GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch die vorgeworfene Tat sowie die verletzte Rechtsvorschrift zu lauten haben wie folgt:1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch die vorgeworfene Tat sowie die verletzte Rechtsvorschrift zu lauten haben wie folgt: „Sie haben, wie am 05.12.2016 festgestellt wurde, auf Grundstück Nr **1 KG Z, nordwestlich des Wohngebäudes ohne Baubewilligung ein Carport in Holzbauweise für zwei PKW errichtet, obwohl dessen Errichtung einer Baubewilligung bedarf. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 57 Abs 1 lit a und Abs 3 iVm § 21 Abs 1 lit e Tiroler Bauordnung 2011“.Paragraph 57, Absatz eins, Litera a und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Litera e, Tiroler Bauordnung 2011“. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind EUR 160,00, zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind EUR 160,00, zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision bei Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: Mit Datum 22.01.2016 erging zu Zahl **** gegen den Beschwerdeführer AA als Beschuldigten ein Straferkenntnis folgenden Inhalts: „Straferkenntnis Sie haben, wie am 05.12.2016 festgestellt wurde, auf Grundstück Nr **1 KG Z, nordwestlich des Wohngebäudes ohne Baubewilligung ein Carport in Holzbauweise für zwei PKW errichtet, obwohl der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden einer Baubewilligung bedarf. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 57 Abs 1 lit a iVm § 21 Abs 1 lit a Tiroler Bauordnung 2011 (TBO)Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, Tiroler Bauordnung 2011 (TBO) Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
€ 800,-- 7 Stunden § 57 Abs. 1 lit. a TBO 2011Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 …. Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 80,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 15,00 angerechnet) € 00,00 als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 880,-- ….“ In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Beschwerde hielt der Beschuldigte vor, dass der Errichtung des gegenständlichen behelfsmäßigen Unterstandes ein Bauverfahren betreffend die Errichtung eines um vieles umfangreicheren, mit Fundamenten und teilweise komplett verplankten Wänden versehenen Carports vorausgegangen wäre. Mangels Bewilligung hätte dieses jedoch nicht realisiert werden können und wäre stattdessen der verfahrensgegenständliche behelfsmäßige Unterstand errichtet worden. Von der Behörde werde verkannt, dass es sich bei diesem behelfsmäßigen Unterstand keinesfalls um ein Gebäude im Sinne der Begriffsdefinition des § 2 Abs 2 TBO 2011 handle. Der Unterstand wäre – aus den beigelegten Lichtbildern erkennbar – auf allen Seiten offen und auf der linken Seite mit einer Plastikplane verhängt, lediglich mit Schrauben zusammengefügt und nicht weiter mit dem Erdboden verbunden, sondern nur auf aufgestapelte Seine aufgestellt. Es könne sich damit schon per definitionem niemals um ein Gebäude im gesetzlichen Sinne handeln, da der Unterstand zwar überdeckt, jedoch auf keiner Seite umschlossen sei. Folglich denkunmöglich könne der Beschuldigte gegen die Bestimmung des § 21 Abs 1 lit a TBO 2011 verstoßen haben, da diese Bestimmung nur von Bauführungen an Gebäuden spreche. Lediglich im Falle anderer Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol werde im Folgenden auch die Strafhöhe bekämpft. Dies wäre nicht schuld- und tatangemessen. Ausgehend vom Einkommen des Beschwerdeführers betrage die Strafe mehr als die Hälfte seines Monatseinkommens und wären die Schulden des Beschwerdeführers und seine Unterhaltspflicht für die Ehegattin nicht ausreichend berücksichtigt worden. Auch der von der belangten Behörde angegebene Unrechtsgehalt sei nicht ersichtlich, habe der Beschwerdeführer doch klar angegeben, dass er nicht das ursprüngliche, nicht bewilligte Bauvorhaben, welches um Vieles umfangreicher gewesen wäre, sondern nur einen behelfsmäßigen Unterstand errichtet habe. Dem Beschwerdeführer sei daher jedenfalls dahingehend zu folgen, dass ihm ein Verstoß gegen die Tiroler Bauordnung 2011 niemals bewusst gewesen wäre, sondern er gerade durch die Errichtung des behelfsmäßigen Unterstandes immer der Ansicht gewesen wäre, rechtskonform zu handeln. Damit sei auch nicht von einem bedingten Vorsatz des Beschwerdeführers auszugehen. Der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als Milderungsgrund sei zu wenig Gewicht beigemessen worden. Der Ausspruch einer Ermahnung oder die Verhängung einer deutlich geringeren Geldstrafe sei ausreichend, um den Beschwerdeführer vor der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu eine Ermahnung zu erteilen, in eventu die Herabsetzung der Geldstrafe auf ein geringeres schuld- und tatangemessenes Ausmaß. Der Beschuldigte schloss seiner Beschwerde zum Beweis die Baulichkeit darstellende Lichtbilder an.In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Beschwerde hielt der Beschuldigte vor, dass der Errichtung des gegenständlichen behelfsmäßigen Unterstandes ein Bauverfahren betreffend die Errichtung eines um vieles umfangreicheren, mit Fundamenten und teilweise komplett verplankten Wänden versehenen Carports vorausgegangen wäre. Mangels Bewilligung hätte dieses jedoch nicht realisiert werden können und wäre stattdessen der verfahrensgegenständliche behelfsmäßige Unterstand errichtet worden. Von der Behörde werde verkannt, dass es sich bei diesem behelfsmäßigen Unterstand keinesfalls um ein Gebäude im Sinne der Begriffsdefinition des Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011 handle. Der Unterstand wäre – aus den beigelegten Lichtbildern erkennbar – auf allen Seiten offen und auf der linken Seite mit einer Plastikplane verhängt, lediglich mit Schrauben zusammengefügt und nicht weiter mit dem Erdboden verbunden, sondern nur auf aufgestapelte Seine aufgestellt. Es könne sich damit schon per definitionem niemals um ein Gebäude im gesetzlichen Sinne handeln, da der Unterstand zwar überdeckt, jedoch auf keiner Seite umschlossen sei. Folglich denkunmöglich könne der Beschuldigte gegen die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 verstoßen haben, da diese Bestimmung nur von Bauführungen an Gebäuden spreche. Lediglich im Falle anderer Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol werde im Folgenden auch die Strafhöhe bekämpft. Dies wäre nicht schuld- und tatangemessen. Ausgehend vom Einkommen des Beschwerdeführers betrage die Strafe mehr als die Hälfte seines Monatseinkommens und wären die Schulden des Beschwerdeführers und seine Unterhaltspflicht für die Ehegattin nicht ausreichend berücksichtigt worden. Auch der von der belangten Behörde angegebene Unrechtsgehalt sei nicht ersichtlich, habe der Beschwerdeführer doch klar angegeben, dass er nicht das ursprüngliche, nicht bewilligte Bauvorhaben, welches um Vieles umfangreicher gewesen wäre, sondern nur einen behelfsmäßigen Unterstand errichtet habe. Dem Beschwerdeführer sei daher jedenfalls dahingehend zu folgen, dass ihm ein Verstoß gegen die Tiroler Bauordnung 2011 niemals bewusst gewesen wäre, sondern er gerade durch die Errichtung des behelfsmäßigen Unterstandes immer der Ansicht gewesen wäre, rechtskonform zu handeln. Damit sei auch nicht von einem bedingten Vorsatz des Beschwerdeführers auszugehen. Der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als Milderungsgrund sei zu wenig Gewicht beigemessen worden. Der Ausspruch einer Ermahnung oder die Verhängung einer deutlich geringeren Geldstrafe sei ausreichend, um den Beschwerdeführer vor der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu eine Ermahnung zu erteilen, in eventu die Herabsetzung der Geldstrafe auf ein geringeres schuld- und tatangemessenes Ausmaß. Der Beschuldigte schloss seiner Beschwerde zum Beweis die Baulichkeit darstellende Lichtbilder an. Sachverhaltsbezogen wird an dieser Stelle ergänzend ausgeführt, dass der Beschuldigte sein – in der Beschwerde erwähntes - bereits im Vorfeld eingebrachtes Bauansuchen betreffend die Errichtung eines Carports für vier PKW-Stellplätze aufgrund der Tatsache, dass dieses im Verfahren aus schutzwasserfachlicher Sicht negativ beurteilt wurden, zurückgezogen hat. Das Landesverwaltungsgericht Tirol holte zur Frage der Qualifikation der betroffenen Baulichkeit als Gebäude oder (bloße) bauliche Anlage sowie zur Beurteilung des Vorliegens einer Bewilligungs- oder aber einer Anzeigepflichtigkeit der verfahrensgegenständlichen Baulichkeit ein hochbautechnisches Amtssachverständigengutachten vom 14.03.2017, Zl. ****, ein, welches dem Beschuldigten mit der Ladung zur am 12.05.2017 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Kenntnis gebracht wurde. II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den behördlichen Strafakt. In der Beschwerdesache wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Tiroler Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt. III. Rechtsgrundlagen:römisch drei. Rechtsgrundlagen: Im vorgeworfenen Tatzeitraum galten folgende maßgebliche Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 94/2016:Im vorgeworfenen Tatzeitraum galten folgende maßgebliche Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung LGBl Nr 94/2016: „§ 2 Begriffsbestimmungen
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
G entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Bedarf es zum Erkennen des Unrechts der Tat der Kenntnis der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, ist dem Beschuldigten die Verbotsunkenntnis vorwerfbar, wenn er sich – trotz Veranlassung hiezu – über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Der Verwaltungsgerichtshof spricht davon, dass der Täter hinsichtlich einer solchen Erkundigungspflicht die „nach seinen Verhältnissen erforderliche Sorgfalt“ anzuwenden hat (vgl etwa VwSlg 7528 A/1969). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Der Verwaltungsgerichtshof bejaht eine solche Erkundigungspflicht praktisch durchgehend, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist, so zum Beispiel bei Ausübung einer Bauführung (VwGH 24.11.1987, 87/05/0126).Bedarf es zum Erkennen des Unrechts der Tat der Kenntnis der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, ist dem Beschuldigten die Verbotsunkenntnis vorwerfbar, wenn er sich – trotz Veranlassung hiezu – über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Der Verwaltungsgerichtshof spricht davon, dass der Täter hinsichtlich einer solchen Erkundigungspflicht die „nach seinen Verhältnissen erforderliche Sorgfalt“ anzuwenden hat vergleiche etwa VwSlg 7528 A/1969). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Der Verwaltungsgerichtshof bejaht eine solche Erkundigungspflicht praktisch durchgehend, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist, so zum Beispiel bei Ausübung einer Bauführung (VwGH 24.11.1987, 87/05/0126). Unterlässt der Beschuldigte bei gebotener Informationspflicht derartige Erkundigungen, so ist einschlägiger Verbotsirrtum – weil nicht erwiesenermaßen unverschuldet – jedenfalls vorwerfbar (zB VwGH 10.02.1999, 98/09/0298); er trägt diesfalls das Risiko des Rechtsirrtums (zB VwGH 30.11.1981, 81/170/0126). Die belangte Behörde wirft dem Beschuldigten zumindest bedingten Vorsatz vor. Diesem Schuldvorwurf schließt sich das Landesverwaltungsgericht Tirol aus folgenden Gründen an: Aufgrund der Aktenlage ist offenkundig, dass der Beschuldigte bereits im Vorfeld für die Errichtung eines Carports bei der belangten Behörde die Erteilung einer Baubewilligung beantragt hat. Im Rahmen der Abhandlung dieses Ansuchens wurden Abweisungsgründe evident, weshalb das Bauansuchen in der Folge vom Beschuldigten zurückgezogen wurde. Die Tatsache, dass bauliche Anlagen der gegenständlichen Art (Unterstände für Personenkraftfahrzeuge), um zulässiger Weise errichtet werden zu dürfen, grundsätzlich einer Baubewilligung bedürfen, war dem Beschuldigten damit offenkundig bekannt. Wenn der Beschuldigte nun zur Rechtfertigung vorhält, aufgrund der umfänglich und gestaltungsmäßig eingeschränkten Ausführung der Meinung gewesen zu sein, rechtskonform, dh ohne Notwendigkeit der Einholung einer Baubewilligung für dieses Vorhaben, vorzugehen, so ist diese Verantwortung für das erkennende Gericht aber nicht glaubhaft und schlüssig. Vielmehr musste ihm aufgrund des Vorgeschehens erkennbar bzw bekannt sein, dass Regeln existieren, die derartige Bautätigkeiten ihrem Grunde nach in Regelungsgewahr bzw -zuständigkeit nehmen. Der Beschuldigte wäre daher jedenfalls verpflichtet gewesen, Nachforschungen darüber anzustellen, welcher konkret zu setzenden Handlungen und Genehmigungen es für vorliegende Bauführung bedurfte. Dies hat er erwiesener Maßen nicht getan. Auszugehen ist damit von bedingtem Vorsatzhandeln. Ein Täter handelt dann dolo eventuali, wenn er die Tatbildverwirklichung ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet. Er handelt auf dieses Risiko hin. Verschulden in derartigem Verständnis ist dem Beschuldigten aufgrund des konkreten festgestellten Sachverhaltes anzulasten. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts steht damit ohne Zweifel fest, dass der Beschuldigte die ihm angelastete Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht vorwerfbar begangen hat. Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist erheblich. Durch die Errichtung von Bauwerken ohne dafür erforderliche, auf gesetzlich definierten Prüfungsmaßstäben fußende Baubewilligung wird dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung bzw Unterlassung konsensloser Baulichkeiten bzw -tätigkeiten in massiver Weise zuwidergehandelt. Dies im gegenständlichen Fall unter spezieller Bedachtnahme auch auf das Ergebnis des bereits vorab geführten Bauverfahrens betreffend ein Carport, in dem bereits beachtliche Bedenken aus schutzwasserfachlicher Sicht (gelbe und rote Gefahrenzone Fluss, Hochwasserbedrohung, wasserwirtschaftliche Bedarfszone/Freihaltestreifen) erkannt wurden. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten zu werten. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Dem Beschuldigten ist – wie angeführt – zumindest bedingter Vorsatz vorzuwerfen. Ist das Ausmaß des Verschuldens zwar nur eines von mehreren Kriterien, stellt es jedoch der Rechtsprechung zufolge eine wesentliche Komponente für die Strafbemessung dar. In dem Falle, als zur Verwirklichung eines Deliktes an sich - wie dies auch gegenständlich zutrifft – bereits Fahrlässigkeit genügt, stellt das Vorliegen von Vorsatz einen Erschwerungsgrund dar. Dieser Vorsatz war gegenständlich als Erschwerungsgrund (von der belangten Behörde wurde dies nicht wahrgenommen) bei der Beurteilung anzusetzen. Weitere Erschwerungs- und Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Erschwerungs- und Milderungsgründe sind gegeneinander abzuwägen, dabei kommt es maßgeblich auf deren Gewichtung (in Bezug auf den Unrechts- und Schuldgehalt), und nicht auf die Anzahl der Erschwerungs- und Milderungsgründe an. Der vorliegende bedingte Vorsatz ist besonders zu gewichten. Infolge Nichtteilnahme des Beschuldigten an der vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol geführten Verhandlung liegen keine aktuellen Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten vor. Es konnte daher zulässiger Weise auf die Angaben des Beschuldigten in seiner Vernehmung vom 11.01.2017 vor der belangten Behörde zurückgegriffen werden. Mitgeteilt wurde ein monatliches Nettoeinkommen von ca. € 1.500,--, Haus- und Grundbesitz, ein PKW, Schulden von ca. 50,000,-- sowie Sorgepflichten für seine Ehefrau. In einer gesamtschauenden Betrachtung und Wertung des erheblichen Unrechtsgehalts der Tat, der besonders zu gewichtenden Verschuldensform des bedingten Vorsatzes (Erschwerungsgrund), des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit sowie der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist die Höhe der verhängten Strafe jedenfalls tat- und schuldangemessen. Dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass für Delikte der gegenständlichen Art eine gesetzliche Höchststrafe von € 36.300,-- vorgesehen ist und die verhängte Strafe damit weniger als 3 % des Strafrahmens beträgt. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Stunden bemisst sich unter Zugrundelegung der nach § 19 VStG maßgeblichen Kriterien.Die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Stunden bemisst sich unter Zugrundelegung der nach Paragraph 19, VStG maßgeblichen Kriterien. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol bestimmt sich
GVG.Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol bestimmt sich
Paragraph 52, VwGVG. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt IV zitierte Rechtsprechung wird verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt römisch vier zitierte Rechtsprechung wird verwiesen. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.39.0488.4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.