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{'item': 'LVwG-2017/34/0992-16'}

Obsah (8)§ 50§ 25a§ 64§ 38§ 70§ 19§ 16Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.07.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/34/0992-16 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richt

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 1 Tag auf 11 Stunden herabgesetzt.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 1 Tag auf 11 Stunden herabgesetzt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Beschwerdeführer ist Berufsjäger im Eigenjagdgebiet W. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe die Jagd am 02.06.2016 in V, nämlich im Eigenjagdgebiet W, in nicht weidgerechter Weise ausgeübt, indem dieser dort ein trächtiges Alttier (weibliches Rotwild) erlegt habe. Dadurch habe er gegen § 70 Abs 1 Z 7 TJG 2004 in Verbindung mit § 11b TJG 2004 verstoßen, weshalb über ihn unter Zugrundelegung des § 70 Abs 1 Z 7 TJG 2004 eine Geldstrafe von EUR 200,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde. Der von ihm zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde

§ 64VSt

G mit EUR 20,00 bestimmt.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe die Jagd am 02.06.2016 in römisch fünf, nämlich im Eigenjagdgebiet W, in nicht weidgerechter Weise ausgeübt, indem dieser dort ein trächtiges Alttier (weibliches Rotwild) erlegt habe. Dadurch habe er gegen Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 7, TJG 2004 in Verbindung mit Paragraph 11 b, TJG 2004 verstoßen, weshalb über ihn unter Zugrundelegung des Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 7, TJG 2004 eine Geldstrafe von EUR 200,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde. Der von ihm zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde

Paragraph 64, VStG mit EUR 20,00 bestimmt. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass sich der von der Behörde festgesetzte Abschussplan nur erfüllen lasse, wenn vereinzelt auch trächtige Alttiere erlegt werden, er selbst lehne den Abschuss trächtiger Alttiere zutiefst ab, habe aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes des Tieres und seiner Entfernung zum Tier aber nicht erkennen können und auch nicht erkennen müssen, dass dieses trächtig ist. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens und in eventu die Erteilung einer Ermahnung. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden ein Verwaltungsstrafregisterauszug, ein Auszug aus der Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) (vgl OZ 2), der Bescheid der belangten Behörde vom 17.05.2001 betreffend die Bestätigung der Bestellung des Beschwerdeführers zum Berufsjäger (vgl OZ 3), eine Auswertung der Wildpretgewichte (Mai und Juni) von Schmal- und Alttieren bezogen auf das Jagdjahr 2016 (vgl OZ 6), die Vorlageliste betreffend das Jagdjahr 2016 (vgl OZ 9), die Verordnung der belangten Behörde vom 26.04.2016, Zl ****, betreffend die Grünvorlage (vgl OZ 10) und der Akt des Bezirksgerichtes X zu **** (vgl OZ 12) eingeholt. Zur Vorbereitung auf die fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung am 30.06.2017 erstattete der Beschwerdeführer die Stellungnahme vom 14.06.2017 (vgl OZ 11).Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden ein Verwaltungsstrafregisterauszug, ein Auszug aus der Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) vergleiche OZ 2), der Bescheid der belangten Behörde vom 17.05.2001 betreffend die Bestätigung der Bestellung des Beschwerdeführers zum Berufsjäger vergleiche OZ 3), eine Auswertung der Wildpretgewichte (Mai und Juni) von Schmal- und Alttieren bezogen auf das Jagdjahr 2016 vergleiche OZ 6), die Vorlageliste betreffend das Jagdjahr 2016 vergleiche OZ 9), die Verordnung der belangten Behörde vom 26.04.2016, Zl ****, betreffend die Grünvorlage vergleiche OZ 10) und der Akt des Bezirksgerichtes römisch zehn zu **** vergleiche OZ 12) eingeholt. Zur Vorbereitung auf die fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung am 30.06.2017 erstattete der Beschwerdeführer die Stellungnahme vom 14.06.2017 vergleiche OZ 11). Die öffentliche mündliche Verhandlung fand am 08.06.2017 unter Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Veterinärmedizin statt (vgl Verhandlungsschrift in OZ 7) und wurde am 30.06.2017 im Beisein des Beschwerdeführers und dessen Rechtsvertreters zur Einvernahme der mit Verordnung der belangten Behörde vom 26.04.2016, Zl ****, zur fachlich befähigten Person, der erlegte weibliche Stücke sowie Kälber des Rotwildes vorzulegen sind (Grünvorlage; vgl § 38 Abs 3 TJG 2004), bestimmt wurde, nämlich CC, fortgesetzt (vgl Verhandlungsschrift in OZ 16). Am Ende der fortgesetzten Verhandlung teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass keine Beweisanträge mehr offen seien, sprach sich allerdings gegen die Verwertung der Stellungnahme des Tiroler Jägerverbandes vom 04.01.2017 aus. Im Übrigen verwies er im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen.Die öffentliche mündliche Verhandlung fand am 08.06.2017 unter Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Veterinärmedizin statt vergleiche Verhandlungsschrift in OZ 7) und wurde am 30.06.2017 im Beisein des Beschwerdeführers und dessen Rechtsvertreters zur Einvernahme der mit Verordnung der belangten Behörde vom 26.04.2016, Zl ****, zur fachlich befähigten Person, der erlegte weibliche Stücke sowie Kälber des Rotwildes vorzulegen sind (Grünvorlage; vergleiche Paragraph 38, Absatz 3, TJG 2004), bestimmt wurde, nämlich CC, fortgesetzt vergleiche Verhandlungsschrift in OZ 16). Am Ende der fortgesetzten Verhandlung teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass keine Beweisanträge mehr offen seien, sprach sich allerdings gegen die Verwertung der Stellungnahme des Tiroler Jägerverbandes vom 04.01.2017 aus. Im Übrigen verwies er im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Anzeige vom 04.08.2016, die Abschussliste betreffend das Eigenjagdgebiet W, die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14.09.2016, die Stellungnahme des Tiroler Jägerverbandes vom 04.01.2017, die Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 27.01.2017 und vom 03.02.2017, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Dokumente/Unterlagen sowie Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei (vgl OZ 7 S 4-7) und des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen (vgl OZ 7 S 9-11) sowie des CC als Zeuge (vgl OZ 16 S 3-5) im Rahmen der Verhandlung. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Anzeige vom 04.08.2016, die Abschussliste betreffend das Eigenjagdgebiet W, die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14.09.2016, die Stellungnahme des Tiroler Jägerverbandes vom 04.01.2017, die Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 27.01.2017 und vom 03.02.2017, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Dokumente/Unterlagen sowie Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei vergleiche OZ 7 S 4-7) und des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen vergleiche OZ 7 S 9-11) sowie des CC als Zeuge vergleiche OZ 16 S 3-5) im Rahmen der Verhandlung. I.römisch eins. Demnach steht – ergänzend zum obigen unstrittigen Sachverhalt – nachfolgender weiterer entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer erlegte am 02.06.2016 im Eigenjagdgebiet W ein trächtiges Alttier. Die Brunftzeit von Rotwild findet im September/Oktober statt. Ab diesem Zeitpunkt sind ca 95 Prozent der Tiere beschlagen. Die Setzzeit findet in etwa im Mai/Juni statt. Ein im Mai/Juni beschlagenes Alttier lässt sich von einem Schmalttier durch einen massig wirkenden Körper, eine durchhängende Bauchlinie und ein knochiges langgezogenes Haupt unterscheiden. Das Schmaltier wirkt im Gegensatz zum beschlagenen Alttier hochläufig und graziler, der Bauch hängt nicht durch und das Haupt wirkt leichter und schmaler. Das vom Beschwerdeführer erlegte Alttier war sieben Jahre alt. Hätte der Beschwerdeführer das von ihm erlegte Alttier sorgfältig und präzise angesprochen, wäre es für ihn erkennbar gewesen, dass dieses trächtig ist. Zumal im Mai/Juni 95 Prozent der Alttiere trächtig sind, ist es in diesem Zeitraum die Ausnahme, dass ein Alttier nicht trächtig ist. Schon aus diesem Grund hätte der Beschwerdeführer damit rechnen müssen, dass das von ihm angesprochene Alttier trächtig ist. Er hat es damit ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er ein trächtiges Alttier erlegt. Es widerspricht dem herkömmlichen Jagdgebrauch und ethischen Grundsätzen, dass trächtiges weibliches Rotwild im Mai/Juni erlegt wird. Werden trächtige Alttiere erlegt, wird das Wild nicht als ein Geschöpf der Natur geachtet und schadet dies dem Ansehen der Jägerschaft. II.römisch zwei. Den obigen Tatsachenfeststellungen liegt nachstehende Beweiswürdigung zugrunde: Die Feststellung, dass die vom Beschwerdeführer erlegten Alttiere trächtig waren, stützt sich auf die eigene Verantwortung des Beschwerdeführers (vgl OZ 7 S 5). Diese Verantwortung wird von der mit Verordnung der belangten Behörde vom 26.04.2016, Zl ****, zur fachlich befähigten Person, der erlegte weibliche Stücke sowie Kälber des Rotwildes vorzulegen sind (Grünvorlage), bestimmt wurde, untermauert (vgl OZ 16 S 4). Die vom Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Veterinärmedizin geäußerte Vermutung (vgl OZ 7 S 10), dass das erlegte Alttier gar nicht trächtig war, sondern das Kalb lediglich zur Erfüllung des Abschussplans gemeldet wurde, vermag die Verantwortung des Beschwerdeführers (vgl OZ 7 S 5), der in der Verhandlung nachvollziehbar geschildert hat, dass es kein schöner Anblick sei, wenn man ein solches Stück aufbrechen müsse und man das Kalb im Inneren des Tieres sehe, und die Aussage der als Zeuge einvernommenen fachlich befähigten Person (vgl OZ 16 S 4), der angegeben hat, dass es infolge des Gesäuges des Alttieres erkennbar gewesen sei, dass diese trächtig war, nicht zu erschüttern.Die Feststellung, dass die vom Beschwerdeführer erlegten Alttiere trächtig waren, stützt sich auf die eigene Verantwortung des Beschwerdeführers vergleiche OZ 7 S 5). Diese Verantwortung wird von der mit Verordnung der belangten Behörde vom 26.04.2016, Zl ****, zur fachlich befähigten Person, der erlegte weibliche Stücke sowie Kälber des Rotwildes vorzulegen sind (Grünvorlage), bestimmt wurde, untermauert vergleiche OZ 16 S 4). Die vom Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Veterinärmedizin geäußerte Vermutung vergleiche OZ 7 S 10), dass das erlegte Alttier gar nicht trächtig war, sondern das Kalb lediglich zur Erfüllung des Abschussplans gemeldet wurde, vermag die Verantwortung des Beschwerdeführers vergleiche OZ 7 S 5), der in der Verhandlung nachvollziehbar geschildert hat, dass es kein schöner Anblick sei, wenn man ein solches Stück aufbrechen müsse und man das Kalb im Inneren des Tieres sehe, und die Aussage der als Zeuge einvernommenen fachlich befähigten Person vergleiche OZ 16 S 4), der angegeben hat, dass es infolge des Gesäuges des Alttieres erkennbar gewesen sei, dass diese trächtig war, nicht zu erschüttern. Die Feststellungen zum Körperbau von trächtigen Alttieren und Schmaltieren und zur Frage, ob es für den Beschwerdeführer bei sorgfältigem Ansprechen des Wildes erkennbar gewesen wäre, dass er ein trächtiges Alttier und nicht ein Schmaltier vor sich hat, sowie zum Vorsatz des Beschwerdeführers stützen sich auf die Ausführungen des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Veterinärmedizin (vgl OZ 7, S 9-11). Der Amtssachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass im Monat vor dem Setzen beschlagene Tiere aufgrund ihres Körperbaus leicht von anderen Tieren unterschieden werden können. Wenn der Amtssachverständige dargelegt hat, dass im Mai/Juni 95 Prozent der Alttiere beschlagen sind, ist zudem einleuchtend, dass in diesem Zeitraum generell davon auszugehen ist, dass ein Alttier trächtig ist. Der Beschwerdeführer ist Berufsjäger. Seine Verantwortung, dass die Trächtigkeit des Alttieres infolge dessen Körperbaus nicht erkennbar gewesen sei und die Behauptung, dass er ein zweijähriges nicht von einem siebenjährigen Stück unterscheiden könne, sind insofern nicht glaubhaft. In Anbetracht der unstrittig gebliebenen Tatsache, dass zum Tatzeitpunkt 95 Prozent der Alttiere beschlagen waren, hätte der Beschwerdeführer unabhängig vom Körperbau des Alttieres davon ausgehen müssen, dass diese trächtig ist. Die Feststellungen zum Körperbau von trächtigen Alttieren und Schmaltieren und zur Frage, ob es für den Beschwerdeführer bei sorgfältigem Ansprechen des Wildes erkennbar gewesen wäre, dass er ein trächtiges Alttier und nicht ein Schmaltier vor sich hat, sowie zum Vorsatz des Beschwerdeführers stützen sich auf die Ausführungen des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Veterinärmedizin vergleiche OZ 7, S 9-11). Der Amtssachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass im Monat vor dem Setzen beschlagene Tiere aufgrund ihres Körperbaus leicht von anderen Tieren unterschieden werden können. Wenn der Amtssachverständige dargelegt hat, dass im Mai/Juni 95 Prozent der Alttiere beschlagen sind, ist zudem einleuchtend, dass in diesem Zeitraum generell davon auszugehen ist, dass ein Alttier trächtig ist. Der Beschwerdeführer ist Berufsjäger. Seine Verantwortung, dass die Trächtigkeit des Alttieres infolge dessen Körperbaus nicht erkennbar gewesen sei und die Behauptung, dass er ein zweijähriges nicht von einem siebenjährigen Stück unterscheiden könne, sind insofern nicht glaubhaft. In Anbetracht der unstrittig gebliebenen Tatsache, dass zum Tatzeitpunkt 95 Prozent der Alttiere beschlagen waren, hätte der Beschwerdeführer unabhängig vom Körperbau des Alttieres davon ausgehen müssen, dass diese trächtig ist. Die Feststellungen zum herkömmlichen Jagdgebrauch stützen sich auf die zu dieser Frage eingeholte und mit 04.01.2017 datierte Stellungnahme des Tiroler Jägerverbandes. Wenn sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gegen die Verwertung dieser Stellungnahme ausgesprochen hat, ist festzuhalten, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

§ 38Vw

GVG in Verbindung mit § 46 AVG der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel gilt. Wenn es um die Frage des herrschenden Jagdgebrauches geht, ist wohl niemand besser zur Auskunftserteilung geeignet als die Interessenvertretung der Jäger in Tirol. Dem Beschwerdeführer wurde zur Stellungnahme des Tiroler Jägerverbandes bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren Parteiengehör eingeräumt (vgl das Schreiben des Beschwerdeführers vom 03.02.2017, in dem auf diese Stellungnahme Bezug genommen wird), sodass nicht erkennbar ist, warum diese Stellungnahme nicht verwertet werden sollte. In seiner Stellungnahme in OZ 11 gibt der Beschwerdeführer selbst eine Stellungnahme des Tiroler Jägerverbandes vom 11.09.2015 wieder, aus der sich die Auffassung des Tiroler Jägerverbandes, dass die Erlegung hochträchtigen Wildes weltweit und Kulturen übergreifend als unethisch, wider einer Jagdausübung auf der Grundlage moralischer Handlungsprinzipien gelte, ergibt. Zudem ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme selbst angegeben hat, dass das Erlegen eines trächtigen Alttieres aus ethischen Gründen von ihm abgelehnt werde und es usus sei, dann man trächtige Alttiere nicht schießt (vgl OZ 7, S 6). Insofern vertritt der Beschwerdeführer selbst die Auffassung, dass es dem herrschenden Jagdgebrauch widerspricht, wenn trächtige Alttiere geschossen werden. Auch der veterinärmedizinische Amtssachverständige (vgl OZ 7 S 10) hat die Auffassung des Beschwerdeführers (vgl OZ 7 S 4), dass es ethisch nicht vertretbar ist, trächtige Alttiere zu erlegen, bestätigt. Die Feststellungen zum herkömmlichen Jagdgebrauch stützen sich auf die zu dieser Frage eingeholte und mit 04.01.2017 datierte Stellungnahme des Tiroler Jägerverbandes. Wenn sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gegen die Verwertung dieser Stellungnahme ausgesprochen hat, ist festzuhalten, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 46, AVG der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel gilt. Wenn es um die Frage des herrschenden Jagdgebrauches geht, ist wohl niemand besser zur Auskunftserteilung geeignet als die Interessenvertretung der Jäger in Tirol. Dem Beschwerdeführer wurde zur Stellungnahme des Tiroler Jägerverbandes bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren Parteiengehör eingeräumt vergleiche das Schreiben des Beschwerdeführers vom 03.02.2017, in dem auf diese Stellungnahme Bezug genommen wird), sodass nicht erkennbar ist, warum diese Stellungnahme nicht verwertet werden sollte. In seiner Stellungnahme in OZ 11 gibt der Beschwerdeführer selbst eine Stellungnahme des Tiroler Jägerverbandes vom 11.09.2015 wieder, aus der sich die Auffassung des Tiroler Jägerverbandes, dass die Erlegung hochträchtigen Wildes weltweit und Kulturen übergreifend als unethisch, wider einer Jagdausübung auf der Grundlage moralischer Handlungsprinzipien gelte, ergibt. Zudem ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme selbst angegeben hat, dass das Erlegen eines trächtigen Alttieres aus ethischen Gründen von ihm abgelehnt werde und es usus sei, dann man trächtige Alttiere nicht schießt vergleiche OZ 7, S 6). Insofern vertritt der Beschwerdeführer selbst die Auffassung, dass es dem herrschenden Jagdgebrauch widerspricht, wenn trächtige Alttiere geschossen werden. Auch der veterinärmedizinische Amtssachverständige vergleiche OZ 7 S 10) hat die Auffassung des Beschwerdeführers vergleiche OZ 7 S 4), dass es ethisch nicht vertretbar ist, trächtige Alttiere zu erlegen, bestätigt. III.römisch drei. Der obige unstrittige und darüber hinaus festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen: Schuldspruch:

§ 70

Abs 1 Z 7 TJG 2004 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 6.000,00 Euro zu bestrafen, wer entgegen § 11b Abs 1 die Jagd in nicht weidgerechter Weise ausübt, insbesondere der Verpflichtung zur Hege des Wildes nicht nachkommt.

Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 7, TJG 2004 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 6.000,00 Euro zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 11 b, Absatz eins, die Jagd in nicht weidgerechter Weise ausübt, insbesondere der Verpflichtung zur Hege des Wildes nicht nachkommt. Nach § 11b Abs 1 TJG 2004 darf die Jagd nur in weidgerechter Weise ausgeübt werden. Dazu gehören auch das Recht und die Pflicht zur Hege des Wildes unter Bedachtnahme auf die Interessen der Landeskultur. Zur weidgerechten Jagdausübung (Weidgerechtigkeit) gehört die Einhaltung der jagdrechtlichen Vorschriften auf der Grundlage ethischer Grundsätze unter Beachtung insbesondere der Gebote, dem Wild unnötige Qualen zu ersparen, im Wild ein Geschöpf der Natur zu achten, sich angemessen gegenüber dem Jagdnachbarn und den Mitjagenden zu verhalten und die Jagd im Sinn einer durch die jagdrechtlichen Vorschriften, die sonstigen einschlägigen Rechtsvorschriften und die Pflichten zur Wahrung des Ansehens der Jägerschaft bedingten Disziplin auszuüben (vgl § 11b Abs 2 lit a bis d TJG 2004). Nach Paragraph 11 b, Absatz eins, TJG 2004 darf die Jagd nur in weidgerechter Weise ausgeübt werden. Dazu gehören auch das Recht und die Pflicht zur Hege des Wildes unter Bedachtnahme auf die Interessen der Landeskultur. Zur weidgerechten Jagdausübung (Weidgerechtigkeit) gehört die Einhaltung der jagdrechtlichen Vorschriften auf der Grundlage ethischer Grundsätze unter Beachtung insbesondere der Gebote, dem Wild unnötige Qualen zu ersparen, im Wild ein Geschöpf der Natur zu achten, sich angemessen gegenüber dem Jagdnachbarn und den Mitjagenden zu verhalten und die Jagd im Sinn einer durch die jagdrechtlichen Vorschriften, die sonstigen einschlägigen Rechtsvorschriften und die Pflichten zur Wahrung des Ansehens der Jägerschaft bedingten Disziplin auszuüben vergleiche Paragraph 11 b, Absatz 2, Litera a bis d TJG 2004). Der Begriff der Weidgerechtigkeit stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der als Sammelbegriff alle ungeschriebenen und geschriebenen Regeln für das einwandfreie Beherrschen des Jagdhandwerkes und die ethische Einstellung des Jägers zum Mitmenschen und zum Tier betrifft. Die Jagd wird dann weidgerecht ausgeübt, wenn sie in einer Weise ausgeführt wird, die dem herkömmlichen Jagdgebrauch entspricht. In diesem Sinn ist die Frage weidgerechten Verhaltens von einer Tatfrage abhängig, nämlich der des herrschenden Jagdgebrauches (vgl VwGH 23.10.2013, 2013/03/0071). Der Begriff der Weidgerechtigkeit stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der als Sammelbegriff alle ungeschriebenen und geschriebenen Regeln für das einwandfreie Beherrschen des Jagdhandwerkes und die ethische Einstellung des Jägers zum Mitmenschen und zum Tier betrifft. Die Jagd wird dann weidgerecht ausgeübt, wenn sie in einer Weise ausgeführt wird, die dem herkömmlichen Jagdgebrauch entspricht. In diesem Sinn ist die Frage weidgerechten Verhaltens von einer Tatfrage abhängig, nämlich der des herrschenden Jagdgebrauches vergleiche VwGH 23.10.2013, 2013/03/0071). Wie festgestellt, widerspricht es dem herrschenden Jagdgebrauch und ethischen Grundsätzen sowie schadet es dem Ansehen der Jägerschaft, wenn trächtiges weibliches Rotwild, also trächtige Alttiere, in der Setzzeit, die im Mai/Juni stattfindet, erlegt werden. Zudem wird das Wild bei einer solchen Vorgehensweise nicht als Geschöpf der Natur geachtet. Indem der Beschwerdeführer zur festgestellten Tatzeit ein trächtiges Alttier erlegt hat, hat er die Jagd insofern in nicht weidgerechter Weise ausgeübt. Bereits dadurch hat er den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass nur erlegte weibliche Stücke sowie Kälber des Rotwildes in die Vorlageliste (vgl § 38 Abs 3 TJG 2004) einzutragen sind. „Erlegen“ ist das Erbeuten und Töten durch den Jäger (vgl Abart, Kommentar zum Tiroler Jagdgesetz 2004

(2005)Anmerkung 1 zu § 39). Das sich im Alttier befindliche, ungesetzte Kalb wird in diesem Sinn nicht „erlegt“. Vor dem Setzen sind das austragende Alttier und das Kalb vielmehr als untrennbare Einheit anzusehen. Nach § 3 Abs 6 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl Nr 43/2004, hat der Jagdausübungsberechtigte binnen zehn Tagen die Erlegung jedes der Abschussplanung unterliegenden Wildstückes sowie die Auffindung von solchem Fallwild und Hegeabschüsse unverzüglich zu melden. Demnach stellt auch diese Bestimmung auf die Erlegung von Wild ab. Als Fallwild (vgl § 2 Abs 14 TJG 2004) oder Hegeabschuss (vgl § 39 Abs 1 TJG 2004) kann das ungesetzte Kalb nach der jeweiligen gesetzlichen Begriffsbestimmung ebenfalls nicht angesehen werden. Insofern kann es für die Erfüllung des Abschussplans nicht herangezogen werden. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass nur erlegte weibliche Stücke sowie Kälber des Rotwildes in die Vorlageliste vergleiche Paragraph 38, Absatz 3, TJG 2004) einzutragen sind. „Erlegen“ ist das Erbeuten und Töten durch den Jäger vergleiche Abart, Kommentar zum Tiroler Jagdgesetz 2004
(2005)Anmerkung 1 zu Paragraph 39,). Das sich im Alttier befindliche, ungesetzte Kalb wird in diesem Sinn nicht „erlegt“. Vor dem Setzen sind das austragende Alttier und das Kalb vielmehr als untrennbare Einheit anzusehen. Nach Paragraph 3, Absatz 6, der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2004,, hat der Jagdausübungsberechtigte binnen zehn Tagen die Erlegung jedes der Abschussplanung unterliegenden Wildstückes sowie die Auffindung von solchem Fallwild und Hegeabschüsse unverzüglich zu melden. Demnach stellt auch diese Bestimmung auf die Erlegung von Wild ab. Als Fallwild vergleiche Paragraph 2, Absatz 14, TJG 2004) oder Hegeabschuss vergleiche Paragraph 39, Absatz eins, TJG 2004) kann das ungesetzte Kalb nach der jeweiligen gesetzlichen Begriffsbestimmung ebenfalls nicht angesehen werden. Insofern kann es für die Erfüllung des Abschussplans nicht herangezogen werden. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für solche Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist (vgl VwGH 01.10.1997, 96/09/0007). Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für solche Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist vergleiche VwGH 01.10.1997, 96/09/0007). Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Zum Verschulden bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass der Abschussplan nur erfüllbar sei, wenn vereinzelt auch trächtige Alttiere erlegt würden. Dazu müsste die gesamte – nach § 1 Abs 1 Z 1 lit c und d der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 zur Verfügung stehende – Jagdzeit ausgenützt werden können. Demnach dürften Schmalspießer und Schmaltiere (einjährig) vom
  1. Mai bis
  2. Dezember und Tiere und Kälber vom
  3. Juni bis
  4. Dezember bejagt werden und gebe es nicht etwa ein Verbot, dass trächtige Alttiere nicht erlegt werden dürften. Hierzu ist zum einen festzuhalten, dass der Abschussplan in Rechtskraft erwachsen ist. Allfällige Bedenken hinsichtlich der Erfüllbarkeit des Abschussplans hätten bei Erstellung oder Festsetzung des Abschussplans geltend gemacht werden müssen. Zum anderen wird durch die Vorschrift, dass die Jagd nur in weidgerechter Weise ausgeübt werden darf, gerade sichergestellt, dass nicht nur gesetzliche Bestimmungen einzuhalten, sondern auch der jeweilige Stand jagdkundlicher Erkenntnisse und die herrschende Moralauffassung, die nicht starr und unabänderlich sind, zu beachten sind. Für die festgestellte Tatzeit ergibt sich der herkömmliche Jagdgebrauch aus den getroffenen Feststellungen. Wenn der Beschwerdeführer zudem ausführt, es sei für ihn beim Ansprechen des Alttieres nicht erkennbar gewesen, dass dieses trächtig ist, ist auf die gegenteilige Feststellung zu verweisen. Infolge dieser Feststellung ist von bedingtem Vorsatz auszugehen. Zum Verschulden bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass der Abschussplan nur erfüllbar sei, wenn vereinzelt auch trächtige Alttiere erlegt würden. Dazu müsste die gesamte – nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und d der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 zur Verfügung stehende – Jagdzeit ausgenützt werden können. Demnach dürften Schmalspießer und Schmaltiere (einjährig) vom
  5. Mai bis
  6. Dezember und Tiere und Kälber vom
  7. Juni bis
  8. Dezember bejagt werden und gebe es nicht etwa ein Verbot, dass trächtige Alttiere nicht erlegt werden dürften. Hierzu ist zum einen festzuhalten, dass der Abschussplan in Rechtskraft erwachsen ist. Allfällige Bedenken hinsichtlich der Erfüllbarkeit des Abschussplans hätten bei Erstellung oder Festsetzung des Abschussplans geltend gemacht werden müssen. Zum anderen wird durch die Vorschrift, dass die Jagd nur in weidgerechter Weise ausgeübt werden darf, gerade sichergestellt, dass nicht nur gesetzliche Bestimmungen einzuhalten, sondern auch der jeweilige Stand jagdkundlicher Erkenntnisse und die herrschende Moralauffassung, die nicht starr und unabänderlich sind, zu beachten sind. Für die festgestellte Tatzeit ergibt sich der herkömmliche Jagdgebrauch aus den getroffenen Feststellungen. Wenn der Beschwerdeführer zudem ausführt, es sei für ihn beim Ansprechen des Alttieres nicht erkennbar gewesen, dass dieses trächtig ist, ist auf die gegenteilige Feststellung zu verweisen. Infolge dieser Feststellung ist von bedingtem Vorsatz auszugehen. Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung somit auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Die Bestrafung erfolgte damit dem Grunde nach zu Recht. Strafbemessung:

§ 19Abs 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der oben näher beschriebene Begriff der Weidgerechtigkeit und das Gebot weidgerechter Ausübung der Jagd stellen sicher, dass bei der Jagd nicht nur geschriebene Regeln beachtet werden, sondern auch der herkömmliche Jagdgebrauch berücksichtigt wird. Wie oben bereits ausgeführt, soll dadurch sichergestellt werden, dass der jeweilige Stand jagdkundlicher Erkenntnisse und der herrschenden Moralauffassung eingehalten werden. Indem der Beschwerdeführer entgegen dem herrschenden Jagdgebrauch ein trächtiges Alttier erlegt hat, hat er diesem Schutzzweck in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt. Mildernd war die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Wie oben ausgeführt, ist von bedingtem Vorsatz auszugehen. Hinsichtlich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten wird von den vom Beschwerdeführer in der Verhandlung am 08.06.2017 gemachten Angaben ausgegangen (vgl OZ 7 S 4). Demnach bringt der Beschwerdeführer netto Euro 1.700,00 vierzehnmal jährlich ins Verdienen, verfügt über kein Vermögen und ist für niemanden sorgepflichtig. Für den Bau eines Hauses hat er einen Kredit aufgenommen. Hinsichtlich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten wird von den vom Beschwerdeführer in der Verhandlung am 08.06.2017 gemachten Angaben ausgegangen vergleiche OZ 7 S 4). Demnach bringt der Beschwerdeführer netto Euro 1.700,00 vierzehnmal jährlich ins Verdienen, verfügt über kein Vermögen und ist für niemanden sorgepflichtig. Für den Bau eines Hauses hat er einen Kredit aufgenommen. Aufgrund der oben angeführten – für die Strafzumessung relevanten – Kriterien ergeben sich gegen die verhängte Geldstrafe insgesamt keine Bedenken. Mit der verhängten Geldstrafe wurde der gesetzliche Strafrahmen nur zu ca 3 Prozent ausgeschöpft. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach den §§ 20 und 45 Abs 1 letzter Satz VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG ist bereits mangels Überwiegens von Milderungsgründen ausgeschieden. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach den Paragraphen 20 und 45 Absatz eins, letzter Satz VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des Paragraph 20, VStG ist bereits mangels Überwiegens von Milderungsgründen ausgeschieden. Hinsichtlich des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ist der belangten Behörde allerdings ein Fehler unterlaufen.

§ 16Abs 2 VSt

G beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die Ersatzfreiheitsstrafe im selben Ausmaß zu bemessen, wie auch der Rahmen für die Geldstrafe ausgeschöpft wurde. In Verkennung dieses Grundsatzes hat die belangte Behörde allerdings den Rahmen für die Ersatzfreiheitsstrafe nicht bloß zu 3 Prozent, sondern zu 7 Prozent ausgeschöpft, weshalb die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabzusetzen war. Zumal der Beschwerdeführer daher in Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafe mit seinem Rechtsmittel Erfolg hatte, waren Kosten für das Beschwerdeverfahren nicht vorzuschreiben.Bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ist der belangten Behörde allerdings ein Fehler unterlaufen.

Paragraph 16, Absatz 2, VStG beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die Ersatzfreiheitsstrafe im selben Ausmaß zu bemessen, wie auch der Rahmen für die Geldstrafe ausgeschöpft wurde. In Verkennung dieses Grundsatzes hat die belangte Behörde allerdings den Rahmen für die Ersatzfreiheitsstrafe nicht bloß zu 3 Prozent, sondern zu 7 Prozent ausgeschöpft, weshalb die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabzusetzen war. Zumal der Beschwerdeführer daher in Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafe mit seinem Rechtsmittel Erfolg hatte, waren Kosten für das Beschwerdeverfahren nicht vorzuschreiben. IV.römisch vier. Begründung für die Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war im Wesentlichen der Sachverhalt zu klären. Was unter weidgerechter Jagdausübung zu verstehen ist, ergibt sich aus der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt folglich nicht vor, sodass auszusprechen war, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Besler (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.34.0992.16

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