Obsah (7)
§ 52§ 25a§ 9§ 98§ 90§ 64Artikel 4RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.07.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/46/0827-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin
§ 52Abs 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 20,00 zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 20,00 zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrenslauf: römisch eins. Verfahrenslauf: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.03.2016, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Herr AA; geb. XX.XX.XXXX, hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC GmbH mit Sitz in **** X, Adresse 2, und somit als
§ 9(1) VSt
G 1991 idgF zur Vertretung nach außen berufene Person zu verantworten, dass – wie anlässlich einer am 8.07.2014 um 12:26 Uhr im Betrieb „CC GmbH in **** W 1“ durch ein Organ der Lebensmittelaufsicht für den Bezirk Y durchgeführten Lebensmittelkontrolle und anschließender Untersuchung der Probe durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmittelsicherheit Wien, festgestellt wurde, bei der vorliegenden Probe mit der Bezeichnung „DD“ (gezogen am 8.07.2014 um 12:26 Uhr, zu verbrauchen bis 16.07.2014, 803,5/809,8 g) folgender Verstoß nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl. Nr. 13/2006, idgF vorlag:„Herr AA; geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC GmbH mit Sitz in **** römisch zehn, Adresse 2, und somit als
Paragraph 9,
(1)VStG 1991 idgF zur Vertretung nach außen berufene Person zu verantworten, dass – wie anlässlich einer am 8.07.2014 um 12:26 Uhr im Betrieb „CC GmbH in **** W 1“ durch ein Organ der Lebensmittelaufsicht für den Bezirk Y durchgeführten Lebensmittelkontrolle und anschließender Untersuchung der Probe durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmittelsicherheit Wien, festgestellt wurde, bei der vorliegenden Probe mit der Bezeichnung „DD“ (gezogen am 8.07.2014 um 12:26 Uhr, zu verbrauchen bis 16.07.2014, 803,5/809,8 g) folgender Verstoß nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 2006,, idgF vorlag: Die ggstl. Probe mit der Bezeichnung „DD“ enthält laut Zutatenliste unter anderem folgenden Zusatzstoff: Verdickungsmittel: E415.
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe veröffentlicht in der Verordnung (EU) Nr. 601/2014 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Liste des Lebensmittelzusatzstoffe der Europäischen Union, ist das vorliegende Produkt der Kategorie- Nummer 08.2 „ Fleischzubereitungen
der Verordnung (EG) Nr. 853/2004“ zuzuordnen. Für diese Kategorie ist
Anhang II, Teil E, die Verwendung des oben genannten Zusatzstoffes in der vorliegenden Ware nicht vorgesehen.
Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1333 aus 2008, über Lebensmittelzusatzstoffe veröffentlicht in der Verordnung (EU) Nr. 601 aus 2014, zur Änderung des Anhangs römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1333 aus 2008, des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Liste des Lebensmittelzusatzstoffe der Europäischen Union, ist das vorliegende Produkt der Kategorie- Nummer 08.2 „ Fleischzubereitungen
der Verordnung (EG) Nr. 853/2004“ zuzuordnen. Für diese Kategorie ist
Anhang römisch zwei, Teil E, die Verwendung des oben genannten Zusatzstoffes in der vorliegenden Ware nicht vorgesehen. Die Probe widerspricht somit den Bestimmungen des Artikel 5 (Verbot von nicht mit dieser Verordnung in Einklang stehenden Lebensmittelzusatzstoffen und/oder Lebensmitteln) der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe idgF.Die Probe widerspricht somit den Bestimmungen des Artikel 5 (Verbot von nicht mit dieser Verordnung in Einklang stehenden Lebensmittelzusatzstoffen und/oder Lebensmitteln) der Verordnung (EG) Nr. 1333 aus 2008, über Lebensmittelzusatzstoffe idgF. Die oben genannte Probe wurde daher am 08.07.2014 um 12:26 Uhr in der Kühlvitrine des Verkaufsraumes des Betriebs „CC GmbH in **** W 1“ zum Verkauf bereitgehalten und entgegen der Bestimmung des Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe idgF mit dem Zusatzstoff „Verdickungsmittel E415“ in Verkehr gebracht.Die oben genannte Probe wurde daher am 08.07.2014 um 12:26 Uhr in der Kühlvitrine des Verkaufsraumes des Betriebs „CC GmbH in **** W 1“ zum Verkauf bereitgehalten und entgegen der Bestimmung des Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1333 aus 2008, über Lebensmittelzusatzstoffe idgF mit dem Zusatzstoff „Verdickungsmittel E415“ in Verkehr gebracht. Aufgrund des LMG 1975 erlassene Verordnungen gelten
§ 98(1) Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl.
I Nr. 13/2006, als aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassen.Aufgrund des LMG 1975 erlassene Verordnungen gelten
Paragraph 98,
(1)Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, als aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassen. Der Beschuldigte hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe iVm § 4
(1)iVm § 90
(3)Z 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006 idgF, begangen. Der Beschuldigte hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Artikel 5, der Verordnung (EG) Nr. 1333 aus 2008, über Lebensmittelzusatzstoffe in Verbindung mit Paragraph 4,
(1)in Verbindung mit Paragraph 90,
(3)Ziffer eins, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, idgF, begangen. Über den Beschuldigten wird
§ 90(3) Z 1 LMSVG idg
F eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 100,-- verhängt. Über den Beschuldigten wird
Paragraph 90,
(3)Ziffer eins, LMSVG idgF eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 100,-- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Stunden. Die Bestrafte hat
§ 64(2) VSt
G als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,--, das sind € 10,-- zu bezahlen. Die Bestrafte hat
Paragraph 64,
(2)VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,--, das sind € 10,-- zu bezahlen.
§ 64(3) Verwaltungsstrafgesetz i
Vm § 71
(3)Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz hat der Beschuldigte außerdem die in diesem Strafverfahren entstandenen Barauslagen in der Höhe von € 82,16 für Untersuchungskosten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zu ersetzen.
Paragraph 64,
(3)Verwaltungsstrafgesetz in Verbindung mit Paragraph 71,
(3)Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz hat der Beschuldigte außerdem die in diesem Strafverfahren entstandenen Barauslagen in der Höhe von € 82,16 für Untersuchungskosten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zu ersetzen. Hinweis: Für das angefertigte Aktendoppel (übermittelt am 18.09.2014 mit der Aufforderung zu ****) sind für 12 Kopien noch € 2,40 (à € 0,20) zu begleichen. Es ergibt sich sohin ein Gesamtbetrag von € 194,56.“ Gegen dieses Straferkenntnis brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte fristgerecht Beschwerde ein und führte darin im Wesentlichen aus, dass eine rechtskonform hergestellte Marinade auf das Fleisch aufgebracht werden dürfe und durch diesen Vorgang (Migrationsprinzip) das Lebensmittel nicht ungesetzmäßig werde bzw dadurch nicht gegen gemeinschaftsrechtliche Normen verstoßen werde. Es werde ein Privatgutachten in Auftrag gegeben werden. In der Beschwerde wurden diverse Unterlagen vorgelegt. Die rechtliche Beurteilung der AGES sei verfehlt und darüber hinaus die AGES für eine rechtliche Beurteilung nicht zuständig. Weiters folgten Ausführungen zum mangelnden Verschulden des Beschwerdeführers. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 09.08.2016 langte eine ergänzende Stellungnahme seitens des Beschwerdeführers ein und wurde ein Gutachten über Zusatzstoffe in Fleischzubereitungen von EE, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Fleisch und Fleischwaren und Chemie der Lebensmittel tierischer Herkunft beim Handelsgericht Wien vom 14.07.2016 vorgelegt. Zusammengefasst wurde darin festgehalten, dass das Verdickungsmittel quantum satis zugesetzt worden sei, es sich beim gegenständlichen Produkt um ein zusammengesetztes Lebensmittel handle, wodurch der Migrationsgrundsatz gem Art 18 Pkt. 1 lit a der VO (EG) 1333/2008 anzuwenden sei, ein Anhaften der Marinade am Fleisch nicht als technologische Wirkung anzusehen sei und im verzehrsfertigen Lebensmittel – einem wärmebehandelten Fleischerzeugnis – diese Stoffe zugelassen seien. Mit Schreiben vom 09.08.2016 langte eine ergänzende Stellungnahme seitens des Beschwerdeführers ein und wurde ein Gutachten über Zusatzstoffe in Fleischzubereitungen von EE, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Fleisch und Fleischwaren und Chemie der Lebensmittel tierischer Herkunft beim Handelsgericht Wien vom 14.07.2016 vorgelegt. Zusammengefasst wurde darin festgehalten, dass das Verdickungsmittel quantum satis zugesetzt worden sei, es sich beim gegenständlichen Produkt um ein zusammengesetztes Lebensmittel handle, wodurch der Migrationsgrundsatz gem Artikel 18, Pkt. 1 Litera a, der VO (EG) 1333 aus 2008, anzuwenden sei, ein Anhaften der Marinade am Fleisch nicht als technologische Wirkung anzusehen sei und im verzehrsfertigen Lebensmittel – einem wärmebehandelten Fleischerzeugnis – diese Stoffe zugelassen seien. Am 19.04.2017 wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, die seitens der Parteien des Verfahrens unbesucht blieb. II. Sachverhalt: römisch zwei. Sachverhalt: Die beanstandete Probe wurde am 16.07.2014 in **** W 1, anlässlich einer durchgeführten Lebensmittelkontrolle gezogen. Das Lebensmittel „DD“ wurde dort in einer Kühlvitrine zum Verkauf angeboten. Es handelt sich dabei um eine Filiale des Unternehmens CC GmbH mit Sitz in **** X, Adresse
- Die beanstandete Probe wurde am 16.07.2014 in **** W 1, anlässlich einer durchgeführten Lebensmittelkontrolle gezogen. Das Lebensmittel „DD“ wurde dort in einer Kühlvitrine zum Verkauf angeboten. Es handelt sich dabei um eine Filiale des Unternehmens CC GmbH mit Sitz in **** römisch zehn, Adresse
- Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma CC GmbH mit Sitz in **** X. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma CC GmbH mit Sitz in **** römisch zehn. Im Hinblick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Tathandlung an sich nicht bestreitet, sondern lediglich Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung und zum Verschulden erfolgten, nimmt das Landesverwaltungsgericht Tirol im Wesentlichen den bereits von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt als erwiesen an. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC GmbH mit Sitz in **** X, Adresse 1, hat der Beschwerdeführer zu verantworten, dass am 8.07.2014 um 12:26 Uhr im Betrieb „CC GmbH in **** W 1“ das Produkt mit der Bezeichnung „DD“ (gezogen am 8.07.2014 um 12:26 Uhr, zu verbrauchen bis 16.07.2014, 803,5/809,8 g) laut Zutatenliste unter anderem folgenden Zusatzstoff, nämlich das Verdickungsmittel E415, enthielt.Als handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC GmbH mit Sitz in **** römisch zehn, Adresse 1, hat der Beschwerdeführer zu verantworten, dass am 8.07.2014 um 12:26 Uhr im Betrieb „CC GmbH in **** W 1“ das Produkt mit der Bezeichnung „DD“ (gezogen am 8.07.2014 um 12:26 Uhr, zu verbrauchen bis 16.07.2014, 803,5/809,8 g) laut Zutatenliste unter anderem folgenden Zusatzstoff, nämlich das Verdickungsmittel E415, enthielt. III. Beweiswürdigung: römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in das Gutachten der AGES vom 7.08.2014 und vom 7.07.2015, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol, dabei insbesondere in das seitens des Beschwerdeführers vorgelegte Gutachten über Zusatzstoffe in Fleischzubereitungen von EE, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Fleisch und Fleischwaren und Chemie der Lebensmittel tierischer Herkunft beim Handelsgericht Wien vom 14.07.
- IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Um beurteilen zu können, ob der gegenständliche Lebensmittelzusatzstoff (Verdickungsmittel E415) in der Marinade des gegenständlichen Produktes „DD“ enthalten sein durfte oder nicht, war zunächst zu prüfen, ob es sich beim Produkt um ein Fleischerzeugnis oder um eine Fleischzubereitung iSd Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 handelt, und ob der Migrationsgrundsatz nach Artikel 18 Abs 1 lit a) der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zur Anwendung gelangt. Nach Anhang II Nach Artikel 18 Abs 1 lit a) der VO (EG) 1333/2008 darf ein Lebensmittelzusatzstoff in einem zusammengesetzten Lebensmittel, das nicht in Anhang II aufgeführt ist, enthalten sein, falls der Zusatzstoff in einer der Zutaten des zusammengesetzten Lebensmittels zugelassen ist. Um beurteilen zu können, ob der gegenständliche Lebensmittelzusatzstoff (Verdickungsmittel E415) in der Marinade des gegenständlichen Produktes „DD“ enthalten sein durfte oder nicht, war zunächst zu prüfen, ob es sich beim Produkt um ein Fleischerzeugnis oder um eine Fleischzubereitung iSd Verordnung (EG) Nr. 1333 aus 2008, handelt, und ob der Migrationsgrundsatz nach Artikel 18 Absatz eins, Litera a,) der Verordnung (EG) Nr. 1333 aus 2008, zur Anwendung gelangt. Nach Anhang römisch zwei Nach Artikel 18 Absatz eins, Litera a,) der VO (EG) 1333 aus 2008, darf ein Lebensmittelzusatzstoff in einem zusammengesetzten Lebensmittel, das nicht in Anhang römisch zwei aufgeführt ist, enthalten sein, falls der Zusatzstoff in einer der Zutaten des zusammengesetzten Lebensmittels zugelassen ist. Mit der am 5.06.2014 im Amtsblatt der EU kundgemachten Verordnung (EU) Nr. 601/2014 der Kommission vom
- Juni 2014, die
ihrem Art 2 zwanzig Tage nach der Kundmachung in Kraft getreten ist (demnach kurz vor dem gegenständlichen Tatzeitpunkt), wurde Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 hinsichtlich der Lebensmittelkategorien (Teil D) von 08 „Fleisch“ und der Verwendung bestimmter Lebensmittelzusatzstoffe in Fleischzubereitungen geändert. Im Wesentlichen wurde mit dieser Verordnung die im Verhältnis zu Fleischzubereitungen begrifflich zu Überschneidungen führende Kategorisierung „nicht verarbeitetes Fleisch“ (samt Unterkategorien) und „verarbeitetes Fleisch“ aufgegeben und eine klarstellende, der Trennschärfe dienende Harmonisierung durch alleinige Verwendung der Begriffe und Definitionen in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für „frisches Fleisch“, „Fleischzubereitungen“ und „Fleischerzeugnisse“ vorgenommen.Mit der am 5.06.2014 im Amtsblatt der EU kundgemachten Verordnung (EU) Nr. 601 aus 2014, der Kommission vom 4. Juni 2014, die
ihrem Artikel 2, zwanzig Tage nach der Kundmachung in Kraft getreten ist (demnach kurz vor dem gegenständlichen Tatzeitpunkt), wurde Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1333 aus 2008, hinsichtlich der Lebensmittelkategorien (Teil D) von 08 „Fleisch“ und der Verwendung bestimmter Lebensmittelzusatzstoffe in Fleischzubereitungen geändert. Im Wesentlichen wurde mit dieser Verordnung die im Verhältnis zu Fleischzubereitungen begrifflich zu Überschneidungen führende Kategorisierung „nicht verarbeitetes Fleisch“ (samt Unterkategorien) und „verarbeitetes Fleisch“ aufgegeben und eine klarstellende, der Trennschärfe dienende Harmonisierung durch alleinige Verwendung der Begriffe und Definitionen in der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, für „frisches Fleisch“, „Fleischzubereitungen“ und „Fleischerzeugnisse“ vorgenommen. Fleisch wird nunmehr kategorisiert in frisches Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse mit den Untergruppen „Nicht wärmebehandelte Fleischerzeugnisse", „Wärmebehandelte Fleischerzeugnisse", „Därme und sonstige Produkte für die Umhüllung von Fleisch", „Auf traditionelle Weise gepökelte Fleischerzeugnisse,…“, „Traditionelle nassgepökelte Erzeugnisse …" sowie „Sonstige auf traditionelle Weise gepökelte Erzeugnisse …". Bei einer "Fleischzubereitung" nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, Anhang I Nr 1.
- handelt es sich um frisches (auch zerkleinertes) Fleisch, dem Lebensmittel, Würzstoffe oder Zusatzstoffe zugegeben wurden oder das einem Bearbeitungsverfahren unterzogen wurde, das nicht ausreicht, die innere Muskelfaserstruktur des Fleisches zu verändern und so die Merkmale frischen Fleisches zu beseitigen. Bei einer "Fleischzubereitung" nach der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004,, Anhang römisch eins Nr 1.
- handelt es sich um frisches (auch zerkleinertes) Fleisch, dem Lebensmittel, Würzstoffe oder Zusatzstoffe zugegeben wurden oder das einem Bearbeitungsverfahren unterzogen wurde, das nicht ausreicht, die innere Muskelfaserstruktur des Fleisches zu verändern und so die Merkmale frischen Fleisches zu beseitigen. In Ergänzung dazu sind „Fleischerzeugnisse“ (vgl Anhang I Nr. 7.
- der EG-VO Nr 853/2004 ) „verarbeitete Erzeugnisse, die aus der Verarbeitung von Fleisch oder der Weiterverarbeitung solcher verarbeiteten Erzeugnisse so gewonnen werden, dass bei einem Schnitt durch den Kern die Schnittfläche die Feststellung erlaubt, dass die Merkmale von frischem Fleisch nicht mehr vorhanden sind“. In Ergänzung dazu sind „Fleischerzeugnisse“ vergleiche Anhang römisch eins Nr. 7.
- der EG-VO Nr 853 aus 2004, ) „verarbeitete Erzeugnisse, die aus der Verarbeitung von Fleisch oder der Weiterverarbeitung solcher verarbeiteten Erzeugnisse so gewonnen werden, dass bei einem Schnitt durch den Kern die Schnittfläche die Feststellung erlaubt, dass die Merkmale von frischem Fleisch nicht mehr vorhanden sind“. Im Rahmen des vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachtens wird auf eine Diskrepanz zwischen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 hingewiesen und darüber hinaus angeführt, dass bei Lebensmitteln tierischer Herkunft in der Verordnung (EG) 853/2004 Anhang I aus rein hygienischen Gründen eine Differenzierung vorgenommen wird. Dazu ist festzuhalten, dass auch die Verordnung (EG) Nr. 853/200 spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs zum Inhalt hat. Im Rahmen des vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachtens wird auf eine Diskrepanz zwischen der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, und der Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004, hingewiesen und darüber hinaus angeführt, dass bei Lebensmitteln tierischer Herkunft in der Verordnung (EG) 853 aus 2004, Anhang römisch eins aus rein hygienischen Gründen eine Differenzierung vorgenommen wird. Dazu ist festzuhalten, dass auch die Verordnung (EG) Nr. 853/200 spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs zum Inhalt hat. Das entscheidende Abgrenzungskriterium zwischen den Begriffen Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die als Lebensmittelkategorien nach der aktuellen Rechtslage der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 idFd Verordnung (EU) Nr. 601/2014 gelten, besteht in der fachlich zu klärenden Antwort auf die Frage, ob durch eine „erfolgsqualifizierte“ – dh über die Grundbedingung der wesentlichen Änderung des ursprünglichen Erzeugnisses im Verarbeitungsbegriff nach Art 2 Abs 1 lit m) der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 hinausgehende – Verarbeitung die innere Muskelfaserstruktur des Fleisches so verändert wurde, dass die Merkmale frischen Fleisches nicht mehr vorhanden sind, oder ob dieser Zustand noch nicht eingetreten ist.Das entscheidende Abgrenzungskriterium zwischen den Begriffen Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die als Lebensmittelkategorien nach der aktuellen Rechtslage der Verordnung (EG) Nr. 1333 aus 2008, idFd Verordnung (EU) Nr. 601 aus 2014, gelten, besteht in der fachlich zu klärenden Antwort auf die Frage, ob durch eine „erfolgsqualifizierte“ – dh über die Grundbedingung der wesentlichen Änderung des ursprünglichen Erzeugnisses im Verarbeitungsbegriff nach Artikel 2, Absatz eins, Litera m,) der Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004, hinausgehende – Verarbeitung die innere Muskelfaserstruktur des Fleisches so verändert wurde, dass die Merkmale frischen Fleisches nicht mehr vorhanden sind, oder ob dieser Zustand noch nicht eingetreten ist. Der Begriff „Verarbeitung“ nach Art 2 Abs 1 lit m) der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 stellt zwar auf eine wesentliche Änderung des ursprünglichen Erzeugnisses durch ein (auch kombiniertes) Verfahren wie Erhitzen, Räuchern, Pökeln, Reifen, Trocknen, Marinieren, Extrahieren, Extrudieren ab. Dieses Verarbeitungsverfahren kann, muss aber nicht zur Folge haben, dass die innere Muskelfaserstruktur des Fleisches so verändert wird, dass die Merkmale frischen Fleisches beseitigt werden. Für den Begriff „Verarbeitung“ genügt schlicht eine wesentliche Änderung des frischen Fleisches. Es liegt dann bereits eine verarbeitete Fleischzubereitung bzw ein „Verarbeitungserzeugnis“ iSd Art 2 Abs 1 lit o) der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, aber noch kein Fleischerzeugnis vor (vgl Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vom 27.10.2016, Zl LVwG-000118/2/Wei). Der Begriff „Verarbeitung“ nach Artikel 2, Absatz eins, Litera m,) der Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004, stellt zwar auf eine wesentliche Änderung des ursprünglichen Erzeugnisses durch ein (auch kombiniertes) Verfahren wie Erhitzen, Räuchern, Pökeln, Reifen, Trocknen, Marinieren, Extrahieren, Extrudieren ab. Dieses Verarbeitungsverfahren kann, muss aber nicht zur Folge haben, dass die innere Muskelfaserstruktur des Fleisches so verändert wird, dass die Merkmale frischen Fleisches beseitigt werden. Für den Begriff „Verarbeitung“ genügt schlicht eine wesentliche Änderung des frischen Fleisches. Es liegt dann bereits eine verarbeitete Fleischzubereitung bzw ein „Verarbeitungserzeugnis“ iSd Artikel 2, Absatz eins, Litera o,) der Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004,, aber noch kein Fleischerzeugnis vor vergleiche Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vom 27.10.2016, Zl LVwG-000118/2/Wei). Das vorliegende Produkt „DD“ ist daher nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol als ein Produkt der Kategorie-Nummer 08.2 „Fleischzubereitungen
der Verordnung (EG) Nr. 853/2004“ anzusehen, da Fleisch zwar durch die Marinade verarbeitet wird (Marinieren - entlehnt aus dem Französischen „mariner“, in Salzwasser einlegen - ist ursprünglich das Einlegen von Speisen in Salzlake zur Haltbarmachung, heute versteht man darunter meist das Einlegen von rohem Fleisch in eine würzende, zumeist saure – jedoch nicht salzhaltige – Flüssigkeit, die Marinade. Durch das Einlegen dringen Gewürze und Säure tief in die Speise ein und machen sie aromatischer und zarter), es sich aber noch nicht um ein Fleischerzeugnis handelt, da die Merkmale von frischem Fleisch noch vorhanden sind.
Anhang II Teil E Nr. 08.2 der Verordnung (EG) ist das Verdickungsmittel E415 (Xanthan) bei Fleischzubereitungen
der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 quantum satis ausnahmsweise nur zulässig bei Zubereitungen, in die Zutaten eingespritzt wurden; Fleischzubereitungen aus Fleischteilen, die unterschiedlich bearbeitet (zerkleinert, in Scheiben geschnitten oder verarbeitet) wurden und miteinander kombiniert sind. Ausgenommen bifteki, soutzoukaki, kebap, gyros und souvlaki. Um ein solches Produkt handelt es sich hier nicht, weder wurden die Zutaten eingespritzt noch wurden die Fleischteile zerkleinert, in Scheiben geschnitten oder verarbeitet und miteinander kombiniert.Das vorliegende Produkt „DD“ ist daher nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol als ein Produkt der Kategorie-Nummer 08.2 „Fleischzubereitungen
der Verordnung (EG) Nr. 853/2004“ anzusehen, da Fleisch zwar durch die Marinade verarbeitet wird (Marinieren - entlehnt aus dem Französischen „mariner“, in Salzwasser einlegen - ist ursprünglich das Einlegen von Speisen in Salzlake zur Haltbarmachung, heute versteht man darunter meist das Einlegen von rohem Fleisch in eine würzende, zumeist saure – jedoch nicht salzhaltige – Flüssigkeit, die Marinade. Durch das Einlegen dringen Gewürze und Säure tief in die Speise ein und machen sie aromatischer und zarter), es sich aber noch nicht um ein Fleischerzeugnis handelt, da die Merkmale von frischem Fleisch noch vorhanden sind.
Anhang römisch zwei Teil E Nr. 08.2 der Verordnung (EG) ist das Verdickungsmittel E415 (Xanthan) bei Fleischzubereitungen
der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, quantum satis ausnahmsweise nur zulässig bei Zubereitungen, in die Zutaten eingespritzt wurden; Fleischzubereitungen aus Fleischteilen, die unterschiedlich bearbeitet (zerkleinert, in Scheiben geschnitten oder verarbeitet) wurden und miteinander kombiniert sind. Ausgenommen bifteki, soutzoukaki, kebap, gyros und souvlaki. Um ein solches Produkt handelt es sich hier nicht, weder wurden die Zutaten eingespritzt noch wurden die Fleischteile zerkleinert, in Scheiben geschnitten oder verarbeitet und miteinander kombiniert. Das im Rahmen des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht vorgelegte Privatgutachten stellt ohne jegliche Begründung oder dies näher auszuführen fest, dass es sich bei dem gegenständlichen Produkt um ein zusammengesetztes Lebensmittel handelt, da es sich bei der verwendeten Marinade um ein „Würzmittel“ iSd Punktes 12.2.
- Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2004 handle. Tatsächlich handelt es sich bei den gegenständlichen marinierten Fleischstücken um ein zusammengesetztes Lebensmittel, sodass Artikel 18 Abs 1 lit a) der VO (EG) Nr. 1333/2004 zur Anwendung gelangt. Mariniertes Fleisch ist nicht im Anhang II dieser Verordnung angeführt. Im Anhang II Teil E sind zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie angeführt. Das im Rahmen des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht vorgelegte Privatgutachten stellt ohne jegliche Begründung oder dies näher auszuführen fest, dass es sich bei dem gegenständlichen Produkt um ein zusammengesetztes Lebensmittel handelt, da es sich bei der verwendeten Marinade um ein „Würzmittel“ iSd Punktes 12.2.
- Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1333 aus 2004, handle. Tatsächlich handelt es sich bei den gegenständlichen marinierten Fleischstücken um ein zusammengesetztes Lebensmittel, sodass Artikel 18 Absatz eins, Litera a,) der VO (EG) Nr. 1333 aus 2004, zur Anwendung gelangt. Mariniertes Fleisch ist nicht im Anhang römisch zwei dieser Verordnung angeführt. Im Anhang römisch zwei Teil E sind zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie angeführt. „Würzmittel“, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, sind in Punkt 12.2.
- des Anhanges II der VO (EG) Nr. 1333/2004 angeführt und somit als Lebensmittelzusatzstoff
Artikel 4Abs 1 der genannten Verordnung erlaubt.
Was jedoch als „Würzmittel“ anzusehen ist, wird nicht näher definiert. Ein Hinweis ergibt sich aus dem „Guidance document describing the food categories in Part E of Annex II to Regulation (EC) No 1333/2008 on Food Additives“ der EU-Kommission vom 18.12.
- Unter „Seasonings and condiments“ nach Nr. 12.2.2 lautet es wie folgt:„Würzmittel“, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, sind in Punkt 12.2.
- des Anhanges römisch zwei der VO (EG) Nr. 1333 aus 2004, angeführt und somit als Lebensmittelzusatzstoff
Artikel 4Absatz eins, der genannten Verordnung erlaubt.
Was jedoch als „Würzmittel“ anzusehen ist, wird nicht näher definiert. Ein Hinweis ergibt sich aus dem „Guidance document describing the food categories in Part E of Annex römisch zwei to Regulation (EC) No 1333 aus 2008, on Food Additives“ der EU-Kommission vom 18.12.
- Unter „Seasonings and condiments“ nach Nr. 12.2.2 lautet es wie folgt: “A seasoning is a blend of food ingredients added as necessary to achieve an improvement in taste, eating quality and/or functionality of a food. It typically contains one or more herbs and/or spices and other flavour-enhancing or flavour-imparting ingredients. A condiment is usually added to a meal to provide a particular taste or enhance its flavour. The term 'condiments' as used in the FCS includes seasonings such as onion salt, garlic salt, Oriental seasoning mix (dashi), topping to sprinkle on rice (furikake, containing, e.g. dried seaweed flakes, sesame seeds and seasoning), but it does not include condiment sauces such as ketchup, mayonnaise, mustard or relishes.”“A seasoning is a blend of food ingredients added as necessary to achieve an improvement in taste, eating quality and/or functionality of a food. römisch eins t typically contains one or more herbs and/or spices and other flavour-enhancing or flavour-imparting ingredients. A condiment is usually added to a meal to provide a particular taste or enhance its flavour. The term 'condiments' as used in the FCS includes seasonings such as onion salt, garlic salt, Oriental seasoning mix (dashi), topping to sprinkle on rice (furikake, containing, e.g. dried seaweed flakes, sesame seeds and seasoning), but it does not include condiment sauces such as ketchup, mayonnaise, mustard or relishes.” Eine Marinade wie im gegenständlichen Fall ist damit nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nicht gemeint. Auch nach dem vom Bundesministerium für Gesundheit ausgegebenen Österreichischen Lebensmittelbuch, IV. Auflage, Kapitel B 28, Kräuter und Gewürze, veröffentlicht mit Geschäftszahl: BMG-75210/0040-II/B/13/2015 vom 27.1.2016 (im Folgenden: Lebensmittelbuch), das den Charakter eines objektivierten Sachverständigengutachtens hat (vgl etwa VwGH vom
- Juni 1994, Zl 92/10/0118), sind Würzmittel Mischungen mit würzenden Stoffen und enthalten im Allgemeinen auch Zutaten wie Gemüse, Hefe oder deren Extrakte, Zuckerarten, Stärke, Fett und Speisesalz. Würzende Stoffe sind insbesondere Gewürze, Gewürzextrakte, deren Mischungen, Gewürzextraktzubereitungen und Speisewürze sowie auch solche Zutaten, die eine Verbesserung oder Verstärkung des Geschmackes von Lebensmitteln bewirken. Verdickungsmittel, welche laut Anhang I, Punkt
- der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 Stoffe sind, die die Viskosität eines Lebensmittels erhöhen, sind in dieser Aufzählung nicht enthalten. Natürlich verbessert bzw verstärkt eine Marinade zwar grundsätzlich den Geschmack, im gegenständlichen Fall von Fleisch, doch bewirkt die Zutat E415 selbst keine Geschmacksverbesserung, wie auch der Beschwerdeführer selbst vorbringt. Das Verdickungsmittel wird nach Angaben des Beschwerdeführers (Privatgutachten) zur „Stabilisierung von Suspensionen, also das in Schwebe halten fester Partikel, eingesetzt“. Dünnflüssige Marinaden kämen im gewerblichen Bereich, insbesondere wenn das marinierte Fleisch verpackt werde, nicht in Frage. Verdickungsmittel würden eingesetzt, damit die Marinade das Fleisch gleichmäßig bedecke. Das Verdickungsmittel selbst entfalte aber keine technologische Wirkung am Fleisch selbst. Eine konkrete Beurteilung, ob es sich bei der gegenständlichen Marinade um ein „Würzmittel“ im Sinne des 12.2.
- der EG (VO) 1333/2008 erübrigt sich aber schon dadurch, dass auch bei einem Würzmittel das Verdickungsmittel Xanthan E415 verboten ist. Auch nach dem vom Bundesministerium für Gesundheit ausgegebenen Österreichischen Lebensmittelbuch, römisch vier. Auflage, Kapitel B 28, Kräuter und Gewürze, veröffentlicht mit Geschäftszahl: BMG-75210/0040-II/B/13/2015 vom 27.1.2016 (im Folgenden: Lebensmittelbuch), das den Charakter eines objektivierten Sachverständigengutachtens hat vergleiche etwa VwGH vom
- Juni 1994, Zl 92/10/0118), sind Würzmittel Mischungen mit würzenden Stoffen und enthalten im Allgemeinen auch Zutaten wie Gemüse, Hefe oder deren Extrakte, Zuckerarten, Stärke, Fett und Speisesalz. Würzende Stoffe sind insbesondere Gewürze, Gewürzextrakte, deren Mischungen, Gewürzextraktzubereitungen und Speisewürze sowie auch solche Zutaten, die eine Verbesserung oder Verstärkung des Geschmackes von Lebensmitteln bewirken. Verdickungsmittel, welche laut Anhang römisch eins, Punkt
- der Verordnung (EG) Nr. 1333 aus 2008, Stoffe sind, die die Viskosität eines Lebensmittels erhöhen, sind in dieser Aufzählung nicht enthalten. Natürlich verbessert bzw verstärkt eine Marinade zwar grundsätzlich den Geschmack, im gegenständlichen Fall von Fleisch, doch bewirkt die Zutat E415 selbst keine Geschmacksverbesserung, wie auch der Beschwerdeführer selbst vorbringt. Das Verdickungsmittel wird nach Angaben des Beschwerdeführers (Privatgutachten) zur „Stabilisierung von Suspensionen, also das in Schwebe halten fester Partikel, eingesetzt“. Dünnflüssige Marinaden kämen im gewerblichen Bereich, insbesondere wenn das marinierte Fleisch verpackt werde, nicht in Frage. Verdickungsmittel würden eingesetzt, damit die Marinade das Fleisch gleichmäßig bedecke. Das Verdickungsmittel selbst entfalte aber keine technologische Wirkung am Fleisch selbst. Eine konkrete Beurteilung, ob es sich bei der gegenständlichen Marinade um ein „Würzmittel“ im Sinne des 12.2.
- der EG (VO) 1333 aus 2008, erübrigt sich aber schon dadurch, dass auch bei einem Würzmittel das Verdickungsmittel Xanthan E415 verboten ist. Zu den im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Unterlagen ist festzuhalten, dass es sich dabei zum einen um nicht rechtsverbindliche Auskünfte des Fachverbandes der Gewürzindustrie e.V. in 53113 Bonn und zum anderen um ein Urteil des bayrischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 14.07.2015 handelt. Das Urteil befasst sich mit der Verwendung von gewissen Zusatzstoffen (E 450, E 451, E 460) bei der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Fleischspießen im Rohzustand. Zum einen kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol, was die Beurteilung des gegenständlichen Produkts als Fleischzubereitung und zusammengesetztes Lebensmittel betrifft, zum gleichen Ergebnis und zum anderen ist der gegenständliche Lebensmittelzusatzstoff E 415 nicht Gegenstand des vorgelegten Urteils, was aber letzten Endes zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führt. Die Feststellungen des im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Gutachtens, dass in zwei von drei näher dargestellten Fällen, je nachdem ob das Produkt mit der Marinade vorgegart wird, oder die Marinade in einem Beutel separat vom Fleisch in Verkehr gebracht wird oder eben auf die gegenständliche Art und Weise, wo das Produkt eben schon mariniert ist, die Verwendung des Verdickungsmittel E415 erlaubt wäre, nur eben im gegenständlichen Fall nicht, und eine Täuschungseignung damit nicht anzunehmen sei, können an der rechtlichen Beurteilung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nichts ändern. Es kommt gerade eben auf den Zustand des Produktes zum Zeitpunkt des Verkaufes an. Zu diesem Zeitpunkt war das Grillfleisch noch roh und die Fleischstruktur noch erkennbar. Daher auch die Feststellung, dass es sich beim gegenständlichen Produkt um eine Fleischzubereitung handelt. Lebensmittelzusatzstoffe sind nach Artikel 6 der Verordnung (EG) 1333/2008 nur nach der Erfüllung von gewissen Voraussetzungen in die Gemeinschaftslisten in den Anhängen II und III aufzunehmen. Das Verdickungsmittel E415 ist aber für ein Produkt, das in der gegenständlichen Art und Weise als Fleischzubereitung in Verkehr gebracht wird, nicht zugelassen. Lebensmittelzusatzstoffe sind nach Artikel 6 der Verordnung (EG) 1333 aus 2008, nur nach der Erfüllung von gewissen Voraussetzungen in die Gemeinschaftslisten in den Anhängen römisch zwei und römisch drei aufzunehmen. Das Verdickungsmittel E415 ist aber für ein Produkt, das in der gegenständlichen Art und Weise als Fleischzubereitung in Verkehr gebracht wird, nicht zugelassen. Der Einwand in der Beschwerde, dass die Menge des zugesetzten Verdickungsmittels von der AGES nicht festgestellt wurde ist irrelevant, da die Verwendung des Verdickungsmittels E415 im gegenständlichen Fall nach den oben getätigten Ausführungen verboten ist und es daher ausreicht dass festgestellt wurde, dass das Verdickungsmittel E415 in der Zutatenliste angeführt war. Dass das Verdickungsmittel E415 beim gegenständlichen Produkt gar nicht verwendet wurde und nur versehentlich auf der Zutatenliste angeführt war, wurde nicht vorgebracht sondern zugestanden, dass das Verdickungsmittel E415 beim gegenständlichen Produkt auch verwendet wurde. Der objektive Tatbestand ist daher als erfüllt anzusehen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass zahlreiche Behörden bereits Strafverfahren eingestellt hätten und dass sämtliche Lebensmittelhersteller und Gutachter in Deutschland der Meinung des Beschwerdeführers seien, ist anzumerken, dass diesbezüglich keine Unterlagen (bis auf die in der Beschwerde vorgelegten und zu denen bereits Ausführungen erfolgten) vorgelegt wurden und daher die Angaben nicht überprüfbar sind. Das Landesverwaltungsgericht teilt auch die Meinung des Beschwerdeführers, dass es sich bei den in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen um Rechtsfragen handelt, von der Befassung eines weiteren Gutachters der AGES konnte daher abgesehen werden. Zum Verschulden ist auszuführen, dass nach § 19 Abs 1 VStG die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat ist.Zum Verschulden ist auszuführen, dass nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat ist. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sog „Ungehorsamsdelikt“. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 Satz 2 VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachen“ bedeutet, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sog „Ungehorsamsdelikt“. Für derartige Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, Satz 2 VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachen“ bedeutet, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen.
§ 9Abs 1 VSt
G ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften (sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind) strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Wenn der Beschwerdeführer, wie er vorbringt, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich überlässt, obliegt es ihm, ein wirksames Kontrollsystem einzurichten, wobei er der Behörde bei einem Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften dieses System im Einzelnen darzulegen hat. Ein derartiges Kontrollsystem wurde vom Beschwerdeführer aber nicht dargelegt.
Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften (sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind) strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Wenn der Beschwerdeführer, wie er vorbringt, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich überlässt, obliegt es ihm, ein wirksames Kontrollsystem einzurichten, wobei er der Behörde bei einem Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften dieses System im Einzelnen darzulegen hat. Ein derartiges Kontrollsystem wurde vom Beschwerdeführer aber nicht dargelegt. Da ein mangelndes Verschulden nicht dargelegt wurde, durfte von einer fahrlässigen Begehung ausgegangen werden. Da der Beschuldigte keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht hat, war von einem durchschnittlichen Einkommen auszugehen, dies zumal er Geschäftsführer der CC GmbH ist. Als mildernd wurde kein Umstand gewertet, als erschwerend war zu werten, dass der Beschwerdeführer einschlägig vorbestraft ist. Zu berücksichtigen ist, dass der Unrechtsgehalt der dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretung nicht unerheblich ist, zumal er wesentlichen Bestimmungen, die dem Schutz der Verbraucher dienen, zuwidergehandelt hat. Unter Berücksichtigung der oben angeführten Strafzumessungsgründe und in Anbetracht dessen, dass der Strafrahmen des § 90 Abs 3 Z 1 LMSVG (Geldstrafe bis zu EUR 50.000,00) lediglich zu 0,2% ausgeschöpft wurde, erachtet das Landesverwaltungsgericht Tirol die verhängte Geldstrafe als schuld- und tatangemessen und konnte die Geldstrafe auch unter Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer nicht herabgesetzt werden. Unter Berücksichtigung der oben angeführten Strafzumessungsgründe und in Anbetracht dessen, dass der Strafrahmen des Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, LMSVG (Geldstrafe bis zu EUR 50.000,00) lediglich zu 0,2% ausgeschöpft wurde, erachtet das Landesverwaltungsgericht Tirol die verhängte Geldstrafe als schuld- und tatangemessen und konnte die Geldstrafe auch unter Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer nicht herabgesetzt werden. V. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage, ob es sich bei Fleisch wie dem gegenständlichen, das bereits mariniert und vakuumverpackt zum Verkauf angeboten wird, um ein zusammengesetztes Lebensmittel, bei dem der Migrationsgrundsatz nach Artikel 18 EG (VO) Nr. 1333/2008 zur Anwendung gelangt, oder nicht handelt, liegt noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Diesbezüglich werden von der AGES immer wieder Anzeigen erstattet und besteht diesbezüglich Rechtsunsicherheit. Auch zur genauen Auslegung der Begriffe „Fleischzubereitung“, „Fleischerzeugnis“ und „Würzmittel“ liegt noch keine Judikatur vor. Da diese Fragen für alle marinierten Fleischprodukte von Bedeutung sind, war die ordentliche Revision zuzulassen. Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage, ob es sich bei Fleisch wie dem gegenständlichen, das bereits mariniert und vakuumverpackt zum Verkauf angeboten wird, um ein zusammengesetztes Lebensmittel, bei dem der Migrationsgrundsatz nach Artikel 18 EG (VO) Nr. 1333 aus 2008, zur Anwendung gelangt, oder nicht handelt, liegt noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Diesbezüglich werden von der AGES immer wieder Anzeigen erstattet und besteht diesbezüglich Rechtsunsicherheit. Auch zur genauen Auslegung der Begriffe „Fleischzubereitung“, „Fleischerzeugnis“ und „Würzmittel“ liegt noch keine Judikatur vor. Da diese Fragen für alle marinierten Fleischprodukte von Bedeutung sind, war die ordentliche Revision zuzulassen. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Linda Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.46.0827.4