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{'item': 'LVwG-2017/45/0779-7'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.07.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/45/0779-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Nicole Stemmer über die Beschwerde des Herrn Dr. AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse 1, Z, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. BB, Adresse 2, Z, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 27.02.2017, Zahl ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren: Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 27.02.2017, Zahl ****, wurde der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt I. gemäß § 65 Abs 4 SPG 1991 iVm § 77 Abs 2 und Abs 3 SPG idgF verpflichtet, sich einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 65 Abs 1 SPG zu unterziehen und an den dafür erforderlichen Handlungen mitzuwirken. Unter Spruchpunkt II. wurde er zu diesem Zwecke für den 24.03.2017, in der Zeit von 08:00 – 20:00 Uhr geladen. Anlass dafür war das gegen den Beschwerdeführer geführte strafprozessuale Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Verbrechens der schweren Körperverletzung, wobei sich die belangte Behörde im bekämpften Bescheid dabei insbesonders auf die Art oder Ausführung der Tat bzw die Persönlichkeit des Beschwerdeführer stützte.Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 27.02.2017, Zahl ****, wurde der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 65, Absatz 4, SPG 1991 in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 2 und Absatz 3, SPG idgF verpflichtet, sich einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, SPG zu unterziehen und an den dafür erforderlichen Handlungen mitzuwirken. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde er zu diesem Zwecke für den 24.03.2017, in der Zeit von 08:00 – 20:00 Uhr geladen. Anlass dafür war das gegen den Beschwerdeführer geführte strafprozessuale Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Verbrechens der schweren Körperverletzung, wobei sich die belangte Behörde im bekämpften Bescheid dabei insbesonders auf die Art oder Ausführung der Tat bzw die Persönlichkeit des Beschwerdeführer stützte. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin bestritt er im Wesentlichen den dem strafprozessualen Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt. Zudem bestritt er das Vorliegen der Voraussetzungen des § 65 Abs 1 SPG. Er beantragte die Behebung des angefochtenen Bescheides sowie die Abänderung dahingehend, dass sich der Beschwerdeführer keiner erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen und an den dafür erforderlichen Handlungen auch nicht mitzuwirken habe. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin bestritt er im Wesentlichen den dem strafprozessualen Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt. Zudem bestritt er das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 65, Absatz eins, SPG. Er beantragte die Behebung des angefochtenen Bescheides sowie die Abänderung dahingehend, dass sich der Beschwerdeführer keiner erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen und an den dafür erforderlichen Handlungen auch nicht mitzuwirken habe. Mit Urteil des Landesgerichtes Z vom 14.06.2017, ****, wurde der Beschwerdeführer im Zweifel von dem ihm vorgeworfenen Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB freigesprochen. Begründet wurde dies damit, dass „weder den Angeklagten noch dem Zeugen [Geschädigter] eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt“. Dieses Urteil ist mit 20.06.2017 in Rechtskraft erwachsen. Mit Urteil des Landesgerichtes Z vom 14.06.2017, ****, wurde der Beschwerdeführer im Zweifel von dem ihm vorgeworfenen Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB freigesprochen. Begründet wurde dies damit, dass „weder den Angeklagten noch dem Zeugen [Geschädigter] eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt“. Dieses Urteil ist mit 20.06.2017 in Rechtskraft erwachsen. II. Beweiswürdigung, mündliche Verhandlung:römisch zwei. Beweiswürdigung, mündliche Verhandlung: Dieser Sachverhalt ergibt sich in unzweifelhafter Weise aus dem vorliegenden verwaltungsbehördlichen Akt sowie dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol und ist im Übrigen nicht strittig. Dass der Beschwerdeführer vom Vorwurf der schweren Körperverletzung im Zweifel freigesprochen wurde, ergibt sich insbesonders aus dem im Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol einliegenden Urteil des Landesgerichtes Z vom 14.06.2017, ****. Dass das Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, ergibt sich aus der entsprechenden aktenkundigen Auskunft des zuständigen Gerichtes. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. III. In rechtlicher Hinsicht folgt:römisch drei. In rechtlicher Hinsicht folgt: Der verfahrensgegenständlich relevante § 65 Abs 1 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) lautet wie folgt: „Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich scheint.“Der verfahrensgegenständlich relevante Paragraph 65, Absatz eins, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) lautet wie folgt: „Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich scheint.“ Erste Voraussetzung für eine erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 65 Abs 1 SPG ist somit das Vorliegen eines Verdachtes, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben. Ein Verdacht ist dabei mehr als eine Vermutung. Er muss auf hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten beruhen, die die Annahme rechtfertigen, bestimmte Umstände seine wahrscheinlich. § 65 Abs 1 SPG umfasst auch den (noch) nicht ausreichend erhärteten Tatverdacht. Es ist nicht Voraussetzung, dass der Verdacht bereits in einer Anzeige zum Ausdruck gebracht wurde (vgl Thanner/Vogl (Hg), SPG2, § 65 Anm 4). Erste Voraussetzung für eine erkennungsdienstliche Behandlung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, SPG ist somit das Vorliegen eines Verdachtes, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben. Ein Verdacht ist dabei mehr als eine Vermutung. Er muss auf hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten beruhen, die die Annahme rechtfertigen, bestimmte Umstände seine wahrscheinlich. Paragraph 65, Absatz eins, SPG umfasst auch den (noch) nicht ausreichend erhärteten Tatverdacht. Es ist nicht Voraussetzung, dass der Verdacht bereits in einer Anzeige zum Ausdruck gebracht wurde vergleiche Thanner/Vogl (Hg), SPG2, Paragraph 65, Anmerkung 4). Im konkreten Fall wurden seitens der Kriminalpolizei Erhebungen hinsichtlich des Verdachtes des Verbrechens der schweren Körperverletzung getätigt; in der Folge hat die Staatsanwaltschaft Z gegen den Beschwerdeführer Strafantrag vom 12.05.2017, ****, wegen Verletzung des § 84 Abs 4 StBG erhoben. Der vom § 65 Abs 1 SPG vorausgesetzte „Verdacht einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten vorsätzlichen Handlung“ war somit nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes jedenfalls gegeben; dies galt auch noch im Zeitpunkt der Erlassung des verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheides. Im konkreten Fall wurden seitens der Kriminalpolizei Erhebungen hinsichtlich des Verdachtes des Verbrechens der schweren Körperverletzung getätigt; in der Folge hat die Staatsanwaltschaft Z gegen den Beschwerdeführer Strafantrag vom 12.05.2017, ****, wegen Verletzung des Paragraph 84, Absatz 4, StBG erhoben. Der vom Paragraph 65, Absatz eins, SPG vorausgesetzte „Verdacht einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten vorsätzlichen Handlung“ war somit nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes jedenfalls gegeben; dies galt auch noch im Zeitpunkt der Erlassung des verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheides. Allerdings wurde in der Zwischenzeit der Vorwurf der schweren Körperverletzung durch das zuständige Strafgericht entschieden und der Beschwerdeführer von diesem Vorwurf rechtskräftig freigesprochen. Das Verwaltungsgericht ist verpflichtet, die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage seiner Entscheidung zugrunde zu legen; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen (vgl VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; VwGH 29.01.2015, Ro 2014/07/0105; VwGH 30.03.2017, Ro 2015/03/0036 ua). Umgelegt auf das gegenständliche Verfahren hat das Landesverwaltungsgericht nunmehr zu prüfen, ob trotz des erfolgten Freispruches nach wie vor die Voraussetzung des „Verdachtes“ gemäß § 65 Abs 1 SPG vorliegt. Allerdings wurde in der Zwischenzeit der Vorwurf der schweren Körperverletzung durch das zuständige Strafgericht entschieden und der Beschwerdeführer von diesem Vorwurf rechtskräftig freigesprochen. Das Verwaltungsgericht ist verpflichtet, die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage seiner Entscheidung zugrunde zu legen; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen vergleiche VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; VwGH 29.01.2015, Ro 2014/07/0105; VwGH 30.03.2017, Ro 2015/03/0036 ua). Umgelegt auf das gegenständliche Verfahren hat das Landesverwaltungsgericht nunmehr zu prüfen, ob trotz des erfolgten Freispruches nach wie vor die Voraussetzung des „Verdachtes“ gemäß Paragraph 65, Absatz eins, SPG vorliegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang zur Frage der Löschung erkennungsdienstlicher Daten ausgeführt (vgl VwGH 02.10.2001, 2000/01/0233): „Grundsätzlich wird nur dann von einer Bestätigung des Verdachts der Begehung eines gefährlichen Angriffs auszugehen sein, wenn es auf Basis dieses Verdachts zu einer strafgerichtlichen Verurteilung des erkennungsdienstlich Behandelten gekommen ist. Wurde das Strafverfahren dagegen durch Einstellung oder Freispruch beendet, so kann von einer Bestätigung des Verdachts in der Regel nicht gesprochen werden. Das gilt uneingeschränkt dann, wenn der Einstellungserklärung (bzw. der ihr zugrunde liegenden Verfolgungsverzichtserklärung des Staatsanwaltes) oder dem Freispruch keine Hinweise darauf entnehmbar sind, dass für sie ausschließlich Aspekte maßgeblich waren, die ungeachtet des Vorliegens eines gefährlichen Angriffs iS des § 16 SPG einer strafgerichtlichen Verurteilung entgegen stehen. Fehlen derartige Anhaltspunkte und kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Einstellungserklärung (der Verfolgungsverzicht) oder der Freispruch deshalb erfolgten, weil der Nachweis einer "rechtswidrigen Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung" - die nach § 16 SPG maßgeblich wäre - nicht zu erbringen war, so kann es nicht Sache der Sicherheitsbehörde sein, ihrerseits in eine Prüfung der Tatfrage einzutreten und allenfalls weiter gehende Ermittlungen zu pflegen, um letztlich doch zu einer - wenn auch nur sicherheitspolizeilich relevanten - "Überführung" des Verdächtigen zu gelangen. Das ist schon aus verfassungsrechtlichen Überlegungen unzulässig, weil es im Ergebnis die Neuaufrollung und eigenständige Beurteilung der Schuldfrage nach bereits rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens bedeuten würde (siehe das zu § 2 Abs. 1 lit. b StEG ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  3. September 1994, G 24/94 ua., Slg. Nr. 13.879, und das die selbe Bestimmung betreffende Urteil des OGH vom
  4. Februar 1995, 15 OS 184, 185/94, EvBl. 1995/100, jeweils anknüpfend an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Fall Sekanina gegen die Republik Österreich vom
  5. August 1993, Nr. 21/1992/366/440, ÖJZ 1993, 816, MRK 46).“Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang zur Frage der Löschung erkennungsdienstlicher Daten ausgeführt vergleiche VwGH 02.10.2001, 2000/01/0233): „Grundsätzlich wird nur dann von einer Bestätigung des Verdachts der Begehung eines gefährlichen Angriffs auszugehen sein, wenn es auf Basis dieses Verdachts zu einer strafgerichtlichen Verurteilung des erkennungsdienstlich Behandelten gekommen ist. Wurde das Strafverfahren dagegen durch Einstellung oder Freispruch beendet, so kann von einer Bestätigung des Verdachts in der Regel nicht gesprochen werden. Das gilt uneingeschränkt dann, wenn der Einstellungserklärung (bzw. der ihr zugrunde liegenden Verfolgungsverzichtserklärung des Staatsanwaltes) oder dem Freispruch keine Hinweise darauf entnehmbar sind, dass für sie ausschließlich Aspekte maßgeblich waren, die ungeachtet des Vorliegens eines gefährlichen Angriffs iS des Paragraph 16, SPG einer strafgerichtlichen Verurteilung entgegen stehen. Fehlen derartige Anhaltspunkte und kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Einstellungserklärung (der Verfolgungsverzicht) oder der Freispruch deshalb erfolgten, weil der Nachweis einer "rechtswidrigen Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung" - die nach Paragraph 16, SPG maßgeblich wäre - nicht zu erbringen war, so kann es nicht Sache der Sicherheitsbehörde sein, ihrerseits in eine Prüfung der Tatfrage einzutreten und allenfalls weiter gehende Ermittlungen zu pflegen, um letztlich doch zu einer - wenn auch nur sicherheitspolizeilich relevanten - "Überführung" des Verdächtigen zu gelangen. Das ist schon aus verfassungsrechtlichen Überlegungen unzulässig, weil es im Ergebnis die Neuaufrollung und eigenständige Beurteilung der Schuldfrage nach bereits rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens bedeuten würde (siehe das zu Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  6. September 1994, G 24/94 ua., Slg. Nr. 13.879, und das die selbe Bestimmung betreffende Urteil des OGH vom
  7. Februar 1995, 15 OS 184, 185/94, EvBl. 1995/100, jeweils anknüpfend an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Fall Sekanina gegen die Republik Österreich vom
  8. August 1993, Nr. 21/1992/366/440, ÖJZ 1993, 816, MRK 46).“ Diese Judikatur zur Frage des Vorliegens eines Verdachtes ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes auch auf § 65 Abs 1 SPG übertragbar. Im gegenständlichen Fall erfolgte der Freispruch „im Zweifel“. Der erkennende Richter vermochte weder den Angeklagten noch dem Geschädigten als Zeugen eine höhere Glaubwürdigkeit zukommen zu lassen. Die dem Beschwerdeführer angelastete Tat konnte somit nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden. Anhaltspunkte dafür, dass für den Freispruch ausschließlich Aspekte maßgeblich waren, die ungeachtet des Vorliegens eines gefährlichen Angriffs iSd § 16 SPG einer strafgerichtlichen Verurteilung entgegenstehen, sind dem vorliegenden Strafurteil nicht zu entnehmen. Im Sinne der oben angeführten Judikatur führt daher auch der im gegenständlichen Fall erfolgte „Freispruch im Zweifel“ dazu, dass nicht mehr vom Vorliegen eines Verdachtes iSd § 65 Abs 1 SPG auszugehen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu – nicht zuletzt auch vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund – klargestellt, dass es „nicht Sache der Sicherheitsbehörde sein kann, ihrerseits in eine Prüfung der Tatfrage einzutreten und allenfalls weitergehende Ermittlungen zu pflegen“.Diese Judikatur zur Frage des Vorliegens eines Verdachtes ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes auch auf Paragraph 65, Absatz eins, SPG übertragbar. Im gegenständlichen Fall erfolgte der Freispruch „im Zweifel“. Der erkennende Richter vermochte weder den Angeklagten noch dem Geschädigten als Zeugen eine höhere Glaubwürdigkeit zukommen zu lassen. Die dem Beschwerdeführer angelastete Tat konnte somit nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden. Anhaltspunkte dafür, dass für den Freispruch ausschließlich Aspekte maßgeblich waren, die ungeachtet des Vorliegens eines gefährlichen Angriffs iSd Paragraph 16, SPG einer strafgerichtlichen Verurteilung entgegenstehen, sind dem vorliegenden Strafurteil nicht zu entnehmen. Im Sinne der oben angeführten Judikatur führt daher auch der im gegenständlichen Fall erfolgte „Freispruch im Zweifel“ dazu, dass nicht mehr vom Vorliegen eines Verdachtes iSd Paragraph 65, Absatz eins, SPG auszugehen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu – nicht zuletzt auch vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund – klargestellt, dass es „nicht Sache der Sicherheitsbehörde sein kann, ihrerseits in eine Prüfung der Tatfrage einzutreten und allenfalls weitergehende Ermittlungen zu pflegen“. In diesem Sinne war unter Berücksichtigung des in der Zwischenzeit erfolgten rechtskräftigen Freispruches davon auszugehen, dass der Verdacht iSd § 65 Abs 1 SPG, der Voraussetzung für die erkennungsdienstlichen Behandlung ist, nicht mehr vorliegt. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden.In diesem Sinne war unter Berücksichtigung des in der Zwischenzeit erfolgten rechtskräftigen Freispruches davon auszugehen, dass der Verdacht iSd Paragraph 65, Absatz eins, SPG, der Voraussetzung für die erkennungsdienstlichen Behandlung ist, nicht mehr vorliegt. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Nicole Stemmer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.45.0779.7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.