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{'item': 'LVwG-2017/17/0643-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.07.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/17/0643-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

Art 8

EMRK (§ 11 Abs 3).zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,).

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren. Gemäß § 11 Abs 1 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wennGemäß Paragraph 11, Absatz eins, NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn

  1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht;
  2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillige nachgekommen ist;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillige nachgekommen ist;
  4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption ( § 30 Abs 1 oder 2) vorliegt;eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption ( Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs 6 vorliegt odereine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde. Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden gemäß Abs 2 leg cit nur erteilt werden, wennAufenthaltstitel dürfen einem Fremden gemäß Absatz 2, leg cit nur erteilt werden, wenn
  7. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  8. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  9. der Fremde über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  10. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  11. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staats oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  12. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. Gemäß § 11 Abs 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art 8

der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl Nr 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Art 8

EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8

, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

  1. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  2. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  3. der Grad der Integration;
  4. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  5. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  6. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  7. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  8. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten(Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) BGBl Nr 210/1958 in der geltenden Fassung:Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten(Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958, in der geltenden Fassung: Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Abs 2 leg cit nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Absatz 2, leg cit nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Der EGMR bekräftigt, dass Art 8 MRK keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten enthält, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. Das Maß an Verpflichtung des Staates, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Gebiet zuzulassen, hängt von den Umständen des Einzelfalls der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses ab. Einer der zu berücksichtigenden Gesichtspunkte ist etwa, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sind, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes bzw der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen ist. Nur unter ganz speziellen Umständen bewirkt die Ausweisung eines ausländischen Familienmitglieds eine Verletzung des Art 8 MRK (VwGH 28.04.2008, 2007/18/0395).Der EGMR bekräftigt, dass Artikel 8, MRK keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten enthält, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. Das Maß an Verpflichtung des Staates, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Gebiet zuzulassen, hängt von den Umständen des Einzelfalls der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses ab. Einer der zu berücksichtigenden Gesichtspunkte ist etwa, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sind, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes bzw der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen ist. Nur unter ganz speziellen Umständen bewirkt die Ausweisung eines ausländischen Familienmitglieds eine Verletzung des Artikel 8, MRK (VwGH 28.04.2008, 2007/18/0395). Aus den oben angeführten Bestimmungen des NAG ergibt sich, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich verpflichtet ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Ausland, im konkreten Fall in der X, zu stellen, zumal er zwar als Ehemann und Vater Familienangehöriger von österreichischen Staatsbürgern ist, jedoch illegal in das Bundesgebiet einreiste und sein Aufenthalt in Österreich zu keiner Zeit rechtmäßig war.Aus den oben angeführten Bestimmungen des NAG ergibt sich, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich verpflichtet ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Ausland, im konkreten Fall in der römisch zehn, zu stellen, zumal er zwar als Ehemann und Vater Familienangehöriger von österreichischen Staatsbürgern ist, jedoch illegal in das Bundesgebiet einreiste und sein Aufenthalt in Österreich zu keiner Zeit rechtmäßig war. Er hält sich seit 2014 rechtswidrig in Österreich auf und musste sich zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe mit einer zum Aufenthalt in Österreich Berechtigten seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein und durfte somit nicht damit rechnen, mit seiner Ehefrau dauerhaft in Österreich bleiben zu können (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  9. Juli 2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058).Er hält sich seit 2014 rechtswidrig in Österreich auf und musste sich zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe mit einer zum Aufenthalt in Österreich Berechtigten seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein und durfte somit nicht damit rechnen, mit seiner Ehefrau dauerhaft in Österreich bleiben zu können vergleiche , das hg. Erkenntnis vom
  10. Juli 2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Unter den Voraussetzungen des § 21 Abs 3 NAG kann eine Antragstellung im Inland zugelassen werden. Im gegenständlichen Fall liegt zwar kein Erteilungshindernis im Sinne des § 11 Abs 1 Z 1, 2 oder 4 NAG vor, es gilt jedoch zu erörtern, ob die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art 8

EMRK zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist. § 21 Abs 3 Z 2 NAG verweist diesbezüglich auf § 11 Abs 3 NAG.Unter den Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 3, NAG kann eine Antragstellung im Inland zugelassen werden. Im gegenständlichen Fall liegt zwar kein Erteilungshindernis im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG vor, es gilt jedoch zu erörtern, ob die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8

, EMRK zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG verweist diesbezüglich auf Paragraph 11, Absatz 3, NAG. Gemäß dieser Bestimmung kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses sowie trotz Ermangelung an Erteilungsvoraussetzungen erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art 8EMRK geboten ist.

Hierbei sind insbesondere die Kriterien des § 11 Abs 3 Z 1 bis Z 9 NAG zu berücksichtigen.Gemäß dieser Bestimmung kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses sowie trotz Ermangelung an Erteilungsvoraussetzungen erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK geboten ist.

Hierbei sind insbesondere die Kriterien des Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins bis Ziffer 9, NAG zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hält sich seit drei Jahren durchgehend in Österreich auf, wobei die Einreise in das Bundesgebiet unrechtmäßig erfolgte und auch sein Aufenthalt bis zum heutigen Tage unrechtmäßig ist, zumal ihm weder der am 09.11.2015 eingebrachte und zwischenzeitlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, mit Bescheid vom 15.09.2016 zurückgewiesene Antrag, noch der Antrag vom 07.09.2016 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht verlieh. Der Beschwerdeführer hat insofern gegen die öffentliche Ordnung, nämlich gegen das Einwanderungsrecht, verstoßen. Er lebt seit ca drei Jahren in aufrechter Ehe und im gemeinsamen Haushalt mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Am xx.xx.xxxx wurde der gemeinsame Sohn, ebenfalls österreichischer Staatsbürger, geboren. Insofern besteht tatsächlich ein Familienleben. Die Eheschließung erfolgte am 19.07.2014, sohin kurze Zeit nach der unrechtmäßigen Einreise bzw der polizeilichen Meldung am 04.06.

  1. Zum Zeitpunkt der Eheschließung war sich der Beschwerdeführer bewusst, dass er über keinen Aufenthaltstitel verfügt, zumal er erst am 09.11.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz einbrachte. Das Familienleben entstand daher zu einem Zeitpunkt, in dem den betroffenen Personen von vornherein bewusst gewesen war bzw bewusst gewesen sein musste, dass der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers und somit der Fortbestand des Familienlebens in Österreich unsicher ist. Er lebt seit ca drei Jahren in aufrechter Ehe und im gemeinsamen Haushalt mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Am xx.xx.xxxx wurde der gemeinsame Sohn, ebenfalls österreichischer Staatsbürger, geboren. Insofern besteht tatsächlich ein Familienleben. Die Eheschließung erfolgte am 19.07.2014, sohin kurze Zeit nach der unrechtmäßigen Einreise bzw der polizeilichen Meldung am 04.06.
  2. Zum Zeitpunkt der Eheschließung war sich der Beschwerdeführer bewusst, dass er über keinen Aufenthaltstitel verfügt, zumal er erst am 09.11.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, Asylgesetz einbrachte. Das Familienleben entstand daher zu einem Zeitpunkt, in dem den betroffenen Personen von vornherein bewusst gewesen war bzw bewusst gewesen sein musste, dass der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers und somit der Fortbestand des Familienlebens in Österreich unsicher ist. In seiner Entscheidung vom 21.1.2016 zu Ra 2015/22/0119 führt der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Interessensabwägung aus, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. das Erkenntnis vom
  3. Juni 2015, Ra 2015/22/0026 und 0027). In seiner Entscheidung vom 21.1.2016 zu Ra 2015/22/0119 führt der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Interessensabwägung aus, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche , das Erkenntnis vom
  4. Juni 2015, Ra 2015/22/0026 und 0027). Bezogen auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die hier zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vorliegende Aufenthaltsdauer von etwa drei Jahren daher für sich genommen keine maßgebliche Verstärkung der persönlichen Interessen der mitbeteiligten Parteien an einer Titelerteilung bewirken kann. Unter Gesamtbetrachtung dieser Umstände ist im Einklang mit der oben angeführten Rechtsprechung des VwGH davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer ein Abwarten der Entscheidung im Ausland möglich und zumutbar ist, ohne in seinem Recht auf Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK verletzt zu werden.Unter Gesamtbetrachtung dieser Umstände ist im Einklang mit der oben angeführten Rechtsprechung des VwGH davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer ein Abwarten der Entscheidung im Ausland möglich und zumutbar ist, ohne in seinem Recht auf Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK verletzt zu werden. Der Beschwerdeführer macht zwar humanitäre Gründe geltend und verweist darauf, dass die Fortsetzung des Familienlebens mit einem Kind, das noch nicht einmal ein Jahr alt ist, außerhalb von Österreich nicht möglich sei und es für Mutter und Kind, beide österreichische Staatsbürger, nicht zumutbar sei, im Ausland die Entscheidung abzuwarten. Diesem Vorbringen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass ein besonderer Ausnahmefall vorliegen würde, der eine rasche bzw sofortige Familienzusammenführung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffs in ein durch Art 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben erfordert, und dass der Beschwerdeführer in seinem durch Art 8 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt werden würde, wenn er die Entscheidung über einen gemäß § 21 Abs 1 NAG grundsätzlich im Ausland zu stellenden Antrag auf Familienzusammenführung im Ausland abwarten müsste, zumal der Beschwerdeführer wie bereits oben ausgeführt wurde, das Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet hat, zu dem er sich bewusst gewesen ist, dass sein Aufenthaltsstatus bzw der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (vgl VwGH 28.04.2008, 2007/18/0395).Diesem Vorbringen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass ein besonderer Ausnahmefall vorliegen würde, der eine rasche bzw sofortige Familienzusammenführung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffs in ein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Familienleben erfordert, und dass der Beschwerdeführer in seinem durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechten verletzt werden würde, wenn er die Entscheidung über einen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG grundsätzlich im Ausland zu stellenden Antrag auf Familienzusammenführung im Ausland abwarten müsste, zumal der Beschwerdeführer wie bereits oben ausgeführt wurde, das Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet hat, zu dem er sich bewusst gewesen ist, dass sein Aufenthaltsstatus bzw der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist vergleiche VwGH 28.04.2008, 2007/18/0395). Hinsichtlich des Arguments des Beschwerdeführers, er habe gemäß Art 20 AEUV ein vom Unionsbürgerstatus seines Sohnes abgeleitetes Aufenthalts- und Bleiberecht, ist auszuführen, dass es im konkreten Fall nicht um die materiellrechtliche Beurteilung eines etwaige vorliegenden Aufenthaltsrechts geht, sondern ausschließlich darum, ob eine Antragstellung im Inland zulässig ist. Aufgrund oben ausgeführter rechtlicher Erwägungen ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels unabhängig davon, wie dieser materiellrechtlich zu entscheiden ist, im Ausland bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde einzubringen.Hinsichtlich des Arguments des Beschwerdeführers, er habe gemäß Artikel 20, AEUV ein vom Unionsbürgerstatus seines Sohnes abgeleitetes Aufenthalts- und Bleiberecht, ist auszuführen, dass es im konkreten Fall nicht um die materiellrechtliche Beurteilung eines etwaige vorliegenden Aufenthaltsrechts geht, sondern ausschließlich darum, ob eine Antragstellung im Inland zulässig ist. Aufgrund oben ausgeführter rechtlicher Erwägungen ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels unabhängig davon, wie dieser materiellrechtlich zu entscheiden ist, im Ausland bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde einzubringen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.17.0643.2

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