RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.07.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/27/2283-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Sigmund Rosenkranz über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Dr. BB, Rechtsanwalt, Adresse 1, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.09.2016, Zl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG iVm § 38 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Sie haben es als gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufener der DD & AA OHG in X, Adresse 2, zu verantworten, dass der Arbeitnehmer, Herr CC, geb. am xx.xx.xxxx, beim Polieren eines Edelstahlrohrs mit einem Schleifvlies an der Drehbank der Marke Kern Modell ****, das Rohr ca. 17 cm tief in das Spannfutter spannte, dabei das restliche Rohr mit einer Länge von ca. einem Meter aus dem Spannfutter ragte, nicht geführt bzw. fixiert war und somit nicht derart befestigt war, dass es sich beim Arbeitsvorgang nicht lösen kann.Sie haben es als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufener der DD & AA OHG in römisch zehn, Adresse 2, zu verantworten, dass der Arbeitnehmer, Herr CC, geb. am xx.xx.xxxx, beim Polieren eines Edelstahlrohrs mit einem Schleifvlies an der Drehbank der Marke Kern Modell ****, das Rohr ca. 17 cm tief in das Spannfutter spannte, dabei das restliche Rohr mit einer Länge von ca. einem Meter aus dem Spannfutter ragte, nicht geführt bzw. fixiert war und somit nicht derart befestigt war, dass es sich beim Arbeitsvorgang nicht lösen kann. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 130 Abs. 1 Z 16 Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2015 i.V.m. § 15 Abs. 1 Z 2 Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 21/2010;Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 16, Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2015, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2010,; Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von Gemäß EUR 600,-- 6 Tagen § 130 Abs. 1 Z 16 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994,Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 16, ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2015;zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2015,; Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: EUR 60,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, wobei jedoch mindestens EUR 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit EUR 100,- anzusetzen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher EUR 660,--.“ Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass den Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses ausschließlich ein Verhalten des Herrn CC zu entnehmen sei und er mit Tathandlung des Beschuldigten dem Spruch nicht ansatzweise zu entnehmen sei. Die einzige Bezugnahme auf den Beschuldigten, die dem Spruch entnommen werden könne, sei die rechtliche Würdigung, er habe das Verhalten des Herrn CC als nach außen Berufener zu verantworten. In welcher Weise durch welches Tun, Unterlassen oder Dulden er verantwortlich zeichnet, sei im Spruch nicht genannt. Der spruchgemäße Sachverhalt stelle kein tatbildmäßiges Verhalten des Beschuldigten dar und sei dieser daher nicht gemäß § 130 Abs 1 Z 16 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz zu bestrafen. Der Beschuldigte sei handelsrechtlicher Geschäftsführer der offenen Gesellschaft, in der Herr CC beschäftigt sei.Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass den Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses ausschließlich ein Verhalten des Herrn CC zu entnehmen sei und er mit Tathandlung des Beschuldigten dem Spruch nicht ansatzweise zu entnehmen sei. Die einzige Bezugnahme auf den Beschuldigten, die dem Spruch entnommen werden könne, sei die rechtliche Würdigung, er habe das Verhalten des Herrn CC als nach außen Berufener zu verantworten. In welcher Weise durch welches Tun, Unterlassen oder Dulden er verantwortlich zeichnet, sei im Spruch nicht genannt. Der spruchgemäße Sachverhalt stelle kein tatbildmäßiges Verhalten des Beschuldigten dar und sei dieser daher nicht gemäß Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 16, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz zu bestrafen. Der Beschuldigte sei handelsrechtlicher Geschäftsführer der offenen Gesellschaft, in der Herr CC beschäftigt sei. Aus dem vorgelegten Akt lässt sich entnehmen, dass am 23.12.2015 vom Arbeitsinspektorat Innsbruck eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet wurde, da vom Arbeitsinspektor Ing. EE im Zuge einer Unfallerhebung am 01.12.2015 festgestellt wurde, dass am 25.09.2015 an der Arbeitsstätte DD & AA OHG, Adresse 2, X, der Arbeitnehmer, Herr CC, geb am xx.xx.xxxx, beabsichtigte ein Edelstahlrohr mit einem Schleiffließ an der Drehbank der Marke Kern Modell **** zu polieren. Dabei habe er das Rohr ca 17 cm tief in das Spannfutter eingespannt. Das restliche Rohr habe mit einer Länge von ca einem Meter aus dem Spannfutter herausgeragt und sei nicht mitgeführt und fixiert worden. Dadurch sei § 15 Abs 1 Z 2 Arbeitsmittelverordnung übertreten worden und sei dies nach § 130 Abs 1 Z 16 ASchG strafbar. Vom Arbeitsinspektor wurde eine Geldstrafe in Höhe von Euro 600,00 beantragt. Die Höhe der Strafe wurde damit begründet, dass durch die unzureichende Edelstahlrohrfixierung der Arbeitnehmer sich am Kopf schwer verletzte.Aus dem vorgelegten Akt lässt sich entnehmen, dass am 23.12.2015 vom Arbeitsinspektorat Innsbruck eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet wurde, da vom Arbeitsinspektor Ing. EE im Zuge einer Unfallerhebung am 01.12.2015 festgestellt wurde, dass am 25.09.2015 an der Arbeitsstätte DD & AA OHG, Adresse 2, römisch zehn, der Arbeitnehmer, Herr CC, geb am xx.xx.xxxx, beabsichtigte ein Edelstahlrohr mit einem Schleiffließ an der Drehbank der Marke Kern Modell **** zu polieren. Dabei habe er das Rohr ca 17 cm tief in das Spannfutter eingespannt. Das restliche Rohr habe mit einer Länge von ca einem Meter aus dem Spannfutter herausgeragt und sei nicht mitgeführt und fixiert worden. Dadurch sei Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, Arbeitsmittelverordnung übertreten worden und sei dies nach Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 16, ASchG strafbar. Vom Arbeitsinspektor wurde eine Geldstrafe in Höhe von Euro 600,00 beantragt. Die Höhe der Strafe wurde damit begründet, dass durch die unzureichende Edelstahlrohrfixierung der Arbeitnehmer sich am Kopf schwer verletzte. Infolge dieser Anzeige erhielt der Beschwerdeführer die Strafverfügung vom 27.01.2016, gegen die Einspruch erhoben wurde. Am 27.09.2016 wurde das gegenständliche Straferkenntnis gefällt. § 31 Abs 1 VStG ordnet an, dass die Verfolgung einer Person unzulässig ist, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die Strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist, oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.Paragraph 31, Absatz eins, VStG ordnet an, dass die Verfolgung einer Person unzulässig ist, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die Strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist, oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss eine Verfolgungshandlung, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließt a) von einer Behörde, welche das VStG anzuwenden hat, ausgehen, b) gegen eine individuell bestimmte Person als Beschuldigten gerichtet sein und c) innerhalb der Verjährungsfrist nach außen in Erscheinung treten und d) wegen eines bestimmten strafbaren Sachverhalts erfolgen. Dies erfordert, dass es sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat. Es ist daher schon im Beschuldigtenladungsbescheid bzw Aufforderung nach § 40 Abs 2 VStG die Tat ausreichend zu konkretisieren.Dies erfordert, dass es sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat. Es ist daher schon im Beschuldigtenladungsbescheid bzw Aufforderung nach Paragraph 40, Absatz 2, VStG die Tat ausreichend zu konkretisieren. Aus dem vorgelegten Akt lässt sich entnehmen, dass keine die Verfolgungsverjährung ausschließende Verfolgungshandlung vorhanden ist. Weder in der Strafverfügung vom 27.01.2016 noch im Straferkenntnis vom 27.09.2016 wurde auf den der Anzeige des Arbeitsinspektorates W zugrunde liegenden Tatzeitpunkt – 25.09.2015 – Bezug genommen und somit die Tat nicht innerhalb der einjährigen Frist ausreichend konkretisiert, sodass Verfolgungsverjährung eingetreten ist und daher der Beschwerde des DD schon aus diesem Grund stattzugeben ist. Aus vorgenannten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Sigmund Rosenkranz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.27.2283.1