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{'item': 'LVwG-2016/12/2843-5'}

Obsah (15)§ 28§ 35§ 25aArt 130§ 152§ 118§ 11§ 1§ 49aArt 132§ 28a§ 87§ 17§ 127§ 91

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.07.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/12/2843-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Abs 6 Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Identitätsfeststellung der Beschwerdeführerin am 14.11.2016 gegen 16:30 Uhr in Z, Adresse 2 vor dem Vereinslokal „CC“ durch der Landespolizeidirektion Tirol zurechenbare Organe der Polizeiinspektion Y rechtswidrig war.

Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Identitätsfeststellung der Beschwerdeführerin am 14.11.2016 gegen 16:30 Uhr in Z, Adresse 2 vor dem Vereinslokal „CC“ durch der Landespolizeidirektion Tirol zurechenbare Organe der Polizeiinspektion Y rechtswidrig war. 2.

§ 35Abs 2, 4 und 7 Vw

GVG in Verbindung mit § 1 Z 1 und Z 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013, wird dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersatz ihrer Aufwendungen Folge gegeben. Der Bund hat als Rechtsträger der belangten Behörde der Beschwerdeführerin als Ersatz für den Schriftsatzaufwand Euro 737,60 und als Ersatz für den Verhandlungsaufwand Euro 922,-- sohin gesamt Euro 1659,60, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.

Paragraph 35, Absatz 2, 4 und 7 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins und Ziffer 2, der VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 517 aus 2013,, wird dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersatz ihrer Aufwendungen Folge gegeben. Der Bund hat als Rechtsträger der belangten Behörde der Beschwerdeführerin als Ersatz für den Schriftsatzaufwand Euro 737,60 und als Ersatz für den Verhandlungsaufwand Euro 922,-- sohin gesamt Euro 1659,60, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Mit Schriftsatz vom 21.12.2016 brachte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde

Art 130

Abs 1 Z 2 in Verbindung mit Art 132 Abs 2 B-VG in Verbindung mit § 88 Abs 1 SPG gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Zusammenhang mit der Identitätsfeststellung der Beschwerdeführerin am 14.11.2016 gegen 16:30 Uhr in Z, Adresse 2 vor dem Vereinslokal „CC“ durch Polizeibeamte der Polizeiinspektion Y ein. Begründend führte sie – zusammengefasst - aus, dass sie Mitarbeiterin der Einrichtung der offenen Jugendarbeit und Jugendberatung „CC“ sei. Am 14.11.2016 gegen 16:00 Uhr hätten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen neben der Beschwerdeführerin stehenden Jugendlichen vehement aufgefordert „raus“ zu kommen. Der angesprochene Jugendliche sei dieser Aufforderung nachgekommen und sowohl die Beschwerdeführerin als auch die weiteren Mitarbeiterinnen des „CC , Frau DD und Herr EE, haben sich ebenfalls auf die Straße begeben, um vermittelnd tätig zu werden. Noch während die Beschwerdeführerin versucht habe, eine Klärung der Sach- und Rechtslage herbeizuführen, habe der einschreitende Polizist plötzlich auch die Bekanntgabe der persönlichen Daten der Beschwerdeführerin verlangt.Mit Schriftsatz vom 21.12.2016 brachte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Artikel 132, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz eins, SPG gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Zusammenhang mit der Identitätsfeststellung der Beschwerdeführerin am 14.11.2016 gegen 16:30 Uhr in Z, Adresse 2 vor dem Vereinslokal „CC“ durch Polizeibeamte der Polizeiinspektion Y ein. Begründend führte sie – zusammengefasst - aus, dass sie Mitarbeiterin der Einrichtung der offenen Jugendarbeit und Jugendberatung „CC“ sei. Am 14.11.2016 gegen 16:00 Uhr hätten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen neben der Beschwerdeführerin stehenden Jugendlichen vehement aufgefordert „raus“ zu kommen. Der angesprochene Jugendliche sei dieser Aufforderung nachgekommen und sowohl die Beschwerdeführerin als auch die weiteren Mitarbeiterinnen des „CC , Frau DD und Herr EE, haben sich ebenfalls auf die Straße begeben, um vermittelnd tätig zu werden. Noch während die Beschwerdeführerin versucht habe, eine Klärung der Sach- und Rechtslage herbeizuführen, habe der einschreitende Polizist plötzlich auch die Bekanntgabe der persönlichen Daten der Beschwerdeführerin verlangt. Nach dem Grund dafür befragt, habe der Polizist gemeint, dass er von jedem, der sich im Jugendzentrum befände, die Identität feststellen könne. Dies

§ 35

SPG, da es sich beim „CC“ Jugendzentrum um einen Ort handle, an dem regelmäßig Straftaten begangen werden würden. Da für die Beschwerdeführerin kein Zweifel daran bestanden habe, dass die Daten unmittelbar bekannt zugeben sind, widrigenfalls dies zwangsweise durchgesetzt werden würde, sei sie der Aufforderung des Polizisten nachgekommen. Nach dem Grund dafür befragt, habe der Polizist gemeint, dass er von jedem, der sich im Jugendzentrum befände, die Identität feststellen könne. Dies

Paragraph 35, SPG, da es sich beim „CC“ Jugendzentrum um einen Ort handle, an dem regelmäßig Straftaten begangen werden würden. Da für die Beschwerdeführerin kein Zweifel daran bestanden habe, dass die Daten unmittelbar bekannt zugeben sind, widrigenfalls dies zwangsweise durchgesetzt werden würde, sei sie der Aufforderung des Polizisten nachgekommen. Erstmals drei Tage nach diesem Vorfall sei sowohl die Beschwerdeführerin als auch die weitere Mitarbeiterin des „CC“, Frau DD, darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass gegen sie ein Verwaltungsstrafverfahren aufgrund Verletzung der Rechtsvorschrift des § 11 Abs 1 LPolizeiG eingeleitet bzw eine Strafverfügung erlassen worden sei, wogegen jeweils binnen offener Frist Einspruch erhoben worden sei. Erstmals drei Tage nach diesem Vorfall sei sowohl die Beschwerdeführerin als auch die weitere Mitarbeiterin des „CC“, Frau DD, darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass gegen sie ein Verwaltungsstrafverfahren aufgrund Verletzung der Rechtsvorschrift des Paragraph 11, Absatz eins, LPolizeiG eingeleitet bzw eine Strafverfügung erlassen worden sei, wogegen jeweils binnen offener Frist Einspruch erhoben worden sei. Die Beschwerdelegitimation ergebe sich daraus, dass die Beschwerdeführerin durch die Ausführung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren verfassungsgesetzlich und einfach gesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden sei. Individuell bestimmter Adressat des Aktes der unmittelbaren Befehl- und Zwangsgewalt am 14.11.2016 sei die Beschwerdeführerin gewesen, da ihre Identität festgestellt werde hätte sollen. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach § 35 SPG sei die Identitätsfeststellung aber ohne rechtliche Grundlage erfolgt.Die Beschwerdelegitimation ergebe sich daraus, dass die Beschwerdeführerin durch die Ausführung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren verfassungsgesetzlich und einfach gesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden sei. Individuell bestimmter Adressat des Aktes der unmittelbaren Befehl- und Zwangsgewalt am 14.11.2016 sei die Beschwerdeführerin gewesen, da ihre Identität festgestellt werde hätte sollen. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 35, SPG sei die Identitätsfeststellung aber ohne rechtliche Grundlage erfolgt. § 35 Abs 1 Z 2 SPG sehe zwar eine Identitätsfeststellung nicht nur bei personenbezogenem Verdacht sondern auch bei ortsbezogenem Verdacht vor. Ein Vorgehen nach § 35 Abs 1 Z 2 lit a SPG könne aber nicht auf die bloße Tatsache gestützt werden, dass sich an einer Örtlichkeit immer wieder gerichtlich strafbare Handlungen, sei es auch einer bestimmten Art, ereignen. Es müssen darüber hinaus Tatsachen vorliegen, die die Verübung einer bestimmten Straftat jetzt gerade wahrscheinlich machen (Eisenberger/Ennöckl-Helm; Die Maßnahmenbeschwerde, Seite 174 ff). Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, SPG sehe zwar eine Identitätsfeststellung nicht nur bei personenbezogenem Verdacht sondern auch bei ortsbezogenem Verdacht vor. Ein Vorgehen nach Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, SPG könne aber nicht auf die bloße Tatsache gestützt werden, dass sich an einer Örtlichkeit immer wieder gerichtlich strafbare Handlungen, sei es auch einer bestimmten Art, ereignen. Es müssen darüber hinaus Tatsachen vorliegen, die die Verübung einer bestimmten Straftat jetzt gerade wahrscheinlich machen (Eisenberger/Ennöckl-Helm; Die Maßnahmenbeschwerde, Seite 174 ff). Unabhängig davon, dass vehement in Abrede gestellt werde, dass es sich beim Jugendzentrum „CC“ um einen Ort handelt, an dem regelmäßig Straftaten begangen würden, reiche diese polizeiliche Annahme jedenfalls nicht aus, um sämtliche dort aufhältigen Personen - ohne konkrete und ernsthafte Begründung - einer Identitätsfeststellung zu unterziehen. Auf eine andere rechtliche Grundlage sei das polizeiliche Einschreiten aber nicht gestützt worden. Sollte nunmehr vorgebacht werden, dass der Eingriff doch mit einer anderen Intention erfolgt sei, so sei dies nicht mehr relevant. Ein mit einer anderen Intention erfolgter Eingriff in fremde Rechte könne nämlich nicht nachträglich durch Auswechslung der Rechtsgrundlage legitimiert werden (LVwG Wien VGW-102/013/28767/2014). Da das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vehement auf die Angaben der persönlichen Daten der Beschwerdeführerin bestanden habe und trotz Nachfrage und Versuch, eine Klärung der Sach- und Rechtslage herbeizuführen, nicht einlenkte, musste die Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass die Identitätsfeststellung auch mit Zwang durchgesetzt werden würde. Insofern erfolgte die Identitätsfeststellung in interaktiver Befehlsform im Sinne des § 88 Abs 1 SPG iVm § 35 Abs 1 Z 1 SPG (vgl VwGH 13.12.2005, 2005/01/0055).Da das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vehement auf die Angaben der persönlichen Daten der Beschwerdeführerin bestanden habe und trotz Nachfrage und Versuch, eine Klärung der Sach- und Rechtslage herbeizuführen, nicht einlenkte, musste die Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass die Identitätsfeststellung auch mit Zwang durchgesetzt werden würde. Insofern erfolgte die Identitätsfeststellung in interaktiver Befehlsform im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, SPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, SPG vergleiche VwGH 13.12.2005, 2005/01/0055). Das Vorgehen des Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.11.2016 gegen 16.30 Uhr finde in der österreichischen Rechtsordnung - mangels einem konkreten Verdacht auf die Begehung einer mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlung - keine Deckung, sodass dieser Eingriff als unverhältnismäßig und rechtswidrig zu qualifizieren sei. Die Beschwerdeführerin stellte daher die Anträge, das Landesverwaltungsgericht des Landes Tirol möge eine mündliche Verhandlung durchführen, feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch Organe der Landespolizeidirektion Tirol durch unzulässige polizeiliche Maßnahmen, insbesondere durch Feststellung ihrer Identität am 14.11.2016 gegen 16:30 Uhr ohne rechtliche Grundlage in ihren verfassungsgesetzlich und einfach gesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde und die in Beschwerde gezogene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, insbesondere die Feststellung der Identität der Beschwerdeführerin am 14.11.2016 gegen 16:30 Uhr ohne rechtliche Grundlage, für rechtswidrig erklären, sowie den Bund (Bundesministerium für Inneres) als Rechtsträger der belangten Behörde in den Kostenersatz verfällen, wobei der Beschwerdeführerin die Kosten des gegenständlichen Verfahrens

§ 35Abs 4 Z 3 Vw

GVG iVm VwG-AufwErsV bei sonstiger Exekution zu ersetzen sind.Die Beschwerdeführerin stellte daher die Anträge, das Landesverwaltungsgericht des Landes Tirol möge eine mündliche Verhandlung durchführen, feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch Organe der Landespolizeidirektion Tirol durch unzulässige polizeiliche Maßnahmen, insbesondere durch Feststellung ihrer Identität am 14.11.2016 gegen 16:30 Uhr ohne rechtliche Grundlage in ihren verfassungsgesetzlich und einfach gesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde und die in Beschwerde gezogene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, insbesondere die Feststellung der Identität der Beschwerdeführerin am 14.11.2016 gegen 16:30 Uhr ohne rechtliche Grundlage, für rechtswidrig erklären, sowie den Bund (Bundesministerium für Inneres) als Rechtsträger der belangten Behörde in den Kostenersatz verfällen, wobei der Beschwerdeführerin die Kosten des gegenständlichen Verfahrens

Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-AufwErsV bei sonstiger Exekution zu ersetzen sind. Die Landespolizeidirektion Tirol erstattete als belangte Behörde am 24.01.2017 eine Gegenschrift und brachte begründend vor, dass am 14.11.2016 FF und GG von der Polizeiinspektion Z-Y um ca 16.15 Uhr von der Stadtleitstelle in die Wstraße vor das Jugendzentrum CC beordert worden seien, da dort die Anzeigerin JJ ihr vor Monaten gestohlenes Moped aufgefunden habe. Am Einsatzort habe JJ gegenüber den Polizisten angegeben, dass - während dem Warten auf die Polizei - ein Mann aus dem Jugendzentrum gekommen sei und sie weiter beobachtet habe. Die Polizeibeamten führten daher Erkundigungen

§ 152St

PO zur Abklärung durch, ob der Mann mit dem Diebstahl in Verbindung stand. Am Einsatzort habe JJ gegenüber den Polizisten angegeben, dass - während dem Warten auf die Polizei - ein Mann aus dem Jugendzentrum gekommen sei und sie weiter beobachtet habe. Die Polizeibeamten führten daher Erkundigungen

Paragraph 152, StPO zur Abklärung durch, ob der Mann mit dem Diebstahl in Verbindung stand. Um im Jugendzentrum nicht für Aufsehen zu sorgen und um die Persönlichkeitsrechte des Mannes zu wahren, haben die Polizeibeamten das Jugendzentrum während der gesamten Amtshandlung nicht betreten, sondern durch ein Fenster Blickkontakt mit dem Mann aufgenommen und ihm mit einem Handzeichen gedeutet, dass er herauskommen solle. Der Mann sei in Folge anstandslos aus dem Jugendzentrum heraus auf den Gehsteig gekommen. Sekunden später seien auch zwei Frauen aus dem Jugendzentrum gekommen. Es handelte sich dabei um die – den Polizeibeamten zu Beginn der Amtshandlung unbekannten Mitarbeiterinnen des Jugendzentrums, nämlich der Beschwerdeführerin und DD. Die Verständigung mit dem Mann sei schwierig gewesen, da er nur gebrochen deutsch gesprochen habe, sie reichte für die Abklärung des Sachverhaltes jedoch vorerst aus. Der Mann konnte sich als KK, geb. am XX.XX.XXXX in X, wohnhaft in Z, Adresse 3, ausweisen. Die Identitätsfeststellung des KK erfolgte

§ 118St

PO, da aufgrund der Angaben der JJ angenommen worden sei, dass KK an dem Moped-Diebstahl beteiligt gewesen sei oder zumindest darüber Auskunft geben könne.Die Verständigung mit dem Mann sei schwierig gewesen, da er nur gebrochen deutsch gesprochen habe, sie reichte für die Abklärung des Sachverhaltes jedoch vorerst aus. Der Mann konnte sich als KK, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX in römisch zehn, wohnhaft in Z, Adresse 3, ausweisen. Die Identitätsfeststellung des KK erfolgte

Paragraph 118, StPO, da aufgrund der Angaben der JJ angenommen worden sei, dass KK an dem Moped-Diebstahl beteiligt gewesen sei oder zumindest darüber Auskunft geben könne. Da die beiden Frauen – die Beschwerdeführerin und ihre Kollegin – keinerlei Bezug zu dieser Amtshandlung hatten, seien sie von den Polizeibeamten gebeten worden, den Ort der Amtshandlung zu verlassen. Die beiden Frauen seien aufgeklärt worden, dass abgeklärt werden müsse, welchen Status KK in den laufenden (Diebstahls-)Ermittlungen habe und sie – insbesondere aus datenschutzrechtlichen Gründen – nicht über den Inhalt bzw das Ergebnis der Ermittlungen informiert werden können. Die Beschwerdeführerin und ihre Kollegin stellten sich jedoch aufdringlich neben KK und die beiden Polizeibeamten. Während die Polizeibeamten die Identität des KK feststellten und eine Fahndungsanfrage durchführten, begannen die Beschwerdeführerin und ihre Kollegin sich über die Amtshandlung zu beschweren. Beide Frauen nannten die Polizeibeamten „Rassisten“, da sie aus dem Jugendzentrum ausgerechnet einen Asylwerber geholt hätten und ihn nun einer Straftat verdächtigen würden. Beide Frauen beschwerten sich auch über die „rassistische Amtshandlung“, da KK nichts mit der Sache zu tun habe. KK sei während der gesamten Amtshandlung äußerst kooperativ gewesen. Er sei auch damit einverstanden gewesen (und wirkte freiwillig mit), dass FF in seinen Taschen nach einem Moped-Schlüssel suchte. Diese Suche sei negativ verlaufen. KK konnte einen Schlüssel für das Schloss eines Fahrrades vorlegen, mit welchem er zum Jugendzentrum gekommen sei. Er konnte schlussendlich von den Polizeibeamten als Beschuldigter oder Zeuge hinsichtlich des Moped-Diebstahls ausgeschlossen werden, da es keinerlei Hinweise auf seine Beteiligung gäbe. Die Beschwerdeführerin und ihre Kollegin beschwerten sich weiter über die Amtshandlung und bezeichneten sie immer wieder als „rassistisches Einschreiten“. Da durch ihre Äußerungen („Rassisten“, „rassistische Amtshandlung“), die von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werden konnten – es standen mehrere Personen im Eingangsbereich des Jugendzentrums - der Verdacht einer Verwaltungsübertretung

§ 11

in Verbindung mit § 13 Tiroler Landespolizeigesetz (Verletzung des öffentlichen Anstands) bestanden habe, seien die Beschwerdeführerin und ihre Kollegin von FF aufgefordert worden, einen Ausweis vorzuzeigen. Diese Identitätsfeststellung sei im Sinne des § 25 VStG, da Verwaltungsübertretungen von Amts wegen zu verfolgen sind, erfolgt.Da durch ihre Äußerungen („Rassisten“, „rassistische Amtshandlung“), die von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werden konnten – es standen mehrere Personen im Eingangsbereich des Jugendzentrums - der Verdacht einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 11, in Verbindung mit Paragraph 13, Tiroler Landespolizeigesetz (Verletzung des öffentlichen Anstands) bestanden habe, seien die Beschwerdeführerin und ihre Kollegin von FF aufgefordert worden, einen Ausweis vorzuzeigen. Diese Identitätsfeststellung sei im Sinne des Paragraph 25, VStG, da Verwaltungsübertretungen von Amts wegen zu verfolgen sind, erfolgt. Die Beschwerdeführerin und ihre Kollegin weigerten sich, einen Ausweis vorzuzeigen; sie gaben an, die Polizeibeamten hätten keinerlei rechtliche Grundlage dazu. Beide seien mehrmals aufgefordert worden, einen Ausweis vorzuzeigen. Nach einer Diskussion, die mehrere Minuten andauerte, zeigten sie schließlich widerwillig einen Ausweis und ihre Identität konnte festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin und ihre Kollegin erwähnten bei der Diskussion, in die sie die Polizeibeamten verwickelten, immer wieder, dass die Polizeibeamten ihre Identität nicht feststellen dürften. FF erklärte ihnen, dass sogar die Möglichkeit bestehe,

§ 35

SPG von Personen die Identität festzustellen, wenn sie sich an einem Ort aufhalten, an dem sich mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen ereignen. Das wurde der Beschwerdeführerin und ihrer Kollegin informativ zur Kenntnis gebracht, da sich die Wstraße (vor dem Jugendzentrum CC) nur wenige Meter entfernt von der „V“ in Z befindet, wo es immer wieder zu schweren Straftaten komme.Die Beschwerdeführerin und ihre Kollegin erwähnten bei der Diskussion, in die sie die Polizeibeamten verwickelten, immer wieder, dass die Polizeibeamten ihre Identität nicht feststellen dürften. FF erklärte ihnen, dass sogar die Möglichkeit bestehe,

Paragraph 35, SPG von Personen die Identität festzustellen, wenn sie sich an einem Ort aufhalten, an dem sich mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen ereignen. Das wurde der Beschwerdeführerin und ihrer Kollegin informativ zur Kenntnis gebracht, da sich die Wstraße (vor dem Jugendzentrum CC) nur wenige Meter entfernt von der „V“ in Z befindet, wo es immer wieder zu schweren Straftaten komme. Die Identitätsfeststellung der Beschwerdeführerin und ihrer Kollegin erfolgte jedoch ausdrücklich aufgrund der von ihnen begangenen Verwaltungsübertretung nach dem Tiroler Landespolizeigesetz

dem VStG (und nicht nach dem SPG). In der Beschwerde werde auf Seite 3, erster Absatz, behauptet, FF habe die persönlichen Daten der Beschwerdeführerin verlangt, während diese versucht habe, die Sach- und Rechtslage zu klären. Dazu werde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin von Beginn der Amtshandlung an den Grund des polizeilichen Einschreitens erfragen und hinterfragen wollte, dass FF jedoch nicht sofort ihre Identität verlangt habe. Die Identität der Beschwerdeführerin sei erst am Ende der Amtshandlung, als klar war, welchen Status KK habe, verlangt worden, nachdem sie einer Verwaltungsübertretung verdächtig gewesen sei. Die Maßnahmenbeschwerde gebe in keiner Weise den tatsächlichen Verlauf der Amtshandlung wider. Vielmehr würden darin willkürlich Teile aus einer Diskussion, die die Beschwerdeführerin und ihre Kollegin mit FF während der kriminalpolizeilichen Amtshandlung KK betreffend anzettelten, in einem falschen Zusammenhang widergegeben. In die kriminalpolizeiliche Amtshandlung mischten sich die Beschwerdeführerin und ihre Kollegin ein, offenbar in der Meinung, KK unterstützen zu müssen. Noch bevor festgestellt werden konnte, ob bzw welche Rolle KK in Bezug auf das gestohlene Moped spiele, vermeinten die Beschwerdeführerin und ihre Kollegin die „Verteidigerrolle“ übernehmen zu müssen. Die Landespolizeidirektion Tirol stellte daher den Antrag, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen und der Beschwerdeführerin

§ 1Z3, 4 und 5 der Vw

G-Aufwandersatzverordnung, BGBl II 517/2013, die nachstehenden Kosten aufzuerlegen.Die Landespolizeidirektion Tirol stellte daher den Antrag, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen und der Beschwerdeführerin

Paragraph eins, Z3, 4 und 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 517 aus 2013,, die nachstehenden Kosten aufzuerlegen. Mit Schriftsatz vom 01.06.2017 erstattete die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme, in der sie das Vorbringen in der Gegenschrift ausdrücklich bestritt und darauf hinwies, dass ausschließlich die Art und Weise der durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorgenommenen Identitätsfeststellung zu prüfen sein werde. Weiters wurde die Einholung des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zl LVwG-2017/23/0318 beantragt, zu welchem eine von der Amtshandlung am 14.11.2016 angefertigte Handyaufnahme als Beweismittel vorgelegt worden ist. Am 12.06.2017 fand in der gegenständlichen Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer die Beschwerdeführerin sowie die ZeugInnen JJ, DD, EE, FF und GG einvernommen wurden. Weiters wurde – mit Zustimmung des Zeugen FF – die Videosequenz mit der Aufnahme des Gesprächs – vorgespielt. Anlässlich der mündlichen Verhandlung stellte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin nochmals klar, dass Gegenstand der Maßnahmenbeschwerde die als unzulässig angesehene Feststellung der Identität der Beschwerdeführerin anlässlich der Amtshandlung am 04.11.2016 ist. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Die Polizeibeamten FF und GG wurden am 04.11.2016 gegen 16:15 Uhr über die Stadtleitstelle zum Vereinslokal des „CC“ in der Wstraße in Z beordert, weil Frau JJ telefonisch gemeldet hat, dass sie dort ihr vor Monaten in der Ustraße/Z gestohlenes Moped entdeckt habe. Nicht festgestellt werden kann, dass JJ den Polizeibeamten von einem verdächtigen Jugendlichen berichtet hat, der aus dem Vereinslokal des „CC“ herausgekommen, sie beobachtet habe und kurz zum Moped und wieder zurück ins Gebäude gegangen sei und sie schließlich durch ein Fenster aus dem „CC“ beobachtet habe. Die Polizeibeamten haben nach kurzer Rücksprache mit JJ an eine geschlossene Glastüre des Vereinslokals „CC“ geklopft und dem dort aufhältigen KK, geb. XXXX, gedeutet, dass er herauskommen soll. Dieser Aufforderung ist der xische Asylwerber sofort nachgekommen. Die Verständigung mit KK war mangels ausreichender Deutschkenntnisse schwierig, allerdings konnte geklärt werden, dass er mit einem Fahrrad zum „CC“ gekommen ist und konnte er einen entsprechenden Schlüssel für das Fahrradschloss vorweisen. Auch war er mit einer freiwilligen Durchsuchung seiner Taschen einverstanden. Bei dieser wurde kein Mopedschlüssel aufgefunden. Die Polizeibeamten haben nach kurzer Rücksprache mit JJ an eine geschlossene Glastüre des Vereinslokals „CC“ geklopft und dem dort aufhältigen KK, geb. römisch 40 , gedeutet, dass er herauskommen soll. Dieser Aufforderung ist der xische Asylwerber sofort nachgekommen. Die Verständigung mit KK war mangels ausreichender Deutschkenntnisse schwierig, allerdings konnte geklärt werden, dass er mit einem Fahrrad zum „CC“ gekommen ist und konnte er einen entsprechenden Schlüssel für das Fahrradschloss vorweisen. Auch war er mit einer freiwilligen Durchsuchung seiner Taschen einverstanden. Bei dieser wurde kein Mopedschlüssel aufgefunden. Schon beim Herauskommen aus dem Vereinslokal wurde KK von der Beschwerdeführerin, die als Jugendarbeiterin im „CC“ arbeitet begleitet, kurz danach kam auch noch die weitere „CC“-Mitarbeiterin DD zur Amthandlung hinzu. Von Beginn an hat die Beschwerdeführerin hinterfragt, weshalb KK dieser Kontrolle durch die Polizeibeamten unterzogen wird und hat auch auf die Verständigungsprobleme des KK hingewiesen. Anlässlich dieser Diskussion haben die „CC“-Mitarbeiterinnen auch ihre Bedenken ob dieser Amtshandlung kundgetan. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, sich nicht einzumischen und wieder in die Vereinsräumlichkeiten zu gehen. Nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin oder ihre Kollegin im Rahmen dieser Diskussion die Polizeibeamten als Rassisten bzw die Amtshandlung als eine rassistische bezeichnet haben. Die Beschwerdeführerin wurde sodann aufgefordert, sich auszuweisen. Ein Grund hiefür wurde vom Polizeibeamten zuerst nicht genannt. Die Beschwerdeführerin hat aus dem Vereinslokal ihren Ausweis geholt. Als sie wieder nach ihrem Wohnort gefragt wurde und ihr Namen von FF aufgenommen worden ist, hat der Polizeibeamten – nach dem Grund hiefür von der Beschwerdeführerin befragt - geantwortet: „Weil ich eine Identitätsfeststellung nach dem Sicherheitspolizeigesetz mache und deswegen schreibe ich das auf.“ Nochmals nach der Rechtsgrundlage für das Ausweisverlangen befragt, gab der Polizeibeamte weiter an: „Eine Identitätsfeststellung nach dem Sicherheitspolizeigesetz, weil das ein Ort ist, wo immer wieder Straftaten passieren und da darf ich aufgrund dessen von jedem die Identität feststellen. § 35 SPG, wenn Sie das wissen wollen. …“„Eine Identitätsfeststellung nach dem Sicherheitspolizeigesetz, weil das ein Ort ist, wo immer wieder Straftaten passieren und da darf ich aufgrund dessen von jedem die Identität feststellen. Paragraph 35, SPG, wenn Sie das wissen wollen. …“ Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Aus den Zeugenaussagen von JJ, FF und GG ergibt sich zweifelsfrei der Ort, die Zeit und der Grund für das Einschreiten der Polizeibeamten. Nicht übereinstimmend sind die Aussagen der Zeugin JJ und der beiden Polizeibeamten im Hinblick darauf, ob die Zeugin JJ die Polizeibeamten konkret auf ein verdächtiges Verhalten von einem bestimmten Jugendlichen (Herauskommen, Beobachten) aufmerksam gemacht hat oder nur von ein paar Jugendlichen berichtet hat, die sie vom „CC“ aus beobachtet haben. Die Zeugin JJ schilderte den Sachverhalt vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wie folgt: „Den Polizeibeamten habe ich mitgeteilt, dass ich ein paar Jugendliche während meiner Wartezeit auf die Polizei beobachtet habe, die aus dem CC durch das Fenster herausgeschaut haben. Von einem Jugendlichen, der herausgekommen sein soll, habe ich nichts gesagt. Ich habe auch nicht von einem bestimmten Jugendlichen gesprochen, sondern nur, dass dort vier bis fünf oder sechs Jugendliche waren, die herausgeschaut haben.“ Demgegenüber hat FF ausgesagt: „Frau J hat uns dann gesagt, dass ein Mann aus dem CC herausgekommen ist und sie beobachtet hat. Er war kurz beim Moped und ist dann wieder hinein und hat sie vom CC aus beobachtet. Wenn mir die Aussage der Zeugin J vorgehalten wird, wonach diese nicht einen bestimmten Jungen vor dem CC gesehen hat und diesen auch identifiziert hat, sondern nur von vier bis sechs Jugendlichen gesprochen hat, die sie durch die Scheibe beobachtet haben, so gebe ich dazu an: Vielleicht kann sie sich nicht mehr richtig daran erinnern, denn hätte sie von mehreren Jugendlichen gesprochen, dann hätten wir alle herausgeholt. Sie hat damals nur von einem Jugendlichen gesprochen. Wenn uns Frau J den Jugendlichen nicht gezeigt hätte, wären wir gar nicht auf ihn gekommen und hätten ihn auch nicht herausgeholt.“ Die Zeugin GG gab vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu Protokoll: „Frau J hat uns dann konkret eine Person bezeichnet, die sich auffällig verhalten haben soll. Wir haben diese herausgewinkt.“ Bei diesen sich widersprechenden Aussagen kann eine Feststellung dazu, ob eine konkrete Person von der Zeugin JJ aufgrund ihres verdächtigen Verhaltens den Polizeibeamten genannt wurde oder nur vier bis sechs Jugendliche von ihr erwähnt wurden, die sie beobachtet haben, nicht mit jener Sicherheit als erwiesen angenommen werden, welche erforderlich ist, um darauf Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts zu gründen. Die Amtshandlung mit KK wurde wiederum übereinstimmend von den Polizeibeamten und auch den „CC“-Mitarbeiterinnen als Zeuginnen geschildert. Unbestritten ist auch, dass die Beschwerdeführerin als „CC“-Mitarbeiterin KK vor die Vereinsräumlichkeiten begleitet hat, dort den Grund für die Amtshandlung erfragen wollte und auch auf die Sprachprobleme des Asylwerbers hingewiesen hat. Auch dass sie im Rahmen der sich daraus ergebenden Diskussion aufgefordert worden ist, sich nicht einzumischen und wieder ins Gebäude hineinzugehen, wurde weitgehend übereinstimmend in den Aussagen vor dem Landesverwaltungsgericht geschildert. Keine Feststellung ist hingegen dahingehend möglich, dass die Beschwerdeführerin bzw ihre Kollegin DD die Polizeibeamten als „Rassisten“ und die Amtshandlung als eine „rassistische“ bezeichnet haben. FF und GG haben beide eine diesbezügliche Äußerung von beiden Mitarbeiterinnen behauptet, die Zeugin DD hat ebenso wie die Beschwerdeführerin vehement bestritten, dass die Worte „rassistische Amtshandlung“ gefallen sind bzw dass sie die Polizeibeamten als „Rassisten“ bezeichnet haben. Auch die Zeugin JJ hat diese Worte nicht gehört, sondern lediglich die Äußerung wahrgenommen, dass „die Amtshandlung so nicht in Ordnung ist.“ Allerdings hat diese Zeugin auch eingeräumt, dass sie sehr aufgeregt gewesen sei und mehr die Amtshandlung mit KK verfolgt habe. Auch der Zeuge EE hat eine solche Äußerung nicht gehört, war allerdings nicht durchgehend während der gesamten Amtshandlung anwesend. Auch aus der Videoaufnahme ist eine solche Äußerung nicht entnehmbar, allerdings wurde nicht der gesamte Gesprächsinhalt aufgenommen. Bei einer Zusammenschau dieser Beweisergebnisse lässt sich eine Feststellung, dass die Äußerungen „Rassisten“ bzw „rassistische Amtshandlung“ gefallen sind, nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen, zumal die Zeugenaussagen im Widerspruch stehen und sich im Verfahren deren Wahrheitsgehalt nicht abschließend klären hat lassen. Aus dem Beweisverfahren hat sich jedoch klar ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Zuge dieser Diskussion aufgefordert worden ist, sich auszuweisen und dass vorerst kein Rechtsgrund für diese Aufforderung genannt worden ist. Die Beschwerdeführerin hat dazu ausgesagt: „…Wir wurden wiederum aufgefordert hineinzugehen, weil aber KK kein Deutsch versteht und nicht verstanden hat, was hier passiert, haben wir wiederum gefragt, warum KK heraus geholt worden ist. Wir wurden wiederum aufgefordert hineinzugehen und uns nicht einzumischen und wurden im Zuge dessen dann auch aufgefordert, unsere Identität bekannt zu geben. Wir sind dann sofort hineingegangen die Ausweise zu holen. Danach hat er meine Daten aufgeschrieben und nach meiner Adresse gefragt. Ich habe ihn dann gefragt, wieso er jetzt meine Identität feststellt. Der Polizist hat geantwortet, das sei ein Ort, wo viele Straftaten passieren und deswegen müsste er jetzt meine Identität feststellen. Ich wurde aufgefordert hineinzugehen und weil ich das nicht wollte, weil ich es als meine Aufgabe gesehen habe, dem KK beizustehen, wurde ich aufgefordert, meine Identität bekannt zu geben. In diesem Zusammenhang wurde mir in keinster Weise vorgeworfen, ich hätte eine Verwaltungsübertretung begangen. Wenn ich gefragt werde, ob ich zu den Polizeibeamten gesagt habe, dass es sich um eine rassistische Amtshandlung handelt oder dass die Polizeibeamten Rassisten sein, so gebe ich dazu an: Das war so nicht. Meine Kollegin hat nur gefragt, weshalb KK aus dem Jugendzentrum herausgeholt wird und wollte wissen, was hier los sei. Eine andere Begründung für unsere Identitätsfeststellung, außer dass wir uns an einem Ort befinden, an dem eine Straftat begangen worden ist, hat es nicht gegeben. …“ Die Zeugin DD hat die Aufforderung zur Identitätsfeststellung wie folgt begründet: „Ich bin dann zusammen mit meiner Kollegin zu dem männlichen Beamten, habe mich vorgestellt als CC Mitarbeiterin und habe nachgefragt, was der Grund für die Amtshandlung ist. Es wurde uns gesagt, dass uns das nichts angeht und dass wir zurück ins Haus sollen. Wir sind dann relativ schnell aufgefordert worden, unsere Ausweise zu holen. Wir haben dann gefragt, warum wir uns ausweisen sollen, haben aber darauf keine Antwort bekommen und sind dann zurück ins Haus und haben die Ausweise geholt. Wir sind dann zurück, haben die Ausweise geholt und haben sie vorgezeigt und unsere Identität wurde festgestellt. Wir haben dann auch gefragt, warum nun unser Name aufgeschrieben wird. Der Polizeibeamte hat geantwortet und gesagt, dass er eine Identitätsfeststellung nach dem Sicherheitspolizeigesetz durchführt, weil es sich um einen Ort handelt, wo immer wieder Straftaten passieren. Er könne deshalb die Identität von jedem, der da ist, feststellen. Das war die einzige Erklärung für die Identitätsfeststellung.“ Der Zeuge FF sagte wie folgt dazu aus: „Während dieser Amtshandlung hat die Diskussion mit den beiden Frauen begonnen, die uns vorgeworfen haben, es handle sich um eine rassistische Amtshandlung und wir seien Rassisten, weil wir den jugendlichen Asylwerber herausgeholt hätten. Als sie da ganz am Anfang zu uns gesagt haben, wir seien Rassisten, habe ich gleich den Ausweis verlangt, aber ich habe ihn dann erst relativ spät bekommen. Es hat dann eine Diskussion gegeben, in der ich unter anderem auch auf das Jugendheim im Tpark hingewiesen habe, wo wir hineingegangen sind, um dann fremdenrechtliche Kontrollen durchzuführen. Ein Großteil dort war illegal aufhältig. Es wurde dann darauf hingewiesen, dass das auch im CC möglich wäre, wenn man davon ausgeht, dass dort auch Illegale aufhältig sind. Das wurde aber nur informativ mitgeteilt. Für mich war klar, dass ich aufgrund von § 25 VStG die Identität von Frau A feststellen möchte, weil sie die Schimpfwörter verwendet hat. Ich habe aber auch gesagt, dass es auch nach § 35 Sicherheitspolizeigesetz geht, weil die V um die Ecke ist. Es wurde dann darauf hingewiesen, dass das auch im CC möglich wäre, wenn man davon ausgeht, dass dort auch Illegale aufhältig sind. Das wurde aber nur informativ mitgeteilt. Für mich war klar, dass ich aufgrund von Paragraph 25, VStG die Identität von Frau A feststellen möchte, weil sie die Schimpfwörter verwendet hat. Ich habe aber auch gesagt, dass es auch nach Paragraph 35, Sicherheitspolizeigesetz geht, weil die römisch fünf um die Ecke ist. Ich habe aber in dem Fall § 35 nicht angewendet, weil ja die Verwaltungsübertretung da war. Ich habe ihr schon gesagt, dass das keine „rassistische Amtshandlung“ ist und dass wir uns nicht „Rassisten“ nennen lassen, aber ich habe ihr nicht gesagt, dass sie hier eine Anzeige bekommt. An die konkreten Worte kann ich mich nicht mehr erinnern. Ich habe gesagt, dass sie uns auch einen Ausweis geben müssen, weil wir uns nicht „Rassisten“ nennen lassen. Das war kurz zu Beginn der Amtshandlung.“Ich habe aber in dem Fall Paragraph 35, nicht angewendet, weil ja die Verwaltungsübertretung da war. Ich habe ihr schon gesagt, dass das keine „rassistische Amtshandlung“ ist und dass wir uns nicht „Rassisten“ nennen lassen, aber ich habe ihr nicht gesagt, dass sie hier eine Anzeige bekommt. An die konkreten Worte kann ich mich nicht mehr erinnern. Ich habe gesagt, dass sie uns auch einen Ausweis geben müssen, weil wir uns nicht „Rassisten“ nennen lassen. Das war kurz zu Beginn der Amtshandlung.“ Die Zeugin GG hat die Aufforderung zur Identitätsfeststellung wie folgt geschildert: „Es hat dann eine Diskussion begonnen, in der uns unter anderem vorgeworfen worden ist, dass wir eine „rassistische Amtshandlung“ durchführen und dass wir „Rassisten“ seien, weil sich die Amtshandlung gegen einen Asylwerber richtet. Wir haben dann nach § 25 VStG eine Feststellung der Identität von der Beschwerdeführerin durchgeführt, weil diese eine Verwaltungsübertretung begangen hat. Ich kann mich nicht mehr erinnern, ob der Beschwerdeführerin gesagt worden ist, dass sie eine Verwaltungsübertretung begangen hat. Nachdem diese Meldung mit den „Rassisten“ gekommen ist, hat mein Kollege gesagt, dass er einen Ausweis möchte. Wir haben dann nach Paragraph 25, VStG eine Feststellung der Identität von der Beschwerdeführerin durchgeführt, weil diese eine Verwaltungsübertretung begangen hat. Ich kann mich nicht mehr erinnern, ob der Beschwerdeführerin gesagt worden ist, dass sie eine Verwaltungsübertretung begangen hat. Nachdem diese Meldung mit den „Rassisten“ gekommen ist, hat mein Kollege gesagt, dass er einen Ausweis möchte. Sie haben mehrfach gefragt, warum jetzt ihre Identität festgestellt wird und der Kollege hat ihnen erklärt, dass es die Möglichkeit nach § 35 SPG gibt. Er hat gesagt, es gibt mehrere Möglichkeiten es festzustellen, und das sei eine Möglichkeit davon.“Sie haben mehrfach gefragt, warum jetzt ihre Identität festgestellt wird und der Kollege hat ihnen erklärt, dass es die Möglichkeit nach Paragraph 35, SPG gibt. Er hat gesagt, es gibt mehrere Möglichkeiten es festzustellen, und das sei eine Möglichkeit davon.“ Im Verfahren zu Zl LVwG-2017/23/0816 wurde ein Video vorgelegt, aus dem der Gesprächsinhalt zwischen der Beschwerdeführerin und FF hervorgeht, nachdem die Beschwerdeführerin aus den Vereinsräumlichkeiten ihren Ausweis geholt hat. Mit Zustimmung des Zeugen FF wurde dieses Video anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung abgespielt. Es ist darauf folgender Gesprächsinhalt deutlich hörbar: Beschwerdeführerin: Da ist mein Ausweis. [zu KK:] Ich weiß es nicht, KK, aber ich finde es halt schräg, dass jemand einfach so rausgefischt wird, ohne zu wissen wieso. FF: Ja, wir haben unseren Grund. Beschwerdeführerin: OK. FF: Hat er auch einen Ausweis da? Beschwerdeführerin: Er hat ja Ihnen die Karte gezeigt oder nicht? FF: [zur Beschwerdeführerin] Wo wohnen Sie? Beschwerdeführerin: In der S-Straße, aber wieso schreiben Sie jetzt meinen Namen auf? FF: Weil ich eine Identitätsfeststellung nach dem Sicherheitspolizeigesetz mache und deswegen schreib ich das auf. Beschwerdeführerin: Aus welchem Grund? FF: Eine Identitätsfeststellung nach dem Sicherheitspolizeigesetz, weil das ein Ort ist, wo immer wieder Straftaten passieren und da darf ich aufgrund dessen von jedem die Identität feststellen. § 35 SPG, wenn Sie das wissen wollen. Eine Identitätsfeststellung nach dem Sicherheitspolizeigesetz, weil das ein Ort ist, wo immer wieder Straftaten passieren und da darf ich aufgrund dessen von jedem die Identität feststellen. Paragraph 35, SPG, wenn Sie das wissen wollen. Wo wohnen Sie noch einmal, bitte? … Aus dem vorgelegten Video geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits vor Beginn dieses Videoausschnittes zur Ausweisleistung aufgefordert worden ist, denn das aufgenommene Gespräch beginnt mit den Worten „Da ist mein Ausweis.“ Die Beschwerdeführerin hat dazu angegeben, dass sie mit dem Ausweis auch das Handy aus dem Gebäude geholt hat und erst zu diesem Zeitpunkt die Aufnahme gestartet hat. Nach den Aussagen der Polizeibeamten wurde die Beschwerdeführerin ursprünglich zur Ausweisleistung aufgefordert, nachdem sie durch die Bezeichnung der Polizeibeamten als Rassisten bzw der Amtshandlung als eine rassistische eine Verwaltungsübertretung begangen habe. Dies ist im Hinblick auf den aufgenommenen Gesprächsinhalt allerdings nicht glaubwürdig. Auf die Frage nach der Rechtsgrundlage für die Identitätsfeststellung gibt FF ausdrücklich und zweifelsfrei ausschließlich „§ 35 SPG“ an, „weil es sich um einen Ort handle, wo immer wieder Straftaten passieren.“ Bei dieser Aussage wird nicht nur ein zusätzlicher Rechtsgrund für die Identitätsfeststellung angeführt und handelt es sich insofern auch nicht nur um ein „informatives Zur Kenntnis bringen“ dass eine weitere Möglichkeit für eine Identitätsfeststellung besteht (vgl dazu die Zeugenaussage und auch die Stellungnahme von FF vom 13.01.2017 und von GG), sondern stützt er die gegenständliche Amtshandlung ausdrücklich und ausschließlich auf § 35 SPG. Diese Aussage ist unmittelbar im Zusammenhang mit der Aushändigung des Ausweises erfolgt, was ebenfalls darauf hinweist, dass der Polizeibeamte hier nicht nur ein allgemeines, informatives Gespräch geführt hat, sondern klar den Rechtsgrund für die konkrete Identitätsfeststellung nennt. Wenn die Aufforderung zur Identitätsbekanntgabe tatsächlich aufgrund der angeblichen Verwaltungsübertretung erfolgt wäre, ist es zudem nicht nachvollziehbar, dass dieser Rechtsgrund mit keinem Wort erwähnt wird - auch nicht im Laufe des weiteren Gesprächs und offensichtlich auch nicht im Zuge der ursprünglichen Aufforderung, zumal die Beschwerdeführerin und die Zeugin DD sehr glaubwürdig in ihren Aussagen versichert haben, dass ihnen ursprünglich kein Grund für die Aufforderung zur Ausweisleistung genannt worden ist und auch kein Hinweis auf eine Verwaltungsübertretung erfolgt ist. Dies ist im Hinblick auf den aufgenommenen Gesprächsinhalt allerdings nicht glaubwürdig. Auf die Frage nach der Rechtsgrundlage für die Identitätsfeststellung gibt FF ausdrücklich und zweifelsfrei ausschließlich „§ 35 SPG“ an, „weil es sich um einen Ort handle, wo immer wieder Straftaten passieren.“ Bei dieser Aussage wird nicht nur ein zusätzlicher Rechtsgrund für die Identitätsfeststellung angeführt und handelt es sich insofern auch nicht nur um ein „informatives Zur Kenntnis bringen“ dass eine weitere Möglichkeit für eine Identitätsfeststellung besteht vergleiche dazu die Zeugenaussage und auch die Stellungnahme von FF vom 13.01.2017 und von GG), sondern stützt er die gegenständliche Amtshandlung ausdrücklich und ausschließlich auf Paragraph 35, SPG. Diese Aussage ist unmittelbar im Zusammenhang mit der Aushändigung des Ausweises erfolgt, was ebenfalls darauf hinweist, dass der Polizeibeamte hier nicht nur ein allgemeines, informatives Gespräch geführt hat, sondern klar den Rechtsgrund für die konkrete Identitätsfeststellung nennt. Wenn die Aufforderung zur Identitätsbekanntgabe tatsächlich aufgrund der angeblichen Verwaltungsübertretung erfolgt wäre, ist es zudem nicht nachvollziehbar, dass dieser Rechtsgrund mit keinem Wort erwähnt wird - auch nicht im Laufe des weiteren Gesprächs und offensichtlich auch nicht im Zuge der ursprünglichen Aufforderung, zumal die Beschwerdeführerin und die Zeugin DD sehr glaubwürdig in ihren Aussagen versichert haben, dass ihnen ursprünglich kein Grund für die Aufforderung zur Ausweisleistung genannt worden ist und auch kein Hinweis auf eine Verwaltungsübertretung erfolgt ist. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes sind folgende Rechtsvorschriften maßgeblich: B-VG BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 101/2014: B-VG Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 101/2014: Art 130Artikel 130

(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
  1. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit; … Art 132Artikel 132
(1)
(2)Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. … Sicherheitspolizeigesetz, BGBl Nr 566/1991 idF BGBl I Nr 161/2013:Sicherheitspolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr 566 aus 1991, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 161/2013: § 35Paragraph 35 Identitätsfeststellung
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Feststellung der Identität eines Menschen ermächtigt, 1. wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er stehe im Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff oder könne über einen solchen Angriff Auskunft erteilen; 2. wenn der dringende Verdacht besteht, dass sich an seinem Aufenthaltsort
  1. a)mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen ereignen oder
  2. b)flüchtige Straftäter oder einer Straftat Verdächtige verbergen; 3. wenn er sich anscheinend im Zustand der Hilflosigkeit befindet und die Feststellung der Identität für die Hilfeleistung erforderlich scheint; 4. wenn der dringende Verdacht besteht, dass sich an seinem Aufenthaltsort Fremde befinden, die nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind; 5. wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es handle sich
  3. a)um einen abgängigen Minderjährigen (§ 162 Abs. 1 ABGB) oder
  4. a)um einen abgängigen Minderjährigen (Paragraph 162, Absatz eins, ABGB) oder
  5. b)um einen Menschen, der auf Grund einer psychischen Krankheit das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet oder
  6. c)um einen Untersuchungshäftling oder Strafgefangenen, der sich der Haft entzogen hat. 6. wenn nach den Umständen anzunehmen ist, der Betroffene habe im Zuge einer noch andauernden Reisebewegung die Binnengrenze überschritten oder werde sie überschreiten; 7. wenn der Betroffene entlang eines vom internationalen Durchzugsverkehr benützten Verkehrsweges unter Umständen angetroffen wird, die für grenzüberschreitend begangene gerichtlich strafbare Handlungen typisch sind; 8. wenn dies für die Verhängung eines Betretungsverbotes nach den §§ 36a Abs. 3 und 4 und 38a Abs. 1 und 6 sowie für die Überprüfung und Durchsetzung desselben notwendig ist; 8. wenn dies für die Verhängung eines Betretungsverbotes nach den Paragraphen 36 a, Absatz 3 und 4 und 38 a Absatz eins und 6 sowie für die Überprüfung und Durchsetzung desselben notwendig ist; 9. wenn dies für die Verhängung eines Betretungsverbots in einem Sicherheitsbereich bei Sportgroßveranstaltungen

§ 49aund die Durchsetzung desselben notwendig ist.

9. wenn dies für die Verhängung eines Betretungsverbots in einem Sicherheitsbereich bei Sportgroßveranstaltungen

Paragraph 49 a und die Durchsetzung desselben notwendig ist.

(2)Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlass gebotenen Verlässlichkeit zu erfolgen.
(3)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Menschen, deren Identität festgestellt werden soll, hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Die gegenständliche – fristgerecht am 22.12.2016 per Post eingebrachte – Beschwerde

Art 132Abs 2 B-VG i

Vm § 88 Abs 1 SPG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt richtet sich gegen die Feststellung der Identität der Beschwerdeführerin am 14.11.2016 gegen 16.30 Uhr vor der dem Jugendzentrum „CC“, Adresse 2, **** Z durch Polizeibeamte der Polizeiinspektion Y.Die gegenständliche – fristgerecht am 22.12.2016 per Post eingebrachte – Beschwerde

Artikel 132

, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz eins, SPG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt richtet sich gegen die Feststellung der Identität der Beschwerdeführerin am 14.11.2016 gegen 16.30 Uhr vor der dem Jugendzentrum „CC“, Adresse 2, **** Z durch Polizeibeamte der Polizeiinspektion Y. Nach der vorwiegend zu Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG (vor der Novelle BGBl I Nr 51/2012) in Verbindung mit § 67a Abs1 Z 2 AVG (vor der Novelle BGBl I Nr 33/2013) ergangenen und nach wie vor maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - dh ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Nach der vorwiegend zu Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG (vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,) in Verbindung mit Paragraph 67 a, Abs1 Ziffer 2, AVG (vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,) ergangenen und nach wie vor maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - dh ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein Befolgungsanspruch aus einer solchen, dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich drohenden physischen Sanktion (objektiv) nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (vgl VwGH 29.09.2009, 2008/18/0687, mit weiteren Nachweisen, VwGH 15.12.2014, 2011/17/0333). Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein Befolgungsanspruch aus einer solchen, dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich drohenden physischen Sanktion (objektiv) nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist vergleiche VwGH 29.09.2009, 2008/18/0687, mit weiteren Nachweisen, VwGH 15.12.2014, 2011/17/0333). Stellt sich beispielsweise eine Aufforderung unter voller Berücksichtigung aller Begleitumstände nur als „Einladung“ dar, die der Adressat nach eigenem Gutdünken unterfüllt lassen kann, ohne dabei Gefahr zu laufen dass er deshalb „unverzüglich (unmittelbar) – das ist jedenfalls ohne Dazwischentreten weiterer Verwaltungsakte physischem (Polizei)Zwang unterworden werde“ (vgl VwSlg 10.870 A/1982, 14.262A/1997, VfSlg 11.568/1987), um den gewünschten Zustand herzustellen, so entbehrt die entsprechende, „den Charakter eines schlichten Ansinnens tragende formlose Enuntiation“ des zwingend erforderlichen individuell-normativen Inhalts (vgl dazu Hengstschläger-Leeb, AVG Kommentar,

  1. Teilband, Wien 2007, S 1013f, weiters VfSlg 12.791/1991, VwGH 28.
  2. 2003, 2001/11/0162 uva).Stellt sich beispielsweise eine Aufforderung unter voller Berücksichtigung aller Begleitumstände nur als „Einladung“ dar, die der Adressat nach eigenem Gutdünken unterfüllt lassen kann, ohne dabei Gefahr zu laufen dass er deshalb „unverzüglich (unmittelbar) – das ist jedenfalls ohne Dazwischentreten weiterer Verwaltungsakte physischem (Polizei)Zwang unterworden werde“ vergleiche VwSlg 10.870 A/1982, 14.262A/1997, VfSlg 11.568 aus 1987,), um den gewünschten Zustand herzustellen, so entbehrt die entsprechende, „den Charakter eines schlichten Ansinnens tragende formlose Enuntiation“ des zwingend erforderlichen individuell-normativen Inhalts vergleiche dazu Hengstschläger-Leeb, AVG Kommentar,
  3. Teilband, Wien 2007, S 1013f, weiters VfSlg 12.791 aus 1991,, VwGH 28.
  4. 2003, 2001/11/0162 uva). Neben dem Wortlaut und der Bestimmtheit der Anordnung ist demnach maßgeblich, ob sich die Polizeibeamten in einer Weise verhalten haben, dass aus der Sicht eines Betroffenen - unabhängig von subjektiven Eindrücken - die Überzeugung entstehen musste, es werde im Fall seiner Weigerung ohne weitere Aufforderung Zwang ausgeübt werden. Entscheidend ist daher nicht, welche weitere Vorgangsweise seitens der Beamten im Fall der Weigerung der Beschwerdeführerin beabsichtigt war, sofern die geplante Vorgangsweise nach außen hin nicht zum Ausdruck kam. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Verhalten der Beamten bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel der Betroffenen den Eindruck hinterlassen musste, dass es im Falle seiner Weigerung unmittelbar zur zwangsweisen Durchsetzung der behördlichen Anordnung komme (vgl dazu VwGH 11.10.2005, 2005/21/0071, 28.10.2003, 2001/11/0162 uva).Neben dem Wortlaut und der Bestimmtheit der Anordnung ist demnach maßgeblich, ob sich die Polizeibeamten in einer Weise verhalten haben, dass aus der Sicht eines Betroffenen - unabhängig von subjektiven Eindrücken - die Überzeugung entstehen musste, es werde im Fall seiner Weigerung ohne weitere Aufforderung Zwang ausgeübt werden. Entscheidend ist daher nicht, welche weitere Vorgangsweise seitens der Beamten im Fall der Weigerung der Beschwerdeführerin beabsichtigt war, sofern die geplante Vorgangsweise nach außen hin nicht zum Ausdruck kam. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Verhalten der Beamten bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel der Betroffenen den Eindruck hinterlassen musste, dass es im Falle seiner Weigerung unmittelbar zur zwangsweisen Durchsetzung der behördlichen Anordnung komme vergleiche dazu VwGH 11.10.2005, 2005/21/0071, 28.10.2003, 2001/11/0162 uva). In seinem Erkenntnis vom 20.12.2016, Ra 2015/03/0048-3, hat der Verwaltungsgerichtshof weiters klargestellt, dass eine Aufforderung zu einem Tun (im damaligen Fall: Verlassen eines bestimmten Bereichs des Flughafengeländes) dann als Befehlsgewalt zu qualifizieren ist, wenn diese nach den Umständen des Falles hinreichend deutlich als normative Anordnung zu erkennen ist. Als maßgeblich erachtet wurde, ob die Polizeibeamten ihre Aufforderung mit der nach außen hin erkennbaren Absicht aussprachen, eine individuelle und konkrete Rechtspflicht des Betroffenen zu begründen. Im Zusammenhang mit der Identitätsfeststellung ist die "schlichte" Feststellung der Identität einer Person in der in § 35 Abs 2 SPG umschriebenen Weise ohne jeglichen Eingriffscharakter, etwa in Form eines bloßen Auskunftsersuchens, von unmittelbar durch Befehls- und Zwangsgewalt durchsetzbaren Identitätsfeststellungen zu unterscheiden, zudem sieht der Verwaltungsgerichtshof für Aufforderungen zur Identitätsbekanntgabe über der Schwelle des Ersuchens, welchen aber der eindeutige Befehlscharakter fehlt, eine Beschwerdemöglichkeit nach § 88 Abs 2 SPG (vgl VwGH 13.12.2005, 2005/01/0055 ua).Im Zusammenhang mit der Identitätsfeststellung ist die "schlichte" Feststellung der Identität einer Person in der in Paragraph 35, Absatz 2, SPG umschriebenen Weise ohne jeglichen Eingriffscharakter, etwa in Form eines bloßen Auskunftsersuchens, von unmittelbar durch Befehls- und Zwangsgewalt durchsetzbaren Identitätsfeststellungen zu unterscheiden, zudem sieht der Verwaltungsgerichtshof für Aufforderungen zur Identitätsbekanntgabe über der Schwelle des Ersuchens, welchen aber der eindeutige Befehlscharakter fehlt, eine Beschwerdemöglichkeit nach Paragraph 88, Absatz 2, SPG vergleiche VwGH 13.12.2005, 2005/01/0055 ua). Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert ihren Ausweis vorzuweisen und wurde diese Maßnahme ausdrücklich mit § 35 Sicherheitspolizeigesetz begründet, weil das ein Ort sei, wo immer wieder Straftaten passieren und da dürfe der Polizeibeamte aufgrund dessen von jedem die Identität feststellen. Damit hat der Polizeibeamte unzweifelhaft die Identitätsfeststellung auf § 35 Abs 1 Z 2 lit a SPG gestützt.Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert ihren Ausweis vorzuweisen und wurde diese Maßnahme ausdrücklich mit Paragraph 35, Sicherheitspolizeigesetz begründet, weil das ein Ort sei, wo immer wieder Straftaten passieren und da dürfe der Polizeibeamte aufgrund dessen von jedem die Identität feststellen. Damit hat der Polizeibeamte unzweifelhaft die Identitätsfeststellung auf Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, SPG gestützt. Darin kann nun aber kein bloßes Auskunftsersuchen gesehen werden, sondern vermittelt der Hinweis auf diese Bestimmung des Sicherheitspolizeigesetzes ein hohes und ernstzunehmendes Maß an Bestimmtheit. Der Polizeibeamte bringt damit jedenfalls unmissverständlich eine Aufforderung zum Ausdruck, die mit der nach außen hin erkennbaren Absicht ausgesprochen wird, eine individuelle und konkrete Rechtspflicht der Betroffenen zu begründen. Es liegt daher die Ausübung von Befehlsgewalt vor. Es ist daher weiter zu prüfen, ob die vom Polizeibeamten herangezogene Rechtsgrundlage, nämlich § 35 Abs 1 Z 2 lit a SPG, zu dieser Identitätsfeststellung ermächtigt. Es ist daher weiter zu prüfen, ob die vom Polizeibeamten herangezogene Rechtsgrundlage, nämlich Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, SPG, zu dieser Identitätsfeststellung ermächtigt. Die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen nämlich

§ 28a

Abs 3 SPG in die Rechte eines Menschen bei der Erfüllung der ihnen nach dem SPG übertragenen Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht. Jeder Rechtssphäreneingriff setzt daher - soll er rechtmäßig sein - voraus, dass eine Befugnis vorgesehen ist, die die erwogenen sicherheitspolizeilichen Maßnahmen (auf deren Rechtmäßigkeit der Betroffene

§ 87SPG einen Rechtsanspruch hat) trägt.

Wenn es an einer solchen Ermächtigung mangelt, muss nach einer anderen, rechtlich gedeckten Maßnahme gesucht werden. Bleibt diese Suche erfolglos, so hat es mit nicht eingreifenden Mitteln sein Bewenden, die nach § 28 Abs 2 SPG - zur Erfüllung der nach dem SPG übertragenen Aufgaben und im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit - grundsätzlich unbeschränkt ergriffen werden dürfen (vgl VwGH 29.07.1998, 97/01/0448 ua).Die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen nämlich

Paragraph 28 a, Absatz 3, SPG in die Rechte eines Menschen bei der Erfüllung der ihnen nach dem SPG übertragenen Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht. Jeder Rechtssphäreneingriff setzt daher - soll er rechtmäßig sein - voraus, dass eine Befugnis vorgesehen ist, die die erwogenen sicherheitspolizeilichen Maßnahmen (auf deren Rechtmäßigkeit der Betroffene

Paragraph 87, SPG einen Rechtsanspruch hat) trägt. Wenn es an einer solchen Ermächtigung mangelt, muss nach einer anderen, rechtlich gedeckten Maßnahme gesucht werden. Bleibt diese Suche erfolglos, so hat es mit nicht eingreifenden Mitteln sein Bewenden, die nach Paragraph 28, Absatz 2, SPG - zur Erfüllung der nach dem SPG übertragenen Aufgaben und im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit - grundsätzlich unbeschränkt ergriffen werden dürfen vergleiche VwGH 29.07.1998, 97/01/0448 ua).

§ 35

Abs 1 Z 2 lit a SPG darf die Identität von Personen festgestellt werden, die sich an einem Ort aufhalten, zu dem der dringende Verdacht besteht, dass sich dort "mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen ereignen". Mit beträchtlicher Strafe sind

§ 17

SPG jene gerichtlich strafbaren Handlungen bedroht, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe sanktioniert sind. Zwar soll nach dieser Bestimmung der dringende Verdacht genügen, dass sich am Aufenthaltsort der betreffenden Person abstrakt solche Straftaten ereignen, weshalb ein konkreter Verdacht gegen die zu identifizierende Person nicht erforderlich ist; unter diesem Kontext sind die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1990 zu verstehen (1316 BlgNR 17.GP), wonach an diesen Orten auch unterhalb der Schwelle des konkreten Verdachtes Identitätskontrollen vorgenommen werden können. Der konkrete Verdacht auf die Begehung mit beträchtlicher Strafe bedrohter Handlungen ist aber auch für eine Identitätsfeststellung nach § 35 Abs 1 Z 2 lit a SPG nicht entbehrlich (vgl VwGH 29.07.1998, 97/01/0448).

Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, SPG darf die Identität von Personen festgestellt werden, die sich an einem Ort aufhalten, zu dem der dringende Verdacht besteht, dass sich dort "mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen ereignen". Mit beträchtlicher Strafe sind

Paragraph 17, SPG jene gerichtlich strafbaren Handlungen bedroht, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe sanktioniert sind. Zwar soll nach dieser Bestimmung der dringende Verdacht genügen, dass sich am Aufenthaltsort der betreffenden Person abstrakt solche Straftaten ereignen, weshalb ein konkreter Verdacht gegen die zu identifizierende Person nicht erforderlich ist; unter diesem Kontext sind die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1990 zu verstehen (1316 BlgNR 17.GP), wonach an diesen Orten auch unterhalb der Schwelle des konkreten Verdachtes Identitätskontrollen vorgenommen werden können. Der konkrete Verdacht auf die Begehung mit beträchtlicher Strafe bedrohter Handlungen ist aber auch für eine Identitätsfeststellung nach Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, SPG nicht entbehrlich vergleiche , VwGH 29.07.1998, 97/01/0448). Die Tatsache allein, dass an einem Ort erfahrungsgemäß des Öfteren bestimmte Taten oder Vorgänge zu registrieren sind, reicht nicht aus; das Gesetz ermächtigt nicht zu Razzien an gefährlichen Orten ohne konkreten Anlass (vgl Ewald Wiederin, Einführung in das Sicherheitspolizeirecht, 1998, Rz 449, weiters VwGH 29.06.2000, 96/01/1071 ua).Die Tatsache allein, dass an einem Ort erfahrungsgemäß des Öfteren bestimmte Taten oder Vorgänge zu registrieren sind, reicht nicht aus; das Gesetz ermächtigt nicht zu Razzien an gefährlichen Orten ohne konkreten Anlass vergleiche Ewald Wiederin, Einführung in das Sicherheitspolizeirecht, 1998, Rz 449, weiters VwGH 29.06.2000, 96/01/1071 ua). Im vorliegenden Fall wurde das JJ gehörende Moped (Marke Aprilia, Type Rally MD03, Bj 1997) am 11.08.2016 in der Ustraße in Z gestohlen (vgl den Amtsvermerk vom 14.11.2016, GZ: ****). Ein konkreter Verdacht, dass sich am gegenständlichen Ort in der Adresse 2 mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen (vgl § 17 SPG) am Nachmittag des 14.11.2016 konkret ereignet haben, lag hingegen nicht vor. Dass es hier in der Vergangenheit bereits Polizeieinsätze gegeben hat (im Jahr 2016 12 Anlassfälle und im 1. Quartal 2017: 4 Anlässfälle: Lärmerregungen, Streitereien mit Körperverletzungen, Diebstähle) ändert an dieser Beurteilung – unter Hinweis auf die dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - nichts, abgesehen davon, dass es sich bei diesen Verwaltungsübertretungen und Vergehen (Diebstähle

§ 127St

GB, Raufhandel mit Körperverletzung

§ 91St

GB) wohl kaum um gerichtlich strafbare Handlungen, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe sanktioniert sind, gehandelt hat. Auch die Nähe zur „V“ in Z, wo Straftaten „gehäuft“ stattfinden, ist – mangels konkreten Anlassfall - in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Da sohin kein dringender Verdacht vorlag, dass sich im „CC“ mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen zur gegenständlichen Zeit ereignet haben, bietet § 35 Abs 1 Z 2 lit a SPG keine entsprechende Rechtsgrundlage für die erfolgte Identitätsfeststellung.Im vorliegenden Fall wurde das JJ gehörende Moped (Marke Aprilia, Type Rally MD03, Bj 1997) am 11.08.2016 in der Ustraße in Z gestohlen vergleiche den Amtsvermerk vom 14.11.2016, GZ: ****). Ein konkreter Verdacht, dass sich am gegenständlichen Ort in der Adresse 2 mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen vergleiche Paragraph 17, SPG) am Nachmittag des 14.11.2016 konkret ereignet haben, lag hingegen nicht vor. Dass es hier in der Vergangenheit bereits Polizeieinsätze gegeben hat (im Jahr 2016 12 Anlassfälle und im 1. Quartal 2017: 4 Anlässfälle: Lärmerregungen, Streitereien mit Körperverletzungen, Diebstähle) ändert an dieser Beurteilung – unter Hinweis auf die dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - nichts, abgesehen davon, dass es sich bei diesen Verwaltungsübertretungen und Vergehen (Diebstähle

Paragraph 127, StGB, Raufhandel mit Körperverletzung

Paragraph 91, StGB) wohl kaum um gerichtlich strafbare Handlungen, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe sanktioniert sind, gehandelt hat. Auch die Nähe zur „V“ in Z, wo Straftaten „gehäuft“ stattfinden, ist – mangels konkreten Anlassfall - in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Da sohin kein dringender Verdacht vorlag, dass sich im „CC“ mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen zur gegenständlichen Zeit ereignet haben, bietet Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, SPG keine entsprechende Rechtsgrundlage für die erfolgte Identitätsfeststellung. Im Hinblick darauf, dass – wie oben festgestellt – der Polizeibeamte der Sache nach die Identitätsfeststellung auf § 35 Abs 1 Z 2 lit a SPG gestützt hat, erübrigt es sich näher darauf einzugehen, ob ein sonstiger Rechtgrund vorgelegen hat, der die Amtshandlung nachträglich rechtfertigen könnte. Nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte geht es nicht darum, die abstrakte Zulässigkeit einer Maßnahme zu überprüfen, sondern darum, ob die ganz konkret vorgenommene faktische Amtshandlung rechtmäßig war oder nicht. Es ist mithin nicht zulässig, dann, wenn sich der tatsächlich maßgebend gewesene Grund als unzureichend erwiesen hat, nachträglich die Rechtsgrundlage auszuwechseln und eine andere, besser geeignete gesetzliche Grundlage heranzuziehen.Im Hinblick darauf, dass – wie oben festgestellt – der Polizeibeamte der Sache nach die Identitätsfeststellung auf Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, SPG gestützt hat, erübrigt es sich näher darauf einzugehen, ob ein sonstiger Rechtgrund vorgelegen hat, der die Amtshandlung nachträglich rechtfertigen könnte. Nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte geht es nicht darum, die abstrakte Zulässigkeit einer Maßnahme zu überprüfen, sondern darum, ob die ganz konkret vorgenommene faktische Amtshandlung rechtmäßig war oder nicht. Es ist mithin nicht zulässig, dann, wenn sich der tatsächlich maßgebend gewesene Grund als unzureichend erwiesen hat, nachträglich die Rechtsgrundlage auszuwechseln und eine andere, besser geeignete gesetzliche Grundlage heranzuziehen. Angemerkt wird aber, dass im gegenständlichen Verfahren nicht festgestellt werden konnte, dass Anhaltspunkte für eine Verwaltungsübertretung der Beschwerdeführerin vorgelegen sind, die die Aufforderung zur Ausweisleistung begründen hätte können, noch liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine sonstige Identitätsfeststellung nach § 35 SPG vor. Insbesondere hat auch kein dringender Verdacht bestanden, dass sich ein der Straftat Verdächtiger in den Räumlichkeiten des „CC“ verbirgt (vgl § 35 Abs 1 Z 2 lit b SPG), zumal das Moped lediglich am Straßenrand vor dem mehrstöckigen Gebäude Adresse 2 im Stadtzentrum von Z abgestellt gewesen ist (vgl die Stellungnahmen von FF vom 13.01.2017 und von GG vom 22.01.2017), wo sich rundum zB zahlreiche Wohnungen, eine Schule bzw eine Obdachlosenunterkunft der Stadt Z befinden und konnte in diesem Zusammenhang zudem nicht festgestellt, dass die Zeugin JJ die Polizeibeamten auf eine „dringend“ tatverdächtige Person im „CC“ aufmerksam gemacht hat, zumal sie nur von Personen, die sie beobachtet haben, berichtet hat.Angemerkt wird aber, dass im gegenständlichen Verfahren nicht festgestellt werden konnte, dass Anhaltspunkte für eine Verwaltungsübertretung der Beschwerdeführerin vorgelegen sind, die die Aufforderung zur Ausweisleistung begründen hätte können, noch liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine sonstige Identitätsfeststellung nach Paragraph 35, SPG vor. Insbesondere hat auch kein dringender Verdacht bestanden, dass sich ein der Straftat Verdächtiger in den Räumlichkeiten des „CC“ verbirgt vergleiche Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, SPG), zumal das Moped lediglich am Straßenrand vor dem mehrstöckigen Gebäude Adresse 2 im Stadtzentrum von Z abgestellt gewesen ist vergleiche die Stellungnahmen von FF vom 13.01.2017 und von GG vom 22.01.2017), wo sich rundum zB zahlreiche Wohnungen, eine Schule bzw eine Obdachlosenunterkunft der Stadt Z befinden und konnte in diesem Zusammenhang zudem nicht festgestellt, dass die Zeugin JJ die Polizeibeamten auf eine „dringend“ tatverdächtige Person im „CC“ aufmerksam gemacht hat, zumal sie nur von Personen, die sie beobachtet haben, berichtet hat. V. Ergebnis:römisch fünf. Ergebnis: Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass die vorliegende Identitätsfeststellung der Beschwerdeführerin einer Rechtsgrundlage entbehrte, es war daher auszusprechen, dass die Identitätsfeststellung der Beschwerdeführerin am 14.11.2016 gegen 16:30 Uhr in Z, Adresse 2 vor dem Vereinslokal „CC“ durch der Landespolizeidirektion Tirol zurechenbare Organe der Polizeiinspektion Y rechtswidrig war. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 35 Abs 1 VwGVG, wonach die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

§ 35Abs 2 Vw

GVG der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Die Kosten waren daher der Beschwerdeführerin im beantragten Ausmaß zuzusprechen. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der VwG-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 517/2013.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG, wonach die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Die Kosten waren daher der Beschwerdeführerin im beantragten Ausmaß zuzusprechen. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der VwG-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 517 aus 2013,. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der Entscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Ines Kroker (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.12.2843.5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.