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{'item': 'LVwG-2017/20/1279-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.07.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/20/1279-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, **** Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, **** Z, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 20.04.2017, Zahl ****, nach Durchführung einer Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich innerhalb einer Frist von einem Monat, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides, zum Zweck der Überprüfung, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch gegeben seien, gemäß § 8 FSG amtsärztlich untersuchen zu lassen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich innerhalb einer Frist von einem Monat, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides, zum Zweck der Überprüfung, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch gegeben seien, gemäß Paragraph 8, FSG amtsärztlich untersuchen zu lassen. In der Begründung verwies die Verwaltungsbehörde darauf, dass der Beschwerdeführer wegen des Vorfindens einer Cannabis-Indooranlage in seinem Elternhaus in Y zur Anzeige gebracht worden sei. Die Polizei habe in den vom Beschwerdeführer verwendeten Räumlichkeiten eine Schüssel mit getrockneten Cannabisblättern vorgefunden. In einem weiteren Raum seien zum Trocknen aufgehängte Cannabisblüten und in einem Zelt 16 in Blüte stehende Cannabispflanzen gefunden worden. In einer vom Beschwerdeführer benützten Wohnung in Z hätte im Zuge einer Durchsuchung durch die Polizei nicht unerhebliche Menge an Cannabis sichergestellt werden können. Der Bruder und der Vater des Beschwerdeführers hätten angegeben, dass der Beschwerdeführer seit längerem Suchtmittelkonsument sei, jedoch seien sie davon ausgegangen, dass er sich in den letzten Monaten davon hätte lösen können. Die Verwaltungsbehörde habe auch das gegen den Beschwerdeführer ergangene Urteil des Landesgerichtes Z vom 22.03.2017, Zl ****, eingeholt, mit welchem der Beschwerdeführer rechtkräftig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften bestraft worden sei. Aufgrund der durchgeführten Erhebungen bestehe beim Beschwerdeführer der begründete Verdacht einer Suchtmittelabhängigkeit. Die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers sei aufgrund eines früheren Suchtmittelkonsums befristet gewesen und erst im Jahr 2014 wieder unbefristet erteilt worden. Schließlich sei der Beschwerdeführer wieder rückfällig geworden. Auch wenn mit dem Urteil des Landesgerichtes eine Kontrolle über die Abstinenz als Auflage angeordnet worden sei, entbinde dies die Behörde nicht von der Verpflichtung, eine amtsärztliche Überprüfung hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durchzuführen, da hiebei, abgesehen von der Überprüfung der Einhaltung der Abstinenz, andere, nämlich kraftfahrspezifische Parameter überprüft würden. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der Begründung verwies er darauf, dass ihm im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens vor dem Landesgericht Z Weisungen erteilt worden seien, die die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sicherstellen würden und es nicht zusätzlicher Maßnahmen bedürfe. Der Beschwerdeführer sei „sichergestellt“ zum Lenken von KFZ geeignet. Der Beschwerdeführer habe auch nie im beeinträchtigten Zustand ein KFZ gelenkt und sei daher keine Gefahr für sich oder Dritte. Aufgrund dieser Beschwerde wurde am 22.06.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie durch Einsichtnahme in den Akt der Verwaltungsbehörde. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Am 02.11.2016 wurde im Haus der Eltern des Beschwerdeführers in Y in einem von ihm benützten Zimmer auf Grund einer Anzeige des Bruders des Beschwerdeführers eine Kontrolle der Polizei in Bezug auf Suchtmittel durchgeführt. Dabei wurde eine Indoor-Plantage mit 16 Cannabispflanzen vorgefunden. Weiters fanden die Polizisten getrocknete Cannabisblüten, Säckchen mit getrockneten Cannabisblättern und weiteren Utensilien zur Herstellung von Cannbis sowie psilocybinhaltigen Pilzen. Auch wurden in der Wohnung des Beschwerdeführers in Z 110 g Cannabis sichergestellt.Am 02.11.2016 wurde im Haus der Eltern des Beschwerdeführers in Y in einem von ihm benützten Zimmer auf Grund einer Anzeige des Bruders des Beschwerdeführers eine Kontrolle der Polizei in Bezug auf Suchtmittel durchgeführt. Dabei wurde eine Indoor-Plantage mit 16 Cannabispflanzen vorgefunden. Weiters fanden die Polizisten getrocknete Cannabisblüten, Säckchen mit getrockneten Cannabisblättern und weiteren Utensilien zur Herstellung von Cannbis sowie psilocybinhaltigen Pilzen. Auch wurden in der Wohnung des Beschwerdeführers in Ziffer 110, g Cannabis sichergestellt. Auf Grund dieser Ermittlungen wurde eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft Z erstattet. Im Zuge eines gerichtlichen Strafverfahrens wurde der Beschwerdeführer am 22.03.2017 vom Landesgericht Z verurteilt. Mit diesem Urteil, Zl ****, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe A) im Zeitraum von zumindest Juni 2016 bis 02.11.2016 in Y vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Gesamtmenge und zwar 1.018 Gramm DHC-hältiges Cannabis mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 5 % erzeugt, wobei er an Suchtmittel gewöhnt sei und die Straftat deshalb begangen habe, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zum Erwerb zu verschaffen.im Zeitraum von zumindest Juni 2016 bis 02.11.2016 in Y vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Gesamtmenge und zwar 1.018 Gramm DHC-hältiges Cannabis mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 5 % erzeugt, wobei er an Suchtmittel gewöhnt sei und die Straftat deshalb begangen habe, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zum Erwerb zu verschaffen. B) im Zeitraum von zumindest 2016 bis 02.11.2016 in Y 16 Stück Cannabispflanzen zum Zwecke der Gewinnung einer Grenzmenge (§ 28b SMG) im Zweifel nicht übersteigenden Suchtgiftmenge angebaut und im Zeitraum von zumindest 2016 bis 02.11.2016 in Y 16 Stück Cannabispflanzen zum Zwecke der Gewinnung einer Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) im Zweifel nicht übersteigenden Suchtgiftmenge angebaut und C) im Zeitraum vom Ende November 2016 bis 19.03.2017 in Z vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabis in unerhobener Menge erworben und besessen. Dadurch habe der Beschwerdeführer begangen: Zu A): die (zwei) Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall und Abs 3, erster Satz Suchtmittelgesetz (SMG),Zu A): die (zwei) Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall und Absatz 3,, erster Satz Suchtmittelgesetz (SMG), zu B): das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 2, dritter Fall SMG,zu B): das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2,, dritter Fall SMG, zu C): das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1, erster und zweiter Fall SMG.zu C): das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, erster und zweiter Fall SMG. Auf Grund dessen wurde über ihn nach dem ersten Strafsatz des § 28a Abs 3 SMG in Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 43a Abs 2 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten sowie eine Geldstrafe in Höhe von 400 Tagessätzen zu je Euro 4,--, insgesamt somit Euro 1.600,--, verhängt, wobei die Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Auf Grund dessen wurde über ihn nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz 3, SMG in Anwendung der Paragraphen 28, Absatz eins und 43 a Absatz 2, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten sowie eine Geldstrafe in Höhe von 400 Tagessätzen zu je Euro 4,--, insgesamt somit Euro 1.600,--, verhängt, wobei die Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 50 und 51 StGB die Weisung erteilt, die bereits begonnene psychotherapeutische Maßnahme fortzusetzen und darüber dem Gericht Nachweise zu erbringen. Als Strafzumessungsgrund wurde unter anderem die verminderte Diskretions- und Dispositionsfähigkeit aufgrund der Suchtmittelergebenheit angeführt. Als erschwerend wurde unter anderem die Vorstrafenbelastung (der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers weist vier einschlägige Vorstrafen auf) gewertet. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraphen 50 und 51 StGB die Weisung erteilt, die bereits begonnene psychotherapeutische Maßnahme fortzusetzen und darüber dem Gericht Nachweise zu erbringen. Als Strafzumessungsgrund wurde unter anderem die verminderte Diskretions- und Dispositionsfähigkeit aufgrund der Suchtmittelergebenheit angeführt. Als erschwerend wurde unter anderem die Vorstrafenbelastung (der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers weist vier einschlägige Vorstrafen auf) gewertet. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer war zumindest bis zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Polizei suchtmittelabhängig und wurde ihm deshalb auch vom Landesgericht die Weisung, sich einer Psychotherapie zu unterziehen, erteilt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich auf der Grundlage des verwaltungsbehördlichen Aktes in Verbindung mit dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Die näheren Umstände der Kontrolle sind im Abschlussbericht des Innenministeriums an die Staatsanwaltschaft vom 22.01.2017 festgehalten. Darin finden sich auch Ausführungen darüber, dass dem Vater und dem Bruder des Beschwerdeführers die langdauernde Suchtmittelabhängigkeit des Beschwerdeführers bekannt gewesen sei, wobei sie allerdings davon ausgegangen wären, dass er sich in den letzten Monaten davon hätte lösen können. Die Suchtmittelergebenheit des Beschwerdeführers wurde vom Landesgericht jedenfalls festgestellt und ist insbesondere aus dem Umstand ableitbar, dass die Herstellung von Suchtmitteln in erster Linie für den eigenen Gebrauch erfolgte. Der Inhalt des Urteils des Landesgerichtes ergibt sich an Hand des Urteils- und Protokollvermerks. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: § 24 Abs 4 des Führerscheingesetzes, BGBl I Nr 129/2002 idF BGBl Nr 52/2014 lautet wie folgt:Paragraph 24, Absatz 4, des Führerscheingesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 129 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 2014, lautet wie folgt: „Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“„Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“ § 14 FSG-Gesundheitsverordnung bezieht sich auf Alkohol, Sucht und Arzneimittel und lautet wie folgt:Paragraph 14, FSG-Gesundheitsverordnung bezieht sich auf Alkohol, Sucht und Arzneimittel und lautet wie folgt: „

(1)Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.„
(1)Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Absatz 4, anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.
(2)Lenker von Kraftfahrzeugen, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt wurde, haben ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen.
(3)Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen.
(4)Personen, die aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen, darf nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden.
(5)Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.“ V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 13.12.2005, 2005/11/0191; 22.06.2010, 2010/11/0067) ist Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs 4 FSG, dass begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 13.12.2005, 2005/11/0191; 22.06.2010, 2010/11/0067) ist Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG, dass begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Ebenfalls in ständiger Judikatur vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, wie sich aus § 14 FSG-GV ergebe, berühre ein geringfügiger Suchtmittelgenuss die gesundheitliche Eignung (noch) nicht. Erst dann, wenn der Konsum zu einer Abhängigkeit zu führen geeignet sei oder wenn die Gefahr bestehe, dass die betreffende Person nicht in der Lage sein könnte, den Konsum so weit einzuschränken, dass ihre Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht (mehr) beeinträchtigt sei, läge ein Grund vor, unter dem Aspekt eines festgestellten - wenn auch verbotenen - Suchtmittelkonsums die gesundheitliche Eignung begründeterweise in Zweifel zu ziehen (VwGH 24.05.2016, 2011/11/0026, uHa das hg. Erkenntnis vom 25.05.2004, 2003/11/0310, mwN.).Ebenfalls in ständiger Judikatur vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, wie sich aus Paragraph 14, FSG-GV ergebe, berühre ein geringfügiger Suchtmittelgenuss die gesundheitliche Eignung (noch) nicht. Erst dann, wenn der Konsum zu einer Abhängigkeit zu führen geeignet sei oder wenn die Gefahr bestehe, dass die betreffende Person nicht in der Lage sein könnte, den Konsum so weit einzuschränken, dass ihre Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht (mehr) beeinträchtigt sei, läge ein Grund vor, unter dem Aspekt eines festgestellten - wenn auch verbotenen - Suchtmittelkonsums die gesundheitliche Eignung begründeterweise in Zweifel zu ziehen (VwGH 24.05.2016, 2011/11/0026, uHa das hg. Erkenntnis vom 25.05.2004, 2003/11/0310, mwN.). In § 14 FSG-GV findet sich ein strenges Regelungsregime in Bezug auf die gesundheitliche Eignung (zum Lenken von Kraftfahrzeugen) von Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig sind bzw waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben.In Paragraph 14, FSG-GV findet sich ein strenges Regelungsregime in Bezug auf die gesundheitliche Eignung (zum Lenken von Kraftfahrzeugen) von Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig sind bzw waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben. Nach § 14 Abs 1 FSG-GV darf Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind, die Lenkberechtigung gar nicht belassen werden. Gemäß § 14 Abs 5 FSG-GV bedarf es bei Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuft Missbrauch begangen haben einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme sowie der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen bei der Erteilung einer Lenkberechtigung der Gruppe
  1. Nach Paragraph 14, Absatz eins, FSG-GV darf Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind, die Lenkberechtigung gar nicht belassen werden. Gemäß Paragraph 14, Absatz 5, FSG-GV bedarf es bei Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuft Missbrauch begangen haben einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme sowie der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen bei der Erteilung einer Lenkberechtigung der Gruppe
  2. Der Beschwerdeführer bestreitet eine aktuelle Suchtmittelabhängigkeit, welche die Erteilung oder den Besitz einer Lenkberechtigung von vorneherein ausschließen würde. Es kann aber kein Zweifel darüber bestehen, dass der Beschwerdeführer zumindest bis zur Kontrolle durch die Polizei suchtmittelabhängig war. Die Vorgeschichte des Beschwerdeführers und die zuletzt vom Landesgericht geahndeten Tathandlungen verbunden mit dem Hinweis auf eine Suchtmittelergebenheit sprechen für einen erheblichen, abhängigkeitsbegründenden Suchtmittelgenuss. Vor dem Hintergrund der in § 14 Abs 1 und Abs 5 FSG-GV verankerten Restriktionen für suchtmittelabhängige Personen und solche, die in der Vergangenheit abhängig waren bzw damit gehäuft Missbrauch begingen, liegen im gegenständlichen Fall in Bezug auf den Beschwerdeführer, der zumindest suchtmittelabhängig war, Bedenken in Bezug auf die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vor und machen diese jedenfalls eine amtsärztliche Untersuchung erforderlich. Der Beschwerdeführer bestreitet eine aktuelle Suchtmittelabhängigkeit, welche die Erteilung oder den Besitz einer Lenkberechtigung von vorneherein ausschließen würde. Es kann aber kein Zweifel darüber bestehen, dass der Beschwerdeführer zumindest bis zur Kontrolle durch die Polizei suchtmittelabhängig war. Die Vorgeschichte des Beschwerdeführers und die zuletzt vom Landesgericht geahndeten Tathandlungen verbunden mit dem Hinweis auf eine Suchtmittelergebenheit sprechen für einen erheblichen, abhängigkeitsbegründenden Suchtmittelgenuss. Vor dem Hintergrund der in Paragraph 14, Absatz eins und Absatz 5, FSG-GV verankerten Restriktionen für suchtmittelabhängige Personen und solche, die in der Vergangenheit abhängig waren bzw damit gehäuft Missbrauch begingen, liegen im gegenständlichen Fall in Bezug auf den Beschwerdeführer, der zumindest suchtmittelabhängig war, Bedenken in Bezug auf die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vor und machen diese jedenfalls eine amtsärztliche Untersuchung erforderlich. Die vom Gericht erteilte Weisung, sich einer Psychotherapie zu unterziehen, vermag daran nichts zu ändern, zumal die amtsärztliche Untersuchung die Frage der Fahreignung betrifft und es dabei auch um die Frage der kraftfahrspezifischen Fähigkeiten sowie um die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung geht. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, inwieweit der Beschwerdeführer tatsächlich einmal ein Fahrzeug in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand gelenkt und dadurch eine Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO gesetzt hat. Die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs 4 FSG ist daher rechtmäßig.Die vom Gericht erteilte Weisung, sich einer Psychotherapie zu unterziehen, vermag daran nichts zu ändern, zumal die amtsärztliche Untersuchung die Frage der Fahreignung betrifft und es dabei auch um die Frage der kraftfahrspezifischen Fähigkeiten sowie um die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung geht. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, inwieweit der Beschwerdeführer tatsächlich einmal ein Fahrzeug in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand gelenkt und dadurch eine Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO gesetzt hat. Die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG ist daher rechtmäßig. Es war daher wie ausgeführt zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.20.1279.2

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