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{'item': 'LVwG-2016/13/1310-2'}

Obsah (5)§ 50§ 45§ 25a§ 24§ 9

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.07.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/13/1310-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 2 VSt

G eingestellt. 1.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 4 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sehr geehrte Frau AA, Sie sind volljährige Berufsschulpflichtige. In dieser Eigenschaft sind Sie

§ 24Abs.

1 Schulpflichtgesetz verpflichtet, die Schulpflicht ordnungsgemäß zu erfüllen, insbesondere die Schule regelmäßig zu besuchen.Sie sind volljährige Berufsschulpflichtige. In dieser Eigenschaft sind Sie

Paragraph 24, Absatz eins, Schulpflichtgesetz verpflichtet, die Schulpflicht ordnungsgemäß zu erfüllen, insbesondere die Schule regelmäßig zu besuchen. Sie sind Ihrer Verpflichtung zur Erfüllung der Schulpflicht nicht nachgekommen. Sie sind, ohne dass einer der im § 9 Schulpflichtgesetz festgelegten Rechtfertigungsgründe vorlag, (ungerechtfertigterweise) dem Unterricht an der Berufsschule (FF – Z) in Z, Adresse 2, im Zeitraum vom 16.02.2016 bis 29.03.2016 an folgenden Tagen, und zwar amSie sind Ihrer Verpflichtung zur Erfüllung der Schulpflicht nicht nachgekommen. Sie sind, ohne dass einer der im Paragraph 9, Schulpflichtgesetz festgelegten Rechtfertigungsgründe vorlag, (ungerechtfertigterweise) dem Unterricht an der Berufsschule (FF – Z) in Z, Adresse 2, im Zeitraum vom 16.02.2016 bis 29.03.2016 an folgenden Tagen, und zwar am 01.03.2016 9 Unterrichtsstunden 02.03.2016 8 Unterrichtsstunden 08.03.2016 9 Unterrichtsstunden 15.03.2016 9 Unterrichtsstunden 16.03.2016 8 Unterrichtsstunden“ Dadurch habe sie eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 4 iVm § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 idgF begangen, weshalb über sie

§ 24

Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde. Dadurch habe sie eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 24, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr 76 aus 1985, idgF begangen, weshalb über sie

Paragraph 24, Absatz 4, Schulpflichtgesetz 1985 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde. In ihrer fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie am 01.03.2016 und am 02.03.2016 arbeitsunfähig wegen Krankheit gewesen sei. Es sei daher ein Rechtfertigungsgrund

§ 9

Abs 3 Z 1 Schulpflichtgesetz vorgelegen (Beweis: Krankenstandsbescheinigung der TGKK vom 10.06.2016; Zeitraum: 01.03.2016 bis 02.03.2016).In ihrer fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie am 01.03.2016 und am 02.03.2016 arbeitsunfähig wegen Krankheit gewesen sei. Es sei daher ein Rechtfertigungsgrund

Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, Schulpflichtgesetz vorgelegen (Beweis: Krankenstandsbescheinigung der TGKK vom 10.06.2016; Zeitraum: 01.03.2016 bis 02.03.2016). Am 08.03.2016 sei sie arbeitsunfähig wegen Krankheit gewesen. Es habe daher der Rechtfertigungsgrund

§ 9

Abs 3 Z 1 Schulpflichtgesetz vorgelegen (Beweis: Krankenstandsbescheinigung der TGKK vom 10.06.2016; Zeitraum: 04.03.2016 bis 12.03.2016).Am 08.03.2016 sei sie arbeitsunfähig wegen Krankheit gewesen. Es habe daher der Rechtfertigungsgrund

Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, Schulpflichtgesetz vorgelegen (Beweis: Krankenstandsbescheinigung der TGKK vom 10.06.2016; Zeitraum: 04.03.2016 bis 12.03.2016). Was den 15.03.2016 und den 16.03.2016 betreffe, sei Folgendes auszuführen: Ihr ehemaliger Chef (Leiter des Ausbildungsbetriebs), Herr BB, habe sie aus wirtschaftlichen Gründen ersucht vom Unterricht fernzubleiben. Konkret habe er ausgeführt, dass, falls sie an diesen zwei Tagen in die Berufsschule gehen würde, er das Geschäft nicht öffnen könne. Er habe sie am 14.03.2016 telefonisch kontaktiert und gesagt, dass er am 15.03.2016 und 16.03.2016 in der Malerei (CC Malerei) arbeiten müsse und daher nicht im Modegeschäft „DD“ in welchem sie ihre Lehrzeit absolviert habe, sein könne. Sie sei an diesen zwei Tagen auch alleine im Geschäftslokal gewesen. Er habe zu ihr gesagt, dass er bei Nachfragen der Berufsschule dieser mitteilen werde, dass sie an diesen zwei Tagen im Geschäft arbeiten müsse. Darauf habe sie sich verlassen und sei folglich nicht zum Unterricht gegangen, sondern habe sie im Betrieb gearbeitet. Die Voraussetzungen des § 23 Abs 2 Schulpflichtgesetz würden hier vorliegen, weil sie eine Schülerin einer ganzjährigen Berufsschule sei und im verfahrensgegenständlichen Schuljahr noch keine Befreiung vom Besuch der Berufsschule iSd § 23 Schulpflichtgesetz beantragt oder gewährt worden sei. Aus § 23 Abs 2 letzter Satz Schulpflichtgesetz gehe auch hervor, dass der Antrag vom Lehrberechtigten (Leiter des Ausbildungsbetriebs) gestellt werden könne. Sie sei unbescholten. Sie habe sich auf die Zusage ihres Chefs verlassen. Die Tat sei allenfalls daher nur aus Unbesonnenheit begangen worden, sodass der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 7 StGB vorliegen würde. Erschwerungsgründe würden keine vorliegen. Was den 15.03.2016 und den 16.03.2016 betreffe, sei Folgendes auszuführen: Ihr ehemaliger Chef (Leiter des Ausbildungsbetriebs), Herr BB, habe sie aus wirtschaftlichen Gründen ersucht vom Unterricht fernzubleiben. Konkret habe er ausgeführt, dass, falls sie an diesen zwei Tagen in die Berufsschule gehen würde, er das Geschäft nicht öffnen könne. Er habe sie am 14.03.2016 telefonisch kontaktiert und gesagt, dass er am 15.03.2016 und 16.03.2016 in der Malerei (CC Malerei) arbeiten müsse und daher nicht im Modegeschäft „DD“ in welchem sie ihre Lehrzeit absolviert habe, sein könne. Sie sei an diesen zwei Tagen auch alleine im Geschäftslokal gewesen. Er habe zu ihr gesagt, dass er bei Nachfragen der Berufsschule dieser mitteilen werde, dass sie an diesen zwei Tagen im Geschäft arbeiten müsse. Darauf habe sie sich verlassen und sei folglich nicht zum Unterricht gegangen, sondern habe sie im Betrieb gearbeitet. Die Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz 2, Schulpflichtgesetz würden hier vorliegen, weil sie eine Schülerin einer ganzjährigen Berufsschule sei und im verfahrensgegenständlichen Schuljahr noch keine Befreiung vom Besuch der Berufsschule iSd Paragraph 23, Schulpflichtgesetz beantragt oder gewährt worden sei. Aus Paragraph 23, Absatz 2, letzter Satz Schulpflichtgesetz gehe auch hervor, dass der Antrag vom Lehrberechtigten (Leiter des Ausbildungsbetriebs) gestellt werden könne. Sie sei unbescholten. Sie habe sich auf die Zusage ihres Chefs verlassen. Die Tat sei allenfalls daher nur aus Unbesonnenheit begangen worden, sodass der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 7, StGB vorliegen würde. Erschwerungsgründe würden keine vorliegen. Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel nach Durchführung einer öffentlicher mündlichen Verhandlung die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Es wurde am 23.03.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie des Zeugen BB. Weiters wurde Einsicht genommen in den behördlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erhoben: Der Direktor der FF Z, BD Dipl.-Päd. EE, brachte am 29.03.2016 zur Anzeige, dass der Lehrling AA als Schülerin der Klasse 1E7 seit 16.02.2016, bis zum 29.03.2016 folgende unentschuldigte Fehlstunden aufweise: „01.03.2016 9 Unterrichtsstunden 02.03.2016 8 Unterrichtsstunden 08.03.2016 9 Unterrichtsstunden 15.03.2016 9 Unterrichtsstunden 16.03.2016 8 Unterrichtsstunden“ AA sei mündlich abgemahnt und eine Anzeige

§ 24Schulpflichtgesetz bzw § 32 Berufsausbildungsgesetz angedroht worden.

Die Möglichkeit der nachträglichen Einbringung dieser Stunden sei nicht wahrgenommen worden. Der Lehrling sei bei der CC Malerei in 6020 Z, Marktgraben 2, beschäftigt. Laut Auskunft ihres Lehrbetriebes sei AA nicht krank und weigere sich die Schule zu besuchen. Um entsprechende Schritte werde ersucht. AA sei mündlich abgemahnt und eine Anzeige

Paragraph 24, Schulpflichtgesetz bzw Paragraph 32, Berufsausbildungsgesetz angedroht worden. Die Möglichkeit der nachträglichen Einbringung dieser Stunden sei nicht wahrgenommen worden. Der Lehrling sei bei der CC Malerei in 6020 Z, Marktgraben 2, beschäftigt. Laut Auskunft ihres Lehrbetriebes sei AA nicht krank und weigere sich die Schule zu besuchen. Um entsprechende Schritte werde ersucht. Der Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde vom 07.04.2016 kam die Beschwerdeführerin AA nicht nach. Sodann wurde das angefochtene Straferkenntnis erlassen. Bereits in ihrer Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie am 01.03.2016, am 02.03.2016 und am 08.03.2016 wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sei. Unter einem wurden zwei Krankenstandsbestätigungen der TGKK jeweils vom 10.06.2016 vorgelegt, eine für den Zeitraum 01.03.2016 bis 02.03.2016 und eine weitere für den Zeitraum 04.03.2016 bis 12.03.

  1. Anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gab die Beschwerdeführerin diesbezüglich ergänzend an, dass sie in der Zeit vom 16.02.2016 bis 30.03.2016 Schülerin der FF Z, Klasse 1E7, gewesen ist. Sie habe in dieser Zeit jeden Dienstag und jede zweite Woche am Mittwoch Unterricht gehabt. Die Krankenstandsbestätigungen für den 01.,
  2. und 08.03.2016 habe sie ihrem Lehrberechtigten BB gegeben und habe dieser ihr versichert, dass er sie an die Schule weiterleiten wird, was er jedoch nicht getan habe. Aufgrund des gegenständlich angefochtenen Straferkenntnisses habe sie die Arbeiterkammer Z aufgesucht. Auf deren Anraten habe sie sich bei der TGKK die Krankenstandsbestätigungen besorgt und würden diese deshalb das Datum 10.06.2016 tragen. Am 16.03.2016 habe sie das letzte Mal die Schule besucht und wurde die Beschwerdeführerin auch nach den Entschuldigungen gefragt. Da sie die Krankenstandsbestätigungen ihrem Lehrberechtigten BB gegeben habe und sie sich selbst keine Kopie davon angefertigt hatte, konnte sie diese nicht vorlegen. Betreffend die Fehlstunden am 15.03.2016 und 16.03.2016 führte die Beschwerdeführerin anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung aus, dass ihr ehemaliger Chef BB sie aus wirtschaftlichen Gründen ersucht habe vom Unterricht fernzubleiben. Er sagte, dass er, falls sie an diesen zwei Tagen in die Berufsschule gehen würde, er das Geschäft nicht öffnen könne. Er habe sie am 14.03.2016 telefonisch kontaktiert und gesagt, dass er am 15.03.2016 und 16.03.2016 in der Malerei (CC Malerei) arbeiten müsse und daher nicht im Modegeschäft „DD“, in welchem sie ihre Lehrzeit absolviert habe, sein könne. Sie sei an diesen zwei Tagen auch alleine im Geschäftslokal gewesen. Er sagte ihr gegenüber zu, dass er bei Nachfragen der Berufsschule dieser mitteilen werde, dass sie an diesen zwei Tagen im Geschäft arbeiten müsse. Sie habe sich darauf verlassen und sei folglich nicht zum Unterricht gegangen, sondern habe im Betrieb gearbeitet. Von ihrem Klassenvorstand habe sie am 16.03.2016 erfahren, dass ein Dienstgeber bei der Schule den Antrag auf Schulbefreiung stellen könne, wenn der Dienstgeber den Lehrling zum Arbeiten dringend benötigen würde. Auf Frage, ob sie einen solchen Antrag auch selbst einbringen könne, habe ihr Klassenvorstand gesagt, dass dies deswegen nicht möglich sei, weil sie einen Stempel vom Dienstgeber hiefür benötigen würde. Es sei daher Aufgabe des Dienstgebers einen solchen Antrag einzubringen. Anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde auch der ehemalige Dienstgeber der Beschwerdeführerin BB einvernommen. Dieser hinterließ anlässlich seiner Einvernahme einen denkbar unverlässlichen Eindruck. Dies insbesondere deshalb, weil sich die entscheidende Richterin des Eindrucks nicht erwehren konnte, dass er mit seiner Aussage der Beschwerdeführerin schaden wollte. Er gab an, dass er von der Schule mehrmals Anrufe bekommen habe, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Schule sei. Die Krankenstandsbestätigungen in Kopie für den 01.,
  3. und 08.03.2016 habe sie ihm erst nach Monaten gebracht. Sie habe gesagt die Originale hätte sie in der Schule abgegeben. Es sei nicht richtig, dass er die Beschwerdeführerin am 15.03.2016 und 16.03.2016 benötigt hätte. Für sein Modegeschäft habe er sie lediglich einmal für 20 Minuten benötigt. Für das erkennende Gericht waren die Angaben der Beschwerdeführerin schlüssig, nachvollziehbar und glaubhaft. Sie verwies auch insbesondere darauf, dass sie letztendlich aufgrund der gegenständlichen Schwierigkeiten ihr Dienstverhältnis bei BB beendet habe, mittlerweile die Tourismusschule in T besuche und es dort keinerlei Probleme geben würde. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

§ 9Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 idg

F haben die in eine in § 5 genannten Schule aufgenommenen Schüler den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den verbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schul-veranstaltungen zu beteiligen. Nach Abs 2 ist ein Fernbleiben von der Schule während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.

Paragraph 9, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr 76 aus 1985, idgF haben die in eine in Paragraph 5, genannten Schule aufgenommenen Schüler den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den verbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schul-veranstaltungen zu beteiligen. Nach Absatz 2, ist ein Fernbleiben von der Schule während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig. Als ein Rechtsfertigungsgrund für die Verhinderung gilt insbesondere nach § 9 Abs 3 Z 1 Schulpflichtgesetz die Erkrankung des Schülers.Als ein Rechtsfertigungsgrund für die Verhinderung gilt insbesondere nach Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, Schulpflichtgesetz die Erkrankung des Schülers. Dass die Beschwerdeführerin AA am 01.03.2016, am 02.03.2016 und am 08.03.2016 arbeitsunfähig wegen Krankheit gewesen ist belegen insbesondere die vorgelegten Krankenstandsbescheinigungen der TGKK vom 10.06.2016 für den Zeitraum 01.03.2016 bis 02.03.2016 und 04.03.2016 bis 12.03.2016. Die Beschwerdeführerin hat auch am 01.03. und am 08.03. sowohl ihren damaligen Dienstgeber BB als auch die Schule durch einen Anruf davon in Kenntnis gesetzt, dass sie krank sei. Die von ihr BB abgegebenen Krankenstandsbescheinigungen hat dieser nicht an die Schule weitergeleitet.

§ 24

Abs 4 Schulpflichtgesetz stellt die Nichterfüllung der Schulpflicht eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 440,00 (im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen) zu bestrafen.

Paragraph 24, Absatz 4, Schulpflichtgesetz stellt die Nichterfüllung der Schulpflicht eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 440,00 (im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen) zu bestrafen. Aufgrund der obiger Ausführungen war daher der Vorwurf, die Beschwerdeführerin sei am 01.03.2016, am 02.03.2016 und am 08.03.2016 ihrer Verpflichtung zur Erfüllung der Schulpflicht nicht nachgekommen, ohne dass ein Rechtfertigungsgrund dafür vorlag, zur Einstellung zu bringen. Hinsichtlich ihrer Fehlstunden am 15.03.2016 und 16.03.2016 liegen die Voraussetzungen des § 23 Abs 2 Schulpflichtgesetz vor.Hinsichtlich ihrer Fehlstunden am 15.03.2016 und 16.03.2016 liegen die Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz 2, Schulpflichtgesetz vor. Nach dieser Bestimmung können Berufsschulpflichtige auf Ansuchen ihrer Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten, volljährige Berufsschulpflichtige auf eigenes Ansuchen aus gesundheitlichen, wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen in ihrer Person liegenden Gründen vom Besuch der Berufsschule ganz oder teilweise, mit oder ohne Verpflichtung zur Ablegung von Prüfungen, befreit werden. Unter wirtschaftlichen Gründen im Sinne dieser Bestimmung sind auch besondere wirtschaftliche Umstände des Betriebes, in dem der Berufsschulpflichtige tätig ist, zu verstehen, wobei jedoch die Befreiung nur bei Schülern von ganzjährigen Berufsschulen zulässig ist und im Laufe eines Schuljahres zwei Unterrichtstage nicht übersteigen darf; in diesem Fall kann das Ansuchen um Befreiung auch vom Lehrberechtigten (Leiter des Ausbildungsbetriebes) gestellt werden. So hat die Beschwerdeführerin nach ihren glaubhaften Angaben am 15.03.2016 wie auch am 16.03.2016 im Betrieb des ihres Lehrherrn BB gearbeitet, ohne dass von diesem ein Ansuchen um Befreiung vom Lehrberechtigten an die Schule gestellt wurde. Die Beschwerdeführerin hat sich auf die Zusage ihres ehemaligen Lehrberechtigten verlassen. Insofern war das Verwaltungsstrafverfahren auch hinsichtlich der Fehlstunden am 15.03.2016 und 16.03.2016 zur Einstellung zu bringen und spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.13.1310.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.