 1 lit.

j Vorarlberger Skischulgesetz wäre der Verantwortliche der Skischule wegen Übertretung des § 17 Vorarlberger Skischulgesetz verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn entgegen § 17 Skischulgesetz im Ausflugsverkehr Praktikantinnen eingesetzt werden. Im Hinblick auf die genannte Strafbestimmung des Vorarlberger Skischulgesetzes ist das Interesse der beschwerdeführenden Partei an der begehrten Feststellung zu bejahen. Es ist dem Rechtsunterworfenen nicht zumutbar, im Falle des Bestehens unterschiedlicher Rechtsverfassungen auf Seiten der Behörde und des Rechtsunterworfenen, entweder die beabsichtigte Maßnahme (die nach Auffassung der Behörde rechtswidrig wäre, zu unterlassen oder aber die Maßnahme zu setzen und im Rahmen eines allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit klären zu lassen (2000/10/0126). Die Erlassung eines Bescheides über die beantragte Feststellung war daher zulässig.“ Der Verwaltungsgerichtshof führte hier aus: „Nach Lehre und Rechtsprechung kann mangels gesonderter gesetzlicher Anordnung eines Feststellungsbescheides ein solcher nur über Rechte oder Rechtsverhältnisse ergehen, wenn dies von einer Partei beantragt wird, diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat und es sich um ein notwendiges letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung auch betont, dass im Zusammenhang mit dem Kriterien, ob dem Antragsteller ein anderer Rechtsweg offen stünde, auch zu prüfen sei, ob die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar sei (90/17/0116; 86/17/0162).

Paragraph 42, Absatz 1 Litera j, Vorarlberger Skischulgesetz wäre der Verantwortliche der Skischule wegen Übertretung des Paragraph 17, Vorarlberger Skischulgesetz verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn entgegen Paragraph 17, Skischulgesetz im Ausflugsverkehr Praktikantinnen eingesetzt werden. Im Hinblick auf die genannte Strafbestimmung des Vorarlberger Skischulgesetzes ist das Interesse der beschwerdeführenden Partei an der begehrten Feststellung zu bejahen. Es ist dem Rechtsunterworfenen nicht zumutbar, im Falle des Bestehens unterschiedlicher Rechtsverfassungen auf Seiten der Behörde und des Rechtsunterworfenen, entweder die beabsichtigte Maßnahme (die nach Auffassung der Behörde rechtswidrig wäre, zu unterlassen oder aber die Maßnahme zu setzen und im Rahmen eines allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit klären zu lassen (2000/10/0126). Die Erlassung eines Bescheides über die beantragte Feststellung war daher zulässig.“ 3. In der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Zahl: 2000/10/0126 ging es um den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, ob eine aufgrund der Vorschriften des Tiroler Naturschutzgesetzes erteilte Bewilligung betreffend ein dem § 6 Absatz 1 lit. b und lit. k leg cit zu subsumierendes Vorhaben dem Rechtsbestand angehöre oder erloschen sei. Hier führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides im Hinblick auf die von der Naturschutzbehörde geäußerte Auffassung, die erteilte Bewilligung sei erloschen, im Interesse der Partei sei zur Klarstellung, ob die durch den Bewilligungsbescheid vermittelte Rechtstellung aufrecht sei und somit notwendiges Mittel der Rechtsverfolgung darstelle. In der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Zahl: 2000/10/0126 ging es um den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, ob eine aufgrund der Vorschriften des Tiroler Naturschutzgesetzes erteilte Bewilligung betreffend ein dem Paragraph 6, Absatz 1 Litera b und Litera k, leg cit zu subsumierendes Vorhaben dem Rechtsbestand angehöre oder erloschen sei. Hier führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides im Hinblick auf die von der Naturschutzbehörde geäußerte Auffassung, die erteilte Bewilligung sei erloschen, im Interesse der Partei sei zur Klarstellung, ob die durch den Bewilligungsbescheid vermittelte Rechtstellung aufrecht sei und somit notwendiges Mittel der Rechtsverfolgung darstelle. In der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.10.2013, GZ: 2010/07/0171 ging es um einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, dass die von der Antragstellerin durchgeführte Sortierung der im Eigentum der Landeshauptstadt Graz stehenden Abfallbehälter nicht

§ 17St

AWG in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Grazer Abfall-VO untersagt sei. Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu aus, dass dieser Feststellungsantrag entgegen den Ausführungen der Behörde zulässig sei, mit nachstehender Begründung: „Die Erlassung eines Feststellungsbescheides, der im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist, ist nach ständiger Rechtsprechung dann zulässig, wenn die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt oder insofern im Interesse der Partei, als sie für die Partei notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Ein rechtliches Interesse einer Partei an einer bescheidmäßigen Feststellung ist gegeben, wenn der Feststellungsbescheid für die Partei ein geeignetes Mittel zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung ist (vergleiche VWGH 20.03.2004, Zahl: 2002/06/0199). Der Feststellung muss somit in concreto die Eignung zukommen, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechts des Antragstellers zu beseitigen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Feststellung der Rechtmäßigkeit eines in der Vergangenheit gelegenen Verhaltens. Es würde etwa einem Feststellungsbescheid, der erklären soll, ob bereits durchgeführte Maßnahmen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedurft hätten, die erforderliche Eignung fehlen, weil die Partei dadurch nicht von einem Wiederherstellungsauftrag oder vor einem Verwaltungsstrafverfahren bewahrt werden könnte. Die beschwerdeführende Partei verfolgt aber gerade mit ihrem verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrag die Klarstellung ihres Rechts der Nachsortierung für die Zukunft. Sie möchte nämlich unter Berücksichtigung der durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes… bereinigten Rechtslage festgestellt wissen, ob hier eine Sortierung nicht

§ 17St

AWG 2004 untersagt ist. Damit ist das gesonderte Feststellunginteresse der beschwerdeführenden Partei dokumentier.“ In der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.10.2013, GZ: 2010/07/0171 ging es um einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, dass die von der Antragstellerin durchgeführte Sortierung der im Eigentum der Landeshauptstadt Graz stehenden Abfallbehälter nicht

Paragraph 17, StAWG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 1 Grazer Abfall-VO untersagt sei. Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu aus, dass dieser Feststellungsantrag entgegen den Ausführungen der Behörde zulässig sei, mit nachstehender Begründung: „Die Erlassung eines Feststellungsbescheides, der im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist, ist nach ständiger Rechtsprechung dann zulässig, wenn die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt oder insofern im Interesse der Partei, als sie für die Partei notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Ein rechtliches Interesse einer Partei an einer bescheidmäßigen Feststellung ist gegeben, wenn der Feststellungsbescheid für die Partei ein geeignetes Mittel zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung ist (vergleiche VWGH 20.03.2004, Zahl: 2002/06/0199). Der Feststellung muss somit in concreto die Eignung zukommen, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechts des Antragstellers zu beseitigen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Feststellung der Rechtmäßigkeit eines in der Vergangenheit gelegenen Verhaltens. Es würde etwa einem Feststellungsbescheid, der erklären soll, ob bereits durchgeführte Maßnahmen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedurft hätten, die erforderliche Eignung fehlen, weil die Partei dadurch nicht von einem Wiederherstellungsauftrag oder vor einem Verwaltungsstrafverfahren bewahrt werden könnte. Die beschwerdeführende Partei verfolgt aber gerade mit ihrem verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrag die Klarstellung ihres Rechts der Nachsortierung für die Zukunft. Sie möchte nämlich unter Berücksichtigung der durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes… bereinigten Rechtslage festgestellt wissen, ob hier eine Sortierung nicht

Paragraph 17, StAWG 2004 untersagt ist. Damit ist das gesonderte Feststellunginteresse der beschwerdeführenden Partei dokumentier.“ 4. Der vorliegende Antrag hier ist nicht anders zu sehen und die Erlassung eines Feststellungsbescheides aufgrund der ungeklärten Rechtslage erforderlich, um Mag. BB bzw. den handelsrechtlichen Geschäftsführer der AA GmbH der Gefahr einer Bestrafung nicht auszusetzen. Nach Rechtsansicht der Behörde ist zum Abverkauf der letzten Wohnung ein gewerberechtlicher Geschäftsführer für das Bauträgergewerbe zu bestellen, da das Bauträgergewerbe von AA GmbH jedenfalls in Form einer Verwertung weiterhin ausgeübt werde und daher für das gegenständliche Gewerbe ein Geschäftsführer zu bestellen sei. Von der Behörde wurde der AA GmbH in Folge Ausscheidens von GG als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Auftrag erteilt, binnen 6 Monaten, sohin bis 01.03.2017 einen neuen gewerberechtlichen Geschäftsführer für die Ausübung des Bauträgergewerbes zu bestellen. Wenn die AA GmbH bzw. deren handelsrechtlicher Geschäftsführer, Mag. BB bis 01.03.2017 nicht einen gewerberechtlichen Geschäftsführer für das Bauträgergewerbe bestellt, ist aufgrund der geäußerten Rechtsansicht der Behörde die Gefahr der Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Übertretung nach § 366 Absatz 1 Ziffer 1 Gewerbeordnung in Verbindung mit § 9 Gewerbeordnung immanent. Von der Behörde wurde der AA GmbH in Folge Ausscheidens von GG als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Auftrag erteilt, binnen 6 Monaten, sohin bis 01.03.2017 einen neuen gewerberechtlichen Geschäftsführer für die Ausübung des Bauträgergewerbes zu bestellen. Wenn die AA GmbH bzw. deren handelsrechtlicher Geschäftsführer, Mag. BB bis 01.03.2017 nicht einen gewerberechtlichen Geschäftsführer für das Bauträgergewerbe bestellt, ist aufgrund der geäußerten Rechtsansicht der Behörde die Gefahr der Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Übertretung nach Paragraph 366, Absatz 1 Ziffer 1 Gewerbeordnung in Verbindung mit Paragraph 9, Gewerbeordnung immanent. Entgegen der von der Behörde im Schreiben vom 19.10.2016 geäußerten Rechtsansicht liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides vor. Der Auftrag vom 27.09.2016 wird sohin noch um einen weiteren Eventualantrag ergänzt, nämlich mit Bescheid festzustellen, dass die AA GmbH bzw. Mag. BB als handelsrechtlicher Geschäftsführer der AA GmbH nicht verpflichtet ist, bis spätestens 01.03.2017 für die Dauer bis zum Verkauf der letzten Wohnung der Liegenschaft EZ ****, KG **** Y, - welche Wohnungen durch die AA GmbH als Bauträger errichtet wurden -, für die Bewerbung, Verkauf, etc dieser Wohnungseigentumseinheiten durch die AA GmbH einen gewerberechtlichen Geschäftsführer für das Gewerbe Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Bauträger zu bestellen. AA GmbH Mag. BB“ In der Folge erging der nunmehr angefochtene Zurückweisungsbescheid vom 13.12.2016, GZ ****. In diesem hat die Bezirkshauptmannschaft Y den Antrag auf Feststellung, dass die AA GmbH zur Verwertung (Verkauf, Bewerbung etc.) der Wohnungen – grundbücherlicher Eigentümer Mag. BB – die Liegenschaft EZ ****, KG **** Y berechtigt ist, ohne hierfür einen gewerberechtlichen Geschäftsführer für das Gewerbe Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Bauträger, bestellen zu müssen, mangels Vorliegens eines Feststellungsinteresses als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die Erstbehörde aus, dass im gegenständlichen Fall die Erlassung eines Feststellungsbescheides im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen sei und liege kein öffentliches Interesse vor. Der Begründung, ein Feststellungsantrag sei für die Antragssteller ein notwendiges Mittel zur Rechtsverteidigung und die Erlassung eines Feststellungsbescheides sei aufgrund der ungeklärten Rechtslage erforderlich, um Mag. BB bzw. den handelsrechtlichen Geschäftsführer der AA GmbH der Gefahr einer Bestrafung nicht auszusetzen, könne jedoch nicht gefolgt werden. Voraussetzung für das Vorliegen eines Feststellungsinteresses ist unter anderem das Vorliegen einer ungeklärten Rechtslage. Im gegenständlichen Fall sei es jedoch eindeutig, dass die beschriebenen Tätigkeiten durch die AA GmbH dem Gewerbe „Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger)

§ 94

Ziff 35 Gewerbeordnung 1994, eingeschränkt auf Bauträger“ unterliegen und sei dies bereits mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.2.2016 mitgeteilt worden. Eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes sei nicht eingetreten. Der Feststellungsbescheid wäre daher nicht geeignet, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine recht Gefährdung des Antragstellers zu beseitigen, zumal für das Vorliegen eines rechtlichen Interesses eine ungeklärte Rechtslage vorausgesetzt sei, welche im gegenständlichen Fall fehlt. Weiters sei anzuführen, dass zur Form um Feststellung des Vorliegens einer Berechtigung gesucht worden sei, es sich inhaltlich jedoch um einen die Anwendbarkeit eines Gesetzes oder gesetzliche Bestimmungen sowie über das Vorliegen oder nicht Vorliegen von Anspruchsvoraussetzungen handle, d.h. über die rechtliche Qualifikation eines Sachverhaltes. Die rechtliche Qualifikation eines Sachverhaltes könne nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein (E 1.7.1992, 200/01/0043, VwGH 20.09.1993, Zeile 90/10/0457, 21.12.2001, 98/02/0311). Das Feststellungsbegehren sei daher nicht zulässig.In der Folge erging der nunmehr angefochtene Zurückweisungsbescheid vom 13.12.2016, GZ ****. In diesem hat die Bezirkshauptmannschaft Y den Antrag auf Feststellung, dass die AA GmbH zur Verwertung (Verkauf, Bewerbung etc.) der Wohnungen – grundbücherlicher Eigentümer Mag. BB – die Liegenschaft EZ ****, KG **** Y berechtigt ist, ohne hierfür einen gewerberechtlichen Geschäftsführer für das Gewerbe Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Bauträger, bestellen zu müssen, mangels Vorliegens eines Feststellungsinteresses als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die Erstbehörde aus, dass im gegenständlichen Fall die Erlassung eines Feststellungsbescheides im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen sei und liege kein öffentliches Interesse vor. Der Begründung, ein Feststellungsantrag sei für die Antragssteller ein notwendiges Mittel zur Rechtsverteidigung und die Erlassung eines Feststellungsbescheides sei aufgrund der ungeklärten Rechtslage erforderlich, um Mag. BB bzw. den handelsrechtlichen Geschäftsführer der AA GmbH der Gefahr einer Bestrafung nicht auszusetzen, könne jedoch nicht gefolgt werden. Voraussetzung für das Vorliegen eines Feststellungsinteresses ist unter anderem das Vorliegen einer ungeklärten Rechtslage. Im gegenständlichen Fall sei es jedoch eindeutig, dass die beschriebenen Tätigkeiten durch die AA GmbH dem Gewerbe „Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger)

Paragraph 94, Ziff 35 Gewerbeordnung 1994, eingeschränkt auf Bauträger“ unterliegen und sei dies bereits mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.2.2016 mitgeteilt worden. Eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes sei nicht eingetreten. Der Feststellungsbescheid wäre daher nicht geeignet, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine recht Gefährdung des Antragstellers zu beseitigen, zumal für das Vorliegen eines rechtlichen Interesses eine ungeklärte Rechtslage vorausgesetzt sei, welche im gegenständlichen Fall fehlt. Weiters sei anzuführen, dass zur Form um Feststellung des Vorliegens einer Berechtigung gesucht worden sei, es sich inhaltlich jedoch um einen die Anwendbarkeit eines Gesetzes oder gesetzliche Bestimmungen sowie über das Vorliegen oder nicht Vorliegen von Anspruchsvoraussetzungen handle, d.h. über die rechtliche Qualifikation eines Sachverhaltes. Die rechtliche Qualifikation eines Sachverhaltes könne nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein (E 1.7.1992, 200/01/0043, VwGH 20.09.1993, Zeile 90/10/0457, 21.12.2001, 98/02/0311). Das Feststellungsbegehren sei daher nicht zulässig. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachten Folgendes vor: „Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.12.2016, GZ: **** ergeht BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Tirol. … Tatsächlich hat die Bezirkshauptmannschaft Y den beantragten Feststellungsbescheid zu Unrecht zurückgewiesen und hätte die Bezirkshauptmannschaft Y über die eingebrachten Anträge in der Sache selbst entscheiden und die beantragten Feststellungsbescheide erlassen müsse. Über den weiteren in der Stellungnahme vom 03.11.2016 angeführten Eventualantrag, nämlich mit Bescheid festzustellen, dass die AA GmbH bzw. Mag. BB als handelsrechtlicher Geschäftsführer der AA GmbH nicht verpflichtet ist, bis spätestens 01.03.2017 für die Dauer bis zum Verkauf der letzten Wohnung der Liegenschaft EZ ****, KG **** Y – welche Wohnungen durch die AA GmbH als Bauträger errichtet wurden – für die Bewerbung, Verkauf etc. dieser Wohnungseigentumseinheiten durch die AA GmbH einen gewerberechtlichen Geschäftsführer für das Gewerbe Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Bauträger zu bestellen, wurde von der Behörde im angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen. 1. Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Der Bescheid datiert vom 13.12.2016 und wurde am 15.12.2016 zugestellt, die eingebrachte Beschwerde ist sohin rechtzeitig. 2. Beschwerdegründe:

  1. a)Mag. BB ist gewerberechtlicher Geschäftsführer der AA GmbH. Die AA GmbH hat auf der Liegenschaft EZ ****, KG **** Y eine Wohnanlage mit Eigentumswohnung und Tiefgaragenstellplätzen errichtet. In der Zwischenzeit ist die Fertigstellung der Wohnungen und Tiefgaragenabstellplätzen erfolgt, die verkauften Wohnungen wurden bereits an die Käufer übergeben, die Kaufpreise wurden gezahlt. Es wurde Wohnungseigentum ob der Liegenschaft EZ ****, KG **** Y begründet und verbüchert. Grundbücherlicher Eigentümer der noch nicht verkauften Wohnungseigentumseinheiten der Liegenschaft EZ ****, KG **** Y ist Mag. BB. Mag. BB ist Hauptgesellschafter der AA GmbH. Wie in der Eingabe vorgebracht werden künftige Vertragsbeziehungen bei Abverkauf weiterer Wohnungen zwischen Käufern und Mag. BB als Liegenschaftseigentümer der noch nicht verkauften Wohnungseigentumseinheiten erfolgen. Die Bewerbung der noch nicht verkauften Wohnungen soll weiterhin über die Homepage der AA GmbH und unter dem Namen der AA GmbH erfolgen, welche bereits einen weiten Bekanntheitsgrad erreicht hat. Da es sich um hochpreisige Wohnungen handelt, ist absehbar, dass bis zum Verkauf der letzten Wohnungen noch etliche Jahre vergehen werden. Infolge Ausscheidens des gewerberechtlichen Geschäftsführers Ing. JJ mit 31.08.2016 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y der AA GmbH eine Frist zur Bestellung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers für das Bauträgergewerbe mit 6 Monaten gesetzt, das ist der 28.02.2017.
  2. b)Es wurde im Antrag vorgebracht, dass Mag. BB als handelsrechtlicher Geschäftsführer der AA GmbH und die AA GmbH großes rechtliches Interesse daran haben, dass mit Bescheid festgestellt wird, dass tatsächlich nicht bis zum Abverkauf der letzten Wohnung der Liegenschaft EZ ****, KG **** Y für die AA GmbH ein gewerberechtlicher Geschäftsführer für das Gewerbe der Immobilientreuhänder in der Form Bauträger zu bestellen ist. zumal einerseits die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers bis zum Abverkauf der letzten Wohnung einen immensen Kostenaufwand darstellt und die AA GmbH bzw. Mag. BB aufgrund der Rechtsmeinung der Bezirkshauptmannschaft Y laut Schreiben vom 16.02.2016 bei Nichtbestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers für das Gewerbe der Immobilientreuhänder in der Form Bauträger der Gefahr ausgesetzt ist, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Absatz 1 Ziffer 1 Gewerbeordnung bestraft zu werden wegen Gewerbeausübung, ohne über die erforderliche Gewerbeberechtigung zu verfügen.Es wurde im Antrag vorgebracht, dass Mag. BB als handelsrechtlicher Geschäftsführer der AA GmbH und die AA GmbH großes rechtliches Interesse daran haben, dass mit Bescheid festgestellt wird, dass tatsächlich nicht bis zum Abverkauf der letzten Wohnung der Liegenschaft EZ ****, KG **** Y für die AA GmbH ein gewerberechtlicher Geschäftsführer für das Gewerbe der Immobilientreuhänder in der Form Bauträger zu bestellen ist. zumal einerseits die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers bis zum Abverkauf der letzten Wohnung einen immensen Kostenaufwand darstellt und die AA GmbH bzw. Mag. BB aufgrund der Rechtsmeinung der Bezirkshauptmannschaft Y laut Schreiben vom 16.02.2016 bei Nichtbestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers für das Gewerbe der Immobilientreuhänder in der Form Bauträger der Gefahr ausgesetzt ist, wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz 1 Ziffer 1 Gewerbeordnung bestraft zu werden wegen Gewerbeausübung, ohne über die erforderliche Gewerbeberechtigung zu verfügen.
  3. c)Nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Y liegt für Mag. BB und für die AA GmbH kein Feststellungsinteresse an der beantragten Feststellung vor, zumal für die Bezirkshauptmannschaft Y keine ungeklärte Rechtslage vorliege. Voraussetzung für das Vorliegen eines Feststellungsinteresses sei das Vorliegen einer ungeklärten Rechtslage. Im gegenständlichen Fall sei jedoch „eindeutig“, dass die beschriebenen Tätigkeiten durch die AA GmbH dem Gewerbe „Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger)

§ 94

Ziffer 35 Gewerbeordnung 1994, eingeschränkt auf Bauträger“ unterliegen und sei dies mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.02.2016 mitgeteilt worden. Eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes sei nicht eingetreten. Der Feststellungsbescheid wäre daher nicht geeignet, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen, zumal - nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Y - diese sowieso die Meinung vertrete, dass bis zum Abverkauf der letzten Wohnung ein Bauträgergewerbe vorliege und sohin von der AA GmbH ein gewerberechtlicher Geschäftsführer für das Bauträgergewerbe zu bestellen sei. Diese Rechtsansicht der Behörde ist unrichtig.Nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Y liegt für Mag. BB und für die AA GmbH kein Feststellungsinteresse an der beantragten Feststellung vor, zumal für die Bezirkshauptmannschaft Y keine ungeklärte Rechtslage vorliege. Voraussetzung für das Vorliegen eines Feststellungsinteresses sei das Vorliegen einer ungeklärten Rechtslage. Im gegenständlichen Fall sei jedoch „eindeutig“, dass die beschriebenen Tätigkeiten durch die AA GmbH dem Gewerbe „Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger)

Paragraph 94, Ziffer 35 Gewerbeordnung 1994, eingeschränkt auf Bauträger“ unterliegen und sei dies mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.02.2016 mitgeteilt worden. Eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes sei nicht eingetreten. Der Feststellungsbescheid wäre daher nicht geeignet, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen, zumal - nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Y - diese sowieso die Meinung vertrete, dass bis zum Abverkauf der letzten Wohnung ein Bauträgergewerbe vorliege und sohin von der AA GmbH ein gewerberechtlicher Geschäftsführer für das Bauträgergewerbe zu bestellen sei. Diese Rechtsansicht der Behörde ist unrichtig.

  1. d)Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides zulässig, unter anderem wenn sie im Interesse einer Partei liegt und für diese ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Ein rechtliches Interesse ist insbesondere gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein R echt oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefahrdung des Antragstellers zu beseitigen. Gerade dies ist hier der Fall. Die Bezirkshauptmannschaft Y teilte den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 16.02.2016 mit, dass die Notwendigkeit der Bestellung eines Geschäftsführers für das Gewerbe Immobilientreuhänder eingeschränkt auf Bauträger, dessen Gewerbeinhaberin die AA GmbH ist, besteht. Begründet wurde dies damit, dass der Tätigkeitsbereich des Bauträgers die organisatorische und kommerzielle Abwicklung von Bauvorhaben (Neubauten, durchgreifende Sanierung) auf eigene oder fremde Rechnung sowie die hinsichtlich des Baus einem Neubau gleichkommende Sanierung von Gebäuden umfasst. Der Bauträger sei auch berechtigt, diese Gebäude zu verwerten. Die Verwertung des Bauobjektes sei zwar kein notwendiges Merkmal des Gewerbetatbestandes der Bauträgertätigkeit, doch sei die Verwertung von der Bauträgergewerbeberechtigung um fasst und werde sohin das gegenständliche Gewerbe in Form einer Verwertung weiter ausgeübt, sodass ein gewerberechtlicher Geschäftsführer zu bestellen sei. Nach diesem Schreiben hat sich der Sachverhalt, wie im verfahrenseinleitenden Antrag dargelegt, insoweit geändert, als sämtliche behängenden Kaufverträge abgewickelt wurden, die verkauften Wohnungen an die Eigentümer übergeben wurden, die Kaufpreise bezahlt wurden und Wohnungseigentum an sämtlichen Wohnungen begründet wurde. Das Bauvorhaben ist zur Gänze abgeschlossen. Grundbücherlicher Eigentümer der nicht verkauften Wohnungseinheiten ist Mag. BB, die AA GmbH scheint als grundbücherlicher (Mit) Eigentümer nicht auf. Das Bauvorhaben im Rweg der Liegenschaft EZ ****, KG **** Y war und ist das einzige Bauträgerprojekt der AA GmbH. Begründend wurde im verfahrenseinleitenden Antrag vorgebracht, dass zwischen der AA GmbH keinerlei Rechtsbeziehung mit Dritten m ehr vorliegt, in Hinkunft nur mehr fertiggestellte Wohnungen verkauft werden, für die das Bauträgervertragsgesetz nicht anwendbar ist. Über die AA GmbH und deren Homepage solle lediglich die Bewerbung der fertiggestellten aber noch nicht verkauften Wohnungen erfolgen. Die Beschwerdeführer haben im verfahrenseinleitenden Antrag dargelegt, dass es sich bei der Verwertung der fertiggestellten Wohnungen lediglich um eine Investorentätigkeit handelt, nicht um eine Tätigkeit eines Bauträgers, und sohin für den Abverkauf der Wohnungen und die Bewerbungderselben keine Bauträgerkonzession erforderlich ist. Entgegen der Ansicht der Behörde liegt eine unklare Rechtslage vor. Während die Behörde die Ansicht vertritt, dass bis zum Abverkauf der letzten Wohnungen - wofür noch mehrere Jahre vergehen können - von der AA. GmbH ein gewerberechtlicher Geschäftsführer für das Bauträgergewerbe zu bestellen ist, gehen die Beschwerdeführer davon aus, dass dies nicht der Fall ist und dass für den Abverkauf der noch nicht verkauften, aber zur Gänze fertiggestellten Wohnungen und Bewerbung derselben durch die AA GmbH die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers, eingeschränkt auf die Tätigkeit Bauträger, für die AA GmbH nicht erforderlich ist.
  2. e)In der Entscheidung des VwGH vom 27.09.2007 2004/11/0133 wurde ein Feststellungsbescheid beantragt, dass nach Anwachsen und Vermögensübernahme der OHG

142 HGB durch die Beschwerdeführerin diese nicht die Verpflichtung treffe, die für die OHG zugelassenen Fahrzeuge abzumelden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung von Parteianbringen grundsätzlich der Inhalt des Anbringens, somit das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes maßgebend. „Der Feststellungantrag stellt, soweit es um die Verpflichtung zur Abmeldung geht, ein notwendiges Mittel der Rechtsverteidigung dar. Das zeigt sich schon daran, dass die Erstbehörde mit ihrem Bescheid vom 17.06.2003 der Beschwerdeführerin ihre Rechtsauffassung zur Kenntnis brachte, der zufolge entgegen deren Rechtsmeinung eine Abmeldung der angeführten Fahrzeuge

§ 43Absatz 4 lit.

c KFG 1967 vorzunehmen sei und sich die Beschwerdeführerin für den Fall, dass sie ihren Verpflichtungen nach Auffassung der Behörde nicht (zur Gänze) nachkommt, im Hinblick auf die Strafnorm des § 134 Absatz 1I KFG 1967 der Gefahr einer Bestrafung aussetzen würde, was ihr nicht zugemutet werden kann (2000/10/0126; 2004/10/0010)".„Der Feststellungantrag stellt, soweit es um die Verpflichtung zur Abmeldung geht, ein notwendiges Mittel der Rechtsverteidigung dar. Das zeigt sich schon daran, dass die Erstbehörde mit ihrem Bescheid vom 17.06.2003 der Beschwerdeführerin ihre Rechtsauffassung zur Kenntnis brachte, der zufolge entgegen deren Rechtsmeinung eine Abmeldung der angeführten Fahrzeuge

Paragraph 43, Absatz 4 Litera c, KFG 1967 vorzunehmen sei und sich die Beschwerdeführerin für den Fall, dass sie ihren Verpflichtungen nach Auffassung der Behörde nicht (zur Gänze) nachkommt, im Hinblick auf die Strafnorm des Paragraph 134, Absatz 1I KFG 1967 der Gefahr einer Bestrafung aussetzen würde, was ihr nicht zugemutet werden kann (2000/10/0126; 2004/10/0010)". Der begehrte Feststellungsantrag wurde vom Verwaltungsgerichtshof für zulässig erachtet, da es sich bei einer Abmeldung von KFZ um eine von der Beschwerdeführerin zu treffende Vorkehrung handle, wobei eine Verletzung der Abmeldungspflicht mit einer Verwaltungsstrafe bedroht sei. ln jenem vor dem VwGH entschiedenen Verfahren ging es bei dem beantragten Feststellungbescheid darum, festzustellen, ob eine Verpflichtung zur Abmeldung von KFZ besteht oder nicht. Vom Verwaltungsgerichtshof wurde festgehalten, dass ein Feststellungsantrag ein notwendiges Mittel der Rechtsverteidigung darstellt und im Hinblick auf die geäußerte Rechtsmeinung der Behörde der Beschwerdeführerin es nicht zumutbar sei, sich der Gefahr einer Bestrafung auszusetzen. Nichts anderes wurde aber auch hier beantragt, nämlich festzustellen, ob die AA GmbH bzw. deren handelsrechtlicher Geschäftsführer, Mag. BB verpflichtet ist, betreffend die Verwertung (Verkauf, Bewerbung etc.) der noch unverkauften Wohnungen der Liegenschaft EZ ****, KG **** Y einen gewerberechtlichen Geschäftsführer für das Gewerbe Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Bauträger, zu bestellen. Sowohl der AA GmbH als auch Mag. BB als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer geht es erkennbar darum, durch den Feststellungsbescheid Rechtssicherheit zu erlangen, um zu wissen, ob für die weitere Verwertung der fertiggestellten aber noch nicht verkauften Wohnungen, die von der AA GmbH als Bauträger errichtet wurden, tatsächlich eine Verpflichtung besteht, bis zum Abverkauf der letzten Wohnung einen gewerberechtlichen Geschäftsführer für das Gewerbe Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Bauträger bestellen zu müssen, zumal der handelsrechtliche Geschäftsführer Mag. BB über diese individuelle Befähigung nicht verfügt. Nach der von der Behörde mit Schreiben vom 12.02.2016 geäußerten Rechtsansicht liegt eine solche Verpflichtung vor. Bei Nichtbestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers setzt sich Mag. BB als handelsrechtlicher Geschäftsführer der AA GmbH der - unzumutbaren Gefahr aus, dass ein Verwaltungsstrafverfahren über ihn eröffnet und eine Verwaltungsstrafe über ihn verhängt wird, da er seiner Verpflichtung zur Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers für das Gewerbe Immobilientreuhänder- eingeschränkt auf Bauträger, nicht nachgekommen sei, und wäre der Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens für Mag. BB aufgrund der ungeklärten Rechtslage völlig offen. Umgekehrt, würde von Seiten der AA GmbH bis zum Abverkauf der letzten Wohnung ein gewerberechtlicher Geschäftsführer für das Gewerbe Immobilientreuhänder, eingeschränkt au f Bauträger, bestellt werden, so würden, wenn man bis zum Abverkauf der letzten Wohnung einen Zeitrahmen bis 2020 berechnet, hierfür Lohnkosten von über € 200.000,00 „sinnlos“ auflaufen. Die Wohnanlage im Rweg ist zur Gänze fertiggestellt, die bislang verkauften Wohnungen wurden den Eigentümern bereits übergeben und deren Wohnungseigentumsrecht grundbücherlich einverleibt. Betreffend die noch nicht verkauften Wohnungen sind lediglich Werbemaßnahmen durch die AA GmbH durchzuführen und mit den Interessenten „normale“ Kaufverträgen mit Mag. BB als Liegenschaftsmiteigentümer abzuschließen, welche nicht mehr dem Bauträgervertragsgesetz unterliegen, zumal die Käufer fertiggestellte Wohnungen kaufen werden. Nach Ansicht der AA GmbH und Mag. BB ist kein Grund ersichtlich, dass hierfür noch ein gewerberechtlicher Geschäftsführer für das Gewerbe Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Bauträger, zu bestellen ist, zumal es sich einerseits um das einzige Bauträgerprojekt der AA GmbH handelt, weitere Bauträgerprojekte nicht geplant sind und es sich hierbei um eine normale Verwertung von Liegenschaftsvermögen durch den grundbücherlichen Eigentümer und Bewerbung der Wohnung durch den – ehemaligen - Bauträger handelt. Diese Rechtsansicht wird auch von der Wirtschaftskammer vertreten. Im Hinblick auf die geäußerte Rechtsmeinung der Behörde vom 12.02.2016 besteht aber eine unklare Rechtslage und Rechtsunsicherheit für die AA GmbH bzw. deren handelsrechtlichen Geschäftsführer Mag. BB. Es ist für Mag. BB als handelsrechtlicher Geschäftsführer der AA GmbH nicht zumutbar, sich auf ein zukünftiges - Verwaltungsstrafverfahren einzulassen, um letztlich zu klären, ob eine Verpflichtung für ihn besteht, bei Verwertung, das heißt Verkauf und Bewerbung der noch nicht verkauften Wohnungen des AA-Bauträgerprojektes einen gewerberechtlichen Geschäftsführer für die Ausübung des Bauträgergewerbes bestellen zu müssen. Nach der Gewerbeordnung besteht unmittelbar die Verpflichtung des handelsrechtlichen Geschäftsführers einer GmbH, bei Ausübung eines Bauträgergewerbes einen handelsrechtlichen Geschäftsführer für das Gewerbe Bauträger bestellen zu müssen, wenn der handelsrechtliche Geschäftsführer selbst nicht über die entsprechende individuelle Befähigung verfügt, jegliches Nichtbefolgen des gesetzlichen Gebotes ist ohne Dazwischentreten eines Bescheides mit Verwaltungsstrafe bedroht und ist sohin ein Feststellungsantrag ein notwendiges Mittel der Rechtsverteidigung, um sich nicht der Gefahr einer Bestrafung auszusetzen. f) In der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes 2004/10/0010 ging es um einen Antrag auf Feststellung, dass die Beschwerdeführerin zur Erteilung von Skiunterricht im Ausflugsverkehr im Sinne des § 17 Absatz 1 Vorarlberger Skischulgesetz unter Verwendung von Praktikanten und Praktikantinnen im Sinne des § 14 Absatz 2 Vorarlberger Skischulgesetz einer behördlichen Bewilligung oder Zulassung nicht bedürfe.In der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes 2004/10/0010 ging es um einen Antrag auf Feststellung, dass die Beschwerdeführerin zur Erteilung von Skiunterricht im Ausflugsverkehr im Sinne des Paragraph 17, Absatz 1 Vorarlberger Skischulgesetz unter Verwendung von Praktikanten und Praktikantinnen im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2 Vorarlberger Skischulgesetz einer behördlichen Bewilligung oder Zulassung nicht bedürfe. Der Verwaltungsgerichtshof führte hier aus: „Nach Lehre und Rechtsprechung kann mangels gesonderter gesetzlicher Anordnung eines Feststellungsbescheides ein solcher nur über Rechte oder Rechtsverhältnisse ergehen, wenn dies von einer Partei beantragt wird, diese ein rechtliches Interesse cm der Feststellung hat und es sich um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung auch betont, dass im Zusammenhang mit dem Kriterien, ob dem Antragsteller ein anderer Rechtsweg offen stünde, auch zu prüfen sei, ob die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar sei (90/17/0116; 86/17/0162).

§ 42Absatz 1 lit.

j Vorarlberger Skischulgesetz wäre der Verantwortliche der Skischule wegen Übertretung des § 17 Vorarlberger Skischulgesetz verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn entgegen § 17 Skischulgesetz im Ausflugsverkehr Praktikantinnen eingesetzt werden. Im Hinblick auf die genannte Strafbestimmung des Vorarlberger Skischulgesetzes ist das Interesse der beschwerdeführenden Partei an der begehrten Feststellung zu bejahen. Es ist dem Rechtsunterworfenen nicht zumutbar, im Falle des Bestehens unterschiedlicher Rechtsauffassungen auf Seiten der Behörde und des Rechtsunterworfenen, entweder die beabsichtigte Maßnahme (die nach Auffassung der Behörde rechtswidrig wäre) zu unterlassen oder aber die Maßnahme zu setzen und im Rahmen eines allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit klären zu lassen (2000/10/0126). Die Erlassung eines Bescheides über die beantragte Feststellung war daher zulässig. “Der Verwaltungsgerichtshof führte hier aus: „Nach Lehre und Rechtsprechung kann mangels gesonderter gesetzlicher Anordnung eines Feststellungsbescheides ein solcher nur über Rechte oder Rechtsverhältnisse ergehen, wenn dies von einer Partei beantragt wird, diese ein rechtliches Interesse cm der Feststellung hat und es sich um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung auch betont, dass im Zusammenhang mit dem Kriterien, ob dem Antragsteller ein anderer Rechtsweg offen stünde, auch zu prüfen sei, ob die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar sei (90/17/0116; 86/17/0162).

Paragraph 42, Absatz 1 Litera j, Vorarlberger Skischulgesetz wäre der Verantwortliche der Skischule wegen Übertretung des Paragraph 17, Vorarlberger Skischulgesetz verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn entgegen Paragraph 17, Skischulgesetz im Ausflugsverkehr Praktikantinnen eingesetzt werden. Im Hinblick auf die genannte Strafbestimmung des Vorarlberger Skischulgesetzes ist das Interesse der beschwerdeführenden Partei an der begehrten Feststellung zu bejahen. Es ist dem Rechtsunterworfenen nicht zumutbar, im Falle des Bestehens unterschiedlicher Rechtsauffassungen auf Seiten der Behörde und des Rechtsunterworfenen, entweder die beabsichtigte Maßnahme (die nach Auffassung der Behörde rechtswidrig wäre) zu unterlassen oder aber die Maßnahme zu setzen und im Rahmen eines allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit klären zu lassen (2000/10/0126). Die Erlassung eines Bescheides über die beantragte Feststellung war daher zulässig. “

  1. g)In der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Zahl: 2000/10/0126 ging es um den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, ob eine aufgrund der Vorschriften des Tiroler Naturschutzgesetzes erteilte Bewilligung betreffend ein dem § 6 Absatz 1 lit. b und lit. k leg cit zu subsumierendes Vorhaben dem Rechtsbestand angehöre oder erloschen sei. Hier führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides im Hinblick auf die von der Naturschutzbehörde geäußerte Auffassung, die erteilte Bewilligung sei erloschen, im Interesse der Partei sei zur Klarstellung, ob die durch den Bewilligungsbescheid vermittelte Rechtstellung aufrecht sei und somit notwendiges Mittel der Rechtsverfolgung darstelle.
  2. g)In der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Zahl: 2000/10/0126 ging es um den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, ob eine aufgrund der Vorschriften des Tiroler Naturschutzgesetzes erteilte Bewilligung betreffend ein dem Paragraph 6, Absatz 1 Litera b und Litera k, leg cit zu subsumierendes Vorhaben dem Rechtsbestand angehöre oder erloschen sei. Hier führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides im Hinblick auf die von der Naturschutzbehörde geäußerte Auffassung, die erteilte Bewilligung sei erloschen, im Interesse der Partei sei zur Klarstellung, ob die durch den Bewilligungsbescheid vermittelte Rechtstellung aufrecht sei und somit notwendiges Mittel der Rechtsverfolgung darstelle. In der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.10.2013, GZ: 2010/07/0171 ging es um einen Antrag au f Erlassung eines Feststellungsbescheides, dass die von der Antragstellerin durchgeführte Sortierung der im Eigentum der Landeshauptstadt Graz stehenden Abfallbehälter nicht

§ 17St

AWG in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Grazer A b fall-VO untersagt sei. D er Verwaltungsgerichtshof führte dazu aus, dass dieser Feststellungsantrag entgegen den Ausführungen der Behörde zulässig sei, mit nachstehender Begründung:In der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.10.2013, GZ: 2010/07/0171 ging es um einen Antrag au f Erlassung eines Feststellungsbescheides, dass die von der Antragstellerin durchgeführte Sortierung der im Eigentum der Landeshauptstadt Graz stehenden Abfallbehälter nicht

Paragraph 17, StAWG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 1 Grazer A b fall-VO untersagt sei. D er Verwaltungsgerichtshof führte dazu aus, dass dieser Feststellungsantrag entgegen den Ausführungen der Behörde zulässig sei, mit nachstehender Begründung: „Die Erlassung eines Feststellungsbescheides, der im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist, ist nach ständiger Rechtsprechung dann zulässig, wenn die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt oder insofern im Interesse der Partei, als sie für die Partei notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Ein rechtliches Interesse einer Partei an einer bescheidmäßigen Feststellung ist gegeben, wenn der Feststellungsbescheid für die Partei ein geeignetes Mittel zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung ist (vergleiche VwGH 20.03.2004, Zahl 2002/06/0199). Der Feststellung muss somit in concreto die Eignung zukommen, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechts des Antragstellers zu beseitigen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Feststellung der Rechtmäßigkeit eines in der Vergangenheit gelegenen Verhaltens. Es würde etwa einem Feststellungsbescheid, der erklären soll, ob bereits durchgeführte Maßnahmen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedurft hätten, die erforderliche Eignung fehlen, weil die Partei dadurch nicht von einem Wiederherstellungsauftrag oder vor einem Verwaltungsstrafverfahren bewahrt werden könnte. Die beschwerdeführende Partei verfolgt aber gerade mit ihrem verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrag die Klarstellung ihres Rechts der Nachsortierung für die Zukunft. Sie möchte nämlich unter Berücksichtigung der durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes bereinigten Rechtslage festgestellt wissen, ob hier eine Sortierung nicht

§ 17St

AWG 2004 untersagt ist. Damit ist das gesonderte Feststellunginteresse der beschwerdeführenden Partei dokumentiert.“Ein rechtliches Interesse einer Partei an einer bescheidmäßigen Feststellung ist gegeben, wenn der Feststellungsbescheid für die Partei ein geeignetes Mittel zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung ist (vergleiche VwGH 20.03.2004, Zahl 2002/06/0199). Der Feststellung muss somit in concreto die Eignung zukommen, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechts des Antragstellers zu beseitigen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Feststellung der Rechtmäßigkeit eines in der Vergangenheit gelegenen Verhaltens. Es würde etwa einem Feststellungsbescheid, der erklären soll, ob bereits durchgeführte Maßnahmen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedurft hätten, die erforderliche Eignung fehlen, weil die Partei dadurch nicht von einem Wiederherstellungsauftrag oder vor einem Verwaltungsstrafverfahren bewahrt werden könnte. Die beschwerdeführende Partei verfolgt aber gerade mit ihrem verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrag die Klarstellung ihres Rechts der Nachsortierung für die Zukunft. Sie möchte nämlich unter Berücksichtigung der durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes bereinigten Rechtslage festgestellt wissen, ob hier eine Sortierung nicht

Paragraph 17, StAWG 2004 untersagt ist. Damit ist das gesonderte Feststellunginteresse der beschwerdeführenden Partei dokumentiert.“

  1. h)Der vorliegende Antrag (Eventualanträge) hier ist nicht anders zu sehen und die Erlassung eines Feststellungsbescheides aufgrund der ungeklärten Rechtslage erforderlich, um Mag. BB als handelsrechtlicher Geschäftsführer der AA GmbH der Gefahr einer Bestrafung nicht auszusetzen. Entgegen der Ansicht der Behörde liegen sohin die Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides vor und hat die Bezirkshauptmannschaft Y zu Unrecht den Antrag und Eventualantrag auf Feststellung mangels Vorliegen eines Feststellungsinteresses als unzulässig zurückgewiesen.
  2. i)Im Übrigen hat die Behörde über den weiteren in der Stellungnahme vom 03.11.2016 geführten Eventualantrag, nämlich mit Bescheid festzustellen, dass die AA GmbH bzw. Mag. BB als handelsrechtlicher Geschäftsführer der AA GmbH nicht verpflichtet ist, bis spätestens 01.03.2017 für die Dauer bis zum Verkauf der letzten Wohnung der Liegenschaft EZ ****, KG **** Y - welche Wohnungen durch die AA GmbH als Bauträger errichtet wurden - für die Bewerbung, V erkauf etc. dieser Wohnungseigentumseinheiten durch die AA GmbH einen gewerberechtlichen Geschäftsführer für das Gewerbe Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Bauträger zu bestellen, nicht abgesprochen.Im Übrigen hat die Behörde über den weiteren in der Stellungnahme vom 03.11.2016 geführten Eventualantrag, nämlich mit Bescheid festzustellen, dass die AA GmbH bzw. Mag. BB als handelsrechtlicher Geschäftsführer der AA GmbH nicht verpflichtet ist, bis spätestens 01.03.2017 für die Dauer bis zum Verkauf der letzten Wohnung der Liegenschaft EZ ****, KG **** Y - welche Wohnungen durch die AA GmbH als Bauträger errichtet wurden - für die Bewerbung, römisch fünf erkauf etc. dieser Wohnungseigentumseinheiten durch die AA GmbH einen gewerberechtlichen Geschäftsführer für das Gewerbe Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Bauträger zu bestellen, nicht abgesprochen. Es wird sohin gestellt der ANTRAG 1. der Beschwerde Folge zu geben und dem angefochtenen Bescheid antragsstattgebend dahingehend abzuändern, dass mit Bescheid festgestellt wird, dass die AA GmbH zur Verwertung (Verkauf, Bewerbung etc.) der Wohnungen – grundbücherlicher Eigentümer Mag. BB - der Liegenschaft EZ ****, KG **** Y berechtigt, ist, und hierfür keinen gewerberechtlichen Geschäftsführer für das Gewerbe Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Bauträger, bestellen muss bzw. dass in Stattgebung des Eventualantrages mit Bescheid festgestellt wird, dass die Verwertung (Verkauf, Bewerbung etc.) der Wohnungseigentumseinheiten – grundbücherlicher Eigentümer Mag. BB, der Liegenschaft EZ ****, KG **** Y durch die AA GmbH keine Tätigkeit darstellt, die

§ 117

Absatz 1 in Verbindung mit 117 Absatz 4 Gewerbeordnung der Gewerbeordnung unterliegt bzw. dass in Stattgebung des Eventualantrag, mit Bescheid festgestellt wird, dass die AA GmbH bzw. Mag. BB als handelsrechtlicher Geschäftsführer der AA GmbH nicht verpflichtet ist, bis spätestens 01.03.20017 für die Dauer bis zum Verkauf der letzten Wohnung der Liegenschaft EZ ****, KG **** Y - welche Wohnungen durch die AA GmbH als Bauträger errichtet wurden – für die Bewerbung, Verkauf etc. dieser Wohnungseigentumseinheiten durch die AA GmbH einen gewerberechtlichen Geschäftsführer für das Gewerbe Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Bauträger zu bestellen der Beschwerde Folge zu geben und dem angefochtenen Bescheid antragsstattgebend dahingehend abzuändern, dass mit Bescheid festgestellt wird, dass die AA GmbH zur Verwertung (Verkauf, Bewerbung etc.) der Wohnungen – grundbücherlicher Eigentümer Mag. BB - der Liegenschaft EZ ****, KG **** Y berechtigt, ist, und hierfür keinen gewerberechtlichen Geschäftsführer für das Gewerbe Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Bauträger, bestellen muss bzw. dass in Stattgebung des Eventualantrages mit Bescheid festgestellt wird, dass die Verwertung (Verkauf, Bewerbung etc.) der Wohnungseigentumseinheiten – grundbücherlicher Eigentümer Mag. BB, der Liegenschaft EZ ****, KG **** Y durch die AA GmbH keine Tätigkeit darstellt, die

Paragraph 117, Absatz 1 in Verbindung mit 117 Absatz 4 Gewerbeordnung der Gewerbeordnung unterliegt bzw. dass in Stattgebung des Eventualantrag, mit Bescheid festgestellt wird, dass die AA GmbH bzw. Mag. BB als handelsrechtlicher Geschäftsführer der AA GmbH nicht verpflichtet ist, bis spätestens 01.03.20017 für die Dauer bis zum Verkauf der letzten Wohnung der Liegenschaft EZ ****, KG **** Y - welche Wohnungen durch die AA GmbH als Bauträger errichtet wurden – für die Bewerbung, Verkauf etc. dieser Wohnungseigentumseinheiten durch die AA GmbH einen gewerberechtlichen Geschäftsführer für das Gewerbe Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Bauträger zu bestellen 2. in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben.“ II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die entscheidungswesentliche Bestimmung der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr. 194/1994 idF BGBl I Nr 120/2016 lautet wie folgt:Die entscheidungswesentliche Bestimmung der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 2016, lautet wie folgt: § 117Paragraph 117

(1)Das Gewerbe der Immobilientreuhänder (§ 94 Z 35) umfasst die Tätigkeiten der Immobilienmakler, der Immobilienverwalter und der Bauträger.
(1)Das Gewerbe der Immobilientreuhänder (Paragraph 94, Ziffer 35,) umfasst die Tätigkeiten der Immobilienmakler, der Immobilienverwalter und der Bauträger.
(2)Der Tätigkeitsbereich des Immobilienmaklers umfasst
  1. die Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von unbebauten und bebauten Grundstücken und von Rechten an Immobilien einschließlich der Vermittlung von Nutzungsrechten an Immobilien (wie sie zB durch Timesharing-Verträge erworben werden) und der Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von Wohnungen, Geschäftsräumen, Fertigteilhäusern und Unternehmen;
  2. die Vermittlung von Bestandverträgen über Immobilien einschließlich der Vermittlung von Bestandverträgen über Wohnungen, Geschäftsräume und Unternehmen;
  3. den Handel mit Immobilien einschließlich des Mietkaufes. Dazu zählt auch die Errichtung von Bauten, die der Makler als Bauherr durch befugte Gewerbetreibende zum Zweck der Weiterveräußerung als Ganzes ausführen lässt;
  4. die Vermittlung von Beteiligungen an Immobilienfonds;
  5. die Beratung und Betreuung für die in Z 1 bis 4 angeführten Geschäfte. Gewerbetreibende, die zur Ausübung dieser Tätigkeiten berechtigt sind, sind auch zur Vermittlung von Hypothekarkrediten sowie zur Vermittlung von Privatzimmern an Reisende zu vorübergehendem Aufenthalt sowie zur Führung eines Gästezimmernachweises berechtigt;
  6. die Beratung und Betreuung für die in Ziffer eins bis 4 angeführten Geschäfte. Gewerbetreibende, die zur Ausübung dieser Tätigkeiten berechtigt sind, sind auch zur Vermittlung von Hypothekarkrediten sowie zur Vermittlung von Privatzimmern an Reisende zu vorübergehendem Aufenthalt sowie zur Führung eines Gästezimmernachweises berechtigt;
  7. die Durchführung der öffentlichen Versteigerung von Liegenschaften, Superädifikaten und Baurechten nach § 87c NO;
  8. die Durchführung der öffentlichen Versteigerung von Liegenschaften, Superädifikaten und Baurechten nach Paragraph 87 c, NO; § 158 ist anzuwenden.Paragraph 158, ist anzuwenden.
(3)Der Tätigkeitsbereich des Immobilienverwalters umfasst sämtliche Tätigkeiten, die zur Verwaltung von bebauten und unbebauten Liegenschaften, deren Erhaltung, Instandsetzung, Verbesserung und Sanierung notwendig und zweckmäßig sind. Dazu zählt auch das Inkasso von Geldbeträgen sowie die Leistung von Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit stehen. Immobilienverwalter sind weiters berechtigt,
  1. im Rahmen des Verwaltungsvertrages Haus- und Wohnungseigentümer in Steuerangelegenheiten zu beraten sowie Schriftstücke und Eingaben zu verfassen;
  2. Verwaltungstätigkeiten für einzelne Miteigentümer einer Liegenschaft durchzuführen, sofern dadurch kein Interessenkonflikt mit der Eigentümergemeinschaft entsteht, deren Liegenschaft sie verwalten;
  3. bei den von ihnen verwalteten Objekten einfache Reparatur- und Ausbesserungsarbeiten durchzuführen.
(4)Der Tätigkeitsbereich des Bauträgers umfasst die organisatorische und kommerzielle Abwicklung von Bauvorhaben (Neubauten, durchgreifende Sanierungen) auf eigene oder fremde Rechnung sowie die hinsichtlich des Bauaufwandes einem Neubau gleichkommende Sanierung von Gebäuden. Der Bauträger ist auch berechtigt, diese Gebäude zu verwerten. […] III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nur dann zulässig, wenn dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder die amtswegige Feststellung im öffentlichen Interesse oder insofern im Interesse der Partei liegt, als sie ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Demzufolge wird ein Feststellungsbescheid dann als zulässig erachtet, wenn die Partei bei ungeklärter Rechtslage der Gefahr der Bestrafung ausgesetzt wäre. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Feststellungsinteresse genügt für die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht (vgl VwGH 19.09.2012, 2012/01/0008).Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nur dann zulässig, wenn dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder die amtswegige Feststellung im öffentlichen Interesse oder insofern im Interesse der Partei liegt, als sie ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Demzufolge wird ein Feststellungsbescheid dann als zulässig erachtet, wenn die Partei bei ungeklärter Rechtslage der Gefahr der Bestrafung ausgesetzt wäre. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Feststellungsinteresse genügt für die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht vergleiche VwGH 19.09.2012, 2012/01/0008). Die Behörde kann im Rahmen des Feststellungsbescheides weder über die Geltung bzw Anwendbarkeit von Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen noch über deren Auslegung absprechen (vgl VwGH 19.09.2012, 2012/01/0008).Die Behörde kann im Rahmen des Feststellungsbescheides weder über die Geltung bzw Anwendbarkeit von Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen noch über deren Auslegung absprechen vergleiche VwGH 19.09.2012, 2012/01/0008). Bei der den Gegenstand des Feststellungsantrages bildenden Frage, ob ein gewerberechtlicher Geschäftsführer zur Verwertung der Wohnungen, dessen grundbücherlicher Eigentümer der Beschwerdeführer ist, zu bestellen ist, handelt es sich nicht um ein Recht oder ein Rechtsverhältnis, das bescheidmäßig festgestellt werden könnte, sondern um eine rechtliche Qualifikation, welche – wie die Erstbehörde bereits zutreffend ausgeführt hat – nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein kann. Insofern folgt das Landesverwaltungsgericht in Tirol den Ausführungen der Erstbehörde, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Der Vollständigkeit halber war ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen der Erstbehörde und zum Vorbringen der Beschwerdeführer abschließend auszuführen: Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer spricht gegen die behauptete Beendigung der Ausübung des Bauträgergewerbes folgendes: Seitens des Landesverwaltungsgerichtes wurde ein Grundbuchsauszug über die Liegenschaft EZ ****, KG **** Y sowie der Kauf- und Bauträgervertrag vom 29.04.2015 (betreffend Erwerb der Wohnung Top 16 durch Dr. KK, TZ ****) eingeholt. Im gegenständlichen Fall fällt auf, dass der Verkauf der einzelnen Wohnungen durch Mag. BB und durch die AA GmbH als Bauträger erfolgte (siehe Punkt 4.: 80% des Kaufpreisanteils entfällt auf den Bauträger, der Rest auf BB). Gleiches gilt für den zuletzt mit Frau LL abgeschlossen Kauf- und Bauträgervertrag vom 18.04.2016, TZ ****. Damit erhält die AA GmbH zur Abdeckung ihrer Kosten und jene der Professionisten zweifelsfrei den Haupt-Kaufpreisanteil. Laut Grundbuchsauszug – Stichtag 30.06.2017 – wurden bislang 27 Wohnungen von den 54 errichteten Wohnungen verkauft. Damit ist noch die Hälfte der erbauten Wohnungen noch verfügbar. Das Landesverwaltungsgericht hat weiters Einsicht ins Internet unter http://www.****.at/ genommen (siehe Auszüge vom 03.07.2017). Daraus ist ersichtlich, dass die AA GmbH nach wie vor Wohnungen („AA – Wohnen in Y“) anbietet. Schließlich ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer – etwa durch Vorlage von Urkunden - in keinsterweise glaubhaft gemacht hat, dass das Bauträgerprojekt bzw die Ausübung des Bauträgergewerbes tatsächlich beendet wurde (was aufgrund der obigen Ausführungen keinesfalls anzunehmen war). Damit ist sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes besteht dann, wenn der amtswegigen behördlichen Erhebung faktische Grenzen gesetzt sind. Die mangelnde Mitwirkung der Partei des Verwaltungsverfahrens steht kein Entscheidungshindernis dar, sondern ist gerade in die Würdigung der Ermittlungsergebnisse einzubeziehen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Monica Voppichler-Thöni (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.24.0068.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.