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{'item': 'LVwG-2017/39/0488-4'}

Obsah (5)§ 50§ 52§ 25a§ 64§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.07.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/39/0488-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch die vorgeworfene Tat sowie die verletzte Rechtsvorschrift zu lauten haben wie folgt:1.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch die vorgeworfene Tat sowie die verletzte Rechtsvorschrift zu lauten haben wie folgt: „Sie haben, wie am 05.12.2016 festgestellt wurde, auf Grundstück Nr **1 KG Z, nordwestlich des Wohngebäudes ohne Baubewilligung ein Carport in Holzbauweise für zwei PKW errichtet, obwohl dessen Errichtung einer Baubewilligung bedarf. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 57 Abs 1 lit a und Abs 3 iVm § 21 Abs 1 lit e Tiroler Bauordnung 2011“.Paragraph 57, Absatz eins, Litera a und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Litera e, Tiroler Bauordnung 2011“. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind EUR 160,00, zu leisten.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind EUR 160,00, zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision bei Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: Mit Datum 22.01.2016 erging zu Zahl **** gegen den Beschwerdeführer AA als Beschuldigten ein Straferkenntnis folgenden Inhalts: „Straferkenntnis Sie haben, wie am 05.12.2016 festgestellt wurde, auf Grundstück Nr **1 KG Z, nordwestlich des Wohngebäudes ohne Baubewilligung ein Carport in Holzbauweise für zwei PKW errichtet, obwohl der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden einer Baubewilligung bedarf. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 57 Abs 1 lit a iVm § 21 Abs 1 lit a Tiroler Bauordnung 2011 (TBO)Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, Tiroler Bauordnung 2011 (TBO) Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 800,-- 7 Stunden § 57 Abs. 1 lit. a TBO 2011Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 …. Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 80,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 15,00 angerechnet) € 00,00 als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 880,-- ….“ In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Beschwerde hielt der Beschuldigte vor, dass der Errichtung des gegenständlichen behelfsmäßigen Unterstandes ein Bauverfahren betreffend die Errichtung eines um vieles umfangreicheren, mit Fundamenten und teilweise komplett verplankten Wänden versehenen Carports vorausgegangen wäre. Mangels Bewilligung hätte dieses jedoch nicht realisiert werden können und wäre stattdessen der verfahrensgegenständliche behelfsmäßige Unterstand errichtet worden. Von der Behörde werde verkannt, dass es sich bei diesem behelfsmäßigen Unterstand keinesfalls um ein Gebäude im Sinne der Begriffsdefinition des § 2 Abs 2 TBO 2011 handle. Der Unterstand wäre – aus den beigelegten Lichtbildern erkennbar – auf allen Seiten offen und auf der linken Seite mit einer Plastikplane verhängt, lediglich mit Schrauben zusammengefügt und nicht weiter mit dem Erdboden verbunden, sondern nur auf aufgestapelte Seine aufgestellt. Es könne sich damit schon per definitionem niemals um ein Gebäude im gesetzlichen Sinne handeln, da der Unterstand zwar überdeckt, jedoch auf keiner Seite umschlossen sei. Folglich denkunmöglich könne der Beschuldigte gegen die Bestimmung des § 21 Abs 1 lit a TBO 2011 verstoßen haben, da diese Bestimmung nur von Bauführungen an Gebäuden spreche. Lediglich im Falle anderer Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol werde im Folgenden auch die Strafhöhe bekämpft. Dies wäre nicht schuld- und tatangemessen. Ausgehend vom Einkommen des Beschwerdeführers betrage die Strafe mehr als die Hälfte seines Monatseinkommens und wären die Schulden des Beschwerdeführers und seine Unterhaltspflicht für die Ehegattin nicht ausreichend berücksichtigt worden. Auch der von der belangten Behörde angegebene Unrechtsgehalt sei nicht ersichtlich, habe der Beschwerdeführer doch klar angegeben, dass er nicht das ursprüngliche, nicht bewilligte Bauvorhaben, welches um Vieles umfangreicher gewesen wäre, sondern nur einen behelfsmäßigen Unterstand errichtet habe. Dem Beschwerdeführer sei daher jedenfalls dahingehend zu folgen, dass ihm ein Verstoß gegen die Tiroler Bauordnung 2011 niemals bewusst gewesen wäre, sondern er gerade durch die Errichtung des behelfsmäßigen Unterstandes immer der Ansicht gewesen wäre, rechtskonform zu handeln. Damit sei auch nicht von einem bedingten Vorsatz des Beschwerdeführers auszugehen. Der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als Milderungsgrund sei zu wenig Gewicht beigemessen worden. Der Ausspruch einer Ermahnung oder die Verhängung einer deutlich geringeren Geldstrafe sei ausreichend, um den Beschwerdeführer vor der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu eine Ermahnung zu erteilen, in eventu die Herabsetzung der Geldstrafe auf ein geringeres schuld- und tatangemessenes Ausmaß. Der Beschuldigte schloss seiner Beschwerde zum Beweis die Baulichkeit darstellende Lichtbilder an.In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Beschwerde hielt der Beschuldigte vor, dass der Errichtung des gegenständlichen behelfsmäßigen Unterstandes ein Bauverfahren betreffend die Errichtung eines um vieles umfangreicheren, mit Fundamenten und teilweise komplett verplankten Wänden versehenen Carports vorausgegangen wäre. Mangels Bewilligung hätte dieses jedoch nicht realisiert werden können und wäre stattdessen der verfahrensgegenständliche behelfsmäßige Unterstand errichtet worden. Von der Behörde werde verkannt, dass es sich bei diesem behelfsmäßigen Unterstand keinesfalls um ein Gebäude im Sinne der Begriffsdefinition des Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011 handle. Der Unterstand wäre – aus den beigelegten Lichtbildern erkennbar – auf allen Seiten offen und auf der linken Seite mit einer Plastikplane verhängt, lediglich mit Schrauben zusammengefügt und nicht weiter mit dem Erdboden verbunden, sondern nur auf aufgestapelte Seine aufgestellt. Es könne sich damit schon per definitionem niemals um ein Gebäude im gesetzlichen Sinne handeln, da der Unterstand zwar überdeckt, jedoch auf keiner Seite umschlossen sei. Folglich denkunmöglich könne der Beschuldigte gegen die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 verstoßen haben, da diese Bestimmung nur von Bauführungen an Gebäuden spreche. Lediglich im Falle anderer Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol werde im Folgenden auch die Strafhöhe bekämpft. Dies wäre nicht schuld- und tatangemessen. Ausgehend vom Einkommen des Beschwerdeführers betrage die Strafe mehr als die Hälfte seines Monatseinkommens und wären die Schulden des Beschwerdeführers und seine Unterhaltspflicht für die Ehegattin nicht ausreichend berücksichtigt worden. Auch der von der belangten Behörde angegebene Unrechtsgehalt sei nicht ersichtlich, habe der Beschwerdeführer doch klar angegeben, dass er nicht das ursprüngliche, nicht bewilligte Bauvorhaben, welches um Vieles umfangreicher gewesen wäre, sondern nur einen behelfsmäßigen Unterstand errichtet habe. Dem Beschwerdeführer sei daher jedenfalls dahingehend zu folgen, dass ihm ein Verstoß gegen die Tiroler Bauordnung 2011 niemals bewusst gewesen wäre, sondern er gerade durch die Errichtung des behelfsmäßigen Unterstandes immer der Ansicht gewesen wäre, rechtskonform zu handeln. Damit sei auch nicht von einem bedingten Vorsatz des Beschwerdeführers auszugehen. Der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als Milderungsgrund sei zu wenig Gewicht beigemessen worden. Der Ausspruch einer Ermahnung oder die Verhängung einer deutlich geringeren Geldstrafe sei ausreichend, um den Beschwerdeführer vor der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu eine Ermahnung zu erteilen, in eventu die Herabsetzung der Geldstrafe auf ein geringeres schuld- und tatangemessenes Ausmaß. Der Beschuldigte schloss seiner Beschwerde zum Beweis die Baulichkeit darstellende Lichtbilder an. Sachverhaltsbezogen wird an dieser Stelle ergänzend ausgeführt, dass der Beschuldigte sein – in der Beschwerde erwähntes - bereits im Vorfeld eingebrachtes Bauansuchen betreffend die Errichtung eines Carports für vier PKW-Stellplätze aufgrund der Tatsache, dass dieses im Verfahren aus schutzwasserfachlicher Sicht negativ beurteilt wurden, zurückgezogen hat. Das Landesverwaltungsgericht Tirol holte zur Frage der Qualifikation der betroffenen Baulichkeit als Gebäude oder (bloße) bauliche Anlage sowie zur Beurteilung des Vorliegens einer Bewilligungs- oder aber einer Anzeigepflichtigkeit der verfahrensgegenständlichen Baulichkeit ein hochbautechnisches Amtssachverständigengutachten vom 14.03.2017, Zl. ****, ein, welches dem Beschuldigten mit der Ladung zur am 12.05.2017 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Kenntnis gebracht wurde. II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den behördlichen Strafakt. In der Beschwerdesache wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Tiroler Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt. III. Rechtsgrundlagen:römisch drei. Rechtsgrundlagen: Im vorgeworfenen Tatzeitraum galten folgende maßgebliche Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 94/2016:Im vorgeworfenen Tatzeitraum galten folgende maßgebliche Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung LGBl Nr 94/2016: „§ 2 Begriffsbestimmungen

(1)Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
(2)Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. (…). § 17 Paragraph 17 Allgemeine bautechnische Erfordernisse
(1)Bauliche Anlagen und alle ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und entsprechend dem Stand der Technik die bautechnischen Erfordernisse insbesondere
  1. a)der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit,
  2. b)des Brandschutzes,
  3. c)der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes,
  4. d)der Nutzungssicherheit und der Barrierefreiheit,
  5. e)des Schallschutzes,
  6. f)der Gesamtenergieeffizienz, der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes und
  7. g)im Fall von Neubauten und umfangreichen Renovierungen weiters der Informations- und Kommunikationstechnologie zur Schaffung von hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen, bei Wohnanlagen einschließlich des Zugangspunktes erfüllen. Diese Erfordernisse müssen bei vorhersehbaren Einwirkungen und bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden. Dabei sind Unterschiede hinsichtlich der Lage, der Größe und der Verwendung der baulichen Anlagen zu berücksichtigen. (…) § 21Paragraph 21 Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt:
  1. a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden …
  2. e)die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.
(2)Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen: …
(2)Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Absatz eins, Litera b, oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen: … (…) „§ 57 Strafbestimmungen
(1)Wer
  1. a)ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 23 Abs. 3 dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 ausführt,
  2. a)ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 23, Absatz 3, dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 30, Absatz 2, ausführt, … begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,– Euro, zu bestrafen. (…)
(3)Im Fall einer Übertretung nach § 57 Abs. 1 lit. a endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.
(3)Im Fall einer Übertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes. …“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Die Tatsache, dass der Beschuldigte die verfahrensgegenständliche Baulichkeit ohne Baubewilligung errichtet hat, ist unbestritten. Dies ergibt sich in unzweifelhafter Weise aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich seiner mündlichen Vernehmung vor der belangte Behörde am 11.01.2017, in der er angibt, nach Zurückziehung seines vorangegangenen Bauansuchens (gemeinsam mit seinem Sohn) diese Baumaßnahmen gesetzt zu haben, dies infolge der Notwendigkeit, über keine andere geeignete Unterstellmöglichkeit verfügt zu haben. Auch in seiner Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wird die Tatsache der Errichtung dieser Baulichkeit nicht in Abrede gestellt bzw ausdrücklich zugestanden. Die belangte Behörde wirft dem Beschuldigten vor, ein Carport in dabei getroffener Qualifizierung dieser Anlage als Neubau eines Gebäudes ohne dafür notwendige Baubewilligung errichtet zu haben. Der Beschwerdeführer erblickt in dieser Qualifizierung der Anlage als Gebäude aus von ihm näher angeführten Umständen eine Rechtswidrigkeit der Entscheidung. Nach hochbautechnischer, vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellter Befundung durch den beigezogenen Amtssachverständige steht fest, dass die Anlage zum Unterstellen für zwei Personenkraftfahrzeugen, danach also dem Schutz von Sachen dient. Sie weist eine Überdeckung in Form einer Pultdachkonstruktion mit darauf aufgebrachter Dachhaut aus PVC-Planen auf. Lediglich einfahrtsseitig links wurde eine Plastikplane (PVC-Folie) über die gesamte Höhe der baulichen Anlage angebracht. Stirnseitig (im niederen Bereich der Pultdachkonstruktion, traufenseitig) wurde die Plane der Dachkonstruktion lediglich bis ca 1 m unter die Deckenkonstruktion geführt. Einfahrtsseitig und einfahrtsseitig rechts befinden sich keine entsprechenden baulichen Abgrenzungen bzw Umschließungen. In diesen Bereichen treten lediglich konstruktive Elemente, wie Säulen zur Aufnahme der Dachkonstruktion und Verstrebungen der Konstruktion in Erscheinung. In rechtlicher Würdigung dieser hochbautechnischen Befundung ist damit davon auszugehen, dass zwar eine Überdeckung, jedoch keine gänzliche oder überwiegende Umschließung der Anlage gegeben ist, somit keine qualifizierte Anlage eines Gebäudes im Sinne des § 2 Abs 2 TBO 2011 vorliegt, sondern vielmehr von einer (reinen) baulichen Anlage im Sinne des § 2 Abs 1 leg cit auszugehen ist. In rechtlicher Würdigung dieser hochbautechnischen Befundung ist damit davon auszugehen, dass zwar eine Überdeckung, jedoch keine gänzliche oder überwiegende Umschließung der Anlage gegeben ist, somit keine qualifizierte Anlage eines Gebäudes im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011 vorliegt, sondern vielmehr von einer (reinen) baulichen Anlage im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, leg cit auszugehen ist. In einer weiteren Abgrenzung beurteilte der hochbautechnische Amtssachverständige unter Bezugnahme maßgeblich auch auf die Bestimmung des § 17 TBO 2011 (allgemeine bautechnische Erfordernisse) bautechnische Kenntnisse für die standsichere Herstellung der gegenständlichen Pultdachkonstruktion insofern als vorausgesetzt, als bei unsachgemäßer Ausführung der Konstruktion die mechanische Festigkeit und Standsicherheit nicht garantiert werden könne. Dies bedinge in weiterer Folge auch Auswirkungen auf die Nutzungssicherheit und könne eine Gefährdung für das Leben und die Gesundheit von Menschen (und Tieren) bei unsachgemäßer statischer Ausführung bzw Dimensionierung der erforderlichen Aussteifungen, der Lastabtragungen und dergleichen nicht ausgeschlossen werden. Gegenständlich ergebe sich die Situation, dass die Flugdachkonstruktion lediglich auf aufgestapelte Steine aufgestellt worden wäre und – so auch das Beschwerdevorbringen – keine Verbindung mit dem Erdboden gegeben sei. Derartige Verankerungen bzw Verbindungen mit dem Untergrund seien für eine fachgerechte Ausführung allerdings vonnöten, um eine Ableitung der auftretenden Kräfte in den Untergrund und somit eine Standsicherheit der baulichen Anlage gewährleisten zu können. Durch das Fehlen derartiger erforderlicher Verbindungen mit dem Untergrund ergebe sich ein instabiles statisches System, da die Konstruktion den Beanspruchungen durch Windböen und im Winter durch auftretende Schneelasten Stand halten müsse. Dies gelte auch für die Dimensionierung der einzelnen konstruktiven Elemente der Flugdachkonstruktion, da unabhängig von der Eigenlast der Konstruktion die durchgeführte Berechnung der Schneelast nach ÖNORM B 1991-1-3 (Eurocode 1 – Einwirkungen auf Tragwerke; Teil 1-3: Allgemeine Einwirkungen – Schneelasten) für Z einen Wert von 8,35 kN/m² ergebe. Ein entsprechendes fachliches Wissen, wie auf Baukonstruktionen einwirkende Kräfte und Belastungen kraftschlüssig in den Untergrund oder andere tragfähige künstliche Bauwerke, wie etwa Fundamente, eingeleitet werden könne, sei daher ohne Zweifel Voraussetzung für die Errichtung einer statisch beanspruchten baulichen Anlage wie der gegenständlichen. In einer weiteren Abgrenzung beurteilte der hochbautechnische Amtssachverständige unter Bezugnahme maßgeblich auch auf die Bestimmung des Paragraph 17, TBO 2011 (allgemeine bautechnische Erfordernisse) bautechnische Kenntnisse für die standsichere Herstellung der gegenständlichen Pultdachkonstruktion insofern als vorausgesetzt, als bei unsachgemäßer Ausführung der Konstruktion die mechanische Festigkeit und Standsicherheit nicht garantiert werden könne. Dies bedinge in weiterer Folge auch Auswirkungen auf die Nutzungssicherheit und könne eine Gefährdung für das Leben und die Gesundheit von Menschen (und Tieren) bei unsachgemäßer statischer Ausführung bzw Dimensionierung der erforderlichen Aussteifungen, der Lastabtragungen und dergleichen nicht ausgeschlossen werden. Gegenständlich ergebe sich die Situation, dass die Flugdachkonstruktion lediglich auf aufgestapelte Steine aufgestellt worden wäre und – so auch das Beschwerdevorbringen – keine Verbindung mit dem Erdboden gegeben sei. Derartige Verankerungen bzw Verbindungen mit dem Untergrund seien für eine fachgerechte Ausführung allerdings vonnöten, um eine Ableitung der auftretenden Kräfte in den Untergrund und somit eine Standsicherheit der baulichen Anlage gewährleisten zu können. Durch das Fehlen derartiger erforderlicher Verbindungen mit dem Untergrund ergebe sich ein instabiles statisches System, da die Konstruktion den Beanspruchungen durch Windböen und im Winter durch auftretende Schneelasten Stand halten müsse. Dies gelte auch für die Dimensionierung der einzelnen konstruktiven Elemente der Flugdachkonstruktion, da unabhängig von der Eigenlast der Konstruktion die durchgeführte Berechnung der Schneelast nach ÖNORM B 1991-1-3 (Eurocode 1 – Einwirkungen auf Tragwerke; Teil 1-3: Allgemeine Einwirkungen – Schneelasten) für Z einen Wert von 8,35 kN/m² ergebe. Ein entsprechendes fachliches Wissen, wie auf Baukonstruktionen einwirkende Kräfte und Belastungen kraftschlüssig in den Untergrund oder andere tragfähige künstliche Bauwerke, wie etwa Fundamente, eingeleitet werden könne, sei daher ohne Zweifel Voraussetzung für die Errichtung einer statisch beanspruchten baulichen Anlage wie der gegenständlichen. Der hochbautechnische Sachverständige merkte in diesem Zusammenhang weiters an, dass die einzelnen Bauteile entsprechend dimensioniert und angeordnet werden müssten, um die auftretenden Lasten, insbesondere Eigen-, Schnee- und Windlasten (eventuell auch Vorgaben der Wildbach- und Lawinenverbauung auf Grund der vorherrschenden Gefahrenzonen) entsprechend aufnehmen und in den Untergrund ableiten zu können. Daher wäre im gegenständlichen Fall und für eine fachgerechte Ausführung auch zu prüfen, ob die für die Errichtung der Flugdachkonstruktion verwendeten alten Hölzer eines Dachstuhls, auch in den vorliegenden Dimensionen, überhaupt als geeignet angesehen werden könnten. Dies gelte auch für die ausgeführten Verbindungen der einzelnen Holzteile mittels Verschraubungen. Der hochbautechnische Sachverständige erachtete aus seiner Sicht die in § 17 Abs 1 TBO 2011 genannten allgemeinen bautechnischen Erfordernisse in Bezug auf die mechanische Festigkeit und Standsicherheit sowie die Nutzungssicherheit als wesentlich berührt, wodurch sich eine entsprechende Bewilligungspflicht ergäbe. Der hochbautechnische Sachverständige erachtete aus seiner Sicht die in Paragraph 17, Absatz eins, TBO 2011 genannten allgemeinen bautechnischen Erfordernisse in Bezug auf die mechanische Festigkeit und Standsicherheit sowie die Nutzungssicherheit als wesentlich berührt, wodurch sich eine entsprechende Bewilligungspflicht ergäbe. Der hochbautechnische Amtssachverständige stützte sich für seine Beurteilung auf das im Akt einliegende Fotodokumentationsmaterial. Dieses wurde sowohl behördenseits erstellt als auch in entsprechend ausweisender Form vom Beschwerdeführer selbst zur Beschreibung bzw Dokumentation und Belegung seiner Argumentation vorgelegt. Der darauf bezogenen Beschreibung und Erörterung des Sachverständigen trat der Beschwerdeführer auch nicht entgegen. Im Hinblick auf die dargestellten sachverständigen Befundungen folgt auch das Landesverwaltungsgericht Tirol in rechtlicher Beurteilung dieser Einschätzung und sieht im Konkreten den Bewilligungstatbestand des § 21 Abs 1 lit e TBO 2011 als gegeben. Sowohl in der Formulierung der vorgeworfenen Tat wird die gegenständliche Anlage als Gebäude gewertet als auch bezieht sich die vorgeworfene Rechtsvorschrift des § 21 Abs 1 lit a TBO 2011 auf Bauführungen an Gebäuden. Da ein solches Gebäude aber nach getätigten Ermittlungen nicht vorliegt, war eine entsprechende Spruchkorrektur vorzunehmen, dies sowohl in der vorgeworfenen Tathandlung als auch hinsichtlich der verletzten Rechtsvorschrift. Handelt es sich bei einem Carport schon dem allgemeinen Begriffsverständnis nach nicht um ein Gebäude, sondern eine (bloße) bauliche Anlage, und wird eine (ausdrücklich) auf diese (bauliche) Anlage bezogene konsenslose Errichtung im Spruch vorgeworfen, kam es durch die vorgenommene Korrektur auch nicht zu einer unzulässigen Änderung bzw einem Austausch der vorgeworfenen Tat. Wikipedia definiert in diesem allgemeinen Begriffsverständnis ein Carport als einen an ein Wohngebäude angebauten oder frei stehenden Unterstand für Autos, besteht ein Carport in der Regel aus Holz, Stahl, Aluminium oder auch aus Kunststoff, haben Carports ein Flachdach bzw verfügen hochwertigere Ausführungen über aufwändigere Konstruktionen, wie etwa ein Satteldach, Walmdach oder ein Tonnendach. Ein Carport kann zu allen Seiten offen sein, wobei auch Elemente angeboten werden, mit denen einzelne Segmente ganz oder teilweise geschlossen werden können. Im Hinblick auf die dargestellten sachverständigen Befundungen folgt auch das Landesverwaltungsgericht Tirol in rechtlicher Beurteilung dieser Einschätzung und sieht im Konkreten den Bewilligungstatbestand des Paragraph 21, Absatz eins, Litera e, TBO 2011 als gegeben. Sowohl in der Formulierung der vorgeworfenen Tat wird die gegenständliche Anlage als Gebäude gewertet als auch bezieht sich die vorgeworfene Rechtsvorschrift des Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 auf Bauführungen an Gebäuden. Da ein solches Gebäude aber nach getätigten Ermittlungen nicht vorliegt, war eine entsprechende Spruchkorrektur vorzunehmen, dies sowohl in der vorgeworfenen Tathandlung als auch hinsichtlich der verletzten Rechtsvorschrift. Handelt es sich bei einem Carport schon dem allgemeinen Begriffsverständnis nach nicht um ein Gebäude, sondern eine (bloße) bauliche Anlage, und wird eine (ausdrücklich) auf diese (bauliche) Anlage bezogene konsenslose Errichtung im Spruch vorgeworfen, kam es durch die vorgenommene Korrektur auch nicht zu einer unzulässigen Änderung bzw einem Austausch der vorgeworfenen Tat. Wikipedia definiert in diesem allgemeinen Begriffsverständnis ein Carport als einen an ein Wohngebäude angebauten oder frei stehenden Unterstand für Autos, besteht ein Carport in der Regel aus Holz, Stahl, Aluminium oder auch aus Kunststoff, haben Carports ein Flachdach bzw verfügen hochwertigere Ausführungen über aufwändigere Konstruktionen, wie etwa ein Satteldach, Walmdach oder ein Tonnendach. Ein Carport kann zu allen Seiten offen sein, wobei auch Elemente angeboten werden, mit denen einzelne Segmente ganz oder teilweise geschlossen werden können. Lediglich dem Verständnis halber sei zur Erläuterung darauf hingewiesen, dass nach der Judikatur das Kriterium der Notwendigkeit (wesentlicher) bautechnischer Kenntnisse auch dann angenommen werden muss, wenn eine Anlage zwar laienhaft gestaltet ist bzw gestaltet werden soll, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwertung (wesentlicher) bautechnischer Kenntnisse bedürfte, wozu auch Kenntnisse auf dem Gebiet der Statik gehören, weil ansonsten der Wertungswiderspruch einträte, dass eine nicht ordnungsgemäß ausgeführte Anlage bewilligungsfrei bliebe, während eine ordnungsgemäß ausgeführte Anlage einer Bewilligung unterworfen wäre. Es kommt nach dieser Judikatur somit darauf an, ob die Errichtung der baulichen Anlage objektiv bautechnische Kenntnisse verlangt. Dem diesbezüglichen Einwand des Beschwerdeführers, mit dem eine lediglich behelfsmäßige Ausführung eines Unterstandes vorgehalten wird, kann unter dieser Betrachtung damit kein Erfolg beschieden sein. Der vorgeworfene Sachverhalt der konsenslosen Bauführung gilt damit als erwiesen. Der Beschuldigte hat sohin die objektive Tatseite der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt. Bei Bauführungen ohne Baubewilligung handelt es sich um ein Dauerdelikt. Entsprechend wurde Abs 3 des § 57 TBO 2011 in den Spruch aufgenommen. Bei Bauführungen ohne Baubewilligung handelt es sich um ein Dauerdelikt. Entsprechend wurde Absatz 3, des Paragraph 57, TBO 2011 in den Spruch aufgenommen. Die belangte Behörde bezog sich hinsichtlich des Beginns des strafbaren Verhaltens auf einen Zeitpunkt mit 05.12.2016 (Mitteilung der Baubehörde an die Strafbehörde über die festgestellte konsenslose Errichtung). Wurde das Ende der strafbaren Handlung nicht ausdrücklich bestimmt, muss diesfalls im Sinne höchstgerichtlicher Rechtsprechung eine Bestrafung für den Zeitraum bis zur Erlassung des Straferkenntnisses erster Instanz als erfasst gelten. Zur subjektiven Tatseite:

§ 5Abs 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

§ 5Abs 2 VSt

G entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Bedarf es zum Erkennen des Unrechts der Tat der Kenntnis der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, ist dem Beschuldigten die Verbotsunkenntnis vorwerfbar, wenn er sich – trotz Veranlassung hiezu – über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Der Verwaltungsgerichtshof spricht davon, dass der Täter hinsichtlich einer solchen Erkundigungspflicht die „nach seinen Verhältnissen erforderliche Sorgfalt“ anzuwenden hat (vgl etwa VwSlg 7528 A/1969). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Der Verwaltungsgerichtshof bejaht eine solche Erkundigungspflicht praktisch durchgehend, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist, so zum Beispiel bei Ausübung einer Bauführung (VwGH 24.11.1987, 87/05/0126).Bedarf es zum Erkennen des Unrechts der Tat der Kenntnis der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, ist dem Beschuldigten die Verbotsunkenntnis vorwerfbar, wenn er sich – trotz Veranlassung hiezu – über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Der Verwaltungsgerichtshof spricht davon, dass der Täter hinsichtlich einer solchen Erkundigungspflicht die „nach seinen Verhältnissen erforderliche Sorgfalt“ anzuwenden hat vergleiche etwa VwSlg 7528 A/1969). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Der Verwaltungsgerichtshof bejaht eine solche Erkundigungspflicht praktisch durchgehend, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist, so zum Beispiel bei Ausübung einer Bauführung (VwGH 24.11.1987, 87/05/0126). Unterlässt der Beschuldigte bei gebotener Informationspflicht derartige Erkundigungen, so ist einschlägiger Verbotsirrtum – weil nicht erwiesenermaßen unverschuldet – jedenfalls vorwerfbar (zB VwGH 10.02.1999, 98/09/0298); er trägt diesfalls das Risiko des Rechtsirrtums (zB VwGH 30.11.1981, 81/170/0126). Die belangte Behörde wirft dem Beschuldigten zumindest bedingten Vorsatz vor. Diesem Schuldvorwurf schließt sich das Landesverwaltungsgericht Tirol aus folgenden Gründen an: Aufgrund der Aktenlage ist offenkundig, dass der Beschuldigte bereits im Vorfeld für die Errichtung eines Carports bei der belangten Behörde die Erteilung einer Baubewilligung beantragt hat. Im Rahmen der Abhandlung dieses Ansuchens wurden Abweisungsgründe evident, weshalb das Bauansuchen in der Folge vom Beschuldigten zurückgezogen wurde. Die Tatsache, dass bauliche Anlagen der gegenständlichen Art (Unterstände für Personenkraftfahrzeuge), um zulässiger Weise errichtet werden zu dürfen, grundsätzlich einer Baubewilligung bedürfen, war dem Beschuldigten damit offenkundig bekannt. Wenn der Beschuldigte nun zur Rechtfertigung vorhält, aufgrund der umfänglich und gestaltungsmäßig eingeschränkten Ausführung der Meinung gewesen zu sein, rechtskonform, dh ohne Notwendigkeit der Einholung einer Baubewilligung für dieses Vorhaben, vorzugehen, so ist diese Verantwortung für das erkennende Gericht aber nicht glaubhaft und schlüssig. Vielmehr musste ihm aufgrund des Vorgeschehens erkennbar bzw bekannt sein, dass Regeln existieren, die derartige Bautätigkeiten ihrem Grunde nach in Regelungsgewahr bzw -zuständigkeit nehmen. Der Beschuldigte wäre daher jedenfalls verpflichtet gewesen, Nachforschungen darüber anzustellen, welcher konkret zu setzenden Handlungen und Genehmigungen es für vorliegende Bauführung bedurfte. Dies hat er erwiesener Maßen nicht getan. Auszugehen ist damit von bedingtem Vorsatzhandeln. Ein Täter handelt dann dolo eventuali, wenn er die Tatbildverwirklichung ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet. Er handelt auf dieses Risiko hin. Verschulden in derartigem Verständnis ist dem Beschuldigten aufgrund des konkreten festgestellten Sachverhaltes anzulasten. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts steht damit ohne Zweifel fest, dass der Beschuldigte die ihm angelastete Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht vorwerfbar begangen hat. Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist erheblich. Durch die Errichtung von Bauwerken ohne dafür erforderliche, auf gesetzlich definierten Prüfungsmaßstäben fußende Baubewilligung wird dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung bzw Unterlassung konsensloser Baulichkeiten bzw -tätigkeiten in massiver Weise zuwidergehandelt. Dies im gegenständlichen Fall unter spezieller Bedachtnahme auch auf das Ergebnis des bereits vorab geführten Bauverfahrens betreffend ein Carport, in dem bereits beachtliche Bedenken aus schutzwasserfachlicher Sicht (gelbe und rote Gefahrenzone Fluss, Hochwasserbedrohung, wasserwirtschaftliche Bedarfszone/Freihaltestreifen) erkannt wurden. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten zu werten. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Dem Beschuldigten ist – wie angeführt – zumindest bedingter Vorsatz vorzuwerfen. Ist das Ausmaß des Verschuldens zwar nur eines von mehreren Kriterien, stellt es jedoch der Rechtsprechung zufolge eine wesentliche Komponente für die Strafbemessung dar. In dem Falle, als zur Verwirklichung eines Deliktes an sich - wie dies auch gegenständlich zutrifft – bereits Fahrlässigkeit genügt, stellt das Vorliegen von Vorsatz einen Erschwerungsgrund dar. Dieser Vorsatz war gegenständlich als Erschwerungsgrund (von der belangten Behörde wurde dies nicht wahrgenommen) bei der Beurteilung anzusetzen. Weitere Erschwerungs- und Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Erschwerungs- und Milderungsgründe sind gegeneinander abzuwägen, dabei kommt es maßgeblich auf deren Gewichtung (in Bezug auf den Unrechts- und Schuldgehalt), und nicht auf die Anzahl der Erschwerungs- und Milderungsgründe an. Der vorliegende bedingte Vorsatz ist besonders zu gewichten. Infolge Nichtteilnahme des Beschuldigten an der vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol geführten Verhandlung liegen keine aktuellen Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten vor. Es konnte daher zulässiger Weise auf die Angaben des Beschuldigten in seiner Vernehmung vom 11.01.2017 vor der belangten Behörde zurückgegriffen werden. Mitgeteilt wurde ein monatliches Nettoeinkommen von ca. € 1.500,--, Haus- und Grundbesitz, ein PKW, Schulden von ca. 50,000,-- sowie Sorgepflichten für seine Ehefrau. In einer gesamtschauenden Betrachtung und Wertung des erheblichen Unrechtsgehalts der Tat, der besonders zu gewichtenden Verschuldensform des bedingten Vorsatzes (Erschwerungsgrund), des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit sowie der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist die Höhe der verhängten Strafe jedenfalls tat- und schuldangemessen. Dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass für Delikte der gegenständlichen Art eine gesetzliche Höchststrafe von € 36.300,-- vorgesehen ist und die verhängte Strafe damit weniger als 3 % des Strafrahmens beträgt. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Stunden bemisst sich unter Zugrundelegung der nach § 19 VStG maßgeblichen Kriterien.Die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Stunden bemisst sich unter Zugrundelegung der nach Paragraph 19, VStG maßgeblichen Kriterien. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol bestimmt sich

§ 52Vw

GVG.Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol bestimmt sich

Paragraph 52, VwGVG. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt IV zitierte Rechtsprechung wird verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt römisch vier zitierte Rechtsprechung wird verwiesen. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.39.0488.4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.