RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.07.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/40/1156-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 03.04.2017, Zahl **** nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Frist zur Beseitigung der gegenständlichen baulichen Anlage mit spätestens 30.10.2017 neu bemessen wird.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Frist zur Beseitigung der gegenständlichen baulichen Anlage mit spätestens 30.10.2017 neu bemessen wird.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: Mit Eingabe vom 10.11.2016, eingelangt im Stadtamt Y am 14.11.2016 suchte der Beschwerdeführer um baubehördliche Bewilligung gemäß § 13 Abs 1 TBO 2011 für die Änderung von Grundstücksgrenzen im Bereich des Gst. **1 KG Y an. Sofern eine Widmung anhängig sei, ersuche er höflichst den Antrag erst mit Abschluss des Verfahrens weiter zu behandeln.Mit Eingabe vom 10.11.2016, eingelangt im Stadtamt Y am 14.11.2016 suchte der Beschwerdeführer um baubehördliche Bewilligung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, TBO 2011 für die Änderung von Grundstücksgrenzen im Bereich des Gst. **1 KG Y an. Sofern eine Widmung anhängig sei, ersuche er höflichst den Antrag erst mit Abschluss des Verfahrens weiter zu behandeln. In der Sitzung des Gemeinderats-Ausschusses der Stadt Y für Bau- und Raumordnung am 13.03.2017 befürwortete der Ausschuss die Auflage zur Umwidmung des Gst. **1 (zum Teil) KG Y (Xalm) von derzeit Freiland in künftig Sonderfläche sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude und Anlagen gemäß § 47 TROG 2016 – Stallgebäude - .In der Sitzung des Gemeinderats-Ausschusses der Stadt Y für Bau- und Raumordnung am 13.03.2017 befürwortete der Ausschuss die Auflage zur Umwidmung des Gst. **1 (zum Teil) KG Y (Xalm) von derzeit Freiland in künftig Sonderfläche sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude und Anlagen gemäß Paragraph 47, TROG 2016 – Stallgebäude - . Am 29.03.2017 fand eine Bauüberprüfung der „Xalm“ statt, wo festgestellt wurde, dass auf Gst. **1 KG Y konsenslos ein Stallgebäude mit den Ausmaßen von circa 15 m x 7,50 m und einer Höhe von circa 3,50 m errichtet wurde. Das Stallgebäude wurde in Holzbauweise ausgeführt. Im Stadtamt sind derzeit Unterlagen für ein Widmungsansuchen in Bearbeitung. Es gibt im Bauamt kein Ansuchen bezüglich des Stallgebäudes. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 03.04.2017, Zahl **** wurde Herrn AA gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 die Beseitigung des konsenslos errichteten Stallgebäudes auf Gst.Nr. **1 KG Y (EZ **2 KG **** Z), W, bis 31.Juli 2017 aufgetragen. Gleichzeitig wurde gemäß § 39 Abs 5 TBO 2011 festgestellt, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung der Abweisungsgrund des § 27 Abs 3 lit a Z 1 leg.cit. entgegenstehen würde, da das Bauvorhaben der Flächenwidmung widerspricht. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst festgehalten, dass im Zuge einer am 29.März.2017 durchgeführten Überprüfung durch die Baubehörde festgestellt worden sei, dass auf Gst.Nr. **1 KG Y konsenslos ein Stallgebäude errichtet worden sei. Eigentümer des Grundstückes sei der Bescheidadressat AA. Der Neubau eines Gebäudes bedürfe einer Baubewilligung. Eine solche liege für das gegenständliche Stallgebäude nicht vor. Beim Gemeinderat der Stadtgemeinde Y sei für das gegenständliche Bauvorhaben ein Umwidmungsverfahren anhängig. Die Behörde habe dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung errichtet worden sei. Das gegenständliche Baugrundstück befinde sich im Freiland. Ein entsprechendes Umwidmungsverfahren im Gemeinderat der Stadtgemeinde Y sei anhängig. Gemäß der taxativen Aufzählung des § 41 Abs 2 TROG 2016 sei das errichtete Stallgebäude im Freiland nicht zulässig. Da das Bauvorhaben im vorliegenden Fall der Flächenwidmung widerspreche sei festzustellen, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung der Abweisungsgrund des § 27 Abs 3 lit a Z 1 lit.cit. entgegenstehen würde.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 03.04.2017, Zahl **** wurde Herrn AA gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 die Beseitigung des konsenslos errichteten Stallgebäudes auf Gst.Nr. **1 KG Y (EZ **2 KG **** Z), W, bis 31.Juli 2017 aufgetragen. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 festgestellt, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung der Abweisungsgrund des Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, Ziffer eins, leg.cit. entgegenstehen würde, da das Bauvorhaben der Flächenwidmung widerspricht. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst festgehalten, dass im Zuge einer am 29.März.2017 durchgeführten Überprüfung durch die Baubehörde festgestellt worden sei, dass auf Gst.Nr. **1 KG Y konsenslos ein Stallgebäude errichtet worden sei. Eigentümer des Grundstückes sei der Bescheidadressat AA. Der Neubau eines Gebäudes bedürfe einer Baubewilligung. Eine solche liege für das gegenständliche Stallgebäude nicht vor. Beim Gemeinderat der Stadtgemeinde Y sei für das gegenständliche Bauvorhaben ein Umwidmungsverfahren anhängig. Die Behörde habe dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung errichtet worden sei. Das gegenständliche Baugrundstück befinde sich im Freiland. Ein entsprechendes Umwidmungsverfahren im Gemeinderat der Stadtgemeinde Y sei anhängig. Gemäß der taxativen Aufzählung des Paragraph 41, Absatz 2, TROG 2016 sei das errichtete Stallgebäude im Freiland nicht zulässig. Da das Bauvorhaben im vorliegenden Fall der Flächenwidmung widerspreche sei festzustellen, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung der Abweisungsgrund des Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, Ziffer eins, lit.cit. entgegenstehen würde. In der der gegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass nur das wieder errichtet worden sei, was schon vorher bestanden habe. Zum Beweis dafür lege er einen Grundbuchsauszug und einen Mappenplan auf dem die zwei Jungviehställe ersichtlich seien. Auf Gst. **1 hätten nur noch die Grundmauern des Jungviehstalles bestanden. Der auf Gst. **3 befindliche Jungviehstall sei bis 2016 in Betrieb gewesen. Nach der restlosen Entfernung beider Jungviehställe sei im Oktober 2016 genau auf der alten Bauparzelle des Gst. **1 der neue Jungviehstall ohne Wohnteil nach dem heutigen tiergerechten Standard wieder errichtet worden. Die Wiedererrichtung sei dringend notwendig gewesen, da er im alten Jungviehstall nicht ausreichend Platz für alle Jungtiere gehabt hätte. Er habe im August 2016 beim Bauamt Y den Bauplan samt Vermessungsprotokoll von BB eingereicht. Er sei der Überzeugung gewesen, dass im Freiland bei einer Wiedererrichtung es keiner Umwidmung sowie um keinen Gemeinderatsbeschluss bedürfe. Nachdem er aus dem Bauamt nichts mehr gehört hätte, hätte er angenommen, dass der Wiedererrichtung dieses Jungviehstalles nichts mehr im Wege stünde. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie aufgrund der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.06.2017, in welcher der Beschwerdeführer persönlich einvernommen wurde. Danach steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer hat auf Gst. **1 KG Y, welches als Freiland gemäß § 41 TROG 2016 gewidmet ist, ein Stallgebäude mit den Ausmaßen von circa 15 x 7,50 m und einer Höhe von 3,50 m in Holzbauweise errichtet. Das Stallgebäude dient der Unterbringung von circa 21 Stück Jungvieh. Am Bauplatz auf Gst. **1 standen nur noch die Grundmauern eines ehemaligen Viehstalles, welches vor circa 4 bis 6 Jahren zusammen gefallen ist. Im zerstörten Gebäude hatten circa 9 bzw 10 Stück Vieh Platz. Für das neu errichtete Stallgebäude existiert keine Baubewilligung. Der Beschwerdeführer hat auf Gst. **1 KG Y, welches als Freiland gemäß Paragraph 41, TROG 2016 gewidmet ist, ein Stallgebäude mit den Ausmaßen von circa 15 x 7,50 m und einer Höhe von 3,50 m in Holzbauweise errichtet. Das Stallgebäude dient der Unterbringung von circa 21 Stück Jungvieh. Am Bauplatz auf Gst. **1 standen nur noch die Grundmauern eines ehemaligen Viehstalles, welches vor circa 4 bis 6 Jahren zusammen gefallen ist. Im zerstörten Gebäude hatten circa 9 bzw 10 Stück Vieh Platz. Für das neu errichtete Stallgebäude existiert keine Baubewilligung. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift bzw bei seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht und ist darüber hinaus auch unstrittig. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011 lautet: „§ 2Begriffsbestimmungen„§ 2, Begriffsbestimmungen
(2)Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. § 21Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, AusnahmenParagraph 21,, Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt:
- a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
- b)die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;
- c)die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen;
- d)die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 13, Absatz 7, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;
- e)die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden. § 27BaubewilligungParagraph 27,, Baubewilligung
(3)Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass
- a)das Bauvorhaben, 1. außer im Fall von Gebäuden im Sinn des § 1 Abs. 3 lit. d dem Flächenwidmungsplan,außer im Fall von Gebäuden im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, Litera d, dem Flächenwidmungsplan, 2. einem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Bebauung odereinem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Bebauung oder 3. örtlichen Bauvorschriften widerspricht oder
- b)durch das Bauvorhaben entgegen dem § 13 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen oder entgegen dem § 15 Abs. 1 oder 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 ein Freizeitwohnsitz wieder aufgebaut oder erweitert werden soll oderdurch das Bauvorhaben entgegen dem Paragraph 13, Absatz 5, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen oder entgegen dem Paragraph 15, Absatz eins, oder 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 ein Freizeitwohnsitz wieder aufgebaut oder erweitert werden soll oder
- c)das Bauvorhaben nach § 44 Abs. 10, § 55 Abs. 1, § 74 Abs. 3 zweiter Satz, § 79 Abs. 7, § 114 Abs. 3 dritter Satz, Abs. 5 dritter Satz, Abs. 6 erster Satz oder Abs. 8 zweiter Satz oder § 116 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 unzulässig ist oderdas Bauvorhaben nach Paragraph 44, Absatz 10,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 74, Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 79, Absatz 7,, Paragraph 114, Absatz 3, dritter Satz, Absatz 5, dritter Satz, Absatz 6, erster Satz oder Absatz 8, zweiter Satz oder Paragraph 116, Absatz 3, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 unzulässig ist oder
- d)bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 22 Abs. 2 lit. d der Bewilligungsbescheid der Agrarbehörde oder der Umlegungsbehörde oder eine entsprechende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts für das Bauvorhaben nicht vorliegt oderbei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 22, Absatz 2, Litera d, der Bewilligungsbescheid der Agrarbehörde oder der Umlegungsbehörde oder eine entsprechende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts für das Bauvorhaben nicht vorliegt oder
- e)entgegen dem § 24 Abs. 3 erster Satz der Energieausweis nicht vorliegt.entgegen dem Paragraph 24, Absatz 3, erster Satz der Energieausweis nicht vorliegt. § 39Herstellung des gesetzmäßigen ZustandesParagraph 39,, Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(5)Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Abs. 1 offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs. 3 bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten. Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Absatz eins, offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten. Die maßgebliche Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 lautet: „§ 41Freiland„§ 41, Freiland
(1)Als Freiland gelten alle Grundflächen des Gemeindegebietes, die nicht als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmet sind.
(2)Im Freiland dürfen errichtet werden:
- a)ortsübliche Städel in Holzbauweise, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, dienen, sowie Hagelschutznetze und dergleichen,
- b)Bienenhäuser in Holzbauweise mit höchstens 20 m² Nutzfläche sowie Bienenstände, soweit sie nicht ohnehin nach § 1 Abs. 3 lit. m der Tiroler Bauordnung 2011 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind,Bienenhäuser in Holzbauweise mit höchstens 20 m² Nutzfläche sowie Bienenstände, soweit sie nicht ohnehin nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera m, der Tiroler Bauordnung 2011 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind,
- c)Jagd- und Fischereihütten mit höchstens 10 m² Nutzfläche, wenn diese Gebäude zur Verwirklichung des jeweiligen Verwendungszweckes nach Größe und Ausstattung unbedingt erforderlich sind,
- d)Kapellen und dergleichen mit höchstens 20 m² Grundfläche,
- e)den baurechtlichen Vorschriften unterliegende Aussichtsplattformen, Brückenbauten, Verbauungen zum Schutz vor Naturgefahren und dergleichen,
- f)allgemein zugängliche Kinderspielplätze,
- g)Nebengebäude und Nebenanlagen mit Ausnahme von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen mit einer Kollektorfläche von mehr als 20 m².“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Vom Beschwerdeführer wird nicht bestritten, dass er auf Gst. **1 KG Y, welches sich im Freiland gemäß § 41 TROG 2016 befindet, ein Stallgebäude in Holzbauweise ohne die erforderliche Baubewilligung errichtet hat. Er steht jedoch auf dem Standpunkt, dass er ein entsprechendes Baugesuch bereits im August 2016 beim Bauamt Y eingereicht habe. Eine rechtskräftige Baubewilligung konnte vom Beschwerdeführer jedoch nicht vorgewiesen werden. Beim gegenständlichen Gebäude handelt es sich zweifellos um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben im Sinne des § 21 Abs 1 TBO 2011. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 39 Abs 1 erster Satz liegen somit vor. Vom Beschwerdeführer wird nicht bestritten, dass er auf Gst. **1 KG Y, welches sich im Freiland gemäß Paragraph 41, TROG 2016 befindet, ein Stallgebäude in Holzbauweise ohne die erforderliche Baubewilligung errichtet hat. Er steht jedoch auf dem Standpunkt, dass er ein entsprechendes Baugesuch bereits im August 2016 beim Bauamt Y eingereicht habe. Eine rechtskräftige Baubewilligung konnte vom Beschwerdeführer jedoch nicht vorgewiesen werden. Beim gegenständlichen Gebäude handelt es sich zweifellos um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, TBO 2011. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 39, Absatz eins, erster Satz liegen somit vor. Der Beschwerdeführer steht weiters auf dem Standpunkt, dass es sich um die Wiedererrichtung eines bestehenden Stallgebäudes handeln würde. Dem ist bereits sein eigenes Vorbringen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung entgegen zuhalten, wonach der ursprünglich bestehende Viehunterstand der Unterbringung von 9 bis 10 Stück Vieh gedient habe, während das nunmehr errichtete Stallgebäude Platz für 21 Stück Vieh aufweist. Damit wurde ein allfällig bestehendes früheres Stallgebäude jedenfalls wesentlich vergrößert, sodass nicht mehr von derselben Sache ausgegangen werden kann. Der vom Beschwerdeführer offensichtlich gemeinte zulässige Abbruch und Wiederaufbau von rechtmäßig bestehenden Gebäuden im Freiland im Sinne des § 42 Abs 6 TROG 2016 nützt dem Beschwerdeführer insofern für das vorliegende Verfahren nichts, zumal auch die Wiederrichtung bestehender Gebäude einer Baubewilligung bedarf. Dass eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, davon geht der Beschwerdeführer selbst nicht aus.Der Beschwerdeführer steht weiters auf dem Standpunkt, dass es sich um die Wiedererrichtung eines bestehenden Stallgebäudes handeln würde. Dem ist bereits sein eigenes Vorbringen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung entgegen zuhalten, wonach der ursprünglich bestehende Viehunterstand der Unterbringung von 9 bis 10 Stück Vieh gedient habe, während das nunmehr errichtete Stallgebäude Platz für 21 Stück Vieh aufweist. Damit wurde ein allfällig bestehendes früheres Stallgebäude jedenfalls wesentlich vergrößert, sodass nicht mehr von derselben Sache ausgegangen werden kann. Der vom Beschwerdeführer offensichtlich gemeinte zulässige Abbruch und Wiederaufbau von rechtmäßig bestehenden Gebäuden im Freiland im Sinne des Paragraph 42, Absatz 6, TROG 2016 nützt dem Beschwerdeführer insofern für das vorliegende Verfahren nichts, zumal auch die Wiederrichtung bestehender Gebäude einer Baubewilligung bedarf. Dass eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, davon geht der Beschwerdeführer selbst nicht aus. Für das vom Beschwerdeführer im Freiland auf Gst. **1 KG Y errichtete Stallgebäude bedarf es demnach einer Baubewilligung, welche jedoch auch zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht nicht vorlag, sodass der Beseitigungsauftrag gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 zu Recht ergangen ist.Für das vom Beschwerdeführer im Freiland auf Gst. **1 KG Y errichtete Stallgebäude bedarf es demnach einer Baubewilligung, welche jedoch auch zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht nicht vorlag, sodass der Beseitigungsauftrag gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 zu Recht ergangen ist. Bei einem Stallgebäude handelt es sich nicht um eine bauliche Anlage, welche den in § 41 Abs 2 TROG 2016 genannten baulichen Anlagen, welche im Freiland zulässig wären, vergleichbar wäre. Vielmehr handelt es sich bei einem Stallgebäude um ein sonstiges land- und forstwirtschaftliches Gebäude im Sinne des § 47 TROG 2016, wofür eine entsprechende Sonderflächenwidmung erforderlich ist. Das entsprechende Umwidmungsersuchen wurde vom Beschwerdeführer ohnehin bereits gestellt, das Widmungsverfahren ist jedoch nach wie vor anhängig. Das gegenständliche Stallgebäude ist sohin im Freiland nicht zulässig. Selbst dann, wenn nachträglich um die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung des Jungviehstalles angesucht würde bzw wenn nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers ein Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung beim Bauamt der Stadtgemeinde Y bereits eingereicht worden wäre, würde diesem Ansuchen der Abweisungsgrund des § 27 Abs 3 lit. a Zif 1 TBO 2011 entgegenstehen. Die getroffene Feststellung der belangten Behörde ist daher zutreffend. Bei einem Stallgebäude handelt es sich nicht um eine bauliche Anlage, welche den in Paragraph 41, Absatz 2, TROG 2016 genannten baulichen Anlagen, welche im Freiland zulässig wären, vergleichbar wäre. Vielmehr handelt es sich bei einem Stallgebäude um ein sonstiges land- und forstwirtschaftliches Gebäude im Sinne des Paragraph 47, TROG 2016, wofür eine entsprechende Sonderflächenwidmung erforderlich ist. Das entsprechende Umwidmungsersuchen wurde vom Beschwerdeführer ohnehin bereits gestellt, das Widmungsverfahren ist jedoch nach wie vor anhängig. Das gegenständliche Stallgebäude ist sohin im Freiland nicht zulässig. Selbst dann, wenn nachträglich um die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung des Jungviehstalles angesucht würde bzw wenn nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers ein Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung beim Bauamt der Stadtgemeinde Y bereits eingereicht worden wäre, würde diesem Ansuchen der Abweisungsgrund des Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, Zif 1 TBO 2011 entgegenstehen. Die getroffene Feststellung der belangten Behörde ist daher zutreffend. Lediglich im Hinblick auf die Leistungsfrist kommt der Beschwerde teilweise Berechtigung zu. Die nach § 59 Abs 2 AVG zu setzende Leistungsfrist hat angemessen zu sein. Kriterium der Gesetzmäßigkeit des in der Fristsetzung auszuübenden Ermessens ist die Frage dieser Angemessenheit einer gesetzten Frist unter dem Gesichtspunkt, dass sie objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte der Lage des konkreten Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (vgl zB VwGH 19.05.1994, 92/07/0067 uva). Ein konkretes Vorbringen, aus welchen Gründen die Leistungsfrist zu kurz bemessen gewesen wäre, wurde seitens des Beschwerdeführers nicht erstattet. Im Hinblick auf den Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichtes und der alpinen Lage des abzubrechenden Stallgebäudes erweist sich die nunmehr gesetzte Leistungsfrist als angemessen und ausreichend, um der Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes nachkommen zu können. In diesem Zusammenhang sei nicht unerwähnt, dass der Beschwerdeführer bemüht ist, eine nachträgliche Umwidmung des Bauplatzes zu erwirken bzw ist das Umwidmungsverfahren vor dem Gemeinderat der Stadtgemeinde Y bereits anhängig sodass es dem Landesverwaltungsgericht unbillig erscheinen würde eine kürzere Leistungsfrist festzusetzen, zumal innerhalb der vom Landesverwaltungsgericht nunmehr neu festgesetzten Leistungsfrist sowohl eine Umwidmung einer Teilfläche des Gst. **1 KG Y als auch die Erteilung einer nachträglichen baubehördlichen Bewilligung realistisch erscheint.Lediglich im Hinblick auf die Leistungsfrist kommt der Beschwerde teilweise Berechtigung zu. Die nach Paragraph 59, Absatz 2, AVG zu setzende Leistungsfrist hat angemessen zu sein. Kriterium der Gesetzmäßigkeit des in der Fristsetzung auszuübenden Ermessens ist die Frage dieser Angemessenheit einer gesetzten Frist unter dem Gesichtspunkt, dass sie objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte der Lage des konkreten Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen vergleiche zB VwGH 19.05.1994, 92/07/0067 uva). Ein konkretes Vorbringen, aus welchen Gründen die Leistungsfrist zu kurz bemessen gewesen wäre, wurde seitens des Beschwerdeführers nicht erstattet. Im Hinblick auf den Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichtes und der alpinen Lage des abzubrechenden Stallgebäudes erweist sich die nunmehr gesetzte Leistungsfrist als angemessen und ausreichend, um der Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes nachkommen zu können. In diesem Zusammenhang sei nicht unerwähnt, dass der Beschwerdeführer bemüht ist, eine nachträgliche Umwidmung des Bauplatzes zu erwirken bzw ist das Umwidmungsverfahren vor dem Gemeinderat der Stadtgemeinde Y bereits anhängig sodass es dem Landesverwaltungsgericht unbillig erscheinen würde eine kürzere Leistungsfrist festzusetzen, zumal innerhalb der vom Landesverwaltungsgericht nunmehr neu festgesetzten Leistungsfrist sowohl eine Umwidmung einer Teilfläche des Gst. **1 KG Y als auch die Erteilung einer nachträglichen baubehördlichen Bewilligung realistisch erscheint. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.40.1156.3