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LVwG-2017/18/0017-5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.07.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/18/0017-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alois Huber über die Beschwerde des AA, Z, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. DD, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.11.2016, Zl ****, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gem § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gem Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.11.2016, Zl ****, wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben es als Arbeitgeber und handelsrechtlicher Geschäftsführer der BB GmbH mit Sitz in X, Adresse 1 zu verantworten, dass der Arbeitsinspektor Herr DI (FH) EE am 24.03.2016 gegen 14:00 Uhr in der Arbeitsstätte BB GmbH, X, Adresse 1 nicht seine amtliche Kontrolle (Überwachung) durchführen konnte. Hr. DI (FH) EE wurde„Sie haben es als Arbeitgeber und handelsrechtlicher Geschäftsführer der BB GmbH mit Sitz in römisch zehn, Adresse 1 zu verantworten, dass der Arbeitsinspektor Herr DI (FH) EE am 24.03.2016 gegen 14:00 Uhr in der Arbeitsstätte BB GmbH, römisch zehn, Adresse 1 nicht seine amtliche Kontrolle (Überwachung) durchführen konnte. Hr. DI (FH) EE wurde
  5. an der Durchführung der beabsichtigten Besichtigung der Betriebsstätte behindert wurde, in dem Herr AA eine Besichtigung des Betriebes mit ihm ablehnte und allgemein ein Betreten nicht zuließ. Er begründete dies damit, dass sich ein Arbeitsinspektor, wie jeder Mitarbeiter, gefälligst um einen Termin im Vorfeld kümmern soll und er daher nicht einsehe, warum er eine Begehung mit einem Organ der Arbeitsinspektion durchführen sollte. Herr AA wurde auch darauf hingewiesen, dass die Besichtigung auch mit einer Person seines Vertrauens stattfinden könne, wenn er dafür keine Zeit hätte. Nach mehrmaliger mündlicher Aufforderung eine Begehung zuzulassen sowie einen Verweis auf die Konsequenzen einer Behinderung, verließ Herr AA ohne Worte, erbost den Raum. Nach einer Wartezeit von ca. fünfzehn Minuten musste die beabsichtigte Betriebsbesichtigung, um ca. 14:15, abgebrochen werden. In diesen Zusammenhang ist noch zu erwähnen, dass auf Verlangen des Arbeitgebers Herrn AA, der Arbeitsinspektor Herr DI (FH) EE seinen Dienstausweis vorzeigte und sich somit als Arbeitsinspektionsorgan auswies.“ Dem Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 1 des Arbeitsinspektionsgesetzes zur Last gelegt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,--, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 7 Tagen, verhängt.Dem Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz eins, des Arbeitsinspektionsgesetzes zur Last gelegt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,--, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 7 Tagen, verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhobene. In dieser Beschwerde wurde die Begehung der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung dezidiert bestritten. Insbesondere wurde behauptet, dass sich der Arbeitsinspektor beim Aufsuchen des Betriebes nicht vorgestellt hat, sodass dem Beschuldigten nicht bewusst gewesen sei, dass es sich um einen Vertreter des Arbeitsinspektorates gehandelt habe. Davon unabhängig hatte sich der Beschuldigte zu keiner Zeit geweigert, eine Betriebsbesichtigung durchzuführen zu lassen. Er habe lediglich geäußert, dass er für kurze Zeit verhindert sei, mit der Betriebsbesichtigung jedoch schon begonnen werden könne und er sodann im Anschluss daran dazustoßen könne. Von diesem Angebot sei jedoch nicht Gebrauch gemacht worden und habe sodann der Arbeitsinspektor das Betriebsgelände verlassen, ohne eine Betriebsbesichtigung durchzuführen. Das Verhalten des Beschuldigten sei dafür aber nicht ursächlich gewesen. Bei der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden der Beschuldigte, sowie CC, FF und DI (FH) EE zeugenschaftlich einvernommen. Darüber hinaus wurde der erstinstanzliche Akt verlesen. Der Beschwerde kam aus nachstehenden Gründen Berechtigung zu: Dem Beschuldigten wurde entsprechend der Anzeige des Arbeitsinspektorates Y, DI (FH) EE, vom 13.04.2016 zu Zahl ****, eine Übertretung § 4 Abs 1 des Arbeitsinspektionsgesetzes zur Last gelegt. Dazu ist begründend auszuführen, dass in dieser Anzeige angeführt ist, dass der Arbeitsinspektor DI (FH) EE am 24.03.2016 um ca 14.00 Uhr in der Arbeitsstätte BB Gesellschaft mbH, Adresse 1, X, an der Durchführung der beabsichtigten Besichtigung der Betriebsstätte behindert worden sei, in dem AA eine Besichtigung des Betriebes mit ihm abgelehnt habe und allgemein ein Betreten nicht zugelassen habe. AA habe dies damit begründet, dass sich ein Arbeitsinspektor, wie jeder Mitarbeiter, gefälligst um einen Termin im Vorfeld kümmern solle und er daher nicht einsehe, warum er eine Begehung mit einem Organ der Arbeitsinspektion durchführen solle. AA sei laut Anzeige auch darauf hingewiesen worden, dass die Besichtigung auch mit einer Person seines Vertrauens stattfinden könne, wenn er selbst dafür keine Zeit hätte. Nach mehrmaliger mündlicher Aufforderung eine Begehung zuzulassen sowie einen Verweis auf die Konsequenzen einer Behinderung habe AA ohne Worte, erbost den Raum verlassen. Nach einer Wartezeit von ca 15 min habe die beabsichtigte Betriebsbesichtigung um ca 14.15 Uhr abgebrochen werden müssen. Dem Beschuldigten wurde entsprechend der Anzeige des Arbeitsinspektorates Y, DI (FH) EE, vom 13.04.2016 zu Zahl ****, eine Übertretung Paragraph 4, Absatz eins, des Arbeitsinspektionsgesetzes zur Last gelegt. Dazu ist begründend auszuführen, dass in dieser Anzeige angeführt ist, dass der Arbeitsinspektor DI (FH) EE am 24.03.2016 um ca 14.00 Uhr in der Arbeitsstätte BB Gesellschaft mbH, Adresse 1, römisch zehn, an der Durchführung der beabsichtigten Besichtigung der Betriebsstätte behindert worden sei, in dem AA eine Besichtigung des Betriebes mit ihm abgelehnt habe und allgemein ein Betreten nicht zugelassen habe. AA habe dies damit begründet, dass sich ein Arbeitsinspektor, wie jeder Mitarbeiter, gefälligst um einen Termin im Vorfeld kümmern solle und er daher nicht einsehe, warum er eine Begehung mit einem Organ der Arbeitsinspektion durchführen solle. AA sei laut Anzeige auch darauf hingewiesen worden, dass die Besichtigung auch mit einer Person seines Vertrauens stattfinden könne, wenn er selbst dafür keine Zeit hätte. Nach mehrmaliger mündlicher Aufforderung eine Begehung zuzulassen sowie einen Verweis auf die Konsequenzen einer Behinderung habe AA ohne Worte, erbost den Raum verlassen. Nach einer Wartezeit von ca 15 min habe die beabsichtigte Betriebsbesichtigung um ca 14.15 Uhr abgebrochen werden müssen. Nach § 4 Abs 1 des Arbeitsinspektionsgesetzes sind die Organe der Arbeitsinspektion zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Arbeitsstellen sowie die von Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen zur Verfügung gestellten Wohnräume und Unterkünfte sowie Wohlfahrtseinrichtungen jederzeit zu betreten und zu besichtigen. Dies gilt auch dann, wenn im Zeitpunkt der Besichtigung in der Betriebsstätte oder auf der Arbeitsstelle keine Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden.Nach Paragraph 4, Absatz eins, des Arbeitsinspektionsgesetzes sind die Organe der Arbeitsinspektion zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Arbeitsstellen sowie die von Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen zur Verfügung gestellten Wohnräume und Unterkünfte sowie Wohlfahrtseinrichtungen jederzeit zu betreten und zu besichtigen. Dies gilt auch dann, wenn im Zeitpunkt der Besichtigung in der Betriebsstätte oder auf der Arbeitsstelle keine Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden. Nach § 24 Abs 1 Z 1 lit a des Arbeitsinspektionsgesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer als Arbeitgeber/in nicht dafür sorgt, dass den Arbeitsinspektionsorganen die in § 4 Abs 1 angeführten Räumlichkeiten und Stellen in einer Weise zugänglich sind, durch die eine wirksame Überwachung möglich ist.Nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Arbeitsinspektionsgesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer als Arbeitgeber/in nicht dafür sorgt, dass den Arbeitsinspektionsorganen die in Paragraph 4, Absatz eins, angeführten Räumlichkeiten und Stellen in einer Weise zugänglich sind, durch die eine wirksame Überwachung möglich ist. In wesentlicher Hinsicht rechtfertigte sich der Beschuldigte damit, dass er zu keiner Zeit eine Besichtigung des Betriebes durch den Arbeitsinspektor verboten habe, er vielmehr zum Ausdruck gebracht habe, dass der Arbeitsinspektor mit der Besichtigung schon beginnen solle und er sodann nach Abschluss der unaufschiebbaren Arbeiten zu ihm dazustoßen würde. Auch die Zeugin CC bestätigte, dass ihr Mann zu keiner Zeit die Besichtigung des Betriebes verboten habe, sondern dem Arbeitsinspektor erklärt worden sei, dass er schon mit der Besichtigung beginnen solle und ihr Mann sodann hinzustoßen würde. Überdies sagte sie auch aus, dass sie sich angeboten habe, den Arbeitsinspektor zu begleiten, dies von ihm jedoch abgelehnt worden sei. Auch aus der Zeugenaussage FF ergibt sich keinerlei Hinweis dafür, dass der Beschuldigte eine Betriebsbesichtigung verboten hätte bzw diese vereitelt hätte. Schließlich gab auch der Arbeitsinspektor DI (FH) EE an, dass der Beschuldigte in entscheidungswesentlicher Hinsicht gesagt habe, dass er jetzt keine Zeit hätte, er jedoch schon anfangen könne, den Betrieb zu besichtigen. Der Beschuldigte habe nie gesagt, dass er den Betrieb nicht besichtigen dürfe. Er habe sich einfach passiv gezeigt. Die gegenständliche Situation sei für den Arbeitsinspektor neu gewesen, da noch nie ein Betriebsinhaber gesagt habe, er solle schon allein mit der Betriebsbesichtigung beginnen. Auch sei es so gewesen, dass die Gattin des Beschuldigten tatsächlich angeboten habe, sie würde ihn bei der Betriebsbesichtigung begleiten. Aufgrund des umfangreichen durchgeführten Beweisverfahrens ist erwiesen, dass es offenbar zu Unstimmigkeiten zwischen dem Beschuldigten und dem Arbeitsinspektor gekommen ist, der Beschuldigte jedoch zu keiner Zeit eine Betriebsbesichtigung verhindert hat. Vielmehr wurde dem Arbeitsinspektor angeboten, schon mit der Betriebsbesichtigung zu beginnen, wobei der Beschuldigte nach den unaufschiebbaren Arbeiten hinzugestoßen wäre bzw die Gattin des Beschuldigten angeboten hat, den Arbeitsinspektor schon zu Beginn bei der Betriebsbesichtigung zu begleiten. Von einer Tatbestandsmäßigkeit nach § 24 Abs 1 Z 1 lit a bzw § 4 Abs 1 des Arbeitsinspektionsgesetzes kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. Aufgrund des umfangreichen durchgeführten Beweisverfahrens ist erwiesen, dass es offenbar zu Unstimmigkeiten zwischen dem Beschuldigten und dem Arbeitsinspektor gekommen ist, der Beschuldigte jedoch zu keiner Zeit eine Betriebsbesichtigung verhindert hat. Vielmehr wurde dem Arbeitsinspektor angeboten, schon mit der Betriebsbesichtigung zu beginnen, wobei der Beschuldigte nach den unaufschiebbaren Arbeiten hinzugestoßen wäre bzw die Gattin des Beschuldigten angeboten hat, den Arbeitsinspektor schon zu Beginn bei der Betriebsbesichtigung zu begleiten. Von einer Tatbestandsmäßigkeit nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, bzw Paragraph 4, Absatz eins, des Arbeitsinspektionsgesetzes kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Im gegenständlichen Fall war überdies wesentlich die Tatfrage, nicht jedoch eine Rechtsfrage. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Im gegenständlichen Fall war überdies wesentlich die Tatfrage, nicht jedoch eine Rechtsfrage. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alois Huber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.18.0017.5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.