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{'item': 'LVwG-2017/31/0872-3'}

Obsah (14)§ 28§ 24§ 2§ 3§ 25a§ 8§ 7§§ 37§ 58§ 60§ 26§ 13§ 99§ 66

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.07.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/31/0872-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Lenkberechtigung auf die Dauer von sechs Monaten, beginnend ab 28.8.2017, entzogen wird.1.

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Lenkberechtigung auf die Dauer von sechs Monaten, beginnend ab 28.8.2017, entzogen wird. In Abänderung des bekämpften Bescheides wird AA

§ 24Abs 3 FSG i

Vm § 17 Abs 1 Z 2 FSG-GV dazu aufgefordert, statt dem amtsärztlichen Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zum Ablauf der Entziehungsdauer eine verkehrspsychologische Stellungnahme, eingeschränkt auf die Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, beizubringen. In Abänderung des bekämpften Bescheides wird AA

Paragraph 24, Absatz 3, FSG in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, FSG-GV dazu aufgefordert, statt dem amtsärztlichen Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zum Ablauf der Entziehungsdauer eine verkehrspsychologische Stellungnahme, eingeschränkt auf die Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, beizubringen. Schließlich ist statt einer Nachschulung für alkoholauffällige Fahrzeuglenker

§ 2

FSG-NV eine solche

§ 3FSG-NV für verkehrsauffällige Lenker zu absolvieren.

Schließlich ist statt einer Nachschulung für alkoholauffällige Fahrzeuglenker

Paragraph 2, FSG-NV eine solche

Paragraph 3, FSG-NV für verkehrsauffällige Lenker zu absolvieren. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem bekämpften Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 7.3.2017, VA-****, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung auf die Dauer von sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides entzogen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer während der Entziehungsdauer verboten, in Österreich von einer ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen. Als begleitende Maßnahmen wurde

§ 2

FSG-NV eine Nachschulung für alkoholauffällige Fahrzeuglenker angeordnet, sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen samt verkehrspsychologischer Stellungnahme. Als begleitende Maßnahmen wurde

Paragraph 2, FSG-NV eine Nachschulung für alkoholauffällige Fahrzeuglenker angeordnet, sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen samt verkehrspsychologischer Stellungnahme. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 23.9.2016 um 1:31 Uhr in Z, Xstraße, Mitte Xunterführung bis Mitte Xbrücke Fahrtrichtung Westen, ein näher angeführtes Kraftfahrzeug gelenkt und dabei die in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h überschritten habe, wobei diese Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt worden sei. Die festgestellte Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit betrug 69 km/h. Zu berücksichtigen war für die Entziehungsdauer zudem, dass dem Beschwerdeführer bereits aufgrund einer Übertretung am 11.10.2015 (Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h) die Lenkberechtigung auf die Dauer von zwei Wochen entzogen worden sei. Es handelt sich somit um die zweite qualifizierte Geschwindigkeitsübertretung innerhalb von zwei Jahren. Da es sich im Anlassfall um eine Überschreitung der Geschwindigkeit von mehr als 60 km/h im Ortsgebiet handle, sei die Entziehungsdauer mit sechs Monaten festzusetzen gewesen. Das Erfordernis der Anordnung der Nachschulung ergebe sich aus § 24 Abs 3 FSG, die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung sowie die Absolvierung einer verkehrspsychologischen Untersuchung ergebe sich aus § 17 Abs 1 FSG-GV.Das Erfordernis der Anordnung der Nachschulung ergebe sich aus Paragraph 24, Absatz 3, FSG, die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung sowie die Absolvierung einer verkehrspsychologischen Untersuchung ergebe sich aus Paragraph 17, Absatz eins, FSG-GV. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor wie folgt: „In umseits bezeichneter Rechtssache hat der Beschwerdeführer die BB GmbH mit seiner Vertretung beauftragt. Die Vertreterin sowie die ihr angehörenden Rechtsanwälte berufen sich

§ 8Abs 1 RAO und § 10 Abs 1 AVG auf die erteilte Vollmacht.

„In umseits bezeichneter Rechtssache hat der Beschwerdeführer die BB GmbH mit seiner Vertretung beauftragt. Die Vertreterin sowie die ihr angehörenden Rechtsanwälte berufen sich

Paragraph 8, Absatz eins, RAO und Paragraph 10, Absatz eins, AVG auf die erteilte Vollmacht. Der Beschwerdeführer erhebt hiemit binnen offener Frist gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 07.03.2017, VA-**** (im Folgenden „angefochtener Bescheid“), zugestellt am 13.03.2017, nachstehende BESCHWERDE gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führt diese aus wiegem Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führt diese aus wie folgt: 1 Zulässigkeitsvoraussetzungen/Sachverhalt Mit dem angefochtenen Bescheid aberkennt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von sechs Monaten und entzieht ihm daher die Lenkberechtigung für eben diesen Zeitraum ab Rechtskraft des angefochtenen Bescheides. Dem Beschwerdeführer wird verboten, während der Dauer der Entziehung in Österreich von einer ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen. Darüber hinaus werden ergänzend zur Entziehung der Lenkberechtigung eine Nachschulung gem § 2 FSG-NV für alkoholauffällige Fahrzeuglenker sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die ausreichende gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen samt Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet.Mit dem angefochtenen Bescheid aberkennt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von sechs Monaten und entzieht ihm daher die Lenkberechtigung für eben diesen Zeitraum ab Rechtskraft des angefochtenen Bescheides. Dem Beschwerdeführer wird verboten, während der Dauer der Entziehung in Österreich von einer ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen. Darüber hinaus werden ergänzend zur Entziehung der Lenkberechtigung eine Nachschulung gem Paragraph 2, FSG-NV für alkoholauffällige Fahrzeuglenker sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die ausreichende gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen samt Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.03.2017 zugestellt. Die Einbringung der vorliegenden Beschwerde erfolgt innerhalb der Frist

§ 7Abs 4 Vw

GVG und ist somit rechtzeitig.Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.03.2017 zugestellt. Die Einbringung der vorliegenden Beschwerde erfolgt innerhalb der Frist

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG und ist somit rechtzeitig. 2 Beschwerdepunkte Der Beschwerdeführer stützt die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften sowie auf Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinen einfachgesetzlichen subjektiven Rechten auf • Nichtentziehung der Lenkberechtigung entgegen den gesetzlichen Vorschriften, • Nichtverbieten der Verwendung einer ausländischen Lenkberichtigung entgegen den gesetzlichen Vorschriften, • Nichtanordnung einer Nachschulung

§ 2

FSG-NV für alkoholauffällige Fahrzeuglenker, wenn der gesetzliche Tatbestand nicht erfüllt ist, und• Nichtanordnung einer Nachschulung

Paragraph 2, FSG-NV für alkoholauffällige Fahrzeuglenker, wenn der gesetzliche Tatbestand nicht erfüllt ist, und • Nichtanordnung einer amtsärztlichen Untersuchung samt Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, sowie in seinen verfassungsrechtlich geschützten subjektiven Rechten auf Gleichbehandlung und auf ein faires Verfahren verletzt. Der bekämpfte Bescheid wird zur Gänze angefochten. 3 Beschwerdegründe 3.1 Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften Bei den führerscheinrechtlichen Maßnahmen handelt es sich um keine Strafen, sondern um eine administrative Sicherungsmaßnahme, weshalb hinsichtlich der Entziehung der Lenkberechtigung oder Anordnung von begleitenden Maßnahmen die Verfahrensbestimmungen des AVG, welche durch spezielle Verfahrensvorschriften des FSG ergänzt werden, zur Anwendung gelangen. 3.1.1 Nichtdurchführung eines gesetzmäßigen Ermittlungsverfahrens 3.1.1.1

§§ 37i

Vm 39 Abs 2 AVG hat die Behörde den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen.

Paragraphen 37, in Verbindung mit 39 Absatz 2, AVG hat die Behörde den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen. Die belangte Behörde ist ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nicht nachgekommen, zumal der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Entziehung der Lenkberechtigung lediglich auf das rechtskräftige Straferkenntnis der Landespolizeidirektion vom 21.11.2016, GZ ****, gestützt wird. Darüber hinausgehende Feststellungen werden diesbezüglich jedoch nicht getroffen. In der Begründung wird zwar festgestellt, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt worden sei, doch ist nicht zu erkennen, auf Basis welcher Beweisergebnisse und beweiswürdigender Überlegungen diese Feststellung getroffen wurde. Das rechtskräftige Straferkenntnis vom 21.11.2016 entfaltet für die belangte Behörde zwar – zumal die Strafbestimmung des § 99 Abs 2e StVO zur Anwendung gelangte – insofern Bindungswirkung, als dass vom Vorliegen einer Geschwindigkeitsübertretung, bei welcher die Geschwindigkeitslimits des § 99 Abs 2e StVO und somit auch des § 7 Abs 3 Z 4 FSG (mehr als 40 km/h im Ortsgebiet oder mehr als 50 km/h außerhalb des Ortsgebietes) überschrittenDas rechtskräftige Straferkenntnis vom 21.11.2016 entfaltet für die belangte Behörde zwar – zumal die Strafbestimmung des Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO zur Anwendung gelangte – insofern Bindungswirkung, als dass vom Vorliegen einer Geschwindigkeitsübertretung, bei welcher die Geschwindigkeitslimits des Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO und somit auch des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG (mehr als 40 km/h im Ortsgebiet oder mehr als 50 km/h außerhalb des Ortsgebietes) überschritten wurden, auszugehen ist, doch entfaltet dieses Straferkenntnis keine darüber hinausgehende Bindungswirkung (VwGH 24.06.2003, 203/11/0064). Demnach entfaltet dieses Straferkenntnis insbesondere keine Bindungswirkung in Bezug auf eine allenfalls über die Geschwindigkeitslimits des § 99 Abs 2e StVO hinausgehende Geschwindigkeitsüberschreitung; die Bindungswirkung beschränkt sich hinsichtlich des Ausmaßes der Überschreitung auf das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h im Ortsgebiet oder um 50 km/h außerhalb des Ortsgebietes (vgl LVwG Steiermark 42.8-1247/2016).Demnach entfaltet dieses Straferkenntnis insbesondere keine Bindungswirkung in Bezug auf eine allenfalls über die Geschwindigkeitslimits des Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO hinausgehende Geschwindigkeitsüberschreitung; die Bindungswirkung beschränkt sich hinsichtlich des Ausmaßes der Überschreitung auf das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h im Ortsgebiet oder um 50 km/h außerhalb des Ortsgebietes vergleiche LVwG Steiermark 42.8-1247/2016). Gleichermaßen entfaltet das von der belangten Behörde ins Treffen geführte Straferkenntnis keinerlei Bindungswirkung hinsichtlich der Art der Feststellung der Geschwindigkeitsübertretung. Ob die Geschwindigkeitsübertretung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde, hat die für die Entziehung der Lenkberechtigung zuständige Behörde autonom zu ermitteln und festzustellen. Zumal die Entscheidung hinsichtlich der Entziehung der Lenkberechtigung ausschließlich auf das Straferkenntnis vom 21.11.2016 gestützt wurde, aber keine darüber hinausgehenden Ermittlungen in Bezug auf die Art der Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung und das konkrete Ausmaß der Überschreitung durchgeführt wurden, ist die belangte Behörde ihrer Verpflichtung zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts nicht nachgekommen. 3.1.1.2 Gleiches gilt für die Anordnung auf Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme.

§ 24

Abs 3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung [...] die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. In Zusammenschau mit § 24 Abs 4 leg cit setzt eine derartige Anordnung aber das Vorhandensein von Bedenken gegen das Vorliegen der gesundheitlichen EignungGemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung [...] die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. In Zusammenschau mit Paragraph 24, Absatz 4, leg cit setzt eine derartige Anordnung aber das Vorhandensein von Bedenken gegen das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung voraus. Ob und aufgrund welcher Umstände die belangte Behörde Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zur Lenkung eines Kraftfahrzeuges hegt, kann dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden. Im Bescheid finden sich nämlich weder Feststellungen in Bezug auf die (mangelnde) gesundheitliche Eignung noch Ausführungen zu den diesbezüglich allenfalls durchgeführten Ermittlungen und der dabei hervorgekommenen Beweisergebnisse. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte im angefochtenen Bescheid ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde ihrer Pflicht zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nicht nachgekommen ist. 3.1.2 Verstoß gegen die Begründungspflicht/Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung Der Inhalt des angefochtenen Bescheides erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen.

§ 58

Abs 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

§ 60

leg cit sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Paragraph 58, Absatz 2, AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

Paragraph 60, leg cit sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Das innere Ausmaß der Begründungspflicht wird nach der stRsp des VwGH durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt. Begründungslücken sind dann wesentlich, wenn sie zur Folge haben, dass der Beschwerdeführer über die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird (zB VwGH 19.5.1992, 91/04/0242). Aus dieser Rechtslage folgt, dass die Begründung eines Bescheides die Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts, die Beweiswürdigung sowie die rechtliche Beurteilung zu umfassen hat, wobei die einzelnen Bestandteile in formaler Hinsicht zu trennen und zu gliedern sind. Dem angefochtenen Bescheid mangelt es schon rein äußerlich an einer übersichtlichen Gliederung der Begründung. Insbesondere sind die (äußerst rudimentären) Feststellungen nicht von der rechtlichen Beurteilung getrennt, wodurch eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides erheblich erschwert wird. Überhaupt mangelt es dem angefochtenen Bescheid an beweiswürdigenden Überlegungen. Es ist dem Beschwerdeführer daher nicht möglich, den von der belangten Behörde als erwiesen angenommenen Sachverhalt auf seine Stichhaltigkeit hin zu überprüfen. Überhaupt aber erweist sich der angefochtene Bescheid als nicht nachvollziehbar. Eine restlose Überprüfung des Bescheides wird dem Beschwerdeführer aufgrund der mangelhaften Fassung des Bescheides verwehrt. Die Entziehung der Lenkberechtigung wird - wie bereits ausgeführt - auf das (zum Teil) bindende Straferkenntnis vom 21.11.2016 gestützt. Demnach steht zwar fest, dass der Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h überschritten hat, doch setzt das Vorliegen einer zum Verlust der Verkehrszuverlässigkeit führenden bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs 1 iVm Abs 3 leg cit zusätzlich voraus, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde. Aufgrund welcher Beweisergebnisse davon ausgegangen werden kann, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt worden wäre, kann dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden. Der Bescheid ist insofern nicht überprüfbar.überschritten hat, doch setzt das Vorliegen einer zum Verlust der Verkehrszuverlässigkeit führenden bestimmten Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, leg cit zusätzlich voraus, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde. Aufgrund welcher Beweisergebnisse davon ausgegangen werden kann, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt worden wäre, kann dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden. Der Bescheid ist insofern nicht überprüfbar.

§ 26

Abs 3 Z 2 FSG beträgt die Entziehungsdauer im Wiederholungsfall mindestens 6Gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, FSG beträgt die Entziehungsdauer im Wiederholungsfall mindestens 6 Monate, wenn bei zumindest einer der Geschwindigkeitsübertretungen die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h überschritten wurde. Die Entziehung der Lenkberechtigung für mindestens sechs Monate nach der genannten Gesetzesstelle ist sohin an eine qualifizierte Geschwindigkeitsübertretung gebunden. Hinsichtlich dieses qualifizierten Ausmaßes der Überschreitung besteht aber keine Bindung an das Straferkenntnis vom 21.11.2016 (vgl LVwG Steiermark 42.8-1247/2016), zumal lediglich der Spruch eines Bescheides Bindungswirkung entfalten kann und in einem (gesetzmäßigen) Spruch lediglich ausgesprochen worden wäre, dass die Überschreitung mehr als 40 km/h betragen habe. Um also von einer qualifizierten Geschwindigkeitsübertretung im Entziehungsverfahren ausgehen zu können, hätte die Behörde entsprechende Erhebungen durchführen und entsprechende Feststellungen treffen müssen. Die belangte Behörde hat zwar festgestellt, dass die Geschwindigkeit um 69 km/h überschritten worden wäre, doch finden sich diesbezüglich wiederum keinerlei Anhaltspunkte im Bescheid, aufgrund welcher Beweisergebnisse diese Feststellung getroffen wurde. Dem Beschwerdeführer ist die Überprüfung des für maßgeblich erachteten Sachverhaltes insofern wiederum nicht möglich.Monate, wenn bei zumindest einer der Geschwindigkeitsübertretungen die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h überschritten wurde. Die Entziehung der Lenkberechtigung für mindestens sechs Monate nach der genannten Gesetzesstelle ist sohin an eine qualifizierte Geschwindigkeitsübertretung gebunden. Hinsichtlich dieses qualifizierten Ausmaßes der Überschreitung besteht aber keine Bindung an das Straferkenntnis vom 21.11.2016 vergleiche LVwG Steiermark 42.8-1247/2016), zumal lediglich der Spruch eines Bescheides Bindungswirkung entfalten kann und in einem (gesetzmäßigen) Spruch lediglich ausgesprochen worden wäre, dass die Überschreitung mehr als 40 km/h betragen habe. Um also von einer qualifizierten Geschwindigkeitsübertretung im Entziehungsverfahren ausgehen zu können, hätte die Behörde entsprechende Erhebungen durchführen und entsprechende Feststellungen treffen müssen. Die belangte Behörde hat zwar festgestellt, dass die Geschwindigkeit um 69 km/h überschritten worden wäre, doch finden sich diesbezüglich wiederum keinerlei Anhaltspunkte im Bescheid, aufgrund welcher Beweisergebnisse diese Feststellung getroffen wurde. Dem Beschwerdeführer ist die Überprüfung des für maßgeblich erachteten Sachverhaltes insofern wiederum nicht möglich. Auch die Anordnung der Nachschulung

§ 2

FSG-NV für alkoholauffällige Fahrzeuglenker ist nicht im Geringsten nachvollziehbar.

§ 24

Abs 3 FSG hat die Behörde zwar bei einer zweiten in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren eine Nachschulung anzuordnen, doch setzt die Anordnung einer Nachschulung iSd § 2 FSG-NV eine „Alkoholauffälligkeit“ der betroffenen Person voraus. Nach der Legaldefinition des § 1 Z 1 FSG-NV gilt als alkoholauffällig ein Kraftfahrzeuglenker, dessen Lenkberechtigung wegen Verletzung einer in den für den Kraftfahrzeugverkehr relevanten Rechtsvorschriften enthaltenen Alkoholgrenze entzogen wurde oder ein Probeführerscheinbesitzer, der eine Übertretung des § 4 Abs 7 FSG begangen hat. Der Beschwerdeführer war im konkreten Anlassfall nicht durch Alkohol beeinträchtigt. Der Bescheid enthält auch keine Begründung dafür, weshalb der Beschwerdeführer als alkoholauffällig iS der Bestimmungen der FSG-NV gelten soll. Die Anordnung der Nachschulung für alkoholauffällige Lenker ist mangels ausreichender Begründung nicht überprüfbar.Auch die Anordnung der Nachschulung

Paragraph 2, FSG-NV für alkoholauffällige Fahrzeuglenker ist nicht im Geringsten nachvollziehbar.

Paragraph 24, Absatz 3, FSG hat die Behörde zwar bei einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren eine Nachschulung anzuordnen, doch setzt die Anordnung einer Nachschulung iSd Paragraph 2, FSG-NV eine „Alkoholauffälligkeit“ der betroffenen Person voraus. Nach der Legaldefinition des Paragraph eins, Ziffer eins, FSG-NV gilt als alkoholauffällig ein Kraftfahrzeuglenker, dessen Lenkberechtigung wegen Verletzung einer in den für den Kraftfahrzeugverkehr relevanten Rechtsvorschriften enthaltenen Alkoholgrenze entzogen wurde oder ein Probeführerscheinbesitzer, der eine Übertretung des Paragraph 4, Absatz 7, FSG begangen hat. Der Beschwerdeführer war im konkreten Anlassfall nicht durch Alkohol beeinträchtigt. Der Bescheid enthält auch keine Begründung dafür, weshalb der Beschwerdeführer als alkoholauffällig iS der Bestimmungen der FSG-NV gelten soll. Die Anordnung der Nachschulung für alkoholauffällige Lenker ist mangels ausreichender Begründung nicht überprüfbar. Gleichermaßen ist die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung samt verkehrspsychologischer Stellungnahme nicht nachprüfbar. Die diesbezügliche Begründung erschöpft sich im Wesentlichen in der Wiedergabe des Wortlautes des § 17 Abs 1 FSG-GV und der Bezugnahme auf einen Strafbescheid der Landespolizeidirektion Tirol wegen eines Vorfalles vom 2.7.

  1. Aus der wiedergegebenen Gesetzesstelle lässt sich jedoch nicht das Erfordernis einer amtsärztlichen Untersuchung ableiten, zumal sich die Vorschrift auf die Notwendigkeit einer verkehrspsychologischen Stellungnahme beschränkt. Die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung kann sich nur aus den Bestimmungen des FSG, hier insbesondere § 24 Abs 3 und 4 iVm § 8 FSG ergeben. Voraussetzung für die Anordnung eines amtsärztlichen Gutachtens sind (begründete) Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung der betroffenen Person. Derartige Bedenken werden von der belangten Behörde aber nicht aufgezeigt, weshalb die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung samt psychologischer Stellungnahme nicht nachvollzogen werden kann.Gleichermaßen ist die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung samt verkehrspsychologischer Stellungnahme nicht nachprüfbar. Die diesbezügliche Begründung erschöpft sich im Wesentlichen in der Wiedergabe des Wortlautes des Paragraph 17, Absatz eins, FSG-GV und der Bezugnahme auf einen Strafbescheid der Landespolizeidirektion Tirol wegen eines Vorfalles vom 2.7.
  2. Aus der wiedergegebenen Gesetzesstelle lässt sich jedoch nicht das Erfordernis einer amtsärztlichen Untersuchung ableiten, zumal sich die Vorschrift auf die Notwendigkeit einer verkehrspsychologischen Stellungnahme beschränkt. Die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung kann sich nur aus den Bestimmungen des FSG, hier insbesondere Paragraph 24, Absatz 3 und 4 in Verbindung mit Paragraph 8, FSG ergeben. Voraussetzung für die Anordnung eines amtsärztlichen Gutachtens sind (begründete) Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung der betroffenen Person. Derartige Bedenken werden von der belangten Behörde aber nicht aufgezeigt, weshalb die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung samt psychologischer Stellungnahme nicht nachvollzogen werden kann. Das zuvor Gesagte gilt auch für das Verbot, während der Entziehungsdauer in Österreich von einer ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen. Diesbezüglich enthält der angefochtene Bescheid überhaupt keine Begründung. Zusammenfassend ist nochmals hervorzuheben, dass der Bescheid aufgrund der äußerst mangelhaften Begründung einer Nachprüfung nicht zugänglich ist. Der Beschwerdeführer wird daher der Möglichkeit zur Überprüfung einer behördlichen Entscheidung beraubt. Nicht zuletzt wird der Beschwerdeführer durch die eben aufgezeigten Begründungsmängel auch in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung verletzt. Dieses umfasst nämlich auch ein Willkürverbot, welches ua bei gravierenden Begründungsmängeln verletzt wird (vgl VfSlg 14.661/1996, 15.621/1999; VfGH 26.9.2006, B 3544/05).Nicht zuletzt wird der Beschwerdeführer durch die eben aufgezeigten Begründungsmängel auch in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung verletzt. Dieses umfasst nämlich auch ein Willkürverbot, welches ua bei gravierenden Begründungsmängeln verletzt wird vergleiche VfSlg 14.661 aus 1996,, 15.621 aus 1999,; VfGH 26.9.2006, B 3544/05). 3.2 Rechtswidrigkeit des Inhaltes 3.2.1 Widerspruch zwischen Spruch und Begründung Im Spruch des angefochtenen Bescheides wird eine Nachschulung

§ 2FSG-NV für alkoholauffällige Fahrzeuglenker angeordnet, wohingegen die Anordnung einer Nachschulung

Im Spruch des angefochtenen Bescheides wird eine Nachschulung

Paragraph 2, FSG-NV für alkoholauffällige Fahrzeuglenker angeordnet, wohingegen die Anordnung einer Nachschulung in der Begründung auf die Bestimmung des § 24 Abs 3 Z 2 FSG wegen einer wiederholten Übertretung im Sinne des § 7 Abs 3 Z 4 FSG innerhalb von zwei Jahren gestützt wird.in der Begründung auf die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 2, FSG wegen einer wiederholten Übertretung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG innerhalb von zwei Jahren gestützt wird. Zumal der Spruch und die Begründung zueinander in Widerspruch stehen, erweist sich der angefochtene Bescheid als mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit behaftet (VwGH 9.11.1951 Slg 494 F, 17.6.1958 Slg 4705 A, 7.7.1964 Slg 6402 A, 28.2.1977, 481/76, 29.1.1980, 3126/79, 15.6.1983, 81/01/0088, 22.2.1989, 87/03/0042 ua). 3.2.2 Entziehung der Lenkberechtigung 3.2.2.1

§ 24Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen

Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. die Lenkberechtigung zu entziehen [...].für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
  2. die Lenkberechtigung zu entziehen [...]. Eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung ist die Verkehrszuverlässigkeit iSd § 7 FSG. Grundsätzlich ist von der Verkehrszuverlässigkeit von Personen auszugehen. Nicht als verkehrszuverlässig gelten aber Personen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen und ihrer Wertungen angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
  3. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird [...]. Als bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 1 FSG gilt insbesondere, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h [...] überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.Eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung ist die Verkehrszuverlässigkeit iSd Paragraph 7, FSG. Grundsätzlich ist von der Verkehrszuverlässigkeit von Personen auszugehen. Nicht als verkehrszuverlässig gelten aber Personen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen und ihrer Wertungen angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
  4. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird [...]. Als bestimmte Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz eins, FSG gilt insbesondere, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h [...] überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde. Aufgrund des die belangte Behörde insoweit bindenden Straferkenntnisses vom 21.11.2016 steht fest, dass der Beschwerdeführer die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 km/h überschritten hat. Nicht jedoch steht aufgrund dieses Straferkenntnisses fest, dass die Übertretung auch mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde. Nach der Rsp des VwGH kommt zwar selbst das Nachfahren und Ablesen vom (auch ungeeichten) Tacho als technisches Hilfsmittel in Betracht, doch müssen dabei zusätzliche Voraussetzungen vorliegen und eingehalten werden. Der eingehaltene Abstand muss gleichbleibend sein, die Beobachtung muss über eine entsprechend lange Strecke erfolgen und das Ausmaß der Geschwindigkeitsübertretung muss erheblich sein (VwGH 5.7.2007, 2003/03/0155). Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem technischen Hilfsmittel erfolgte. Insbesondere wird bestritten, dass die weiteren Voraussetzungen für eine Geschwindigkeitsfeststellung durch Nachfahren und Ablesen vom ungeeichten Tacho vorlagen, zumal mit dem Fahrzeug der Beamten kein gleichbleibender Abstand zum vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeug eingehalten wurde. Auch konnte das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug nicht über eine ausreichend lange Strecke beobachtet werden, weil die Fahrbahn im Bereich der Xunterführung bis zur Xbrücke nicht eben, sondern viel mehr ungleichmäßig steigend verläuft und daher auch nicht über eine entsprechend lange Strecke einsehbar ist. Die belangte Behörde geht - ohne nähere Begründung und ohne jegliche Grundlage – davon aus, dass ein technisches Hilfsmittel zur Feststellung der Übertretung verwendet worden wäre. Ob ein technisches Hilfsmittel zum Einsatz gelangte, ist eine Rechtsfrage, deren Beurteilung ein Sachverhaltssubstrat voraussetzt. Zumal es keine entsprechenden Beweisergebnisse gibt und demzufolge auch keine entsprechenden Feststellungen getroffen worden sind, ist in rechtlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die Geschwindigkeitsübertretung eben nicht mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde. Mangels Feststellung mit einem technischen Hilfsmittel ist aber der Tatbestand des § 7 Abs 3 Z 4 FSG nicht erfüllt, weshalb es nicht zum Verlust der Verkehrszuverlässigkeit und in weiterer Folge auch nicht zur Entziehung der Lenkberechtigung (wegen Verkehrsunzuverlässigkeit) kommen kann.und demzufolge auch keine entsprechenden Feststellungen getroffen worden sind, ist in rechtlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die Geschwindigkeitsübertretung eben nicht mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde. Mangels Feststellung mit einem technischen Hilfsmittel ist aber der Tatbestand des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG nicht erfüllt, weshalb es nicht zum Verlust der Verkehrszuverlässigkeit und in weiterer Folge auch nicht zur Entziehung der Lenkberechtigung (wegen Verkehrsunzuverlässigkeit) kommen kann. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit zu Unrecht aberkannt. 3.2.2.2 Unbeschadet des eben Gesagten ist auch auf die Dauer der Entziehung einzugehen.

§ 26

Abs 3 FSG hat bei erstmaliger Begehung einer in § 7 Abs 3 Z 4 FSG genannten Übertretung die Entziehungsdauer

  1. zwei Wochen,
  2. bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h [...] sechs Wochen, [...] zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen.

Paragraph 26, Absatz 3, FSG hat bei erstmaliger Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG genannten Übertretung die Entziehungsdauer 1. zwei Wochen, 2. bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h [...] sechs Wochen, [...] zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Ziffer 2, oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Demnach beträgt die Entziehungsdauer selbst bei innerhalb von zwei Jahren wiederholter Begehung einer Übertretung iSd § 7 Abs 3 Z 4 FSG grundsätzlich sechs Wochen. Nur bei einer qualifizierten Geschwindigkeitsübertretung (zB im Ortsgebiet um mehr als 60 km/

  1. h)beträgt die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung mindestens sechs Monate.Demnach beträgt die Entziehungsdauer selbst bei innerhalb von zwei Jahren wiederholter Begehung einer Übertretung iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG grundsätzlich sechs Wochen. Nur bei einer qualifizierten Geschwindigkeitsübertretung (zB im Ortsgebiet um mehr als 60 km/
  2. h)beträgt die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung mindestens sechs Monate. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid ohne jegliche Begründung zum Ausmaß der Geschwindigkeitsübertretung davon aus, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 69 km/h überschritten worden wäre. Dieser Umstand wird vom Beschwerdeführer ausdrücklich bestritten. Das Ausmaß der Geschwindigkeitsübertretung hat keinesfalls 60 km/h oder mehr betragen. Aufgrund des Straferkenntnisses vom 21.11.2016 ist von einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr 40 km/h im Ortsgebiet auszugehen; eine qualifizierte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann aber nicht festgestellt werden. Zumal es sich um die zweite Übertretung iSd § 7 Abs 3 Z 4 FSG handelt, beträgt die Entziehungsdauer

§ 26Abs 3 2.

Satz sechs Wochen.Aufgrund des Straferkenntnisses vom 21.11.2016 ist von einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr 40 km/h im Ortsgebiet auszugehen; eine qualifizierte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann aber nicht festgestellt werden. Zumal es sich um die zweite Übertretung iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG handelt, beträgt die Entziehungsdauer

Paragraph 26, Absatz 3, 2. Satz sechs Wochen. Dem Beschwerdeführer wird die Lenkberechtigung daher unzulässigerweise für einen Zeitraum von sechs Monaten entzogen. 3.2.3 Nachschulung Eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker kann angesichts des festgestellten Sachverhaltes nicht angeordnet werden. Die Anordnung einer Nachschulung ISd § 2 FSG-NV ist an eine „Alkoholauffälligkeit" gebunden. Nach der Legaldefinition des § 1 Z 1 FSG-NV gilt als alkoholauffällig ein Kraftfahrzeuglenker, dessen Lenkberechtigung wegen Verletzung einer in den für den Kraftfahrzeugverkehr relevanten Rechtsvorschriften enthaltenen Alkoholgrenze entzogen wurde oder ein Probeführerscheinbesitzer, der eine Übertretung des § 4 Abs 7 FSG begangen hat.Die Anordnung einer Nachschulung ISd Paragraph 2, FSG-NV ist an eine „Alkoholauffälligkeit" gebunden. Nach der Legaldefinition des Paragraph eins, Ziffer eins, FSG-NV gilt als alkoholauffällig ein Kraftfahrzeuglenker, dessen Lenkberechtigung wegen Verletzung einer in den für den Kraftfahrzeugverkehr relevanten Rechtsvorschriften enthaltenen Alkoholgrenze entzogen wurde oder ein Probeführerscheinbesitzer, der eine Übertretung des Paragraph 4, Absatz 7, FSG begangen hat. Der Beschwerdeführer ist nicht alkoholauffällig iSd § 1 Z 1 FSG-NV, weshalb eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker nicht geboten ist. Selbst im Hinblick auf den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 2.7.2016 kann eine derartige Nachschulung nunmehr nicht angeordnet werden, weil das konkrete Entziehungsverfahren nicht im Zusammenhang mit einem Alkoholdelikt steht. Eine nochmalige Verwertung des Alkoholdelikts, welches bereits vorher zu einer Entziehung der Lenkberechtigung geführt hat, ist nicht zulässig. Die nunmehrige Anordnung einer Nachschulung iSd § 2 FSG-NV ohne jegliche Verbindung zu einem (aktuellen) Alkoholdelikt steht in einem krassen Widerspruch zur Rechtslage. Die belangte Behörde verkennt mit dieser Anordnung die Rechtslage gröblich und hat somit aufgrund der willkürlichen Anordnung dieser Nachschulung gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Gleichbehandlung, welches insbesondere auch ein Willkürverbot enthält, verstoßen (vgl ua VfSlg 8737/1980, 11.193/1986, 11.793/1988, 14.449/1996, 15.993/2000).Der Beschwerdeführer ist nicht alkoholauffällig iSd Paragraph eins, Ziffer eins, FSG-NV, weshalb eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker nicht geboten ist. Selbst im Hinblick auf den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 2.7.2016 kann eine derartige Nachschulung nunmehr nicht angeordnet werden, weil das konkrete Entziehungsverfahren nicht im Zusammenhang mit einem Alkoholdelikt steht. Eine nochmalige Verwertung des Alkoholdelikts, welches bereits vorher zu einer Entziehung der Lenkberechtigung geführt hat, ist nicht zulässig. Die nunmehrige Anordnung einer Nachschulung iSd Paragraph 2, FSG-NV ohne jegliche Verbindung zu einem (aktuellen) Alkoholdelikt steht in einem krassen Widerspruch zur Rechtslage. Die belangte Behörde verkennt mit dieser Anordnung die Rechtslage gröblich und hat somit aufgrund der willkürlichen Anordnung dieser Nachschulung gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Gleichbehandlung, welches insbesondere auch ein Willkürverbot enthält, verstoßen vergleiche ua VfSlg 8737 aus 1980,, 11.193 aus 1986,, 11.793 aus 1988,, 14.449 aus 1996,, 15.993 aus 2000,). 3.2.4 Amtsärztliche Untersuchung und verkehrspsychologische Stellungnahme

§ 24

Abs 3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen.

Paragraph 24, Absatz 3, FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Nach dem insofern eindeutigen Gesetzeswortlaut können begleitende Maßnahmen und ein amtsärztliches Gutachten nicht kumulativ angeordnet werden. Es ist daher nicht zulässig eine Nachschulung und ein amtsärztliches Gutachten gleichzeitig anzuordnen. Jedenfalls aber setzt die Anordnung eines derartigen Gutachtens (begründete) Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung der betroffenen Person voraus. Mangels entgegenstehender Feststellungen ist davon auszugehen, dass derartige Bedenken hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers nicht vorliegen, weshalb diese Anordnungen auch nicht rechtmäßig sind. 4 Anträge Zum Beweis der Richtigkeit obiger Behauptungen werden die PV des Beschwerdeführers sowie die Durchführung eines Ortsaugenscheines angeboten. Weitere Beweise bleiben ausdrücklich vorbehalten. Der Beschwerdeführer stellt daher den ANTRAG auf Aufnahme der angebotenen Beweise. Weiters stellt der Beschwerdeführer den ANTRAG, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge der Beschwerde stattgeben und

  1. den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 07.03.2017, VA-****, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in eventu wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes ersatzlos beheben; in eventu
  2. den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 07.03.2017, VA-****, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beheben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen; in eventu
  3. den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 07.03.2017, VA-****, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in eventu wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes beheben und nach Verfahrensergänzung in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Entziehungsdauer auf die gesetzlich vorgesehene Dauer reduziert wird, das Verbot der Verwendung einer ausländischen Lenkberechtigung aufgehoben wird und die Anordnungen der Nachschulung, der Beibringung einer amtsamtsärztlichen Untersuchung sowie der Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ersatzlos entfallen; jedenfalls
  4. eine mündliche Verhandlung durchführen.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Führerscheinakt der Landespolizeidirektion Tirol sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.5.2017, in deren Rahmen der Meldungsleger hinsichtlich der der Entziehung zugrundeliegenden Verwaltungsübertretung als Zeuge einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer ist aufgrund beruflicher Verhinderung nicht zur gegenständlichen Verhandlung erschienen. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 15/2017 (FSG), maßgebend:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 15 aus 2017, (FSG), maßgebend: „Verkehrszuverlässigkeit § 7.

(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 7,
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. …
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: …
  1. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde; … Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines § 24.… Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24 Punkt …, Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
  2. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  3. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist

§ 13Abs.

5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist

Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. …

(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:
  1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
  2. wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt,
  3. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oderwegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
  4. wegen einer Übertretung

§ 99Abs. 1 oder 1a St

VO 1960.3. wegen einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. … Sonderfälle der Entziehung § 26.…Paragraph 26 Punkt …

(3)Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung

Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer

(3)Im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3,) oder auch eine Übertretung

Absatz eins, oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer

  1. zwei Wochen,
  2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen,
  3. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
  4. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Ziffer 2, oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen. …“ Darüber hinaus ist folgende Bestimmung der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl Nr 322/1997 idF BGBl II Nr 206/2016 (FSG-GV), maßgeblich:Darüber hinaus ist folgende Bestimmung der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr 322 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 206 aus 2016, (FSG-GV), maßgeblich: „Verkehrspsychologische Stellungnahme § 17.

(1)Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle

§ 8Abs.

2 FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den VerdachtParagraph 17,

(1)Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle

Paragraph 8, Absatz 2, FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht

  1. auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder
  2. auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung

§ 99Abs. 1 lit. b oder c St

VO 1960 bestraft wurde.erwecken. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, oder c StVO 1960 bestraft wurde. …“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das rechtskräftige Straferkenntnis der Landespolizeidirektion vom 21.11.2016, ****, eine Bindungswirkung im führerscheinrechtlichen Verfahren dergestalt bewirkt, dass mit der auf § 99 Abs 2e StVO gestützten qualifizierten Geschwindigkeitsüberschreitung auch eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 4 FSG verwirklicht wurde.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das rechtskräftige Straferkenntnis der Landespolizeidirektion vom 21.11.2016, ****, eine Bindungswirkung im führerscheinrechtlichen Verfahren dergestalt bewirkt, dass mit der auf Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO gestützten qualifizierten Geschwindigkeitsüberschreitung auch eine bestimmte Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG verwirklicht wurde. Unstrittig ist im Gegenstandsfall, dass der Beschwerdeführer zwei Übertretungen iSd § 7 Abs 3 Z 4 FSG (erste Übertretung am 11.10.2015 in Z, Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb des Ortsgebietes um 51 km/h, Anlasstat am 23.9.2016 in Z, Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet um mehr als 40 km/

  1. h)innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren begangen hat. Unstrittig ist im Gegenstandsfall, dass der Beschwerdeführer zwei Übertretungen iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG (erste Übertretung am 11.10.2015 in Z, Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb des Ortsgebietes um 51 km/h, Anlasstat am 23.9.2016 in Z, Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet um mehr als 40 km/
  2. h)innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren begangen hat. Strittig ist nunmehr, welche Qualifizierung die Anlasstat vom 23.9.2016 aufweist und ob diese durch ein technisches Hilfsmittel festgestellt wurde. Hinsichtlich der qualifizierten Geschwindigkeitsüberschreitung vom 23.9.2016 hat der Meldungsleger in der Anzeige der PI T vom 28.9.2016, ****, sowie in der mündlichen Verhandlung vom 24.5.2017 dargelegt, dass die Übertretung durch Nachfahren in gleichbleibendem Abstand über eine Fahrtstrecke von ca 400 Meter nach Ablesen der Geschwindigkeit von gestrichen 140 vom ungeeichten Tacho des Zivilstreifenfahrzeuges festgestellt wurde. Wenngleich sich der Meldungsleger AI RR anlässlich seiner Einvernahme am 24.5.2017 nicht mehr an sämtliche Details dieser Amtshandlung erinnern konnte (was angesichts der seit Tatbegehung verstrichenen Zeit und der Vielzahl an gleichartigen Amtshandlungen durchaus nachvollziehbar erscheint), legte er unter Bezugnahme auf die Anzeige und seiner langjährigen Diensterfahrung die grundsätzliche Vorgangsweise bei der Feststellung derartiger Übertretungen dar und betonte die Bedeutung des gleichbleibenden Abstandes über eine bestimmte Messstrecke. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa VwGH 5.7.2007, 2003/03/0155 und VwGH 19.12.1990, 90/02/0153) ist bei einer bloßen Schätzung der Geschwindigkeit (als solche ist die Feststellung der Geschwindigkeit mit einem ungeeichten Tacho anzusehen) Voraussetzung für eine im Verwaltungsstrafverfahren verwertbare Feststellung der Geschwindigkeit, dass das Nachfahren in gleichbleibendem Abstand auf einer entsprechend langen Strecke (Beobachtungsstrecke) erfolgt und ein entsprechendes Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 5.7.2007, 2003/03/0155 und VwGH 19.12.1990, 90/02/0153) ist bei einer bloßen Schätzung der Geschwindigkeit (als solche ist die Feststellung der Geschwindigkeit mit einem ungeeichten Tacho anzusehen) Voraussetzung für eine im Verwaltungsstrafverfahren verwertbare Feststellung der Geschwindigkeit, dass das Nachfahren in gleichbleibendem Abstand auf einer entsprechend langen Strecke (Beobachtungsstrecke) erfolgt und ein entsprechendes Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt. Bereits eine Beobachtungsstrecke von ca 100 m (vgl VwGH 5.7.2007, 2003/03/0155) sowie eine Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit von 20 bis 40 km/h (vgl VwGH 28.3.1990, 89/03/0261) wurden dabei als ausreichend erachtet.Bereits eine Beobachtungsstrecke von ca 100 m vergleiche VwGH 5.7.2007, 2003/03/0155) sowie eine Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit von 20 bis 40 km/h vergleiche VwGH 28.3.1990, 89/03/0261) wurden dabei als ausreichend erachtet. All diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall jedenfalls gegeben. Entgegen den Angaben des Beschuldigten ist der exakte Tiefenabstand nicht von Belang und hat der Meldungsleger diesbezüglich angegeben, dass er ab dem Ablesen einer Geschwindigkeit von gestrichen 140 km/h bei der Abfahrt zur Xunterführung ca einen Tiefenabstand von 150 Metern aufgewiesen hat und diesen im Verhältnis zum Beschwerdeführer trotz Beibehaltung der Geschwindigkeit über eine Strecke von ca 400 Metern bis zum Scheitelpunkt der Xbrücke in keinster Weise verringern konnte. Dass die vorgeworfene Geschwindigkeit grundsätzlich mit dem gegenständlichen Fahrzeug erreichbar ist (es handelte sich um einen BMW **** mit einer Motorleistung von 431 PS), wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nun keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Meldungslegers. Der Meldungsleger hat bei seiner Einvernahme einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und verwies mehrmals darauf, dass er sich nicht mehr an sämtliche Details dieser Amtshandlung erinnern könne, gleichwohl er die Anzeige im engen zeitlichen Zusammenhang mit der gegenständlichen Übertretung verfasst habe. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände dem Meldungsleger veranlasst haben sollten, den Beschwerdeführer in derart konkreter Weise falsch zu beschuldigen, zumal er im Fall einer bewusst falschen Anzeigenerstattung bzw einer unrichtigen Zeugenaussage mit erheblichen disziplinären und auch strafrechtlichen Folgen rechnen müsste. Schließlich ist dem Meldungsleger als Organ der Straßenaufsicht mit langjähriger Diensterfahrung zuzubilligen, dass er verwaltungsstrafrechtlich relevante Sachverhalte richtig und vollständig wahrzunehmen und wiederzugeben vermag. Der Beschwerdeführer demgegenüber konnte in keiner Lage des Verfahrens sein diffuses beschwerdegegenständliches Vorbringen, wonach das Ermittlungsverfahren nicht ordnungsgemäß abgeführt wurde, durch ein konkretes Vorbringen, etwa zur eingehaltenen Geschwindigkeit, untermauern und konnte vor diesem Hintergrund auch der anlässlich der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag auf ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers sowie seines Beifahrers unterbleiben, zumal sich nicht die geringsten Anhaltspunkte dahingehend ergaben, dass die vorgenommene Messung im Nachfahren entgegen der oben angeführten Judikatur durchgeführt wurde. Bei Erreichen der 140 km/h Tachomarke hatte der Meldungsleger freie Sicht auf das Fahrzeug des Beschwerdeführers, welche sich in einem Tiefenabstand von ca 150 Meter vor dem Dienstfahrzeug befunden hat. Ca 400 Meter später konnte der Meldungsleger feststellen, dass er den Abstand zum Beschwerdeführer trotz Beibehaltung der Geschwindigkeit von 140 km/h nicht verringern konnte. Zum Ausmaß der vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren in gleichbleibendem Abstand mittels eines ungeeichten Tachometers ist darauf zu verweisen, dass zuletzt in der Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 12.11.2012, Zl ****, ausgeführt wurde, dass beim Nachfahren mit ungeeichten Tachometern eine Toleranz von mindestens 15 % abzuziehen ist, um die vorzuwerfende Geschwindigkeitsübertretung mit einer für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit feststellen zu können. Der Meldungsleger und die Erstbehörde haben entsprechend diesen aktuellen Empfehlungen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom ungeeichten Tachometerwert von 140 km/h eine Toleranz von 15 % abgezogen und kamen dabei auf eine dem Beschwerdeführer vorwerfbare Geschwindigkeit von 119 km/h. Damit wurde nicht nur die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h im Ortsgebiet erheblich überschritten, sondern ist sogar vom Vorliegen einer Übertretung iSd § 26 Abs 3 Z 2 FSG auszugehen. Damit wurde nicht nur die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h im Ortsgebiet erheblich überschritten, sondern ist sogar vom Vorliegen einer Übertretung iSd Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, FSG auszugehen. Dementsprechend wurde von der belangten Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass bei Kumulierung zweier qualifizierter Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb von zwei Jahren, wobei die Anlasstat eine Übertretung iSd § 26 Abs 3 Z 2 FSG darstellt, eine Mindestentziehungsdauer von 6 Monaten zu verhängen war. Dementsprechend wurde von der belangten Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass bei Kumulierung zweier qualifizierter Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb von zwei Jahren, wobei die Anlasstat eine Übertretung iSd Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, FSG darstellt, eine Mindestentziehungsdauer von 6 Monaten zu verhängen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und dabei der Spruch des Bescheides der belangten Behörde insofern abzuändern, dass der Beginn der Entziehungsdauer mit einem fixen Datum festgelegt wurde; darüber hinaus wurde die aufgetragene amtsärztliche Untersuchung, für die es weder einen entsprechenden gesetzlichen Niederschlag noch eine Begründung gibt, gestrichen und stattdessen die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, eingeschränkt auf die Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung (vgl § 17 Abs 1 Z 2 FSG-GV), aufgetragen.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und dabei der Spruch des Bescheides der belangten Behörde insofern abzuändern, dass der Beginn der Entziehungsdauer mit einem fixen Datum festgelegt wurde; darüber hinaus wurde die aufgetragene amtsärztliche Untersuchung, für die es weder einen entsprechenden gesetzlichen Niederschlag noch eine Begründung gibt, gestrichen und stattdessen die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, eingeschränkt auf die Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung vergleiche Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, FSG-GV), aufgetragen. Zu Recht wurde von der belangten Behörde das Erfordernis einer Nachschulung – gestützt auf § 24 Abs 3 Z 2 FSG - bejaht, jedoch ist dabei eine Nachschulung für verkehrsauffällige Lenker iSd § 3 FSG-NV und nicht eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker

§ 2

FSG-NV indiziert.Zu Recht wurde von der belangten Behörde das Erfordernis einer Nachschulung – gestützt auf Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 2, FSG - bejaht, jedoch ist dabei eine Nachschulung für verkehrsauffällige Lenker iSd Paragraph 3, FSG-NV und nicht eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker

Paragraph 2, FSG-NV indiziert. Das Landesverwaltungsgericht Tirol war zu diesen Modifikationen

§ 66

Abs 4 AVG berechtigt.Das Landesverwaltungsgericht Tirol war zu diesen Modifikationen

Paragraph 66, Absatz 4, AVG berechtigt. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.31.0872.3

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