GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die sonstige Partei ist grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft in EZ **1 GB **** X, zu deren Gutsbestand unter anderen das Gst-Nr **2 gehört.Die sonstige Partei ist grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft in EZ **1 GB **** römisch zehn, zu deren Gutsbestand unter anderen das Gst-Nr **2 gehört. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 12.10.1984, Zl ****, wurde festgestellt, dass die Eigentümer dort stehender Grundstücke die Bringungsgemeinschaft Z-Y, Gemeinde X, bilden, die gesamte Bringungsanlage in 2 Sektionen geteilt und wurden die Anteilsverhältnisse einvernehmlich festgelegt (vgl Spruchpunkt I). Zu Gunsten jener Grundstücke, deren jeweilige Eigentümer die Bringungsgemeinschaft bildeten, wurde ein land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht mit der Berechtigung zur Errichtung, Ausgestaltung, Erhaltung und Benützung eines nichtöffentlichen landwirtschaftlichen Bringungsweges eingeräumt (vgl Spruchpunkt II).Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 12.10.1984, Zl ****, wurde festgestellt, dass die Eigentümer dort stehender Grundstücke die Bringungsgemeinschaft Z-Y, Gemeinde römisch zehn, bilden, die gesamte Bringungsanlage in 2 Sektionen geteilt und wurden die Anteilsverhältnisse einvernehmlich festgelegt vergleiche Spruchpunkt römisch eins). Zu Gunsten jener Grundstücke, deren jeweilige Eigentümer die Bringungsgemeinschaft bildeten, wurde ein land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht mit der Berechtigung zur Errichtung, Ausgestaltung, Erhaltung und Benützung eines nichtöffentlichen landwirtschaftlichen Bringungsweges eingeräumt vergleiche Spruchpunkt römisch zwei). Mit Eingabe vom 16.08.2016 führte die sonstige Partei wörtlich wie folgt aus: „[…] Ich bin grundbücherlicher Eigentümer des Gstes **2 KG X und der U Alm. Ich bin grundbücherlicher Eigentümer des Gstes **2 KG römisch zehn und der U Alm. Mit Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom 12.10.1984, GZl.: ****, wurde die Bringungsgemeinschaft „Z-Y“ im Bereich des genannten Grundstückes gebildet und diesbezüglich gem Punkt I. und II. dieses Bescheides Bringungsrechte zugunsten ausdrücklich angeführter Grundstücke eingeräumt. Das Gst **2 ist bei den aufgrund dieses Bescheides berechtigten Grundstücken nicht ausdrücklich angeführt. Mit Bescheid der Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 12.10.1984, GZl.: ****, wurde die Bringungsgemeinschaft „Z-Y“ im Bereich des genannten Grundstückes gebildet und diesbezüglich gem Punkt römisch eins. und römisch zwei. dieses Bescheides Bringungsrechte zugunsten ausdrücklich angeführter Grundstücke eingeräumt. Das Gst **2 ist bei den aufgrund dieses Bescheides berechtigten Grundstücken nicht ausdrücklich angeführt. Allerdings hat im Auflagenwege die Agrargemeinschaft X als Bescheidadressatin die Verpflichtung auferlegt erhalten, einen Stichweg in einer Länge von maximal 70 m in die Grundparzelle **2 zu errichten. Dieser Stichweg besteht nunmehr seit 1984 und hat damit Bestand seit Errichtung der Bringungsanlage „Z-Y“. Auch im Tatsächlichen wird dieser Stichweg zur Bringung des Gstes **2 seit dem damaligen Zeitpunkt unbeanstandet seitens der Agrargemeinschaft X genützt. Allerdings hat im Auflagenwege die Agrargemeinschaft römisch zehn als Bescheidadressatin die Verpflichtung auferlegt erhalten, einen Stichweg in einer Länge von maximal 70 m in die Grundparzelle **2 zu errichten. Dieser Stichweg besteht nunmehr seit 1984 und hat damit Bestand seit Errichtung der Bringungsanlage „Z-Y“. Auch im Tatsächlichen wird dieser Stichweg zur Bringung des Gstes **2 seit dem damaligen Zeitpunkt unbeanstandet seitens der Agrargemeinschaft römisch zehn genützt. Soweit ein agrarbehördlicher Bescheid eine derartige Auflage vorsieht, ist nach meinem rechtlichen Verständnis davon auszugehen, dass dies nur vor dem Hintergrund einer entsprechenden Berechtigung stattfinden kann. Sinnlos wäre es sicherlich, der Agrargemeinschaft X als Grundeigentümerin eine derartige Auflage zu erteilen ohne die gleichzeitige Absicht, den Stichweg als Erschließungsmöglichkeit für das Gst **2 nützen zu können.Soweit ein agrarbehördlicher Bescheid eine derartige Auflage vorsieht, ist nach meinem rechtlichen Verständnis davon auszugehen, dass dies nur vor dem Hintergrund einer entsprechenden Berechtigung stattfinden kann. Sinnlos wäre es sicherlich, der Agrargemeinschaft römisch zehn als Grundeigentümerin eine derartige Auflage zu erteilen ohne die gleichzeitige Absicht, den Stichweg als Erschließungsmöglichkeit für das Gst **2 nützen zu können. Nunmehr haben sich allerdings im Zuge von mir geplanter Bautätigkeiten zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung des Gstes **2 unterschiedliche Meinungen hinsichtlich der Berechtigung der Benützung dieses Stichweges im Grundeigentum der Agrargemeinschaft X ergeben. Nunmehr haben sich allerdings im Zuge von mir geplanter Bautätigkeiten zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung des Gstes **2 unterschiedliche Meinungen hinsichtlich der Berechtigung der Benützung dieses Stichweges im Grundeigentum der Agrargemeinschaft römisch zehn ergeben. Da ich aufgrund der Entstehungsgeschichte sowie der bescheidweisen Erledigung seitens der Agrarbehörde eine andere Meinung vertrete als die Grundeigentümerin, stelle ich hiermit den Antrag, 1. die Agrarbehörde möge feststellen, dass aufgrund des Bescheides der Agrarbehörde I. Instanz vom 12.10.1984, GZl.: ****, und dessen Spruchpunkt III. ein Bringungsrecht für die Gp **2 über den bezeichneten Stichweg in einer Länge von ca 70 m im Eigentum der Agrargemeinschaft X vorliegt, auch angesichts dessen, dass
ausdrücklicher bescheidweiser Anordnung die Erhaltung dieses Stichweges dem Eigentümer der Gp **2 obliegt; die Agrarbehörde möge feststellen, dass aufgrund des Bescheides der Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 12.10.1984, GZl.: ****, und dessen Spruchpunkt römisch drei. ein Bringungsrecht für die Gp **2 über den bezeichneten Stichweg in einer Länge von ca 70 m im Eigentum der Agrargemeinschaft römisch zehn vorliegt, auch angesichts dessen, dass
ausdrücklicher bescheidweiser Anordnung die Erhaltung dieses Stichweges dem Eigentümer der Gp **2 obliegt; in eventu 2. die Agrarbehörde möge ein Bringungsrecht zugunsten des Gstes **2, ein landwirtschaftliches Bringungsrecht zur Benützung des fraglichen, in Natur bereits bestehenden, Stichweges auf Gst **3 KG X im Eigentum der Agrargemeinschaft X einräumen. die Agrarbehörde möge ein Bringungsrecht zugunsten des Gstes **2, ein landwirtschaftliches Bringungsrecht zur Benützung des fraglichen, in Natur bereits bestehenden, Stichweges auf Gst **3 KG römisch zehn im Eigentum der Agrargemeinschaft römisch zehn einräumen. Der fragliche Stichweg stellt die alleinige Erschließungsmöglichkeit hinsichtlich des Gstes **2 dar und bestünde für den Fall, dass diesbezüglich zum derzeitigen Zeitpunkt tatsächlich keine Berechtigung vorliege, ein rechtlicher und tatsächlicher Bringungsnotstand. Dies ist zum derzeitigen Zeitpunkt deswegen von Relevanz, da ich die Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes auf Gst **2 beabsichtige und die Baubehörde die entsprechende Berechtigung im Hinblick auf die nach der TBO notwendige gesicherte verkehrsmäßige Erschließung aufgrund des vorliegenden Bescheides als nicht ausreichend empfindet. Dementsprechend darf ich um Erledigung dieser Angelegenheit in der beantragten Form bitten und bereits hier anführen, dass dieses Bringungsrecht die Zufahrtsmöglichkeit zu einem landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäude mitzuumfassen hat. […].“. Mit Schriftsatz vom 09.09.2016 führten die Rechtsvertreter der sonstigen Partei wörtlich wie folgt aus: „[…] Ich vertrete Herrn BB, Adresse 3, **** X. Ich vertrete Herrn BB, Adresse 3, **** römisch zehn. Mein Mandant ist Eigentümer der Liegenschaft EZ **1 GB **** X, die unter anderem aus Gst **2 (Ualpe), welches früher der EZ **4 KG X zugeschrieben war, besteht. Mein Mandant ist Eigentümer der Liegenschaft EZ **1 GB **** römisch zehn, die unter anderem aus Gst **2 (Ualpe), welches früher der EZ **4 KG römisch zehn zugeschrieben war, besteht. Die Ualpe wird über den landwirtschaftlichen Bringungsweg Z-Y erschlossen, wobei das Gst **2 im Gegensatz zu anderen Grundstücken der früheren EZ **4 KG **** X nicht Teil der Bringungsgemeinschaft Z-Y ist und eine derartige Einbeziehung des Gst **2 in diese Bringungsgemeinschaft von meinem Mandanten auch zukünftig ausdrücklich nicht gewünscht wird. Die Ualpe wird über den landwirtschaftlichen Bringungsweg Z-Y erschlossen, wobei das Gst **2 im Gegensatz zu anderen Grundstücken der früheren EZ **4 KG **** römisch zehn nicht Teil der Bringungsgemeinschaft Z-Y ist und eine derartige Einbeziehung des Gst **2 in diese Bringungsgemeinschaft von meinem Mandanten auch zukünftig ausdrücklich nicht gewünscht wird. Ein diesbezüglicher, allenfalls missverständlicher Antrag meines Mandanten auf Einbeziehung von Gst **2 in die genannte Bringungsgemeinschaft wird daher ausdrücklich zurückgezogen.
dem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 12.10.1984, Zl ****, wurde im Punkt VI. a) unter anderem dem jeweiligen Eigentümer der Ualpe das Recht eingeräumt, die neuprojektierte Weganlage (Y) kostenlos für land- und forstwirtschaftliche Zwecke mitzubenützen.
dem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 12.10.1984, Zl ****, wurde im Punkt römisch sechs. a) unter anderem dem jeweiligen Eigentümer der Ualpe das Recht eingeräumt, die neuprojektierte Weganlage (Y) kostenlos für land- und forstwirtschaftliche Zwecke mitzubenützen. Damit ist für das Gst **2 (Ualpe) eine entsprechende Zufahrt über den Y hinreichend und unzweifelhaft gegeben. Da sich dieses Zufahrtsrecht auf land- und forstwirtschaftliche Zwecke bezieht, ist davon jedenfalls auch das Zufahrtsrecht für die Errichtung, Erhaltung und Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Gebäuden umfasst. Hintergrund dieses im damaligen Bescheid ausdrücklich festgehaltenen, kostenlosen Wegbenützungsrechtes war der, dass für die Errichtung der Bringungsanlage Z-Y bereits erhebliche Grundstücksflächen aus der (damaligen) Liegenschaft meines Mandanten, der EZ **4 KG X, beansprucht und diese Grundinanspruchnahme ua mit diesem Zufahrtsrecht entschädigt wurde. Hintergrund dieses im damaligen Bescheid ausdrücklich festgehaltenen, kostenlosen Wegbenützungsrechtes war der, dass für die Errichtung der Bringungsanlage Z-Y bereits erhebliche Grundstücksflächen aus der (damaligen) Liegenschaft meines Mandanten, der EZ **4 KG römisch zehn, beansprucht und diese Grundinanspruchnahme ua mit diesem Zufahrtsrecht entschädigt wurde. Da von der Agrargemeinschaft X anlässlich der Bauverhandlung am 21.06.2016 betreffend die Errichtung eines Stallgebäudes auf dem Gst **2 die – nicht weiter nachvollziehbare – Ansicht vertreten wurde, die Errichtung eines Stallgebäudes wäre von einem land- und forstwirtschaftlichen Zweck nicht umfasst, hat sich mein Mandant an die Agrarbehörde gewandt, damit von Seiten der Agrarbehörde diese, von der Agrargemeinschaft X aufgestellte unrichtige Behauptung, gegenüber der Baubehörde X entsprechend richtiggestellt und widerlegt wird.Da von der Agrargemeinschaft römisch zehn anlässlich der Bauverhandlung am 21.06.2016 betreffend die Errichtung eines Stallgebäudes auf dem Gst **2 die – nicht weiter nachvollziehbare – Ansicht vertreten wurde, die Errichtung eines Stallgebäudes wäre von einem land- und forstwirtschaftlichen Zweck nicht umfasst, hat sich mein Mandant an die Agrarbehörde gewandt, damit von Seiten der Agrarbehörde diese, von der Agrargemeinschaft römisch zehn aufgestellte unrichtige Behauptung, gegenüber der Baubehörde römisch zehn entsprechend richtiggestellt und widerlegt wird. Bei der von Ihnen für 14.09.2016, 10.00 Uhr, im Gemeindeamt X anberaumten Verhandlung geht es für meinen Mandanten daher ausschließlich um die Klarstellung durch die Agrarbehörde, dass von dem zugunsten des Gst **2 (Ualpe) eingeräumten forst- und landwirtschaftlichen Zufahrtsrecht natürlich auch die Errichtung und Bewirtschaftung allfälliger forst- und landwirtschaftlicher Gebäude auf diesem Grundstück umfasst sind. Damit kann vor allem auch die ansonsten erforderliche zivilgerichtliche Klärung vermieden werden. Bei der von Ihnen für 14.09.2016, 10.00 Uhr, im Gemeindeamt römisch zehn anberaumten Verhandlung geht es für meinen Mandanten daher ausschließlich um die Klarstellung durch die Agrarbehörde, dass von dem zugunsten des Gst **2 (Ualpe) eingeräumten forst- und landwirtschaftlichen Zufahrtsrecht natürlich auch die Errichtung und Bewirtschaftung allfälliger forst- und landwirtschaftlicher Gebäude auf diesem Grundstück umfasst sind. Damit kann vor allem auch die ansonsten erforderliche zivilgerichtliche Klärung vermieden werden. Das offenbar von der Agrargemeinschaft X gestellte Ansuchen, auch die auf Gst **2 KG X befindliche Weganlage in die Bringungsgemeinschaft Z-Y einzubeziehen, wird von meinem Mandanten ausdrücklich abgelehnt. Das offenbar von der Agrargemeinschaft römisch zehn gestellte Ansuchen, auch die auf Gst **2 KG römisch zehn befindliche Weganlage in die Bringungsgemeinschaft Z-Y einzubeziehen, wird von meinem Mandanten ausdrücklich abgelehnt. Hierfür besteht weder eine Notwendigkeit, noch liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Einbeziehung dieses Grundstückes in die bestehende Bringungsgemeinschaft vor. Durch die Einbeziehung dieses Grundstückes wird insbesondere kein land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmetes Grundstück, das bislang noch über keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit verfügt, (neu) erschlossen. Die Einbeziehung des Gst **2 würde einzig und allein aus Gründen der „Bequemlichkeit“ erfolgen, wohingegen für den Eigentümer des Grundstückes erhebliche Nachteile und Erschwernisse in der Bewirtschaftung des Grundstückes damit einhergehen würden. Es würde dadurch letztlich lediglich ein weiteres Grundstück gegen den Willen seines Eigentümers von der Bringungsgemeinschaft in Anspruch genommen, ohne dass dafür tatsächlich hinreichende Erfordernisse vorliegen. Der Antrag der Bringungsgemeinschaft Z-Y, das Gst **2 in die Bringungsgemeinschaft Z-Y einzubeziehen, ist daher abzuweisen. […].“. Aus der Verhandlungsschrift vom 14.09.2016 geht wörtlich wie folgt hervor: „[…] Gegenstand der Amtshandlung: Vorstellung der Antragstellung durch Obmann DD und BB auf Einbeziehung von Gst **2 (KG X) in den Bestand der Bringungsgemeinschaft samt Widerruf der Antragstellung durch RA CC für BB
Eingabe vom 09.09.2016Vorstellung der Antragstellung durch Obmann DD und BB auf Einbeziehung von Gst **2 (KG römisch zehn) in den Bestand der Bringungsgemeinschaft samt Widerruf der Antragstellung durch RA CC für BB
Eingabe vom 09.09.2016 […] Ergebnis der Verhandlung: BB erklärt ausdrücklich, dass die Ausführungen des Rechtsanwaltes nicht zutreffen und von ihm als gegenstandslos erklärt werden. Er nimmt über Erklärung des Verhandlungsleiters zur Kenntnis, dass lt Bescheid der Agrarbehörde 1984 das Gst **2 in der Bringungsgemeinschaft nicht als berechtigte Grundfläche aufscheint und eine beantragte Rechtseinräumung nur im Rahmen einer Einbeziehung in die Bringungsgemeinschaft rechtlich geregelt werden kann. Die Antragstellung vom 16.08.2016 ist im Rahmen der beantragten Einräumung eines land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes laut Erklärung von BB unverändert aufrecht. Alle Teilnehmer nehmen die Notwendigkeit der Einbeziehung für Gst **2 zur Kenntnis und stimmen der Beitragsbewertung der Abteilung Agrarwirtschaft vom 16.08.2016 mit einer Einstufung von 2,82 Anteilen für Sektion I und 1,92 Anteilen für Sektion II zu. Alle Teilnehmer nehmen die Notwendigkeit der Einbeziehung für Gst **2 zur Kenntnis und stimmen der Beitragsbewertung der Abteilung Agrarwirtschaft vom 16.08.2016 mit einer Einstufung von 2,82 Anteilen für Sektion römisch eins und 1,92 Anteilen für Sektion römisch zwei zu. Eine zusätzliche Regelung unter den Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft im Vereinbarungsweg hinsichtlich möglicher waldbaulicher Erschließungsergänzung oder ergänzende Flächeneinstufung ergeht bis Jahresende 2016 an die Agrarbehörde. Sollte das Jahresende ohne Vorlage einer Vereinbarung verstreichen, ergeht ein Ergänzungsbescheid mit Einbeziehung von Gst **2 durch die Agrarbehörde
heutigem Verhandlungsergebnis. Im baurechtlichen Verfahren liegt die Zuständigkeit bei der Gemeinde X bzw dem Bürgermeister als Baubehörde.Im baurechtlichen Verfahren liegt die Zuständigkeit bei der Gemeinde römisch zehn bzw dem Bürgermeister als Baubehörde. […].“. Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über den Antrag des BB vom 16.08.2016 auf Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechts zugunsten Gst **2 KG X zur Benützung des in der Natur bestehenden Stichweges auf Gst **3 KG X auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere des Verhandlungsergebnisses vom 14.09.2016, wie folgt:Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über den Antrag des BB vom 16.08.2016 auf Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechts zugunsten Gst **2 KG römisch zehn zur Benützung des in der Natur bestehenden Stichweges auf Gst **3 KG römisch zehn auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere des Verhandlungsergebnisses vom 14.09.2016, wie folgt: „I. Einbeziehung und Rechtseinräumung 1.
Abs 2 und § 15 Abs 1 GSLG 1970 wird das Gst Nr **2, vorgetragen in EZ **1 KG X (Eigentümer BB) in die „Bringungsgemeinschaft Z-Y“ nach Maßgabe des Bescheides der Agrarbehörde vom 12.10.1984, Zl ****, als weiteres (Vorteils)Grundstück einbezogen undGemäß Paragraph 14, Absatz 2 und Paragraph 15, Absatz eins, GSLG 1970 wird das Gst Nr **2, vorgetragen in EZ **1 KG römisch zehn (Eigentümer BB) in die „Bringungsgemeinschaft Z-Y“ nach Maßgabe des Bescheides der Agrarbehörde vom 12.10.1984, Zl ****, als weiteres (Vorteils)Grundstück einbezogen und 2. zugunsten dieses Grundstückes
, 2, 3, 5 und 7 GSLG 1970 nach Maßgabe des erwähnten Bescheides (Spruchabschnitt II.) das land- und forstwirtschaftliche Bringungsrecht der Erhaltung und Benützung des Zweges (Sektion I) und des Yweges (Sektion II) samt bestehendem Stichweg über Gst **3 nach Spruchpunkt III.a) entschädigungslos eingeräumt. zugunsten dieses Grundstückes
Paragraphen eins, 2, 3, 5 und 7 GSLG 1970 nach Maßgabe des erwähnten Bescheides (Spruchabschnitt römisch zwei.) das land- und forstwirtschaftliche Bringungsrecht der Erhaltung und Benützung des Zweges (Sektion römisch eins) und des Yweges (Sektion römisch zwei) samt bestehendem Stichweg über Gst **3 nach Spruchpunkt römisch drei.a) entschädigungslos eingeräumt. II. Anteilsverhältnisserömisch zwei. Anteilsverhältnisse Die Anteilsverhältnisse an der „Bringungsgemeinschaft Z-Y“ werden
erwähnten Bescheides in Anpassung an die nunmehrigen Vorteilsflächen nach Maßgabe der Anlage 1 neu bestimmt. Diese Anlage 1 bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides.“. Die Anteilsverhältnisse an der „Bringungsgemeinschaft Z-Y“ werden
Paragraph 15, Absatz 2, GSLG 1970 in Abänderung des Spruchpunktes römisch eins.b) des unter römisch eins. erwähnten Bescheides in Anpassung an die nunmehrigen Vorteilsflächen nach Maßgabe der Anlage 1 neu bestimmt. Diese Anlage 1 bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides.“. In ihren dagegen erhobenen Beschwerden führten die Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass der verfahrenseinleitende Antrag zurückgezogen worden sei und der angefochtene Bescheid insofern nicht erlassen werden hätten dürfe. Sie beantragten die Behebung des angefochtenen Bescheides. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstattete die sonstige Partei die Stellungnahme vom 06.04.2017 (vgl OZ 3). Daraus ergibt sich wörtlich insbesondere wie folgt:Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstattete die sonstige Partei die Stellungnahme vom 06.04.2017 vergleiche OZ 3). Daraus ergibt sich wörtlich insbesondere wie folgt: „[…] Allein aufgrund dieses in Rechtskraft erwachsenen Bescheides ist davon auszugehen, dass für das Gst **2 (= Ualpe) ein Zufahrtsrecht für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf dem gegenständlichen Bringungsweg besteht. Dieser Umstand war der Grund dafür, dass der Antragsteller durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit Schreiben vom 09.09.2016 seinen – und nur diesen (!) – hilfsweise gestellten Antrag auf Einbeziehung des Gst **2 KG X in die Bringungsgemeinschaft „Z-Y“ zurückgezogen hat. Dieser Umstand war der Grund dafür, dass der Antragsteller durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit Schreiben vom 09.09.2016 seinen – und nur diesen (!) – hilfsweise gestellten Antrag auf Einbeziehung des Gst **2 KG römisch zehn in die Bringungsgemeinschaft „Z-Y“ zurückgezogen hat. Der primär gestellte Antrag auf Feststellung, dass aufgrund des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 12.10.1984, GZ: ****, bereits ein Bringungsrecht (Zufahrtsrecht) für Gst **2 KG X besteht, blieb hingegen unverändert aufrecht. Der primär gestellte Antrag auf Feststellung, dass aufgrund des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 12.10.1984, GZ: ****, bereits ein Bringungsrecht (Zufahrtsrecht) für Gst **2 KG römisch zehn besteht, blieb hingegen unverändert aufrecht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer war daher aufgrund des nach wie vor bestehenden Antrages auf Feststellung auch die Entscheidungskompetenz der Agrarbehörde weiterhin gegeben und das betreffende Verfahren nicht einzustellen. Es fand in weiterer Folge am 14.09.2016 eine mündliche Verhandlung über das (eingeschränkte) Anbringen des Antragstellers statt. Zu Beginn dieser Verhandlung wurde vom Verhandlungsleiter das Anbringen des Antragstellers und die Einschränkung im Beisein nochmals erörtert und der Antragsteller zu einer Modifikation seines Antrages verhalten. Aufgrund der ihm vom Verhandlungsleiter eröffneten rechtlichen Erwägungen entschloss sich der Antragsteller sodann, seinen Antrag zu modifizieren und wiederum auf die Einbeziehung seines Grundstückes in die Bringungsgemeinschaft auszudehnen. […].“. Die belangte Behörde verzichtete auf die Erstattung einer Stellungnahme zur Beschwerde (vgl Aktenvermerk vom 24.04.2017). Die belangte Behörde verzichtete auf die Erstattung einer Stellungnahme zur Beschwerde vergleiche Aktenvermerk vom 24.04.2017). Die Beschwerdeführer äußerten sich zur Stellungnahme der sonstigen Partei in OZ 3 mit Schriftsatz vom 09.05.2017 und verwiesen im Wesentlichen auf das Beschwerdevorbringen (vgl OZ 4). Die Beschwerdeführer äußerten sich zur Stellungnahme der sonstigen Partei in OZ 3 mit Schriftsatz vom 09.05.2017 und verwiesen im Wesentlichen auf das Beschwerdevorbringen vergleiche OZ 4). Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die oben angeführten Urkunden. Rechtliche Erwägungen: Vorauszuschicken ist, dass zugunsten des im grundbücherlichen Alleineigentum der sonstigen Partei stehenden Gst-Nr **2 in EZ **1 GB **** X mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 12.10.1984, Zl ****, kein Bringungsrecht eingeräumt wurde. Vorauszuschicken ist, dass zugunsten des im grundbücherlichen Alleineigentum der sonstigen Partei stehenden Gst-Nr **2 in EZ **1 GB **** römisch zehn mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 12.10.1984, Zl ****, kein Bringungsrecht eingeräumt wurde. Diese Tatsache nahm die sonstige Partei in der mündlichen Verhandlung am 14.09.2016 zwar zur Kenntnis, ihren Primärantrag, der auf Feststellung, dass zugunsten dieses Grundstückes mit vorzitiertem Bescheid ein Bringungsrecht eingeräumt wurde, lautete, zog die sonstige Partei allerdings nicht zurück. Hierzu ist festzuhalten, dass sich die Behörde mit einem Eventualantrag erst dann befassen darf, wenn der Primärantrag rechtskräftig abgelehnt wurde (vgl VwGH 26.03.2015, 2013/11/0103). Hierzu ist festzuhalten, dass sich die Behörde mit einem Eventualantrag erst dann befassen darf, wenn der Primärantrag rechtskräftig abgelehnt wurde vergleiche VwGH 26.03.2015, 2013/11/0103). Tatsächlich entschied die belangte Behörde über diesen Primärantrag im vorliegenden Fall nicht, sondern sprach sogleich über den Eventualantrag, der auf die Einräumung eines Bringungsrechtes abzielte und ihrer Auffassung nach aufrecht war, ab. Die Einräumung eines Bringungsrechts erfolgt nach § 2 Abs 1 GSLG 1970 nur auf Antrag des Eigentümers eines Grundstückes. Die Eigentümer anderer als der in § 14 Abs 1 GSLG 1970 genannten Grundstücke sind nach § 14 Abs 2 GSLG 1970 nur auf ihren Antrag als Mitglieder in die Bringungsgemeinschaft einzubeziehen. Der Fall der nachträglichen Einbeziehung eines Mitgliedes ist in § 15 Abs 5 GSLG 1970 geregelt. In diesem Fall liegt eine Änderung der für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände vor. Es ist daher für das neue Mitglied und für die bisherigen Mitglieder unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände das Anteilsverhältnis neu festzusetzen.
Abs 4 GSLG 1970 ist in sinngemäßer Anwendung des § 14 Abs 2 GSLG 1970 das Anteilsverhältnis neu zu bestimmen, wenn sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände geändert haben.
Abs 2 GSLG 1970 bestimmt sich das Ausmaß, in dem das einzelne Mitglied im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft teilnimmt, nach dem Anteilsverhältnis. Die Einräumung eines Bringungsrechts erfolgt nach Paragraph 2, Absatz eins, GSLG 1970 nur auf Antrag des Eigentümers eines Grundstückes. Die Eigentümer anderer als der in Paragraph 14, Absatz eins, GSLG 1970 genannten Grundstücke sind nach Paragraph 14, Absatz 2, GSLG 1970 nur auf ihren Antrag als Mitglieder in die Bringungsgemeinschaft einzubeziehen. Der Fall der nachträglichen Einbeziehung eines Mitgliedes ist in Paragraph 15, Absatz 5, GSLG 1970 geregelt. In diesem Fall liegt eine Änderung der für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände vor. Es ist daher für das neue Mitglied und für die bisherigen Mitglieder unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände das Anteilsverhältnis neu festzusetzen.
Paragraph 15, Absatz 4, GSLG 1970 ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 14, Absatz 2, GSLG 1970 das Anteilsverhältnis neu zu bestimmen, wenn sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände geändert haben.
Paragraph 15, Absatz 2, GSLG 1970 bestimmt sich das Ausmaß, in dem das einzelne Mitglied im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft teilnimmt, nach dem Anteilsverhältnis. Wenn die Verwaltungsvorschriften vorsehen, dass ein Bescheid ausschließlich auf Antrag eines dazu Legitimierten erlassen werden darf, verhält der Antrag die Behörde nicht nur zur Einleitung des Verwaltungsverfahrens, sondern ist er gleichzeitig Voraussetzung für die Entscheidung (vgl VwGH 29.03.2001, 2000/20/0473). Dementsprechend konstituiert und begrenzt der Inhalt eines solchen Antrags den Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens. Die Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides von Amts wegen, also ohne einen diesbezüglichen Antrag, belastet diesen Bescheid jedenfalls mit Rechtswidrigkeit. Auf verfassungsgesetzlicher Ebene verstößt die Behörde bei amtswegiger Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides gegen das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nach Art 83 Abs 2 B-VG, weil sie damit eine Zuständigkeit in Anspruch nimmt, die ihr nicht zukommt. Wenn die Verwaltungsvorschriften vorsehen, dass ein Bescheid ausschließlich auf Antrag eines dazu Legitimierten erlassen werden darf, verhält der Antrag die Behörde nicht nur zur Einleitung des Verwaltungsverfahrens, sondern ist er gleichzeitig Voraussetzung für die Entscheidung vergleiche VwGH 29.03.2001, 2000/20/0473). Dementsprechend konstituiert und begrenzt der Inhalt eines solchen Antrags den Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens. Die Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides von Amts wegen, also ohne einen diesbezüglichen Antrag, belastet diesen Bescheid jedenfalls mit Rechtswidrigkeit. Auf verfassungsgesetzlicher Ebene verstößt die Behörde bei amtswegiger Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides gegen das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nach Artikel 83, Absatz 2, B-VG, weil sie damit eine Zuständigkeit in Anspruch nimmt, die ihr nicht zukommt. Anbringen können jedoch in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden (vgl § 13 Abs 7 AVG). Anbringen können jedoch in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden vergleiche Paragraph 13, Absatz 7, AVG). Die Zurückziehung eines Antrages ist als prozessuale Willenserklärung empfangs-, jedoch nicht annahmebedürftig. Sie wird mit Einlangen bei der zuständigen Behörde wirksam. Damit wird sie auch unwiderruflich (vgl VwGH 23.07.2009, 2008/05/0241). Eine rechtzeitige Zurückziehung eines Antrages bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht sowie bei antragsbedürftigen Bescheiden auch der Entscheidungskompetenz der Behörde, sodass über den Antrag nicht mehr abgesprochen werden darf (vgl VwGH 23.07.2009, 2008/05/0241). Die Zurückziehung eines Antrages ist als prozessuale Willenserklärung empfangs-, jedoch nicht annahmebedürftig. Sie wird mit Einlangen bei der zuständigen Behörde wirksam. Damit wird sie auch unwiderruflich vergleiche VwGH 23.07.2009, 2008/05/0241). Eine rechtzeitige Zurückziehung eines Antrages bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht sowie bei antragsbedürftigen Bescheiden auch der Entscheidungskompetenz der Behörde, sodass über den Antrag nicht mehr abgesprochen werden darf vergleiche VwGH 23.07.2009, 2008/05/0241). Mit Schriftsatz vom 09.09.2016 wurde der Eventualantrag ausdrücklich zurückgezogen. Die Zurückziehung wurde damit unwiderruflich. Aus der Verhandlungsschrift vom 14.09.2016 geht nicht hervor, dass die sonstige Partei einen neuen Antrag, der auf Einräumung eines Bringungsrechtes bzw Einbeziehung als Mitglied in die Bringungsgemeinschaft lautete, gestellt oder den Primärantrag modifiziert hätte. Hat die Verwaltungsbehörde einen antragsbedürftigen Bescheid ohne Vorliegen eines hiefür erforderlichen Antrags erlassen oder abgewiesen, ist dieser Bescheid rechtswidrig und vom Verwaltungsgericht ersatzlos zu beheben (vgl VwGH 23.02.2006, 2005/16/0243). Hat die Verwaltungsbehörde einen antragsbedürftigen Bescheid ohne Vorliegen eines hiefür erforderlichen Antrags erlassen oder abgewiesen, ist dieser Bescheid rechtswidrig und vom Verwaltungsgericht ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH 23.02.2006, 2005/16/0243). Der angefochtene Bescheid wäre aber auch ersatzlos zu beheben, wenn der Eventualantrag nicht zurückgezogen worden wäre. Die Erledigung eines Eventualantrags vor dem Eintritt des Eventualfalles belastet diese nämlich mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit (vgl VwGH 26.03.2015, 2013/11/0103). Der angefochtene Bescheid wäre aber auch ersatzlos zu beheben, wenn der Eventualantrag nicht zurückgezogen worden wäre. Die Erledigung eines Eventualantrags vor dem Eintritt des Eventualfalles belastet diese nämlich mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit vergleiche VwGH 26.03.2015, 2013/11/0103). Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war zu klären, ob der Primär- und der Eventualantrag noch aufrecht sind oder zurückgezogen wurden. Diese Frage wurde anhand der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gelöst. Insofern liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vor und war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Besler (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.34.0744.5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.