GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin einzubringen. Es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 23.03.2017, Zahl ****, wurden dem Beschwerdeführer zwei Übertretungen des Tiroler Landes-Polizeigesetzes zur Last gelegt. Dieser Bescheid wurde laut Rückschein durch Hinterlegung am 11.04.2017 mit Beginn der Abholfrist am 11.04.2017 zugestellt (Rückschein im Akt einliegend). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11.05.2017 Einspruch per Mail. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.05.2017, Zahl ****, wurde der Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.03.2017, Zahl ****, als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass er aufgrund eines großen Missverständnisses die Frist versäumt habe. Er habe die Auskunft erhalten, dass sobald er den RsA-Brief bei der Post abhole, ab diesem Zeitpunkt die Frist von zwei Wochen ablaufen würde. Dabei sei ihm auch mitgeteilt worden, dass die Wochenenden und Feiertage nicht mitgezählt werden würden. Den Bescheid, dass ein Brief hinterlegt worden sei, habe er am 11.05.2017 (Anmerkung: gemeint war wohl 11.04.2017) erhalten und er habe den Brief dann am 20.04.2017 bei der Post abgeholt. Die Stellungnahme bezüglich der Strafverfügung habe er am 11.05.2017 an die belangt Behörde per Mail geschickt. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage und ist im Übrigen nicht strittig. Insbesonders steht die Zustellung der Strafverfügung durch Hinterlegung mit 11.04.2017 außer Streit; diese ergibt sich zum einen aus dem im Akt befindlichen Rückschein, zum anderen aus den damit übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass er „den Bescheid, dass ein Brief hinterlegt worden ist“ am 11.05.2017 erhielt. Der in diesem Zusammenhang offenkundige Tippfehler – gemeint war 11.04.2017 – schadet nicht; der Beschwerdeführer führt selbst aus, den Brief dann am 20.04.2017 bei der Post abgeholt zu haben, was bei einer Hinterlegungsbenachrichtigung vom 11.05.2017 rein zeitlich nicht möglich gewesen wäre. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Abhaltung einer öffentlichen Verhandlung konnte
GVG abgesehen werden. Für das Landesverwaltungsgericht steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest und wurde dieser auch von keiner Partei bestritten. Auch wurde von keiner Partei ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt; dies auch nicht vor dem Hintergrund der Tatsache, dass in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides darauf hingewiesen wurde, dass in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragt werden kann.Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Abhaltung einer öffentlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, VwGVG abgesehen werden. Für das Landesverwaltungsgericht steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest und wurde dieser auch von keiner Partei bestritten. Auch wurde von keiner Partei ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt; dies auch nicht vor dem Hintergrund der Tatsache, dass in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides darauf hingewiesen wurde, dass in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragt werden kann. II. In rechtlicher Hinsicht folgt:römisch zwei. In rechtlicher Hinsicht folgt:
G) kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. Wird der Einspruch rechtzeitig eingebracht, dann ist
G das ordentliche Verfahren einzuleiten. Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung
G zu vollstrecken.
Paragraph 49, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. Wird der Einspruch rechtzeitig eingebracht, dann ist
Paragraph 49, Absatz 2, VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten. Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung
Paragraph 49, Absatz 3, VStG zu vollstrecken. Hinsichtlich der Zustellung ist im konkreten Fall auszuführen: Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 Zustellgesetz regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument
Abs 1 Zustellgesetz im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Hinsichtlich der Zustellung ist im konkreten Fall auszuführen: Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, Zustellgesetz regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument
Paragraph 17, Absatz eins, Zustellgesetz im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
Abs 3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 Zustellgesetz wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, Zustellgesetz wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Die Strafverfügung vom 23.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer mit Zustellnachweis (RsA) zugestellt. Am Zustellschein ist dabei ausgewiesen, dass der Zustellversuch am 11.04.2017 erfolgt ist, und der erste Tag der Abholfrist ebenfalls mit dem 11.04.2017 festgesetzt wurde. Die hinterlegte Strafverfügung war
oben stehender Ausführungen somit mit Dienstag, dem 11.04.2017 zugestellt, mit diesem Zeitpunkt wurde die – auch in der Strafverfügung angeführte – zweiwöchige Einspruchsfrist in Gang gesetzt.
Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Im vorliegenden Fall hat die Frist demgemäß am Dienstag, den 11.04.2017 begonnen und am Dienstag, den 25.04.2017 geendet. Der Einspruch wurde allerdings erst am 11.05.2017 per Mail eingebracht und war somit verspätet.
Paragraph 32, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Im vorliegenden Fall hat die Frist demgemäß am Dienstag, den 11.04.2017 begonnen und am Dienstag, den 25.04.2017 geendet. Der Einspruch wurde allerdings erst am 11.05.2017 per Mail eingebracht und war somit verspätet. Aus dem Akt ergeben sich keinerlei Hinweise, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung nicht an der Abgabestelle anwesend war. Im Gegenteil: Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde selbst aus, dass er die Hinterlegungsanzeige am 11.04.2017 erhalten hat. Für die Zurückweisung des Einspruches als verspätet ist allein die Versäumung der Einspruchsfrist maßgeblich. Ob ein Verschulden der Partei an der Verspätung vorliegt, wäre erst bei der Entscheidung über einen Weidereinsetzungsantrag von Belang (vgl VwGH 28.04.1993, 93/02/0051 mwN). Dass die zweiwöchige Einspruchsfrist versäumt wurde, steht gegenständlich unstrittig fest. Auf die Gründe für die Verspätung kommt es bei der verfahrensgegenständlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides aber nicht an (VwGH 28.04.1993, 93/02/0051).Für die Zurückweisung des Einspruches als verspätet ist allein die Versäumung der Einspruchsfrist maßgeblich. Ob ein Verschulden der Partei an der Verspätung vorliegt, wäre erst bei der Entscheidung über einen Weidereinsetzungsantrag von Belang vergleiche VwGH 28.04.1993, 93/02/0051 mwN). Dass die zweiwöchige Einspruchsfrist versäumt wurde, steht gegenständlich unstrittig fest. Auf die Gründe für die Verspätung kommt es bei der verfahrensgegenständlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides aber nicht an (VwGH 28.04.1993, 93/02/0051). Anzumerken ist noch, dass selbst unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers der Einspruch verspätet wäre: Der Beschwerdeführer führt aus, dass er die Strafverfügung am 20.04.2017 (Donnerstag) von der Post abgeholt habe – demnach hätte die Frist am Donnerstag, den 04.05.2017 geendet; und selbst unter Berücksichtigung der fraglichen Angaben des Beschwerdeführers, „die Wochenenden und Feiertage“ würden nicht dazugezählt, wäre der Einspruch (unter Außerachtlassung der Samstage und Sonntage sowie des Feiertages am 01.05.2017) immer noch verspätet, da die Frist diesfalls am 10.05.2017 geendet hätte. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen ist eine Revision durch den Beschwerdeführer
GG schon deshalb ausgeschlossen, da 1.) in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2.) im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein (vgl. den hg. Beschluss vom 10. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/02/0093, mwN; VwGH 01.12.2015, Ra 2015/02/0224).Im Übrigen ist eine Revision durch den Beschwerdeführer
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da 1.) in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2.) im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein vergleiche , den hg. Beschluss vom 10. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/02/0093, mwN; VwGH 01.12.2015, Ra 2015/02/0224). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Nicole Stemmer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.45.1525.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.