← Österreich

{'item': 'LVwG-2017/17/1509-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.07.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/17/1509-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Luchner über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt MMag. BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 11.05.2017, Zahl ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit am 29.03.2017 beim Stadtmagistrat Z eingelangter Eingabe ersuchte AA, geb. xx.xx.xxxx, Yischer Staatsangehöriger, um die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung „Studierender“, die ihm vom 15.10.2016 bis 15.04.2017 gewährt wurde. Er verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 und bewarb sich für das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften an der Universität Z, beginnend mit Wintersemester 2017/
  3. Mit Schreiben vom 11.04.2017 teilte die Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass sie aufgrund der (zwingenden) Versagungsbestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes beabsichtige, den Antrag abzuweisen und räumte ihm gleichzeitig die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Diesbezüglich erklärte der Antragsteller mit E-Mail vom 12.04.2017, er sei derzeit Student in Z und die Universität verlange, dass er Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 vorweise, um sein Studienprogramm fortsetzen zu können. Er besuche derzeit einen Kurs auf Niveau B
  4. Er sei wirklich in Österreich, um zu studieren und bitte um eine letzte Chance. Der Antrag des AA wurde mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 11.05.2017, Zl ****, im Namen des Landeshauptmannes von Tirol (Ermächtigung aufgrund der Verordnung des Landeshauptmannes, LGBl Nr 122/2005 idgF) gemäß § 64 Abs 3 NAG, BGBl I Nr 100/2005 idgF abgewiesen.Der Antrag des AA wurde mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 11.05.2017, Zl ****, im Namen des Landeshauptmannes von Tirol (Ermächtigung aufgrund der Verordnung des Landeshauptmannes, Landesgesetzblatt Nr 122 aus 2005, idgF) gemäß Paragraph 64, Absatz 3, NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, idgF abgewiesen. Begründend dazu führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass sich der Antragsteller länger als sechs Monate in Z aufhalten wolle und nicht dem Personenkreis des § 1 Abs 2 NAG zuzurechnen sei, weshalb er nach dem NAG einen Aufenthaltstitel benötige.Begründend dazu führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass sich der Antragsteller länger als sechs Monate in Z aufhalten wolle und nicht dem Personenkreis des Paragraph eins, Absatz 2, NAG zuzurechnen sei, weshalb er nach dem NAG einen Aufenthaltstitel benötige. Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, sei die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck gemäß § 64 Abs 3 NAG nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringe. Gleiches gelte beim Besuch eines anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar seien, könne trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, sei die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck gemäß Paragraph 64, Absatz 3, NAG nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringe. Gleiches gelte beim Besuch eines anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar seien, könne trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden. Für einen Studienerfolgsnachweis sei es gemäß § 75 Abs 6 Universitätsgesetz 2002 erforderlich, dass im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS Anrechnungspunkten (acht Semesterstunden) abgelegt wurden.Für einen Studienerfolgsnachweis sei es gemäß Paragraph 75, Absatz 6, Universitätsgesetz 2002 erforderlich, dass im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS Anrechnungspunkten (acht Semesterstunden) abgelegt wurden. Der Antragsteller sei bereits seit rund eineinhalb Jahren in Österreich aufhältig und habe in dieser Zeit lediglich einen Deutschkurs absolviert und dabei die Niveaustufe A2 erreicht. Der erforderliche Studienerfolgsnachweis sei daher nicht erbracht worden. Der Bitte des Antragstellers um Gewährung einer letzten Chance sei die Behörde bereits mit der Ausstellung des letzten, auf sechs Monate befristeten, Aufenthaltstitels nachgekommen. Es sei daher der Antrag abzuweisen gewesen. In seiner als „Berufung“ bezeichneten E-Mail vom 11.06.2017 sowie seiner handschriftlichen Beschwerde vom 12.06.2017 erklärte AA, dass es Verzögerungen bei der Genehmigung seines Visums gegeben habe. Der Sprachkurs an der Universität sei dann bereits so weit fortgeschritten gewesen, dass es nicht mehr möglich gewesen sei, daran teilzunehmen. Die Universität habe ihm die Frist zur Erbringung des B2-Zeugnisses bis September 2017 verlängert. Er werde am
  5. und
  6. Juli 2017 die B1-Prüfung ablegen. Er werde bis September in der Lage sein, das B2-Niveau zu erreichen. Er ersuche daher, den Aufenthaltstitel zu erteilen. Gegen den abweisenden Bescheid richtet sich zudem die rechtzeitig von AA, vertreten durch Rechtsanwalt MMag. BB, Adresse 1, Z, am 12.06.2017 eingebrachte Beschwerde, in welcher er zusammengefasst ausführt, dass er erst seit Oktober 2015 in Österreich sei und seit diesem Zeitpunkt Deutschkurse besuche, um das erforderliche Niveau zu erreichen. Er habe bereits die Prüfung für A2 positiv bestanden und werde er nächste Woche für die B1-Prüfung antreten. Es sei zu berücksichtigen, dass er aus einer völlig fremden Sprachkultur komme und das Aneignen der deutschen Sprache nicht einfach sei. Es sei ihm zugute zu halten, dass er dauernd Kurse besuche und sich sehr bemühe, die deutsche Sprache auf B2-Niveau zu erlernen. Er werde mit hoher Wahrscheinlichkeit höchstens in 12 Monaten das B2-Niveau erreicht haben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge daher den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass seinem Antrag nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung stattgegeben werde. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt zu Zahl ****, insbesondere aus den darin enthaltenen Stellungnahmen und Urkunden sowie der Beschwerde vom 12.06.
  7. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Der Beschwerdeführer beantragte zwar die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, seinem Vorbringen lässt sich jedoch nicht entnehmen, inwieweit diese einer weiteren Sachverhaltsklärung dienlich sein könnte. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Falles im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Der Beschwerdeführer beantragte zwar die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, seinem Vorbringen lässt sich jedoch nicht entnehmen, inwieweit diese einer weiteren Sachverhaltsklärung dienlich sein könnte. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Falles im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstanden. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005, in der geltenden Fassung BGBl I Nr 122/2015:Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,, in der geltenden Fassung BGBl römisch eins Nr 122/2015: Verfahren im Fall des Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen für die Verlängerung eines Aufenthaltstitels § 25Paragraph 25

(1)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 und 2, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung gemäß §§ 52 ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(1)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 2, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung gemäß Paragraphen 52, ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(2)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, hat die Behörde einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen.
(3)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen. Studierende § 64Paragraph 64
(1)Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie
  1. die Voraussetzungen des
  2. Teiles erfüllen und
  3. ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrgang absolvieren und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient. Eine Haftungserklärung ist zulässig.
(2)Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlicher Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.
(3)Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Gleiches gilt beim Besuch eines anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden. (…) Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV), BGBl II Nr 451/2005 zuletzt geändert durch BGBl II Nr 481/2013: Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 451 aus 2005, zuletzt geändert durch BGBl römisch zwei Nr 481/2013: Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsbewilligungen § 8Paragraph 8 Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen: 7. für eine „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“: b) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 13/2011 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UGb) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß Paragraph 75, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. römisch eins Nr. 120 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2011, sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, UG Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2017: Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 11/2017: Zeugnisse § 75Paragraph 75 (…)
(6)Die Universität hat einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat. IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Um im Einzelfall unnötige Härten zu vermeiden, beinhaltet § 64 Abs 3 NAG einen Befreiungstatbestand hinsichtlich des Nachweises des Studienerfolges. Der Gesetzgeber anerkennt, dass selbst Fremde, welche ein ernsthaftes Studium betreiben, durch Gründe, die der Einflusssphäre des Fremden entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, daran gehindert werden können, den geforderten Nachweis zu erbringen. Dabei handelt es sich um eine Ausnahmeregelung, welche jedenfalls lediglich zeitweilige Verhinderungen erfasst. Dagegen folgt bereits aus dem Aufenthaltszweck bzw der Grundidee der Aufenthaltsbewilligung „Studierender“, dass Hinderungsgründe, welche dauerhaft sind, nicht den Befreiungstatbestand erfüllen können (vgl VwGH 13.09.2011, 2010/22/0036).Um im Einzelfall unnötige Härten zu vermeiden, beinhaltet Paragraph 64, Absatz 3, NAG einen Befreiungstatbestand hinsichtlich des Nachweises des Studienerfolges. Der Gesetzgeber anerkennt, dass selbst Fremde, welche ein ernsthaftes Studium betreiben, durch Gründe, die der Einflusssphäre des Fremden entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, daran gehindert werden können, den geforderten Nachweis zu erbringen. Dabei handelt es sich um eine Ausnahmeregelung, welche jedenfalls lediglich zeitweilige Verhinderungen erfasst. Dagegen folgt bereits aus dem Aufenthaltszweck bzw der Grundidee der Aufenthaltsbewilligung „Studierender“, dass Hinderungsgründe, welche dauerhaft sind, nicht den Befreiungstatbestand erfüllen können vergleiche VwGH 13.09.2011, 2010/22/0036). Der Behörde ist kein Ermessen eingeräumt, die Aufenthaltsbewilligung auch ohne Vorliegen der (besonderen) Voraussetzungen zu verlängern. Wenn daher kein Studienerfolg nachgewiesen wird und auch kein unabwendbares oder unvorhersehbares Ereignis iSd Abs 3 vorliegt, darf die Behörde die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängern (vgl VwGH 03.10.2013, 2012/22/0048, Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG [2016] § 64 Rz 14).Der Behörde ist kein Ermessen eingeräumt, die Aufenthaltsbewilligung auch ohne Vorliegen der (besonderen) Voraussetzungen zu verlängern. Wenn daher kein Studienerfolg nachgewiesen wird und auch kein unabwendbares oder unvorhersehbares Ereignis iSd Absatz 3, vorliegt, darf die Behörde die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängern vergleiche VwGH 03.10.2013, 2012/22/0048, Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG [2016] Paragraph 64, Rz 14). Die Ausstellung eines Studienerfolgsnachweises gemäß § 75 Abs 6 UniversitätsG 2002, welche positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) während des vorausgegangenen Studienjahres erfordert, kommt nicht in Betracht, wenn der Fremde nur auf verschiedene Inskriptionen und Anmeldungen verweist. Am Fehlen materieller Studienerfolge kann auch weder das Vorbringen, der Fremde sei "als Student an der Universität gebunden und engagiert", noch jenes betreffend Schwierigkeiten bei der Erlernung der deutschen Sprache eine Änderung herbeiführen (VwGH 17.03.2009, 2008/21/0118).Die Ausstellung eines Studienerfolgsnachweises gemäß Paragraph 75, Absatz 6, UniversitätsG 2002, welche positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) während des vorausgegangenen Studienjahres erfordert, kommt nicht in Betracht, wenn der Fremde nur auf verschiedene Inskriptionen und Anmeldungen verweist. Am Fehlen materieller Studienerfolge kann auch weder das Vorbringen, der Fremde sei "als Student an der Universität gebunden und engagiert", noch jenes betreffend Schwierigkeiten bei der Erlernung der deutschen Sprache eine Änderung herbeiführen (VwGH 17.03.2009, 2008/21/0118). Die Erbringung von Leistungen, die dem in § 75 Abs 6 UniversitätsG 2002 geforderten Ausmaß entsprechen, kann auch ohne Vorlage einer Bestätigung nach dieser Bestimmung einen Grund für die Ermessensübung zu Gunsten des Fremden darstellen. Der (bloße) Besuch von zwei Deutschkursen an einer Volkshochschule, selbst wenn sich der Fremde dadurch Deutschkenntnisse aneignet, kommt jedoch einer Leistung, die den Kriterien des § 75 Abs 6 leg cit entspricht, nicht gleich. Auch Sprachschwierigkeiten des Fremden stellen keinen Grund für eine positive Ermessensübung dar (VwGH 19.06.2008, 2007/18/0323).Die Erbringung von Leistungen, die dem in Paragraph 75, Absatz 6, UniversitätsG 2002 geforderten Ausmaß entsprechen, kann auch ohne Vorlage einer Bestätigung nach dieser Bestimmung einen Grund für die Ermessensübung zu Gunsten des Fremden darstellen. Der (bloße) Besuch von zwei Deutschkursen an einer Volkshochschule, selbst wenn sich der Fremde dadurch Deutschkenntnisse aneignet, kommt jedoch einer Leistung, die den Kriterien des Paragraph 75, Absatz 6, leg cit entspricht, nicht gleich. Auch Sprachschwierigkeiten des Fremden stellen keinen Grund für eine positive Ermessensübung dar (VwGH 19.06.2008, 2007/18/0323). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer die besondere Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Studierender“, nämlich die Beibringung des Studienerfolgsnachweises gemäß § 64 Abs 3 NAG iVm § 75 Abs 6 UniversitätsG, wonach im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt wurden, nicht erbracht. Der Beschwerdeführer befindet sich bisher erst im Bewerbungsverfahren für das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften an der Universität Z für das Wintersemester 2017/18 und konnte daher noch gar keine Prüfungen absolvieren. Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums sind Deutschkenntnisse zumindest auf Niveau B2, welche der Beschwerdeführer derzeit noch nicht vorweisen kann.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer die besondere Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Studierender“, nämlich die Beibringung des Studienerfolgsnachweises gemäß Paragraph 64, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 6, UniversitätsG, wonach im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt wurden, nicht erbracht. Der Beschwerdeführer befindet sich bisher erst im Bewerbungsverfahren für das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften an der Universität Z für das Wintersemester 2017/18 und konnte daher noch gar keine Prüfungen absolvieren. Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums sind Deutschkenntnisse zumindest auf Niveau B2, welche der Beschwerdeführer derzeit noch nicht vorweisen kann. Im konkreten Fall darf gemäß § 64 Abs 3 NAG trotz Fehlens eines Studienerfolgs die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ gewährt werden, insoweit Gründe vorliegen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind. Es ist dem Beschwerdeführer zwar zugute zu halten, dass er sich darum bemüht, die deutsche Sprache zu lernen und diesbezüglich Sprachkurse besucht und Prüfungen ablegt. Dennoch stellen Sprachschwierigkeiten im Einklang mit oben angeführter Judikatur des VwGH keinen im Sinne des § 64 Abs 3 NAG zu berücksichtigenden Umstand dar, zumal das Aneignen von Sprachkenntnissen zweifellos dem persönlichen Einfluss unterliegt. Des Weiteren war es für den Beschwerdeführer durchaus vorhersehbar, dass für die Aufnahme eines Studiums in Österreich ein entsprechendes Niveau an Deutschkenntnissen erforderlich ist. Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer bis September 2017 Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 beherrschen wird, entspricht ein derartiges Sprachzertifikat nicht den Anforderungen eines Studienerfolgsnachweises, zumal damit nach wie vor nicht positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) nachgewiesen werden. Der Beschwerdeführer würde in einem solchen Fall erst die Möglichkeit erhalten, mit dem Studium beginnen zu können.Im konkreten Fall darf gemäß Paragraph 64, Absatz 3, NAG trotz Fehlens eines Studienerfolgs die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ gewährt werden, insoweit Gründe vorliegen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind. Es ist dem Beschwerdeführer zwar zugute zu halten, dass er sich darum bemüht, die deutsche Sprache zu lernen und diesbezüglich Sprachkurse besucht und Prüfungen ablegt. Dennoch stellen Sprachschwierigkeiten im Einklang mit oben angeführter Judikatur des VwGH keinen im Sinne des Paragraph 64, Absatz 3, NAG zu berücksichtigenden Umstand dar, zumal das Aneignen von Sprachkenntnissen zweifellos dem persönlichen Einfluss unterliegt. Des Weiteren war es für den Beschwerdeführer durchaus vorhersehbar, dass für die Aufnahme eines Studiums in Österreich ein entsprechendes Niveau an Deutschkenntnissen erforderlich ist. Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer bis September 2017 Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 beherrschen wird, entspricht ein derartiges Sprachzertifikat nicht den Anforderungen eines Studienerfolgsnachweises, zumal damit nach wie vor nicht positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) nachgewiesen werden. Der Beschwerdeführer würde in einem solchen Fall erst die Möglichkeit erhalten, mit dem Studium beginnen zu können. Da die Voraussetzungen für die Verlängerung des Aufenthaltstitels „Studierender“ gemäß§ 64 Abs 3 NAG iVm § 75 Abs 6 UniversitätsG nicht vorliegen und auch keine Ausnahmeregelung einschlägig ist, war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen für die Verlängerung des Aufenthaltstitels „Studierender“ gemäß, Paragraph 64, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 6, UniversitätsG nicht vorliegen und auch keine Ausnahmeregelung einschlägig ist, war spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.17.1509.2

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.